Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Lutzmannsburg
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Lutzmannsburg
Kärntner Bauansuchenverordnung 2022 – K-BAV 2022
Wappen Gemeindefarben Guntersdorf
Kundmachung über die Kündigung zweier Tierschutz-Vereinbarungen
BHHF - Naturschutzgebiet Bad Waltersdorf - Zugvogelschutzgebiet in der KG. Leitersdorf (Pflanzen- und Tierschutzgebiet)
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Lutzmannsburg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1981
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Text
Anlage 1
(Anm.: Der Plan wird als PDF dokumentiert.)
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Oktober 2005, Zl. IVW3-M-310081/001-2005, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Guntersdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Blau über roter gequaderter Mauer mit goldenen Zinnen ein sechsstrahliger goldener Stern.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Guntersdorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Nikitsch und Lutzmannsburg verläuft in den Rieden Raidingäcker und Mitterstoß (KG. Kroatisch Geresdorf) vom Grenzpunkt 3307 am rechten Ufer des Raidingbaches geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2370.
(1) Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 der Kärntner Bauordnung 1996 handelt, sind bei der Behörde folgende Unterlagen einzureichen
(2) Führt die im Lageplan gemäß § 3 Abs. 2 lit. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 1 Abs. 1 lit. b sinngemäß gilt.
Das Land Salzburg hat auf Grund des Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom 7. Februar 2005 die Vereinbarungen gemäß Art 15a B-VG über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft, kundgemacht unter LGBl Nr 119/1995, sowie zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich, kundgemacht unter LGBl Nr 24/2001, am 15. Februar 2005 gekündigt. Die Kündigungen wurden gemäß Art VII der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft und Art 7 Abs 2 der Vereinbarung zur Verbesserung des Tierschutzes im Allgemeinen und im Besonderen im außerlandwirtschaftlichen Bereich am 16. August 2005 wirksam. Die genannten Vereinbarungen sind darüber hinaus auf Grund der Kündigung aller anderen Vertragsparteien am 9. Mai 2006 außer Kraft getreten.
(1) Die Grundstücke Nr. 3932, 3933, 3949, 3950, 3951, 3952, 3956, 3957, 3958, 3959 und 3960, je KG. 64123 Leitersdorf, Marktgemeinde Bad Waltersdorf, werden zwecks Erhaltung als Standort und Lebensraum schutzwürdiger und gefährdeter Pflanzen- und Tierarten, insbesondere Vogelarten, zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Nikitsch und Lutzmannsburg
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 24/1981
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1982
Text
Anlage 2
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 7 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.
(2) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.
(3) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, sofern die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.
Im Naturschutzgebiet Zugvogelschutzgebiet Leitersdorf sind nachstehende Handlungen verboten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und baulichen Anlagen – zu enthalten
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten
(5) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Bezirkshauptmannschaft Hartberg bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(1) Dem Antrag auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten
(5) Bei Anträgen auf größere Renovierung von Gebäuden hat die Beschreibung zusätzlich zu den Erfordernissen des Abs. 4 zu enthalten
(6) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k und Abs. 3 lit. c vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
(7) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.
(1) Dem Antrag auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind der Bauplan (Abs. 2) und die Beschreibung (Abs. 3) mit der Maßgabe anzuschließen, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.
(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(3) Die Beschreibung hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten.
(1) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen sind der Lageplan (Abs. 2) und der Bauplan (Abs. 3) anzuschließen.
(2) Dem Antrag auf Abbruch von Gebäuden, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, oder sonstigen baulichen Anlagen, die nicht an eine bauliche Anlage eines anderen Grundstückes angebaut sind, sind ein Lageplan (Abs. 2) und ein Grundrissplan, welcher lediglich die Außenmaße des abzubrechenden Gebäudes oder der baulichen Anlage enthält, anzuschließen.
(3) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. d nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern – zu enthalten
(4) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(1) Dem Antrag auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen sind der Bauplan (Abs. 2) und der technische Bericht (Abs. 3) anzuschließen.
(2) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse und Schnitte zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
(3) Der technische Bericht hat die Erläuterung des Vorhabens zu enthalten. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein: die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und –versorgung sowie Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung.
(4) Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Bauansuchenverordung LGBl. Nr. 98/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 102/2012, außer Kraft.
(3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.