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20000450 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

79 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (79)

Gesetzestext (79 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Durchführung der Programme im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für 2021 bis 2027

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem für die Durchführung der Programme im Rahmen der Europäischen territorialen Zusammenarbeit (Interreg) für 2021 bis 2027

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Meiseldorf

Wappen Gemeindefarben Meiseldorf

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Landesrecht Schischulgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Begriffe

§ 3 Erteilung von Schiunterricht, Führen und Begleiten

2. Abschnitt: Konzession für die Erteilung von Schiunterricht

§ 3a Konzession

§ 3b Voraussetzungen für die Konzession

§ 3c Ausweis

§ 3d Pflichten des konzessionierten Schneesportlehrers

§ 3e Versicherungspflicht

§ 3f Ende der Konzession

§ 3g Ruhen der Konzession

3. Abschnitt: Bewilligungen von Schischulen

§ 4 Bewilligungspflicht, Voraussetzungen

§ 4a Fachliche Eignung für die Bewilligung von Schischulen

§ 5 Name der Schischule, Standort

§ 6 Ende der Bewilligung

4. Abschnitt: Organisation der Schischule

§ 7 Leiter

§ 8 Aufgaben des Leiters

§ 10 aufgehoben durch LGBl.Nr. 40/2011

5. Abschnitt: Schischulbetrieb

§ 11 Allgemeines

§ 12 Schischulbüro, Sammelplatz

§ 13 Gruppeneinteilung, Schigelände

§ 14 Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen

§ 15 Pflichten der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen

§ 16 Versicherungspflicht

6. Abschnitt: Ausflugsverkehr

§ 17

7. Abschnitt: Ausbildungen, Prüfungen

§ 18 Schilehrerprüfung

§ 19 Diplomschilehrerprüfung

§ 20 Schiführerprüfung

§ 21 Snowboardlehrerprüfung

§ 22 Diplomsnowboardlehrerprüfung

§ 23 Snowboardführerprüfung

§ 24 Langlauflehrerprüfung

§ 24a Diplomlanglauflehrerprüfung

§ 24b Prüfungen für sonstige Lehrer

§ 25 Unternehmerprüfung

§ 26 Gemeinsame Bestimmungen für die Prüfungen

§ 27 Ausbildungskurse

§ 28 Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen

§ 29 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union

§ 30 Fortbildungskurse

§ 30a Bezeichnung und Ausweis

8. Abschnitt: Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union

§ 30b

9. Abschnitt: Schilehrerverband

§ 31 Rechtspersönlichkeit, Mitglieder

§ 32 Aufgaben

§ 33 Organe

§ 34 Obmann

§ 34a Kontrollorgane

§ 34b Dienstausweis der Kontrollorgane

§ 35 Satzung

10. Abschnitt: Aufsicht

§ 36 Aufsicht durch den Schilehrerverband

§ 36a Aufsicht durch die Kontrollorgane

§ 37 Aufsicht über den Schilehrerverband

11. Abschnitt: Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 38 Verfahrensbestimmungen

§ 39 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 39a Mitwirkung der Bundespolizei

§ 40 Strafbestimmungen

§ 41 Übergangsbestimmungen

§ 42 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 18/2015

§ 43 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2020

§ 44 Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1981

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Anlage 1

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Meiseldorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 13. Juni 2006 Zl. IVW3-M-3111401/001-2006, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Meiseldorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem blauen, von einem silbernen Wellenbalken schräglinks geteilten Schild oben ein goldener, nach oben geöffneter Halbmond, unten eine goldene Wolfsangel und im Schildfuß drei silberne Steine.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Meiseldorf festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch verläuft im Bereich des Keutzer-Waldes östlich der Landesstraße vom Grenzpunkt 4270 geradlinig zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3445, folgt sodann der bisherigen Gemeindegrenze bis zum neuen Grenzpunkt 4271. Von dort verläuft die Gemeindegrenze geradlinig über die Grenzpunkte 4273 und 4272 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3467.

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Die in der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 93/2004, vorgesehenen Hilfen und Maßnahmen sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die ihren Hauptwohnsitz und Aufenthalt in Oberösterreich haben, vom Land zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn die Art der Hilfeleistung den Aufenthalt außerhalb von Oberösterreich erfordert.

(2) Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Grundversorgung oder auf einen bestimmten Ort der Hilfeleistung besteht nicht. Die Hilfeleistung ist vorrangig durch Unterbringung in geeigneten Räumlichkeiten samt Sicherstellung angemessener Verpflegung zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(3) Soweit dies nicht durch die Grundversorgungsvereinbarung ausgeschlossen ist, kann das Land humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen mit der Durchführung der Grundversorgung beauftragen. Die beauftragten Einrichtungen werden für das Land tätig. In den entsprechenden Verträgen ist vorzusehen, dass die beauftragten Einrichtungen der Landesregierung über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten haben und sie im Rahmen ihres Auftrags an die Anordnungen der Landesregierung gebunden sind. Die beauftragten Einrichtungen haben ihre in Vollziehung dieses Landesgesetzes eingesetzten Bediensteten vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Für die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen im Verfahren nach diesem Landesgesetz gilt § 10 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, sinngemäß. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 64/2016)

(5) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in organisierten Unterkünften ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratung, Vertreterinnen bzw. Vertretern des Amtes des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen auf dem Gebiet des Flüchtlingswesens tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie anerkannten Nichtregierungsorganisationen zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Organisationen der Zugang zur Unterkunft nicht verwehrt werden. Eine Zugangsbeschränkung ist nur aus Sicherheitsgründen zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.

(2) Der Schilauf im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Arten des Schilaufes, wie insbesondere den alpinen Schilauf, das Snowboarden oder das Langlaufen, aber auch das Fahren auf schiähnlichen Sportgeräten.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

(4) Personen, die eine Tätigkeit nach Abs. 1 ausüben oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, haben sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen. Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 3 berufen, haben die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen.

(5) Für die Tätigkeit von nach diesem Gesetz konzessionierten Schneesportlehrern und bewilligten Schischulen außerhalb des Landesgebietes gelten, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht, sinngemäß

§ 3c Abs. 2 – Ausweis –

§ 3d – Pflichten des konzessionierten Schneesportlehrers –

§ 3e – Versicherungspflicht –

§ 11 Abs. 1 und 2 – Allgemeines –

§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

§ 14 – Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen –

§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen –, der Abs. 5 jedoch nur hinsichtlich der dort genannten §§13 Abs. 1 und 14 Abs. 2 des Bergführergesetzes,

§ 16 – Versicherungspflicht –.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 25/1981

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Anlage 2

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Hilfsbedürftig sind Fremde, die - unter Berücksichtigung der Umstände der Lebensführung - der Grundversorgung vergleichbare Leistungen für sich und die mit ihnen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können, wobei eine Lebensgemeinschaft einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft gleichgestellt wird. Als eigene Mittel gelten alle zur Verfügung stehenden oder zufließenden Geldbeträge, Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie sonstige Vermögenswerte, die nicht zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfs erforderlich sind. (Anm: LGBl.Nr. 54/2012, 64/2016)

(2) Hilfesuchende und Hilfeempfänger haben an der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirken und Veränderungen sofort bekannt zu geben.

