Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lockenhaus und Piringsdorf
Inhaltsübersicht (117)
Gesetzestext (117 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lockenhaus und Piringsdorf
Kärntner Gemeinde-Leistungsbewertungsverordnung – K-GLBV
gebessertes Gemeindewappen Reichenau an der Rax
Steiermark
29.08.2025
Satzung für die Sanitätssprengel
Wiener Verordnung Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Pfronten-Steinach-Vils-Reutte) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1970
Inkrafttretensdatum
01.10.1970
Langtitel
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)
StF: BGBl. Nr. 285/1970
Präambel/Promulgationsklausel
_______________________
*) siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 130/1970
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lockenhaus und Piringsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/1992
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 1
zu § 4 Abs.3 iVm § 87 Abs. 2 K-GMG
Siehe dazu LGBl Nr 23/2014
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 157.752-12/70
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte folgende Vereinbarung vorschlägt
(Anm.: Es folgen die Artikel)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monates gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. S.
Wien, am 6. Juli 1970
An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Wien
BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
V 3-81.00 5/70
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.752-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. S.
Wien, am 8. Juli 1970
An das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 1. Juli 2003, Zl. IVW3-M-3182901/002-01, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Reichenau an der Rax das nachstehend beschriebene gebesserte Gemeindewappen verliehen
“Ein gevierter Schild, 1 in Grün ein wachsender rot bewehrter, flammenspeiender silberner Panther, 2 in Rot ein silberner Balken, 3 in Rot ein silbernes mit einem getatzten Kreuz bestecktes M, 4 in Grün ein silbernes Bergwerkszeichen, Schlägel und Eisen.”
Die österreichische und die deutsche Grenzabfertigung wird nach Bedarf und Zweckmäßigkeit in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke Pfronten-Steinach-Vils-Reutte vorgenommen. Diese Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen und Handgepäck. Soweit ein Bedürfnis dafür besteht und es praktisch durchführbar ist, erstreckt sich die Grenzabfertigung auch auf mitgeführte Tiere, aufgegebenes Reisegepäck und Expreßgut. Bestimmungen, nach denen die gesundheitspolizeiliche oder tierärztliche Grenzkontrolle oder die phytosanitäre Beschau in Reisezügen nicht möglich ist, bleiben unberührt.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Lockenhaus (KG Hochstraß) und Piringsdorf (KG Piringsdorf) verläuft vom Grenzpunkt 618 über die Grenzpunkte 11832, 11922, 11923, 11916, 11924, 11925 und 8449 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 2522.
(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jeder ihnen unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen. Für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind, ist kein Mitarbeiterinnengespräch durchzuführen. Die Bestimmungen des § 87 K-GMG hinsichtlich der Durchführung einer Leistungsbewertung bleiben davon unberührt.
(2) Die nach Abs. 1 für das Mitarbeiterinnengespräch zuständige Person hat mit der ihr unterstellten Mitarbeiterin eine Rückschau auf Ereignisse im Betrachtungszeitraum (in der Regel im vergangenen Kalenderjahr bzw. Kindergartenjahr) abzuhalten und zumindest folgende Aspekte zu besprechen
Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung zu unterstützen, damit sie an der Gesellschaft in gleicher Weise wie Menschen ohne Behinderung teilhaben und ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
Diese Satzung gilt für die nach § 2 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2008, gebildeten Sanitätssprengel.
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, für die Untersuchungen im Sinne der §§ 89 bis 89h der Wiener Landarbeitsordnung 1990 vorgesehen sind.
(1) Menschen mit Behinderung sind Menschen, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer physischen Funktion, intellektuellen Fähigkeit, psychischen Gesundheit oder Sinnesfunktionen an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft benachteiligt sind.
(2) Als nicht nur vorübergehend im Sinne des Abs. 1 gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(3) Als (nicht nur vorübergehende) Beeinträchtigungen gelten alle Beeinträchtigungen, die im Ausmaß und Schweregrad von der gleichaltrigen Bevölkerung erheblich abweichen.
(4) Nicht als Beeinträchtigungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(5) Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere Kleinkinder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lockenhaus und Piringsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 66/1992
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 2
zu § 4 Abs.3 iVm § 87 Abs. 2 K-GMG
Siehe dazu LGBl Nr 23/2014
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 wird durch die nachstehenden Artikel 3, 4 und 5 bestimmt.
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:5000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.
Auf Verlangen der Mitarbeiterin ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf die Mitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport freie Berufe (GdG-KMSfB) beiziehen. Die für das Mitarbeiterinnengespräch zuständige Person darf bei Bedarf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen.
(1) Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung
(2) Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(3) Ein Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 besteht nur, soweit der Mensch mit Behinderung nicht aufgrund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen – ausgenommen dem Steiermärkischen Sozialunterstützungsgesetz – gleichartige oder ähnliche Leistungen erhält oder geltend machen kann. Hierbei ist unerheblich, ob dem Menschen mit Behinderung ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der gleichartigen oder ähnlichen Leistung zusteht.
(4) Der Rechtsanspruch gemäß Abs. 2 iVm Abs. 3 besteht nicht, wenn sich der Mensch mit Behinderung aus Anlass einer mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel im Zusammenhang stehenden Verurteilung durch ein ordentliches Gericht einer Entwöhnungsbehandlung, einer psychotherapeutischen oder einer medizinischen Behandlung oder gesundheitsbezogener Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 4 SMG in den Fällen der §§ 35 bis 37 und § 39 SMG oder des § 173 Abs. 5 Z. 9 StPO zu unterziehen hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021
(1) Die Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsobmann. Für einen Gemeindeverband mit mehr als zwölf Gemeinden ist ein Verbandsausschuss zu bilden.
(2) Die Organe sind erstmals nach der Bildung des Gemeindeverbandes und weiters jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen einzurichten bzw. neu zusammenzusetzen.
§ 2. entfällt; LGBl Nr. 38/2006 vom 23.6.2006
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Zum Zwecke der Bewirtschaftung der Leistungsprämien für das Jahr 2021 von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2022 begründet worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung in der Fassung vor dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe des Artikel V Abs. 3 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 115/2021 anzuwenden.
(1) Bei der Grenzabfertigung während der Fahrt bilden die Züge auf dem jeweils im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke den örtlichen Bereich für die Bediensteten des Nachbarstaates.
(2) In den Bahnhöfen Pfronten-Steinach, Vils und Reutte haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, im Zug festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten; für die dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Teil des Bahnhofes jeweils örtlicher Bereich.
(3) Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen auf der in Artikel 1 bezeichneten Strecke mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Züge zum örtlichen Bereich.
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft.
(1) Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, das dem Personalakt nach Maßgabe des Abs. 3 anzuschließen ist. Der Mitarbeiterin ist eine Kopie des gesamten Kurzprotokolls auszuhändigen.
(2) Das Kurzprotokoll hat zu enthalten
(3) Die Abschnitte A und B des Kurzprotokolls verbleiben bei der Vorgesetzten und dürfen nicht dem Personalakt hinzugefügt werden. Die Abschnitte C und D werden auch dem Personalakt beigefügt.
Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister einer solchen Gemeinde sind.
(2) Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes vertreten.
