Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rudersdorf
Inhaltsübersicht (82)
Gesetzestext (82 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rudersdorf
Tirol
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 lautet
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, mit 1. September 2016 in Kraft.
(2) Art. I Z 55 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmung können bereits ab dem 1. September 2016 erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.
(3) Die Auswirkungen der Gewährung von Förderungen nach den §§ 38, 38a, 38b und 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind nach dem 1. September 2019 zu evaluieren."
Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."
Verordnung betreffend den Vorgang bei der Verpachtung von Gemeindejagden durch öffentliche Versteigerung
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Reit im Winkl) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1970
Inkrafttretensdatum
01.10.1970
Langtitel
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)
StF: BGBl. Nr. 285/1970
Präambel/Promulgationsklausel
____________________
*) siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 130/1970
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rudersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 1
.........................., am .....................
Wiener Magistrat, M.-Abt. 49
Magistratisches Bezirksamt für den
.... Bezirk im selbständigen Wir-
kungsbereich des Landes
.............................................
....................................................
als Verpächter
Der Zuschlag der Jagdverpachtung wurde nach Maßgabe obiger Pachtbedingungen an ................................................., wohnhaft in ..................................., erteilt. Der Genannte unterfertigt zum Zeichen seines Einverständnisses die Pachtbedingungen.
.............................................
Vor mir
.............................................
als Ersteher (Pächter) 1)
Das Magistratische Bezirksamt für den .... Bezirk hat mit dem Bescheid vom ..............., Zl. ..............., die Verpachtung der Jagd gemäß § 29 des Wiener Jagdgesetzes vom 19. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 6/1948, genehmigt. Eine Abschrift der Versteigerungs(Pacht-)bedingungen ist dem Ersteher (Pächter) zugestellt worden.
Magistratisches Bezirksamt für den
.... Bezirk im selbständigen Wir-
kungsbereich des Landes
...................................................
Gebührenbemessung durch das Finanzamt
Am ............ 19.. findet um .......... Uhr in .........................................., Straße: ....................................., Hausnummer: .....,1) (beim Magistratischen Bezirksamt für den ..... Bezirk, ..... Stock, Zimmer ....) die Verpachtung der Ausübung des Jagdrechtes in dem die Katastralgemeinde(n) ..........................................., Teile der Katastralgemeinde(n) ..........................................., umfassenden Gemeindejagdgebiete P ............................... im Wege der öffentlichen Versteigerung statt.
Die Pachtbedingungen können bis zum Versteigerungstage bei dem Magistratischen Bezirksamte für den .... Bezirk, Straße: .................... und vor Beginn der Versteigerung im Versteigerungsraume eingesehen werden.
Die Verpachtung erfolgt auf die Dauer von ...... Jahren, das ist für die Zeit vom .................... bis einschließlich ........................
Ausrufpreis: ........................
Zu erlegendes Vadium (Leggeld): .........................
Festgestelltes Gesamtflächenausmaß der Gemeindejagd: .............
Ausmaß der vorhandenen Waldflächen: 2) ..................
Ausmaß der vorhandenen Wasserflächen: 2) ..................
Vorhandene Wildarten, und zwar
.........................., am .....................
Magistratisches Bezirksamt für den .... Bezirk
im selbständigen Wir kungsbereich des Landes
..........................................................................
Aufgenommen am ............................................... in ......................................................... anläßlich der im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommenen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes: P ....................., Katastralgemeinde: ..............................................................
Der vom Magistratischen Bezirksamt für den ...... Bezirk beauftragte Versteigerungsleiter: .....................................................................................................................................................
Der Schriftführer: .............................................................................................................................
Der Versteigerungsleiter stellt zunächst fest, daß die Versteigerung mit Kundmachung vom ..............................., auf den heutigen Tag um .......... Uhr in ............................................, Straße: ................................., Hausnummer: ......... 1) beim Magistratischen Bezirksamt für den .... Bezirk, .... Stock, Zimmer ...., anberaumt sowie unter Einhaltung der Vorschriften des § 2 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom ......................, LGBl. für Wien Nr. ....., ordnungsgemäß bekanntgemacht wurde, somit am festgesetzten Orte und zur festgesetzten Zeit stattfindet.
Der Schriftführer verliest sodann über Aufforderung des Versteigerungsleiters die Pachtbedingungen. Die zur Verlesung gebrachte Ausfertigung der Pachtbedingungen wird dieser Niederschrift angeschlossen und bildet einen wesentlichen Bestandteil derselben.
Über Einladung des Versteigerungsleiters melden sich die Bieter und erlegen das Vadium
1. ......................................................................
7. ......................................................................
2. ......................................................................
8. ......................................................................
3. ......................................................................
9. ......................................................................
4. ......................................................................
10. ......................................................................
5. ......................................................................
11. ......................................................................
6. ......................................................................
12. ......................................................................
Da das Höchstanbot des ................................ mit Euro .......... nicht überboten wurde, ist die Versteigerung mit diesem Anbot in vorschriftsmäßiger Weise abgeschlossen. Ersteher der Gemeindejagd ist daher .................................... mit dem Höchstgebot von Euro ...........
Nach Abschluß der Versteigerung werden die erlegten Vadien den Bietern mit Ausnahme des Erstehers zurückgestellt. Der Empfang des Vadiums wird von diesen Bietern durch ihre Unterschrift bestätigt.
Das von dem Ersteher erlegte Vadium wird von dem Versteigerungsleiter zwecks Hinterlegung in der Stadtkasse des Magistratischen Bezirksamtes für den .... Bezirk gegen Bestätigung übernommen.
Die Versteigerungsniederschrift wird von dem Schriftführer verlesen und sodann geschlossen und gefertigt.
.........................., am .....................
Der (Die) Bieter
Der Versteigerungsleiter
...........................................................
...........................................................
...........................................................
Der Schriftführer
...........................................................
...................................................
1)Nichtzutreffendes ist zu streichen.
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 157.757-12/70
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Reit im Winkl folgende Vereinbarung vorschlägt
(Anm.: es folgen die Artikel)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. S.
Wien, am 6. Juli 1970
An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Wien
BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
V 3-81.00 10/70
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.757-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. S.
Wien, am 8. Juli 1970
An das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Am Grenzübergang Reit im Winkl werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Kukmirn (KG Neusiedl bei Güssing) und Rudersdorf (KG Rudersdorf) verläuft vom Grenzpunkt 6810 der KG Rudersdorf, welcher mit dem Grenzpunkt 2275 der KG Neusiedl bei Güssing indet ist, geradlinig über die Grenzpunkte der KG Rudersdorf 14941, 14942, 14943, 14944, 14945, 14946, 14947, 12725, 12420, 14948, 14949, 14950, 14951, 14952, 14953, 14954, 14956, 14957, 14958, 14959, 14960, 14961, 14962, 14963, 14964, 14965, 14966, 14967, 14968, 14969, 14970, 14971 zum Grenzpunkt 7991 der KG Limbach.
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 1. Das Magistratische Bezirksamt (§ 124 Abs. 1 und 2 des Wiener Jagdgesetzes) hat den Entwurf der Versteigerungsbedingungen unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters A in zweifacher Ausfertigung zu erstellen.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kukmirn und Rudersdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 26/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und/oder organisatorischen Einheit betriebene elementarpädagogische oder pädagogische Bildungseinrichtungen, die der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern dienen und die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden. Wenn der Erhalter eine Gebietskörperschaft ist, handelt es sich um eine öffentliche, sonst um eine private Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Kinderkrippengruppen sind erste außerfamiliäre, elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr gefördert und betreut werden.
(3) Kindergartengruppen sind elementarpädagogische Einrichtungen, die zur Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern durch pädagogisches Fachpersonal bestimmt sind, und in denen grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Besuch einer Schule gefördert und betreut werden.
(3a) Waldkindergartengruppen sind Kindergartengruppen, in denen die regelmäßige freiräumliche Aufenthaltszeit im Waldgelände rund 75 v.H. der täglichen Öffnungszeit beträgt, soweit dem nicht Witterungsverhältnisse entgegenstehen, die die Gesundheit und die Sicherheit der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen gefährden.
(4) Hortgruppen sind pädagogische Bildungseinrichtungen, in denen schulpflichtige Kinder familienunterstützend und familienergänzend von pädagogischem Fachpersonal gefördert und betreut werden.