(3) Die Landesregierung hat bei Bedarf durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit (Abs. 1) zu erlassen.

(4) Schutzbedürftig sind die im Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung genannten Fremden.

(5) Soweit die Hilfsbedürftigkeit im Sinn des Abs. 1 gegeben und dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist, kann Fremden, die über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen und deren Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann, im Einzelfall Grundversorgung auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden. (Anm: LGBl. Nr. 108/2019)

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen darüber treffen, was unter den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden, Langlauf oder sonstiger Schilauf zu verstehen ist. Solange es keine eigenen Prüfungsregelungen für sonstige Schilaufarten nach § 24b gibt oder entsprechende Prüfungen noch nicht abgelegt werden können, kann die Landesregierung sonstige Schilaufarten je nach Sachnähe auch den Begriffen alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf zuordnen.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Die Gewährung von Grundversorgungsleistungen erfolgt durch Zuweisen einer geeigneten Unterkunft samt angemessener Verpflegung, durch Auszahlung von Geldleistungen, durch Abschluss einer Krankenversicherung, durch Ausgabe von Gutscheinen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Die Leistungen der Grundversorgung haben einem angemessenen Lebensstandard zu entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit gewährleistet. Besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen (Abs. 1a) sowie die Einheit der Familie sind soweit als möglich zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(1a) Schutzbedürftige Personen mit besonderen Bedürfnissen sind insbesondere Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Grundversorgungsleistungen können nach Maßgabe des Abs. 6 verweigert, eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der oder die Fremde

(2a) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzuschränken oder zu entziehen, wenn Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, trotz nachweislicher vorheriger Ermahnung durch die Behörde die Integrationserklärung gemäß § 11a Abs. 1 und 2 Oö. Mindestsicherungsgesetz nicht unterzeichnen oder nicht einhalten. Die Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(3) Die notwendige Verlegung in eine andere Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 2.

(4) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 ist über eine erneute Gewährung der Grundversorgung unter Berücksichtigung der Motive des Verlassens der Unterkunft zu entscheiden.

(5) Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit gemäß Abs. 2 Z 10 ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung, die Vorbildung und gegebenenfalls die bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit sowie auf die familiären Aufgaben des oder der Fremden, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen (Lebensgefährten) sowie auf die Sprachkenntnisse und den Grad der Integration Bedacht zu nehmen.

(6) Die Entscheidungen gemäß Abs. 2 und 2a sind im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die besondere Situation oder eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit (wie z. B. unbegleitete Minderjährige) unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Der Entscheidung hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. (Anm: LGBl.Nr. 23/2017)

(7) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 2a ist der Zugang zu medizinischer Versorgung zu gewährleisten. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 23/2017)

(8) Nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen gelten als eingestellt.

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, darf die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen nur von konzessionierten Schneesportlehrern oder im Rahmen von Schischulen erfolgen. Für die Erteilung von Schiunterricht in anderen Schilaufarten als alpiner Schilauf, Snowboarden oder Langlauf gilt dies nur im Falle einer Zuordnung nach § 2 Abs. 2 letzter Satz oder soweit es hiezu eigene Prüfungsregelungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b gibt und aufgrund dieser die Ablegung entsprechender Prüfungen möglich ist.

(2) Die Bezeichnung „Schischule“ ist den Einrichtungen im Sinne des 3. und 6. Abschnittes vorbehalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes außerhalb einer Schischule bedarf einer behördlichen Bewilligung (Konzession). Die Konzession kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Schilaufarten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b.

(2) Die Konzession, ausgenommen die einzelne Konzession im Langlauf nach Abs. 1 und § 30b Abs. 2 lit. a, berechtigt auch zum Führen von Schitouren; Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 20, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.

(3) Die Konzession berechtigt, der Bezeichnung nach § 30a Abs. 1 das Wort „konzessionierter“ voranzustellen.

(4) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht nach Abs. 3 bezeichnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen zu erteilen, die

(2) Für die Erteilung einer vollumfänglichen Konzession gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest

(3) Für die Erteilung einer Konzession nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen je nach beantragter Konzession als fachlich geeignet, die

(4) Als verlässlich nach Abs. 1 lit. d gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.

(5) Die Verlässlichkeit im Sinne von Abs. 1 lit. d liegt auch bei einer Person nicht vor, deren Konzession aufgrund § 3f Abs. 2 lit. b oder c widerrufen worden ist und seit dem Widerruf zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

(6) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(7) Abs. 6 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Dem konzessionierten Schneesportlehrer ist bei der Erteilung der Konzession ein Ausweis zu übergeben. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.

(2) Der konzessionierte Schneesportlehrer hat bei der Ausübung seines Berufes den Ausweis mitzuführen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, den Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen persönlich durchzuführen.

(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.

(3) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung des konzessionierten Schneesportlehrers sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen. Die Gruppe der Schüler darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.

(4) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes stehen. Er hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.

(5) Der konzessionierte Schneesportlehrer hat wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.

(6) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden

§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 Abs. 2 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –.

(7) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, dem Schilehrerverband jährlich den Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen sowie gleichzeitig die Schigebiete zu benennen, in denen er voraussichtlich vorwiegend tätig sein wird. Dieselben Informationen hat der konzessionierte Schneesportlehrer auch den örtlichen Tourismusorganisationen der Gemeinden zukommen zu lassen, in deren Gemeindegebiet die benannten Schigebiete liegen.

(8) Der konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, in Ausübung seines Berufes ein Abzeichen zu tragen, das ihn für andere Personen deutlich erkennbar macht. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Abzeichens zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Jeder konzessionierte Schneesportlehrer ist verpflichtet, sich gegen Haftpflicht zu versichern.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.

(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Der konzessionierte Schneesportlehrer kann auf die Konzession verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn

(3) Die Konzession erlischt, wenn nach Eintritt ihres Ruhens (§ 3g) mehr als zehn Jahre verstrichen sind.

(4) Im Falle des Verzichts oder des Widerrufs hat der konzessionierte Schneesportlehrer seinen Ausweis (§ 3c) zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Wenn ein konzessionierter Schneesportlehrer den vorgeschriebenen Fortbildungskurs (§ 30) nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses.

(2) Wenn ein konzessionierter Schneesportlehrer auf die Dauer eines Geschäftsjahres (§ 35 Abs. 2 lit. c) von seiner Konzession keinen Gebrauch gemacht hat, ruht seine Konzession bis zur neuerlichen Aufnahme seines Berufes.

(3) Im Falle des Ruhens nach Abs. 1 oder 2 darf von der Konzession kein Gebrauch gemacht werden und hat der konzessionierte Schneesportlehrer seinen Ausweis (§ 3c) bei der Landesregierung zu hinterlegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Die Entscheidung über die Verweigerung, Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen für Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, ist von der Landesregierung mit Bescheid zu treffen.

(2) Für eine Beschwerde gegen Bescheide nach Abs. 1 kann die betroffene Person unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch nehmen, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Sie ist über diese Möglichkeit im Zuge der Bescheiderlassung zu informieren.