(3) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des Gemeindeverbandes. Sie hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Verbandsorgane zu überwachen.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist innerhalb von zwei Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Zu einem gültigen Beschluss und zu einer gültigen Wahl ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 3. (1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
(4) Abs. 1 ist für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe nicht anzuwenden, wenn die Ermittlung und Beurteilung (§§ 74 und 87b der Wiener Landarbeitsordnung 1990) hinsichtlich des Arbeitsbereiches/des Arbeitsplatzes oder des Arbeitsvorganges, für den die Eignungs- und Folgeuntersuchungen durchzuführen sind, ergibt, dass
(5) Abs. 1 ist weiters nicht anzuwenden, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (insbesondere Angaben von Herstellern und Herstellerinnen und Inverkehrbringern und Inverkehrbringerinnen, Berechnungsverfahren sowie Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass das durchschnittliche tägliche Expositionsausmaß maximal die Hälfte des MAK-Werts bzw. 1/20 des TRK-Werts beträgt.
Bei welchen Reisezügen die Voraussetzungen des Artikels 1 vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Tirol, die zuständige österreichische Sicherheitsbehörde und die zuständige österreichische Eisenbahnbehörde einerseits sowie die Oberfinanzdirektion München, die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei und die zuständige Behörde der Deutschen Bundesbahn andererseits längstens für eine Fahrplanperiode fest. Die Befugnis der genannten Behörden, diese Feststellung im Einzelfall durch örtliche Beauftragte treffen zu lassen, bleibt unberührt.
(1) Die Leiterin des inneren Dienstes bzw. eine von ihr beauftragte Gemeindemitarbeiterin hat im Jänner jeden Kalenderjahres für alle Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18 K-GMG eine Leistungsbewertung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Bewertungszeitraum ist das der Leistungsbewertung vorangehende Kalenderjahr. Für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Leistungsbewertung im Juli jeden Kalenderjahres zu erfolgen hat und Bewertungszeitraum das laufende Kindergartenjahr ist.
(3) Die Leistungsbewertung hat durch Bewertung der Arbeit nach den Verhaltensmerkmalen zu erfolgen, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind. Für die Leistungsbewertung der einzelnen Mitarbeiterin sind jedoch nur jene Verhaltensmerkmale der Anlage 1 heranzuziehen, welche gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung für den Arbeitserfolg der jeweiligen Modellfunktion (Berufsgruppe) oder Modellstelle konkret angeführt sind.
(4) Die unmittelbare Dienstvorgesetzte hat in jedem Kalenderjahr für eine Leistungsbewertung ausreichend konkrete Aufzeichnungen über das Leistungsverhalten der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen zu führen.
(5) Erreicht eine Gemeindemitarbeiterin im Durchschnitt über sämtliche auf sie anzuwendende Bewertungskriterien einen Wert, welcher unter 100 liegt, so gilt der zu erwartende Arbeitserfolg im betreffenden Kalenderjahr als nicht aufgewiesen. Andernfalls gilt der zu erwartende Arbeitserfolg als aufgewiesen.
(6) Eine Leistungsbewertung darf nur erfolgen, wenn die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum mindestens während 32 Wochen Dienst versehen hat.
(7) Die Leistungsbewertung ist mit der Gemeindemitarbeiterin zu besprechen und ihr schriftlich zuzustellen. Wenn die Gemeindemitarbeiterin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass sie mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden ist, ist die Leistungsbewertung für den Bewertungszeitraum endgültig.
(8) Wird eine Mitteilung nach Abs. 7 eingebracht, hat binnen vier Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der die Gemeindemitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport freie Berufe (GdG-KMSfB) beiziehen darf. Die Vorgesetzte darf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen, die Bürgermeisterin darf jedenfalls anwesend sein.
(9) Die Leistungsbewertung der Leiterin des inneren Dienstes ist nach Maßgabe dieser Bestimmung von der Bürgermeisterin vorzunehmen.
(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden
(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und so vielen weiteren Mitgliedern, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Die weiteren Mitglieder werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses weiterzuführen. Für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Dem Verbandsausschuss obliegt die Vorberatung und Antragstellung in allen der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung unterliegenden Angelegenheiten.
(3) Der Verbandsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Verbandsobmann oder sein Stellvertreter und so viele weitere Mitglieder anwesend sind, dass die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder mindestens drei beträgt. Zu einem gültigen Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 4. (1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden
(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung Erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in Fällen, in denen die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
§ 4a. (1) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen in Räumen, in denen die Sauerstoffkonzentration zum Zweck der Brandvermeidung unter 17 Volumsprozent, nicht jedoch unter 15 Volumsprozent, herabgesetzt ist, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in Zeitabständen von zwei Jahren Folgeuntersuchungen durchgeführt werden.
(2) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß Abs. 1 sind von hiezu vom Bundesminister oder von der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ermächtigten Ärzten und Ärztinnen in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Beförderung mit der Bahn nicht tunlich ist, auf der kürzesten Straßenverbindung
(1) Die Leiterin des inneren Dienstes hat festzulegen, welchen (leitenden) Gemeindemitarbeiterinnen als Vorgesetzte die Aufgabe der Leistungsbewertung für welchen Mitarbeiterinnenkreis zukommt.
(2) Bei der Festlegung gemäß Abs. 1 ist nach Möglichkeit auf fachliche Zusammenhänge sowie auf bestehende Organisationsstrukturen in der Gemeinde bzw. im Gemeindeverband Bedacht zu nehmen.
(3) Die Leiterin des inneren Dienstes hat sicherzustellen, dass die mit dem Mitarbeitergespräch und der Leistungsbewertung betrauten Mitarbeiterinnen die entsprechende Fachkenntnis zur Durchführung der Gespräche aufweisen.
(1) Hilfe zur Heilbehandlung wird gewährt für ärztliche Behandlung, Therapien, Heilmittel und Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalten, wenn dadurch
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, für welche Therapien bis zu welchem Stundensatz und Ausmaß Kosten übernommen werden.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem der nächstgelegenen geeigneten Erbringer der Leistung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt. Sie haben ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Verbandsobmanns bzw. seines Stellvertreters weiterzuführen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde, aber zum Landtag wählbar sein.
(2) Der Verbandsobmann und sein Stellvertreter haben, wenn sie nicht Vertreter einer dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinde sind, in der Verbandsversammlung und im Verbandsausschuss nur beratende Stimme.
(3) Der Verbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses, sofern ein solcher nicht besteht, der Verbandsversammlung vertreten.
(4) Der Verbandsobmann führt die Geschäfte des Gemeindeverbandes. Ihm obliegt die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(5) Der Verbandsobmann hat die Beschlüsse der übrigen Verbandsorgane zu vollziehen. Der Verbandsobmann kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Verbandsorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden; die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Verbandsorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
(6) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen.
§ 5. (1) Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 liegt vor, wenn für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist
(2) Bei Durchführung von Untersuchungen gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin dem Dienstgeber bzw. der Dienstgeberin eine Bestätigung darüber zu übermitteln, dass eine Untersuchung durchgeführt wurde.
(3) Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder Gesundheitsbeschwerden von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und die Exposition der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer besonderen Untersuchung im Sinne des § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unterziehen können. Diese Untersuchungen dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 71/2013, entsprechen. Die Auslösewerte betragen
(1) Hilfe zur Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln ist für die Beschaffung, Instandsetzung sowie für deren Ersatz, wenn diese nicht mehr zeitgemäß, unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, zu gewähren. Ist die Unbrauchbarkeit oder der Verlust auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Menschen mit Behinderung zurückzuführen, so kann ihm je nach dem Grad des Verschuldens und in Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Instandsetzung oder der Ersatz ganz oder teilweise verweigert werden.
(2) Auf Antrag ist mit Bescheid ein Kostenzuschuss zuzuerkennen, um dem Menschen mit Behinderung die unverzügliche Beschaffung, Instandsetzung sowie den Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln zu ermöglichen.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(4) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a zu begrenzen.
