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20000449 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

76 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (76)

Gesetzestext (76 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Landesrecht Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gaweinstal

Wappen Gemeindefarben Gaweinstal

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/1981

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Anlage 1

Landesrecht Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

4070*

Latschenbuschwald

6230*

Bürstlingsrasen

7220*

Kalktuffquellen

8240*

Kalk-Felspflaster

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3140

Stillgewässer mit Armleuchteralgen

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

4060

Alpine Zwergstrauchheiden

6170

Subalpin-alpine Kalkmagerrasen

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

8120

Kalk- und Kalkschieferschutthalden der montanen bis alpinen Stufe

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald

9140

Mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn

9410

Bodensaure Fichtenwälder

9420

Lärchen-Zirbenwälder

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1386

Grünes Koboldmoos

Buxbaumia viridis

1902

Frauenschuh

Cypripedium calceolus

6216

Firnisglänzendes Sichelmoos

Hamatocaulis vernicosus

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1303

Kleine Hufeisennase

Rhinolophus hipposideros“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Gaweinstal

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. März 2006, Zl. IVW3-M-3162101/002-2006, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Gaweinstal das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Gold ein grüner Dreipass belegt mit einem rot-weiß- roten Bindenschild.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gaweinstal festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, die bautechnischen Anforderungen an Bauwerke zu vereinheitlichen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine näheren oder abweichenden Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrechtzuerhalten oder neu zu erlassen. Dies gilt nicht, soweit die Vereinbarung ausdrücklich Ausnahmen zulässt.

(3) Die Vereinbarung gilt ausschließlich für bautechnische Anforderungen, nicht aber für andere Anforderungen an Bauwerke, wie zB

(4) Die Vereinbarung gilt nicht für Anforderungen an Bauwerke unter anderen als baurechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht unter den Gesichtspunkten des Arbeits-, Elektrizitäts-, Krankenanstalten-, Schul-, Kindergarten-, Heim- oder Tierschutzrechts.

(5) Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Regelung der Verwendbarkeit von Bauprodukten wird durch diese Vereinbarung nicht berührt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Nikitsch (KG. Kroatisch Gerersdorf) und Großwarasdorf (KG. Nebersdorf) im Bereich des Riedes Raidingäcker (KG. Kroatisch Geresdorf) verläuft von dem am rechtsseitigen Ufer des Raidingbaches liegenden Grenzpunkt 3295 geradlinig zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3298 und folgt sodann der bisherigen Gemeindegrenze bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3679. Von dort verläuft die Gemeindegrenze geradlinig über die Grenzpunkte 3680 und 4549 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3292.

Landesrecht Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

A.

Bezirk Feldkirchen

1.

Gemeinde Albeck

B.

Bezirk Hermagor

1.

Gemeinde Dellach

2.

Gemeinde Gitschtal

3.

Gemeinde Lesachtal

4.

Gemeinde St. Stefan im Gailtal

5.

Marktgemeinde Kirchbach

6.

Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

7.

Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See

C.

Bezirk Klagenfurt-Land

1.

Gemeinde Krumpendorf am Wörthersee

2.

Gemeinde Pörtschach am Wörthersee

3.

Gemeinde Techelsberg am Wörther See

4.

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten

5.

Marktgemeinde Schiefling am Wörthersee, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird

D.

Bezirk Spittal an der Drau

1.

Gemeinde Baldramsdorf

2.

Gemeinde Berg im Drautal

3.

Gemeinde Irschen

4.

Gemeinde Kleblach-Lind

5.

Gemeinde Mörtschach

6.

Marktgemeinde Millstatt am See

7.

Marktgemeinde Rennweg am Katschberg

8.

Gemeinde Trebesing, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird

9.

Marktgemeinde Obervellach

10.

Marktgemeinde Lurnfeld

E.

Bezirk St. Veit an der Glan

1.

Gemeinde Glödnitz

2.

Gemeinde Metnitz

3.

Gemeinde Micheldorf

4.

Marktgemeinde Gurk

5.

Marktgemeinde Guttaring

6.

Marktgemeinde Hüttenberg

7.