(3) Die unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung erfolgt durch unabhängige natürliche oder juristische Personen, die vom Land beauftragt werden.

(4) Ein Anspruch nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die bzw. der Fremde über ausreichende finanzielle Mittel verfügt oder die Beschwerde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Über die Versagung von Leistungen nach Abs. 2 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

(1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Schischulbewilligung kann vollumfänglich für alle Arten des Schilaufes oder für einzelne der folgenden Arten erteilt werden: im alpinen Schilauf, im Snowboarden, im Langlauf oder in einer sonstigen Schilaufart nach § 24b. Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den folgenden Absätzen vorliegen.

(2) Der Bewilligungswerber muss

(3) Einem Bewilligungswerber, der bereits Inhaber einer Schischulbewilligung ist, kann eine weitere Schischulbewilligung nur unter der Bedingung erteilt werden, dass die bestehende Schischulbewilligung endet. Der Eintritt dieser Bedingung ist der Landesregierung nachzuweisen.

(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist der § 3b Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

(5) Der Bewilligungswerber muss über ein geeignetes Schischulbüro und einen geeigneten Sammelplatz nach § 12 sowie über einen nach § 5 geeigneten Namen für die Schischule verfügen. Änderungen beim Schischulbüro, dem Sammelplatz oder dem Namen sind der Landesregierung und dem Schilehrerverband anzuzeigen.

(6) Der Bewilligungswerber muss glaubhaft machen, dass die Schischule jene Mindestgröße aufweisen wird, die für den Schischulbetrieb nach § 11 Abs. 4 erforderlich ist.

(7) Der Antrag auf Erteilung der Schischulbewilligung ist schriftlich mit den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen einzubringen. Insbesondere sind die Lage, Größe und Ausstattung des Schischulbüros und des Sammelplatzes anzugeben sowie das Verfügungsrecht hierüber nachzuweisen.

(8) Wenn eine Bewilligung zur Führung einer bereits bestehenden Schischule beantragt wird, hat der Bewilligungswerber eine Erklärung des oder der Bewilligungsinhaber vorzulegen, dass diese mit der Erteilung der Bewilligung einverstanden sind. In diesem Fall muss der Bewilligungswerber keinen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 5 und 6 erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Für die vollumfängliche Bewilligung einer Schischule gelten Personen als fachlich geeignet, die zumindest

(2) Für die Bewilligung einer Schischule nur für einzelne Arten des Schilaufes gelten Personen als fachlich geeignet, die

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Verfügt der oder die hilfs- oder schutzbedürftige Fremde während der Unterbringung in einer Unterkunft über eigene Mittel, ist ein angemessener Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Kommt nachträglich hervor, dass während des Bezugs einer Grundversorgungsleistung eigene Mittel vorhanden waren oder die Verpflichtung eines Dritten zur Erbringung gleichartiger Leistungen bestand, ist ein angemessener Kostenersatz zu leisten.

(3) Kostenbeiträge und Kostenersätze können, soweit dies möglich ist, auch durch Anrechnung auf künftige Grundversorgungsleistungen hereingebracht werden.

(4) Über den Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und den Kostenersatz gemäß Abs. 2 kann ein Vergleich geschlossen werden. Diesem Vergleich kommt, wenn er von der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu. Kommt ein Vergleich nicht zustande, entscheidet die Landesregierung mit schriftlichem Bescheid.

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Der Name der Schischule besteht aus dem Wort „Schischule“ oder „Schneesportschule“ und einer entsprechenden Ortsbezeichnung. Bei Schischulen nur für einzelne Arten des Schilaufes hat der Name zusätzlich einen dem Berechtigungsumfang entsprechenden Hinweis zu enthalten. Der Name muss sich von bereits bestehenden deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben.

(2) Im geschäftlichen Verkehr darf dem Namen der Schischule eine weitere Bezeichnung nachgestellt werden, wenn diese nicht zur Täuschung Anlass gibt.

(3) Als Standort der Schischule gilt jene Gemeinde, in der sich das Schischulbüro befindet. Hiefür kommt nur eine Gemeinde in Betracht, die zum Schigebiet gehört, in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3).

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

Bei einem Massenzustrom von Vertriebenen (§ 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) kann sich die Grundversorgung auf die Unterbringung in geeigneten Unterkünften, die Versorgung mit angemessener Verpflegung und die Sicherung der Krankenhilfe beschränken. § 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Schischulbewilligung endet durch Verzicht, welcher der Landesregierung schriftlich mitzuteilen ist.

(2) Die Schischulbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu widerrufen, wenn der Bewilligungsinhaber

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 44/2013, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Fremde, die zum Personenkreis von Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung gehören, haben mit Ausnahme von Personen, denen Asyl gewährt wurde und Personen mit einem Aufenthaltsrecht gemäß § 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und dem Oö. Mindestsicherungsgesetz. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016)

(2) Leistungen der Grundversorgung sind zur Gänze auf Leistungen nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 oder dem Oö. Mindestsicherungsgesetz anzurechnen.

(Anm: LGBl.Nr. 74/2011)

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

(1) Wenn nur eine Person eine Bewilligung zur Führung der Schischule innehat, ist sie der Leiter dieser Schischule.

(2) Sind mehrere Personen Inhaber derselben Schischulbewilligung, haben sie aus ihrer Mitte den Leiter der Schischule mit unbedingter Mehrheit zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen.

(3) Kommt eine Bestellung und Namhaftmachung des Leiters nach Abs. 2 bis zum 1. Juni eines Jahres nicht zustande, hat der Schilehrerverband von den Bewerbern, welche die Voraussetzungen erfüllen, denjenigen zum Leiter zu bestellen, der aufgrund der größten einschlägigen Erfahrungen und Fertigkeiten am besten geeignet erscheint. Dabei sind unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten insbesondere Organisationsfähigkeiten, kaufmännische und wirtschaftliche Kenntnisse, Führungsqualität sowie schiläuferisches und schimethodisches Berufswissen und Berufskönnen zu berücksichtigen. Die Bestellung durch den Schilehrerverband hat jeweils auf die Dauer eines Jahres zu erfolgen.

(4) Die Bestellung zum Leiter einer Schischule gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Schilehrerverband zu widerrufen, wenn

(5) Für den Fall der Verhinderung des Leiters ist von diesem ein Stellvertreter zu bestellen und dem Schilehrerverband namhaft zu machen. Der Stellvertreter muss entsprechend dem Umfang der Schischulbewilligung fachlich geeignet sein (§ 4a). Abs. 4 gilt für den Stellvertreter sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz personenbezogene Daten über zu versorgende Menschen zu verarbeiten, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verarbeiten. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018)

(3) Die Landesregierung darf personenbezogene Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Finanzämter, an die Sicherheitsbehörden, an die Kinder- und Jugendhilfeträger, an die Sozialhilfe- und Mindestsicherungsbehörden sowie die Träger der Sozialhilfe und Mindestsicherung, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 64/2016, 55/2018)

(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem Landesverwaltungsgericht Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 7/2020)

(4a) Die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind berechtigt, zum Zwecke der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen. (Anm.: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)

(5) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen. Personenbezogene Daten nach Abs. 1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zum Zweck der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung benötigt werden. (Anm: LGBl.Nr. 64/2016, 55/2018)

Landesrecht Schischulgesetz

Der Leiter der Schischule hat

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Oö. Grundversorgungsgesetz 2006

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes dem Landtag einen Bericht über den Vollzug dieses Landesgesetzes in diesem Jahr vorzulegen, der insbesondere darüber Auskunft gibt, wie oft und aus welchen Gründen Grundversorgungsleistungen gemäß § 3 verweigert, eingeschränkt oder entzogen wurden.