(5) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 3 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(7) Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen ist Hilfe durch Training, das die Selbständigkeit des Menschen mit Behinderung fördert und diesen befähigt, sein Leben in seiner gewohnten oder gewählten Umgebung zu führen, zu gewähren. Hierzu zählen die Mobilitäts- und Orientierungstrainings, als auch die Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten für blinde und sehbehinderte Menschen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Der Überprüfungsausschuss hat die Gebarung des Gemeindeverbandes auf ihre Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
§ 6. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können
(2) Im Fall des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
(1) Hilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
(2) Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
(3) Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024
Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes ist das Gemeindeamt der Sitzgemeinde.
§ 7. (1) Als Eignungsuntersuchung im Sinne dieser Verordnung gilt die für die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit durchgeführte Untersuchung betreffend eine bestimmte Einwirkung, unabhängig davon, in welchem Betrieb die Tätigkeit erfolgte.
(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegt.
(3) Untersuchungen, die denselben Dienstnehmer bzw. dieselbe Dienstnehmerin betreffen, sind möglichst zu demselben Zeitpunkt durchzuführen. Zur Zusammenführung der Untersuchungszeitpunkte können die in Anlage 1 geltenden Zeitabstände auf maximal das 1,5fache erstreckt werden, bis ein einheitlicher Untersuchungszeitpunkt erreicht ist.
(4) Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, Untersuchungen der Hörfähigkeit gemäß § 89a der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 89b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 sind in dem in Anlage 2 (Untersuchungsrichtlinien) festgelegten Umfang durchzuführen.
(5) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen. Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin hat allenfalls vorhandene Befunde vorangegangener Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung zu berücksichtigen.
(6) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte und Ärztinnen oder Labors herangezogen, so hat der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Er bzw. sie hat die Beurteilung eigenhändig zu unterzeichnen oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(7) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung sowie zur Dokumentation die auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (www.bmask.gv.at) und der Arbeitsinspektion (www.arbeitsinspektion.gv.at) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.
(8) Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung sind vorrangig von gemäß § 92 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 bestellten Arbeitsmedizinern und Arbeitsmedizinerinnen durchzuführen. Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen den untersuchenden Ärzten und Ärztinnen Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewähren und alle erforderlichen Informationen über die Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen haben sich jedenfalls Kenntnis von den konkreten Arbeitsbedingungen des zu untersuchenden Dienstnehmers bzw. der zu untersuchenden Dienstnehmerin zu verschaffen. Dies kann durch Besichtigung des jeweiligen Arbeitsplatzes und/oder durch Einholung der zur Beurteilung und Beratung erforderlichen Informationen über den Arbeitsplatz erfolgen.
§ 7a. (1) Der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin hat auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren einschließlich der Ergebnisse von Messungen und Bewertungen und in den Fällen des § 89 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 unter der Voraussetzung, dass die Gefahr des Entstehens einer Berufskrankheit besteht, festzulegen, ob eine Untersuchung im Sinne dieser Verordnung für einen bestimmten Arbeitsbereich, Arbeitsplatz oder einen bestimmten Arbeitsvorgang erforderlich ist. Erforderlichenfalls ist das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument im Sinne der § 2 Abs. 2 Z 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, LGBl. für Wien Nr. 38/2000, entsprechend anzupassen.
(2) Wird im Rahmen der Gesundheitsüberwachung eine Gesundheitsbeeinträchtigung festgestellt, die nach Auffassung des untersuchenden Arztes bzw. der untersuchenden Ärztin auf Einwirkungen bei der Arbeit zurückzuführen ist, so hat der Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren für den Arbeitsbereich des untersuchten Dienstnehmers bzw. der untersuchten Dienstnehmerin zu überprüfen. Dies ist jedenfalls erforderlich, wenn die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 89c der Wiener Landarbeitsordnung 1990 auf „nicht geeignet“ oder „geeignet mit Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung“ lautet.
(3) Der untersuchende Arzt bzw. die untersuchende Ärztin muss den Dienstgeber bzw. die Dienstgeberin nachweislich über das Erfordernis der Überprüfung und Anpassung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren in Kenntnis setzen. Dem untersuchenden Arzt bzw. der untersuchenden Ärztin ist Einsicht in das gemäß Abs. 1 letzter Satz angepasste Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu gewähren.
(1) Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt ist Menschen mit Behinderung im erwerbsfähigen Alter zu gewähren, um deren Inklusion in ein berufliches Umfeld durch die Förderung der persönlichen, sozialen und arbeitsrelevanten Kompetenz und durch Erprobung zu unterstützen.
(2) Vorrangiges Ziel ist die Beschäftigung in Betrieben des ersten Arbeitsmarkts, wobei Menschen mit Behinderung zum Zwecke der Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt auch in Betrieben von Leistungserbringern gemäß § 43 tätig sein können.
(3) Dem Menschen mit Behinderung gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 15 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a. Menschen mit Behinderung, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt eine monatliche Zuwendung in Höhe von 20 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a.
(4) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einem Betrieb oder zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Für die Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001 über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, dem Überprüfungsausschuss einer Gemeinde der Überprüfungsausschuss des Gemeindeverbandes und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
§ 8. (1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer bzw. von der Dienstnehmerin vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass sein oder ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.
(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 3 Abs. 1.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Abs. 4 zu gewähren,
(2) Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
(3) Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
(4) Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß § 11 auf den Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 ergänzt.
(5) Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
Der durch Einnahmen nicht gedeckte Aufwand eines Gemeindeverbandes ist auf die ihm angehörenden Gemeinden entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahlen jährlich aufzuteilen. Die Einwohnerzahl richtet sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundzumachen ist, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres. Der Verbandsobmann hat den Gemeinden bis spätestens 30. Oktober die im folgenden Jahr zu entrichtenden Vorauszahlungen sowie nach dem Vorliegen des Rechnungsabschlusses unverzüglich den für dieses Jahr zu leistenden Beitrag schriftlich mitzuteilen. Aufgrund des Rechnungsabschlusses sich ergebende Guthaben sind auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf den nächstfolgenden Beitrag anzurechnen.
§ 9. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer und jede Dienstnehmerin vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,
(2) Wenn bei einer Untersuchung gemäß § 5 Abs. 3 oder gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 bis 5 bei einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin eine die Gesundheit schädigende Auswirkung festgestellt wurde, sind Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die davon Kenntnis haben, verpflichtet, alle anderen in ähnlicher Weise exponierten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen verstärkt über die Möglichkeit solcher Untersuchungen zu informieren.
(1) Die Landesregierung hat für die Hilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen
(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.
(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des Menschen mit Behinderung erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
Die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden haften für dessen Verbindlichkeiten untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht (§ 9).
§ 10. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt
(1) Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Menschen mit Behinderung in Geld oder Geldeswert.
(2) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens bleiben außer Betracht
(3) Von dem nach Abs. 1 und 2 errechneten Gesamteinkommen sind in Abzug zu bringen
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in einen Gemeindeverband einbezogen, so hat sie vom Tag der Einbeziehung an Beiträge (§ 9) zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde den ersten Beitrag anteilig zu leisten. Eine aus einem Gemeindeverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Gemeindeverband keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge.
(2) Die in einen Gemeindeverband einbezogene Gemeinde kann zu einem angemessenen Beitrag zu vor ihrer Einbeziehung getätigten Investitionen verhalten werden. Das Ausmaß, in dem eine Gemeinde zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen hat, kann anlässlich ihrer Ausgliederung angemessen berücksichtigt werden.
(3) Das Vermögen eines aufgelösten Gemeindeverbandes ist zur Deckung seiner Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens des Gemeindeverbandes beigetragen haben.
§ 11. Diese Verordnung ist in ihrer Stammfassung am 13. April 2002 in Kraft getreten.