Marktgemeinde Klein St. Paul

8.

Stadtgemeinde Althofen

9.

Stadtgemeinde Friesach

10.

Marktgemeinde Liebenfels

F.

Bezirk Villach-Land

1.

Gemeinde Ferndorf

2.

Gemeinde Fresach

3.

Marktgemeinde Paternion

4.

Marktgemeinde Rosegg

5.

Marktgemeinde St. Jakob im Rosental

6.

Marktgemeinde Treffen am Ossiacher See

7.

Gemeinde Feld am See

G.

Bezirk Völkermarkt

1.

Gemeinde Diex

2.

Gemeinde Globasnitz

3.

Gemeinde Sittersdorf

4.

Marktgemeinde Eberndorf

5.

Marktgemeinde Feistritz ob Bleiburg, mit der Maßgabe, dass die Besorgung der Angelegenheiten gemäß lit. b nicht übertragen wird

6.

Stadtgemeinde Bleiburg

H.

Bezirk Wolfsberg

1.

Marktgemeinde Frantschach-St. Gertraud

2.

Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal

3.

Stadtgemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 lit. b erfolgt auf den Landeshauptmann, wenn für die bauliche Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes in erster Instanz erforderlich ist.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Schutzgebiet

§ 1

(1) In der Gemeinde Strobl wird das Gebiet vom Gipfel des Osterhornes bis zur Verlandungszone der Wildbachsperre südöstlich des Zusammenflusses von Wetzsteingraben und Karlgraben zum Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Das Gebiet „Steirisches Dachsteinplateau“ in den Gemeinden Bad Aussee, Pichl-Kainisch, Bad Mitterndorf und Gröbming wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 19 „Steirisches Dachsteinplateau“ bezeichnet.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 23/1981

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Text

Anlage 2

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

(Anm.: der Übersichtsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Im Sinne dieser Vereinbarung ist

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

(1) Die Übertragung gemäß § 1 umfasst alle Aufgaben der Behörde nach der Kärntner Bauordnung 1996, den Kärntner Bauvorschriften und dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, ausgenommen die in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten.

(2) Von der Übertragung gemäß § 1 ist die Vollziehung des 9. Abschnittes der Kärntner Bauordnung 1996 ausgenommen.

(3) Bei einer Mischnutzung oder Mischverwendung gilt die Übertragung gemäß § 1 nur wenn die erfassten baulichen Anlagen überwiegend den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecken dienen. Die überwiegende Nutzung oder Verwendung ist anhand der Nutzfläche, bei diesbezüglichem Gleichstand anhand des umbauten Raumes (der Kubatur) zu beurteilen. Im Sinn dieser Bestimmung gilt als Nutzfläche bei Gebäuden die Netto-Gesamtgeschoßfläche, im Übrigen aber die tatsächlich für gewerbliche oder sonstige Zwecke genutzte Fläche.

(4) Der Gemeinde gemeldete oder von ihr wahrgenommene Missstände sind vom Bürgermeister unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen, wenn sie von der Übertragung erfasste bauliche Anlagen betreffen.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Schutzzweck

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der nach Anhang I der FFH-Richtlinie zu schützenden Lebensräume (alpine Fließgewässer mit krautiger Ufervegetation, Buschvegetation mit Pinus mugo, alpine Kalkrasen, Kalk- und Kalkschieferschutthalden der alpinen Stufe, Kalkfelsen mit Felsspaltvegetation, mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn, Schlucht- und Hangmischwälder) und der nach Anhang II der FFH-Richtlinie zu schützenden Tier- und Pflanzenarten (Alpenbockkäfer, Grünes Gabelzahnmoos).

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

(Anm.: die Detailpläne sind als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.

Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Vereinbarung sind

(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.

(3) Die Befugnis der Vertragsparteien zu regeln, ob und inwieweit die bautechnischen Anforderungen auch für rechtmäßig bestehende Bauwerke gelten, bleibt unberührt.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Großwarasdorf

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Bau-Übertragungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 25. März 2014, mit der die Besorgung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Hermagor auf Behörden des Landes übertragen wird (Kärntner Bau-Übertragungsverordnung Hermagor), LGBl. Nr. 16/2014, außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Schutzbestimmungen

§ 3

(1) Im Schutzgebiet sind folgende Eingriffe in die Natur untersagt

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:65:000 (Anlage 2) und von 30 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage 3).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.

