Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000443 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

177 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (177)

Gesetzestext (177 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Landesrecht Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Kärntner Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Unserfrau-Altweitra

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 4 Abs. 2 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

[organ]

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/2000

Inkrafttretensdatum

19.02.2000

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2000 über die Durchführung der Personalvertretungswahlen (Landespersonalvertretungs-Wahlordnung – LPV-WO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2000

Änderung

LGBl. Nr. 19/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 39 des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999 – LPVG 1999, LGBl. Nr. 64/1999 wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Wahlkommissionen

§

1

Zusammensetzung der Wahlkommissionen

§

2

Konstituierung der Wahlkommissionen

§

3

Aufgaben der Wahlkommissionen

2. Abschnitt

Vorbereitung der Wahlen

§

4

Wahlausschreibung

§

5

Wahlkundmachung

§

6

Verzeichnis der Bediensteten

§

7

Erstellung der Wählerverzeichnisse

§

8

Auflegung der Wählerverzeichnisse, Einsprüche und Berufungen

§

9

Wahlvorschläge

§

10

Überprüfung der Wahlvorschläge

§

11

Auflegung und Kundmachung der Wahlvorschläge

§

12

Wahlort, Wahllokal, Wahlzeit, Wahlzelle, Wahlurne

§

13

Vertrauenspersonen

3. Abschnitt

Durchführung der Wahl

§

14

Wahlhandlung

§

15

Beginn der Wahlhandlung, Niederschrift

§

16

Ausübung des Wahlrechtes

§

17

Stimmenabgabe

§

18

Briefwahl – Zulässigkeit

§

19

Stimmenabgabe durch Briefwahl

§

20

Stimmenabgabe in den Wahlsprengeln

§

21

Amtliche Stimmzettel

§

22

Gültige Ausfüllung

§

23

Ungültige Stimmzettel

§

24

Beendigung der Stimmenabgabe; Feststellung der abgegebenen Stimmen

§

25

Ermittlung der Mandate

§

26

Feststellung der Gewählten

§

27

Wahlakten

§

28

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§

29

Wahlanfechtung

§

30

Fristen

§

31

In-Kraft-Treten

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

15.07.1977

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Langtitel

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

StF: BGBl. Nr. 529/1977 (NR: GP XIV RV 367 AB 478 S. 52. BR: AB 1640 S. 361.)

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen wurden die Regeln in Artikel gegliedert.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR30000476

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1995

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Anlage 1

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Der Ausdruck „Höhe über dem Schiffskörper“ bezeichnet die Höhe über dem obersten durchlaufenden Deck.

a) Auf einem Maschinenfahrzeug von 20 und mehr Meter Länge müssen die Topplichter wie folgt angebracht sein

b) Der senkrechte Abstand der Topplichter eines Maschinenfahrzeugs muß so groß sein, daß das hintere Topplicht in allen normalen Trimmlagen in 1000 Meter Abstand vom Vorsteven und von der Wasseroberfläche aus über dem vorderen Topplicht und getrennt von ihm gesehen wird.

c) Das Topplicht eines Maschinenfahrzeugs von mindestens 12 Meter, jedoch weniger als 20 Meter Länge muß in einer Höhe von mindestens 2,5 Meter über dem Schandeckel angebracht sein.

d) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge darf das oberste Licht in einer Höhe von weniger als 2,5 Meter über dem Schandeckel führen. Wird jedoch ein Topplicht zusätzlich zu den Seitenlichtern und dem Hecklicht geführt, so muß das Topplicht mindestens 1 Meter höher als die Seitenlichter geführt werden.

e) Eines der zwei oder drei für ein Maschinenfahrzeug beim Schleppen oder Schieben eines anderen Fahrzeugs vorgeschriebenen Topplichter muß an derselben Stelle wie das vordere Topplicht eines Maschinenfahrzeugs angebracht sein.

f) Unter allen Umständen müssen das Topplicht oder die Topplichter höher angebracht sein als alle anderen Lichter und Sichthindernisse und klar von ihnen sein.

g) Die Seitenlichter eines Maschinenfahrzeugs müssen in einer Höhe über dem Schiffskörper angebracht sein, die drei Viertel der Höhe des vorderen Topplichts nicht überschreitet. Sie dürfen nicht so niedrig angebracht sein, daß sie durch Deckslichter beeinträchtigt werden.

h) Werden auf einem Maschinenfahrzeug von weniger als 20 Meter Länge die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne geführt, so muß diese mindestens 1 Meter unter dem Topplicht angebracht sein.

j) Das untere der beiden Rundumlichter, die für ein fischendes Fahrzeug vorgeschrieben sind, muß in einem Abstand über den Seitenlichtern angebracht sein, der mindestens doppelt so groß ist wie sein Abstand vom oberen Licht.

k) Werden zwei Ankerlichten geführt, so muß das vordere mindestens 4,5 Meter höher als das hintere angebracht sein. Auf einem Fahrzeug von 50 und mehr Meter Länge muß das vordere Ankerlicht mindestens 6 Meter über dem Schiffskörper angebracht sein.

a) Sind für ein Maschinenfahrzeug zwei Topplichter vorgeschrieben, so muß ihr waagerechter Abstand mindestens der halben Fahrzeuglänge entsprechen; er braucht jedoch nicht mehr als 100 Meter zu betragen. Das vordere Topplicht darf nicht mehr als ein Viertel der Fahrzeuglänge vom Vorsteven entfernt sein.

b) Auf einem Fahrzeug von 20 und mehr Meter Länge dürfen die Seitenlichter nicht vor den vorderen Topplichtern angebracht sein. Sie müssen sich an oder nahe der Außenseite des Fahrzeugs befinden.

a) Das Licht, das auf einem fischenden Fahrzeug nach Regel 26 Buchstabe c Ziffer ii die Richtung des ausgelegten Fanggeräts anzeigt, muß in einem waagerechten Abstand von mindestens 2 Meter und höchstens 6 Meter von dem roten und weißen Rundumlicht angebracht sein. Dieses Licht darf nicht höher als das in Regel 26 Buchstabe c Ziffer i vorgeschriebene weiße Rundumlicht und nicht niedriger als die Seitenlichter angebracht sein.

b) Auf einem Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, müssen die Lichter und Signalkörper, die nach Regel 27 Buchstabe d Ziffern i und ii die behinderte Seite und/oder die Passierseite anzeigen, im größtmöglichen waagerechten Abstand von den Lichtern oder Signalkörpern nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii angebracht sein, jedoch keinesfalls in einem Abstand von weniger als 2 Meter. In keinem Fall darf das obere dieser Lichter oder Signalkörper höher angebracht sein als das untere der drei Lichter oder Signalkörper nach Regel 27 Buchstabe b Ziffern i und ii.

Die Seitenlichter müssen an der Binnenbordseite mit mattschwarz gestrichenen Abschirmungen versehen sein und den Vorschriften des Abschnitts 9 entsprechen. Eine Zweifarbenlaterne mit vertikaler Glühlampenwendel und sehr schmaler Trennung des grünen und des roten Ausstrahlungsbereichs braucht keine Abschirmungen zu haben.

a) Signalkörper müssen schwarz sein und folgende Abmessungen haben

b) Der senkrechte Abstand zwischen Signalkörpern muß mindestens 1,5 Meter betragen.

c) Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen Signalkörper geringerer Abmessungen verwendet werden, die dem Größenverhältnis des Fahrzeugs angemessen sind; die Abstände zwischen ihnen dürfen entsprechend verringert werden.

Die Farbart aller Navigationslichter muß den nachfolgenden Normwerten entsprechen, die innerhalb der Grenzen der Bereiche liegen, die für jede Farbe von der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) in der Farbtafel festgelegt worden sind.

Die Grenzen der einzelnen Farbbereiche werden durch die nachstehend aufgeführten Koordinaten der Eckpunkte bestimmt

x

0,525

0,525

0,452

0,310

0,310

0,443

y

0,382

0,440

0,440

0,348

0,283

0,382

x

0,028

0,009

0,300

0,203

y

0,385

0,723

0,511

0,356

x

0,680

0,660

0,735

0,721

y

0,320

0,320

0,265

0,259

x

0,612

0,618

0,575

0,575

y

0,382

0,382

0,425

0,406

a) Die Mindestlichtstärke wird durch folgende Gleichung bestimmt

I = 3.43 x 106 x T x D2 x KD

Darin bezeichnet

I = die Lichtstärke in Candela unter Betriebsbedingungen,

T = den Schwellenwert der Beleuchtungsstärke mit 2 x 107 lx,

D = die Tragweite in Seemeilen,

K = den Sichtwert.

b) Eine Auswahl von Werten, die nach dieser Gleichung berechnet sind, ist in der folgenden Tabelle wiedergegeben

Tragweite in Seemeilen

D

Lichtstärke in Candela K = 0,8

I

1

0,9

2

4,3

3

12

4

27

5

52

6

94

ANMERKUNG

a) i) Nach recht voraus müssen die auf dem Fahrzeug angebrachten Seitenlichter die vorgeschriebenen Mindestlichtstärken haben. Hier müssen die Lichtstärken in einem Bereich zwischen 1 Grad und 3 Grad außerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels auf nahezu Null abfallen.

ii) Für Heck- und Topplichter und für Seitenlichter 22,5 Grad achterlicher als querab müssen die vorgeschriebenen Mindestlichtstärken über einen Horizontbogen bis zu 5 Grad innerhalb des in Regel 21 vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels erhalten bleiben. Ab 5 Grad innerhalb des vorgeschriebenen Ausstrahlungswinkels darf die Lichtstärke um 50 v. H. bis zu den vorgeschriebenen Grenzen abnehmen; sie muß stetig abnehmen und bei höchstens 5 Grad außerhalb der vorgeschriebenen Grenzen praktisch Null erreichen.

b) Rundumlichter müssen so angebracht sein, daß sie nicht durch Masten, Stengen oder Bauteile innerhalb eines Ausstrahlungswinkels von mehr als 6 Grad verdeckt werden, ausgenommen Ankerlichter, deren Anbringung in entsprechender Höhe über dem Schiffskörper unmöglich ist.

a) Für die senkrechten Ausstrahlungswinkel elektrisch betriebener Lichter muß, ausgenommen bei den Lichtern von Segelfahrzeugen, sichergestellt sein, daß

b) Auf Segelfahrzeugen muß für die senkrechten Ausstrahlungswinkel elektrisch betriebener Lichter sichergestellt sein, daß

c) Für nicht elektrisch betriebene Lichter müssen diese Anforderungen soweit wie möglich erfüllt werden.