(1) Während der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe gemäß § 5, § 7, § 8 und § 18 Unterkunft und Verpflegung erhält (vollstationäre Hilfeleistung), gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 9.
(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist wie folgt zu bemessen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Zugleich tritt die Verordnung der Landesregierung LGBl. Nr. 7/1987 hinsichtlich der Sanitätssprengel außer Kraft. Organe, die nach den Bestimmungen der außer Kraft getretenen Verordnung ihre konstituierende Sitzung abgehalten haben und gewählt worden sind, bleiben im Amt; sie sind als Organe im Sinn der Bestimmungen der in Kraft getretenen Verordnung anzusehen.
(1) Hilfe in Tageseinrichtungen zur Erhaltung oder Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten und Eingliederung in die Gesellschaft ist Menschen mit Behinderung zu gewähren, denen auf Grund ihres individuellen Hilfebedarfs Hilfe zur Teilhabe an Beschäftigung in der Arbeitswelt (§ 8) nicht gewährt werden kann.
(2) Dem Menschen mit Behinderung gebührt bei teilstationärer Leistungsinanspruchnahme eine monatliche Zuwendung in Höhe von 10 % des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a.
(3) Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.
(4) Die Hilfe ist einzustellen, wenn der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, eine Hilfeleistung gemäß § 8 in Anspruch zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Mietzinsbeihilfe ist Menschen mit Behinderung zu gewähren,
(2) Als Mietzins gilt jener Betrag, den Menschen mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tatsächlich zu entrichten haben. Als Mietzins gelten auch die für Eigentumswohnungen, Eigenheime und Genossenschaftswohnungen zu leistenden Annuitäten und die Betriebskosten im Sinne der mietenrechtlichen Bestimmungen.
(3) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen abzüglich der in § 11 Abs. 3 Z. 1 bis 3 vorgesehenen Abzugsposten und abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.
(4) Der Anspruch besteht jedoch in voller Höhe nur für eine den Lebensumständen und dem erhöhten Platzbedarf angemessen große Wohnung.
(5) Leben mit anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denen gegenüber sie keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 231 ABGB haben, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Menschen mit Behinderung, die allein oder in einer Wohngemeinschaft leben und die keine Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen gemäß § 18 in Anspruch nehmen, können Hilfe zum Wohnen durch mobile Wohnbetreuung in Anspruch nehmen.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Hilfe zur mobilen Wohnbetreuung umfasst die Unterstützung und Qualifikation von Menschen mit Behinderung mit dem Ziel, ihre Kompetenz in der Durchführung der alltäglichen Verrichtungen und sonstigen Anforderungen, die selbstständiges Wohnen mit sich bringt, zu erhöhen.
(4) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(5) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 4 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(6) Ein Härtefall gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem jeweiligen Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Hilfe zur Freizeitgestaltung hat die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazu der Mensch mit Behinderung nicht selbständig in der Lage ist und ihn seine Angehörigen im Sinne des § 36a AVG dabei nicht unterstützen können.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
(5) Das Land kann Erholungshilfen für Menschen mit Behinderung im Rahmen des Privatrechts fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von Angehörigen im Sinne des § 36a AVG oder ehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise zu gewähren.
(2) Von den monatlichen Kosten für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Mensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, wenn dem Menschen mit Behinderung nach Abzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014
Die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungs-beeinträchtigten Menschen unter Bedachtnahme auf pflegebezogene Geldleistungen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb von Wohneinrichtungen gemäß § 18 zu ermöglichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Ein Zuschuss für die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeuges wird gewährt, wenn diese Ausstattung auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung zur Erlangung oder Sicherstellung seiner Mobilität erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen von Wohnungen oder Wohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der individuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung/Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014
Die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 9) sowie die Mietzinsbeihilfe (§ 20) sind ab Antragstellung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023
Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 12/2023
(1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung ‚Persönliches Budget‘ können weder gepfändet noch verpfändet werden.
(2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011
(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Mietzinsbeihilfe ruht
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein, wenn sich der Mensch mit Behinderung im Kalenderjahr nicht länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder die Landesregierung die Gewährung der Hilfeleistung während des Auslandsaufenthaltes genehmigt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwiegend dazu dient, den Gesundheitszustand oder die Weiterbildung des Menschen mit Behinderung zu verbessern.
(3) In Härtefällen, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Mensch mit Behinderung durch die Einstellung der Mietzinsbeihilfe die Wohnung verliert, hat die Landesregierung vom Ruhen der Mietzinsbeihilfe abzusehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 90/2024
Der Mensch mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Mietzinsbeihilfe maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie mehr als 20 Euro im Monat betragen.
(1) Der Mensch mit Behinderung hat eine
(2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Mietzinsbeihilfe ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefallen sind.
(2) Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange sich der Mensch mit Behinderung trotz einer unter Androhung der Einstellung zu seinen Handen zugestellten Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich oder der Richtsatz ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.
(2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens oder des Pflegegeldes sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021
Dem Menschen mit Behinderung gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm durch eine Ladung einer zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörde erwachsen.
(1) Menschen mit Behinderung haben zu den Kosten der Hilfeleistungen gemäß § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 18 Beiträge zu leisten. Als Grundlage für die Festsetzung der Höhe des Beitrags ist das Gesamteinkommen gemäß § 11 heranzuziehen. Der Beitrag darf 80 % des Gesamteinkommens nicht überschreiten und darf den Lebensunterhalt im Sinne des § 9 nicht gefährden. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Gewährung der Hilfeleistung festzusetzen. Im Falle der Gewährung der Hilfeleistung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann der Beitrag auch im Nachhinein, jedoch unverzüglich, von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt werden.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Beiträge zu den Kosten der im Abs. 1 angeführten Hilfeleistungen gestaffelt nach dem Einkommen festzusetzen. Soweit diese Hilfeleistungen Leistungen gemäß § 9 nicht oder nur zum Teil umfassen, ist bei der Festsetzung des Beitrags das Ausmaß der nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Zählen zum Gesamteinkommen gemäß § 11 Ansprüche des Menschen mit Behinderung auf Pensionsleistungen, so gehen diese Ansprüche bis zur Höhe des festgelegten Beitrags, höchstens aber in Höhe der diesbezüglichen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf das Land oder die Stadt Graz über. Zählen zum Gesamteinkommen Ansprüche auf Leistungen Dritter auf Grund schadenersatzrechtlicher Bestimmungen, so kann das Land oder die Stadt Graz durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass diese Ansprüche bis zur Höhe des zu leistenden Beitrags auf das Land oder die Stadt Graz übergehen. Ist der gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Beitrag höher als diese übergehenden Ansprüche, so ist der darüber hinausgehende Betrag vom Menschen mit Behinderung selbst zu entrichten. Die Bezirkshauptmannschaften besorgen diese Angelegenheiten für das Land als Träger von Privatrechten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von teilstationären Hilfeleistungen gemäß Abs. 1 haben Menschen mit Behinderung 40 % des Pflegegeldes als Beitrag zu leisten. Über Antrag des Menschen mit Behinderung kann der Beitrag auf 20 % des Pflegegeldes herabgesetzt werden, wenn die Pflege und Betreuung auf Grund der Öffnungszeiten der Einrichtungen weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längeren Öffnungszeiten im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege und Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Menschen mit Behinderung hat bei teilstationären Hilfeleistungen mindestens 20 % des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben. Dieser Beitrag erfolgt unabhängig von der Beitragspflicht gemäß Abs. 1.
(5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 und 4 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 übergehen, zu aliquotieren. Eine Beitragspflicht entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten.