(5) Inklusive Kinderbetreuung ist eine Form der Betreuung, die es ermöglicht, die Vielfalt der Kinder in einer Kinderbetreuungsgruppe zu berücksichtigen und die jeweils erforderlichen Stützmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
(6) Integrationsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen auch Kinder mit erhöhtem Förderbedarf oder Kinder, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, betreut werden.
(7) Alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen außer Kindern der nach Abs. 2, 3 und 4 grundsätzlich vorgesehenen Altersgruppen auch Kinder anderer Altersgruppen, und zwar ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Ende der allgemeinen Schulpflicht, gefördert und betreut werden. Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss in
(8) Gemeindeübergreifende Kinderbetreuungsgruppen sind Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen, in denen Kinder aus mehreren Gemeinden gefördert und betreut werden.
(9) Kinderspielgruppen sind nicht zwingend während des gesamten Kindergartenjahres geöffnete Einrichtungen mit einer Öffnungszeit von weniger als 20 Stunden pro Woche, in denen es Kindern, die überwiegend von ihren Eltern selbst betreut werden, ermöglicht werden soll, Gruppenerfahrungen mit anderen Kindern zu machen, wobei die Betreuung nicht verpflichtend durch pädagogisches Fachpersonal erfolgt.
(10) Bedarfsorientierte Mittagsbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder vom Ende der täglichen Unterrichtszeit bis 14.00 Uhr samt dem Angebot eines Mittagessens.
(11) Tagesbetreuung ist die für einen Teil des Tages erfolgende Übernahme eines Kindes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung außerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung oder des Schulbetriebes durch andere als bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte, Wahleltern, die nach § 204 ABGB mit der Obsorge betrauten Personen oder andere mit der Pflege und Erziehung betraute Personen. Die Tagesbetreuung kann im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter, Tagesvater), in geeigneten Räumlichkeiten in Betrieben (Betriebstagesmutter, Betriebstagesvater) oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten erfolgen.
(12) Ganztägiges und ganzjähriges Angebot ist das Vorhandensein einer für die Eltern in einer angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz erreichbaren Kinderbetreuungsgruppe, die
(13) Erhalter ist eine natürliche oder juristische Person, die für
(14) Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist ihre Gründung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festsetzung ihrer örtlichen Lage.
(15) Stilllegung einer Kinderbetreuungseinrichtung ist die Einstellung des Kinderbetreuungsbetriebes.
(16) Kinderbetreuungsjahr ist der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August des nächstfolgenden Kalenderjahres.
(17) Kindergartenjahr ist der Zeitraum des Unterrichtsjahres im Sinn des § 109 Abs. 3 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung. Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991. Werden die Öffnungszeiten im Sinn des § 110 Abs. 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 festgelegt, so sind dabei die Interessen der betroffenen Eltern zu berücksichtigen.
(18) Betreuungspersonen sind pädagogische Fachkräfte, Assistenzkräfte und Stützkräfte.
(19) Pädagogische Fachkräfte sind Personen, die die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 erfüllen.
(20) Assistenzkräfte sind Personen, die pädagogische Fachkräfte bei ihren pädagogischen und betreuenden Aufgaben unterstützen und die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 nicht erfüllen müssen.
(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf (§ 18) eingesetzt werden.
(22) Eltern sind die obsorgeberechtigten leiblichen Elternteile, Wahlelternteile oder sonstige mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraute Personen.
(23) Teilen von Kinderbetreuungsplätzen ist die Berechnung der jeweils zulässigen Gruppenhöchstzahlen nicht auf Basis der Anzahl aller angemeldeten Kinder, sondern auf Basis der Anzahl der für einen bestimmten Tag angemeldeten und anwesenden Kinder.
(24) Bedarfsorientierte Ferienbetreuung ist die Betreuung schulpflichtiger Kinder von Montag bis Freitag während der Herbst-, Weihnachts-, Semester-, Oster- und Sommerferien und an sonstigen schulfreien Tagen.
§ 2. Die Kundmachung der Versteigerung einer Gemeindejagd hat unter Verwendung des im Anhang angeführten Musters B nach den Vorschriften des § 27 des Wiener Jagdgesetzes zu erfolgen. Die Versteigerung ist im Amtsblatt der Stadt Wien auszuschreiben und überdies in jagdlichen Fachblättern, die in Wien erscheinen, zu verlautbaren.
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft.
(1) Ziele dieses Gesetzes sind
(2) Die Gewährleistung dieser Ziele soll insbesondere erfolgen durch
§ 3. (1) Vom Magistratischen Bezirksamte ist die Versteigerung unter Entsendung eines Versteigerungsleiters und eines Schriftführers zu der in der Kundmachung festgesetzten Zeit und an dem bestimmten Orte durchzuführen.
(2) Der Schriftführer hat zunächst die festgelegten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen jener Personen, die sich als Bieter melden und das Vadium erlegen, in die nach Muster C des Anhanges zu führende Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(3) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen.
(4) Wenn nach dem Ausruf des in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Anbot gemacht wird, das dem Ausrufpreise entspricht, oder wenn in der Folge höhere Anbote gestellt werden, so hat der Versteigerungsleiter jedes dieser Anbote mit dem Rufe „zum ersten Male", „zum zweiten Male“ und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Rufe „zum dritten Male“ deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Rufe ist die Versteigerung zu beenden; der Schluß der Versteigerung ist vom Versteigerungsleiter zu verkünden.
(5) Wenn von mehreren Bietern ein gleich hohes Anbot gleichzeitig abgegeben wird, ohne daß der erste Bieter mit Sicherheit festgestellt werden kann, und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, entscheidet das Los darüber, welcher dieser Bieter als Ersteher der Jagd zu gelten hat.
(6) Wenn bei der Versteigerung kein Anbot gestellt wird oder wenn weniger als das in den Versteigerungsbedingungen festgesetzte Mindestanbot (Ausrufpreis) geboten wird, ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen, wenn sich ungeachtet dreimaligem Ausruf des Mindestanbotes innerhalb von zehn Minuten nach dem dritten Ausruf kein Bieter meldet.
(7) Der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in der Versteigerungsniederschrift einzutragen und hiebei sämtliche Anbote und die Namen der Bieter, von denen sie gestellt wurden, zu vermerken.
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.
(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.
§ 4. (1) Nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens sind die erlegten Vadien jenen Bietern, die die Jagd nicht erstanden haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann vom Schriftführer zu verlesen und von den Bietern sowie vom Versteigerungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(2) Das vom Ersteher erlegte Vadium ist von dem Magistratischen Bezirksamt bei der Stadtkasse in Verwahrung zu hinterlegen und haftet für den Ersatz der Kosten der Versteigerung (§ 30 des Wiener Jagdgesetzes) sowie für den Erlag des ersten Pachtzinses (§ 32 des Wiener Jagdgesetzes).
(3) Der Ersteher erhält das von ihm erlegte Vadium nach Ersatz der der Stadt Wien durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach Erlag des ersten Pachtzinses zurück, sofern es nicht auf diese Kosten beziehungsweise auf diesen Pachtzins angerechnet wird.
(1) Die Kinderbetreuungseinrichtungen, die Tagesbetreuung sowie die Kinderspielgruppen haben einen Bildungsauftrag zu erfüllen. Dabei sind die folgenden pädagogischen Grundlagendokumente zu verwenden
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung allfällige weitere pädagogische Grundlagendokumente zur Verwendung vorzuschreiben, die entsprechend dem Art. 2 Z 6 lit. f der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27, LGBl. Nr. 94/2022, im Einvernehmen zwischen dem Bund und den Ländern erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die pädagogischen Grundlagendokumente nach den Abs. 1 und 2 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.
(4) Die Erfüllung des Bildungsauftrages ist für jedes betreute Kind in einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festzuhalten, deren Grundlage die Inhalte des „Bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“ nach Abs. 1 lit. a bilden.
§ 5. Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Oktober 1948, betreffend die Begrenzung der Anbotstellung und den Vorgang bei der öffentlichen Versteigerung der Gemeindejagd, LGBl. für Wien Nr. 4/1949, tritt außer Kraft.