Landesrecht Schischulgesetz

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 12/2010

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

(1) Die Schischule ist so zu betreiben, dass die Fertigkeiten und Kenntnisse des Schilaufes den Schülern bestmöglich vermittelt und die Interessen des Schisportes sowie des Tourismus gefördert werden.

(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.

(3) Der Betrieb der Schischule darf erst nach ordnungsgemäßer Bestellung des Leiters aufgenommen werden. Ist der Leiter länger als vier Wochen verhindert, ist ein Weiterbetrieb der Schischule nur zulässig, wenn entsprechend § 7 Abs. 5 ein Stellvertreter bestellt ist und zur Verfügung steht.

(4) Sofern es die Schneelage am Standort der Schischule zulässt und eine entsprechende Nachfrage gegeben ist, ist der Schischulbetrieb im Umfang der Bewilligung (§ 4 Abs. 1) in der Zeit zwischen Weihnachten und der Woche nach Ostern aufrecht zu erhalten.

(5) Die Schischule ist so zu betreiben, dass der ordnungsgemäße Betrieb anderer Schischulen nicht beeinträchtigt wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2007, 1/2008, 12/2010, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Das Schischulbüro muss so gelegen sein, dass es für die Gäste am Standort der Schischule leicht erreichbar ist. Es müssen dort während der Wintersaison die Schüleraufnahme und die Auskunftserteilung über die Schischule und den Schischulbetrieb möglich sein.

(2) Der Sammelplatz muss im Schigebiet, in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3), oder in seiner unmittelbaren Nähe gelegen und für das Sammeln der Schüler geeignet sein. Wenn keine Vereinbarung über einen gemeinsamen Sammelplatz besteht, muss der Sammelplatz der Schischule von dem der anderen Schischulen räumlich so getrennt sein, dass ein ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird.

(3) Das Schischulbüro und der Sammelplatz sind mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung und dem Leistungsangebot der Schischule zu versehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 58/2016

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Schüler sind in Gruppen einzuteilen. Dabei sind die Interessen der Sicherheit zu beachten. Eine Gruppe darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.

(2) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung der Lehrkräfte und der Anwärter sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen.

(3) Der Schiunterricht hat überwiegend in jenem Schigebiet zu erfolgen, zu dem der Standort der Schischule gehört. Wenn dies im Interesse des Tourismus gelegen ist und insbesondere der Gewährleistung eines vielfältigeren Angebotes an Schigeländen dient, kann die Landesregierung auf Antrag der Standortgemeinden durch Verordnung Gebiete, die nicht durch Aufstiegshilfen miteinander verbunden sind, zu einem Schigebiet zusammenfassen.

(4) Wenn dies zur Wahrung der Interessen eines geordneten Schischulbetriebes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Regelungen über die Benützung eines Schigebietes durch Schischulen treffen. Dabei ist insbesondere auf die Interessen der Sicherheit und jene des Tourismus Bedacht zu nehmen.

(5) Die Schischule darf im Rahmen ihres Berechtigungsumfanges (§ 4 Abs. 1) auch Schitouren führen. Bei der Führung von Schitouren gilt Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Als Lehrkräfte in einer Schischule dürfen für die Erteilung von Unterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen entsprechend dem Bewilligungsumfang nur Schneesportlehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 nachgekommen sind; für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer, Snowboardführer, Bergführer oder sonstige diplomierte Lehrer verwendet werden, die ihrer Fortbildungsverpflichtung gemäß § 30 Abs. 1 bzw. gemäß § 17 Abs. 1 Bergführergesetz nachgekommen sind. Schiführer, Snowboardführer und sonstige diplomierte Lehrer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§§ 20, 23 und 24b) dazu qualifiziert sind.

(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte dürfen auch Personen verwendet werden, welche die erste Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung (§§ 18 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 24 Abs. 3) oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b erfolgreich abgelegt haben. Die Berechtigung zur Verwendung dieser Anwärter endet, wenn sie nicht mindestens alle vier Jahre einen Fortbildungskurs (§ 30 Abs. 1) absolvieren.

(3) Die Anwärter sind vom Leiter der Schischule, oder einem einschlägigen diplomierten Schneesportlehrer, den der Leiter schriftlich beauftragt hat, zu beaufsichtigen und anzuleiten. Sie dürfen nur zum Unterrichten von Schülern auf Schipisten oder präparierten Schirouten und nur entsprechend ihrem Ausbildungsniveau verwendet werden.

(4) Zur Betreuung von Kindern in einem räumlich klar vom Pistengelände abgegrenzten, gekennzeichneten Übungsgelände, das von einer Schischule für diesen Zweck betrieben wird, dürfen anstelle von Lehrkräften und Anwärtern auch fachlich geeignete Kinderbetreuungspersonen herangezogen werden, wenn zumindest eine davon Anwärter ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Lehrkräfte haben bei der Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie den § 13 zu beachten.

(2) Die Lehrkräfte haben für die Sicherheit der Schüler zu sorgen und auf deren Leistungsfähigkeit Rücksicht zu nehmen. Sie haben insbesondere Sperren von Abfahrten und sonstige Anordnungen, die der Sicherheit der Schiläufer dienen, zu beachten.

(3) Die Lehrkräfte sind zur Hilfeleistung bei Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit dem Schischulbetrieb stehen. Sie haben die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.

(4) Die Lehrkräfte haben wahrgenommene gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen und Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.

(5) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden

§ 13 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 14 Abs. 2 und 3 – Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

§ 15 Abs. 3 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers –.

(6) Die Lehrkräfte müssen bei Ausübung ihres Berufes als Lehrkräfte der jeweiligen Schischule für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben den Ausweis gemäß § 30a Abs. 3 mitzuführen.

(7) Die Anwärter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit § 11 Abs. 2 sowie die Abs. 2, 3 und 6 sinngemäß zu beachten.

(8) Die Kinderbetreuungspersonen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Abs. 2 erster Satz und 3 sinngemäß zu beachten. Sie müssen bei der Ausübung ihres Berufes für andere Personen deutlich erkennbar sein und haben einen Lichtbildausweis mit sich zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Der Bewilligungsinhaber darf nur Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen verwenden, die gegen Haftpflicht versichert sind.

(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Berufsgefahren der Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.

(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom Schilehrerverband zu überwachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011

(1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer, Snowboardlehrer, Langlauflehrer, sonstige Lehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer bzw. als Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer bzw. als sonstige diplomierte Lehrer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte verwendeten Personen als Anwärter

(2) Der Abs. 1 gilt auch für Schischulen, Lehrkräfte und Anwärter, die rechtmäßig in einem Drittstaat niedergelassen sind und hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

(3) Anwärter dürfen nur gemäß den Bestimmungen des § 14 Abs. 3 verwendet werden. Für die mit der Unterweisung betrauten Lehrkräfte gilt der § 15 Abs. 2 bis 6 sowie für Anwärter gilt der § 15 Abs. 2, 3 und 6, jeweils mit Ausnahme der Verpflichtung der Mitführung eines Ausweises nach § 30a Abs. 3.

