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20000445 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

158 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (158)

Gesetzestext (158 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Landesrecht Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

Niederösterreich

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Landesrecht Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Kurordnung für Bad Gastein

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

Wiener Landwirtschaftskammergesetz

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/1985

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Text

Anlage 1

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Oberwart (KG. Oberwart) und Oberschützen (KG. Unterschützen) verläuft in den Rieden Jesusberg und Wartenau vom Grenzpunkt 11840 geradlinig von einem Grenzpunkt zum nächsten bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 10605.

Landesrecht Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

Die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

Landesrecht Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

§ 1

Folgende Landesstraßen eignen sich aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustands für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit einer Länge von bis zu 15 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 25 Tonnen

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

1. Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen über die Rechtsverhältnisse des für den Kurort Bad Gastein bestehenden Kurfonds und den Kurbetrieb in diesem Kurort.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, sind sinngemäß anzuwenden

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 1. (1) Zur Vertretung und Förderung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien und der in ihr selbständig Berufstätigen wird die Landwirtschaftskammer für Wien errichtet. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat das Recht, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 11/1985

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Text

Anlage 2

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

(Vorderseite)

Wahl in die VollversammlungWahlsprengel

der Landwirtschaftskammer für Wien

Hauptwohnsitz am Tage der Wahlausschreibung *)

........................................................................................................................

Dieses Wähleranlageblatt ist von allen Männern und Frauen auszufüllen, die vor dem 1. Jänner des Wahljahres das 16. Lebensjahr vollendent haben,

am ............. (Tag der Wahlausschreibung) kammerzugehörig sind, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind oder bei Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht ausgeschlossen wären und seit mindestes sechs Monaten in der Land- und Fortswirtschaft in Wien selbständig berufstätig sind. Ferner ist deses Wähleranlageblatt auch von allen juristischen Personen, die seit mindestens sechs Monaten in der Land- und Forstwirtschaft in Wien tätig sind, auszufüllen.

Kammerzugehörig sind gemäß § 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 28/1957, in der geltenden Fassung

(Rückseite)

Von allen Wahlberechtigten sind Wähleranlageblätter auszufüllen und zu unterfertigen. Ist ein Wahlberechtigter wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen vorübergehender Abwesenheit an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, kann, ausgenommen im Einspruchsverfahren, eine Person seines Vertrauens die Ausfüllung und Unterfertigung des Wähleranlageblattes vornehmen. Derjenige, der das Wähleranlageblatt unterfertigt, haftet für die Richtigkeit der darin gemachten Angaben.

Wahlberechtigt zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien sind (§ 41 des Landwirtschaftskammergesetzes)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen

Landesrecht Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, einfache Skizzen, Berechnungen und Meldungen zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Landesrecht Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

§ 2

Zusätzlich zu den im § 1 angeführten Landesstraßen eignen sich folgende Landesstraßen aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustands für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie mit Omnibussen mit einer Länge von bis zu 12,5 Meter und einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Bezeichnung des Kurortes

§ 2

Der Kurort Bad Gastein kann sich im Sinn des § 15 Abs 1 lit a und d HKG 1997 als Heilbad oder Thermalbad bezeichnen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 2. Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 3 und 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194), ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion insbesondere: der Ackerbau, die Wiesen- und Waldwirtschaft, die Viehzucht, Viehhaltung und Milchwirtschaft, der Obst-, Wein- und Gartenbau.

§ 2 a. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Oberwart und Oberschützen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

Landesrecht Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst den Gegenstand Allgemeines Verwaltungsrecht und Dienstrecht

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände

(3) Von einer Prüfung der Fächer gemäß Abs. 2 Z 1 lit.a, c und e des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 1, sowie der Fächer gemäß Abs. 2 Z 2 lit.a und b des Gegenstandes gemäß Abs. 2 Z 2 ist bei Nachweis eines positiven Abschlusses des Lehrberufes “Straßenerhaltungsfachmann” durch den Kandidaten Abstand zu nehmen.

Landesrecht Verordnung über die Festlegung der Eignung von Straßen für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) § 1 Z. 2 und § 2 Z. 2 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Kurbezirk

§ 3

(1) Der Kurbezirk umfasst das Gebiet der Gemeinde Bad Gastein und gliedert sich in die engeren Kurbereiche Bad Gastein, Böckstein, Badbruck und Kötschachtal sowie den Außenbereich.

(2) Die Grenzen der engeren Kurbereiche und des Außenbereichs sind im § 2 Abs 3 und 4 der Kurordnung für Badgastein, Anlage zur Verordnung LGBl Nr 15/1961, festgesetzt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 3. (1) Der persönliche Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer erstreckt sich auf folgende physische und juristische Personen sowie sonstige rechtsfähige Personenmehrheiten (Kammerzugehörige)

(2) Personen, welche die Land- und Forstwirtschaft sowohl auf eigenen als auch auf fremden Grundfläche betreiben, gelten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a auch dann als Kammerzugehörige, wenn das maßgebende Mindestausmaß nur durch Zusammenrechnung der eigenen und fremden Grundflächen erreicht wird.

(3) Stehen land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen im Miteigentum mehrerer Personen, so gelten nur jene Miteigentümer ohne Rücksicht auf das Anteilverhältnis am ungeteilten Recht als Kammerzugehörige, die diese Grundflächen unter den im Abs. 1 lit. a angeführten Voraussetzungen bewirtschaften. Die Vorschrift des Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Sind mehrere der in Abs. 1 lit. b genannten Personen gemeinsam berechtigt, so gelten nur jene Mitberechtigten als Kammerzugehörige, die auf den gepachteten oder im Fruchtgenuß stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen die Land- und Forstwirtschaft auf gemeinsame Rechnung hauptberuflich betreiben oder solche Grundflächen auf gemeinsame Rechnung bewirtschaften.

(5) Haus- und Villengärten, Siedlungs- und Kleingärten sind nicht als Grundflächen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 3a. (1) Die Landwirtschaftskammer hat im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zur Evidenthaltung ihres Mitgliederstandes sowie zu den nachstehend genannten Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten

(2) Eine Übermittlung des Mitgliederverzeichnisses nach Abs. 1 an das Amt der Wiener Landesregierung und an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion Wien zwecks Vollziehung behördlicher Aufgaben ist zulässig.“

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Landesrecht Dienstprüfung Straßenwärter in besonderer Verwendung

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte, die ein abgeschlossenes universitäres Vollstudium an einer Technischen Universität oder an einer Universität für Bodenkultur vorweisen können und auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues verwendet werden, Beamte mit einem abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Vollstudium und im Straßen- und Brückenbau tätige leitende Beamte bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenstand muss rechtskundig und der Prüfungskommissär für den im § 3 Abs. 2 Z 2 angeführten Gegenstand muss auf dem Gebiet des Straßen- und Brückenbaues als leitender Beamter tätig sein.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

2. Bestimmungen über den Kurfonds

A. Organisation

Kurfonds

§ 4

(1) Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze berechtigt, Vermögen zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen, Dienstverträge abzuschließen, den Haushalt selbstständig zu führen und wirtschaftliche Unternehmen zu betreiben oder sich an solchen zu beteiligen, soweit diese zur Erfüllung seiner Aufgaben unerlässlich sind.

(2) Der Kurfonds führt die Bezeichnung "Kurfonds Bad Gastein"

Er hat seinen Sitz in Bad Gastein und ist zur Führung des Wappens der Gemeinde Bad Gastein berechtigt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 4. Zur Erfüllung der im § 1 gestellten Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens

§ 5

(1) Der Kurfonds hat folgende Aufgaben

(2) Alle übrigen Angelegenheiten des Heilvorkommen- und Kurortewesens sind gemäß § 18 Abs 1 HKG 1997 in Verbindung mit § 25 S.TG durch den Tourismusverband und seine Organe zu besorgen, insbesondere

(3) Die Mitglieder der Kurkommission sind zu den Sitzungen der Vollversammlung des Tourismusverbandes auf die für dessen Mitglieder vorgesehene Weise einzuladen und haben dort als Mitglieder der Kurkommission beratende Stimme.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 5. (1) In Wien bestehende Fachvereine und Fachverbände, deren satzungsmäßige Ziele mit den Aufgaben der Landwirtschaftskammer unmittelbar oder mittelbar zusammenhängen und nach deren Satzungen der Landwirtschaftskammer das Recht der fachlichen Überwachung zusteht, können auf ihr Ansuchen von der Landwirtschaftskammer als Fachorganisationen anerkannt und von der Landwirtschaftskammer zur Mitwirkung an der Besorgung einzelner der ihr zustehenden Aufgaben herangezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Landwirtschaftskammer.

(2) In Erfüllung der nach § 4 vorgeschriebenen Aufgaben obliegt der Landwirtschaftskammer die fachliche Überwachung dieser land- und forstwirtschaftlichen Fachvereine und Fachverbände. In Ausübung des Rechtes der fachlichen Überwachung ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, zu allen Sitzungen und Versammlungen Vertreter zu entsenden. Die Vertreter der Landwirtschaftskammer müssen hiebei jederzeit gehört werden. Zu diesem Zwecke haben die Fachvereine und Fachverbände der Landwirtschaftskammer den Zeitpunkt der Sitzungen oder Versammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Abhaltung mitzuteilen. Der Landwirtschaftskammer sind alle Beschlüsse binnen acht Tagen bekanntzugeben. Die anerkannten Fachvereine und Fachverbände haben weiters allen von der Landwirtschaftskammer in Ausübung des fachlichen Überwachungsrechtes getroffenen Anordnungen zu entsprechen.