Nicht elektrisch betriebene Lichter müssen soweit wie möglich die Mindestlichtstärken erreichen, die in der Tabelle in Abschnitt 8 angegeben sind.

Ungeachtet der Bestimmungen des Abschnitts 2 Buchstabe f muß das in Regel 34 Buchstabe b beschriebene Manöverlicht über derselben Längsachse wie das Topplicht oder die Topplichter angebracht sein, und zwar, wenn möglich, mindestens 2 Meter senkrecht über dem vorderen Topplicht, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das hintere Topplicht. Auf einem Fahrzeug mit nur einem Topplicht muß das Manöverlicht, falls vorhanden, dort angebracht sein, wo es am besten gesehen werden kann, jedoch mindestens 2 Meter höher oder niedriger als das Topplicht.

Die Konstruktion der Laternen und Signalkörper sowie die Anbringung der Laternen an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Unserfrau-Altweitra

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 21. Juli 2004, Zl. IVW3-M-3093901/002-2004, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Unserfrau-Altweitra das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Von Gold und Grün im Wellenschnitt geteilt, oben zwei rote heraldische Rosen mit goldenen Butzen und silbernen Kelchblättern, unten erhöht ein silberner Wellenbalken, im Schildfuß eine silberne Erdäpfelblüte.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Unserfrau-Altweitra festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Diese Regeln gelten für alle Fahrzeuge auf Hoher See und auf den mit dieser zusammenhängenden, von Seeschiffen befahrbaren Gewässern.

b) Diese Regeln berühren nicht die von einer zuständigen Behörde erlassenen Sondervorschriften für Reeden, Häfen, Flüsse, Seen oder Binnengewässer, die mit der Hohen See zusammenhängen und von Seeschiffen befahrbar sind. Solche Sondervorschriften müssen mit diesen Regeln soweit wie möglich übereinstimmen.

c) Diese Regeln berühren nicht die von der Regierung eines Staates erlassenen Sondervorschriften über zusätzliche Positions- oder Signallichter oder Schallsignale für Kriegsschiffe und Fahrzeuge im Geleit oder über zusätzliche Positions- oder Signallichter für fischende Fahrzeuge in einer Fangflotte. Diese zusätzlichen Positions- oder Signallichter oder Schallsignale müssen nach Möglichkeit so beschaffen sein, daß sie nicht mit einem anderen, nach diesen Regeln zulässigen Licht oder Signal verwechselt werden können.

d) Die Organisation kann für die Zwecke dieser Regeln Verkehrstrennungsgebiete festlegen.

e) In allen Fällen, in denen eine Regierung feststellt, daß ein Fahrzeug besonderer Bauart oder Verwendung eine Regel über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen nicht in vollem Umfang befolgen kann, ohne die besondere Verwendbarkeit des Fahrzeuges zu beeinträchtigen, muß das Fahrzeug diejenigen sonstigen Bestimmungen über Anzahl, Anbringung, Tragweite oder Sichtbereich von Lichtern oder Signalkörpern sowie über die Anordnung und Eigenschaften von Schallsignalanlagen befolgen, die nach Auffassung der betreffenden Regierung diesen Regeln am nächsten kommen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Mönchhof (KG Mönchhof) und Halbturn (KG Halbturn) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 3893 = (Pkt.Nr. 2744 Halbturn) über die neuen Grenzpunkte 3458, 3576, 3577, 2478, 3158, 2483, 3583, 3582 bis zum unverändert gebliebenen Punkt 3891 = (Pkt.Nr. 2532 Halbturn).

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die im Gemeindegebiet von Lamprechtshausen und St Georgen bei Salzburg gelegenen Teilflächen des Weidmooses zwischen dem Hochmoorkomplex und der Landesgrenze zu Oberösterreich werden zum Natur- und Europaschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St Georgen bei Salzburg sowie Lamprechtshausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Leitung und Durchführung der Wahl obliegt der Landeswahlkommission, den Dienststellenwahlkommissionen und den Sprengelwahlkommissionen. Die Dienststellenwahlkommission kann auch die Aufgaben einer Sprengelwahlkommission wahrnehmen.

(2) Die Einrichtung der Wahlkommissionen erfolgt nach den Bestimmungen des § 37 LPVG 1999. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge spätestens am siebenten Tag nach dem Stichtag (§ 4 Abs. 2) dem Vorsitzenden der Landespersonalvertretung bzw. der Dienststellenpersonalvertretung vorzulegen.

(3) Für die erstmalige Bestellung von Dienststellen-wahlkommissionen im Falle der Bildung einer neuen Dienststelle ist die Landespersonalvertretung zuständig, wobei für die Zusammensetzung der Wahlkommissionen das Stärkeverhältnis der Landeswahlkommission maßgebend ist. Eine Wählergruppe, die in der Landespersonalvertretung vertreten ist, hat aber jedenfalls Anspruch auf ein Mitglied (Ersatzmitglied) in der Dienststellenwahlkommission.

(4) Die Mitglieder der Wahlkommissionen müssen in die für sie zuständige Personalvertretung wählbar sein. Ein Bediensteter darf nur jeweils einer Wahlkommission angehören. Die Namen der Mitglieder der Wahlkommissionen sind in geeigneter Weise kundzumachen (z. B. Anschlag an der Amtstafel).

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den in Anlage 1 Z 2 angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 83/1995

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Text

Anlage 2

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Das Wählerverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlags.

/Dokumente/Landesnormen/LWI40008475/image001.jpg

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

/Dokumente/Landesnormen/LWI40008475/image002.jpg

a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand

/Dokumente/Landesnormen/LWI40008475/image003.png

r = Sicherheitsabstand

aHöhe der Gefahrenstelle

bHöhe der Kante (von der Standflächenebene aus) in mm

2400

2200

2000

1800

1600

1400

1200

1000

(von der Standflächenebene aus) in mm

cSicherheitsabstandin mm

2400

100

100

100

100

100

100

100

100

2200

–

250

350

400

500

500

600

600

2000

–

–

350

500

600

700

900

1100

1800

–

–

–

600

900

900

1000

1100

1600

–

–

–

500

900

900

1000

1300

1400

–

–

–

100

800

900

1000

1300

1200

–

–

–

–

500

900

1000

1400

1000

–

–

–

–

300

900

1000

1400

800

–

–

–

–

–

600

900

1300

600

–

–

–

–

–

–

500

1200

400

–

–

–

–

–

–

300

1200

Grafik

/Dokumente/Landesnormen/LWI40008475/image004.jpg

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Die hier aufgeführten Lichter müssen, wenn sie in Übereinstimmung mit Regel 26 Buchstabe d gezeigt werden, dort angebracht sein, wo sie am besten gesehen werden können. Sie müssen mindestens 0,9 Meter voneinander entfernt sein, jedoch niedriger als die Lichter nach Regel 26 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i. Die Lichter müssen über den ganzen Horizont in einer Entfernung von mindestens 1 Seemeile sichtbar sein, jedoch in einer geringeren Entfernung als die in diesen Regeln für fischende Fahrzeuge vorgeschriebenen Lichter.

a) Fahrzeuge dürfen beim Trawlen, gleichviel ob mit pelagischen Netzen oder mit Grundschleppnetzen, zeigen

b) Jedes Fahrzeug, das im Gespann trawlt, darf zeigen

Fahrzeuge, die mit Ringwaden fischen, dürfen zwei gelbe Lichter senkrecht übereinander zeigen. Diese Lichter müssen abwechselnd jede Sekunde derart blinken, daß das obere an ist, wenn das untere aus ist und umgekehrt. Diese Lichter dürfen nur gezeigt werden, solange das Fahrzeug durch sein Fanggerät behindert ist.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Diese Regeln befreien ein Fahrzeug, dessen Eigentümer, Kapitän oder Besatzung nicht von den Folgen, die durch unzureichende Einhaltung dieser Regeln oder unzureichende sonstige Vorsichtsmaßnahmen entstehen, welche allgemeine seemännische Praxis oder besondere Umstände des Falles erfordern.

b) Bei der Auslegung und Befolgung dieser Regeln sind stets alle Gefahren der Schiffahrt und des Zusammenstoßes sowie alle besonderen Umstände einschließlich Behinderungen der betroffenen Fahrzeuge gebührend zu berücksichtigen, die zum Abwenden unmittelbarer Gefahr ein Abweichen von diesen Regeln erfordern.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Planmaßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß - Krüger - System berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient folgenden Zielen

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag hat das an Jahren älteste Mitglied der Wahlkommission diese zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung sind ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu wählen.

