Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Sankt Michael im Burgenland und Tobaj
Inhaltsübersicht (102)
Gesetzestext (102 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Sankt Michael im Burgenland und Tobaj
Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
Standortverordnung Stadt Salzburg - Projekt an der Bahnhofstraße
Steiermark
07.02.2014
Wien
CELEX-Nr.: 32025L1237
12.06.2014
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6130
Serpentinrasen
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
9110
Hainsimsen-Buchenwald
9130
Waldmeister-Buchenwald
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
4066
Grünspitz-Streifenfarn
Asplenium adulterinum
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021
Aus der Gemeinde Sankt Michael im Burgenland werden die Grundstücke Nr. 579/3, 580/2, 581/2, 582/1, 1393/2 und 1394/2 (Katastralgemeinde Gamischdorf) mit einem Gesamtausmaß von 37 ar 93 m2 und die Grundstücke Nr. 578/1, 579/2, 1388/1, 1388/3 und 1394/1 (Katastralgemeinde Gamischdorf) mit einem Gesamtausmaß von 66 ar 96 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Tobaj eingegliedert.
Dieses Gesetz regelt
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen der Grundstücke Nr 210/1 und 211/1 jeweils KG 56524 Itzling für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Einkaufszentren gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit e ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 1.050 m² zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Das Gebiet „Kirchkogel bei Pernegg“ in der Gemeinde Pernegg wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 13 bezeichnet.
§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.
Aus der Gemeinde Tobaj werden die Grundstücke Nr. 1583/2, 1594/2, 1595/2, 1596/2, 1597/2, 1604/2, 1605/2 und 1606/1 (Katastralgemeinde Deutsch Tschantschendorf) mit einem Gesamtausmaß von 5 ar 71 m2 und die Grundstücke Nr. 184/1, 185/1, 185/2, 186, 187/1, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197/1, 197/3, 198/2 und 201/1 (Katastralgemeinde Tudersdorf) im Gesamtausmaß von 99 ar 18 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland eingegliedert.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangenen Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
(3) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft.
(4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und als die Meldung von Verstößen nicht durch diese Rechtsakte oder Landesgesetze verbindlich geregelt ist.
(5) Dieses Gesetz gilt nicht für anonyme Meldungen. Personen, die Informationen über Verstöße anonym gemeldet oder offengelegt haben, haben jedoch Anspruch auf den mit diesem Gesetz zusammenhängenden Schutz, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 4 besteht.
(6) Dieses Gesetz gilt nicht für
(7) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
(8) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§ 2
Die Entscheidung des Gemeinderates der Stadt Salzburg über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundfläche im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Salzburg ist davon unabhängig zu treffen.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 2. Dieses Gesetz gilt nicht für
(Anm.: Der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die
(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der der Hinweisgeber tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der der Hinweisgeber aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.
(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.
(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die zuständige Behörde nach § 11.
(5) Ein Hinweisgeber ist eine natürliche Person, die im beruflichen Kontext erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt, insbesondere
(6) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.
(7) Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.
(8) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung des Hinweisgebers über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
(9) Offenlegung ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.
(10) Beruflicher Kontext sind laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder im privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.
(11) Ein Mittler ist eine natürliche Person, die einen Hinweisgeber bei dem Meldeverfahren in einem beruflichen Zusammenhang unterstützt und deren Unterstützung vertraulich sein sollte.
(12) Vergeltungsmaßnahmen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die dem Hinweisgeber ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.
(13) Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019/1937 verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:13.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016
§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, sozio-kulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.
(10) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29. März 2014, S. 70.
(11) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. Nr. L 170 vom 25. Juni 2019, S. 115.
(12) Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024, ABl. L 2024/1711 vom 26. Juni 2024.
(13) Erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, wie etwa Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(14) Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energie, darunter auch solche, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.
(15) Die darüber hinaus im Abschnitt 5a verwendeten Begriffe sind im Sinne des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. für Wien Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.
(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach § 11 abgeben.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. 206/S.7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 4. (1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(4) Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2006, in Kraft.
§ 5. (1) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, daß die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Trägerin von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hierfür erforderliche Forschung zu fördern, in der Förderungsverwaltung auf diese Ziele Rücksicht zu nehmen sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, bei der Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung der in ihrem Besitz stehenden Bauten, Anlagen und Grundstücke die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigen.
(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß den Entwicklungszielen der stadtökologischen Funktionen des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.
(1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.