(3) Die jeweils geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Die im Sinne des Absatzes 1 ausgesprochene Anerkennung von Fachorganisationen (Fachvereinen, Fachverbänden) kann von der Landwirtschaftskammer jederzeit widerrufen werden.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

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Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Mittel des Kurfonds

§ 6

(1) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

(2) Die Verwaltung der Mittel, die für die Besorgung der im § 5 Abs 1 genannten Aufgaben durch den Kurfonds erforderlich und im Haushaltsvoranschlag bereitzustellen sind, obliegt unter Anwendung der für die Haushaltsführung des Tourismusverbandes geltenden Vorschriften der Kurkommission.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 6. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Kurverwaltung

§ 7

Die Geschäftsstelle des Tourismusverbandes besorgt auch die Geschäfte der Kurverwaltung.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 7. (1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 23 Mitgliedern. Von diesen werden 20 Mitglieder von den zur Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten (§ 41) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Drei Mitglieder und ebenso viele Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung auf Vorschlag des Landesverbandes Wien des Zentralverbandes der Kleingärtner und Siedler Österreichs unter Bedachtnahme auf die durch das Ergebnis der letzten Wahl des Wiener Gemeinderates festgestellte Stärke der Parteien auf die Dauer der Wahlperiode entsendet.

(2) Die entsendeten Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR-Abkommens sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben und dürfen von der Wählbarkeit zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sein.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung führen den Titel Kammerrat.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Vertretung des Kurfonds nach außen

§ 8

Der Kurfonds wird in den im § 5 Abs 1 genannten Angelegenheiten durch den Vorsitzenden der Kurkommission nach außen vertreten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 8. (1) Die Vollversammlung ist das beschließende Hauptorgan der Landwirtschaftskammer; sie beschließt endgültig in allen jenen Angelegenheiten, die nicht in diesem Gesetz, in der Geschäftsordnung (§ 19) oder fallweise durch Beschluß der Vollversammlung selbst einem anderen Organ der Kammer (§ 6) oder dem Kammeramte (§ 17) zu endgültigen Erledigung zugewiesen sind.

(2) Die Vollversammlung wird vom Präsidenten unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es der Präsident oder ein Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und wenn es die Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschließt. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung (§ 19) oder durch Beschluß der Vollversammlung bestimmt.

(3) Die Einberufung der Vollversammlung hat mindestens zweimal im Jahr unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Vollversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände die Landesregierung verlangt oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung beantragt.

(4) Allen Sitzungen der Vollversammlung können fachkundige Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Jedes Mitglied der Vollversammlung ist - ausgenommen dringende und unaufschiebbare Fälle - mindestens acht Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Abhaltung einer Sitzung der Vollversammlung zu verständigen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Verpflichtungserklärungen

§ 9

Erklärungen, durch welche der Kurfonds in den im § 5 Abs 1 lit b genannten Angelegenheiten verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Vorsitzenden der Kurkommission und einem weiteren dafür bestimmten Mitglied der Kurkommission zu unterfertigen. Erklärungen über Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen bedürfen jedoch nur der Unterschrift des Vorsitzenden der Kurkommission, wenn daraus dem Kurfonds im Einzelfall keine Verpflichtung in der Höhe von mehr als 0,5 % der Ausgaben des jeweiligen ordentlichen Haushaltsvoranschlages des Kurfonds erwächst.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 9. (1) Die Vollversammlung wählt in der ersten Sitzung unter Vorsitz des an Jahren ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit in einem ersten Wahlgang den Präsidenten, in einem zweiten Wahlgang nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zwei Vizepräsidenten und in einem dritten Wahlgang nach den gleichen Grundsätzen den ersten und zweiten Schriftführer. Diese Wahlen haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Erlangt bei der Wahl des Präsidenten kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei einer solchen Wiederholung der Wahl gilt jener Wahlwerber als gewählt, der die größte Anzahl von Stimmen auf sich vereinigt hat. Erreichen bei Wiederholung der Wahl mehrere Wahlwerber die gleiche Stimmenanzahl, so entscheidet unter ihnen das Los.

(2) Wenn im Laufe der Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

B. Geschäftsführung der Kurkommission

Zusammensetzung

§ 10

(1) Die Kurkommission setzt sich zusammen aus

(2) Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Fall seiner Verhinderung von dem von der Kurkommission aus ihrer Mitte gewählten Mitglied zu vertreten. Auf die Wahl des Vorsitzenden-Stellvertreters finden die Bestimmungen der §§ 35 Abs 4 und 36 der Salzburger Gemeindeordnung 1994 sinngemäß Anwendung. Für die übrigen Mitglieder der Kurkommission sind von der entsendenden Stelle Ersatzmitglieder zu bestimmen, die im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes in der festgelegten Reihenfolge, bei von der Gemeindevertretung bestimmten Ersatzmitgliedern außerdem unter Wahrung der Zusammensetzung der Kurkommission gemäß Abs 1 lit b, vom Vorsitzenden berufen werden.

(3) Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein angehören. Die von der Gemeindevertretung zu entsendenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) sollen so weit wie möglich mit den gemäß § 12 Abs 3 S.TG in den Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ident sein. Die vom Ausschuss des Tourismusverbandes entsendeten Mitglieder und Ersatzmitglieder sollen so weit wie möglich Mitglieder des Ausschusses sein.

(4) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der jeweiligen Amtsperiode der Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Gastein übereinzustimmen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 10. Sofern dieses Gesetz nicht anders bestimmt, ist zu einem gültigen Beschluß der Vollversammlung, des Hauptausschusses und eines Fachausschusses die rechtzeitige Einladung sämtlicher Mitglieder dieser Organe, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleichgeteilten Stimmen gibt seine Stimme den Ausschlag.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Einberufung

§ 11

(1) Die Kurkommission tritt nach Notwendigkeit, wenigstens aber einmal in jedem Kalenderjahr zusammen. Die Kurkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch für einen Tag binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird.

(2) Die Einberufung erfolgt, ausgenommen zur konstituierenden Sitzung, durch den Vorsitzenden.

(3) Die Einberufung hat schriftlich und so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie den Mitgliedern der Kurkommission mindestens eine Woche vor der Sitzung zukommt. Zugleich mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 11. (1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann sich vor Ablauf der Wahlperiode durch Beschluß auflösen. Zur Wirksamkeit eines solchen Beschlusses ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß bewirkt auch die Auflösung der von der Kammer gebildeten Fachausschüsse (§ 14) und ist sofort dem Amte der Wiener Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben nicht erfüllt, ihren Wirkungskreis überschreitet oder sonst irgendwie gegen die Gesetze verstößt.

(3) Die Landesregierung hat innerhalb von längstens vier Wochen nach der Auflösung der Vollversammlung die Neuwahl auszuschreiben.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Verhinderung und Fernbleiben

§ 12

Ist ein Mitglied der Kurkommission an der Ausübung seiner Funktion voraussichtlich über drei Monate verhindert, hat es dies unverzüglich dem Vorsitzenden mitzuteilen, welcher für die Dauer der Verhinderung das für das verhinderte Mitglied bestimmte Ersatzmitglied zur Vertretung einzuberufen hat.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 12. (1) Der Hauptausschuß besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und aus sechs weiteren, von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern.

(2) Der Hauptausschuß ist dazu berufen, die Beratungen der Vollversammlung vorzubereiten und die in diesem Gesetz oder in der Geschäftsordnung oder durch einen besonderen Beschluß der Vollversammlung bezeichneten Angelegenheiten endgültig zu erledigen.

(3) Der Wirkungskreis des Hauptausschusses wird durch die Geschäftsordnung näher geregelt.

(4) Der Hauptausschuß wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Befangenheit

§ 13

(1) Ein Mitglied der Kurkommission hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen

(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn das Mitglied der Kurkommission an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungsgegenstand berührt werden und deren Interessen zu vertreten das Mitglied der Kurkommission berufen ist.

(3) Ist die Kurkommission infolge Befangenheit der anwesenden Mitglieder beschlussunfähig, ist für diesen Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der erforderlichen Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.

(4) Beschlüsse der Kurkommission, die unter Außerachtlassung des Abs 1 gefasst wurden, und die auf ihrer Grundlage ergangenen Bescheide sind rechtsunwirksam (nichtig), wenn der Beschluss ohne die Stimmen der befangenen Mitglieder nicht zu Stande gekommen wäre.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 13. (1) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen und leitet ihre Verhandlungen und Geschäfte.

(2) Der Präsident hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungskreises der Landwirtschaftskammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen und die Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) zu vollziehen.

(3) Rechtsverbindliche Urkunden der Landwirtschaftskammer sind vom Präsidenten und vom Kammerdirektor (§ 17) zu unterfertigen.

(4) Wenn eine der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheit aus zwingenden Gründen einer sofortigen Erledigung bedarf und die Vollversammlung in der verfügbaren Zeit nicht einberufen werden kann, ist der Präsident mit Zustimmung des Hauptausschusses berechtigt, diese Angelegenheit zu erledigen. Er muß jedoch darüber der nächsten Vollversammlung Bericht erstatten.

(5) Ist der Präsident an der Ausübung seines Amtes verhindert, so wird er durch den von ihm bestimmten Vizepräsidenten vertreten. Ist auch dieser verhindert, so tritt der andere Vizepräsident an seine Stelle. Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten in seiner Amtsführung zu unterstützen.

(6) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung oder bei Ablauf der Wahlperiode bleiben der Präsident, die zwei Vizepräsidenten und der Hauptausschuß bis zur Bestellung ihrer Nachfolger beziehungsweise des neuen Hauptausschusses im Amte.

(7) Der Präsident hat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis zu leisten, daß er die ihm obliegenden Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werden. Die beiden Vizepräsidenten und die Kammerräte haben in die Hand des Präsidenten das gleiche Gelöbnis zu leisten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 13a. (1) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird sowie ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Der Kontrollausschuss kann alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene Wählergruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältnisprinzip auf die Wählergruppen aufgeteilt.

(3) Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören. Im Übrigen finden § 14 Abs. 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

(4) Der Kontrollausschuss ist erstmalig für die auf die im Jahre 2003 stattfindende Wahl zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer folgende Funktionsperiode einzurichten.

(5) Der Kontrollausschuss ist berechtigt, den Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof um ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer zu ersuchen. In einem derartigen Ersuchen ist das Prüfthema sowie der Prüfzeitraum anzugeben. Solange der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof auf Grund eines solchen Ersuchens des Kontrollausschusses noch keinen Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Ersuchen nicht gestellt werden.

(6) Der Stadtrechnungshof Wien als Landesrechnungshof ist überdies befugt, ein Gutachten über die Gebarung der Landwirtschaftskammer auf Grund eigener Initiative zu erstellen.

