Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon
Europaschutzgebiet Nr. 40 - Hochlagen der südöstlichen Schladminger Tauern (AT 2209003)
Bestimmung von akustischen Signalen für Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1981
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Text
Anlage 1
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
3130
Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder Isoeteo-Nanojuncetea (Zwerbbinsen- und Strandlingsgesellschaften)
4060
Alpine und boreale Heiden
6150
Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten (alpine Silikat-Urheiden)
6170
Alpine und subalpine Kalkrasen
6430
Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe
8110
Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe (Androsacetalia alpinae und Galeopsietalia ladani)
8210
Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation
8220
Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation
8230
Silikatfelskuppen mit Pioniervegetation des Sedo-Scleranthion oder des Sedo albi-Veronicion dillenii
9410
Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)
9420
Aliner Lärchen- und/oder Arven (Zirben)wald
Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I
Code Nr.
Lebensraumtyp
4070
Buschvegetation mit Pinus mugo und Rhododendrum hirsutum
6230
Artenreiche Borstgrasrasen montan (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden (Bürstlingrasen)
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon verläuft in den Rieden Bahnäcker (KG. Girm) und Herrschaftsfeld (KG. Unterpetersdorf) vom Grenzpunkt 2770 in südöstlicher Richtung zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2585 und von dort geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2192.
Das Gebiet „Hochlagen der südöstlichen Schladminger Tauern“ mit den Gemeinden Krakaudorf, Krakauhintermühlen, St. Nikolai im Sölktal und Schöder wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 40 bezeichnet.
§ 1. Für die Warnung, Alarmierung, Entwarnung, Sirenenprobe sowie Alarmierung von Einsatzkräften werden folgende akustische Signale bestimmt
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Gleichbleibender Dauerton von drei mal 15 Sekunden mit Unterbrechungen von zwei mal sieben Sekunden
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Horitschon
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1981
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Text
Anlage 2
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 60.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL).
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.