(2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Anwendung eines technischen Hilfsmittels aufgezeichnet werden, können durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Verschriftlichung des aufgezeichneten Gesprächs in Form einer vollständigen und genauen Niederschrift dokumentiert werden. Wird eine Niederschrift erstellt, so ist dem Hinweisgeber Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
(3) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls zu dokumentieren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Erfolgt die Meldung mündlich in Form einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Zustimmung des Hinweisgebers unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch Erstellung eines genauen Protokolls über die Zusammenkunft zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2013 treten § 3 Abs. 1 und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2016, LGBl. Nr. 75/2021
§ 6. (1) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat der Magistrat zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluß von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
(2) Der Magistrat hat auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 vor allem mit Grundeigentümern, insbesondere zur Pflege und Erhaltung ihrer Grundstücke oder zur Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen hinzuwirken.
Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße offenlegen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Gesetz, wenn
(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können
Bei Rechtsträgern mit wechselnder, insbesondere mit saisonal schwankender, Anzahl an Beschäftigten ist die Mindestanzahl an Dienstnehmern aufgrund der durchschnittlichen Anzahl der Beschäftigten während jener drei Monate des vorangegangenen Kalenderjahres zu ermitteln, in denen der höchste Beschäftigtenstand gegeben war.
(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter bereitgestellt werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 9) eingehalten werden.
(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer bzw. Arbeitnehmer zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 9 und 10) betraut sind.
(4) Für das Land (Abs. 1 lit. a) wird das Amt der Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut. Es sind interne Meldekanäle einzurichten, die von den externen Meldekanälen (§ 13) getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
(5) Interne Meldekanäle können gemeinsam von Gemeinden oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie von den externen Meldekanälen getrennt und gegenüber diesen unabhängig sind.
§ 7. (1) Die Landesregierung hat
(2) Die Naturschutzbehörde kann Biotope, die einem in der Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Biotoptyp zuzuordnen sind und insbesondere wegen deren Repräsentativität, Flächenausdehnung oder Erhaltungszustand schützenswert sind, sowie die zur Erhaltung des Biotopes notwendige oder sein Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklären.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 2 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) In einem geschützten Biotop sind vorbehaltlich Abs. 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 4 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Biotopes vor störenden Eingriffen bedeutend überwiegt. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(6) Die Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Biotop nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 2) nicht mehr vorliegen.
(7) Der Grundeigentümer hat jede nachteilige Veränderung, ferner die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke und jede Gefährdung des geschützten Biotopes der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Zugang zu internen Meldekanälen einer juristischen Person nach § 7 Abs. 1 haben natürliche Personen nach § 3 Abs. 5 lit. a, b und f, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Juristische Personen nach § 7 Abs. 1 haben den meldeberechtigten Personen (Abs. 1) zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Ferner haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.
§ 8. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines geschützten Biotopes gemäß § 7 Abs. 2 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer festzustellen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Biotop Eingriffe, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Biotopes sowie seiner Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum geschützten Biotop nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum geschützten Biotop treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 7 Abs. 2, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung in den Biotopkataster (Abs. 7) ein.
(6) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die Naturschutzbehörde hat für alle in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen einen Biotopkataster zu erstellen, in dem die gemäß § 7 Abs. 2 geschützten Biotope gesondert auszuweisen sind. Der Biotopkataster bildet einen Teil des Naturschutzbuches (§ 32).
(8) Widerrufe der Erklärung zum geschützten Biotop sind in den Biotopkataster einzutragen.
(1) Interne Meldekanäle sind so zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf Informationen zur Identität des Hinweisgebers und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich, als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
(3) Interne Hinweisgebersysteme sind in einer Weise einzurichten und zu betreiben, die Hinweisgeber dazu anregt, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle anstelle der zuständigen externen Meldestelle zu richten.
§ 9. (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann für die unter Z 1 und 2 genannten Arten, unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.
(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.
(1) Die interne Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Das Einlangen einer Meldung ist binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen.
(3) Der Hinweisgeber ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen.
(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu erfolgen.
§ 10. (1) Für streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 sind folgende Maßnahmen verboten
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß gepflückt, gesammelt, abgeschnitten, entfernt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, zu handeln, zwischen zu handeln, zu tauschen, oder zum Verkauf oder Austausch anzubieten. Unter dem persönlichen Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stängel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfasst werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Für streng geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1, mit Ausnahme der Vögel, sind folgende Maßnahmen verboten
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2, mit Ausnahme der Vögel, gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(4a) Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 3 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
(5) Für streng geschützte und geschützte Vögel sind folgende Maßnahmen verboten
(5a) Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 5 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.