(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Ausnahmebewilligungen

§ 4

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung der gemäß § 2 wesentlichen Bestandteile des Schutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinn des Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Kennzeichnung des Schutzgebietes

§ 5

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Europaschutzgebiet Zinkenbach-Karlgraben" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist. Es sind dabei alle für die sichere Flucht oder Rettung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Größe und der Verwendungszweck des Bauwerkes sowie die Zugangsmöglichkeiten für die Rettungsmannschaften.

(2) Sollte es auf Grund der Lage und Größe des Bauwerkes erforderlich sein, muss darüber hinaus gewährleistet werden, dass nicht durch Einsturz des Bauwerks oder von Bauwerksteilen größere Schäden an der auf Nachbargrundstücken zulässigen Bebauung entstehen können.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Hinweis auf Strafbestimmungen

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Mai 2006, in Kraft.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt wird.

(2) Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, zB Decken oder Wände zwischen Wohnungen, müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der

(3) Bauwerke sind in Brandabschnitte zu unterteilen, wenn es auf Grund des Verwendungszweckes oder der Größe des Bauwerkes zur Sicherung der Fluchtwege und einer wirksamen Brandbekämpfung erforderlich ist. Insbesondere ist eine zweckentsprechende Größe und Anordnung der Brandabschnitte erforderlich. Die den einzelnen Brandabschnitt begrenzenden Bauteile müssen die Brandausbreitung wirksam einschränken.

(4) Als eigene Brandabschnitte müssen jedenfalls eingerichtet werden

(5) Fassaden, einschließlich der Dämmstoffe, Unterkonstruktion und Verankerungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand ein Übergreifen auf andere Nutzungseinheiten und eine Gefährdung von Rettungsmannschaften weitestgehend verhindert werden. Dabei ist die Bauwerkshöhe zu berücksichtigen.

(6) Hohlräume in Bauteilen, zB in Wänden, Decken, Böden oder Fassaden, dürfen nicht zur Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen. Haustechnische Anlagen, zB Lüftungsanlagen, dürfen nicht zur Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch beitragen.

(7) Feuerungsanlagen sind in allen Teilen so anzuordnen und auszuführen, dass keine Brandgefahr, insbesondere durch eine Erwärmung von Bauteilen, entsteht.

(8) Um die Ausbreitung eines Brandes im Entstehungsstadium bekämpfen zu können, müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen für die erste und erweiterte Löschhilfe vorhanden sein; dabei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie zB automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies auf Grund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.

Landesrecht Zinkenbach-Karlgraben - Europaschutzgebietsverordnung

Inkrafttreten

§ 7

Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 19 - Steirisches Dachsteinplateau (AT 2204000)

(1) Der Entfall des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2008, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2016 tritt Anlage A Tabelle Pflanzen nach der FFH-Richtlinie Anhang II mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. Juli 2016, in Kraft.

(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2019 treten § 2 und § 3 sowie die Anlagen 1 bis 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2019, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.°73/2008, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 57/2019

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.

(2) Die Außenwände von Bauwerken müssen so ausgeführt werden, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Außenwände ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.

(3) Dacheindeckungen, Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern (zB Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Lichtbänder) müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer oder Wärmestrahlung vermieden wird. Für Dachaufbauten und lichtdurchlässige Elemente in Dächern gilt Abs. 2 sinngemäß.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.

(2) Bauwerke müssen Fluchtwege im Sinne des Abs. 3 aufweisen, soweit dies unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Größe und der Anwendbarkeit von Rettungsgeräten für ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes erforderlich ist.