(2) Die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und wenigstens zwei Drittel der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind.

(3) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller bzw. von der Herstellerin angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Der Wahlvorschlagist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Frequenzen und Reichweite

Die Grundfrequenz des Signals muß im Bereich von 70-700 Hz liegen. Die Reichweite eines Pfeifensignals muß aus denjenigen Frequenzen bestimmt werden, welche die Grundfrequenz und/oder eine oder mehrere höhere Frequenzen einschließen können, die im Bereich von 180-700 Hz (± 1 v. H.) liegen und die unter Buchstabe c angegebenen Schalldruckpegel erreichen.

b) Grenzen der Grundfrequenzen

Um eine große Mannigfaltigkeit von Pfeifenmerkmalen sicherzustellen, muß die Grundfrequenz einer Pfeife zwischen folgenden Grenzen liegen

c) Intensität und Reichweite des Schallsignals

Eine Pfeife auf einem Schiff muß in Richtung der maximalen Intensität und in 1 Meter Abstand von der Pfeife in mindestens einem Herzband des Frequenzbereichs von 180-700 Hz (± 1 v.H.) mindestens einen Schalldruckpegel von dem zugehörigen Zahlenwert der folgenden Tabelle erreichen.

Schiffslänge in Meter

Terzbandpegel in 1 Meter Abstand in dB, bezogen auf 2 x 105 N/m2

Reichweite in Seemeilen

200 und mehr

143

2

mindestens 75,

aber weniger als 200

138

1,5

mindestens 20,

aber weniger als 75

130

1

weniger als 20

120

0,5

Die Reichweite in der obigen Tabelle dient zur Information und ist annähernd der Bereich, in dem eine Pfeife in ihrer Vorausrichtung mit 90 v. H. Wahrscheinlichkeit bei ruhigem Wetter an Bord eines Schiffes gehört werden kann, auf dem ein mittlerer Störpegel an den Beobachtungsstellen herrscht (als mittlerer Störpegel werden 68 dB in dem Oktavband mit 250 Hz als Mittenfrequenz und 63 dB in dem Oktavband mit 500 Hz als Mittenfrequenz angenommen).

In der Praxis ist der Bereich, in dem eine Pfeife gehört werden kann, außerordentlich veränderlich und hängt entscheidend von den Witterungsbedingungen ab; die angegebenen Werte können als typisch angesehen werden, doch kann der Bereich durch starken Wind oder einen hohen Störpegel an der Beobachtungsstelle erheblich vermindert werden.

d) Richteigenschaften

Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von ± 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.

e) Anordnung der Pfeifen

Wenn eine gerichtet aussendende Pfeife als einzige Pfeife auf einem Schiff verwendet wird, muß sie so angebracht werden, daß ihre höchste Intensität voraus gerichtet ist.

Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB (A) nicht überschreiten.

f) Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife

Sind auf einem Schiff Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so ist sicherzustellen, daß sie nicht gleichzeitig tönen können.

g) Kombinierte Pfeifensysteme

Wenn infolge von Hindernissen das Schallfeld einer einzigen Pfeife oder einer der unter Buchstabe f erwähnten Pfeifen wahrscheinlich eine Zone stark verminderten Signalpegels aufweist, wird ein kombiniertes Pfeifensystem empfohlen, um dieser Verminderung zu begegnen. Im Sinne der Regeln ist ein kombiniertes Pfeifensystem als eine einzige Pfeife anzusehen. Die Pfeifen eines kombinierten Systems sind in einem Abstand von höchstens 100 Meter anzubringen und müssen gleichzeitig zum Tönen gebracht werden. Die Frequenz jeder einzelnen Pfeife muß sich von den anderen um mindestens 10 Hz unterscheiden.

a) Intensität des Signals

Eine Glocke, ein Gong oder eine andere Vorrichtung mit ähnlichen Schalleigenschaften muß in 1 Meter Abstand einen Schalldruckpegel von mindestens 110 dB erzeugen.

b) Konstruktion

Glocken und Gongs müssen aus korrosionsfestem Material hergestellt werden und einen klaren Ton abgeben. Der Durchmesser des Glockenmundes muß für Schiffe von mehr als 20 Meter Länge mindestens 30 Zentimeter und für Schiffe von 12 bis 20 Meter Länge mindestens 20 Zentimeter betragen. Wo es möglich ist, wird ein mechanisch angetriebener Glockenklöppel empfohlen, um eine konstante Kraft sicherzustellen, doch muß auch Handbetrieb möglich sein. Die Klöppelmasse darf nicht weniger als 3 v. H. der Glockenmasse betragen.

Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Bord müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt, gilt für diese Regeln folgendes

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Mönchhof und Halbturn

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.

Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen

(2) Vom Verbot ausgenommen sind folgende Maßnahmen

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Wahlkommissionen haben die Geschäfte zu besorgen, die ihnen nach dieser Verordnung zukommen. Sie entscheiden insbesondere über allgemeine, grundsätzliche und wichtige Angelegenheiten, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben. Alle anderen Geschäfte obliegen den Vorsitzenden, die hierüber den Kommissionen umgehend zu berichten haben.

(2) Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlkommission, insbesondere am Wahltag, nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlussunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zulässt, hat der Vorsitzende bzw. der Stellvertreter die Amtshandlung durchzuführen.

(3) Die Landeswahlkommission führt, unbeschadet des ihr nach Abs. 1 zukommenden Wirkungskreises, die Aufsicht über alle Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen. Im Rahmen dieses Aufsichtsrechtes kann die Landeswahlkommission insbesondere Entscheidungen und Verfügungen der Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen, die den Vorschriften der Wahlordnung widersprechen, aufheben oder abändern.

(4) Den Wahlkommissionen sind die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittel von den Dienststellenleitern zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 3. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in Anlage 1 angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.

(3) Wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.

(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern bzw. Herstellerinnen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern bzw. Arbeitsmedizinerinnen, Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen, Prüfern bzw. Prüferinnen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.

(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Zustimmungserklärung ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1977

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

15.07.1977

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Anlage IV

Notzeichen

1.

Die folgenden Signale, die zusammen oder einzeln verwendet oder gezeigt werden, bedeuten Not und die Notwendigkeit der Hilfe

a)

Kanonenschüsse oder andere Knallsignale in Zwischenräumen von ungefähr einer Minute;

b)

anhaltendes Ertönen eines Nebelsignalgeräts;

c)

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen einzeln in kurzen Zwischenräumen;

d)

das durch Telegraphiefunk oder eine andere Signalart gegebene Morsesignal ...---... (SOS);

e)

das Sprechfunksignal aus dem gesprochenen Wort „Mayday“;

f)

das Notzeichen NC des Internationalen Signalbuchs;

g)

ein Signal aus einer viereckigen Flagge, darüber oder darunter ein Ball oder etwas, das einem Ball ähnlich sieht;

h)

Flammensignale auf dem Fahrzeug, z. B. brennende Teertonnen, Öltonnen oder dergleichen;

i)

eine rote Fallschirm-Leuchtrakete oder eine rote Handfackel;

j)

ein Rauchsignal mit orangefarbenem Rauch;

k)

langsames und wiederholtes Heben und Senken der nach beiden Seiten ausgestreckten Arme;

l)

das Telegraphiefunk-Alarmzeichen;

m)

das Sprechfunk-Alarmzeichen;

n)

von einer Seenotfunkboje ausgestrahlte Funksignale.

2.

Die obengenannten Signale dürfen nur verwendet oder gezeigt werden, wenn Not und die Notwendigkeit der Hilfe vorliegen; die Verwendung von Signalen, die mit diesen Signalen verwechselt werden können, ist verboten.

3.

Auf die betreffenden Abschnitte des Internationalen Signalbuchs, des Handbuchs für Suche und Rettung und auf folgende Signale wird hingewiesen

a)

ein Stück orangefarbenes Segeltuch mit einem schwarzen Quadrat oder Kreis oder mit einem anderen entsprechenden Zeichen (zur Erkennung aus der Luft);

b)

ein Seewasserfärber.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004906

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Die Regeln dieses Abschnitts gelten bei allen Sichtverhältnissen.

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes gemäß § 2 Z 2 bis 4 nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele gemäß § 2 Z 1 zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Landespersonalvertretung hat den Beschluss über die Ausschreibung der Wahlen (§§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 LPVG 1999) der Dienststellenwahlkommission, dem zuständigen Dienststellenleiter und der Dienststellenpersonalvertretung so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass die Kundmachung bei den einzelnen Dienststellen (§ 3 LPVG 1999) durch den Dienststellenleiter spätestens am Stichtag erfolgen kann.