(6) Die Verbote gemäß Abs. 5 Z 6 gelten nicht für die in Anhang III Teil 1 der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung geeignete Maßnahmen vorsehen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten des Anhanges V der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes vereinbar ist. Solche geeigneten Maßnahmen sind insbesondere
(8) Die Verwendung folgender nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist verboten
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Stelle als zuständige Behörde einzurichten, der die Aufgaben der externen Meldestelle für die Meldung von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 2 erfassten Rechtsvorschriften, soweit es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die in der Gesetzgebung Landessache sind, obliegen (im Folgenden „externe Meldestelle“ genannt).
(2) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren einen Leiter der externen Meldestelle zu bestellen und mit der Leitung der externen Meldestelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Bei der Bestellung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der externen Meldestelle aufweist.
(4) Die Landesregierung hat für den Leiter der externen Meldestelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen einen Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten des Leiters der externen Meldestelle gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter über.
(5) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle ruht
(6) Die Funktion als Leiter der externen Meldestelle endet
(7) Die Landesregierung hat den Leiter der externen Meldestelle seiner Funktion zu entheben, wenn dieser
(8) Der Leiter der externen Meldestelle bleibt auch nach Ablauf seiner Funktionsperiode so lange im Amt, bis der neue Leiter bestellt wird.
(9) Vertreter des Dienstgebers dürfen den Leiter der externen Meldestelle (seinen Stellvertreter) in Ausübung seiner Tätigkeit nicht beschränken und ihn aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(10) In Ausübung seiner Funktion ist der Leiter der externen Meldestelle (sein Stellvertreter) an keine Weisungen gebunden.
(11) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der externen Meldestelle zu unterrichten. Der Leiter der externen Meldestelle ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung der Identität des Hinweisgebers, der von der Meldung betroffenen Person und der Personen gemäß § 17 Abs. 4 zu erteilen.
(12) Die in der externen Meldestelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen des Leiters der externen Meldestelle.
(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die externe Meldestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren.
§ 11. (1) Von den Verboten des § 10 sind ausgenommen
(2) Von den Verboten des § 10 oder von den in der gemäß § 9 Abs. 2 erlassenen Verordnung vorgesehenen Verboten zum Schutz des Lebensraumes, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen aus nachstehenden Gründen bewilligen
(3) Bei einer absichtlichen Beeinträchtigung (wie insbesondere beim Fang, der Haltung, dem Sammeln oder beim Abschuss) streng geschützter oder geschützter Vögel im Sinne der Verbote des § 10 Abs. 5 oder bei einer absichtlichen Beeinträchtigung ihrer geschützten Lebensräume, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen nur aus nachstehenden Gründen bewilligen
(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 und Abs. 3 kann nur dann erteilt werden, wenn
(5) Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedelung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind und voraussichtlich auch weiter vorhanden sein werden.
(6) Der Bewilligungsbescheid hat erforderlichenfalls folgende Angaben zu enthalten
(7) Von den Verboten des § 10 Abs. 5 Z 6 können Ausnahmen für die in Anhang III, Teil 2 der Vogelschutz – Richtlinie genannten Vogelarten für deren Vermarktung mit Beschränkungen genehmigt werden, wenn die Vögel rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben wurden. Die Genehmigung ist erst nach Konsultation der Kommission der Europäischen Union zu erteilen. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung noch vorliegen.
§ 11a. (1) Ansuchen gemäß § 11 sind schriftlich einzubringen. Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht
(1) Zugang zur externen Meldestelle haben alle natürlichen Personen, die im beruflichen Kontext Informationen über Verstöße erlangt haben, insbesondere
(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an die externe Meldestelle erstattet werden.
§ 12. (1) Wer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß § 42 bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß § 9 Abs. 2 als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.
(4) Im Rahmen des Arten- und Biotopeschutzprogrammes (§ 15) sind Überwachungsmaßnahmen des unbeabsichtigten Fangens oder Tötens der in Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie genannten Tierarten vorzusehen, sowie erforderlichenfalls Untersuchungs-, Kontroll- oder Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die jeweils betroffene Art hat.
(1) Der bei der externen Meldestelle einzurichtende unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so sicher zu gestalten, einzurichten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen, insbesondere die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person, gewährleistet ist und jenen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff auf diese Informationen verwehrt ist.
(2) Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Eine mündliche Meldung muss telefonisch, mittels anderer Art der Sprachübermittlung oder auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb von zwei Wochen in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.
§ 13. (1) Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
(2) Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.
