Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pilgersdorf-Bernstein
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pilgersdorf-Bernstein
Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus
EVTZ-Gesetz, Tiroler
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002, wird verordnet
Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pilgersdorf-Bernstein
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 27/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 1
Bezeichnung der Arbeitsstätte
Adresse
Zahl der im Zeitpunkt der Gefahrenermittlung und beurteilung beschäftigten DN
Bei der Gefahrenermittlung und beurteilung (§ 74 der Wiener Landarbeitsordnung 1990) wurden keine Gefährdungen von Dienstnehmern festgestellt, für die Schutzmaßnahmen festzulegen wären.
Ermittlung durchgeführt von
Datum, Unterschrift
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Pilgersdorf (KG Salmannsdorf) - Bernstein (KG Bernstein) verläuft über die Grenzpunkte 11568, 11626, 11628, 11627, 11626, 11625, 11624, 11623, 11622, 11621, 11620, 11619, 11618, 11617, 11616, 11615, 11614, 11613, 11612, 11611 zum Grenzpunkt 11631.
Dieses Gesetz trifft die Regelungen, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ), ABl. 2006 Nr. L 210, S. 19, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2013, ABl. 2013 Nr. L 347, S. 303 (im Folgenden als EVTZ-Verordnung bezeichnet) erforderlich sind und in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Person als Bergführeranwärter ist der erfolgreiche Besuch der Theorie-, Lawinen-, Fels- und Eisausbildung im Lehrgang für Berg- und Schiführer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern. Personen mit abgeschlossener Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz haben nur den erfolgreichen Besuch der Theorie-, Fels- und Eisausbildung nachzuweisen.
§ 1. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne des § 75 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 ist übersichtlich zu gestalten. Gleichartige Arbeitsplätze oder Arbeitsvorgänge oder Gefahrenbereiche können zusammengefasst dokumentiert werden. Die für eine Arbeitsstätte erstellten Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente sind möglichst einheitlich zu gestalten.
(2) Die Dokumentation kann auch in graphischer Form erfolgen, soweit dies zweckmäßig ist, insbesondere durch Verwendung von Symbolen, Plänen, Layouts und Skizzen.
(3) Die Dokumentation kann auch automationsunterstützt erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Berechtigten Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten haben. Ist der ausreichende Zugang nicht auf andere Weise gewährleistet, muss ein Ausdruck der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente zur Einsichtnahme aufliegen.
Landesrecht
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Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Pilgersdorf-Bernstein
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 27/1993
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 2
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Planmaßstab 1:2000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß–Krüger–System berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Die Genehmigung nach Art. 4 der EVTZ-Verordnung erfolgt durch Bescheid der Landesregierung im Fall der Teilnahme oder des Beitrittes
Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.
Der erfolgreiche Besuch der in § 1 angeführten Ausbildungsteile ist durch Bestätigungen des Bergführerverbandes oder einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern nachzuweisen.
§ 2. (1) Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss jedenfalls enthalten
(2) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten
(3) Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muss es auch enthalten
(4) Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muss das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5) Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 87f der Wiener Landarbeitsordnung 1990 gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(6) Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.
(7) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für Arbeitsstätten, in denen nicht mehr als zehn Dienstnehmer regelmäßig beschäftigt werden und in denen keine Gefahren bestehen, für die Schutzmaßnahmen festzulegen sind, können entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung gestaltet werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft.
(1) Die Gründung eines EVTZ mit Sitz in Tirol ist der Landesregierung unter Anschluss folgender Unterlagen anzuzeigen
(2) Aufgrund der Anzeige nach Abs. 1 hat die Landesregierung die Übereinkunft und die Satzung in ein dafür einzurichtendes EVTZ-Register einzutragen. Das Register ist öffentlich und kann während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung eingesehen werden.
(3) Die Landesregierung hat die Registrierung nach Abs. 2 durch Hinweis im Bote für Tirol bekannt zu machen und unverzüglich dem Bundeskanzler mitzuteilen.
(4) Über die Nichtregistrierung ist mit Bescheid abzusprechen.
(5) Für Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß. Änderungen der Übereinkunft oder der Satzung eines EVTZ mit Sitz in Tirol aufgrund des Beitritts eines neuen Mitgliedes aus einem Mitgliedstaat, der die Übereinkunft bereits genehmigt hat, sind der Landesregierung mitzuteilen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung als Bergführeranwärter, LGBl.Nr. 23/1983, außer Kraft.
§ 3. (1) Bei einer Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Sinne des § 74 Abs. 7 und 8 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss auch eine Anpassung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumentes erfolgen.
(2) Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, wer die Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren vorgenommen hat, wann sie erfolgt ist und auf welchen Bereich sie sich bezieht.
Die Landesregierung ist zuständige Behörde nach den Art. 13 und 14 der EVTZ-Verordnung und entscheidet über
§ 4. Aus dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muss sich ergeben, welche Personen innerbetrieblich für Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zuständig sind, oder welche innerbetriebliche Stelle nähere Auskünfte über Personen und Dienste mit besonderen Aufgaben auf diesem Gebiet erteilt.
(1) Die Landesregierung kontrolliert nach Art. 6 Abs. 1 und 3 der EVTZ-Verordnung die ordnungsgemäße Verwaltung öffentlicher Mittel durch einen EVTZ mit Sitz in Tirol, trifft die entsprechenden Vorkehrungen nach Art. 6 Abs. 2 der EVTZ-Verordnung und informiert nach Art. 6 Abs. 5 der EVTZ-Verordnung die anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
(2) Die Landesregierung hat eine Kontrolle durchzuführen,
(3) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Verwendung öffentlicher Mittel stichprobenmäßige Kontrollen durchführen.
(4) Die Kontrolle nach Abs. 1 erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche
(5) Die Landesregierung kann auf Kosten des EVTZ externe unabhängige Rechnungsprüfer bestimmen.
(6) Die Landesregierung kann sich über alle Angelegenheiten des EVTZ unterrichten und Kontrollen an Ort und Stelle vornehmen. Die Organe des EVTZ haben der Landesregierung im einzelnen Fall verlangte Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.