(2) Die Wahlausschreibung hat jedenfalls die Wahltage und den Stichtag zu enthalten. Als Wahltage sind zwei aufeinander folgende Arbeitstage zu bestimmen. Zwischen dem in der Wahlausschreibung festzusetzenden Stichtag und dem ersten Wahltag muss eine Frist von mindestens acht Wochen liegen.

(3) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, sind Dienststellen in Wahlsprengel zu unterteilen. Die Bildung von Wahlsprengeln mit weniger als zwölf Bediensteten ist unzulässig.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informiert werden über

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift “Natur- und Europaschutzgebiet Weidmoos” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere den Erhaltungszielen entsprechende Hinweise sind zulässig.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Vorsitzende der im Amt befindlichen Dienststellenwahlkommission hat spätestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag eine von ihm zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen (Abs. 2) sowie eine vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu unterfertigende Wahlkundmachung für die Landespersonalvertretungswahlen in geeigneter Weise (z. B. Amtstafel) bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu veröffentlichen. Die Wahlkundmachung der Landeswahlkommission hat sinngemäß die Bestimmungen des Abs. 2 zu enthalten.

(2) Die Wahlkundmachung für die Dienststellen-personalvertretung ist nach dem Muster in Anlage 1 zu verfassen und hat zu enthalten

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 81b Abs. 2 Z 1 und Z 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten

(5) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.

(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.

Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, der Dienststellenwahlkommission das für die Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens eine Woche nach dem Stichtag zur Verfügung zu stellen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999). In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung gemäß § 8 Abs. 3 LPVG 1999 der Dienststelle angehören.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten und die Staatsbürgerschaft der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses zum Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung des Bediensteten gemäß § 36 LPVG 1999 von Bedeutung sind. Änderungen, die auf das Wahlrecht Einfluss haben, sind unverzüglich vom Dienststellenleiter der Wahlkommission bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.

(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Das Abstimmungsverzeichnis ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Jedes Fahrzeug muß mit allen verfügbaren Mitteln entsprechend den gegebenen Umständen und Bedingungen feststellen, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Im Zweifelsfall ist diese Möglichkeit anzunehmen.

b) Um eine frühzeitige Warnung vor der Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes zu erhalten, muß eine vorhandene und betriebsfähige Radaranlage gehörig gebraucht werden, und zwar einschließlich der Anwendung der großen Entfernungsbereiche, des Plottens oder eines gleichwertig systematischen Verfahrens zur Überwachung georteter Objekte.

c) Folgerungen aus unzulänglichen Informationen, insbesondere aus unzulänglichen Radarinformationen, müssen unterbleiben.

d) Bei der Feststellung, ob die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß unter anderem folgendes berücksichtigt werden

Landesrecht Weidmoos - Europaschutzgebietsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2006 in Kraft.

(2) Die mit der Verordnung LGBl Nr 53/2015 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

(3) Die §§ 2, 4 Abs 1 und (§) 6a sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2026 treten mit 1. März 2026 in Kraft.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf Grund der Verzeichnisse der Bediensteten (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem jene Bediensteten ausgeschieden werden, die

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat die Dienststellenwahlkommission das Wählerverzeichnis nach dem in Anlage 2 ersichtlichen Muster zu verfassen (§ 38 Abs. 2 LPVG 1999).

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Der Antrag auf Zulassung zur Stimmenabgabe durch Briefwahl ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Jedes Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, entschlossen, rechtzeitig und so ausgeführt werden, wie gute Seemannschaft es erfordert.

b) Jede Änderung des Kurses und/oder der Geschwindigkeit zur Vermeidung eines Zusammenstoßes muß, wenn es die Umstände zulassen, so groß sein, daß ein anderes Fahrzeug optisch oder durch Radar sie schnell erkennen kann; aufeinanderfolgende kleine Änderungen des Kurses und/oder der Geschwindigkeit sollen vermieden werden.

c) Ist genügend Seeraum vorhanden, so kann eine Kursänderung allein die wirksamste Maßnahme zum Meiden des Nahbereichs sein, vorausgesetzt, daß sie rechtzeitig vorgenommen wird, durchgreifend ist und nicht in einen anderen Nahbereich führt.

d) Ein Manöver zur Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug muß zu einem sicheren Passierabstand führen. Die Wirksamkeit des Manövers muß sorgfältig überprüft werden, bis das andere Fahrzeug endgültig vorbei und klar ist.

e) Um einen Zusammenstoß zu vermeiden oder mehr Zeit zur Beurteilung der Lage zu gewinnen, muß ein Fahrzeug erforderlichenfalls seine Fahrt mindern oder durch Stoppen oder Rückwärtsgehen jegliche Fahrt wegnehmen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Während der Auflagefrist (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999) können von jedem Landesbediensteten beim Vorsitzenden der jeweiligen Dienststellenwahlkommission schriftlich oder mündlich Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden. Schriftliche Einsprüche können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingebracht werden. Verspätet eingebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt.

(2) Über Einsprüche hat die Dienststellenwahlkommission spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Auflagefrist zu entscheiden (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich dem Einspruchswerber sowie den durch die Entscheidung Betroffenen zuzustellen.

(3) Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlkommission können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Arbeitstagen ab Zustellung der Entscheidung schriftlich, mit Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung die Berufung einbringen. Das Rechtsmittel ist zu begründen und an die Dienststellenwahlkommission zu richten, welche die Berufung unverzüglich der Landeswahlkommission vorzulegen hat (§ 38 Abs. 3 LPVG 1999). Die Berufungsentscheidung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass sie von der Dienststellenwahlkommission im Wahlverfahren entsprechend berücksichtigt werden kann.

(4) Die Dienststellenwahlkommission ist berechtigt, offensichtliche Schreibfehler oder Formgebrechen im Wählerverzeichnis bis zum Wahltag auch ohne entsprechenden Antrag zu berichtigen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr

(4a) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.

(5) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.

(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 1 umfasst.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Fahrzeug, das der Richtung eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne folgt, muß sich so nahe am äußeren Rand des Fahrwassers oder der Fahrrinne an seiner Steuerbordseite halten, wie dies ohne Gefahr möglich ist.

b) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindern, das nur innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne sicher fahren kann.

c) Ein fischendes Fahrzeug darf nicht die Durchfahrt eines anderen Fahrzeugs behindern, das innerhalb eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne fährt.

d) Ein Fahrzeug darf ein enges Fahrwasser oder eine Fahrrinne nicht queren, wenn dadurch die Durchfahrt eines Fahrzeugs behindert wird, das nur innerhalb eines solchen Fahrwassers oder einer solchen Fahrrinne sicher fahren kann. Das letztere Fahrzeug darf das in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebene Schallsignal geben, wenn es über die Absichten des querenden Fahrzeugs im Zweifel ist.

e) i) Kann in einem engen Fahrwasser oder in einer Fahrrinne nur dann sicher überholt werden, wenn das zu überholende Fahrzeug mitwirkt, so muß das überholende Fahrzeug seine Absicht durch das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer i anzeigen. Ist das zu überholende Fahrzeug einverstanden, so muß es das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe c Ziffer ii geben und Maßnahmen für ein sicheres Passieren treffen. Im Zweifelsfall darf es die in Regel 34 Buchstabe d vorgeschriebenen Signale geben.

ii) Diese Regel befreit das überholende Fahrzeug nicht von seiner Verpflichtung nach Regel 13.

f) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines engen Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein dazwischen liegendes Sichthindernis verdeckt sein können, muß mit besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht fahren und das entsprechende Signal nach Regel 34 Buchstabe e geben.

g) Jedes Fahrzeug muß, wenn es die Umstände zulassen, das Ankern in einem engen Fahrwasser vermeiden.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999) ist von der Dienststellenwahlkommission unter Angabe der Zeit zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag (Muster Anlage 3) hat neben den nach § 38 Abs. 4 LPVG 1999 erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis der Wahlwerber zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Wahlwerber enthalten als die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretungen. Er hat außerdem die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages zu enthalten, andernfalls der Erstunterzeichnete als solcher gilt. Wahlwerber müssen das passive Wahlrecht besitzen (§ 36 Abs. 5 LPVG 1999) und dürfen in den Wahlvorschlag nur dann aufgenommen werden, wenn sie hiezu ihre Zustimmung schriftlich erklärt haben (Muster Anlage 4).

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sinngemäß.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Der Stimmzettel ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Diese Regel gilt in Verkehrstrennungsgebieten, die von der Organisation festgelegt worden sind.

b) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet benutzt, muß

c) Ein Fahrzeug muß soweit wie möglich das Queren von Einbahnwegen vermeiden; ist es jedoch zum Queren gezwungen, so muß dies möglichst im rechten Winkel zur allgemeinen Verkehrsrichtung erfolgen.

d) Küstenverkehrszonen dürfen vom Durchgangsverkehr, der den entsprechenden Einbahnweg des angrenzenden Verkehrstrennungsgebiets sicher befahren kann, in der Regel nicht benutzt werden.

e) Außer beim Queren darf ein Fahrzeug in der Regel nicht in eine Trennzone einlaufen oder eine Trennlinie überfahren, ausgenommen

f) Im Bereich des Zu- und Abgangs der Verkehrstrennungsgebiete muß ein Fahrzeug mit besonderer Vorsicht fahren.

g) Ein Fahrzeug muß das Ankern innerhalb eines Verkehrstrennungsgebiets oder im Bereich des Zu- und Abgangs soweit wie möglich vermeiden.

h) Ein Fahrzeug, das ein Verkehrstrennungsgebiet nicht benutzt, muß von diesem einen möglichst großen Abstand halten.

i) Ein fischendes Fahrzeug darf die Durchfahrt eines Fahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.

j) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge oder ein Segelfahrzeug darf die sichere Durchfahrt eines Maschinenfahrzeugs auf dem Einbahnweg nicht behindern.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat die überreichten Wahlvorschläge zu überprüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift am Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 36 Abs. 5 und 6 LPVG 1999) fehlt, sind von der Dienststellenwahlkommission aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind jene Wahlwerber aus dem Wahlvorschlag zu streichen, die in der beantragten Reihenfolge über die doppelte Zahl der zu wählenden Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung hinausgehen (§ 9 Abs.2).