(1) Die sprachliche Bildung und Förderung der Kinder ist wesentlicher Bestandteil der pädagogischen Bildungsarbeit und hat ganzheitlich und alltagsintegriert zu erfolgen. Das Land Tirol hat die sprachliche Förderung der im Rahmen dieses Gesetzes zu betreuenden Kinder durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Kinder mit mangelhaften Deutschkenntnissen sollen bereits vor Beginn der Schulpflicht besonders gefördert werden, damit sie bei Eintritt in die Schule die Sprache Deutsch möglichst beherrschen.
(2) Für Kinder in Kindergärten sind Sprachstandsfeststellungen entsprechend den Vorgaben des Art. 10 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Elementarpädagogik für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 durchzuführen. Die Sprachstandsfeststellungen sind von pädagogischen Fachkräften unter Verwendung eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Sprachstandsfeststellung bzw. eines standardisierten Beobachtungsbogens zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch bei Kindern mit Deutsch als Zweitsprache vorzunehmen.
(3) Für Kinder, die aufgrund einer Anzeige nach § 26 Abs. 4 lit. e von der Besuchspflicht ausgenommen werden sollen, ist in einem Kindergarten jener Gemeinde, in dem das Kind den Hauptwohnsitz hat, eine Sprachstandsfeststellung nach Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis ist den Eltern in Form eines standardisierten Sprachstandsnachweises auszuhändigen.
(4) Die Muster der standardisierten Beobachtungsbögen und des standardisierten Sprachstandsnachweises nach Abs. 2 bzw. 3 sind auf der Internetseite des Landes Tirol zur Abfrage bereit zu halten.
(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der §§ 18 und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des § 21 jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.
(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.
Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes „Privat“ oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen haben insbesondere die Aufgabe,
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere
(3) Kinderkrippengruppen haben insbesondere die Aufgabe, Prozesse der Primärsozialisation zu unterstützen, die Kinder in der aktiven Gestaltung ihrer Entwicklung zu begleiten sowie in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern die familiäre Bildung, Erziehung und Betreuung in der Bindungs-, Loslösungs- und Selbstfindungsphase zu ergänzen.
(4) Kindergartengruppen haben insbesondere die Aufgabe, nach elementarpädagogischen Prinzipien unter besonderer Beachtung des ganzheitlichen Lernens mit allen Sinnen und in intensiver Zusammenarbeit mit den Eltern den Übergang der Kinder in die Schule zu gestalten.
(5) Hortgruppen haben insbesondere die Aufgabe, die Erziehung der Kinder durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Die in Hortgruppen tätigen pädagogischen Fachkräfte haben nach Möglichkeit mit den Lehrkräften und den Eltern der Kinder zusammenzuarbeiten. Dabei ist Hilfe bei der Erfüllung schulischer Aufgaben unter Anwendung aktueller Lerntechniken anzubieten und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermöglichen.
(1) Die zulässige Zahl der Kinder beträgt, soweit in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist,
(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen in Kinderbetreuungsgruppen ist zulässig. In Kindergartengruppen darf diese während des Kindergartenjahres jedoch nur nach 11.30 Uhr erfolgen. In Hortgruppen darf dadurch die Zahl der angemeldeten Kinder 40 nicht übersteigen.
(3) Die in einer Kinderbetreuungseinrichtung betreuten Kinder sind auf möglichst gleich große Gruppen aufzuteilen.
(4) In Kinderbetreuungsgruppen ist vorübergehend eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Kinderhöchstzahlen um höchstens ein Kind in Kinderkrippengruppen und höchstens zwei Kinder in Kindergarten- und Hortgruppen zulässig, wenn die bestehenden räumlichen Voraussetzungen eine Überschreitung zulassen und
(5) Der Erhalter hat der Landesregierung eine geplante Überschreitung der Kinderhöchstzahl im Vorhinein für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert anzuzeigen und gleichzeitig die Gründe sowie die voraussichtliche Dauer der Überschreitung bekannt zu geben. Die Landesregierung hat die beabsichtigte Überschreitung der Kinderhöchstzahl binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Überschreitung zu untersagen.
(6) Erfolgt innerhalb der im Abs. 5 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Überschreitung der Kinderhöchstzahl als genehmigt.
(7) Um eine möglichst wohnortnahe Kinderbetreuung zu ermöglichen, ist mit Genehmigung der Landesregierung die Führung einer Kleinkinderkrippengruppe mit mindestens fünf und höchstens sieben Kindern sowie einer Kleinkindergarten- oder Kleinhortgruppe mit mindestens fünf und höchstens neun Kindern zulässig, wenn in einer für die Eltern angemessenen Entfernung zum Wohnsitz oder Arbeitsplatz keine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung erreichbar ist.
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 für jede Kinderbetreuungsgruppe eine Tages-, Wochen- und Jahresöffnungszeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Mittagessens festzulegen. Bei der Festlegung dieser Öffnungszeiten ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Der Erhalter eines Kindergartens hat die Tagesöffnungszeiten überdies so festzulegen, dass besuchspflichtigen Kindern die Erfüllung der Besuchspflicht im Sinn des § 26 Abs. 2 möglich ist.
(2) Die Wochenöffnungszeit hat, soweit kein höherer zeitlicher Betreuungsbedarf in der jeweiligen Gemeinde besteht, in Kinderkrippen- und in Kindergartengruppen mindestens 20 Stunden, in Hortgruppen mindestens 15 Stunden zu betragen. Bei einer Tagesöffnungszeit nach 13.00 Uhr ist ein Mittagessen anzubieten.
(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind
(4) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen geschlossen zu halten.
(1) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, sind baulich so zu gestalten, dass im Interesse des Kindeswohls ein ordnungsgemäßer Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Pädagogik, gewährleistet ist.
(2) Kinderbetreuungseinrichtungen haben folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen
(3) Für jede Kinderbetreuungseinrichtung ist bei Vorhandensein einer geeigneten Fläche ein Außenspielplatz zum Spielen und Turnen vorzusehen, der sich nach Möglichkeit in unmittelbarer Nähe des Gebäudes der Kinderbetreuungseinrichtung befindet.
(4) Die Landesregierung kann, soweit dies im Interesse des Kindeswohls zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Lage, die bauliche Gestaltung, die Größe, die Belichtung, die Lüftung, die Beheizung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, erlassen.
(5) Die Planunterlagen, die nach den baurechtlichen Vorschriften dem Ansuchen um die Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung anzuschließen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 entspricht. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist. Die Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau oder eine sonstige Änderung von Gebäuden oder Räumen einer Kinderbetreuungseinrichtung darf erst nach Vorliegen der im ersten Satz vorgesehenen Genehmigung erteilt werden.
(6) Der Erhalter hat der Landesregierung jede Änderung der Nutzung von für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung genutzten Räumen oder Liegenschaften oder die Verwendung bisher anderweitig genutzter Räume oder Liegenschaften für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung spätestens vier Wochen vor der geplanten Nutzungsänderung anzuzeigen. Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die den Nachweis erbringen, dass durch die angezeigte Nutzungsänderung die Erfordernisse nach Abs. 1 bis 4 weiterhin vorliegen.
(7) Die Landesregierung hat die angezeigte Nutzungsänderung binnen vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr entsprochen wird, so ist die angezeigte Nutzungsänderung zu untersagen.
(8) Erfolgt innerhalb der im Abs. 7 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung ausdrücklich zu, so gilt die angezeigte Nutzungsänderung als genehmigt.
(9) Gebäude, Räume und Liegenschaften, die für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung verwendet werden, dürfen außerhalb der Betriebszeiten für andere Zwecke verwendet werden, wenn dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt für Gruppenräume mit der Maßgabe, dass die Verwendung im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern stehen muss. Vor der Erteilung der Zustimmung zur Verwendung der Gruppenräume für andere Zwecke hat der Erhalter die zuständige Leitung (§ 30) zu hören. Diese Einschränkungen der Mitverwendung gelten nicht in Katastrophenfällen.
(1) Zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung sind berechtigt
(2) Die Errichtung ist nur zulässig, wenn die nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer und räumlicher Hinsicht, und ein Kinderschutzkonzept (§ 17) vorliegen.
(3) Der Erhalter hat der Landesregierung die Errichtung spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen, insbesondere auch ein Organisationskonzept, ein Kinderschutzkonzept (§ 17) und, sofern es sich beim Erhalter nicht um eine Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband handelt, weiters ein Finanzierungskonzept zu enthalten. Ergeben sich begründete Zweifel an der baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Kinderbetreuungseinrichtung, so hat die Behörde den Erhalter aufzufordern, die entsprechenden baurechtlichen Nachweise zu erbringen.