(6) Beiträge sind monatlich zu leisten. Bei tageweiser oder halbtägiger Betreuung in Einrichtungen ist der Beitrag entsprechend zu aliquotieren. Bei vorübergehender Abwesenheit aus einer Einrichtung für einen mehr als vierwöchigen durchgehenden Urlaub oder Krankenstand ist kein Beitrag zu leisten. Dasselbe gilt bei länger dauernder Abwesenheit für je weitere vier ununterbrochene Wochen.
(7) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 90/2024
Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023
(1) Für die Tragung der Kosten der Hilfeleistungen gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG), LGBl. Nr. 110/2023, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Land kann mit der Stadt Graz eine Vereinbarung über die unbedeckten Auszahlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 StSPLFG für Leistungen dieses Gesetzes für einen Zeitraum von drei Jahren abschließen (Globalbudget). Die Stadt Graz hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung über dieses Globalbudget vorzulegen. Für das Globalbudget hat die Stadt Graz jährlich vorläufige Zwischenabrechnungen dem Land zu übermitteln. Am Ende des Vereinbarungszeitraumes ist eine Schlussrechnung von der Stadt Graz an das Land zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 110/2023
(1) Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen Übereinkommen.
(2) Besteht mit einem anderen Bundesland Gegenseitigkeit, sind folgende Bestimmungen anzuwenden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Anträge auf Hilfeleistungen nach diesem Gesetz sind bei der Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich unter Anschluss einer allfälligen weiteren Stellungnahme an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiter.
(2) Für die Entscheidungen gemäß Abs. 4 Z. 1 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen in der Steiermark seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2a) Dem Antrag sind anzuschließen
(3) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnahmen sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine nachträgliche Hilfeleistung grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgenommen davon sind nur Hilfeleistungen nach § 6, die längstens einen Monat im Nachhinein beantragt werden dürfen.
(4) Behörde ist
(5)
(6) Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass für einen oder mehrere Bezirke jeweils Sachverständigenteams nach Abs. 5 eingerichtet werden. Diese Teams haben, je nach Antragstellung, aus den für die Beurteilung erforderlichen Sachverständigen zu bestehen. Dieses Kernteam hat nach Bedarf fallweise weitere Sachverständige beizuziehen bzw. Stellungnahmen von Einrichtungen einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer können mit der Erbringung von Hilfeleistungen des 2. Abschnitts beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Grundsätze und Ziele zweckmäßig ist und sie die Voraussetzungen zur Leistungserbringung gemäß § 44a erfüllen.
(2) Einrichtungen der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 vollstationär, teilstationär oder ambulant erbringen.
(3) Dienste der Behindertenhilfe sind Leistungserbringer in der Steiermark, die Hilfeleistungen gemäß § 3 mobil erbringen.
(4) Sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer gemäß § 44a Abs. 10 und 11, die keine Bewilligung als Einrichtung oder Dienst der Behindertenhilfe aufweisen.
(5) Das Land Steiermark kann integrative Betriebe gemäß § 11 Behinderteneinstellungsgesetz fördern.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Errichtung von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist schriftlich einzubringen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen anzuschließen
(3) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Errichtungsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(5) Die Errichtungsbewilligung erlischt, wenn innerhalb von zwei Jahren ab deren Rechtskraft keine Betriebsbewilligung gemäß § 44a erteilt wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Einrichtung zu verantworten sind, auf Antrag einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist darzulegen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Betriebsbewilligung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Fristverlängerung nachgewiesen werden kann.
(6) Die Errichtungsbewilligung erlischt auch mit Widerruf der Betriebsbewilligung gemäß § 45 oder Erlöschen der Betriebsbewilligung gemäß § 45a, sofern nicht binnen drei Jahren eine Betriebsbewilligung erwirkt wird.
(7) Ergeben sich nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und innerhalb der Frist gemäß Abs. 5 erster oder zweiter Satz Änderungen betreffend die Errichtungsbewilligung, ist von der Landesregierung zu prüfen, ob diese einer Genehmigung bedürfen und hat die Einrichtung zutreffendenfalls einen entsprechenden Abänderungsantrag (Abs. 2) einzubringen, widrigenfalls keine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Ein solcher Abänderungsantrag hat keine Auswirkung auf die Frist gemäß Abs. 5 zweiter Satz.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Um- und Zubauten oder zusätzliche Betreuungsplätze.
(9) Inhaberinnen/Inhaber einer Errichtungsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Errichtungsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Der Betrieb von Einrichtungen der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen, wenn
(2) Der Betrieb von Diensten der Behindertenhilfe ist von der Landesregierung auf Antrag zu bewilligen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und es sind folgende Unterlagen, die dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechen, anzuschließen
(3) Der Betrieb von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe kann von der Landesregierung beauftragt werden, wenn sie auf einem Sonderkonzept beruhen und die baulichen, technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen einen zweckentsprechenden Betrieb erwarten lassen.
(4) Erforderlichenfalls können von der Landesregierung zur Eignungsfeststellung weitere Unterlagen angefordert werden.
(5) Die Betriebsbewilligung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt werden. Nebenbestimmungen können auch befristet werden.
(6) Ergibt sich nach Erteilung der Betriebsbewilligung, dass trotz Erfüllung und Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen eine dem aktuellen Stand der jeweiligen Fachdisziplin entsprechende Betreuung von Menschen mit Behinderung, deren Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde nicht hinreichend gewährleistet sind, ist die Vorschreibung weiterer oder geänderter Nebenbestimmungen zulässig. Der mit der Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen verbundene Aufwand darf nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
(7) Jede Änderung der für die Erteilung der Betriebsbewilligung maßgeblichen Voraussetzungen ist mitteilungs- und bewilligungspflichtig.
(8) Inhaberinnen/Inhaber einer Betriebsbewilligung haben der Landesregierung eine Rechtsnachfolge unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung zwischen Inhaberin/Inhaber und Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger über den Rechtsübergang anzuzeigen. Mit dem Einlangen der Meldung samt Nachweis bei der Landesregierung gehen die Rechte und Pflichten aus der Betriebsbewilligung auf die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger über.
(9) Der Betrieb einer Einrichtung oder eines Dienstes kann für die Dauer von höchstens einem Jahr unter Aufrechterhaltung der Betriebsbewilligung zur Gänze oder teilweise ruhend gestellt werden. Das Ruhen des Betriebes ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Frist kann von der Landesregierung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn der Betrieb nach der Ruhendstellung ohne Verschulden der Einrichtung oder des Dienstes nicht fristgerecht wiederaufgenommen werden kann. Ein Antrag auf Verlängerung der Frist muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Frist eingebracht werden.
(10) Keiner Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen und deren Betriebskonzept den in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46 Abs. 1) enthaltenen Anforderungen entspricht.
(11) Die Landesregierung kann im Rahmen eines Pilotprojektes die Erprobung von neuen Leistungen beauftragen. Die Dauer der Erprobung der einzelnen Pilotprojekte darf drei Jahre nicht überschreiten. Auf die Inanspruchnahme von derartigen Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Werden bei einer Kontrolle Mängel festgestellt, so hat die Behörde, außer bei Gefahr im Verzug, die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die Betriebsbewilligung gänzlich oder soweit möglich teilweise zu widerrufen, wenn
(2) Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen von der Kontrollbehörde sofort zu treffen. Die Betriebsbewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen, wenn eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Menschen mit Behinderung entsteht.
(3) Gleichzeitig mit dem Widerruf einer Betriebsbewilligung ist die Landesregierung verpflichtet, gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderung eine andere bedarfsgerechte und geeignete Betreuung zu suchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Die Betriebsbewilligung erlischt, soweit der Betrieb
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln
(2) In der Verordnung können auch die Entgelte für Leistungen von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern gemäß § 44a Abs. 10 oder Geldleistungen geregelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Einrichtungen erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Errichtungsbewilligung (§ 44) verfügen. Gemeinnützige Einrichtungen sind Einrichtungen, die im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Einrichtungen können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(2) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 1) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung (§ 44) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft der Betriebsbewilligung (§ 44a) rechtswirksam.