(4) Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Lehrkräfte und Anwärter im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Anwärters, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zu prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Anwärters und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 1 lit. a besteht, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Anwärters beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.

(5) Die Anzeige nach Abs. 4 ist alle zwei Jahre zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb von zwei Jahren ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Abs. 1 zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Anwärter neuerlich angezeigt, sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Durchführung der Abs. 4 und 5 erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.

(7) Die Lehrkräfte dürfen die ihrer Qualifikation entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 30a führen.

(8) Der Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt nicht für Schischulen, die ihren Standort in einem zusammenhängenden, die Landesgrenze überschreitenden Schigebiet haben, soweit sie dort tätig werden. Ein Schigebiet gilt als zusammenhängend, soweit es durch Aufstiegshilfen und Pisten verbunden ist.

(9) Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, oder eine Person, bei der Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausübt, hat sich auf Verlangen eines Kontrollorganes des Schilehrerverbandes auszuweisen.

(10) Abs. 4 zweiter bis siebter Satz und Abs. 5 gelten nicht für Lehrkräfte und Anwärter, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 22 Abs. 1 lit. b Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Abs. 4 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten sinngemäß für auswärtige Schneesportlehrer.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Schilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf ausreichen.

(2) Die Prüfung für Schilehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten.

(3) Die Prüfung für Schilehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Schilaufes zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.

(4) Zur Prüfung für Schilehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Diplomschilehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf in besonderem Maße gegeben sind.

(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpinkunde, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schiunterricht, Schulefahren, Geländefahren, Rennlauf und Organisation des Schilaufes abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen.

(3) Zur Prüfung für Diplomschilehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Schiführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Schitouren ausreichen.

(2) Die Prüfung für Schiführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf Tourenführung einschließlich dem Begehen von winterlich alpinem Gelände mit geringem Schwierigkeitsgrad, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.

(3) Zur Prüfung für Schiführer sind Diplomschilehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Snowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Snowboarden ausreichen.

(2) Die Prüfung für Snowboardlehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Lawinenkunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten.

(3) Die Prüfung für Snowboardlehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Snowboardens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.

(4) Zur Prüfung für Snowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Diplomsnowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Snowboarden in besonderem Maße gegeben sind.

(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpin- und Geländekunde, Schnee- und Lawinenkunde, Ausrüstungskunde, Tourismuskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Snowboardunterricht, Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboarden, Rennlauf und Organisation des Snowboardens abseits gesicherter Pisten einschließlich Bergrettungsübungen..

(3) Zur Prüfung für Diplomsnowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Snowboardführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Snowboardtouren ausreichen.

(2) Die Prüfung für Snowboardführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung sowie Natur- und Umweltkunde. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf hochalpines Snowboarden, Tourenführung, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.

(3) Zur Prüfung für Snowboardführer sind Diplomsnowboardlehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Langlauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Langlauf ausreichen.

(2) Die Prüfung für Langlauflehrer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Erste Hilfe, Bewegungslehre, Schnee- und Wachskunde, Geländekunde, Ausrüstungskunde, Fremdsprache, Tourismuskunde sowie Naturschutz. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlaufunterricht, Langlauftechniken und rennmäßiges Langlaufen.

(3) Die Prüfung für Langlauflehrer besteht aus zwei Teilprüfungen. Durch die erste Teilprüfung ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers ausreichen, um Grundkenntnisse des Langlaufens zu vermitteln. Durch die zweite Teilprüfung ist zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausreichen.

(4) Zur Prüfung für Langlauflehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Prüfung für Diplomlanglauflehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Unterricht im Langlauf in besonderem Maße gegeben sind.

(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Schnee- und Wachskunde, Erste Hilfe, Fremdsprachen, Alpinkunde für Langläufer, Berufskunde, Tourismuskunde sowie Langlaufgeographie und Langlaufgeschichte. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Langlaufunterricht, Lauftechniken, rennmäßiges Langlaufen und Schiwandern mit praktischen Bergrettungsübungen.

(3) Zur Prüfung für Diplomlanglauflehrer sind Personen zuzulassen, die

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung im Bedarfsfall, insbesondere aus Gründen der Sicherheit und des Tourismus, auch für andere Schilaufarten als alpinen Schilauf, Snowboarden und Langlauf vergleichbare Prüfungsregelungen erlassen. Dabei sind die Anforderungen der zu regelnden Schilaufart, die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die fachkundige Erteilung von Unterricht in dieser Schilaufart sowie die Erfordernisse der Praxis zu berücksichtigen.

(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat jedenfalls Vorschriften über die aus zwei Teilprüfungen bestehende Prüfung, die Diplomprüfung und die entsprechende Bezeichnung zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Durch die Unternehmerprüfung ist festzustellen, ob die zur Führung einer Schischule (§ 4) bzw. die zur Ausübung der Konzession (§ 3b) erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf rechtlichem und betriebswirtschaftlichem Gebiet, vorliegen.

(2) Die Unternehmerprüfung als Bewilligungsvoraussetzung gemäß § 4 erstreckt sich insbesondere auf die Gegenstände Schischulrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundzüge der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei der Ausübung einer Schneesportlehrertätigkeit, Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen. Davon abweichend entfallen bei der Unternehmerprüfung als Konzessionsvoraussetzung gemäß § 3b die Gegenstände Arbeits- und Sozialrecht, Gesellschaftsrecht, Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation von Schischulen.

(3) Zur Unternehmerprüfung sind Personen zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 40/2011, 74/2012, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Prüfungen sind vor einer Prüfungskommission abzulegen. Es muss gewährleistet sein, dass ein Vertreter der Landesregierung den Prüfungen beiwohnen kann. Die Versagung der Zulassung zu einer Prüfung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern (Fachprüfer); sie müssen fachlich geeignet sein. Der Vorsitzende und sein oder seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen; bei Bedarf können auch mehrere Stellvertreter bestellt werden. Die erforderliche Anzahl von Fachprüfern ist für die einzelnen Arten von Prüfungen von der Landesregierung nach Anhörung des Schilehrerverbandes auf fünf Jahre zu bestellen. Als Fachprüfer dürfen nur Personen bestellt werden, welche die Diplomprüfung in der entsprechenden Schilaufart erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schischule bzw. als konzessionierter Schneesportlehrer nachweisen können. Bei den Prüfungen für Schiführer und Snowboardführer müssen zwei Fachprüfer überdies über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Tourenführung und der Alpinistik verfügen. Der vierte Satz gilt nicht für die Unternehmerprüfung. Der § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt für die Mitglieder der Prüfungskommission sinngemäß.

(3) Die Landesregierung kann aus wichtigen Gründen den Vorsitzenden, sein oder seine Stellvertreter und Mitglieder der Prüfungskommission abberufen, wenn sie ihre Funktion nicht mehr ausüben können oder die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind.