(7) Ein Gutachten im Sinne des Abs. 6 ist dem Kontrollausschuss vorzulegen und gleichzeitig mit der Vorlage auf der Homepage des Stadtrechnungshofes Wien zu veröffentlichen.

(8) Im Zuge der Erstellung eines Gutachtens im Sinne des Abs. 6 ist § 73e Abs. 4 und 5 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 50/2013, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

§ 14

Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffentlichkeit im einzelnen Fall beschließt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 14. (1) Die Vollversammlung kann durch besonderen Beschluß die Errichtung von Fachausschüssen zur Beratung bestimmter Angelegenheiten anordnen. Sie bestimmt die Anzahl ihrer Mitglieder und ihren Wirkungskreis und kann ihnen bestimmte, vom Gesetze nicht der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten zur endgültigen Beschlußfassung übertragen.

(2) Die Mitglieder der Fachausschüsse werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt.

(3) Jedem Fachausschuß muß mindestens ein Mitglied des Hauptausschusses angehören.

(4) Den Vorsitz in den Sitzungen der Fachausschüsse führt ein aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit gewählter Obmann.

(5) Zu den Sitzungen der Fachausschüsse sind der Präsident und die Vizepräsidenten einzuladen. Sie nehmen, sofern sie nicht als Mitglieder diesen Fachausschüssen angehören, an den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teil. Den Sitzungen der Fachausschüsse können Sachverständige oder Kammerangestellte mit beratender Stimme beigezogen werden.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Vorsitz und Sitzungspolizei

§ 15

(1) Den Vorsitz in der Kurkommission führt der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst werden, bei welcher dies nicht beachtet wird, sind rechtsunwirksam (nichtig).

(2) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen, zieht den Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beratender Stimme bei und handhabt die Sitzungspolizei.

(3) Mitgliedern der Kurkommission, die die Sitzung stören, kann der Vorsitzende nach vorheriger Mahnung längstens für die Dauer dieser Sitzung das Wort entziehen.

(4) Im Fall der Öffentlichkeit einer Sitzung der Kurkommission kann der Vorsitzende Zuhörer, die die Ruhe stören, nach vorheriger Mahnung aus dem Zuhörerraum verweisen und nötigenfalls entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.

(5) Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder auch schließen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 15. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch in dem in der Geschäftsordnung (§ 19) vorgesehenen Ausmaß Anspruch auf Ersatz der ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen.

(2) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten können durch die Vollversammlung Aufwandsentschädigungen zuerkannt werden.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 15a. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Beschlussfähigkeit

§ 16

(1) Die Kurkommission ist in allen Fällen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind.

(2) Sind zur Zeit der Beschlussfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Kurkommission anwesend, kann für denselben Verhandlungsgegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden, bei der die Kurkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der bei der Beschlussfassung Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung zu dieser Sitzung hinzuweisen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 16. Die Beschlüsse der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und von ihrem Vorsitzenden und vom Kammerdirektor (§17) zu unterfertigen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Abstimmung

§ 17

(1) Zu einem gültigen Beschluss der Kurkommission ist unbeschadet des § 10 Abs 2 und des § 19 Abs 2 die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder der Kurkommission (absolute Mehrheit) erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, gilt jene Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Über Antrag wenigstens eines Drittels der anwesenden Mitglieder der Kurkommission hat die Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln zu erfolgen. Bei der Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln gilt ein Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Eine Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln ist in Angelegenheiten, in denen der Kurkommission übertragene behördliche Entscheidungen oder Verfügungen beschlossen werden, unzulässig.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 17. (1) Die Landwirtschaftskammer errichtet ein Kammeramt, dem die Besorgung der Kammergeschäfte, insbesondere die Vorbereitung der Beratungsgegenstände für die Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse, die Ausführung der gefaßten Beschlüsse und die Mitwirkung bei den der Kammer durch Gesetze oder sonstige Vorschriften übertragenen Aufgaben der Verwaltung in der Land- und Forstwirtschaft obliegt.

(2) Das Kammeramt wird vom Kammerdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt.

(3) Der Kammerdirektor oder im Verhinderungsfalle der mit seiner Vertretung betraute Kammerangestellte ist den Sitzungen der Vollversammlung, des Hauptausschusses und der Fachausschüsse mit beratender Stimme beizuziehen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Niederschrift

§ 18

(1) Über die Sitzungen der Kurkommission ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Aus der Niederschrift über Sitzungen, bei welchen nicht mit Stimmzetteln abgestimmt wurde, muss ersichtlich sein, mit den Stimmen welcher Mitglieder ein Beschluss zu Stande gekommen ist.

(3) Die von der Kurkommission genehmigten Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(4) Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung aufzubewahren.

(5) Die Mitglieder der Kurkommission können in die Niederschriften bei der Kurverwaltung Einsicht nehmen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 18. (1) Der Kammerdirektor wird von der Vollversammlung, die sonstigen Kammerangestellten werden vom Hauptausschuß bestellt.

(2) Die Angestellten des Kammeramtes müssen eine entsprechende fachliche und persönliche Eignung sowie die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR-Raumes besitzen. Sie genießen bei Besorgung von Aufgaben des übertragenden Wirkungskreises (§ 4 lit. g) den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten einräumt (§ 74 Z 4 StGB).

(3) Die Dienstvorschriften und die Grundsätze der Besoldung der Kammerangestellten sind von der Vollversammlung in einer Dienst- und Besoldungsordnung festzulegen, die der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Geschäftsordnung

§ 19

(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung hat die Geschäftsordnung der Kurkommission zu enthalten. Die Geschäftsordnung ist nicht auf die Funktionsperiode der Kurkommission beschränkt.

(2) Die Erlassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen bedürfen der Zustimmung von mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Kurkommission.

(3) Die Geschäftsordnung und jede ihrer Abänderungen sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 19. (1) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer für Wien und des Kammeramtes hat die Geschäftsordnung zu enthalten.

(2) Die Geschäftsordnung sowie ihre allfälligen Änderungen werden von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer mit Zweidrittelmehrheit beschlossen. Sie bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Entschädigung

§ 20

Die Funktion eines Mitgliedes der Kurkommission ist unentgeltlich auszuüben. Die Mitglieder der Kurkommission haben jedoch Anspruch auf Ersatz der von ihnen aus besonderem Anlass bei Besorgung der Angelegenheiten des Kurfonds erwachsenden notwendigen Auslagen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 20. (1) Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht und bei Besorgung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis des Landes (§ 4 lit. g) auch dem Weisungsrechte der Landesregierung. Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung und der Ausschüsse, durch welche gesetzliche Vorschriften oder die Geschäftsordnung verletzt werden, außer Kraft setzen.

(2) Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung zu allen Sitzungen der Landwirtschaftskammer Vertreter mit beratender Stimme entsenden. Den Vertretern ist über Verlangen Gelegenheit zur Meinungsäußerung zu geben.

(3) Von der Abhaltung jeder Sitzung ist das Amt der Wiener Landesregierung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig schriftlich zu verständigen.

(4) entfällt; LGBl. Nr. 50/2014 vom 22.12.2014

(5) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich bis längstens Ende Juni der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(6) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungskreises den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskunft zu erteilen und sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

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C. Haushalts- und Rechnungswesen

Haushaltswirtschaft

§ 21

(1) Der Kurfonds ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Unbeschadet weiterreichender Planungen ist die Haushaltswirtschaft des Kurfonds als Jahreswirtschaft alljährlich in einem Haushaltsplan festzulegen und in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Die Wirtschaftspläne der erwerbswirtschaftlichen Unternehmen des Kurfonds bilden einen Bestandteil des Haushaltsplans.

(3) Als Haushaltsjahr des Kurfonds und als Wirtschaftsjahr seiner erwerbswirtschaftlichen Unternehmen gilt das Kalenderjahr.

(4) Die Abwicklung des Haushaltsplans ist laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern aufzuzeichnen. Die Kassen- und Rechnungsbücher sind nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung einzurichten, wobei für Betriebe gewerblicher Art auf die besonderen steuerrechtlichen Erfordernisse Bedacht zu nehmen ist. Wird die Besorgung der Aufzeichnungen an befugte Parteienvertreter übertragen, hat der Kurfonds selbst ein Kassenbuch zu führen, in dem täglich alle Bareinnahmen und Barausgaben einschließlich der Bankkontenbuchungen zu verzeichnen sind. Die Kassen- und Rechnungsbücher sowie die dazugehörigen Belege sind durch sieben Jahre gesichert aufzubewahren. Die Frist läuft vom Ende jenes Kalenderjahres, für das die letzte Eintragung in die Bücher vorgenommen worden ist.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 21. (1) Das Amt der Wiener Landesregierung und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten des Landes Wien haben der Landwirtschaftskammer in allen Angelegenheiten, die landwirtschaftliche Interessen berühren, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufklärungen zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Landesregierung hat der Landwirtschaftskammer rechtzeitig Gelegenheit zu geben, zu Entwürfen von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft in Wien berühren, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen.

(3) Gegen Bescheide des Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 13 Abs. 2) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 4 lit. g) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Haushaltsplan

§ 22

(1) Der Vorsitzende der Kurkommission hat den Entwurf des Haushaltsplans für das kommende Haushaltsjahr bis Ende November zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. Vor der Behandlung durch die Kurkommission ist der Haushaltsplan eine Woche in der Kurverwaltung zur Einsichtnahme durch die im Kurbezirk wohnhaften, zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Personen aufzulegen. Jede solche Person kann während der Einsichtsfrist zum Entwurf des Haushaltsplans der Kurverwaltung ihre Anregungen und Einwendungen schriftlich bekannt geben. Solche Stellungnahmen sind in die Beratungen über den Haushaltsplan einzubeziehen.

(2) Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt, so ist der Vorsitzende der Kurkommission und im Rahmen seiner Befugnisse ein Geschäftsführer nur zur Leistung von Ausgaben ermächtigt, die sich für den Kurfonds aus gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen ergeben.