(4) Die Landesregierung hat die Errichtung binnen zwei Monaten nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorliegen, so ist die Errichtung zu untersagen. Eine Untersagung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen nach Abs. 2 durch die Vorschreibung entsprechender Bedingungen und/oder Auflagen sichergestellt werden kann. In einem solchen Fall ist die Errichtung unter den erforderlichen Bedingungen und/oder Auflagen zu genehmigen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige, so gilt die Errichtung der Kinderbetreuungseinrichtung als genehmigt.
(6) Als nicht verlässlich im Sinn des Abs. 1 lit. a und b sind Personen anzusehen, die
(7) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit sind der Anzeige Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022, anzuschließen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des Abs. 6 nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein; ist dies aufgrund besonderer Umstände in jenem Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, nicht möglich, so muss die eidesstattliche Erklärung in Österreich abgegeben worden und notariell beglaubigt sein.
(1) Der Erhalter kann die Kinderbetreuungseinrichtung jederzeit stilllegen. Er hat die Stilllegung spätestens vier Monate im Voraus der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Erhalter hat die Kinderbetreuungseinrichtung stillzulegen, wenn eine der gesetzlich oder durch Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung, insbesondere in pädagogischer, personeller, organisatorischer oder räumlicher Hinsicht, weggefallen ist. Der Erhalter hat die Stilllegung unverzüglich der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Wiederaufnahme des Betriebs einer stillgelegten Kinderbetreuungseinrichtung bedarf einer neuerlichen Anzeige nach § 13 Abs. 3.
(4) Der Erhalter kann einzelne Kinderbetreuungsgruppen in einer Kinderbetreuungseinrichtung stilllegen. Der Erhalter hat dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wiederaufnahme des Betriebes solcher Kinderbetreuungsgruppen ist der Landeregierung
(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kinderbetreuungsversuches beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kinderbetreuungsversuches anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehend darzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn
(3) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.
(1) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Qualität ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen eine pädagogische Konzeption zu erarbeiten, die unter Berücksichtigung geltender Bildungsstandards die pädagogischen Grundsätze der Tätigkeit in der Kinderbetreuungsgruppe beschreibt.
(2) Die pädagogische Konzeption hat zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des Personals die regelmäßige Durchführung geeigneter Maßnahmen der Personal- und Teamentwicklung vorzusehen.
(3) Die pädagogische Konzeption hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist die pädagogische Konzeption zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.
(1) Zum Schutz der betreuten Kinder vor Gewalt ist für jede Kinderbetreuungseinrichtung ein die geltenden fachlichen Standards berücksichtigendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Dieses Konzept muss jedenfalls Folgendes beinhalten
(2) Das Kinderschutzkonzept ist von der Leitung (§ 30) in Zusammenarbeit mit dem Erhalter und den Betreuungspersonen mindestens alle zwei Jahre zu evaluieren und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Evaluierung hat der Erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(3) Das Kinderschutzkonzept hat in der Kinderbetreuungseinrichtung aufzuliegen. Den Eltern ist das Kinderschutzkonzept auf Wunsch auszuhändigen.
(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
(3) Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere
(4) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen zehn Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.
Integrationsgruppen haben zusätzlich zu den Aufgaben nach § 8 insbesondere die Aufgabe, durch die gemeinsame Erziehung, Betreuung, Bildung und Pflege von Kindern mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf bzw. Kindern, denen Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährt werden, nach erprobten wissenschaftlichen Grundsätzen, insbesondere auf dem Gebiet der Inklusion und der Integration, zwischen den Kindern soziale Kontakte anzubahnen und weiterzuentwickeln sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern.
(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach § 10 Abs. 4 ist nicht zulässig.
(2) Für alterserweiterte Kinderbetreuungsgruppen gelten, soweit in den Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen sinngemäß.
(3) In alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppen sind – abhängig davon, in welchem Ausmaß eine Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe alterserweitert geführt wird – nach Möglichkeit zusätzlich zu erfüllen
(4) Die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe ist zulässig, wenn
(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Erhöht sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(6) Die Landesregierung hat die beabsichtigte Einrichtung binnen zweier Monate nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 4 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen. Soweit dies zur Erfüllung pädagogischer Erfordernisse notwendig ist, hat die Landesregierung die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, dass eine zusätzliche Assistenzkraft herangezogen wird.
(7) Erfolgt innerhalb der im Abs. 6 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe für das betreffende Kinderbetreuungsjahr als genehmigt.
(8) Die Einrichtung einer gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungsgruppe ist nach Maßgabe der nach diesem Gesetz für Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen vorgesehenen Voraussetzungen ohne weitere Genehmigung zulässig.
(9) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Einrichtung nachträglich weggefallen ist.
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen können als Waldkindergärten errichtet werden und allenfalls auch aus mehreren Waldkindergartengruppen bestehen. Darüber hinaus können in Kindergärten einzelne Gruppen als Waldkindergartengruppen geführt werden.
(2) Für Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen gelten die Bestimmungen für Kindergartengruppen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen müssen über ein feststehendes und überdachtes Gebäude verfügen. Abweichend von § 12 Abs. 2 haben sie folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 beträgt die zulässige Zahl der Kinder höchstens 16, abweichend davon können bis zu 20 Kinder aufgenommen werden, wenn ab dem 17. Kind eine dritte Betreuungsperson vorhanden ist. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 4 und 5 ist nicht zulässig.
(5) Abweichend von § 21 Abs. 1 ist eine Alterserweiterung nur mit schulpflichtigen Kindern zulässig.
(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.
(2) Die Gemeinden haben jährlich den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen in den kommenden zwei Jahren für
(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden zur Durchführung der Bedarfserhebung die hierfür erforderlichen statistischen Daten zur Wanderungsbilanz, zur Bevölkerungsprognose und zum Bestand an Kinderbetreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Soweit für einzelne Gemeinden darüber hinausgehende für die Bedarfserhebung relevante statistische Daten vorliegen, kann die Landesregierung diese Daten der Gemeinde ebenfalls zur Verfügung stellen.
(4) Die Gemeinden haben die von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Daten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie etwa der demographischen Entwicklung, der Siedlungsentwicklung in der Gemeinde sowie anderer besonderer Indikatoren, z. B. der Auslastung in den örtlichen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie deren Öffnungszeiten, erforderlichenfalls zu ergänzen und sodann den Bedarf an Betreuungsplätzen nach Abs. 2 in der Gemeinde unter besonderer Berücksichtigung
(5) Auf der Grundlage der durchgeführten Bedarfserhebung hat die Gemeinde geeignete Maßnahmen zur Bedarfsdeckung darzustellen (Maßnahmendarstellung) oder festzustellen, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist. Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat eine Maßnahmendarstellung zur Beschlussfassung vorzulegen bzw. die Feststellung, dass der Bedarf durch das bestehende Angebot gedeckt ist, zur Kenntnis zu bringen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf und den Umfang der Bedarfserhebung erlassen.
(1) Die Gemeinden haben für jedes nach § 22d Abs. 1 und 2 angemeldete Kind, das den Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat und spätestens im kommenden Kinderbetreuungsjahr das zweite Lebensjahr vollendet, einen Kinderbetreuungsplatz zu vermitteln (Vermittlungsauftrag).
(2) Der Vermittlungsauftrag gilt dann als erfüllt, wenn für die im Abs. 1 genannten Kinder ein Platz in einer Kinderbetreuungseinrichtung vermittelt wurde, der
(3) Kann der Vermittlungsauftrag nach Abs. 1 in einem konkreten Fall weder durch das Angebot an Betreuungsplätzen in der Gemeinde noch durch Kooperationen mit anderen Gemeinden bzw. privaten Erhaltern erfüllt werden, so ist die Koordinierungsstelle (§ 22b) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf der im § 22e Abs. 3 festgelegten Frist, zu informieren.
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zum Zweck der Unterstützung von Gemeinden bei der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a eine Koordinierungsstelle einzurichten.