(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Entwicklung des Schischulwesens durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfungen zu erlassen. Dabei sind insbesondere die Zulassung zu den Prüfungen, die Ausschreibung der Prüfungen, die Durchführung der Prüfungen, die Grundsätze der Leistungsbeurteilung, der Prüfungsstoff und die Form der Prüfungszeugnisse zu regeln. Es kann auch vorgesehen werden, dass die Prüfungen in Form von Teilprüfungen abgelegt werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfungen nach den §§ 18 bis 25 sind Ausbildungskurse durchzuführen. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausbildungskurse zu erlassen. Die Dauer, der Aufbau, die Leitung und die Durchführung der Ausbildung, der Lehrstoff und die Lehrmethode sind derart zu regeln, dass jedenfalls die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, welche für die jeweilige Prüfung erforderlich sind.

(2) Die Durchführung der Ausbildungskurse obliegt dem Schilehrerverband.

(3) Zu den Ausbildungskursen, die auf die Prüfungen nach den §§ 18 bis 24b vorbereiten, dürfen nur Personen zugelassen werden, deren Fertigkeiten im Schilauf bzw. im Schitourengehen einen erfolgreichen Besuch des jeweiligen Ausbildungskurses erwarten lassen. Die Fertigkeiten sind dem Schilehrerverband in einer Zulassungsprüfung nachzuweisen. Die Versagung der Zulassung ist vom Schilehrerverband mit Bescheid auszusprechen.

(4) Zum Ausbildungskurs, der auf die Prüfung nach § 25 vorbereitet, dürfen nur Personen zugelassen werden, die Diplomschilehrer, Diplomsnowboardlehrer, Diplomlanglauflehrer oder sonstige diplomierte Lehrer sind oder in der Ausbildung dazu stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit durch Verordnung bestimmen, inwieweit Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz, nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie nach einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt ganz oder zum Teil ersetzen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass Prüfungen und Ausbildungskurse nach diesem Abschnitt nicht durchgeführt werden müssen, solange sie durch Prüfungen und Ausbildungen nach Abs. 1 ersetzt werden können.

(3) Die Landesregierung kann auch im Einzelfall durch Bescheid andere Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes ganz oder teilweise anerkennen, soweit die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.

(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Den in diesem Abschnitt genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die entsprechenden in diesem Abschnitt genannten Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.

(3) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind. Wenn eine Qualifikation nach § 25 (Unternehmerprüfung) anerkannt werden soll, hat die Vorschreibung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen.

(4) Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.

(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 3 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten. Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.

(7) Die Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2007, 1/2008, 74/2012, 44/2013, 58/2016

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Schneesportlehrer und Anwärter sind verpflichtet, alle vier Jahre an einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Ist die Teilnahme am Fortbildungskurs aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen wichtigen Gründen nicht möglich, kann der Schilehrerverband die Verpflichtung um ein Jahr aufschieben. Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs ist dem Schilehrerverband und von Lehrkräften und Anwärtern zusätzlich der Schischule nachzuweisen.

(2) Die Fortbildungskurse müssen geeignet sein, den Schneesportlehrern und Anwärtern den neuesten Stand der für ihre Unterrichtstätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Schilehrerverband ist zur Durchführung solcher Fortbildungskurse verpflichtet, soweit nicht gewährleistet ist, dass die Schneesportlehrer und Anwärter andere derartige Fortbildungskurse besuchen können. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse, treffen.

(3) Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Bergführer nach dem Bergführergesetz ersetzt die Teilnahme an einem Fortbildungskurs für Schiführer und Snowboardführer.

(4) Wenn der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht entsprochen wird, hat dies der Schilehrerverband der Landesregierung zu melden.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 dürfen Schneesportlehrer die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung „Schilehrer“ (oder „Landesschilehrer“), „Diplomschilehrer“, „Diplomschilehrer und Schiführer“, „Snowboardlehrer“ (oder „Landessnowboardlehrer“), „Diplomsnowboardlehrer“, „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“, „Langlauflehrer“ (oder „Landeslanglauflehrer“) oder „Diplomlanglauflehrer“ führen; für sonstige Lehrer und sonstige diplomierte Lehrer ist die ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung aufgrund einer Verordnung gemäß § 24b maßgeblich. Das Führen dieser Bezeichnungen durch Unbefugte ist verboten.

(2) Inhaber einer Berechtigung, die außerhalb des Landes zur Erteilung von Unterricht im Schilauf befugt sind, dürfen die dort zulässige, ihrer Befugnis entsprechende Bezeichnung führen.

(3) Der Schilehrerverband hat den Lehrkräften nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 8 und 9 sowie den Anwärtern nach erfolgreicher Absolvierung der ersten Teilprüfung der Schi-, Snowboard- oder Langlauflehrerprüfung oder einer Prüfung aufgrund einer Verordnung nach § 24b oder deren Anerkennung nach den §§ 28, 29 oder 43 Abs. 12 einen Ausweis auszustellen, sofern sie als ordentliches Mitglied des Schilehrerverbandes (§ 31 Abs. 2) bei einer Schischule tätig sind. Der Ausweis muss mit einem Lichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die entsprechende Befugnis enthalten.

(4) Im Falle der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft beim Schilehrerverband haben die Lehrkräfte und die Anwärter den Ausweis zurückzugeben.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises gemäß Abs. 3 zu erlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.

(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von

(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessions- und Bewilligungsinhaber, für Leiter und Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von § 30a die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 58/2016

(1) Der Vorarlberger Schilehrerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er ist die gesetzliche berufliche Vertretung der Vorarlberger Schischulen, der konzessionierten Schneesportlehrer, der Lehrkräfte und der Anwärter.

(2) Dem Schilehrerverband gehören als ordentliche Mitglieder an

(3) Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft geendet hat, können auf Antrag als freiwillige Mitglieder in den Schilehrerverband aufgenommen werden.

(4) Personen, die sich um den Schilehrerverband oder das Schilehrwesen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(5) Der Schilehrerverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Dem Schilehrerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich und nach den Weisungen der Landesregierung

(2) Dem Schilehrerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich

(3) Der Schilehrerverband ist verpflichtet, folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder, von im Ausflugsverkehr tätigen Personen sowie von sonstigen Personen, die eine Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben bzw. ausüben wollen, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der fachlichen Eignung, ausbildungs-, prüfungs- und fortbildungsbezogene Daten, versicherungsbezogene Daten, Daten über die Erteilung, das Ruhen oder das Ende einer Konzession sowie Daten über die Erteilung und das Ende einer Schischulbewilligung.

(4) Zur Koordinierung und Besorgung dieser Aufgaben kann sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 36/2009, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Organe des Schilehrerverbandes sind die Vollversammlung, der Ausschuss, der Vorstand, der Obmann, die Rechnungsprüfer und die Kontrollorgane. Die Vollversammlung wählt mit Ausnahme der Kontrollorgane (§ 34a) die anderen Organe für die Dauer von vier Jahren.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Schilehrerverbandes. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Der Ausschuss besteht aus einem Obmann und weiteren Mitgliedern. Nach Möglichkeit soll jede Talschaft des Landes, in der sich Schischulen oder konzessionierte Schneesportlehrer befinden, mit mindestens einem Ausschussmitglied vertreten sein.