(3) Ein Nachtragsplan ist von der Kurkommission festzusetzen, wenn im Lauf des Haushaltsjahres

(4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist, wobei den einzelnen Positionen die entsprechenden Zahlen des letzten genehmigten Jahresabschlusses und des Haushaltsplans für das laufende Jahr gegenüberzustellen sind.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 22. (1) Durch die schriftliche Erklärung an den Präsidenten, das Mandat zurückzulegen, scheidet ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer aus.

(2) Ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte – dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Vollsammlung während der Funktionsperiode in Pension geht –, oder wenn es seine Pflichten gröblich verletzt oder dauernd vernachlässigt. Unabhängig von den im ersten Satz genannten Umständen verlieren juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten ihre Mitgliedschaft bei einer Änderung ihrer Rechtsform sowie bei Tod, Verzicht oder Ausscheiden des gemäß § 51 Abs. 1 namhaft gemachten Vertreters.

(3) Wird ein Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung in Untersuchung gezogen oder wird über sein Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet, so wird es bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-, Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens von der Ausübung seiner Funktion durch Beschluß des Hauptausschusses enthoben.

(4) Der Entritt des Mandatsverlustes wird auf Antrag des Hauptausschusses der Landwirtschaftskammer durch Beschluß der Vollversammlung festgestellt. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit gefaßt werden. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erheben.

(5) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so fällt das Mandat dem der Reihenfolge nach nächsten, nicht berufenen Kandidaten jener Liste zu, der der Ausgeschiedene angehört hat.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Jahresabschluss

§ 23

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorsitzende der Kurkommission den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Jahresbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sind nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.

(2) Die Darstellung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung hat nach dem Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wie es in der zu § 29 Abs 2 S.TG ergangenen Verordnung festgelegt ist.

(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. Mai des Folgejahres zu erstellen und bis längstens Ende Juni dem Finanzkontrollausschuss zur Prüfung und Vorlage an die Kurkommission vorzulegen. § 22 Abs 1 zweiter bis vierter Satz findet sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 23. Die finanziellen Erfordernisse der Landwirtschaftskammer werden gedeckt

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Finanzkontrollausschuss

§ 24

(1) Die im Abs 2 genannten Aufgaben sind vom Finanzkontrollausschuss des Tourismusverbandes Bad Gastein zu besorgen. Zu diesem Ausschuss können auch Sachverständige, jedoch nur mit beratender Stimme, zugezogen werden.

(2) Dem Finanzkontrollausschuss obliegen

(3) Das Ergebnis der Prüfungen ist in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist der Kurkommission vorzulegen, welche die erforderlichen Anordnungen zur Behebung allenfalls festgestellter Mängel zu treffen hat.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 24. (1) Die Beiträge der Kammerzugehörigen (§ 3) werden alljährlich von der Landwirtschaftskammer vorgeschrieben. Die näheren Vorschriften über die Bemessung und Einhebung der Beiträge werden durch eine Beitragsordnung von der Vollversammlung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erlassen

(2) Die Beitragsordnung und ihre allfälligen Änderungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

(3) Die Finanzämter haben die Landwirtschaftskammer bei Festsetzung der Beiträge der gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und lit. b Kammerzugehörigen durch Bekanntgabe der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und der für Zwecke der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgesetzten Beitragsgrundlagen von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zu unterstützen.

(4) Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke), ihr Unternehmen oder ihre Organisation binnen einem Monat nach Aufnahme ihres Betriebes der Landwirtschaftskammer bekannt zu geben sowie die für die Bemessung der Beiträge erforderlichen Unterlagen anzuschließen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung sind, sind gleichfalls binnen einem Monat zu melden. Für die Meldung ist das Muster nach Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung zu verwenden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht vollständig oder nicht termingerecht nach, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, unbeschadet § 28 die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Säumigen zu pflegen.

(4a) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organe der Sozialversicherungsträger haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Diese Pflicht erstreckt sich auf die von den Sozialver-sicherungsträgern im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen wie Name, Adresse, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsbeiträge und die für ihre Ermittlung maßgeblichen Daten, Namen der Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Kinder sowie der Enkel-, Schwieger- und Wahlkinder wie auch der Dienstgeber, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder der Landwirtschaftskammer und zur Feststellung der Beiträge der Mitglieder erforderlich ist. Die von den Sozialversicherungsträgern übermittelten Daten dürfen nur zu diesem Zweck und zu den in § 3a genannten Zwecken verwendet werden. Die Landwirtschaftskammer darf diese Daten außerdem zur Durchführung von Wahlen und Befragungen den Wahlbehörden übermitteln. Die vorstehend genannten Daten sind der Landwirtschaftskammer im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs zu übermitteln.

(4b) Die Landwirtschaftskammer hat den Sozialversicherungsträgern jene Kosten zu ersetzen, die nachweislich nur durch die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4a entstehen und jenen entsprechen, die für gleichartige Erledigungen auch von den land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen der anderen Länder zu tragen sind.

(5) Die Beiträge sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten. Das Bemessungsrecht der Landwirtschaftskammer verjährt in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist.

(6) Rückständige Beiträge, Nebenansprüche und Ersätze sind nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften über die Einbringung öffentlicher Abgaben einzuheben. Zur zwangsweisen Einbringung ist der Magistrat der Stadt Wien zuständig. Die von der Landwirtschaftskammer auszustellenden Rückstandsausweise sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, und des § 4 der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/ 1949, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 25.

entfällt; LGBl. für Wien Nr. 33/2002 vom 11.7.2002

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Eigentum des Kurfonds

§ 25

(1) Das Eigentum des Kurfonds besteht aus seinem Vermögen und dem öffentlichen Gut.

(2) Das Eigentum des Kurfonds ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten.

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Vermögen des Kurfonds

§ 26

(1) Das Vermögen des Kurfonds ist jenes Eigentum des Kurfonds, das nicht öffentliches Gut ist.

(2) Das Vermögen des Kurfonds ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Aus dem ertragsfähigen Vermögen ist ohne Beeinträchtigung des Stammes der größtmögliche dauernde Ertrag zu erzielen.

(3) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie oder ihr Ertrag zur Erfüllung der Aufgaben des Kurfonds erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.

(4) Der Kurfonds darf nur solche Vermögensteile veräußern, die oder deren Erträge er zur Erfüllung seiner Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur ungeschmälerten Erhaltung des Vermögens des Kurfonds zu verwenden

(5) Das gesamte Sachanlagevermögen ist mit Ausnahme der geringfügigen Wirtschaftsgüter in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 26. (1) Die Landwirtschaftskammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über ihr Gelderfordernis und dessen Bedeckung aufzustellen, der Vollversammlung zur Beschlußfassung und bis spätestens Ende Dezember der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Jahres ist zur Beschlußfassung und Entlastung der verantwortlichen Organe der Vollversammlung sowie bis spätestens Ende Juni jeden Jahres der Landesregierung vorzulegen.

(3) Der Voranschlag und Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Sie gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen vom Tage der Antragstellung der Landwirtschaftskammer ausdrücklich versagt wird.

(4) Ergibt sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, den genehmigten Voranschlag des unmittelbaren Kammerbudgets um mehr als 20 von Hundert zu überschreiten, ist die Zustimmung der Vollversammlung und die Genehmigung der Landesregierung einzuholen. Fördermittel für externe Förderwerber sind ausgewiesene Durchlaufposten und bedürfen keiner entsprechenden Beschlussfassung.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Öffentliches Gut

§ 27

Öffentliches Gut sind alle dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Eigentums des Kurfonds (Promenaden, Wege udgl).

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 27. Die Landwirtschaftskammer ist im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises in den Angelegenheiten der Landesverwaltung von der Entrichtung der Verwaltungsabgaben, der in Pauschbeträgen festgesetzten Kommissionsgebühren und der Amtstaxen befreit.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Rücklagen

§ 28

Soweit es die finanzielle Lage, insbesondere die Einnahmemöglichkeiten gestatten, soll der Kurfonds zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Rücklagen anlegen, und zwar

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 28. (1) Der Hauptausschuß kann über Kammerzugehörige, welche die von der Landwirtschaftskammer verlangten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilen, Nachweisungen oder Meldungen überhaupt nicht oder verspätet, unvollständig oder unrichtig erstatten, trotz Vorladung nicht erscheinen oder die Ordnung in der Kammer stören, Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro verhängen. Vor der Verhängung der Ordnungsstrafen ist dem Kammerzugehörigen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(2) Die Ordnungsstrafen werden vom Hauptausschuß schriftlich verhängt. Gegen seine Entscheidung kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben werden.

(3) Die Ordnungsstrafen fließen der Landwirtschaftskammer für Wien zu und sind von ihr für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu verwenden.

(4) Die Ordnungsstrafen können im Verwaltungswege eingebracht werden.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 28a. (1) Die Landwirtschaftskammer wird ermächtigt, zum Zweck der Evidenthaltung ihrer Mitglieder sowie zwecks Erfüllung der im Wiener Landwirtschaftskammergesetz und im Wiener Landwirtschaftsgesetz LGBl. für Wien Nr. 15/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 58/2018, festgeschriebenen Aufgaben ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen und zu diesen Zwecken die folgenden Datenarten zu ermitteln und zu verarbeiten

(2) Eine Übermittlung von Daten aus dem Verzeichnis nach Abs. 1 ist zulässig an

(3) Die Landwirtschaftskammer und die Landeswahlbehörde werden ermächtigt, die zur Durchführung der Wahlen, insbesondere zur Führung des Wählerverzeichnisses notwendigen Stammdaten (Abs. 1 Z 1) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(4) Eine Übermittlung der Daten nach Abs. 3 ist zulässig an

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Darlehen

§ 29

(1) Die Aufnahme von Darlehen ist dem Kurfonds nur für außerordentliche Erfordernisse gestattet, die nicht aus den laufenden Einnahmen oder auf andere Weise gedeckt werden können, wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit seiner voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen. Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen.

(2) Der Kurfonds darf Darlehen nur gewähren, wenn dafür ein besonderes Interesse des Kurfonds gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, dass für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Das Gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 29. (1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(2) In die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer werder zwanzig Mitglieder gewählt.