(2) Der Koordinierungsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben
(1) Das Land Tirol betreibt zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen eine Vermittlungsplattform. Diese dient insbesondere der
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ablauf und die Arbeitsprozesse der Vermittlung zu erlassen; dabei können insbesondere auch nähere Bestimmungen über
(1) Die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung bedarf der Anmeldung des Kindes für jedes Kinderbetreuungsjahr durch die Eltern. Die Anmeldung hat unter Angabe der gewünschten Tages- und Wochenbetreuungszeiten
(2) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 hat jeweils für das kommende Kinderbetreuungsjahr in der Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. Jänner des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
(3) Eine Anmeldung oder eine Änderungs- bzw. Abmeldung nach Abs. 1 im laufenden Kinderbetreuungsjahr ist auch außerhalb der im Abs. 2 genannten Frist zulässig.
(4) Die Gemeinden sind berechtigt, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22a Abs. 1 durch Abfrage des Hauptwohnsitzes eines nach Abs. 1 angemeldeten Kindes im Zentralen Melderegister (ZMR) zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend dieses Register hierzu ermächtigen.
(1) Die Erhalter haben nach dem Ablauf der im § 22d Abs. 2 genannten Frist eine Reihung der angemeldeten Kinder nach den Kriterien des Abs. 8 vorzunehmen und die Kinder den Kinderbetreuungsplätzen zuzuteilen; private Erhalter haben die angemeldeten Kinder jedenfalls bis zum 1. März des jeweils vorangehenden Kinderbetreuungsjahres zu reihen und den Kinderbetreuungsplätzen zuzuweisen.
(2) Private Erhalter haben der Gemeinde über die Vermittlungsplattform die Aufnahme eines direkt bei ihnen angemeldeten Kindes zur Kenntnis zu bringen und die Eltern des Kindes sodann unverzüglich über die erfolgte Aufnahme zu informieren. Wird die Aufnahme verweigert (Abs. 6), so ist dies der Gemeinde ebenfalls über die Vermittlungsplattform zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall hat die jeweilige Hauptwohnsitzgemeinde für dieses Kind einen Kinderbetreuungsplatz im Sinn des § 22a Abs. 2 zu vermitteln. Auch hiervon hat der Erhalter die Eltern unverzüglich zu informieren.
(3) Die Gemeinden haben, außer im Fall des § 22a Abs. 3, den bei ihnen angemeldeten Kindern bis spätestens 31. März des vorangehenden Kinderbetreuungsjahres Plätze in den Kinderbetreuungseinrichtungen zuzuweisen. Die Eltern des Kindes sind darüber unverzüglich zu informieren.
(4) Erfolgt eine Anmeldung nach § 22d Abs. 3, so hat der Erhalter die angemeldeten Kinder, sofern er hierfür noch freie Plätze zur Verfügung hat, den Kinderbetreuungsplätzen zuzuweisen. Die Eltern des Kindes sind darüber unverzüglich zu informieren.
(5) Wird nichts anderes vereinbart, so gilt die Aufnahme für die gesamte Öffnungszeit. Der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung kann mit Zustimmung des Erhalters auch nur für einen Teil der Öffnungszeit erfolgen, wenn dadurch das Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26) nicht unterschritten wird.
(6) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
(7) In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.
(8) Können nach Maßgabe des Abs. 6 lit. a nicht alle für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach aufzunehmen
(9) Für die Aufnahme von Kindern in einen Kindergarten ist Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass schulpflichtige Kinder gegenüber nicht schulpflichtigen Kindern, die die Kriterien nach den lit. a bis i erfüllen, nachgereiht aufzunehmen sind.
(10) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.
Der Erhalter kann in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes nähere Regelungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung treffen. Diese ist den Eltern bei der Anmeldung eines Kindes zur Kenntnis zu bringen und auf Wunsch auszuhändigen.
(1) Der Erhalter kann nach Rücksprache mit der Leitung (§ 30) schriftlich die Suspendierung eines Kindes vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung für jenen Zeitraum aussprechen, in dem eine Eigen- oder Fremdgefährdung dieses Kindes oder anderer sich regelmäßig in der Kinderbetreuungseinrichtung aufhaltender Personen vorliegt.
(2) Der Erhalter hat die Suspendierung auf Verlangen der Eltern schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die wöchentliche Aufenthaltsdauer eines Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung darf jenen Zeitraum nicht übersteigen, der erforderlich ist, um eine Vollbeschäftigung beider Eltern im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche zu ermöglichen.
(2) Der Erhalter hat mit den Eltern zu vereinbaren, dass ihr Kind insgesamt mindestens fünf Wochen pro Kinderbetreuungsjahr, davon mindestens zwei Wochen durchgehend, außerhalb der Kinderbetreuungseinrichtung betreut wird.
(3) Die Leitung (§ 30) hat für jedes Kind Aufzeichnungen über die An- und Abwesenheit in bzw. von der Kinderbetreuungseinrichtung zu führen.
(1) Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder mit Hauptwohnsitz in Tirol, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden, im Ausmaß des Abs. 2 eine Kindergartengruppe besuchen.
(2) Die Besuchspflicht besteht im Ausmaß von 20 Stunden an mindestens vier Werktagen pro Woche. Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres, ausgenommen bei einer allfälligen Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie bei Vorliegen der sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(3) Die Gemeinde hat die Eltern der in Betracht kommenden Kinder spätestens im Dezember vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres schriftlich über die Besuchspflicht zu informieren.
(4) Nach Anzeige durch die Eltern können Kinder von der Besuchspflicht nach Abs. 1 ausgenommen werden, wenn
(5) Eine Anzeige nach Abs. 4 ist bis spätestens Ende Februar vor dem Beginn des Kindergartenjahres bei der Gemeinde, in der das Kind seinen Hauptwohnsitz hat, schriftlich einzubringen. Die Anzeige ist zu begründen; weiters sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besuchspflicht erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Einer Anzeige nach Abs. 4 lit. e ist jedenfalls der Sprachstandsnachweis nach § 5a Abs. 3 anzuschließen.
(6) Die Hauptwohnsitzgemeinde hat die Anzeige unverzüglich an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Eltern binnen sechs Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige die Ausnahme von der Besuchspflicht zu versagen. Der Versagungsbescheid ist der Hauptwohnsitzgemeinde und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Lässt die Bezirksverwaltungsbehörde die genannte Frist verstreichen, so gilt die Ausnahme von der Besuchspflicht als genehmigt.
(7) Besuchspflichtige Kinder dürfen der Kindergartengruppe nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung fernbleiben. Eine solche liegt insbesondere bei einer Erkrankung des Kindes oder der Eltern, bei Urlaub im Ausmaß von höchstens fünf Wochen innerhalb des Kindergartenjahres sowie bei außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(8) Der Erhalter hat für die besuchspflichtigen Kinder festzulegen, zu welchen Zeiten sie die Kindergartengruppe jedenfalls besuchen müssen; dabei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und deren Eltern sowie auf die Dienstzeit des Personals Bedacht zu nehmen. Die festgelegten Zeiten sind gesondert bekannt zu machen.
(1) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2) hat mindestens zwei Mal im Jahr Elternversammlungen für die von ihr geführte Kinderbetreuungsgruppe durchzuführen. Der Termin der Elternversammlung ist den Eltern zumindest zwei Wochen im Voraus anzukündigen und dem Erhalter mitzuteilen. Die erste Elternversammlung ist innerhalb der ersten vier Wochen des Kindergartenjahres durchzuführen.
(2) Die Eltern sind in den Elternversammlungen berechtigt, ihre Vorstellungen hinsichtlich der Festlegung der Öffnungszeiten, der Ferienzeiten und in sonstigen organisatorischen und pädagogischen Fragen einzubringen.
(3) Die Hälfte der Eltern jener Kinder, die eine Kinderbetreuungsgruppe besuchen, hat das Recht, die Einberufung einer Elternversammlung binnen 14 Tagen zu verlangen.
(4) Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit der bei der Elternversammlung anwesenden Eltern dafür ausspricht. Zu diesem Zweck haben die Eltern aus ihrer Mitte drei Vertreter in den Elternbeirat zu wählen. Für jedes Mitglied des Elternbeirates kann in gleicher Weise ein Ersatzmitglied gewählt werden.
(5) Der Elternbeirat kann der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Diese hat das Vorbringen zu prüfen, mit den Mitgliedern des Elternbeirats zu besprechen und anschließend den Erhalter zu informieren.
(6) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat den Eltern jedes betreuten Kindes mindestens einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch anzubieten, dessen Grundlage die nach § 5 Abs. 4 zu führende Bildungs- und Entwicklungsdokumentation bildet.