(4) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und drei weiteren Mitgliedern.

(5) Der Obmann, die anderen Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes sowie die Rechnungsprüfer können durch schriftliche Erklärung ihr Amt zurücklegen. In diesen Fällen ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Dem Obmann obliegt die Besorgung der Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Der Obmann hat sich in Ausübung seiner Aufgaben Dritten gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

(3) Der Obmann vertritt den Schilehrerverband nach außen.

(4) Verletzt der Obmann bei der Besorgung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgt er Weisungen nicht, so kann die Landesregierung an Stelle des Schilehrerverbandes die erforderlichen Maßnahmen treffen sowie den Obmann vom Amt entheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 40/2011, 18/2015

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 sind dem Obmann nach Maßgabe des Abs. 2 Kontrollorgane beizustellen.

(2) Die Landesregierung bestellt auf Vorschlag des Obmannes die erforderliche Zahl an Kontrollorganen mit Bescheid. Die Dauer der Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken; die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Als Kontrollorgan kann nur bestellt werden, wer

(4) Als verlässlich nach Abs. 3 lit. a gilt eine Person nicht, wenn sie

(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit gilt der § 3b Abs. 6 und 7 sinngemäß. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, der Landesregierung die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung im Sinne des Abs. 4 lit. b zu übermitteln oder ihr eine automationsunterstützte Abfrage zu ermöglichen, soweit diese personenbezogenen Daten für die Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind.

(6) Die Bestellung zum Kontrollorgan ist zu widerrufen, wenn Umstände hervorkommen oder eintreten, die der Bestellung entgegengestanden wären oder das Kontrollorgan Weisungen des Obmannes nicht befolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 58/2016, 37/2018, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Dem Kontrollorgan ist von der Landesregierung ein Dienstausweis auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen.

(3) Das Kontrollorgan hat bei seinen Dienstgängen den Dienstausweis bei sich zu führen. Auf Verlangen hat er sich damit gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.

(4) Erlischt die Bestellung zum Kontrollorgan, so ist der Dienstausweis zurückzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Satzung des Schilehrerverbandes hat die demokratische Mitwirkung der Verbandsmitglieder zu gewährleisten sowie auf eine gesetzmäßige, möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung Bedacht zu nehmen.

(2) Die Satzung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Wenn sich der Schilehrerverband mit anderen Schilehrerverbänden oder ähnlichen Vereinigungen in anderen Bundesländern zur Bildung einer Dachorganisation zusammenschließt, kann in der Satzung auch festgelegt werden, dass diese Vereinigung mit den in § 32 Abs. 2 lit. l und m genannten Aufgaben beauftragt wird.

(4) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

10. Abschnitt*)Aufsicht

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 58/2016

(1) Der Schilehrerverband ist berechtigt, die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen, einschließlich des Betriebes der konzessionierten Schneesportlehrer und der Schischulen sowie der Berufstätigkeit der Lehrkräfte und der Tätigkeit der Anwärter und der Kinderbetreuungspersonen, zu überwachen. Er hat Beschwerden zu prüfen und auf die Behebung von Mängeln zu drängen. Das Ergebnis jeder Prüfung ist schriftlich zu dokumentieren. Bei groben Verstößen gegen dieses Gesetz und in sonstigen schwer wiegenden Fällen hat der Verband die Landesregierung zu unterrichten.

(2) Der Schilehrerverband kann insbesondere prüfen, ob die Voraussetzungen nach den §§ 3 Abs. 1 und 17 eingehalten werden, ob die Schischule nach § 11 Abs. 4 betrieben wird und ob die Gäste in den Fertigkeiten des Schilaufens nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens unterwiesen werden. Nach Maßgabe des § 36a kann er hiezu auch Kontrollorgane heranziehen. Die Prüfung ist unter möglichster Schonung der Interessen der konzessionierten Schneesportlehrer und der Schischule sowie ihrer Gäste durchzuführen. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist ein Bericht zu verfassen. Dieser ist dem betreffenden konzessionierten Schneesportlehrer bzw. dem Schischulleiter, der Landesregierung und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Werden Mängel beim Betrieb eines konzessionierten Schneesportlehrers bzw. einer Schischule festgestellt, so hat die Landesregierung dem konzessionierten Schneesportlehrer bzw. den Inhabern der Schischulbewilligungen die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Werden wesentliche Mängel nicht behoben, hat die Landesregierung den weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen.

(4) Die konzessionierten Schneesportlehrer, die Inhaber der Schischulbewilligungen sowie die Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an den Schischulen haben der Landesregierung und dem Schilehrerverband die zur Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 40/2011, 44/2013, 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes (§ 34a) ist befugt, in Ausübung seines Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9

(2) Das Kontrollorgan kann Personen, die auf frischer Tat bei der Begehung einer Übertretung nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m oder o betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirkshauptmannschaft festnehmen, wenn

(3) Die Ausübung des Dienstes nach den §§ 1 Abs. 4 und 17 Abs. 9 hat unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste zu erfolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die Landesregierung übt die Aufsicht über den Schilehrerverband aus. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass der Verband im eigenen Wirkungsbereich nicht gegen Gesetze und Verordnungen verstößt.

(2) Der Schilehrerverband hat der Landesregierung auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen und Datenverarbeitungen gemäß § 32 Abs. 3 zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung ist zu den Sitzungen der Vollversammlung in gleicher Weise wie deren Mitglieder einzuladen. Die Landesregierung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Vollversammlung einzuberufen, soweit dies zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes geboten ist. Der Obmann hat diesem Verlangen binnen zwei Wochen zu entsprechen.

(5) Beschlüsse über die Erlassung oder die Änderung der Satzung des Schilehrerverbandes bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Beschluss gesetzwidrig ist.

(6) Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Wahl seiner Organe der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag von mindestens einem Zehntel der bei der Wahl anwesenden Mitglieder des Schilehrerverbandes oder von Amts wegen rechtswidrige Wahlen mit Bescheid aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst haben könnte; ein solcher Antrag ist binnen vier Wochen nach Durchführung der Wahl bei der Landesregierung einzubringen.

(7) Sonstige rechtswidrige Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Schilehrerverbandes sind von der Landesregierung mit Bescheid aufzuheben, soweit dies im öffentlichen Interesse gelegen ist.

(8) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, kann die Landesregierung die Bezirkshauptmannschaft, in deren Verwaltungsbezirk der Schilehrerverband seinen Sitz hat, allgemein oder fallweise mit der Durchführung der Aufsicht betrauen und sie ermächtigen, im Namen der Landesregierung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 74/2012, 44/2013, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 58/2016

(1) Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen den Schilehrerverband zu hören. Den Standortgemeinden ist ein Anhörungsrecht in folgenden Fällen einzuräumen

§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –

§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –

§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht durch den Schilehrerverband –.

Die Schischulen des Standortes sind in nachstehendem Fall zu hören

§ 13 Abs. 3 und 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –.