(3) Das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur ist verboten, wenn eine Beeinträchtigung eines Biotoptyps im Sinne der §§ 7 ff. oder heimischer Tier- und Pflanzenarten zu erwarten ist. Jedenfalls verboten ist das Freisetzen gebietsfremder Arten in die Natur im Sinne der Unionsliste nach Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und dem Hinweisgeber Rückmeldung zu erstatten. Dies gilt nicht für anonyme Meldungen.
(2) Für den Fall, dass bei der externen Meldestelle Meldungen über Verstöße ohne Nutzung des hierfür vorgesehenen externen Hinweisgebersystems einlangen, ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Meldungen vollständig und unverzüglich den zuständigen Bediensteten übermittelt werden und die Identität des Hinweisgebers und der betroffenen Person nicht offengelegt wird.
(3) Mit den Aufgaben der externen Meldestelle dürfen nur besonders geschulte Bedienstete der externen Meldestelle betraut werden.
(4) Das Einlangen einer Meldung ist dem Hinweisgeber unverzüglich, spätestens sieben Tage ab ihrem Einlangen schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich der Hinweisgeber ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Einlangens der Meldung den Schutz der Identität des Hinweisgebers beeinträchtigen würde.
(5) Die externe Meldestelle hat jede Meldung unverzüglich auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, den Hinweisgeber erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Informationen zu ersuchen und die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen bzw. andere zuständige Stellen mit der Meldung und mit der Ergreifung von Folgemaßnahmen zu befassen; diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von Hinweisgebern und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. Der Hinweisgeber ist von der Weiterleitung der Meldung an diese Stellen zu verständigen.
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.
(7) Spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung ist dem Hinweisgeber eine Rückmeldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesem Fall sind dem Hinweisgeber die Gründe hierfür mitzuteilen.
(8) Die externe Meldestelle hat dem Hinweisgeber das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
(9) Die externe Meldestelle hat Meldungen, deren Prüfung nicht in ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle des Bundes oder eines Landes weiterzuleiten und den Hinweisgeber hiervon zu verständigen.
(10) Die externe Meldestelle hat Hinweisgeber beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.
§ 14. (1) Das Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.
(2) Im Ansuchen gemäß Abs. 1 sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
(1) Die externe Meldestelle hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen
(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.
§ 15. Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen als „prioritär bedeutend“ eingestufter Arten gemäß § 9 Abs. 3 sowie zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Biotope gemäß § 7 Abs. 2 ist von der Landesregierung ein Arten- und Biotopeschutzprogramm zu erstellen.
(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Die externe Meldestelle hat bei ihr eingelangte Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen
(3) Die Daten nach Abs. 2 sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Jahresbericht zusammenzuführen, und dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.
§ 16. (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4 und nach § 6a, einschließlich der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen und des Versuchs von Vergeltungsmaßnahmen, ist verboten und rechtsunwirksam. Dies betrifft insbesondere folgende Maßnahmen
(2) Das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 gilt bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, und von Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung durch
(3) Die Person, die für die Vergeltungsmaßnahme verantwortlich ist, ist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Diese Ansprüche sind von der benachteiligten Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltunsmaßnahme geltend zu machen.
(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten auch für
(5) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für spezifische Benachteiligungsverbote und Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
§ 17. (1) Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
(2) Im Grünland ist verboten
(3) Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die
(4) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 Z 1 können bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass durch das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen weder der Landschaftshaushalt noch die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt werden.
(1) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einem Hinweisgeber nach § 4 erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen der Hinweisgeber geltend macht, diese Benachteiligung infolge seiner Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der beklagten Partei obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
(2) Hinweisgeber, die im Sinne des § 4 schutzwürdig sind, und Personen in ihrem Umkreis haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen eines berechtigten Hinweises.
§ 18. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in
(5) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ausführung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft zwar zu erwarten ist, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden.
(8) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
(1) Wer
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,- Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000.- Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 19. (1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(2) Eine Werbeeinrichtung ist ein in der Landschaftsgestalt in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Anpreisung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind
(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.
(5) Erfolgt keine Untersagung binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (§ 20 Abs. 2) oder stellt die Naturschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der Maßnahme keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden.
(6) Die Naturschutzbehörde kann die Frist gemäß Abs. 5 vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um drei Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
(7) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von der Behörde nicht gemäß Abs. 4 untersagt wurden, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist
(2) Dritte, die nach § 7 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist. Soweit juristische Personen nach § 7 Abs. 1 gemeinsame Meldekanäle betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung und ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der internen Meldestelle nach diesem Gesetz erforderlich ist.
(3) Die externe Meldestelle nach § 11 ist ermächtigt, Daten nach Abs. 1 an die zuständigen Stellen nach § 14 Abs. 9 zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben zu übermitteln.