(1) Die Eltern haben mit dem Erhalter und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten sowie die bei der Aufnahme des Kindes und gegebenenfalls in der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung festgelegten Pflichten einzuhalten.
(2) Die Eltern haben für eine entsprechende Körperpflege und Kleidung ihrer Kinder zu sorgen.
(3) Die Eltern haben Kinder im noch nicht schulpflichtigen Alter in die Kinderbetreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig abzuholen oder dafür zu sorgen, dass die Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbetreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
(4) Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung durch ihre Kinder entsprechend den festgesetzten bzw. vereinbarten Öffnungszeiten erfolgt. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbetreuungseinrichtung zu besuchen, so haben die Eltern die Leitung hievon ehestmöglich zu benachrichtigen. Die Eltern von besuchspflichtigen Kindern (§ 26) haben dafür zu sorgen, dass ihre Kinder der Besuchspflicht nachkommen.
(5) Die Eltern haben den vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung unter den von diesem festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
(6) Die Eltern haben die Leitung über anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder von Personen, die im selben Haushalt mit dem Kind leben, unverzüglich zu verständigen. In einem solchen Fall ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung fernzuhalten, bis keine Gefahr der Ansteckung anderer Kinder und des Personals mehr besteht.
(1) Der Erhalter hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 pädagogische Fachkräfte und Assistenzkräfte sowie das notwendige Hauspersonal heranzuziehen. Die Betreuungspersonen müssen volljährig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein und über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Darüber hinaus haben Betreuungspersonen dem Erhalter spätestens binnen eines Jahres nach dem Beginn des Dienstverhältnisses den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe im Ausmaß von 16 Stunden zu erbringen.
(1a) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz können als Assistenzkräfte auch Personen herangezogen werden, die
(2) Jede Kinderbetreuungsgruppe ist durch eine pädagogische Fachkraft verantwortlich zu führen (gruppenführende pädagogische Fachkraft).
(3) Für jede Kinderkrippengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. a und eine Assistenzkraft heranzuziehen.
(4) Für jede Kindergartengruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinkindergartengruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. b heranzuziehen.
(5) Für jede Hortgruppe ist zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c und eine Assistenzkraft heranzuziehen. Abweichend davon ist in einer Kleinhortgruppe (§ 10 Abs. 7) zumindest eine pädagogische Fachkraft nach § 31 Abs. 1 lit. c heranzuziehen.
(6) Jede Integrationsgruppe ist abweichend von den Abs. 3, 4 und 5 mit zwei pädagogischen Fachkräften zu besetzen, von denen mindestens eine die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 lit. d oder lit. e zu erfüllen hat. Werden in einer Kinderbetreuungseinrichtung mehrere Integrationsgruppen geführt, so genügt es, wenn für jeweils zwei Integrationsgruppen eine pädagogische Fachkraft dieses Anstellungserfordernis erfüllt.
(7) Auf schriftlichen Antrag des Erhalters kann vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 mit Genehmigung der Landesregierung abgewichen werden, wenn aufgrund der geringen Anzahl der zur Betreuung angemeldeten Kinder die Aufgaben nach § 8 auch durch eine pädagogische Fachkraft erfüllt werden können.
(8) In den Randzeiten (§ 11 Abs. 3) darf vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 insofern abgewichen werden, als in diesen Zeiten zumindest eine Betreuungsperson anwesend sein muss. Bei Integrationsgruppen ist hierbei das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(9) Im Fall der Abwesenheit der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die Assistenzkraft auf Anordnung des Erhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen; dies gilt nicht für Assistenzkräfte nach Abs. 1a.
(10) Im Fall der Abwesenheit einer verpflichtend heranzuziehenden Assistenzkraft wegen Krankheit, Ausbildung, Fortbildung oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Fachkraft befugt, für einen Zeitraum von höchstens fünf aufeinander folgenden Öffnungstagen die Betreuung der Kinder in der betreffenden Kinderbetreuungsgruppe allein zu übernehmen.
(11) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 9 und 10, die länger als 20 aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat bei Abwesenheit einer pädagogischen Fachkraft rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Steht eine pädagogische Fachkraft mit den jeweils notwendigen fachlichen Anstellungserfordernissen nicht zur Verfügung, so kann auch eine pädagogische Fachkraft mit Anstellungserfordernissen für eine andere Organisationsform oder eine Assistenzkraft als Vertretung herangezogen werden. Assistenzkräfte können auch von pädagogischen Fachkräften vertreten werden.
(12) In einer Kinderbetreuungseinrichtung dürfen Betreuungspersonen nur unter der Voraussetzung beschäftigt werden, dass sie nicht wegen der Begehung einer strafbaren Handlung, die eine Gefährdung des Kindswohles vermuten lässt, gerichtlich verurteilt worden sind, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohles vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220b StGB).
(13) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 12 ist vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses zu einem privaten Erhalter und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, auf Aufforderung während des Dienstverhältnisses, durch die Vorlage von Strafregisterbescheinigungen nach § 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968 nachzuweisen; diese dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist der Dienstgeber eine Gebietskörperschaft oder ein Gemeindeverband, so hat der Dienstgeber vor der Aufnahme des Dienstverhältnisses und, soweit ein begründeter Verdacht besteht, während des Dienstverhältnisses eine Strafregisterauskunft nach § 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben einen Nachweis im Sinn § 13 Abs. 7 zweiter oder dritter und vierter Satz zu erbringen.
(1) Die Betreuungspersonen sind verpflichtet,
(2) Betreuungspersonen, die einer berufsspezifischen Ausbildung nachgehen, sind für den für die jeweilige Ausbildung festgelegten Mindestzeitraum von der Verpflichtung nach Abs. 1 lit. b befreit.
(3) Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 lit. b haben der Beratung, Weiterbildung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Dabei sind insbesondere die jeweiligen berufsspezifischen Anforderungen zu thematisieren.
(4) Der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung ist verpflichtet, Betreuungspersonen die Teilnahme an den im Abs. 1 genannten Kursen und Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen.
(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden.
(2) Die Leitung umfasst sowohl pädagogische als auch administrative Aufgaben und insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(3) Der Erhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Leitung betrauten Person für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
(4) Der Erhalter hat der Landesregierung jede Person, die von ihm mit der Leitung betraut wird und jeden personellen Wechsel in dieser Funktion unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind
(2) Die im Abs. 1 genannten Qualifikationen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten ausgestellte Zeugnisse sind, sofern sie sich nicht auf eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, LGBl. Nr. 86/2015, anzuerkennende Ausbildung beziehen, als Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Anstellungserfordernisses nach Abs. 1 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
Personen, die keine pädagogischen Fachkräfte sind und im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden, haben nachzuweisen
(1) Stehen entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) nachweislich nicht zur Verfügung, so dürfen im Rahmen von kündbaren Dienstverhältnissen, die keinen Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis begründen, auch verwendet werden
(2) Sobald entsprechend qualifizierte Bewerber (§ 31 Abs. 1) zur Verfügung stehen, dürfen pädagogische Fachkräfte, die nur die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen, in der betreffenden Funktion nicht mehr weiterverwendet werden.
(1) Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die kein Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen. Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 für eine Organisationsform erfüllen, können als Assistenzkraft in allen Organisationsformen eingesetzt werden, sofern die weiteren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 vorliegen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über den Ablauf, den Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises zu erlassen. Die Ausbildung hat insbesondere die sechs Bildungsbereiche entsprechend dem bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplan, die zwölf Prinzipien für elementare Bildung und das Bild des Kindes sowie die gesetzlichen Grundlagen für die Ausübung der Tätigkeit zu enthalten; sie hat mindestens 300 Unterrichtsstunden zu umfassen.
(3) Kann die im Abs. 1 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 1 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die
(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und den Umfang des Lehrganges erlassen. Dabei sind unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen in Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere die Inhalte der Kommunikation, des Konfliktmanagements, der Teamentwicklung, der Qualitätssicherung und der Reflexion sowie das hierfür jeweils erforderliche Mindeststundenausmaß festzulegen.
(3) Stehen Bewerber mit einer entsprechenden dreijährigen Praxis trotz einer erfolgten Ausschreibung nachweislich nicht zur Verfügung, so können mit der Leitung auch Personen betraut werden, die nur die jeweiligen Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 erfüllen.