(2) Die Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem ersten Wahltag zu entscheiden (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).

(3) Ein Wahlvorschlag ist nicht zuzulassen, wenn er

(4) Die Wählergruppe ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muss eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen bei der Dienststellen- bzw. Landeswahlkommission ist nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Dienststellenwahlkommission glaubhaft gemacht wird, dass ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am 22. Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Wahlvorschlages kann nur im Wege der Wahlanfechtung bekämpft werden.

(7) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die für die Dienststellenpersonalvertretungswahlen zugelassenen Wahlvorschläge der Landeswahlkommission spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen. Ebenso hat die Landeswahlkommission die für die Landespersonalvertretungswahl zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlkommissionen spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag mitzuteilen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Empfangsbestätigung ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Die Regeln dieses Abschnitts gelten für Fahrzeuge, die einander in Sicht haben.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben die zugelassenen Wahlvorschläge ab dem 14. Tag vor dem ersten Wahltag am gleichen Ort, an dem das Wählerverzeichnis aufgelegt wurde, zur Einsicht der Wahlberechtigten aufzulegen und im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 5 zu verlautbaren (§ 38 Abs. 4 LPVG 1999).

(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, soweit sie von einer in der Landespersonalvertretung vertretenen Wählergruppe eingebracht oder bestätigt sind, nach der Zahl der Mandate dieser Wählergruppe in der Landespersonalvertretung zu reihen. Ist die Zahl der Mandate gleich, bestimmt sich die Reihenfolge nach der bei der letzten Wahl zur Landespersonalvertretung ermittelten Gesamtsumme der Wählergruppenstimmen. Andere Wahlvorschläge sind in der Reihenfolge ihres Einlangens anzufügen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Dienststellenwahlkommission durch das Los, welches von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten

(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern und Dienstgeberinnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die

(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 86d Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu erstellen

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Wenn zwei Segelfahrzeuge sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß das eine dem anderen wie folgt ausweichen

b) Im Sinne dieser Regel ist die Luvseite diejenige Seite, die dem gesetzten Großsegel gegenüber liegt, auf Rahseglern diejenige Seite, die dem größten gesetzten Schratsegel gegenüberliegt.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Dienststellenwahlkommissionen haben spätestens am siebenten Tag vor dem ersten Wahltag Uhrzeit und Ort der Wahl zu bestimmen, dies im Sinne des § 5 nach dem Muster in Anlage 6 zu verlautbaren und der Landeswahlkommission unverzüglich bekannt zu geben.

(2) Wahlort und Wahllokal müssen für die Durchführung der Wahl gemäß den Bestimmungen der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, geeignet und von den Wahlberechtigten möglichst gut erreichbar sein.

(3) Als Wahlzelle genügt jede Absonderungseinrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 53 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, sinngemäß.

(4) Die Wahlurne muss ein verschließbarer Behälter sein, der lediglich einen Schlitz für das Hineinwerfen der Wahlkuverts aufweist. Sie muss genügend groß sein, um nach Beendigung der Stimmenabgabe vor Öffnung der Urne das Mischen der Wahlkuverts zu ermöglichen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ungeachtet der Regeln dieses Abschnitts muß jedes Fahrzeug beim Überholen dem anderen ausweichen.

b) Ein Fahrzeug gilt als überholendes Fahrzeug, wenn es sich einem anderen aus einer Richtung von mehr als 22,5 Grad achterlicher als querab nähert und daher gegenüber dem zu überholenden Fahrzeug so steht, daß es bei Nacht nur dessen Hecklicht, aber keines der Seitenlichter sehen könnte.

c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob es ein anderes überholt, so muß es dies annehmen und entsprechend handeln.

d) Durch eine spätere Änderung der Peilung wird das überholende Fahrzeug weder zu einem kreuzenden im Sinne dieser Regeln noch wird es von der Verpflichtung entbunden, dem anderen Fahrzeug auszuweichen, bis es dieses klar passiert hat.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Jede nicht in den Personalvertretungen vertretene Wählergruppe, die schriftlich erklärt, sich an der Wahl beteiligen zu wollen, kann in der Landeswahlkommission und in den Dienststellen- und Sprengelwahlkommissionen Vertrauenspersonen (§ 37 Abs. 3 LPVG 1999) namhaft machen.

(2) Die Vertrauenspersonen sind unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Dienststelle bis spätestens am elften Tag vor dem Wahltag namhaft zu machen. Die Vertrauenspersonen müssen wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen. An der Sitzung der Wahlkommission kann jeweils nur eine Vertrauensperson je Wählergruppe teilnehmen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Wenn zwei Maschinenfahrzeuge auf entgegengesetzten oder fast entgegengesetzten Kursen sich einander so nähern, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes seinen Kurs nach Steuerbord so ändern, daß sie einander an Backbordseite passieren.

b) Eine solche Lage muß angenommen werden, wenn ein Fahrzeug das andere recht voraus oder fast recht voraus sieht, bei Nacht die Topplichter des anderen in Linie oder fast in Linie und/oder beide Seitenlichter sieht und am Tage das andere Fahrzeug dementsprechend ausmacht.

c) Kann ein Fahrzeug nicht sicher erkennen, ob eine solche Lage besteht, so muß es von dieser ausgehen und entsprechend handeln.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Leitung der Wahlhandlung für die Landes- und Dienststellenpersonalvertretung obliegt der Dienststellenwahlkommission.

(2) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu sorgen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt

(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten zu kennzeichnen.

(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Wenn die Kurse zweier Maschinenfahrzeuge einander so kreuzen, daß die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß dasjenige ausweichen, welches das andere an seiner Steuerbordseite hat; wenn die Umstände es zulassen, muß es vermeiden, den Bug des anderen Fahrzeugs zu kreuzen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission

(2) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Dienststellenwahlkommission davon zu überzeugen, dass die zum Einwerfen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmenabgabe beginnt damit, dass den Mitgliedern der Dienststellenwahlkommission und den Vertrauenspersonen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimme gegeben wird.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.

(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 86b Abs. 1 Z 4 und 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Folgendes

(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Jedes ausweichpflichtige Fahrzeug muß möglichst frühzeitig und durchgreifend handeln, um sich gut klar zu halten.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Zur Ausübung des Wahlrechtes gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 hat jeder Wahlberechtigte für die Wahl der Landespersonalvertretung und der Dienststellenpersonalvertretung je eine Stimme.

(2) Blinde, schwer Sehbehinderte oder Gebrechliche dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die Dienststellenwahlkommission. Jede Stimmenabgabe mit Hilfe einer solchen Geleitperson ist in der Niederschrift im Sinne des § 15 festzuhalten.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 86e Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.

(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.

(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) i) Muß von zwei Fahrzeugen eines ausweichen, so muß das andere Kurs und Geschwindigkeit beibehalten (Kurshalter).

ii) Der Kurshalter darf jedoch zur Abwendung eines Zusammenstoßes selbst manövrieren, sobald klar wird, daß der Ausweichpflichtige nicht angemessen nach diesen Regeln handelt.

b) Ist der Kurshalter dem Ausweichpflichtigen aus irgendeinem Grund so nahe gekommen, daß ein Zusammenstoß durch Manöver des letzteren allein nicht vermieden werden kann, so muß der Kurshalter so manövrieren, wie es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes am dienlichsten ist.

c) Ein Maschinenfahrzeug, das bei kreuzenden Kursen nach Buchstabe a Ziffer ii manövriert, um einen Zusammenstoß mit einem anderen Maschinenfahrzeug zu vermeiden, darf seinen Kurs, sofern die Umstände es zulassen, gegenüber einem Fahrzeug an seiner Backbordseite nicht nach Backbord ändern.

d) Diese Regel befreit das ausweichpflichtige Fahrzeug nicht von seiner Ausweichpflicht.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Wähler hat sich auszuweisen, sofern er nicht der Mehrheit der Mitglieder der Wahlkommission persönlich bekannt ist und übernimmt vom Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission ein leeres Wahlkuvert, einen weißen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und einen grünen Stimmzettel für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung (§ 38 Abs. 5 LPVG 1999).

(2) Das Stimmrecht ist in der Wahlzelle auszuüben. Danach sind die beiden Stimmzettel in das Wahlkuvert zu geben. Nach dem Verlassen der Wahlzelle ist das verschlossene Kuvert dem Vorsitzenden der Dienststellenwahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne gibt.