(3) Die in Fluchtwegen verwendeten Baustoffe, wie zB Fußbodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen, müssen so ausgeführt sein, dass bei einem Brand das sichere Verlassen des Bauwerkes nicht durch Feuer, Rauch oder brennendes Abtropfen beeinträchtigt wird. Auf Grund der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes können zusätzliche Maßnahmen erforderlich sein, wie zB Brandabschnittsbildung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen oder Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerkes müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein. Die Befugnis der Vertragsparteien, den Anschluss an Kanalisationsanlagen, die Versickerung sowie die Ausführung von Anschlusskanälen und von Anlagen zur Vorbehandlung zu regeln, bleibt unberührt.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von Bauwerken darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie zB aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Abgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden dauerhaft abgedichtet werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Dacheindeckungen, Außenwände, Außenfenster und -türen sowie sonstige Außenbauteile müssen Schutz gegen Niederschlagswässer bieten.

(3) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen entsprechend ihrem Verwendungszweck so ausgeführt sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser verfügen. Die Befugnis der Vertragsparteien, den Anschluss an Wasserversorgungsanlagen und die Ausführung von Anschlussleitungen zu regeln, bleibt unberührt.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung (zB Erwärmung, Enthärtung) und andere Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Es ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit beeinträchtigender Weise verunreinigt wird, zB durch schadhafte Dichtungen, durch unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration, durch mineralische bzw. organische Schadstoffe oder in mikrobiologischer Hinsicht.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass durch sie keine die Gesundheit der Benutzer des Bauwerkes gefährdenden Immissionen, wie zB gefährliche Gase, Partikel oder Strahlen, verursacht werden.

(2) Wenn auf Grund des Verwendungszweckes des Bauwerkes Emissionen in gefährlichen Konzentrationen nicht ausgeschlossen sind (zB in Garagen), müssen zur Vermeidung von Gesundheitsbeeinträchtigungen bauliche oder sonstige Maßnahmen getroffen werden. Als Maßnahmen können zB besondere Be- und Entlüftungseinrichtungen oder die Einrichtung von Warngeräten erforderlich sein.

(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.

(4) Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn vor Immissionen zu regeln, bleibt unberührt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden erfahrungsgemäß ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, auf Grund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Harmonisierung bautechnischer Vorschriften

(1) Das Fußbodenniveau der Räume gegenüber dem Gelände muss so geplant und ausgeführt sein, dass entsprechend dem Verwendungszweck Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer nicht beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere auch auf vorhersehbare Hochwasserereignisse Bedacht zu nehmen.

(2) Die Raumhöhe muss dem Verwendungszweck entsprechend und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden der Benutzer ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten.

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(1) Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.

(2) Die Befugnis der Vertragsparteien, Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zu treffen, bleibt unberührt, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.

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Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie zB Rutsch-, Stolper-, Absturz- oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.

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(1) Alle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.

(2) Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten. Jedenfalls muss in Bauwerken mit mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mehr als zehn Wohneinheiten ein Aufzug errichtet werden; die Vertragsparteien können diesbezüglich strengere Regelungen vorsehen.

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(1) Begehbare Bauwerksteile dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen, etwa durch zu geringe oder unvermutet wechselnde Rutschhemmung, gefährliche Hindernisse oder Unebenheiten, aufweisen. Dabei ist der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.

(2) Treppen und Rampen sind entsprechend dem Verwendungszweck, insbesondere hinsichtlich ihrer Abmessungen, so auszuführen, dass sie sicher und bequem benutzt werden können.

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(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen (zB Geländer, Brüstungen, absturzsichernde Verglasungen) angebracht werden, außer eine Absicherung widerspräche dem Verwendungszweck (zB bei Laderampen, Schwimmbecken).

(2) Wenn absturzgefährliche Stellen des Bauwerkes dem Verwendungszweck entsprechend auch für Kinder zugänglich sind, müssen Schutzvorrichtungen (Abs. 1) so ausgeführt sein, dass Kindern das Durchschlüpfen nicht möglich ist und das Hochklettern erschwert wird.

(3) Schächte, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden.

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(1) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht Gefahr bringend zersplittern.

(2) Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass deren Benutzer vor herabstürzenden Gegenständen geschützt sind. Dies schließt zB auch die sichere Befestigung von Bauteilen wie Fassaden und Glasteile, Maßnahmen gegen das Herabfallen von Gefahr bringenden Glasstücken bei Überkopfverglasungen sowie Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ein.