(2a) Wenn die Errichtungsbewilligung (§ 44) und die Anerkennung von Einrichtungen (Abs. 1) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3) Die Anerkennung wird von der Landesregierung vorrangig für Dienste erteilt, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine Betriebsbewilligung (§ 44a) verfügen. Gemeinnützige Dienste sind Dienste, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden. Anerkannte Dienste können mit dem Land den festgelegten Tagsatz (Abs. 6) für die zu erbringende Hilfeleistung verrechnen.
(4) Ein Antrag auf Anerkennung (Abs. 3) kann frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung (§ 44a) gestellt werden, wird aber erst mit Rechtskraft dieser Betriebsbewilligung rechtswirksam.
(4a) Wenn die Betriebsbewilligung (§ 44a) und die Anerkennung von Diensten (Abs. 3) unter einem beantragt werden, hat die Behörde die Verfahren zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(5) Die Landesregierung kann die Anerkennung für integrative Betriebe gemäß § 43 Abs. 5 und Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die den Betrieb gemeinnützig führen, und über eine adäquate Bewilligung auf Grundlage eines anderen Gesetzes verfügen (§ 44a Abs. 10) sowie für Leistungen im Rahmen eines Sonderkonzepts (§ 44a Abs. 3) oder Pilotprojekts (§ 44a Abs. 11) zur Verrechnung der zu erbringenden Hilfeleistung erteilen. Gemeinnützige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Sinne der §§ 34 ff BAO geführt werden und deren allenfalls entstandene Einnahmenüberschüsse aus der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz nachweislich zur Verbesserung des Angebotes für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz und zur Bildung von Rücklagen für bauliche, infrastrukturelle und personelle Maßnahmen ihrer Einrichtungen nach diesem Gesetz in der Steiermark verwendet werden.
(6) Eine Verrechnung ist maximal in der Höhe der in der Leistungs- und Entgeltverordnung festgelegten Entgelte möglich. Bei Sonderkonzepten und Pilotprojekten gemäß § 44a Abs. 3 und 11 erfolgt die Verrechnung maximal in der Höhe der bescheidmäßig festgelegten Entgelte. Eine Direktverrechnung mit dem Menschen mit Behinderung ist nur im Falle von Hilfeleistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 5 möglich.
(7) Die Anerkennung erlischt,
(8) Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer außerhalb der Steiermark mit adäquater Bewilligung des jeweiligen Bundeslandes/Staates dürfen mit dem Land die bewilligungsgemäß erbrachten Hilfeleistungen nur verrechnen, wenn eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit mit dem jeweiligen Bundesland/Staat besteht. Zur Verrechnung gelangen die im jeweiligen Bundesland/Staat verrechenbaren Sätze. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland/Staat vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch.
(9) Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können auch Kosten für die Erbringung von Leistungen übernommen werden, die nicht in der Leistungs- und Entgeltverordnung (§ 46) geregelt sind, wenn diese von Leistungserbringerinnen/Leistungserbringern erbracht werden, die hiezu auf Grund anderer Gesetze berechtigt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe sowie sonstige Leistungserbringer unterliegen der Kontrolle der Leistungen im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung, des jeweiligen Sonderkonzepts oder des Pilotvertrages.
(2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen und Diensten zu gestatten sowie Einschau in die Akten, Jahresabschlüsse und die Gewinn- und Verlustrechnung zu gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtungen und Dienste zu kontrollieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Das Amt der Landesregierung ist datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden
(2) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 26 DSGVO in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden fallenden Angelegenheiten. Folgende personenbezogene Daten dürfen, zum Zweck der Prüfung der Gewährung, Ablehnung, Aberkennung oder Einstellung der Leistungen, der Entscheidung über Rückzahlungspflichten, der Einhebung von Kostenbeiträgen und Kostenersätze sowie der Leistungsverrechnung, verarbeitet werden
(3) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der/dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine Betroffene/ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist die/der Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Das Amt der Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass
(5) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auf Anfrage den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger, dem Träger der Sozialunterstützung, dem Arbeitsmarktservice, dem Sozialministeriumservice und dem Land zur Vollziehung des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes elektronisch übermittelt werden, soweit sie für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgabe eine wesentliche Voraussetzung bilden. Eine Datenübermittlung auf Anfrage ist auch an Organe des Bundes und andere öffentliche Stellen im Rahmen der Vollziehung des Bundes sowie an das Land zulässig, soweit diese Daten zur Gewährung von Leistungen, die mit Leistungen nach diesem Gesetz vergleichbar sind, erforderlich sind.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind datenschutzrechtlich Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 DSGVO im Rahmen der Erbringung von Leistungen nach diesem Gesetz und dürfen folgende personenbezogene Daten von Leistungsbezieherinnen/Leistungsbeziehern verarbeiten, sofern dies zum Zweck der Leistungserbringung erforderlich ist: Identifikationsdaten, Adresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankdaten, Gesundheitsdaten, Identifikationsdaten von Vertreterinnen/Vertretern und Bevollmächtigten, Identifikationsdaten von Haushaltsangehörigen, gerichtliche/polizeiliche Erhebungen/Akten, Daten über Art und Ausmaß der gewährten Leistungen, Schul- und Ausbildungsdaten und Daten über Kostenbeiträge.
(7) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen, sind überdies ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung von (potenziellem) Personal Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Es ist umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 95 vom 09.04.2016, S. 20, zuletzt geändert durch den delegierten Beschluss 2016/790/EU, ABl. Nr. L 134 vom 24.05.2016, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
(8) Die nach Abs. 1 und 2 verarbeiteten personenbezogenen Daten sind längstens 10 Jahre zu Dokumentationszwecken aufzubewahren, sofern diese nicht über diesen Zeitraum hinaus in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Strafregisterauszüge und Sonderauskünfte zu Sexualstraftäterinnen/Sexualstraftätern gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung vom jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen unverzüglich zu löschen.
(9) Das Amt der Landesregierung ist ermächtigt, die in Abs. 1 und 2 angeführten Daten, insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, Preisbestimmung, Planung, Umsetzung des Controllings, Statistik und Information zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Die Behörde ist ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der nach § 49 Abs. 1 und 2 festgelegten Zwecke erforderlich ist, folgende Abfragen durchzuführen
(2) Folgende Behörden und Gerichte haben der Behörde in den Angelegenheiten des § 49 Abs. 1 und 2 erforderlichen Auskünfte zu erteilen und für die Entscheidung erforderliche personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln
(3) Personen, die Dienstgeberinnen/Dienstgeber eines Menschen mit Behinderung sind oder denen ein Mensch mit Behinderung zur Betreuung anvertraut oder denen gegenüber ein Mensch mit Behinderung unterhaltsberechtigt ist, sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer sind verpflichtet
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung hat im Sinn der Zielsetzung des § 50 folgende Auf-gaben wahrzunehmen
(2) Wird die Anwaltschaft mit Angelegenheiten befasst, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, sind alle zuständigen Organe und Dienststellen des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Rechtsträger von Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 2, Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 3 sowie sonstigen Leistungserbringern gemäß § 43 Abs. 4 verpflichtet, die Anwaltschaft in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Akteneinsicht zu gewähren.