(3) Die zur Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Wahlberechtigten bilden für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer einen einzigen Wahlkörper.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

D. Aufsicht über den Kurfonds

Zweck und Ziel der Aufsicht

§ 30

(1) Der Kurfonds steht unter der staatlichen Aufsicht des Landes.

(2) Die Aufsicht umfasst das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass der Kurfonds nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere nicht seinen Wirkungsbereich überschreitet, seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den im übertragenen Wirkungsbereich erteilten Weisungen entspricht.

(3) Die Aufsicht hat stets auf das Wohl des Kurfonds hinzuwirken und insbesondere darauf zu achten, dass der Kurfonds vor Nachteilen bewahrt bleibt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 30. (1) Die Landesregierung hat die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode, falls jedoch die Wahl wegen Gesetzwidrigkeit für ungültig erklärt wurde, innerhalb von vier Wochen nach der Ungültigkeitserklärung durch Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag auszuschreiben. Als Wahltag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen.

(2) Die Wahlausschreibung hat den Wahltag, die Angabe der Zahl der in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zu wählenden Mitglieder, den Hinweis auf die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts in Form der Briefwahl und die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel, deren jeder einen oder mehrere Bezirke oder Teile eines oder mehrerer Bezirke umfaßt, zu enthalten und anzugeben, wann und bei welcher Stelle Wahlvorschläge eingebracht werden können. Gleichzeitig sind darin auch die für die Erfassung der Wahlberechtigten (§ 42) erforderlichen Anordnungen zu treffen. Hinsichtlich der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel ist die Wiener Landwirtschaftskammer anzuhören.

(3) Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens 13 Wochen liegen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Hinausgabe des die Wahlausschreibung enthaltenden Amtsblattes der Stadt Wien.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Aufsichtsbehörden

§ 31

(1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird, obliegt die Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann in Fällen geringfügiger Bedeutung die Bezirkshauptmannschaft St Johann im Pongau beauftragen, aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach Weisung und im Namen der Landesregierung durchzuführen, soweit dies wegen des Umfanges notwendiger Erhebungen an Ort und Stelle zweckmäßig erscheint.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 31. (1) Vor jeder Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien werden eine Landeswahlbehörde und Sprengelwahlbehörden gebildet. Sie bleiben bis zur Bestellung der neuen Wahlbehörden im Amte.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl von Beisitzern. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden Vorsitzenden ein Stellvertreter und für jeden Beisitzer ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.

(3) Mitglieder der Wahlbehörden können mit Ausnahme der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter nur Personen sein, die das Wahlrecht für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (aktives Wahlrecht gemäß § 41) besitzen.

(4) Das Amt eines Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder zur Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien Berechtigte verpflichtet ist, der in Wien seinen Hauptwohnsitz hat. Die Mitglieder der Wahlbehörden sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

(5) Die Landesregierung hat den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Landeswahlbehörde auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.

(6) Der Magistrat hat die Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihre Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu ernennen sowie die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Sprengelwahlbehörden auf Grund der Vorschläge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) im Verhältnis der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung festgestellten Stärke der Parteien (Wählergruppen) zu berufen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Auskunfts- und Prüfungsrechte

§ 32

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit des Kurfonds zu unterrichten. Der Kurfonds ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Aufsichtsbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat ferner das Recht, die Gebarung des Kurfonds auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorsitzenden der Kurkommission zur unverzüglichen Vorlage an die Kurkommission zu übermitteln. Der Vorsitzende der Kurkommission hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 32. Hat eine wahlwerbende Partei (Wählergruppe) gemäß § 31 Abs. 5 oder 6 keinen Anspruch auf Berufung eines Beisitzers, so ist sie, falls sie in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertreten ist, berechtigt, in jede Wahlbehörde einen Vertreter als ihre Vertrauensperson zu entsenden. Die Bestellung eines Stellvertreters ist zulässig. Das gleiche Recht steht hinsichtlich der Landeswahlbehörde auch solchen wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) zu, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien überhaupt nicht vertreten sind. Die Vertrauenspersonen (Stellvertreter) sind zu den Sitzungen der Wahlbehörden einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen ohne Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die §§ 31 Abs. 3 sowie 36 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Besondere Genehmigungen

§ 33

(1) Eine Genehmigung der Landesregierung ist unbeschadet weiter gehender Bestimmungen erforderlich für

(2) Die Aufnahme von Krediten für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) bedarf keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung, insoweit der Kassenkredit 10 % der laufenden Einnahmen nicht übersteigt und bis zum 31. Oktober, der dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kredites folgt, zurückgezahlt wird. Kassenkredite, die bis zum vorgenannten Zeitpunkt nicht zurückgezahlt sind, sind auf das Ausmaß der ohne Genehmigung zulässigen neuerlichen Inanspruchnahme anzurechnen.

(3) Die vorstehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen haben vor der Beurkundung der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde keinerlei Rechtswirkung. Bis dahin dürfen keine der Realisierung der Rechtsgeschäfte und sonstigen Maßnahmen dienenden Vollzugsakte vorweg genommen werden.

(4) Die aufsichtsbehördliche Genehmigung darf vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Genehmigungsvoraussetzungen nur versagt werden, wenn

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 33. Die Wahlbehörden haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach diesem Gesetze zukommen. Sie entscheiden in allen Fragen, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung des Wahlrechtes ergeben. Ihre Tätigkeit hat sich jedoch nur auf allgemeine, grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken. Alle anderen Arbeiten obliegen den Wahlleitern.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

§ 34

(1) Maßnahmen der für den Kurfonds handelnden Organe sind, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und darauf nicht Abs 3 anzuwenden ist, rechtsunwirksam (nichtig).

(2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Nichtigkeit derartiger Maßnahmen und ihrer Vollzugsakte mit Wirkung auch gegen Dritte von Amts wegen oder auf Antrag festzustellen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Kurkommission durch Verordnung aufzuheben und die Gründe dafür dem Kurfonds gleichzeitig mitzuteilen.

(4) Soweit es sich jedoch um eine im gerichtlichen Verfahren durchzuführende Behebung von Vollzugsakten handelt, die entgegen dem Verbot des § 33 Abs 2 vorgenommen worden sind, stehen dem Land Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde dazu die Rechte einer Partei zu. Grundbücherliche Eintragungen, die auf Grund eines Titels erfolgten, dessen Zustandekommen gegen die Bestimmungen des § 33 verstößt, sind auf Antrag des Landes Salzburg als Träger der Aufsichtsbehörde zu löschen. Soweit nicht nach den jeweils anzuwendenden Verfahrensbestimmungen ein Kostenersatz vorgesehen ist, trägt der Kurfonds die Kosten der Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, falls diese Maßnahmen erfolgreich sind.

(5) Soweit Maßnahmen von Organen des Kurfonds im Sinn des Abs 1 noch nicht vollzogen sind, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Vollziehung zu untersagen (Sistierung).

(6) Die Bestimmungen der Abs 2 und 5 finden keine Anwendung, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung bereits erteilt worden ist.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 34. (1) Für das ganze Landesgebiet wird eine Landeswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Landeswahlbehörde besteht aus dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Landeswahlleiter und acht Beisitzern.

(3) Die Landeswahlbehörde führt, unbeschadet des ihr nach § 33 zukommenden Wirkungskreises, die Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Ersatzvornahme und Haftung

§ 35

Erfüllt der Kurfonds eine ihm durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, hat ihm die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit die Erfüllung binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen des Kurfonds sowie auf dessen Kosten und Gefahr die erforderliche Maßnahme zu treffen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 35. (1) Für jeden Wahlsprengel (§ 30) ist eine Sprengelwahlbehörde einzusetzen, die aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern besteht.

(2) Den Sprengelwahlbehörden obliegen neben den im § 33 angeführten Geschäften insbesondere die im § 61 (Durchführung und Leitung der Wahl, Ordnungsgewalt des Wahlleiters), § 72 (Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung), § 73 (Beurkundung des Wahlvorganges und des örtlichen Wahlergebnisses) bezeichneten Aufgaben.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Auflösung der Kurkommission

§ 36

(1) Äußerstes Mittel der staatlichen Aufsicht, insbesondere bei voraussichtlich dauernder Arbeits- und Beschlussunfähigkeit, ist die Auflösung der Kurkommission durch die Aufsichtsbehörde.

(2) Innerhalb einer Woche nach Rechtskraft des Auflösungsbescheides ist von der Landesregierung die Neubestellung der Kurkommission zu veranlassen.

(3) Zur Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte des Kurfonds hat die Landesregierung einen vorläufigen Verwalter zu bestellen. In Ausübung seines Amtes handelt der vorläufige Verwalter an Stelle der Kurkommission. Die mit der Bestellung des vorläufigen Verwalters verbundenen Kosten trägt der Kurfonds.

(4) Die Landesregierung kann dem vorläufigen Verwalter einen Beirat zur Seite geben. Die Bestellung des Beirates erfolgt nach Anhörung jener Stellen, die nach § 10 zur Entsendung bzw Bestimmung der Mitglieder der Kurkommission berechtigt sind. Der vorläufige Verwalter hat den Beirat in allen wichtigen Angelegenheiten zu hören.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 36. (1) Spätestens am achten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung haben die Bevollmächtigten der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche Vorschläge über die gemäß § 31 Abs. 5 und 6 zu bestellenden Mitglieder der Wahlbehörden und ihre Ersatzmitglieder erstatten wollen, ihre Anträge bei dem Landeswahlleiter einzubringen.

(2) Als Beisitzer können nur Personen vorgeschlagen werden, die der Vorschrift des § 31 Abs. 3 entsprechen.

(3) Verspätet einlangende Vorschläge sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind dem Landeswahlleiter die Bevollmächtigten bekannt und ist er in der Lage, zu beurteilen, ob die einreichenden Personen tatsächlich die wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) vertreten, oder wird ein Antrag von einer im Wiener Gemeinderat vertretenen Partei eingebracht, hat er den Antrag sofort in weitere Behandlung zu nehmen. Ist dies nicht der Fall, hat er die Antragsteller zu veranlassen, daß die Eingabe, sofern dies nicht bereits geschehen ist, innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten Frist von wenigstens dreißig zur Vollversammlung in die Landwirtschaftskammer Wahlberechtigten unterschrieben wird.

(5) Wenn ein Beisitzer oder Ersatzbeisitzer vor Wahlbeginn ausscheidet oder sein Amt nicht ausübt, hat der Landeswahlleiter die betreffende wahlwerbende Partei (Wählergruppe) aufzufordern, neue Anträge zu stellen. Die Bestimmungen der Absätze 2 und 4 gelten sinngemäß.

(6) Auch steht es den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), die Vorschläge für die Berufung von Beisitzern (Ersatzbeisitzern) erstattet haben, jederzeit frei, die Berufenen aus der Wahlbehörde zurückzuziehen und durch neue ersetzen zu lassen.

(7) Hat eine wahlwerbende Partei, auf deren Antrag Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in eine Wahlbehörde berufen wurden, keinen Wahlvorschlag eingebracht (§ 51) oder wurde ihr Wahlvorschlag nicht veröffentlicht (§ 55), so verlieren diese Beisitzer (Ersatzbeisitzer) in allen Wahlbehörden ihre Mandate. In diesem Falle sind alle Mandate der Beisitzer und Ersatzbeisitzer nach den Vorschriften des § 31 Abs. 5 und 6 auf die wahlwerbenden Parteien, gleichgültig, ob sie bisher in der Wahlbehörde vertreten waren oder nicht, neu aufzuteilen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Parteistellung des Kurfonds

§ 37

Der Kurfonds hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 37. (1) Der Vorsitzende der Landeswahlbehörde und sein Stellvertreter sind spätestens am 3. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu ernennen. Die Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Landeswahlbehörde sind spätestens am 14. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu berufen (§ 31 Abs. 5).

(2) Die Ernennung der Vorsitzenden der Sprengelwahlbehörden und ihrer Stellvertreter sowie die Berufung der Beisitzer (Ersatzbeisitzer) der Sprengelwahlbehörden hat spätestens am 42. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu erfolgen (§ 31 Abs. 6).

(3) Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Landeshauptmannes oder des von ihm Beauftragten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.

(4) Die Wahlleiter sind berechtigt und verpflichtet, bis zum Zusammentritt der Wahlbehörden alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen. Sie haben nach dem Zusammentritt der Wahlbehörden ihre bisherigen Verfügungen den Wahlbehörden zur Kenntnis zu bringen und sodann alle Geschäfte zu führen, die den Wahlbehörden nicht selbst gemäß §§ 33, 34 und 35 zur Entscheidung vorbehalten sind.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

3. Bestimmungen über den Kurbetrieb

Kursaison

§ 38

Die Kursaison ist ganzjährig.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 38. (1) Spätestens am achtundzwanzigsten Tage nach dem Tag der Wahlausschreibung hat die von ihrem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufende Landeswahlbehörde ihre erste Sitzung abzuhalten. Die Sprengelwahlbehörden können zu einem späteren Zeitpunkt zu ihrer ersten Sitzung zusammentreten.

(2) In dieser Sitzung haben die Beisitzer und Ersatzbeisitzer vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Pflichten in die Hand des Vorsitzenden abzulegen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Kurmittel

§ 39

Als ortsgebundene Heilmittel gelten die Thermalquellen in ihren verschiedenen Anwendungsformen und ihre Produkte.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 39. (1) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Beisitzer anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit, bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung zum Beschluß erhoben, der er beitritt.

(3) Die Ersatzbeisitzer werden bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann berücksichtigt, wenn ihre zugehörigen Beisitzer an der Ausübung ihres Amtes verhindert sind.

(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden sind Niederschriften aufzunehmen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Verabreichung der Kurmittel

§ 40

(1) Kurmittel dürfen nur verabreicht werden

(2) Bei der Verabreichung der Kurmittel sind die im Kurplan enthaltenen und die sonst getroffenen ärztlichen Anordnungen genau einzuhalten.

(3) Abs 1 lit c und d findet keine Anwendung

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 40. Wenn ungeachtet der ordnungsmäßigen Einberufung die Wahlbehörde, insbesondere am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl der Mitglieder zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen beizuziehen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

Kurmittelbuch

§ 41

(1) Die Inhaber einer Kuranstalt oder Kureinrichtung haben über die verabreichten Kurmittelanwendungen ein Kurmittelbuch zu führen. Die automationsunterstützte oder mit Hilfe anderer gleichwertiger Informationsträger erfolgende Führung des Kurmittelbuches ist möglich, wenn dessen Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert ist. Im Kurmittelbuch sind folgende Angaben einzutragen

(2) Das Kurmittelbuch ist für die zur Einsichtnahme legitimierten Organe der sanitären Aufsicht bereitzustellen.

(3) Das Kurmittelbuch ist mindestens zehn Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 41. (1) Wahlberechtigt für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Juristische Personen und rechtsfähige Personenmehrheiten üben ihr Wahlrecht durch den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder durch einen von diesem schriftlich Bevollmächtigten aus, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Z 1 (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllen müssen.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und darf nicht mehr als eine Stimme abgeben. Durch diese Bestimmung wird das Recht des Wahlberechtigten, außer in Ausübung des ihm persönlich zustehenden Wahlrechtes auch als Vertreter oder als Bevollmächtigter einer wahlberechtigten juristischen Person in deren Namen eine Stimme abzugeben, nicht berührt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 41a. (1) Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Briefwahlkarte an die Landeswahlbehörde (§ 34) ausüben (Briefwahl).

(2) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, haben Anspruch auf Ausstellung einer Briefwahlkarte. Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist bei der Landeswahlbehörde schriftlich oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Der Antrag muss spätestens zehn Tage vor dem Wahltag während der Amtsstunden bei der Landeswahlbehörde einlangen bzw. eingebracht werden. Die Identität des Antragstellers ist mit Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen gemäß § 66 Abs. 2 nachzuweisen.

(3) Die Briefwahlkarte ist entsprechend dem Muster der Anlage 6 herzustellen und zu beschriften.

(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Briefwahlkarte stattgegeben, sind dem Antragsteller neben der Briefwahlkarte auch der amtliche Stimmzettel und ein Wahlkuvert zu übermitteln.

(5) Die Übermittlung der Briefwahlkarte, des amtlichen Stimmzettels und des Wahlkuverts erfolgt durch die Landeswahlbehörde nach Abschluss des Wählerverzeichnisses. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Briefwahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen nicht ausgefolgt werden.

(6) Gegen die Verweigerung einer Briefwahlkarte gibt es kein Rechtsmittel.

(7) Die Ausstellung der Briefwahlkarte ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Wort „Briefwahlkarte“ oder durch die Buchstaben „BWK“ zu vermerken.

(8) Wahlberechtigte, denen eine Briefwahlkarte ausgestellt worden ist, können ihr Wahlrecht auch vor der Sprengelwahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Dazu haben die Wahlberechtigten dem Wahlleiter die Briefwahlkarte, den mit dieser ausgefolgten amtlichen Stimmzettel sowie das Wahlkuvert zu übergeben. Die Ausübung des Wahlrechts vor der Wahlbehörde ist einerseits im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und andererseits ist im Wählerverzeichnis die Abnahme der Briefwahlkarte ersichtlich zu machen.

Landesrecht Kurordnung für Bad Gastein

4. Schlussbestimmungen

In- und Außerkraftteten

§ 42

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1961, LGBl Nr 15, womit für den Kurort Badgastein im politischen Bezirk St Johann im Pongau eine Kurordnung erlassen wird, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 54/1966 und 111/2001 sowie der Kundmachung LGBl Nr 29/1996 mit Ausnahme des § 2 Abs 3 und 4 außer Kraft.

(3) Die Amtsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindlichen Kurkommission bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 42. enfällt; LGBl Nr. 33/2002 vom 11.7.2002

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§ 43. (1) Die Wahlberechtigten sind auf Grund des Mitgliederverzeichnisses (§ 3a) im Wählerverzeichnis einzutragen. Jeder Wahlberechtigte ist in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels einzutragen, in dem sein Hauptwohnsitz (Sitz) gelegen ist. Wahlberechtigte, deren Wohnsitz (Sitz) außerhalb des Landes Wien gelegen ist, sind in das Wählerverzeichnis jenes Wahlsprengels aufzunehmen, der in der Wahlausschreibung hiefür bestimmt ist.

(2) Die Wählerverzeichnisse werden nach Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Gemeindebezirken oder Bezirksteilen, Straßen und Hausnummern angelegt. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Landwirtschaftskammer.

(3) Für das Wählerverzeichnis ist das Muster nach Anlage 3 zu verwenden../3

(4) Die Landwirtschaftskammer hat vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu prüfen, ob den Personen das aktive Wahlrecht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Bejahendenfalls werden bei physischen Personen der Zu- und Vorname, die Anschrift, das Geburtsjahr und der Beruf, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten Name und Sitz unter fortlaufenden Zahlen eingetragen. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten, die das Wahlrecht durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben (§ 41 Abs. 2), ist in der Rubrik „Anmerkung“ mit dem Worte „Vollmacht“ darauf hinzuweisen. Die juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben der Landwirtschaftskammer den zu ihrer Vertretung nach außen berufenen Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten namhaft zu machen, der bei der nächsten Landwirtschaftskammerwahl das Stimmrecht für die juristische Person oder die rechtsfähige Personenmehrheit ausüben wird. Die Namhaftmachung hat spätestens mit Ende der Frist für den Abschluss des Wählerverzeichnisses (§ 48) zu erfolgen.

(5) Den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) sind auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung der Wählerverzeichnisse Abschriften derselben auszufolgen. In der gleichen Weise sind den wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen) nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 48) Abschriften der richtiggestellten Wählerverzeichnisse auszufolgen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 44. (1) Spätestens am 40. Tag nach der Wahlausschreibung ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Raume zur öffentlichen Einsicht durch fünf Arbeitstage aufzulegen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen. Je nach Bedarf ist entweder in jedem Sprengel eine eigene oder für örtlich aneinandergrenzende Sprengel eine gemeinsame Auflagestelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses ist von der Landeswahlbehörde im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung hat die Einsichtsfrist, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die Bezeichnung der Räume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt und Einsprüche entgegengenommen werden können, sowie die Bestimmungen des § 45 zu enthalten.

(3) Vom ersten Tag der Auflegungen an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur auf Grund der Ergebnisse des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 45. (1) Gegen das Wählerverzeichnis kann jede Person, die entweder im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, unter Angabe ihres Namens und der Wohnadresse (Sitz) innerhalb der Einsichtsfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Über den Einspruch hat die Landeswahlbehörde zu entscheiden.

(2) Die Einsprüche sind, falls sie schriftlich eingebracht werden, für jeden Einspruchsfall gesondert bei der Auflagestelle zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines vermeintlich Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten unterfertigtes Wähleranlageblatt (Anlage 2), anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines vermeintlich Nichtwahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Auflagestelle entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 46. (1) Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, schriftliche oder mündliche Einwendungen binnen drei Tagen bei der Landeswahlbehörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Geheimhaltung.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 47. (1) Über den Einspruch entscheidet die Landeswahlbehörde innerhalb von drei Wochen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 48. Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens sind die Wählerverzeichnisse richtigzustellen und innerhalb von acht Tagen abzuschließen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 49. An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

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§ 50. Wählbar als Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer sind

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 51. (1) Wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) haben spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bis 13.00 Uhr ihre Wahlvorschläge der Landeswahlbehörde vorzulegen. Gleichzeitig muss im Fall einer juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheit ein zu ihrer Vertretung nach außen berufener Vertreter oder ein von dieser schriftlich Bevollmächtigter, der die Voraussetzungen des § 50 erster Fall (ausgenommen Kammerzugehörigkeit) erfüllt, namhaft gemacht werden.

(2) Der Wahlvorschlag für die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer muß von wenigstens fünfzehn Wahlberechtigten unter Beifügung ihrer Anschrift unterschrieben sein.

(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten

(4) Wenn im Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt ist, gilt der Erstunterzeichnete als Zustellungsbevollmächtigter.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, hat die Landeswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.

(6) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung sind nach dem an erster Stelle bezeichneten Bewerber zu benennen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 52. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft unverzüglich, ob die eingelangten Wahlvorschläge die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen und ob die in den Parteilisten vorgeschlagenen Bewerber wählbar sind.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber, die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei entsprechend zu verständigen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 53. Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangels der Wählbarkeit gestrichen wird, kann die wahlwerbende Partei (Wählergruppe) ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 54. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen acht Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wird er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, belassen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 55. (1) Spätestens am 17. Tag vor dem Wahltag schließt die Landeswahlbehörde die Parteilisten ab, streicht, falls eine Parteiliste mehr als doppelt so viele Bewerber enthält, als Mitglieder in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer gewählt werden sollen, die überzähligen Bewerber und veröffentlicht spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag im Amtsblatt der Stadt Wien die Parteilisten unter Beachtung der Bestimmungen der Abs. 2 und 3. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Bei der Veröffentlichung nach Abs. 1 bestimmt sich die Reihenfolge der wahlwerbenden Parteien (Wählergruppen), welche bereits in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten waren, nach der Zahl der auf sie entfallenden Mandate, beginnend mit der höchsten Zahl. Bei gleicher Mandatszahl bestimmt sich die Reihenfolge der Parteien (Wählergruppen) nach der bei der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung ermittelten Gesamtsumme der Parteienstimmen.

(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten Parteien (Wählergruppen) sind die übrigen wahlwerbenden Parteien anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Landeswahlbehörde durch das Los.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 56. (1) Spätestens eine Woche vor dem Wahltage hat die Landeswahlbehörde die Wahllokale (für jeden Wahlsprengel mindestens ein Wahllokal), die Wahlzeit und die für die Wahl erforderlichen Anordnungen in ortsüblicher Weise, jedenfalls auch durch Anschlag am Gebäude des Wahllokales zu verlautbaren.

(2) Im Gebäude des Wahllokals und in einem in der Verlautbarung gemäß Abs. 1 zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung und jede Ansammlung verboten. Hierauf sowie auf die Strafbarkeit des Zuwiderhandelns gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 ist in der Verlautbarung nach Abs. 1 hinzuweisen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 57. Der Beginn und die Dauer der Stimmenabgabe (Wahlzeit) ist so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechtes für alle Wähler gesichert ist.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 58. Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie der Amtstisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung sind von der Stadt Wien kostenlos beizustellen. Ebenso ist darauf zu sehen, daß in dem Gebäude des Wahllokales womöglich ein entsprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung steht.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 59. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle sein. Um eine rasche Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können für eine Wahlbehörde auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben kann.

(3) Als Wahlzelle genügt, wo zu diesem Zweck eigens hergestellte, feste Zellen nicht zu Gebote stehen, jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die eine Beobachtung des Wählers in der Wahlzelle verhindert; die Wahlzelle wird somit beispielsweise durch einfache, mit undurchsichtigem Papier oder mit Stoff bespannte Holzrahmen, durch die Anbringung eines Vorhanges in einer Zimmerecke, durch Aneinanderschieben von größeren Kästen, durch entsprechende Aufstellung von Schultafeln usw. gebildet werden können. Sie ist womöglich derart aufzustellen, daß der Wähler die Zelle von einer Seite betreten und auf der anderen Seite verlassen kann.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Außerdem sind die von der Wahlbehörde veröffentlichten Parteilisten (§ 55) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.

(5) Die Wahlzelle muß während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 60. (1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde spätestens am achten Tage vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Partei (Wählergruppe) schriftlich namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist.

(2) Die Wahlzeugen fungieren als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 61. (1) Die Durchführung und Leitung der Wahlhandlung im Wahlsprengel steht der Sprengelwahlbehörde zu.

(2) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 62. (1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und einen entsprechenden Vorrat von amtlichen Stimmzetteln übergibt, eingeleitet. Er bringt hiebei die Bestimmungen der §§ 39 und 40 in Erinnerung.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 63. (1) Für die Wähler sind gleiche (nicht verschiedenfarbige) und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverten ist verboten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 64. (1) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlbehörde nur deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimme zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen.

(2) Wenn es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 65. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben, doch können sich Blinde, schwer Sehbehinderte und Personen, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen die Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesem letzteren Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift festzuhalten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 66. (1) Jeder Wähler tritt vor die Sprengelwahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnadresse und legt eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe, Führerscheine sowie alle amtlichen Lichtbildausweise.

(3) Besitzt ein Wähler eine Urkunde oder Bescheinigung der in Absatz 2 bezeichneten Art nicht, ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

(4) Personen, die das Wahlrecht für eine juristische Person mittels Vollmacht ausüben (§ 41 Abs. 2), haben ihre Vollmacht vorzuweisen und abzugeben.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 67. (1) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt den Stimmzettel in das Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Diesem Wähler ist der benötigte Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses an sich zu nehmen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 67a. (1) Zur Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben und dieses in die Briefwahlkarte zu legen. Sodann ist auf der Briefwahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend ist die Briefwahlkarte zu verschließen und an die Landeswahlbehörde so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Briefwahlkarte dort am Wahltag bis spätestens 15.00 Uhr einlangt.

(2) Verspätet eingelangte Briefwahlkarten hat die Landeswahlbehörde unter Angabe des Datums und der Uhrzeit mit dem Vermerk „verspätet“ zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 68. (1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses vermerkt.

(2) Der Name einer Person, die für eine juristische Person die Stimme abgegeben hat, wird im Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl mit dem Beisatz, für wen die Stimme abgegeben wurde, und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses, bei der die wahlberechtigte juristische Person verzeichnet ist, eingetragen. Wird in solchen Fällen das Wahlrecht durch eine bevollmächtigte Person ausgeübt, ist dies in der Rubrik „Anmerkung“ des Abstimmungsverzeichnisses durch den Beisatz „Vollmacht“ zu vermerken. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird in der Rubrik „Abgegebene Stimmen“ des Wählerverzeichnisses an der Stelle, bei der die juristische Person verzeichnet ist, vermerkt.

(3) Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster in Anlage 5 herzustellen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 69. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Sprengelwahlbehörde nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen. Sie ist endgültig.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 70. (1) Zur Stimmabgabe dürfen nur die vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebenen amtlichen Stimmzettel verwendet werden.

(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Parteibezeichnung einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen, Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber unter Berücksichtigung der gemäß § 55 erfolgten Veröffentlichung die aus der Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Amtliche Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt.

werden. Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Parteien zu richten. Das Ausmaß soll ungefähr 14.5 bis 15.5 cm in einer Dimension von 20 bis 22 cm in der anderen Dimension betragen, kann aber auch nach Notwendigkeit etwas kleiner oder größer sein. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für allfällige Abkürzungen der Parteibezeichnung einheitliche größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum entsprechend angepaßt werden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise sind in gleicher Stärke auszuführen.

(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der links von jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder andere Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt und daraus unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Parteiliste wählen wollte. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, z. B. durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, zählen sie als ein gültiger, wenn

(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftskammergesetz

§ 71. (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel, die nur diesen Namen ohne nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Geburtsjahr, Parteibezeichnung) aufweisen, ungültig.

(3) Wenn ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel enthält, so zählen sie, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültiger Stimmzettel, wenn sie auf verschiedene Parteien (Bewerber verschiedener Parteien) lauten.

(4) Leere Stimmzettel sind ungültig. Auch leere Kuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(5) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

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§ 72. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Sprengelwahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Wahlzeugen und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverte, entleert die Wahlurne und stellt fest

(3) Die Wahlbehörde eröffnet sodann die abgegebenen Wahlkuverte, entnimmt ihnen die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit oder Ungültigkeit und stellt sodann fest

(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

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§ 73. (1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift (Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer) zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat insbesondere zu enthalten

(3) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

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§ 74. (1) Der Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer (§ 73) sind das Wählerverzeichnis, das Abstimmungsverzeichnis, die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel, die für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer abgegebenen Stimmzettel, getrennt nach gültigen und nach ungültigen Stimmzetteln, sowie die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel anzuschließen. Auch die gemäß § 66 Abs. 4 abgegebenen Vollmachten sind der Niederschrift anzuschließen. Die gültigen und ungültigen Stimmzettel sowie die nicht ausgegebenen amtlichen Stimmzettel sind in abgesonderten Umschlägen mit entsprechender Aufschrift zu verpacken, wobei die gültigen Stimmzettel nach Parteilisten zu ordnen und gesondert zu verpacken sind.