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Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen Gefahr bringende Berührungen abzusichern.

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Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.

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(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind

(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere

(3) Die Regelung über die Anzahl der behindertengerechten Stellplätze für Personenkraftwagen bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

(4) Ob auch andere Bauwerke barrierefrei gestaltet werden und in welchem Ausmaß diese den Anforderungen der Abs. 1 und 2 entsprechen müssen, können die Vertragsparteien eigenständig regeln.

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(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normalempfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.

(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.

(3) Die Befugnis der Vertragsparteien, den Schutz der Nachbarn in nicht unmittelbar anschließenden Bauwerken vor Schallimmissionen zu regeln, bleibt unberührt.

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Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 erforderlich ist.

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Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des Art. 33 Abs. 1 gewährleistet ist.

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(1) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß Abs. 1 nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere

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Für Bauwerke, die auf Grund ihres besonderen Verwendungszweckes nur vorübergehend Bestand haben, sowie für land- oder forstwirtschaftliche Betriebsbauten untergeordneter Bedeutung sind Ausnahmen von den Artikeln 3 bis 36 zulässig, sofern Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit von Personen ausgeschlossen bleiben. Die wirksame Einschränkung der Brandausbreitung im Brandfall muss auch bei diesen Bauwerken gewährleistet sein.

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Die Befugnis der Vertragsparteien, für besondere Fälle, insbesondere für Änderungen an bestehenden Bauwerken, Abweichungen von den Artikeln 3 bis 36 zu regeln, bleibt unberührt.

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(1) Die Vertragsparteien beauftragen das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB), je eine Richtlinie für die bautechnischen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu beschließen und herauszugeben, in denen sachverständig festgestellt wird, unter welchen Voraussetzungen die in den Artikeln 3 bis 36 festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Vor Beschlussfassung der Richtlinien sind die Landesregierungen, der Bund, die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, die Österreichische Ärztekammer, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der österreichische Städtebund und der österreichische Gemeindebund anzuhören. Die Richtlinien sind durch Bekanntmachung in den Mitteilungen des Österreichischen Institutes für Bautechnik herauszugeben und von diesem im Internet zugänglich zu machen.

(2) Das Österreichische Institut für Bautechnik hat in den Richtlinien gemäß Abs. 1 auch Muster für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aufzunehmen; dabei sind die Erfordernisse der Umsetzung des Rechts der Europäischen Union zu beachten.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Richtlinien gemäß Abs. 1 innerhalb eines Jahres ab Vorliegen der Zustimmungen aller Landesregierungen für verbindlich zu erklären.

(4) Von verbindlich erklärten Richtlinien gemäß Abs. 3 kann abgewichen werden, wenn vom Bauwerber nachgewiesen wird, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.

(5) Für Änderungen der Richtlinien gelten Abs. 1 bis 4 sowie Art. 41 Abs. 2 sinngemäß.

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Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem bei der Verbindungsstelle der Bundesländer die schriftliche Mitteilung aller Vertragsparteien eingelangt ist, dass die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind.

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(1) Die Beauftragung des Österreichischen Instituts für Bautechnik gemäß Art. 39 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten der Vereinbarung zu erfolgen. Im Übrigen verpflichten sich die Vertragsparteien, die zur Umsetzung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften längstens innerhalb eines Jahres nach Herausgabe aller sechs Richtlinien zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(2) Den Vertragsparteien steht es frei, solange keine Verpflichtung zur Verbindlicherklärung der Richtlinien (Art. 39 Abs. 3 bis 5) besteht, die Richtlinien für verbindlich zu erklären oder sonstige nähere Regelungen zu den in dieser Vereinbarung festgelegten bautechnischen Anforderungen aufrecht zu erhalten oder neu zu erlassen.

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Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

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(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. Sofern durch eine Änderung der Vereinbarung die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann, sind die Vertragsparteien frei, die entsprechende Umsetzung vorzunehmen.

(2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme.

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Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.

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