Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Kohfidisch
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Grenzänderungen zwischen den Gemeinden Deutsch Schützen-Eisenberg und Kohfidisch
Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über Elementarpädagogik für 2022/23 bis 2026/27
Wappen Gemeindefarben Litschau
Oö. Schwerarbeitsverordnung
Kundmachung Österreichischer Stabilitätspakt 2005 Beitritt Burgenland
Steiermark
07.02.2014
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
7110*
Lebende Hochmoore
91D0*
Moorwälder
91E0*
Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
6410
Pfeifengraswiesen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren
6520
Berg-Mähwiesen
7120
Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore
7140
Übergangs- und Schwingrasenmoore
7230
Kalkreiche Niedermoore
9130
Waldmeister-Buchenwald
Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1386
Grünes Koboldmoos
Buxbaumia viridis
6216
Firnisglänzendes Sichelmoos
Hamatocaulis vernicosus
Amphibien nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1167
Alpen-Kammmolch
Triturus carnifex
1193
Gelbbauchunke
Bombina variegata
Fisch nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1163
Koppe
Cottus gobio
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1065
Skabiosenscheckenfalter
Euphydryas aurinia
1093
Steinkrebs
Austrobotamonius torrentium“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2018, LGBl. Nr. 56/2019
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 6. August 2007, Zl. IVW3-M-3092501/002-2007, gemäß § 4 Abs.1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Stadtgemeinde Litschau das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Rot zwei gekreuzte silberne Hellebarden.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Litschau festgesetzten Gemeindefarben “Weiß und Rot” genehmigt.
Aus der Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg werden die Grundstücke Nr. 700/2, 700/3 und 701/2 (Katastralgemeinde Sankt Kathrein) mit einem Gesamtausmaß von 1 ar 22 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Kohfidisch (Katastralgemeinde Harmisch) eingegliedert.
(1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders
belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2005, entstanden ist.
Das Land Burgenland ist mit Schreiben vom 20. April 2006 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über eine Weiterführung der stabilitätsorientierten Budgetpolitik (Österreichischer Stabilitätspakt 2005), kundgemacht unter LGBl Nr 30/2006, beigetreten. Die Vereinbarung ist für das Land Burgenland nach Art 17 Abs 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2006 in Kraft getreten.
Das Gebiet „Ödensee“ in den Gemeinden Bad Aussee und Pichl-Kainisch wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 20 bezeichnet.
Aus der Gemeinde Kohfidisch werden die Grundstücke Nr. 1155/2 und 1156/2 (Katastralgemeinde Harmisch) mit einem Gesamtausmaß von 1 ar 22 m2 ausgeschieden und in die Gemeinde Deutsch Schützen-Eisenberg (Katastralgemeinde Sankt Kathrein) eingegliedert.
§ 2
Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als
schwere körperliche Arbeit
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als "energetische Schwerarbeit" nach § 1 Abs. 1 Z. 4 erfolgt nach folgenden Grundsätzen
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)
(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Z 5 für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:10.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:6.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019
§ 4
Erfassung, Übernahme und Weitergabe von Schwerarbeitszeiten
(1) Soweit berufliche Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 von einem früheren Versicherungsträger oder einer früheren Dienstbehörde als Schwerarbeitszeiten festgestellt wurden, gelten diese auch als Schwerarbeitszeiten im Sinn dieser Verordnung.
(2) Berufliche Tätigkeiten, die nach den Grundsätzen des § 2 vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger oder den zur Erfassung von Schwerarbeitszeiten nach bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Sozialversicherungsträgern sowie Dienstbehörden generell als schwere körperliche Arbeit anerkannt werden, gelten auch für den Bereich der oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände als schwere körperliche Arbeit im Sinn des § 1 Abs. 1 Z. 4.
(3) Wurden für eine Landesbeamtin oder einen Landesbeamten sowie eine Beamtin oder einen Beamten der oö. Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände Schwerarbeitsmonate nach dieser Verordnung festgestellt, dürfen im Fall des Ausscheidens Aufzeichnungen über die Dauer und zeitliche Lage dieser Schwerarbeitszeiten an den neuen Versicherungsträger oder die neue Dienstbehörde übermittelt werden.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2018 tritt die erste Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2018, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2019 treten § 3 Abs. 1 und 3, § 4 sowie die Anlagen A und C mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2018, LGBl. Nr. 56/2019