(4) Die juristischen Personen nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben sind.
(5) Personenbezogene Daten sind von Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz des Hinweisgebers, einer betroffenen oder in Folgemaßnahmen involvierten Person oder einer in § 17 Abs. 4 genannten Person erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.
(6) Solange und soweit es zum Schutz der Identität des Hinweisgebers oder zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist, finden folgende Rechte der in Abs. 1 lit. b, c und d genannten natürlichen Personen und die in den lit. b, c und d im Datenschutzgesetz – DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung
Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben die Information und Auskunftserteilung gegenüber den im ersten Satz genannten Personen zu einem Hinweis unter den im ersten Satz genannten Voraussetzungen zu unterlassen.
(7) Als Identifikationsdaten gelten
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(9) Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung eines Hinweises nicht benötigt werden, dürfen nicht erhoben werden bzw. sind unverzüglich zu löschen, falls sie unbeabsichtigt erhoben wurden.
§ 20. (1) Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen
(2) Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Den Anzeigen sind die in § 20 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 aufgelisteten Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/1937 verwiesen wird, ist darunter die Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859, ABl. L vom 5.7.2024, zu verstehen.
(2) Soweit in diesem Gesetz auf die Datenschutz-Grundverordnung verwiesen wird, ist darunter die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04. Mai 2016, S 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04. März 2021, S 35, zu verstehen.
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden
Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025;
Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
§ 21. Die Erklärung eines Gebietes zu einem Nationalpark erfolgt durch Landesgesetz.
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 22. (1) Folgende Gebiete sind von der Landesregierung durch Verordnung zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Biotopen oder wild lebenden Tierarten oder wild wachsenden Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse zu Europaschutzgebieten zu erklären
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie den Kriterien des Abs. 1 entsprechen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. Für die vorkommenden Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie sind besondere Schutzmaßnahmen vorzusehen, wenn dies zur Sicherung des Überlebens und ihrer Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet erforderlich ist. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Sofern die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme einzeln und auch im Zusammenwirken mit anderen bei der Naturschutzbehörde beantragten Maßnahmen keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme zwar eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Bewilligung gemäß Abs. 6 oder Abs. 8 erteilt, so sind erforderlichenfalls die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherstellung der globalen Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ (Art. 3 ff. der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie) in Form von Auflagen oder Bedingungen vorzuschreiben oder andere geeignete Maßnahmen zu setzen. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist über die Ausgleichsmaßnahmen zu informieren.
(8) Soweit eine Beeinträchtigung einer prioritären Art des Anhanges II der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie, eines prioritären natürlichen Lebensraumtyps des Anhanges I der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder einer Vogelart des Anhanges I der Vogelschutz – Richtlinie zu erwarten ist, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 6 nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist. Aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kann eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingeholt wurde. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
(9) Für Europaschutzgebiete, die auch zum Naturschutzgebiet oder zum Nationalpark erklärt wurden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die jeweiligen Bestimmungen für Naturschutzgebiete bzw. für Nationalparks.
§ 22a. (1) Für die Bereiche
(2) Wenn bei der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 24 Abs. 7
(3) Wird eine Bewilligung gemäß Abs. 2 oder gemäß § 24 Abs. 7
(4) Die Absätze 1 bis 3 treten mit der Erklärung des jeweiligen Gebietes zum Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 1 für dieses Gebiet außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26. November 2019, S 17, umgesetzt.
(3) Interne Hinweisgebersysteme nach § 7 Abs. 1 und die externe Meldestelle nach § 11 und das externe Hinweisgebersystem nach § 14 sind innerhalb von zwei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
§ 23. (1) Gebiete, die
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe in die Natur bewilligen, wenn diese den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Begrenzung einer eingetretenen Schädigung für Pflanzen oder Tiere hat der Magistrat die Sperre eines Naturschutzgebietes oder von Teilen desselben durch Verordnung zu verfügen. Die Verordnung hat den Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich durch Verordnung aufzuheben. Die Verfügung der Sperre sowie deren Aufhebung ist über Rundfunk und Fernsehen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen.