(3) In Erfüllung der in Abs. 1 umschriebenen Aufgaben hat die Anwaltschaft das Recht, die der Aufsicht des Landes unterliegenden teilstationären und vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe aufzusuchen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 110/2023
(1) Zur Leitung der Anwaltschaft ist von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Mitgliedes ein Anwalt für Menschen mit Behinderung zu bestellen.
(2) Die Stelle des Anwalts für Menschen mit Behinderung ist öffentlich auszuschreiben. Im Fall einer Wiederbestellung kann die Landesregierung von der öffentlichen Ausschreibung unter Bedachtnahme auf das Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen Abstand nehmen.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung des Anwalts sind Erfahrungen auf dem Gebiet der Behindertenhilfe sowie Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(4) Der Anwalt wird auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Landesregierung hat das Recht, den Anwalt aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
(6) Die Rechtsbeziehungen des Anwalts und der übrigen Bediensteten der Anwaltschaft zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Der Anwalt muss bei der Auswahl seiner Mitarbeiter gehört werden.
(7) Der Anwalt ist in Ausübung seines Amtes an keine Weisungen gebunden. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Der Anwalt ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.
(8) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die Anwaltschaft des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen.
(9) Der Anwalt hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Anwaltschaft zu erstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 130/2014
(1) Zur Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, in Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein Monitoringausschuss zu bilden.
(2) Der Monitoringausschuss gibt in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderung einschlägige Empfehlungen und Stellungnahmen gegenüber der Landesregierung ab. Er unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschusses sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. Der Monitoringausschuss hat der Landesregierung jährlich bis 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Jahr zu erstatten.
(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden stimmberechtigten (Z. 1 und 2) und beratenden (Z. 3) Mitgliedern
(4) Die Mitglieder des Monitoringausschuss werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung vertritt.
(5) Die Landesregierung hat einzelne (Ersatz-)Mitglieder auf deren Antrag hin, oder wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben, zu entheben.
(6) Die (Ersatz-)Mitgliedschaft endet
(7) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.
(9) Die (Ersatz-)Mitglieder des Monitoringausschuss üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben über ihren Antrag Anspruch auf Ersatz der den Bediensteten des Landes zustehenden Reisegebühren. Denselben Anspruch haben die gemäß Abs. 3 beigezogenen Expertinnen/Experten und Auskunftspersonen.
(10) Der Monitoringausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Das Land hat eine Geschäftsstelle für den Monitoringausschuss einzurichten. Mit der Führung der Geschäfte kann das Land eine private gemeinnützige Einrichtung beauftragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
Für alle Angelegenheiten dieses Gesetzes, ausgenommen die Bewilligung und Anerkennung von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe (§ 44, § 44a, § 47) gilt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 90/2024
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 90/2024
(1) Verweise in diesem Gesetz auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie umgesetzt: Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Abl. L 16 vom 23. 1. 2004, S. 044).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Rechtskräftige Bescheide nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr.70/2001 treten spätestens mit 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(2) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 ist von Amts wegen neu zu entscheiden.
(3) Bei Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 37a Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001 gelten für die Verrechnung der Entgelte die Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die rechtskräftige Bewilligung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst wurde oder ein Mensch mit Behinderung aufgenommen wird, welcher über einen Bescheid nach den geltenden Bestimmungen verfügt. Eine Übernahme von Pflegegebühren gemäß § 37a Abs. 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes -geltenden Fassung endet spätestens mit 31. Dezember 2009.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende mobile und ambulante Dienste sind spätestens mit 31. Dezember 2009 von Amts wegen zu überprüfen und bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 47 mit Bescheid anzuerkennen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(1) Menschen mit Behinderung, welchen eine Beschäftigungstherapie gemäß § 24 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder eine Eingliederungshilfe gemäß § 8 des Stmk. Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 316/1964 in der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, oder gemäß § 8 Abs. 1 Stmk. Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, gewährt wurde, gebührt mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 74/2007, das ist der 1. September 2007, Taschengeld gemäß § 8 Abs. 5 oder § 16 Abs. 2.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 74/2007 gemäß § 47 Abs. 2 und 4 in der Fassung Stmk. Behindertengesetz LBGl. Nr. 26/2004 abgeschlossenen Verträge mit Trägern der Behindertenhilfe außerhalb des Landes Steiermark bleiben für die Dauer dieses Vertragsverhältnisses aufrecht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
Die Behörde hat die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 bestehenden Rückersatzpflichten, die sich auf § 39 in den Fassungen vor der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 stützen und die nach § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 beitragspflichtig sind, bescheidmäßig in Beiträge gemäß § 39 umzuwandeln. Bis zur Festsetzung der Beiträge sind die Kostenrückersätze weiter zu leisten. Die geleisteten Kostenrückersätze sind mit den ab dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 zu leistenden Beiträgen gegenzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010
(1) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß §§ 13, 14a und 15 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 8 im Zusammenhang mit Lehrverhältnissen gemäß § 8b BAG treten mit Ende der Lehrverhältnisse außer Kraft.
(3) Rechtskräftige Entscheidungen gemäß § 16 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 treten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligte Einrichtungen/anerkannte Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 94/2014 bewilligt.
(5) Die Landesregierung kann in der Leistungs- und Entgeltverordnung gemäß § 46 regeln, in welchem Verhältnis neue oder geänderte Leistungen, die aufgrund einer Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung festlegt werden, zu Leistungen vor Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung stehen und inwieweit sich dies auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung bestehende Bewilligungen auswirkt. Bestehen solche Auswirkungen, dann sind die neuen und geänderten Leistungen mit Inkrafttreten der Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung zu erbringen. Die dafür erforderlichen Änderungen des Betriebskonzepts sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der jeweiligen Novelle der Leistungs- und Entgeltverordnung der Behörde zur Bewilligung vorzulegen.
(6) Verträge mit Einrichtungen der Behindertenhilfe gemäß § 43 Abs. 4 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, und mit Diensten der Behindertenhilfe gemäß § 45 Abs. 7 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl. Nr. 94/2014, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge gemäß § 47.
(7) Pilotprojekte gemäß § 43 Abs. 3 und § 45 Abs. 6 Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 28/2014, können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 113/2015
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
(3) Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a. Einrichtungen der Behindertenhilfe haben der Landesregierung innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Krisenvorsorgekonzept für die Sicherstellung des Betriebs der Einrichtung für einen Zeitraum von 72 Stunden im Falle einer Unterbrechung externer Versorgungsleistungen, insbesondere der Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung sowie ein Konzept für Notstromversorgung der Einrichtung für die Dauer von 72 Stunden vorzulegen und diese binnen zwei Jahren umzusetzen. Diese Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr erstreckt werden.
(2) Anträge auf Bewilligung von Einrichtungen gemäß § 44 Abs. 2 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung gemäß § 44. Die in § 44 Abs. 2 festgelegten Angaben und Nachweise sind, sofern sie der Behörde noch nicht vorgelegt wurden, innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist zu erbringen.
(3) Anträge auf Bewilligung von Diensten gemäß § 44 Abs. 3 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024, über die die Behörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 noch nicht entschieden hat, gelten als Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 44a Abs. 2.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligte Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe auf Grundlage eines Sonderkonzepts gemäß § 44 Abs. 2 Z 1 lit. b und Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 gelten als gemäß § 44a Abs. 1 und 2 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 bewilligt. Es bedarf keiner Errichtungsbewilligung gemäß § 44 und keiner Betriebsbewilligung gemäß § 44a.
(5) Pilotprojekte gemäß § 44 Abs. 5 StBHG in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 können bis zum Ende des Pilotzeitraumes fortgeführt werden.