(4) Kann die im Abs. 2 genannte Frist nicht eingehalten werden, so hat der Erhalter dies der Landesregierung vor dem Ablauf der Frist schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind die Gründe für das Überschreiten der Frist darzulegen. Die Landesregierung kann die Frist nach Abs. 2 verlängern, wenn im Einzelfall besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit eine im Inland erfolgreich absolvierte Ausbildung allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des 3. Abschnittes des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung weiters nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungen im Sinn des § 7 Abs. 1 oder 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes allein oder in Verbindung mit einer Berufspraxis sowie gegebenenfalls in Verbindung mit der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in sinngemäßer Anwendung des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes dem jeweiligen Anstellungserfordernis nach § 31 Abs. 1 oder dem Qualifizierungslehrgang nach § 32a gleichwertig sind.
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag einer Betreuungsperson die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen die betreffende Person teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit Fortbildungen im Sinn des § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte Fortbildungen jenen nach § 29a Abs. 1 lit. b oder § 33 Abs. 2 gleichwertig sind.
Auf pädagogische Fachkräfte findet der Vorwarnmechanismus nach § 22 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes Anwendung.
(1) Die Betreuungspersonen haben die Kinder während des Besuchs der Kinderbetreuungseinrichtung zu beaufsichtigen. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes. Sie endet bei nicht schulpflichtigen Kindern mit der Übergabe an die Eltern oder an Personen, die von den Eltern zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden. Bei schulpflichtigen Kindern endet die Aufsichtspflicht nach Verlassen der Kinderbetreuungseinrichtung.
(2) Die Betreuungspersonen haben dem Kinder- und Jugendhilfeträger den Verdacht der Vernachlässigung, der Misshandlung oder des sexuellen Missbrauchs von Kindern, die in der Kinderbetreuungseinrichtung betreut werden, unverzüglich zu melden.
(3) Im Übrigen sind die Betreuungspersonen zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen einer Person, erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Weitergehende Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen werden dadurch nicht berührt.
(1) Der Erhalter hat
(2) Die im Abs. 1 genannten Bildungseinrichtungen haben vor der Auswahl der für das Hospitieren und Praktizieren in Betracht kommenden Kinderbetreuungseinrichtungen das Einvernehmen mit der Landesregierung herzustellen.
(3) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht einer pädagogischen Fachkraft zu erfolgen.
(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einem
(2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 lit. a ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
(3) Die Förderungen nach Abs. 1 bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(4) Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Abs. 3
Wochenöffnungszeit
in Stunden
erste Gruppe
zweite Gruppe
dritte Gruppe
jede weitere Gruppe
Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Abs. 3
(Angaben in v.H.)
60
200
142
136
130
59
197
139
133
127
58
194
136
130
124
57
191
133
127
121
56
188
130
124
118
55
185
127
121
115
54
182
124
118
112
53
179
121
115
109
52
176
118
112
106
51
173
115
109
103
50
170
112
106
100
49
167
109
103
97
48
164
106
100
94
47
161
103
97
91
46
158
100
94
88
45
155
97
91
85
44
152
94
88
82
43
149
91
85
79
42
146
88
82
76
41
143
85
79
73
40
140
82
76
70
39
137
79
73
67
38
134
76
70
64
37
131
73
67
61
36
128
70
64
58
35
125
67
61
55
34
122
64
58
52
33
119
61
55
49
32
116
58
52
46
31
113
55
49
43
30
110
52
46
40
29
107
49
43
37
28
104
46
40
34
27
101
43
37
31
26
98
40
34
28
25
95
37
31
25
24
92
34
28
22
23
89
31
25
19
22
86
28
22
16
21
83
25
19
13
20
80
22
16
10
19
79
21
15
9
18
78
20
14
8
17
77
19
13
7
16
76
18
12
6
15
75
17
11
5
(5) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Abs. 3.
(6) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für
(1) Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach § 40, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.
(2) In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist gestaffelt nach Wochenöffnungszeiten tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.
(3) Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.
(1) Der Besuch einer Kindergartengruppe ist für Kinder, die am 31. August vor dem Beginn des Kindergartenjahres ihr viertes Lebensjahr vollendet haben, im Ausmaß der Besuchspflicht (§ 26 Abs. 2) entgeltfrei. Entgelte für die Betreuung außerhalb der besuchspflichtigen Zeiten und außerhalb des Kindergartenjahres sowie Entgelte nach § 39 Abs. 3 sind jedoch zulässig.
(2) Das Land Tirol hat einem Erhalter, der in seiner Kinderbetreuungseinrichtung eine Kindergartengruppe führt, in pauschalierter Form aufgrund der Entgeltfreiheit nach Abs. 1 entgangene Entgelte der Eltern für die Kinderbetreuung zu ersetzen. Besucht ein Kind mit Hauptwohnsitz in Tirol eine Einrichtung im Ausland, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag der Eltern diesen gewährt.
(1) Der Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass
(3) Die Landesregierung hat für die Ausübung der pädagogischen Aufsicht entsprechend qualifizierte Organe mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Kinderbetreuung heranzuziehen.
(4) Die Erhalter und das Personal haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu ermöglichen. Insbesondere haben sie den Aufsichtsorganen und sonstigen Beauftragten der Landesregierung
(1) Stellt die Landesregierung behebbare Mängel fest, so hat sie dem Erhalter die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.
(2) Wird durch einen solchen Mangel das Kindeswohl erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem der weitere Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.
(3) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Errichtung einer Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn
(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 sinngemäß.
(1) Die Tagesbetreuung von Kindern bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn aufgrund der Eignung der betreuenden Personen und der Beschaffenheit der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume eine ordnungsgemäße Betreuung gewährleistet ist und eine Risikoanalyse, die den Vorgaben einer Verordnung nach Abs. 2 entspricht, vorgelegt wird. Sie ist unter Bedingungen und/oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung dieser Erfordernisse notwendig ist.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für die Tagesbetreuung von Kindern zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der für die Unterbringung der Kinder bestimmten Räume, über die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Tagesmütter bzw. Tagesväter sowie über die Inhalte der Risikoanalyse zu enthalten. Auf Antrag kann die Landesregierung mit Bescheid eine Nachsicht von diesen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung den Tagesmüttern, Tagesvätern bzw. dem Erhalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Kindeswohl dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Die Tagesbetreuung von Kindern unterliegt der Aufsicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Tagesbetreuung entsprechend der Genehmigung ausgeübt wird. § 41 Abs. 4 und § 42 Abs. 1, 2 und 3 lit. a Z 1, b, c und d gelten sinngemäß.
(4) Die Genehmigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Tagesbetreuung mindestens fünf Jahre nicht mehr ausgeübt wurde.
(1) Das Land Tirol hat die Tagesbetreuung von Kindern zu fördern.
(2) Die Förderung darf nur gewährt werden, wenn von den Eltern der betreuten Kinder ein finanzieller Beitrag für die Betreuung (Elternbeitrag) eingehoben wird. Bei der Gewährung der Förderung ist zudem darauf Bedacht zu nehmen, ob und in welchem Ausmaß Förderungen durch andere Stellen erfolgen.
(3) Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf der Förderung im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten. In den Richtlinien ist weiters die Höhe des verpflichtend einzuhebenden Elternbeitrags festzulegen.
(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zum diesem entstehenden Aufwand für die Förderung der Tagesbetreuung von Kindern nach Abs. 1 in der Höhe von 35 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hierzu ist zunächst der von allen Gemeinden zu leistende Gesamtbetrag in der Höhe von 35 v. H. des dem Land Tirol im betreffenden Kalenderjahr entstandenen Aufwands durch die Gesamtanzahl der Stunden, in denen Kinder im betreffenden Kalenderjahr in Tirol im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden, zu dividieren. Der von der einzelnen Gemeinde zu leistende Beitrag ergibt sich durch Multiplikation des so errechneten Betrages mit der Anzahl der Stunden, die Kinder mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde im betreffenden Kalenderjahr im Rahmen der Tagesbetreuung betreut wurden.
Das Land Tirol kann die Einrichtung von Kinderspielgruppen fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.
Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.
Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Ferienbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern. Die Abwicklung der Förderung ist durch Richtlinien der Landesregierung näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, die Risikoanalyse, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie die Rückabwicklung und den Widerruf des Beitrags im Fall der Nichteinhaltung der Fördervoraussetzungen zu enthalten.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 4 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind jeweils Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung hinsichtlich der Durchführung der Bedarfserhebung nach § 22.