(3) Ist dem Wähler ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der zuerst ausgehändigte Stimmzettel ist vom Wähler vor der Dienststellenwahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mitzunehmen.

(4) Die Abgabe der Stimme ist im Wählerverzeichnis durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen (Muster Anlage 7).

(5) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist, kann seine Stimme auch vor der Dienststellenwahlkommission abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und die ihm zugestellten Stimmzettel, so hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission ein Wahlkuvert und die erforderlichen Stimmzettel dem Wähler zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 15) zu vermerken.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Sofern in den Regeln 9, 10 und 13 nicht etwas anderes bestimmt ist, gilt folgendes

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Dienststellenwahlkommission hat auf begründeten Antrag (Muster Anlage 8), der spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag einzubringen ist, über die Zulässigkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999) so rechtzeitig zu entscheiden, dass die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist. Bei offenkundigem Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl hat die Dienststellenwahlkommission die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so sind ihm die in § 38 Abs. 6 LPVG 1999 genannten Wahlbehelfe mittels eingeschriebenen Briefes oder persönlich gegen Nachweis zuzustellen. Zur Briefwahl berechtigt ist jener wahlberechtigte Bedienstete, der an den Wahltagen ohne sein Verschulden nicht in der Lage ist, seine Stimme persönlich abzugeben wie z. B. bei Krankheit, Urlaub oder Dienstverrichtung außerhalb des Wahlortes.

(3) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(4) Stellt die Dienststellenwahlkommission fest, dass der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich verkündet oder schriftlich zugestellt zu werden. Die mündliche Verkündung ist von der Dienststellenwahlkommission in einer Niederschrift festzuhalten und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter hängenden Lasten aufhalten.

(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen hinweggeführt werden

(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Diese Regel gilt für Fahrzeuge, die einander nicht in Sicht haben, wenn sie in oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht fahren.

b) Jedes Fahrzeug muß mit sicherer Geschwindigkeit fahren, die den gegebenen Umständen und Bedingungen der verminderten Sicht angepaßt ist. Ein Maschinenfahrzeug muß seine Maschinen für ein sofortiges Manöver bereithalten.

c) Jedes Fahrzeug muß bei der Befolgung der Regeln des Abschnitts I die gegebenen Umstände und Bedingungen der verminderten Sicht gehörig berücksichtigen.

d) Ein Fahrzeug, das ein anderes Fahrzeug lediglich mit Radar ortet, muß ermitteln, ob sich eine Nahbereichslage entwickelt und/oder die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht. Ist dies der Fall, so muß es frühzeitig Gegenmaßnahmen treffen; ändert es deshalb seinen Kurs, so muß es nach Möglichkeit folgendes vermeiden

e) Außer nach einer Feststellung, daß keine Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muß jedes Fahrzeug, das anscheinend vorlicher als querab das Nebelsignal eines anderen Fahrzeugs hört oder das eine Nahbereichslage mit einem anderen Fahrzeug vorlicher als querab nicht vermeiden kann, seine Fahrt auf das für die Erhaltung der Steuerfähigkeit geringstmögliche Maß verringern. Erforderlichenfalls muß es jegliche Fahrt wegnehmen und in jedem Fall mit äußerster Vorsicht manövrieren, bis die Gefahr eines Zusammenstoßes vorüber ist.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Stimmzettel müssen sich in dem von der Dienststellenwahlkommission übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschriften oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in dem von der Dienststellenwahlkommission ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege oder persönlich der Dienststellenwahlkommission zuzuleiten bzw. zu übergeben (§ 38 Abs. 6 LPVG 1999).

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, dass er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmenabgabe festgesetzten Zeit bei der Dienststellenwahlkommission einlangt.

(3) Der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm ungeöffnet unter Verschluss bis zu deren Öffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmenabgabe hat der Vorsitzende der Dienststellenwahlkommission vor dieser die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das ungeöffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis „Briefwähler“ einzutragen. Der Briefumschlag ist von der Dienststellenwahlkommission zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge sowie Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor der Dienststellenwahlkommission bereits unmittelbar ausgeübt (§ 17 Abs. 5) haben, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät eingelangt“ oder „Wahlrecht unmittelbar ausgeübt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer bzw. die Kranführerin zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer bzw. von der Kranführerin nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers bzw. einer Einweiserin, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer und Kranführerinnen zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Die Regeln dieses Teiles müssen bei jedem Wetter befolgt werden.

b) Die Regeln über Lichter müssen zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang befolgt werden; während dieser Zeit dürfen keine Lichter geführt oder gezeigt werden, die mit den in diesen Regeln genannten Lichtern verwechselt werden können, deren Sichtbarkeit oder Unterscheidungsmöglichkeit beeinträchtigen oder den gehörigen Ausguck behindern.

c) Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen, wenn sie mitgeführt werden, bei verminderter Sicht auf zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang geführt oder gezeigt werden; in allen anderen Fällen dürfen sie geführt oder gezeigt werden, wenn es für erforderlich gehalten wird.

d) Die Regeln über Signalkörper müssen am Tage befolgt werden.

e) Die in diesen Regeln genannten Lichter und Signalkörper müssen den Bestimmungen der Anlage I entsprechen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Ist eine Dienststelle in mehrere Wahlsprengel unterteilt, so hat die Stimmenabgabe vor der Sprengelwahlkommission zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes

(4) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers oder einer Dienstnehmerin, der oder die das Ladegut manipuliert, wenn er oder sie während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) „Topplicht“ bedeutet ein weißes Licht über der Längsachse des Fahrzeugs, das unbehindert über einen Horizontbogen von 225 Grad scheint, und zwar von recht voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab nach jeder Seite.

b) „Seitenlichter“ bedeutet ein grünes Licht an der Steuerbordseite und ein rotes Licht an der Backbordseite, die jeweils unbehindert über einen Horizontbogen von 112,5 Grad scheinen, und zwar nach der betreffenden Seite von rechts voraus bis 22,5 Grad achterlicher als querab. Auf einem Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge dürfen die Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne über der Längsachse geführt werden.

c) „Hecklicht“ bedeutet ein weißes Licht, das so nahe wie möglich am Heck angebracht ist und das unbehindert über einen Horizontbogen von 135 Grad scheint, und zwar von recht achteraus 67,5 Grad nach jeder Seite.

d) „Schlepplicht“ bedeutet ein gelbes Licht mit den Eigenschaften des unter Buchstabe c beschriebenen Hecklichts.

e) „Rundumlicht“ bedeutet ein Licht, das unbehindert über einen Horizontbogen von 360 Grad scheint.

f) „Funkellicht“ bedeutet ein Licht mit 120 oder mehr regelmäßigen Lichterscheinungen in der Minute.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Mitglieder der Landes- bzw. Dienststellenpersonalvertretung werden mit amtlichen Stimmzetteln gewählt.

(2) Die amtlichen Stimmzettel für die Wahl zur Landespersonalvertretung und für die Wahl zur Dienststellenpersonalvertretung sind gemäß § 38 Abs. 5 LPVG 1999 entsprechend der Muster in Anlage 9 und Anlage 10 auf Anordnung der Landeswahlkommission herzustellen und haben auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen sowie vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten.

(3) Die amtlichen Stimmzettel und Wahlkuverts sind von der Landeswahlkommission entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 20% der Dienststellenwahlkommission zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung (Muster Anlage 11) auszufolgen, welche zweifach auszufertigen ist. Eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite verbleibt bei der Landeswahlkommission.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 21. (1) Für das Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorzusorgen.

(5) Solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.

(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes

(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes

(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen

b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert, muß außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen.

c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. Ein solches Fahrzeug muß, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für dieselbe Dienststellenpersonalvertretung, die auf verschiedene Wählergruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln

(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.

(4) entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010

(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenker und Lenkerinnen zu überprüfen.

(6) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.

(7) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.

(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.

(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein schleppendes Maschinenfahrzeug muß führen

b) Sind ein schiebendes und ein geschobenes Fahrzeug zu einer zusammengesetzten Einheit starr miteinander verbunden, so gelten sie als ein Maschinenfahrzeug und müssen die in Regel 23 vorgeschriebenen Lichter führen.

c) Ein schiebendes oder längsseits schleppendes Maschinenfahrzeug muß, ausgenommen im Fall einer zusammengesetzten Einheit, führen

d) Ein Maschinenfahrzeug, für das die Buchstaben a und c dieser Regel gelten, muß auch Regel 23 Buchstabe a Ziffer ii befolgen.

e) Ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand muß führen

f) In beliebiger Anzahl längsseits geschleppte oder in einer Gruppe geschobene Fahrzeuge müssen die Lichter wie ein einzelnes Fahrzeug führen, wobei

g) Kann ein geschlepptes Fahrzeug oder ein geschleppter Gegenstand die unter Buchstabe e vorgeschriebenen Lichter aus einem vertretbaren Grund nicht führen, so müssen alle möglichen Maßnahmen getroffen werden, um das geschleppte Fahrzeug oder den geschleppten Gegenstand zu beleuchten oder die Anwesenheit des unbeleuchteten Fahrzeugs oder Gegenstands zumindest erkennbar zu machen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Stimmenabgabe ist vom Vorsitzenden der Wahlkommission mit Ablauf der gemäß § 12 festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Vor Ablauf dieser Zeit kann die Stimmenabgabe nur dann für beendet erklärt werden, wenn alle Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben bzw. die Briefumschläge bei der Wahlkommission eingelangt sind. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und der Vertrauenspersonen, das Wahllokal zu verlassen.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest

(3) Die Wahlkommission öffnet hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, ordnet sie gesondert nach Stimmzetteln für die Landespersonalvertretung und Stimmzetteln für die Dienststellenpersonalvertretung, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt getrennt nach grünen und weißen Stimmzetteln fest

(4) Die nach Abs.1 bis 3 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift zu beurkunden.