(6) Einrichtungen, Dienste und sonstige Leistungserbringerinnen/Leistungserbringer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 einen Vertrag gemäß § 47 in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024 mit dem Land abgeschlossen haben, gelten bis 1. Jänner 2030 als gemäß § 47 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 anerkannt. Wird der Antrag auf Anerkennung gemäß § 47 bis spätestens 31. Dezember 2030 gestellt, entfällt die Voraussetzung der gemeinnützigen Betriebsführung im Sinne der §§ 34 ff BAO.
(7) Menschen mit Behinderung, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 eine Leistung gemäß § 19 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 90/2024 gewährt wird, sind diese Leistungen bis zum jeweiligen Bescheidende weiter zu gewähren, wenn die geforderten Voraussetzungen für die Gewährung weiterhin gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 52 Abs. 7 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2004, in Kraft.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz von 9. Juli 1964 über die Hilfe für Menschen mit Behinderung (Behindertengesetz), LGBl. Nr. 316/1964, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 4, des § 2 Abs. 5 lit. a, des § 2 Abs. 7 und 8, des § 3 Abs. 1 lit. h, k und n, des § 4 Abs. 1 und 2, des § 5 und des § 7 letzter Satz, des § 8 Abs. 3, der §§ 9 und 10 Abs. 1 und 2, der § 11 und 12 Abs. 1, des § 13 Abs. 1, des § 14 lit. a und b, des § 15 Abs. 1, 2 und 3, der Überschrift des § 16 und Abs. 1 und 2, der Überschrift des § 17 und des § 17, des § 19, die Überschrift des § 20 und der §§ 20 und 22 Abs. 1 und 2, des § 23 zweiter Satz, der §§ 24 und 25 Abs. 2, 3 und 4, der §§ 26 und 27 Abs. 1, des § 28 Abs. 1, der Überschrift des § 29 und des § 29 Abs. 1 und 2, des § 33 Abs. 3 letzter Halbsatz, der Überschrift des § 39 und des § 39 Abs. 1 und Abs. 1 Z 2 und 3, des § 39 Abs. 1 Z 3, des § 39 Abs. 1 Z 3 lit. b und c und d, des § 39 Abs. 3, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 4, des § 42 Abs. 4 lit. f, des § 42 Abs. 5 und 6 zweiter Satz, des § 43 Abs. 1 und 4, des § 44 Abs. 2, des § 45 Abs. 2 lit. a, des § 45 Abs. 7, des § 47 Abs. 1 Z 4 und 5, des § 48 Abs. 2, des § 51 Abs. 2 und 3, die Einfügung des § 2 Abs. 2 letzter Satz, des § 2 Abs. 4a, des § 4 Abs. 1a, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 5, des § 10 Abs. 1a, des § 22 Abs. 3, der §§ 29a und 39 Abs. 1 Z 3 letzter Satz, des § 42a, des § 43 Abs. 2a und 5, des § 45 Abs. 2 lit. d, des § 45 Abs. 8 und 9, des § 47 Abs. 1 Z 6, des § 47 Abs. 5, der §§ 56a, § 57a und des § 59 und der Entfall des § 2 Abs. 9, des § 39 Abs. 4, des § 56 und des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2007, in Kraft.
(2) Die Einfügung des § 47a durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. August 2007 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 57 Abs. 1, 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 24. Juni 2007 in Kraft.
(4) Der Entfall des § 58 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2007 tritt mit 30. Dezember 2006 in Kraft.
(5) Unbeschadet des Abs. 6 treten die Änderung der §§ 3, 39 und 43 Abs. 1 erster Satz und des § 47a Abs. 5 sowie die Einfügung der §§ 14a, 24a und 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 mit dem der Kund-machung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2010, in Kraft.
(6) Die Änderungen des § 39 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4, soweit sie den Entfall des Kostenersatzes für den Besuch von heilpädagogischen Kindergärten betreffen, durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2010 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(7) (Verfassungsbestimmung) Der Entfall der Bezeichnung,(Verfassungsbestimmung)‘ in § 52 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(8) Die Änderung des § 52 Abs. 5 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 tritt mit dem der Kund-machung folgenden Tag, das ist der 30. Jänner 2010, in Kraft.
(9) Die Änderung des § 11 Abs. 2 Z. 6 und 7, der §§ 39 und 40 Abs. 9 und des § 42 Abs. 4 lit. e und f sowie die Einfügung des § 9 Abs. 3, des § 11 Abs. 2 Z. 8, der §§ 39a und 42 Abs. 2a, des § 42 Abs. 4 lit. g und des § 57b durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) Verordnungen auf Grund des § 39 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 69/2010 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 9 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(11) Die Änderungen des § 12 Abs. 2 lit. a, der Überschriften der §§ 22 und 29, des § 22 Abs. 1 und 2, des § 29 Abs. 2, des § 35 Abs. 2 lit. b und des § 56 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(12) Die Änderungen des § 2 Abs. 6, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, der §§ 7 und 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 4 lit. a, der §§ 19 und 21 Abs. 1, des § 29 Abs. 1, der §§ 32, 35 und 37, des § 39 Abs. 5, des § 39a Abs. 2, des § 40 Abs. 2, des § 42 Abs. 2a, des § 43 Abs. 1, 3 und 5, des § 44 Abs. 1, des § 45 Abs. 1 und 2 lit. a, des § 45 Abs. 6, 7 und 9, der Überschrift des § 46, des § 47 Abs. 1, des § 47a Abs. 4, des § 48 Abs. 2, der §§ 49 und 55 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sowie der Entfall des § 21 Abs. 2, die Anfügung des § 3 Abs. 1 lit. q, des § 4 Abs. 1a Z 5, des § 48 Abs. 3 und die Einfügung der §§ 22a und 47 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(13) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 62/2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(14) Die Änderungen des § 2 Abs. 5, des § 18, der Überschrift und der Abs. 4 bis 6 des § 39, des § 45 Abs. 9 und des § 55 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(15) Die Änderung des § 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(16) Die Änderung des § 52 Abs. 5 Z 4, des § 55 Abs. 1 Z 3 und 4 und der Überschrift des § 56a sowie der Entfall der §§ 42a und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(17) Die Änderung des § 54 durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2014 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, §§ 1 bis 4, § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 2 Z. 5, 6, 8, 9 und 10, § 12 Abs, 1, § 16, § 18, § 19 Abs. 1, § 20, § 21 Abs. 1, 4, 5 und 6, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 31, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 4, § 39a, § 40, § 41, § 42 Abs. 1 bis 2a, Abs. 3, 4 und 5, §§ 43 bis 48, § 49 Abs. 1, § 49a, § 51 Abs. 2, § 52 Abs. 5 Z. 4, § 53, § 54, § 54a, § 55 und § 57c mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 13 bis 15, § 17, § 23, § 24, § 25 und §§ 26 bis 29a außer Kraft.
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2014 tritt § 52 Abs. 2 mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2015 tritt § 57c Abs. 2 und 3 mit 30. Dezember 2015 in Kraft.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2018 treten § 2 Abs. 1 Z 2 und § 39a Abs. 1 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(22) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten das Inhaltsverzeichnis, § 49 und § 55 Abs. 1 Z 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.
(23) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 treten
(24) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 113/2020 treten
(25) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2021 treten in Kraft
(26) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten
(27) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2023 treten § 30, § 31 und § 39a mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2023, in Kraft.
(28) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 40, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(29) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 3, § 7 und § 57d mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(30) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2024 treten in Kraft
(31) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 sind das Inhaltsverzeichnis und § 57f mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(32) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 47 Abs. 2a und 4a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 28/2014, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 113/2015, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 113/2020, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 12/2023, LGBl. Nr. 110/2023, LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 90/2024, LGBl. Nr. 19/2026