(2) Die Niederschrift über die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer samt den im Absatz 1 bezeichneten Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer. Der Wahlakt ist unverzüglich verschlossen und womöglich in einem versiegelten Umschlage der Landeswahlbehörde zu übermitteln.

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§ 75. (1) Treten Umstände ein, welche den Beginn, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, kann die Sprengelwahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren und der Landeswahlbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverten und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

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§ 76. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Wahlakten die nach § 72 getroffenen Feststellungen und berichtigt allfällige Irrtümer. Weiters hat die Landeswahlbehörde die Auszählung der im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen vorzunehmen, wobei § 72 sinngemäß anzuwenden ist. Sodann ermittelt die Landeswahlbehörde aus dem Sprengel- und Briefwahlergebnis die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Summe der auf jede Parteiliste entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Sodann werden die Parteisummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jede Parteisumme wird die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen geschrieben. Hiebei sind Brüche mit aufzuschreiben.

(3) Die Parteisummen und die aus ihnen gemäß Absatz 2 gewonnenen Teilzahlen werden dann der Größe nach, mit der größten beginnend, geordnet. Als Wahlzahl gilt die in der solcherart geordneten Reihung an zwanzigster Stelle stehende Zahl.

(4) Jeder wahlwerbenden Partei (Wählergruppe), deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, werden so viele Mandate in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer zugewiesen, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Parteien (Wählergruppen) auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.

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§ 77. (1) Von jeder Parteiliste sind so viele Bewerber, als ihr Mandate zukommen, und zwar der Reihe nach, wie sie im Wahlvorschlag angeführt sind, von der Landeswahlbehörde als gewählt zu erklären.

(2) Die Landeswahlbehörde setzt die Gewählten von der auf sie entfallenden Wahl in Kenntnis. Jeder Gewählte kann binnen acht Tagen nach Empfang der Verständigung erklären, daß er die Wahl ablehne.

(3) Im Falle einer Ablehnung ist der in der Parteiliste an nächster Stelle Stehende zu berufen und zur Erklärung im Sinne des Absatzes 2 aufzufordern.

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§ 78. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens hat die Landeswahlbehörde in einer besonderen Niederschrift das Wahlergebnis zu verzeichnen, wobei die im Wege der Briefwahl eingelangten Stimmen gesondert auszuweisen sind. Diese hat zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(3) Die Niederschrift ist mit den Wahlakten der Sprengelwahlbehörden von der Landeswahlbehörde unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

(4) Das Ergebnis der Wahl ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien und im Mitteilungsblatt der Landwirtschaftskammer zu verlautbaren.

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§ 79. (1) Nichtgewählte Bewerber einer Parteienliste sind Ersatzmitglieder für den Fall, daß ein vorgereihtes Mitglied derselben Liste ausscheidet. Die Reihenfolge, in der sie die Eigenschaft von Ersatzmitgliedern erlangen, wird durch die Reihenfolge im Wahlvorschlag bestimmt.

(2) Lehnt ein Ersatzmitglied, das für ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt es dennoch auf der Liste der Ersatzmitglieder.

(3) Die Berufung eines Ersatzmitglieder zum Mitglied der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer erfolgt durch den Vorsitzenden der Landeswahlbehörde.

(4) Ist auf einem Wahlvorschlag die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, so hat der Vorsitzende der Landeswahlbehörde den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei schriftlich aufzufordern, einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Der Ergänzungsvorschlag hat die unterscheidende Parteibezeichnung, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter und die namhaft zu machenden Ersatzmitglieder in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe ihrer Vor- und Zunamen, des Berufes, Geburtsjahres und der Adresse zu enthalten.

(5) Die Landeswahlbehörde prüft, ob die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder wählbar sind. Für die Beurteilung der Wählbarkeit ist der 1. Jänner des Jahres, in dem die schriftliche Aufforderung gemäß Absatz 4 zugestellt wurde, der Stichtag. Vorgeschlagene Personen, die nicht wählbar sind, werden im Ergänzungsvorschlag gestrichen. Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter kann in diesem Falle den Ergänzungsvorschlag durch Nennung eines anderen Ersatzmitgliedes berichtigen. Der Ergänzungsvorschlag ist im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.

(6) Der Ergänzungsvorschlag ist bei künftig freiwerdenden Mandaten der Berufung der Ersatzmitglieder zugrunde zu legen.

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§ 80. Binnen einer Woche nach Verlautbarung des Ergebnisses der Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer kann von dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei, die einen Wahlvorschlag für die Wahl in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer rechtzeitig eingebracht hat (§ 51), gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Landeswahlbehörde schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund des Einspruches noch einmal die Wahlhandlung. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis sofort richtigzustellen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

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§ 81. Alle mit der Wahl zusammenhängenden Kosten trägt die Landwirtschaftskammer für Wien.

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§ 82. (1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tage zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

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§ 83. Anordnung und Durchführung der Befragung

(1) In grundsätzlichen Fragen der Agrarpolitik und der Organisation der Landwirtschaftskammer für Wien kann eine Befragung unter den Kammerzugehörigen durchgeführt werden.

(2) Stimmberechtigt bei der Befragung sind alle wahlberechtigten Kammerzugehörigen (§ 41 Abs. 1).

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§ 84. (1) Die Befragung wird durch die Vollversammlung ausgeschrieben. § 30 Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Ausschreibung hat die eindeutig mit „ja“ oder „nein“ beantwortbare(n) Frage(n), über die abzustimmen ist, den Befragungstag sowie die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlsprengel (Abs. 4) zu enthalten. Sie ist im Amtsblatt der Stadt Wien und durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

(3) Als Befragungstag ist ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag festzusetzen. Er kann auch mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zusammenfallen. In diesem Fall gilt der Stichtag für die Wahl auch für die Befragung und es sind die Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem einheitlichen Wählerverzeichnis zu erfassen. Im Übrigen finden für den Fall der gesonderten Erfassung der Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten in einem Wählerverzeichnis für eine Befragung die §§ 43 bis 49 einschließlich Anlage 2 sinngemäß Anwendung.

(4) Bei gleichzeitiger Durchführung der Befragung mit der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung gilt die für diese Wahl vorgenommene Einteilung des Wahlgebietes in Sprengel auch für die Befragung; bei alleiniger Durchführung einer Befragung ist die Einteilung der letzten Wahl der Mitglieder der Vollversammlung heranzuziehen.

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§ 85. (1) Die Leitung der Durchführung der Befragung obliegt der Landeswahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden, die nach dem zweiten Abschnitt dieses Gesetzes jeweils im Amt sind. Die §§ 33, 39 und 40 finden sinngemäß Anwendung. Die in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien (Wählergruppen) können außerdem nach rechtzeitiger Namhaftmachung (§ 60 Abs. 1) in jedes Befragungslokal zwei Befragungszeugen entsenden.

(2) Auf das Befragungsverfahren finden die §§ 56 bis 59 sowie 61 bis 69 sinngemäß Anwendung. Bei gleichzeitiger Durchführung einer Befragung mit einer Wahl der Mitglieder der Vollversammlung sind hinsichtlich der Wahl-(Befragungs-)lokale, der Wahl-(Befragungs-)zeit, der Verbotszonen und der für die Wahl (den Befragungsvorgang) erforderlichen Anordnungen alle Festlegungen einheitlich zu treffen und zu verlautbaren (§ 56). In diesem Fall ist auch nur ein gemeinsames Abstimmungsverzeichnis zu führen, und es ist für jeden Wähler nur ein einziges Wahlkuvert auszugeben.

(3) Für das Befragungsverfahren ist ein amtlicher Stimmzettel mit der im § 70 Abs. 2 genannten Größe in gelber Farbe zu verwenden. Er hat die Bezeichnung „Amtlicher Stimmzettel für die Befragung in der Wiener Landwirtschaftskammer am...", die gestellte(n) Frage(n) und in klarem und eindeutigem Zusammenhang mit dem Text jeweils die Worte „ja“ und „nein“ samt den entsprechenden Kreisen zu enthalten.

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§ 86. (1) Die Wahlbehörde erklärt nach Ablauf der Befragungs-(Wahl-)zeit die Stimmenabgabe für geschlossen, trifft die Feststellung nach § 72 Abs. 2, überprüft die abgegebenen Stimmzettel unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15 und 16 des Wiener Volksbefragungsgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 5/1980, auf ihre Gültigkeit oder Ungültigkeit und ermittelt sodann

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf den Befragungsvorgang und das örtliche Befragungsergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Im übrigen finden die §§ 73 und 74 auf die Abfassung der Niederschrift und die weitere Vorgangsweise der Sprengelwahlbehörde sinngemäß Anwendung.

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§ 87. (1) Die Landeswahlbehörde überprüft auf Grund der ihr von den Sprengelwahlbehörden übermittelten Befragungsakten die nach § 86 getroffenen Feststellungen, berichtigt allfällige Irrtümer und ermittelt sodann

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde in einer Niederschrift festzuhalten, welche die im Abs. 1 getroffenen Feststellungen zu enthalten hat. Im übrigen findet § 78 Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung.

(3) Das Ergebnis der Befragung ist unverzüglich im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren und der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer für Wien zur Beratung vorzulegen.

(4) Hinsichtlich der Anfechtung und der Kosten einer Befragung sowie der zu beachtenden Fristen finden die §§ 80 bis 82 sinngemäß Anwendung.

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§ 88. (1) Wer anläßlich einer Wahl in die Vollversammlung oder einer Befragung der Kammerzugehörigen

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 70 und 85 Abs. 3) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt oder wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl oder Befragung bestimmt sind, kennzeichnet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro zu bestrafen.

(3) Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, können, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

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