(2) Der Schilehrerverband hat vor der Bestellung des Leiters einer Schischule nach § 7 Abs. 3 die Standortgemeinden zu hören.

(3) In Verfahren nach den folgenden Bestimmungen hat die Behörde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Monaten nach Antragstellung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Bescheid zu erlassen, wobei der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, zu dem der Antragsteller beabsichtigt, seine Tätigkeit in Vorarlberg aufzunehmen

§ 3b – Voraussetzungen für die Konzession –

§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –

§ 28 – Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen –

§ 29 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union – .

Wird ein Antrag nach den §§ 3b oder 4 gestellt, über den erst nach Anerkennung gemäß den §§ 28 oder 29 dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes entschieden werden kann, sind beide Verfahren längstens innerhalb dieser Frist zu erledigen.

(3a) Die Übermittlung von Unterlagen gemäß Abs. 3 ist nicht erforderlich, soweit die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden elektronischen Register festgestellt werden können.

(4) In den Verfahren nach § 29 hat die Behörde den Eingang des Antrages innerhalb eines Monats zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(5) Der Schilehrerverband kann rückständige Mitgliedsbeiträge im Verwaltungswege einbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 44/2013, 18/2015, 58/2016, 4/2020, 4/2022

Landesrecht Schischulgesetz

Die Ausübung der Rechte zur Stellung eines Antrages nach § 13 Abs. 3 sowie zur Abgabe einer Äußerung nach § 38 Abs. 1 und 2 obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

Landesrecht Schischulgesetz

Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 36a iVm § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m und o sowie der Strafbefugnisse nach § 40 Abs. 1 lit. a, e, l, m und o im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten, sofern dies ausnahmsweise erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 18/2015, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn

(5) Der Schilehrerverband ist vom Ausgang des Strafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft, nicht jedoch über das Strafausmaß, in Kenntnis zu setzen, sofern der Obmann oder ein Kontrollorgan des Schilehrerverbandes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine Anzeige wegen einer Übertretung nach diesem Gesetz erstattet haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008, 12/2010, 40/2011, 74/2012, 44/2013, 18/2015, 58/2016, 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Die nach § 4 Abs. 1 lit. b des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, und die nach den §§ 4 Abs. 1 und 5 des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen zur Führung einer Schischule nach § 4.

(2) Die nach § 4 Abs. 1 lit. a und b des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, erteilten Bewilligungen gelten als Berechtigungen für die Erteilung von Unterricht im alpinen Schilauf weiter. Die Inhaber einer solchen Bewilligung gelten als Schilehrer oder als Diplomschilehrer, je nachdem, ob sie eine der Prüfung nach § 24 oder nach § 25 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 35/1990, gleichwertige Prüfung abgelegt haben. Die Schiführer nach § 3 Abs. 1 des Schischulengesetzes, LGBl.Nr. 7/1969, gelten als Schiführer nach diesem Gesetz.

(3) Die nach den Bestimmungen des Schischulgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/1984 und Nr. 38/1989 sowie der darauf beruhenden Verordnung über den Ausbildungskurs und die Prüfung für Schilehrer, LGBl.Nr. 32/1987, durchgeführten ersten Abschnitte der Schilehrerausbildung und Schilehrerprüfung gelten als Ausbildung und Prüfung für Schilehrer-Anwärter.

(4) Eine Lehrberechtigung als Schilehrer-Anwärter, die vor dem 26. Juni 2002 erteilt wurde, endet vier Jahre nach diesem Zeitpunkt. Der Schilehrerverband hat zu bewilligen, dass solche Personen für vier weitere Jahre verwendet werden dürfen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 2 lit. c erfüllen. Eine mehrmalige Erteilung der Bewilligung ist möglich.

(5) Personen, die über eine nach § 20 des Schischulgesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 31/2002 erteilte Lehrberechtigung für den nordischen Schilauf verfügen und einen Ergänzungskurs gemäß § 41 Abs. 9 in der Fassung vor LGBl.Nr. 12/2010 erfolgreich absolviert haben, gelten als Schilehrer mit der Maßgabe, dass sie nur im Langlauf lehrberechtigt sind.

(6) Personen, denen eine eingeschränkte Konzession gemäß § 41 Abs. 6 Schischulgesetz, LGBl.Nr. 40/2011, erteilt wurde, dürfen die Schilehrertätigkeit im Rahmen dieser Konzession auch weiterhin ausüben; die Konzession ermächtigt auch zur Ausübung der Schilehrertätigkeit auf Schirouten des in der Konzession festgelegten Schigebietes. Die Bestimmungen der §§ 3a bis 3g gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 40/2011, 74/2012, 44/2013

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.

(2) Für den Fall, dass der § 39a in der Fassung LGBl.Nr. 18/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 18/2015, ohne den § 39a oder ohne diese Teile kundzumachen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 18/2015

Landesrecht Schischulgesetz

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 können ab dem der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Die nach § 3a Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Konzessionen gelten als vollumfängliche Konzessionen gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(4) Die nach § 3b Abs. 2 lit. a und b in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Konzessionen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder Langlauf gelten als Konzessionen im Snowboarden oder im Langlauf gemäß § 3a Abs. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 3 lit. b oder c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(5) Die nach § 4 Abs. 1 erster Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten Schischulbewilligungen gelten als vollumfängliche Schischulbewilligungen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(6) Die nach § 4 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung vor LGBl.Nr. 4/2020 erteilten eingeschränkten Bewilligungen für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden oder im Langlauf gelten als Snowboardschulen oder Langlaufschulen gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4a Abs. 2 lit. b oder § 4a Abs. 2 lit. c in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(7) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 Leiter einer Schichule sind, jedoch nicht über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügen, dürfen weiterhin zum Leiter dieser Schischule nach § 7 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 bestellt werden. Die Bestellung eines Inhabers einer Schischulbewilligung, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nicht Leiter der Schischule war, zum Leiter der Schischule nach § 7 Abs. 2 oder 3 ist nur zulässig, wenn er über die fachliche Eignung nach § 4a in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 verfügt.

(8) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Schilehrer berechtigt ist, gilt als Schilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardlehrer, Langlauflehrer oder sonstiger Lehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

(9) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomschilehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomschilehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Diplomsnowboardlehrer, Diplomlanglauflehrer oder sonstiger Diplomlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen Schiunterricht als Schilehrer in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

(10) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomsnowboardlehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomsnowboardlehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(11) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 als Diplomlanglauflehrer nach den bisherigen Bestimmungen berechtigt ist, gilt als Diplomlanglauflehrer im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020.

(12) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 4/2020 nach den bisherigen Bestimmungen als Anwärter berechtigt ist, gilt als Schilehreranwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020. Auf Antrag kann er mit Bescheid des Schilehrerverbandes als Snowboardanwärter, Langlaufanwärter oder sonstiger Anwärter im Sinne der Vorschriften in der Fassung LGBl.Nr. 4/2020 anerkannt werden, wenn der Antragsteller mindestens 25 Wochen der Verwendung im Schiunterricht in der beantragten Schilaufart nachweisen kann. Ein solcher Antrag kann bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2020

Landesrecht Schischulgesetz

Art. XLVII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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