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Gemeinden bzw. der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche hinsichtlich der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a.
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 genannten Daten zum Zweck
(7) Der nach Abs. 3 Verantwortliche darf die im Abs. 8 genannten Daten zum Zweck
(8) Folgende Daten dürfen für die in den Abs. 6 und 7 genannten Zwecke verarbeitet werden
(9) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Durchführung der Bedarfserhebung nach § 22 verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(10) Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen die im Abs. 8 lit. a, b, d und e genannten Daten zum Zweck der Vermittlung von Kinderbetreuungsplätzen nach § 22a verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.
(11) Die nach den Abs. 1 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen in Einzelfällen Daten nach Abs. 6 an die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Organen bzw. Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(12) Die Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen haben dem Amt der Landesregierung über Aufforderung für Zwecke nach Abs. 6 die im Abs. 8 aufgezählten Daten zu übermitteln. Die Auskunftserteilung hat in der vom Land Tirol vorgegebenen Form zu erfolgen.
(13) Personenbezogene Daten nach Abs. 8 lit. a und b sind längstens drei Jahre nach dem Ende der Betreuung des Kindes in einer Kinderbetreuungseinrichtung, durch Tagesbetreuung oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 8 lit. c längstens drei Jahre nach Beendigung der Tätigkeit in einer Kinderbetreuungseinrichtung, als Tagesmutter bzw. Tagesvater oder in einer Kinderspielgruppe, jene nach Abs. 8 lit. d und e längstens sieben Jahre nach dem Verlust der Erhaltereigenschaft zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Strafregisterauskünfte bzw. -bescheinigungen nach Abs. 8 lit. c, d und e sind unverzüglich nach ihrer Überprüfung zu löschen.
(14) Der Erhalter eines Kindergartens hat der Volksschule, bei der das Kind zum Besuch angemeldet ist, auf deren Ersuchen Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung zu übermitteln, wenn das Ergebnis der Sprachstandsfeststellung gemäß § 5a Abs. 2 oder 3 einen Sprachförderbedarf ergeben hat und die Eltern des Kindes ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1a des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der jeweils geltenden Fassung zur Vorlage dieser Unterlagen nicht nachkommen. Die Daten zur Sprachstandsfeststellung und zur erfolgten Sprachförderung sind vom Erhalter des Kindergartens nach der Beendigung des Betreuungsverhältnisses ein Jahr lang aufzubewahren und nach dem Ablauf dieser Frist zu vernichten oder zu löschen.
(15) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat im Bereich der Kinderbildung- und Betreuung sicherzustellen, dass
(16) Als Identifikationsdaten gelten
(17) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 26 Abs. 3 und 6 und im Fall von Kindergärten, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband erhalten werden, weiters der Aufgaben nach § 5a Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 12, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen
(1) Die bis 1. September 2010 nach § 35 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes oder aufgrund früherer landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Kinderkrippen, Kindergärten und Horte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtete und in Betrieb genommene Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Verwaltungsverfahren, die am 1. September 2010 anhängig waren, sind nach der Rechtslage vor dem 1. September 2010 weiterzuführen; dies gilt auch für Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten günstiger ist.
(3) Die Anstellungserfordernisse nach den §§ 31 und 32 gelten von pädagogischen Fachkräften als erfüllt, die vor dem 1. September 2010 aufgrund eines Dienstverhältnisses in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig waren.
(4) Die Anstellungserfordernisse nach § 32 Abs. 1 lit. a gelten auch von jenen Personen als erfüllt, die am 1. September 2010 eine Ausbildung im Sinn des Punktes IV. lit. b der von der Landesregierung am 16. September 2008 beschlossenen Richtlinien für die Errichtung und Führung von Kinderkrippen erfolgreich absolviert haben oder am 1. September 2010 eine solche Ausbildung bereits begonnen und diese bis spätestens 1. September 2011 erfolgreich abgeschlossen haben.
(5) Die bis zum 1. September 2010 nach dem Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz 2002, LGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2010, erteilten Bewilligungen für die Tagesbetreuung gelten als Genehmigung nach § 43.
(6) Kindergruppen, die bereits am 1. September 2010 bestanden haben, dürfen weitergeführt werden. Kindergruppen sind Kinderspielgruppen mit einem höheren Organisationsgrad, die jedenfalls während des Kindergartenjahres und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet haben. Auf Antrag des Erhalters kann eine Kindergruppe mit Genehmigung der Landesregierung in eine Kinderkrippen- oder Kindergartengruppe übergeführt werden. Anlässlich dieser Überführung kann die Landesregierung, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung eines bestehenden Betreuungsangebots gelegen ist, im Genehmigungsbescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen nach § 12 hinsichtlich der im Zeitpunkt der Überführung durch die Kindergruppe genutzten Räume und Einrichtungen erteilen, sofern dadurch die Interessen nach § 12 Abs. 1 nicht gefährdet werden. Wenn es zur Wahrung dieser Interessen erforderlich ist, ist die Nachsicht befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen. Die Nachsicht gilt nicht für eine Neuerrichtung oder einen Zubau.
(7) Die am 31. August 2016 bestehenden heilpädagogischen Gruppen nach § 2 Abs. 7 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung dürfen weitergeführt werden. Für diese Gruppen sind die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 1, 17 Abs.1, 20, 31 Abs. 1 lit. d, 32 Abs. 1 lit. c und d in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(8) Die Bedarfserhebung nach § 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist beginnend mit 1. September 2017 durchzuführen.
(9) Die Öffnungszeitenregelungen des § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 umzusetzen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 11 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(10) Die Gruppengrößen nach § 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 sind bis spätestens 1. September 2017 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der § 10 und der § 19 Abs. 2 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(11) Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, haben den Nachweis über die Absolvierung eines Kurses in Erster Hilfe abweichend von § 29 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 erstmalig bis längstens 1. September 2017 zu erbringen.
(12) Der Mindestpersonaleinsatz in Kindergartengruppen nach § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 ist bis spätestens 1. September 2018 herzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 29 Abs. 4 in der vor dem 1. September 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(13) Abweichend von § 29 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 kann in Integrationsgruppen anstelle einer weiteren pädagogischen Fachkraft eine Assistenzkraft eingesetzt werden, wenn diese bereits seit 1. September 2014 in der jeweiligen Gruppe eingesetzt ist.
(14) § 32a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene Betreuungspersonen, die am 31. August 2016 in einer Kinderbetreuungseinrichtung tätig sind, solange das Dienstverhältnis aufrecht ist.
(15) § 33 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2016 gilt nicht für jene leitenden pädagogischen Fachkräfte, die diese Tätigkeit am 31. August 2016 bereits seit 20 Jahren ausüben.
(16) Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach § 15 genehmigt sind und die zum 31. August 2022 geführt werden, gelten als nach § 21a genehmigt.
(17) Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach § 5 Abs. 4 hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.
(18) Das Kinderschutzkonzept nach § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2023 ist der Landesregierung vom Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung, die am 31. August 2023 nach § 13 Abs. 4 oder 5 errichtet ist, bis zum 1. September 2024 vorzulegen.
(19) Die Risikoanalyse nach § 43 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2023 ist der Bezirksverwaltungsbehörde von Inhabern einer vor dem 1. September 2023 ausgestellten und aufrechten Genehmigung nach § 43 Abs. 1 bis zum 1. September 2024 vorzulegen.
(20) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeinden zu Pilotregionen bestimmen, in denen die Zusammenarbeit mit der nach § 22b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2025 eingerichteten Koordinierungsstelle ab dem 1. November 2025 erprobt wird.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September 2010 in Kraft.
(2) § 38b und § 44 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3) Das Tiroler Kindergarten- und Hortgesetz, LGBl. Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2010, tritt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(4) § 45, § 45a sowie § 45b Abs. 5 und, soweit dieser die Beiträge des Landes betrifft, Abs. 6 des Tiroler Kindergarten- und Hortgesetzes ist im Hinblick auf Gemeinden als Erhalter von Kinderbetreuungseinrichtungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 weiter anzuwenden.
(5) Das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen und für Erzieher an Horten und an Schülerheimen, LGBl. Nr. 58/1996, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2007, tritt mit dem Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.