(5) Die Sprengelwahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise der Dienststellenwahlkommission zu berichten. Die Niederschrift und der gesamte Wahlakt (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsergebnis, Stimmzettel, Briefumschläge) sind unverzüglich verschlossen der Dienststellenwahlkommission durch zwei verschiedenen wahlwerbenden Gruppen angehörende Mitglieder zu übermitteln.

(6) Die Dienststellenwahlkommission hat die Wahlakten der Sprengelwahlkommission zu überprüfen und sodann das Gesamtergebnis im Bereich der Dienststelle festzustellen (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).

(7) Die ermittelten Ergebnisse dürfen bis zur Schließung des letzten Wahllokales für die Wahl in die Landespersonalvertretung nur der Landeswahlkommission mitgeteilt werden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.

(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes

(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Segelfahrzeug in Fahrt muß führen

b) Auf einem Segelfahrzeug von weniger als 12 Meter Länge dürfen die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter in einer Dreifarbenlaterne vereinigt werden, die an oder nahe der Mastspitze dort angebracht ist, wo sie am besten gesehen werden kann.

c) Ein Segelfahrzeug in Fahrt darf zusätzlich zu den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern an oder nahe der Mastspitze zwei Rundumlichter senkrecht übereinander dort führen, wo sie am besten gesehen werden können, und zwar das obere rot und das untere grün; diese Lichter dürfen jedoch nicht zusammen mit der Dreifarbenlaterne nach Buchstabe b geführt werden.

d) i) Ein Segelfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge muß, wenn möglich, die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

ii) Ein Fahrzeug unter Ruder darf die in dieser Regel für Segelfahrzeuge vorgeschriebenen Lichter führen; andernfalls muß eine elektrische Lampe oder eine angezündete Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig zur Hand gehalten und rechtzeitig gezeigt werden, um einen Zusammenstoß zu verhüten.

e) Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig mit Maschinenkraft fährt, muß im Vorschiff einen Kegel – Spitze unten – dort führen, wo er am besten gesehen werden kann.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl (d'hondtsches Verfahren) zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

(2) Die Dienststellenwahlkommission hat auch das Stimmenergebnis für die Wahl in die Landespersonalvertretung zu ermitteln und dieses unverzüglich der Landeswahlkommission persönlich, telefonisch, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise mitzuteilen, welche dann die Ermittlung der Mandate für die Landespersonalvertretung gemäß Abs. 1 festzustellen hat (§ 38 Abs. 7 LPVG 1999).

(3) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller und Herstellerinnen für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.

(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.

(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein fischendes Fahrzeug in Fahrt oder vor Anker darf nur die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter und Signalkörper führen.

b) Ein fischender Trawler, das heißt ein Fahrzeug, das ein Schleppnetz oder ein anderes Fanggerät durchs Wasser schleppt, muß führen

c) Ein fischendes Fahrzeug, das nicht trawlt, muß führen

d) Ein fischendes Fahrzeug, das sich in nächster Nähe anderer fischender Fahrzeuge befindet, darf die in Anlage II beschriebenen zusätzlichen Signale führen.

e) Ein nicht fischendes Fahrzeug darf die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper nicht führen, sondern nur die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die auf die Wählergruppen entfallenden Mandate sind von den Wahlkommissionen den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zuzuteilen (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).

(2) Nichtgewählte Wahlwerber gelten als Ersatzmänner für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Lehnt ein Ersatzmann, der auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, diese Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe der Liste der Ersatzmänner (§ 38 Abs. 8 LPVG 1999).

(3) Muss ein Ersatzmann aus der Personalvertretung ausscheiden, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes der Personalvertretung, an dessen Stelle er getreten ist, wegfällt, so tritt er wieder auf seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmänner.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.

(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes

(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes

(4) Die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muß führen

b) ein manövrierbehindertes Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrzeug beim Minensuchen, muß führen

c) Ein schleppendes Fahrzeug muß während eines Schleppvorgangs, bei dem es nicht von seinem Kurs abweichen kann, zusätzlich zu den unter Buchstabe b Ziffern i und ii vorgeschriebenen Lichtern oder Signalkörpern die Lichter oder den Signalkörper nach Regel 24 Buchstabe a führen.

d) Ein manövrierbehindertes Fahrzeug, das baggert oder Unterwasserarbeiten ausführt, muß die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen, bei Behinderung außerdem

e) Macht die Größe eines Fahrzeugs bei Taucherarbeiten es unmöglich, die unter Buchstabe d vorgeschriebenen Signalkörper zu führen, so muß das Fahrzeug die Flagge „A“ des Internationalen Signalbuchs als Tafel von mindestens 1 Meter Höhe führen. Ihre Rundumsichtbarkeit muß sichergestellt sein.

f) Ein Fahrzeug beim Minensuchen muß zusätzlich zu den in Regel 23 vorgeschriebenen Lichtern für Maschinenfahrzeuge drei grüne Rundumlichter oder drei Bälle führen. Eines dieser Lichter oder einer der Signalkörper muß an oder nahe dem Vormasttopp und eines an jedem Ende der vorderen Rah geführt werden. Diese Lichter oder Signalkörper zeigen an, daß es für andere Fahrzeuge gefährlich ist, sich dem Minensucher auf weniger als 1 000 Meter von achtern oder auf weniger als 500 Meter von den Seiten zu nähern.

g) Fahrzeuge von weniger als 7 Meter Länge brauchen die in dieser Regel vorgeschriebenen Lichter nicht zu führen.

h) Die in dieser Regel vorgeschriebenen Signale sind keine Notsignale, durch die Hilfeleistung verlangt wird. Solche Signale sind in Anlage IV aufgeführt.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Niederschrift über die Wahlhandlung ist von den Mitgliedern der Wahlkommissionen zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten für die Wahl in die Dienststellen-personalvertretung (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerverzeichnis, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem von den Mitgliedern der Wahlkommission unterschriebenen und verschlossenen Umschlag zu verwahren.

(3) Die Wahlakten für die Wahl in die Landespersonalvertretung sind spätestens an dem der Beendigung der Wahl folgenden Tag dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission zu übermitteln, der sie dann aufzubewahren hat.

(4) Die Wahlakten können nach Rechtskraft der darauffolgenden Wahl von den zuständigen Wahlkommissionen vernichtet werden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.

(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.

(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.

(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Ein tiefgangbehindertes Fahrzeug darf zusätzlich zu den in Regel 23 für Maschinenfahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern drei rote Rundumlichter senkrecht übereinander oder einen Zylinder dort führen, wo sie am besten gesehen werden können.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Das Ergebnis der Wahlen in die Landespersonalvertretung und in die Dienststellenpersonalvertretung ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen und in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren.

(2) Die Landeswahlkommission hat die Gewählten in die Landespersonalvertretung, die Dienststellenwahlkommission die Gewählten in die Dienststellenpersonalvertretung nachweislich zu verständigen.

(3) Das Wahlergebnis ist in den einzelnen Dienststellen in geeigneter Weise (§ 5) kundzumachen (Muster Anlage 12).

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Fahrzeug im Lotsdienst muß führen

b) Ein Lotsenfahrzeug, das nicht im Lotsdienst ist, muß die für ein Fahrzeug seiner Länge vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper führen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zwei Wochen vom Ablauf des ersten Kundmachungstages an gerechnet vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, bei der Landeswahlkommission schriftlich oder mit Telefax angefochten werden.

(2) Für das Wahlanfechtungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß Anwendung.

(3) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen erhoben, so hat die Landeswahlkommission auf Grund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis zu überprüfen. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die Landeswahlkommission sofort das Ergebnis richtig zu stellen und die Verlautbarung zu berichtigen.

(4) Wird fristgerecht ein ausreichend begründeter Einspruch wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens eingebracht, so hat die Landeswahlkommission dem Einspruch stattzugeben, wenn die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. In der dem Einspruch stattgebenden Entscheidung hat die Landeswahlkommission entweder das ganze Wahlverfahren oder von ihr genau zu bezeichnende Teile des Wahlverfahrens aufzuheben. Gibt die Landeswahlkommission einem Einspruch statt, weil eine nicht wählbare oder eine nicht gewählte Person für gewählt erklärt ist, so hat sie die Wahl dieser Person für nichtig zu erklären. Wird dem Einspruch stattgegeben, weil einer wählbaren Person die Wählbarkeit zu Unrecht aberkannt worden ist, so hat die Entscheidung auszusprechen, ob hiedurch die Wahl anderer Personen nichtig geworden ist. In diesem Fall ist die Wahl dieser Personen aufzuheben.