§ 24. (1) Gebiete, die
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) Grundflächen, die am 1. 3. 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, sofern dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundflächen im 1., 3., 4., 5. und 9. Bezirk. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(5) Im Landschaftsschutzgebiet sind vorbehaltlich des Abs. 6 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Hiezu zählen insbesondere
(6) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 5 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigt.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles deutlich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 25. (1) Kleinräumige Gebiete,
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Im geschützten Landschaftsteil sind vorbehaltlich Abs. 4 und 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 3 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Landschaftsteiles vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
§ 26. (1) Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck, die Dauer des Schutzes sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Ökologische Entwicklungsflächen können auf Flächen im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien oder auf sonstigen Flächen ausgewiesen werden. Sonstige Flächen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn vorher mit dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine vertragliche Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer des Schutzes getroffen wurde. Kommt eine solche nicht zustande und sind besonders wertvolle Flächen im Sinne der Schutzziele dieses Gesetzes davon betroffen, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche mit Bescheid unter Schutz stellen. Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten bleiben davon unberührt.
(4) Ökologische Entwicklungsflächen dürfen nicht zerstört oder vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und der Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der ökologischen Entwicklungsfläche vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn die ökologische Entwicklungsfläche nicht mehr vorhanden ist, oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
§ 27. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, hat der Magistrat die Pläne und sonstigen Unterlagen vier Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Amtsblatt der Stadt Wien rechtzeitig zu verlautbaren.
(2) Während der Auflagefrist können bei der Naturschutzbehörde schriftliche Äußerungen abgegeben werden.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Umwelt- und Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.
(4) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben sich vom Zeitpunkt der Verlautbarung gemäß Abs. 1 aller Handlungen zu enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten.
(5) Das Verbot nach Abs. 4 tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 1 erlassen wird.
§ 28. (1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.
(3) In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.
(8) Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
(9) Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
§ 29. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß § 28 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.
§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und § 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
§ 31. (1) Geschützte Biotope, Naturdenkmäler und Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil und ökologische Entwicklungsfläche) können von der Naturschutzbehörde in geeigneter Form durch Aufstellung bzw. Anbringung von Tafeln als solche gekennzeichnet werden. Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sowie auf bestehende Gebots- und Verbotsbestimmungen sind zulässig.
(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt oder verdeckt werden.
(3) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben die Anbringung der Tafeln unentgeltlich zu dulden.
§ 31a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für sämtliche Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14.
(2) Das Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst das gesamte (nach diesem Gesetz) durchzuführende Verwaltungsverfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 3 und 4 bis zur Zustellung der naturschutzbehördlichen Entscheidung oder dem Eintritt der Bewilligungsfiktion gemäß Abs. 7.
(3) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 2 die Vollständigkeit im Sinne der §§ 11a, 20 und 30 zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen des Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die in den Abs. 5 bis 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann nach Vorlage der verbesserten Unterlagen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen neuerlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen erteilen. Weitere Verbesserungsaufträge sind nicht zulässig. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen der entsprechend verbesserten Unterlagen hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen. Erfolgt keine entsprechende Verbesserung der Unterlagen, ist das Ansuchen mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(6) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (wie etwa Dächern, Parkplätzen, Straßen und Schienenwegen), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(7) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 15 kW und einen Energiespeicher am selben Standort im Sinne des Abs. 6 innerhalb eines Monats ab der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn über das Ansuchen nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller entschieden wird.
(8) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(9) Für die Prüfung gemäß § 10 Abs. 4a oder 5a sind der Naturschutzbehörde die in § 11a vorgesehenen Unterlagen sowie eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen vorzulegen. Die Minderungsmaßnahmen haben auch geeignete Monitoringmaßnahmen zu enthalten. Das Vorliegen der erforderlichen Minderungsmaßnahmen ist behördlich festzustellen. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(10) Für die Errichtung und den Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität bei der Durchführung einer Interessensabwägung nach diesem Gesetz vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sowie von überragender Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(11) In Bewilligungsverfahren für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften in
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten von der Anwendung des Abs. 10 ausnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich ist. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 14 bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“), sind zu berücksichtigen.
§ 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne des § 3 Abs. 14 in Beschleunigungsgebieten.
(2) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der §§ 11a, 20, 30 und 31b Abs. 8 zu prüfen. Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die im Abs. 10 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(3) Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 14 unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß den §§ 11, 17 Abs. 4, 18, 22 bis 26 und 28 sowie § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2010, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 behördlich festgestellt wird. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Naturschutzbehörde hat auf Ansuchen zu prüfen, ob das Vorhaben
(5) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d gilt, dass
(6) Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen eintreten können, hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Über das Ansuchen nach Abs. 4 ist binnen sechs Monaten ab Erlassung dieses Feststellungsbescheides zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Naturschutzbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(7) Alle nach Abs. 6 erlassenen Bescheide sind von der Naturschutzbehörde auf deren Internetseite für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
(8) Mit dem Ansuchen nach Abs. 4 ist zusätzlich zu den in §§ 11a Abs. 1, 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorzulegen
(9) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 8 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind.
(10) Die Naturschutzbehörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller die Prüfung gemäß Abs. 4 abzuschließen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu bestätigen oder einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 zu erlassen. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, für neue Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort sowie für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz gilt eine Frist von höchstens 30 Tagen.
§ 32. (1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.
(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen
(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.
(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten
(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.
(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.
(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.
(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten
(9) Die Daten gemäß Abs. 4 und 8 dürfen vom Magistrat ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nicht in das Naturschutzbuch aufgenommen werden.
§ 33. (1) Die Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.
(2) Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.
§ 34. (1) Der Magistrat hat jährlich einen Naturschutzbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
(2) Der Naturschutzbericht hat die Aktivitäten der Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes in Wien, insbesondere Unterschutzstellungen von Objekten, Flächen oder Gebieten, Aufhebungen solcher Unterschutzstellungen, Studien, Planungen oder Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Ökologie in anschaulicher Weise darzulegen.
(3) Der Naturschutzbericht ist dem Umwelt- und Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.
§ 35. (1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.
(2) Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In jenen Fällen in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.
(4) Verliert ein von einer Maßnahme nach Abs. 2 betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
§ 36. (1) Zur Sicherung des dauernden Bestandes oder zur Schaffung eines geschützten Biotopes, eines Naturdenkmales, eines Schutzgebietes (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und einer ökologischen Entwicklungsfläche können das Eigentum oder andere dingliche Rechte beschränkt oder entzogen werden, wenn das Schutzziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Enteignungen und Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 sind nur zugunsten der Gemeinde Wien zulässig.
(3) Auf das Enteignungsverfahren finden die Bestimmungen der §§ 44, 46 und 57 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung.
(4) Über Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(5) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(6) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(7) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(8) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013
(9) Bei Aufhebung einer Schutzmaßnahme, zu deren Sicherung eine Beschränkung oder Entziehung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erfolgte, muß dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger auf Antrag das Eigentum gegen Rückzahlung der nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisierenden Entschädigungssumme rückübertragen werden. Hierbei ist der Verbraucherpreisindex, der vor der Festsetzung der Entschädigungssumme zuletzt verlautbart wurde zu Grunde zu legen. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Verlautbarung der Aufhebung zu stellen.
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Kommt der Verpflichtete gemäß Abs. 1 seiner Verpflichtung nicht umgehend nach, kann die Naturschutzbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht mit vertretbarem Aufwand feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
(6) In Fällen, in denen der Natur ein nicht wiedergutzumachender Schaden unmittelbar droht oder in denen der Verpflichtete (Abs. 1), der Grundeigentümer (Abs. 2) oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) trotz schriftlicher Aufforderung der Naturschutzbehörde den rechtswidrig herbeigeführten Zustand nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Behörde berechtigt, § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.
(7) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 ausschließen, wenn für die gesetzte Maßnahme keine rechtskräftige Bewilligung nach diesem Gesetz vorliegt. Die Verpflichtete oder der Verpflichtete ist im Wiederherstellungsbescheid über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu belehren.
§ 38. entfällt; LGBl. Nr. 29/2012 vom 21. Juni 2012
§ 39. (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (§ 14) erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.
(2) Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt.
§ 39a. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines in einem Schutzgebiet gelegenen Grundstückes hat der Verkäufer, Vermieter oder Verpächter den Vertragspartner spätestens mit Vertragsabschluss nachweislich schriftlich über den Umstand der Zugehörigkeit zu einem Schutzgebiet zu informieren. Der Nachweis ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Informationspflicht besteht auch für Naturdenkmäler, geschützte Biotope oder ökologische Entwicklungsflächen, die sich auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft befinden.
§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist der Magistrat.
(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(3) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Naturschutzbehörde Parteistellung. Der Naturschutzbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
§ 40a. (1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2023, anerkannt und für Wien zugelassen sind, können an Verfahren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen teilnehmen.
(2) Die Verfahren nach § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für zwei Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung haben Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 das Recht auf Akteneinsicht. Umweltorganisationen gemäß Abs. 1, die binnen zwei Wochen ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform eine schriftliche Teilnahmeerklärung bei der Naturschutzbehörde abgeben, haben das Recht, Stellungnahmen im Verfahren zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 22 Abs. 5 bis 9 abzugeben. Die Stellungnahmen sind bei der Entscheidung in angemessener Weise zu berücksichtigen.
(3) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht gegen Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) das Recht zu, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben. Werden in einer Beschwerde einer Umweltorganisation, die gemäß Abs. 2 eine schriftliche Teilnahmeerklärung abgegeben hat, Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen missbräuchlich oder unredlich ist.
(4) Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten), soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie oder die Vogelschutz – Richtlinie geschützt sind, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(5) Bescheide in den in Abs. 3 und Abs. 4 genannten Verfahren sind unverzüglich auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen in Verfahren nach Abs. 4 das Recht auf Akteneinsicht.
§ 41. (1) Die Organe der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, die Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können Organe der öffentlichen Aufsicht (Naturschutzorgane) bestellt werden.
§ 42. (1) Die Bestellung der Naturschutzorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturschutzorgane können nur eigenberechtigte Personen bestellt werden, die
(3) Von der Bestellung zum Naturschutzorgan ist jedenfalls ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die für die Tätigkeit als Naturschutzorgan erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet des Naturschutzes sind durch Besuch eines Ausbildungskurses beim Amt der Wiener Landesregierung zu erwerben.
(5) Naturschutzorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(6) Die Bestellung zum Naturschutzorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 7), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(7) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturschutzorgan ausschließen würden, oder kommt ein Naturschutzorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(8) Naturschutzorgane haben beim Amt der Wiener Landesregierung eine Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes sowie die grundlegenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die Prüfung kann entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Ausbildung oder Dienstprüfung) nachgewiesen werden können.
(9) Näheres über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
§ 43. entfällt; LGBl. Nr. 29/2012 vom 21. Juni 2012
§ 44. (1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien sowie die Aufschrift „Naturschutzorgan“ zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturschutzorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturschutzorgan erloschen ist.
§ 45. (1) Naturschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der Einsatzbereich des Naturschutzorgans ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
(4) Naturschutzorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(5) Naturschutzorgane sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Naturschutzorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind. Sie sind auch verpflichtet, an vom Amt der Wiener Landesregierung angebotenen Fortbildungskursen teilzunehmen.
(6) Naturschutzorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(7) Naturschutzorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
§ 46. (1) Den Organen der Naturschutzbehörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Auf Verlangen ist die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein erforderlich, so ist der Grundeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen dem Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
§ 47. (1) Zur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes ist ein Umwelt- und Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
(3) Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadt- und Landschaftsplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd, der Fischerei und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Umwelt- und Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.
§ 48. (1) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Umwelt- und Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes und damit unmittelbar zusammenhängenden sonstigen Fragen des Umweltschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung des Vorsitzenden durch den Magistrat zu erfolgen.
(6) Die Geschäftsordnung des Umwelt- und Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.
§ 49. (1) Wer
(1a) Bildet die unzulässige Vornahme eines Eingriffes oder die unzulässige Durchführung einer Maßnahme oder die Verletzung eines Verbotes den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, so beginnt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, erst mit der Beseitigung des Eingriffs, der Behebung der Maßnahme oder mit Rechtskraft der erteilten Bewilligung zu laufen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (§ 17 Abs. 1 VStG).
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 Abs. 3 VStG).
(5) Für verfallen erklärte
(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 50. Die den Organen der Gemeinde Wien nach § 6, § 36 Abs. 2 und 7 und § 48 Abs. 5 zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 51. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 52. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Natur (Wiener Naturschutzgesetz 1984), LGBl. für Wien Nr. 6/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
§ 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze solange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Für Bescheide gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete) und § 11 Abs. 2, 3, 4 und 7 (Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten soweit Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind, die durch die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder die Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind), die längstens ein Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassen worden sind, gilt § 40a Abs. 5 sinngemäß. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Gleiches gilt für Verfahren gemäß § 22 Abs. 5, 6, 7 und 8 (Eingriffe in Europaschutzgebiete), die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anhängig, aber noch nicht abgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
(4a) Umweltorganisationen im Sinne des § 40a Abs. 1 können zusätzlich zu Abs. 4 auch gegen Bescheide gemäß § 40a Abs. 3 und 4, die im Zeitraum von 20. Dezember 2017 bis 30. April 2020 erlassen worden sind, Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien erheben. Beschwerden gegen solche Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bescheide sind auf einer für diese Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform für vier Wochen kundzumachen. Ab dem Tag der Kundmachung auf der elektronischen Plattform gilt der Bescheid diesen Umweltorganisationen als zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Umweltorganisationen das Recht auf Akteneinsicht. Dies gilt nicht für Bescheide, die bereits rechtskräftig einer inhaltlichen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Wien unterzogen wurden und gegen die auf Grund einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof auch kein Verfahren anhängig ist.
§ 54. (1) Durch § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 4 und 5, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26 sowie § 37 dieses Gesetzes werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(2) Durch den Abschnitt 5a wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16 bis 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.