(5) Die Entscheidung der Landeswahlkommission ist endgültig.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 29. (1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer bzw. die Benutzerin durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Fahrzeug vor Anker muß dort, wo sie am besten gesehen werden können, führen

b) Ein Fahrzeug vor Anker von weniger als 50 Meter Länge darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht dort führen, wo es am besten gesehen werden kann.

c) Ein Fahrzeug vor Anker darf auch die vorhandenen Deckslichter oder gleichwertige Lichter zur Beleuchtung der Decks einschalten; ist das Fahrzeug 100 und mehr Meter lang, so ist es dazu verpflichtet.

d) Ein Fahrzeug auf Grund muß die unter Buchstabe a oder b vorgeschriebenen Lichter führen und zusätzlich dort, wo sie am besten gesehen werden können,

e) Ein Fahrzeug von weniger als 7 Meter Länge vor Anker oder auf Grund, das sich nicht in einem engen Fahrwasser, einer Fahrrinne oder auf einer Reede oder in der Nähe davon oder dort befindet, wo andere Fahrzeuge in der Regel fahren, braucht nicht die unter Buchstabe a, b oder d vorgeschriebenen Lichter oder Signalkörper zu führen.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Beginn und Lauf einer in dieser Verordnung vorgesehenen Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Kann ein Wasserflugzeug keine Lichter oder Signalkörper führen, deren Eigenschaften oder Anordnung den Regeln dieses Teiles entsprechen, so muß es Lichter und Signalkörper führen, deren Eigenschaften und Anordnung möglichst ähnlich sind.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Februar 2000, in Kraft.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Der Ausdruck „Pfeife“ bezeichnet eine Schallsignalanlage, mit der die vorgeschriebenen Töne gegeben werden können und die den Anforderungen der Anlage III entspricht.

b) Der Ausdruck „kurzer Ton“ bezeichnet einen Ton von etwa einer Sekunde Dauer.

c) Der Ausdruck „langer Ton“ bezeichnet einen Ton von vier bis sechs Sekunden Dauer.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Gleichzeitig tritt die Landespersonalvertretungs-Wahlordnung vom 12. Februar 1990, LGBl. Nr. 10 außer Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 19/2000

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Ein Fahrzeug von 12 und mehr Meter Länge muß mit einer Pfeife und einer Glocke und ein Fahrzeug von 100 und mehr Meter Länge muß zusätzlich mit einem Gong versehen sein, der nach Ton und Klang nicht mit der Glocke verwechselt werden kann. Die Pfeife, die Glocke und der Gong müssen den Anforderungen der Anlage III entsprechen. Die Glocke und/oder der Gong dürfen durch eine andere Einrichtung mit entsprechenden Schalleigenschaften ersetzt werden, sofern die Abgabe der vorgeschriebenen Signale auch von Hand jederzeit möglich ist.

b) Ein Fahrzeug von weniger als 12 Meter Länge braucht keine Schallsignalanlagen nach Buchstabe a mitzuführen, muß dann aber mit einem anderen Gerät zur Abgabe eines kräftigen Schallsignals versehen sein.

Landesrecht Landespersonalvertretungs-Wahlordnung

Die Neufassung des § 32 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/2000 tritt mit 19. Februar 2000 in Kraft.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 19/2000

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, nicht gilt, dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber und Dienstgeberinnen verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber und Dienstgeberinnen erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

a) Haben Fahrzeuge einander in Sicht, so muß ein Maschinenfahrzeug in Fahrt beim Manövrieren nach diesen Regeln das Manöver durch folgende Pfeifensignale anzeigen

b) Ein Fahrzeug darf die unter Buchstabe a vorgeschriebenen Pfeifensignale durch Lichtsignale ergänzen, die während der Dauer des Manövers, soweit erforderlich, wiederholt werden.

c) Haben Fahrzeuge in einem engen Fahrwasser oder einer Fahrrinne einander in Sicht, so gilt folgendes

d) Wenn Fahrzeuge in Sicht sich einander nähern und eines aus irgendeinem Grund die Absicht oder die Maßnahmen des anderen nicht versteht oder zweifelt, ob das andere zur Vermeidung eines Zusammenstoßes ausreichend manövriert, muß es dies sofort durch mindestens fünf kurze, rasch aufeinanderfolgende Pfeifentöne anzeigen. Dieses Signal darf durch ein Lichtsignal von mindestens fünf kurzen, rasch aufeinanderfolgenden Blitzen ergänzt werden.

e) Ein Fahrzeug, das sich einer Krümmung oder einem Abschnitt eines Fahrwassers oder einer Fahrrinne nähert, wo andere Fahrzeuge durch ein Sichthindernis verdeckt sein können, muß einen langen Ton geben. Jedes sich nähernde Fahrzeug, das dieses Signal jenseits der Krümmung oder des Sichthindernisses hört, muß es mit einem langen Ton beantworten.

f) Sind auf einem Fahrzeug Pfeifen in einem Abstand von mehr als 100 Meter angebracht, so darf nur eine Pfeife zur Abgabe von Manöver- oder Warnsignalen verwendet werden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 34. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechen

(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes

(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Innerhalb oder in der Nähe eines Gebiets mit verminderter Sicht müssen am Tag oder bei Nacht folgende Signale gegeben werden

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Ist es erforderlich, die Aufmerksamkeit eines anderen Fahrzeugs zu erregen, so darf ein Fahrzeug Licht oder Schallsignale geben, die nicht mit anderen Signalen nach diesen Regeln verwechselt werden können; es darf auch seinen Scheinwerfer auf die Gefahr richten, wenn es dadurch andere Fahrzeuge nicht verwirrt.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 36. (1) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn

(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Ist ein Fahrzeug in Not und fordert es Hilfe an, so muß es die in Anlage IV vorgeschriebenen Signale benutzen oder zeigen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990

(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.

(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie Obsternte- und Baumschnittarbeiten, das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Bundesrecht Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Ein Fahrzeug (oder eine Fahrzeugklasse), das (die) vor dem Inkrafttreten dieser Regeln auf Kiel gelegt wurde oder sich in einem entsprechenden Bauzustand befand, kann, wenn es (sie) den Vorschriften der Internationalen Regeln von 1960 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See entspricht, von der Befolgung der vorliegenden Regeln wie folgt befreit werden

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990

(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 39. (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze, Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfordert.

(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.

(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.

(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.

(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.

(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt verlegt sein.

(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen können.

(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)

(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere

(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn

(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern

(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass

(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).

(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.

(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein

(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen, müssen

(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können durch

(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60 °C oder von weniger als –20 °C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anlage 2 befinden, sind so zu sichern, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen besteht.

(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.

(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen „Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.

(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.

(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.

(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.

(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen kann.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine) versehen sein.

(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.

(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.

(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, von denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abstürzen könnten, sind zu sichern

(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen

(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.

(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.

(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.

(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.

(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.

(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.

(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen

(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.

(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.

(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.

(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m² dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Überfüllen gefährdet werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes

(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 52. (1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zB stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Türe auszustatten. Im Bereich der Türe ist eine Aufstiegshilfe, die bis zur Grubensohle reicht, anzuordnen. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.

(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecke mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen von mindestens 60 cm mal 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, die der Tragkraft der Decke entsprechen (zB Stahlbetondeckel, Stahlgitter, Stahlbleche, zusammenhängende Holzpfosten) zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer und Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.

(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge, 45° Bogen) auszustatten.

(4) Zur Verringerung der Schadgasbildung ist die Gülle in Güllegruben unter Stallungen entsprechend zu behandeln (zB regelmäßiges Umpumpen).

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 53. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes

(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes

(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2

(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (§ 22 Abs. 5) gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 54. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.

(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein

(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.

(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit

(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.

(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung, wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker und Lenkerinnen beim Stapelvorgang durch herab fallende Güter gefährdet werden, muss der Platz des Lenkers bzw. der Lenkerin entsprechend gesichert sein.

(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein

(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herab fallenden Gegenständen schützen.

(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker und Lenkerinnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 54a. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 54b. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind unter tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn

(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.

(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 55. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein. Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 56. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

(2) An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 57. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.

(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.

(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.

(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 58. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 59. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 60. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 61. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 62. entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 63. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03. 10. 2009, S. 5, umgesetzt.

Landesrecht Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft

§ 64. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 8, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8 Z 1, Z 2 oder Z 5 lit. b. entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.

(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.

(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfallen in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2003

§ 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 12 und 14 bis 17 samt Überschrift, die §§ 4 und 5 samt Überschriften, § 16 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 4“ samt der Überschrift „Lagerungen“, § 18 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 6“ samt der Überschrift „Brandschutzmaßnahmen“, § 22 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 7“ samt der Überschrift „Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen“, die Bezeichnungen „2. Teil“ und „Abschnitt 8“ samt der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“, die §§ 28 bis 30 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 9“ samt der Überschrift „Kraftmaschinen“, die §§ 31 und 32 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 10“ samt der Überschrift „Transmissionsanlagen“, die §§ 33 bis 36 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 11“ samt der Überschrift „Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen“, die §§ 37 bis 39 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 12“ samt der Überschrift „Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen“, die §§ 40 bis 54 samt Überschriften, die Bezeichnungen „Artikel III“ und „Abschnitt 13“ sowie § 55 samt Überschrift.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →