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20000433 AT

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

124 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (124)

Gesetzestext (124 Artikel)

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Landesrecht Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung - K-BSDV

Bedienstetenschutz-Durchführungsverordnung - K-BSDV

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ellend

Wappen Gemeindefarben Ellend

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

Landesrecht Landesbeamten-Pensionsreformgesetz

Landesbeamten-Pensionsreformgesetz

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Steiermark

11.02.2014

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Tirol

Der Abs. 2 des Art. II der Verordnung LGBl. Nr. 43/2025 lautet

"(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgeschlossene Ausbildungen zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist die Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 107/2019 weiter anzuwenden."

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

Vorarlberg

17.12.2015

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

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Kurztitel

Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 285/1970

Inkrafttretensdatum

01.10.1970

Langtitel

Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)

StF: BGBl. Nr. 285/1970

Präambel/Promulgationsklausel

____________________

*) siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 130/1970

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1992

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Anlage 1

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

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Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 157.751-12/70

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang im Lecknertal folgende Vereinbarung vorschlägt

(Anm.: Es folgen die Artikel)

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

L. S.

Wien, am 6. Juli 1970

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland

Wien

BOTSCHAFT

DER

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

V 3-81.00 4/70

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.748-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

L. S.

Wien, am 8. Juli 1970

An das Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

Wien

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ellend

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Juni 2003, Zl. IVW3-M-3071101/002-2003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Haslau-Maria Ellend das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Über geflutetem blauem Schildfuß mit drei silbernen Wellenfäden gespalten, vorne in Grün ein goldener aufspringender Hase, hinten in Gold eine rote heraldische Rose.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Haslau-Maria Ellend festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Rot“ genehmigt.

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der Wegegabel östlich des Lecknersees eine vorgeschobene deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenzdienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenzverkehr und im Ausflugsverkehr statt.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 1. Am Sitz der Landesregierung wird eine Einigungskommission errichtet; ihr Sprengel umfaßt das Gebiet der Stadt Wien.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken) verläuft vom unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 3570 über die Grenzpunkte Nr. 687 = (7275), 7694 = (7511), 7695 = (7510), 7696 = (7509), 7697 = (7508), 7698 = (7507), 7699 = (7506), 7700 = (7505), 7701 = (7504), 7702 = (7503), 7703 = (7500), 7704 = (7498), 8147, 8148, 7348, 7350, 7352, 7356, 7357, 8018, 8016, 7361, 7363, 7365, 7367, 7369, 7371, 8146, 7718 = (7466), 7719 = (7464), 7720, (7462), 7721 = (7460), 7722 = (7458), 7723 = (7456), 7724 = (7454), 7725 = (7452), 7726 = (7450), 7727 = (7448), 7728 = (7446), 7729 = (7444), 7730 = (7443), 7731 = (7697), 501 = (7373), 701 = (7234), 7732 = (7698), 7733 = (7700), 7734 = (7702), 7735 = (7704), 7736 = (7706), 7737 = (7708), 7738 = (7709), 7739 = (7710), 7740 = (7711), 7741 = (7712), 7742 =(7713), 7743 = (7714), 7746 = (8788), 7745 = (8787), 725 = (7247), 727 = (7248), 729 = (7249), 731 = (7250), 733 = (7251), 735 = (7252), 737 = (7253), 739 = (7254), 741 = (7255), 743 = (7257) bis zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt Nr. 4260 = (7258).

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

(1) Die „Moosalm“ in der Gemeinde St. Wolfgang, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebietes und der einzelnen Zonen durch den Plan im Maßstab 1:6.500 dargestellt.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Das Land und die Gemeinden, jeweils als Träger von Privatrechten, haben Sorge für die Rettung von Menschen aus Gefahren zu tragen.

(2) Zur Besorgung dieser Aufgabe können Verträge mit Organisationen, die in der Lage sind, den allgemeinen Rettungsdienst, den Bergrettungsdienst oder die besonderen Rettungsdienste zu gewährleisten, abgeschlossen werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Diese Verordnung gilt für die Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin sowie für die Durchführung von Aufschulungslehrgängen nach dem Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetz.

(2) Die Regelungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, und der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, bleiben unberührt.

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

(1) Das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen (Sportehrenzeichen) sind aus Messing geprägt, matt und bestehen aus einer 40 mm runden und 2,5 mm starken Medaille, in der sich eine 33 mm hohe, glanzpolierte Vorarlberger Karte in stilisierter Form und darin wiederum ein 14 mm hohes Landeswappen befinden. Die Medaille liegt auf einem 15 mm breiten und 71 mm hohen roten Band auf, welches mit einer 1 mm starken Messingplatte hinterlegt ist, auf der eine Anstecknadel befestigt ist. Der am Rand der Medaille umlaufende Text lautet beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport "Für Verdienste um den Vorarlberger Sport", beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen "Für sportliche Leistungen".

(2) Die Sportehrenzeichen sind an der linken Brustseite zu tragen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 60/1992

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

Anlage 2

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 10. Die Entscheidungen (Vergleiche) der Einigungskommission im rechtsprechenden Verfahren sind Exekutionstitel im Sinne des § 1, Exekutionsordnung. Auf Verlangen der Parteien hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung zu bestätigen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 2. (1) Die Einigungskommission hat einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung zu fällen

(2) Der Einigungskommission obliegt ferner die Beschlußfassung über die beantragte Kündigung (Entlassung) von Betriebsratsmitgliedern beziehungsweise Vertrauensmännern (§§ 125, 126, Abs. 3, der Wiener Landarbeitsordnung).

(3) Die Einigungskommission entscheidet endgültig in den Fällen der Anfechtung der Gültigkeit einer Betriebsratswahl gemäß § 118, Abs. 13, der Wiener Landarbeitsordnung, L.G.Bl. für Wien Nr. 22.

(4) Die Einigungskommission bestimmt, wo ein Kollektivvertrag nicht besteht,

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 3. (1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Wiener Magistrates bestellt. Die Mitglieder, und zwar je zwei Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer werden über Vorschlag ihrer gesetzlichen Interessenvertretungen oder, mangels einer solchen, der zuständigen Berufsvereinigung von der Landesregierung berufen. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht binnen zwei Monaten nach Aufforderung nicht ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmänner) müssen österreichische Bundesbürger sein, das 24. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen für das Wahlrecht in die gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) werden für eine Amtsdauer von drei Jahren berufen. Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte und unparteiliche Ausübung des Amtes zu geloben. Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 4. Der Vorsitzende der Einigungskommission und die Mitglieder (Ersatzmänner) haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn Gründe der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes angeführten Art vorliegen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 5. (1) Die Kommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je eines Mitgliedes (Ersatzmannes) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.

(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 6. (1) Das Verfahren vor der Einigungskommission ist auf Antrag einer Partei einzuleiten; der Antrag ist schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

(2) Alle Amtshandlungen der Einigungskommission sind spätestens binnen zwei Wochen einzuleiten.

(3) Die Einberufung der Mitglieder der Einigungskommission hat spätestens acht Tage vor der Sitzung mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. Ist der Einberufene an der Teilnahme verhindert, hat er die Ladung an seinen Ersatzmann sofort weiterzuleiten.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 7. (1) Alle bei der Einigungskommission anfallenden Geschäftsstücke sind in Register einzutragen, und zwar

(2) Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 8. (1) In den Fällen des § 2, Abs. 1, (vermittelnde oder rechtsprechende Tätigkeit) ist die Verhandlung binnen zwei Wochen anzuberaumen.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist den Parteien der Tag der neuen Verhandlung sofort mündlich bekanntzugeben. Über eine Vertagung der Verhandlung entscheidet der Vorsitzende.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 9. (1) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.

(2) Der Vorsitzende bestellt, wenn dies ihm zweckmäßig erscheint, einen Berichterstatter, der nach Eröffnung der Verhandlung den Sachverhalt vorzutragen hat. Der Vorsitzende kann der Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.

(3) Der Vorsitzende hat zunächst zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine gütliche Austragung des Streites durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Ausfertigungen eines Vergleiches sind den Parteien auf ihr Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register vorzumerken.

(4) Der Sachverhalt ist, soweit als möglich, im Zuge der Verhandlung zu erheben. Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende mit der Erhebung des Sachverhaltes an Ort und Stelle ein oder mehrere Mitglieder vor oder nach der Verhandlung beauftragen. Der Vorsitzende kann sich auch der Mitwirkung der Behörden und der Träger der Sozialversicherung bedienen. Die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sind, sofern ihre Einvernahme als Partei im Verfahren nicht pflichtgemäß zu erfolgen hat, auf Verlangen zu hören.

(5) Ist die Vernehmung von Parteien oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission oder ihre eidliche Vernehmung erforderlich oder wird die Aussage vor der Einigungskommission verweigert, so kann das Gericht um Rechtshilfe ersucht werden.

(6) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,

(1a) Die Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben

(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.

(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 400 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

(1) Die Sportehrenzeichen werden in den Stufen Gold und Silber verliehen.

(2) Bei der Verleihung der einzelnen Stufen ist beim Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport auf das Ausmaß des Verdienstes um die Förderung des überörtlichen Sportwesens und beim Ehrenzeichen für sportliche Leistungen auf den Grad der sportlichen Leistungen Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Bundesrecht Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen von den deutschen Bediensteten auf den Straßen von der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle über Hittisau bis zur gemeinsamen Grenze bei Balderschwang oder bei Aach verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehören diese Straßen zum örtlichen Bereich der in Artikel 1 genannten Grenzdienststelle.

Landesrecht Landesbeamten-Pensionsreformgesetz

(1) Auf Landesbeamte, die vor dem 1. Jänner 1947 geboren worden sind, findet § 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 mit der Maßgabe weiter Anwendung, dass der Beamte seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken kann, in dem er sein 60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen

(3) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

(4) Auf Antrag des Beamten sind Ruhegenussvordienstzeiten nachträglich anzurechnen, die er gemäß § 8 Abs. 3 LB-PG oder § 54 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen hat.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 11. Bei dem Amte der Landesregierung wird eine Obereinigungskommission errichtet.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 12. (1) Der Obereinigungskommission obliegt

(2) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen über die Festsetzung von Löhnen und Lohnzulagen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Obereinigungskommission; diese Bestimmung tritt in dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem der lohnrechtliche Teil in Kollektivverträgen der übrigen Privatwirtschaft einer Genehmigung durch die Zentrallohnkommission nicht mehr bedarf.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 13. (1) Die Obereinigungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf aus einem oder mehreren Stellvertretern und aus acht Mitgliedern, und zwar je vier Vertretern der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer und ebenso vielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung bestellt. Für die Bestellung und die Befangenheit der Mitglieder (Ersatzmänner) gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.

(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisung gebunden.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 14. (1) Die Obereinigungskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmänner) aus der Gruppe der Dienstgeber und aus der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich.

(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmänner) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der vom Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefaßt; der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 15. (1) Die Obereinigungskommission wird auf Antrag einer Partei, auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde oder von Amts wegen tätig.

(2) Bei Anträgen auf Mitwirkung bei Verhandlungen über den Abschluß oder die Abänderung von Kollektivverträgen ist das Verfahren auch einzuleiten, wenn von einer Behörde ein solcher Antrag gestellt wird.

(3) Die Verhandlung über Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beantragt wird.

(4) Die Verhandlungen finden öffentlich statt.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 16. Die bei der Obereinigungskommission zu stellenden Anträge sind schriftlich einzubringen und an die Obereinigungskommission beim Amte der Wiener Landesregierung zu richten.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 17. (1) Die bei der Obereinigungskommission anfallenden Geschäftsfälle sind in ein allgemeines Einreichungsprotokoll einzutragen.

(2) Neben dem allgemeinen Einreichungsprotokoll ist über

(3) Im Bedarfsfalle kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Führung weiterer Register anordnen.

(4) Zu den Registern ist ein Namensverzeichnis zu führen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 18. (1) Die Leitung und Einteilung der Geschäfte der Obereinigungskommission steht dem Vorsitzenden zu. Er beruft die Mitglieder zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz bei den Verhandlungen, soweit er nicht einen Stellvertreter mit dem Vorsitz betraut.

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte der Obereinigungskommission.

(3) Der Vorsitzende prüft die eingelangten Geschäftsstücke und hat die zur Vorbereitung der Beschlußfassung nötigen Anordnungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen anzuordnen.

(4) Der Vorsitzende ist befugt, zu den Beratungen auch Vertreter der an dem Beratungsgegenstand beteiligten Abteilungen der Landesregierung mit beratender Stimme heranzuziehen.

(5) Die Befugnisse des Vorsitzenden stehen im Falle der Verhinderung seinen Stellvertretern zu. Der Vorsitzende ist berechtigt, von vornherein oder von Fall zu Fall einen seiner Stellvertreter einen Teil seiner Befugnisse zu übertragen.

Landesrecht Grenzänderung zwischen den Gemeinden Kohfidisch (KG Badersdorf) - Mischendorf (KG Kotezicken)

Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft.

Landesrecht V Naturschutzgebiet "Moosalm" in St. Wolfgang

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die Anlage (§ 2) wird gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei der Gemeinde St. Wolfgang, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes sind insbesondere

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 2 Abs. 1 und 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes ist verpflichtet, mit jeder Gemeinde des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, auf deren Einladung einen Vertrag gemäß § 4 abzuschließen.

(5) Das Österreichische Rote Kreuz, Landesverband Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren, wobei die praktische Ausbildung des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt ist

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

(1) Vor der Überreichung des Sportehrenzeichens hat die auszuzeichnende Person eine schriftliche Annahmeerklärung abzugeben. Mit dem Sportehrenzeichen ist der ausgezeichneten Person eine Urkunde über die Verleihung auszuhändigen.

(2) Die Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Auszeichnungen zu führen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 19. Auf das Verfahren vor der Einigungskommission und der Obereinigungskommission finden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, B.G.Bl. Nr. 274/1925 Anwendung.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 20. (1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) der Einigungskommission und der Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird oder wenn es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Es ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.

(2) Wenn dem Vorsitzenden der Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt werden, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, hat er dies der Landesregierung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 21. (1) Die Kanzleigeschäfte der Einigungskommission und der Obereinigungskommission werden vom Magistrate geführt.

(2) Die von den Parteien zu tragenden Kosten werden nach den Vorschriften eingehoben, die für die Einhebung von Verwaltungsgebühren und Kosten gelten.

(3) Die aus der Führung der Kanzleigeschäfte der Einigungskommission und der Obereinigungskommission entstehenden Kosten trägt das Land.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 22. (1) Die Mitglieder (Ersatzmänner) der Einigungskommission und der Obereinigungskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis nach den Bestimmungen und Tarifen, die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz, B.G.Bl. Nr. 136/1946 in der jeweiligen Fassung gelten.

(2) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und des Verdienstentganges ist von den Mitgliedern der Einigungskommission und von den Mitgliedern der Obereinigungskommission beim Amte der Landesregierung binnen 14 Tagen nach Eintritt des Anspruches schriftlich geltend zu machen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 23. Die bei der Einigungskommission und bei der Obereinigungskommission überreichten Eingaben und deren Beilagen, Ausfertigungen, Protokolle, Entscheidungen und Vergleiche sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit (Artikel III des Landarbeitsgesetzes, B.G.Bl. Nr. 140/1948)

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Die Gemeinde hat mit der anerkannten Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes, deren sie sich zur Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

(2) Verträge nach Abs. 1 haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Landesregierung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Vorlage, die Genehmigung schriftlich versagt. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Vertrag den Bestimmungen des Abs. 2 nicht entspricht oder sonst die Erfüllung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes offensichtlich nicht zu gewährleisten vermag.

(4) Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, mit denen Verträge (Abs. 2) abgeschlossen wurden, sind berechtigt, die Bezeichnung,Rettungsdienst‘ zu führen. Dieser Bezeichnung kann der Name der Organisation und des Bereiches, für den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, angefügt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule

(3) Die praktische Ausbildung ist wie folgt zu absolvieren

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

Jede mit einem Sportehrenzeichen ausgezeichnete Person hat das Recht, dieses in verkleinertem Maßstab (Miniatur) zu tragen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 24. (1) Das Verfahren auf Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist auf Antrag der die Kollektivvertragsfähigkeit anstrebenden Berufsvereinigung einzuleiten. Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Satzungen der betreffenden Berufsvereinigung sowie die zur Beurteilung der im § 41, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung vorgesehenen Voraussetzungen sonst erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(2) Der Vorsitzende hat zunächst zu prüfen, ob der Antrag mit den nach Abs. 1 erforderlichen Belegen versehen ist; nötigenfalls sind die erforderlichen Ergänzungen durch die antragstellende Partei zu veranlassen.

(3) Der Antrag ist den in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer unter Anberaumung einer mindestens dreiwöchigen Frist mit dem Bemerken zur Stellungnahme zuzuleiten, daß, falls innerhalb der gestellten Frist keine Stellungnahme erfolgt, angenommen wird, daß keine Einwendungen erhoben werden.

(4) Nach Ablauf der zur Stellungnahme festgesetzten Frist ist die Verhandlung der Obereinigungskommission über den Antrag anzuberaumen.

(5) Die Zuerkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist von der Obereinigungskommission im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und der Einigungskommission zur Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung hat die Berufsvereinigung, der die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu tragen und im voraus zu erlegen.

(6) Das Verfahren auf Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit ist einzuleiten, wenn es von einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung beantragt wird; es ist von Amts wegen einzuleiten, wenn der Obereinigungskommission bekannt wird, daß die Voraussetzungen gemäß § 41, Abs. 1, der Wiener Landarbeitsordnung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule im jeweils nachstehenden Mindestausmaß

(3) Jene Teile der theoretischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, haben ein Mindestausmaß von 1000 Unterrichtseinheiten zu umfassen und sind entsprechend auf die im Abs. 2 genannten Ausbildungsmodule aufzuteilen.

(4) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung erfolgen, sind wie folgt im jeweils nachstehenden Mindestausmaß zu absolvieren

Landesrecht Sportehrenzeichenverordnung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über das Ehrenzeichen für Verdienste um den Vorarlberger Sport und das Ehrenzeichen für sportliche Leistungen (Sportehrenzeichenverordnung), LGBl.Nr. 37/ 1969, außer Kraft.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 25. (1) Jeder Kollektivvertrag ist binnen zwei Wochen nach seinem Abschluß von den beteiligten Vertragsparteien der Dienstnehmer, im Falle des § 40, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung durch die gesetzliche Betriebsvertretung in drei gleichlautenden Ausfertigungen, die von den vertragschließenden Parteien ordnungsmäßig gefertigt sein müssen, der Obereinigungskommission vorzulegen.

(2) Die Obereinigungskommission hat den Kollektivvertrag in das Register nach Muster III einzutragen und jede Ausfertigung mit der fortlaufenden Zahl, unter der der Vertrag in das Register eingetragen wurde, zu versehen. Eine Ausfertigung ist mit der Bestätigung der durchgeführten Hinterlegung dem Hinterleger zurückzustellen. Hiebei hat die Obereinigungskommission den Hinterleger auf die im § 45, Abs. 5, der Wiener Landarbeitsordnung vorgesehene Verpflichtung zur Übermittlung je einer Ausfertigung des Kollektivvertrages an die dort genannten Behörden und gesetzlichen Interessenvertretungen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer, sofern diese nicht selbst Kollektivvertragsparteien sind, hinzuweisen.

(3) Die zweite Ausfertigung des Kollektivvertrages ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unter Bekanntgabe der Kundmachung vorzulegen; die dritte Ausfertigung ist dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist. Hinterlegte Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 40, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung sind im Kataster bei den Kollektivverträgen abzulegen, als deren Teile sie gelten.

(4) Hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission Bedenken gegen den Bestand eines zur Hinterlegung eingereichten Kollektivvertrages oder gegen die Legitimation der am Abschluß beteiligten Vertragsparteien, so kann er vor der Hinterlegung die zur Klarstellung erforderlichen Erhebungen einleiten.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 26. (1) Die Obereinigungskommission hat den Abschluß des Kollektivvertrages binnen zwei Wochen nach der Hinterlegung durch Einschaltung in das Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Die Kundmachung hat die Bezeichnung der Vertragsparteien und des Vertragsgegenstandes sowie den Tag des Abschlusses des Kollektivvertrages und den Tag seines Wirksamkeitsbeginnes zu enthalten.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Kundmachung von Verlängerungen und Abänderungen von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 27. (1) Die Abänderung und Verlängerung sowie das Erlöschen eines Kollektivvertrages ist von der Obereinigungskommission im Register nach Muster III anzumerken und auf der im Kataster für Kollektivverträge hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages zu vermerken. Erlischt ein Kollektivvertrag durch Kündigung, so hat sich die Obereinigungskommission auf geeignete Weise Gewißheit über die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu verschaffen.

(2) Die Obereinigungskommission hat im übrigen im Sinne des § 49, Abs. 4, der Wiener Landarbeitsordnung zu verfahren und insbesondere den Hinterleger auf die im § 45, Abs. 5, der Wiener Landarbeitsordnung vorgesehene Verpflichtung aufmerksam zu machen.

(3) Die Kosten der Kundmachung sind von den Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen und im vorhinein zu erlegen.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Bergrettungsorganisation anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Bergrettungsorganisationen anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Bergrettungsorganisation sind insbesondere

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der im § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a genannten Aufgaben zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

(4) Eine anerkannte Bergrettungsorganisation ist verpflichtet, mit dem Land auf dessen Einladung einen Vertrag gemäß § 7 abzuschließen.

(5) Der Österreichische Bergrettungsdienst, Land Steiermark, mit dem Sitz in Graz, gilt für das gesamte Land Steiermark als anerkannte Organisation des Bergrettungsdienstes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Ausbildung sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Ausbildungsinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

(2) In allen Ausbildungsgegenständen ist das „Soziale Lernen“ zu fördern, wobei die Auszubildenden zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Auszubildenden während der gesamten Ausbildung aktiv am Ausbildungsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.

(3) Die Auszubildenden sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

(4) Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Auszubildenden bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastung zu unterstützen.

(5) Die Auszubildenden sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung eines Sozialbetreuungsberufes ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

(6) Der Unterricht kann durch Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Auszubildenden Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

(7) In der praktischen Ausbildung ist den Auszubildenden Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

(8) Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Auszubildenden zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

(9) Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen zugrunde zu legen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Betreuung, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

(10) Die ständige Absprache aller Lehr- und Fachkräfte verwandter Ausbildungsgegenstände gewährleistet das fächerübergreifende, lernfeldorientierte Denken und Verstehen.

(11) Die Ausbildung zielt darauf ab, dass die Absolventen der Ausbildung über jene Kompetenzen verfügen, die für die Arbeit im Rahmen von sozialen Dienstleistungen erforderlich sind.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 28. Das Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist einzuleiten, wenn ein Antrag von einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft (§ 41 und § 43 der Wiener Landarbeitsordnung) gestellt wird.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 29. (1) Der Beschluß der Obereinigungskommission auf Festsetzung einer Satzung hat den Inhalt, den Geltungsumfang, den Beginn der Wirksamkeit und die Geltungsdauer der Satzung festzusetzen.

(2) Der Beschluß der Obereinigungskommission ist endgültig.

(3) Der Beschluß ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 30. (1) Jede von der Obereinigungskommission beschlossene und rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster IV einzutragen.

(2) Die Satzung ist einem Kataster der Satzungen einzuverleiben, der sicher zu verwahren ist.

(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 finden auch auf das Verfahren wegen Änderung und Aufhebung einer Satzung Anwendung.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Das Land schließt mit der anerkannten Bergrettungsorganisation, deren es sich zur Erfüllung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes bedienen will, einen schriftlichen Vertrag. Für den Inhalt des Vertrages ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Jede Ausbildungseinrichtung hat eine ausreichende Anzahl an Unterrichtsräumen mit der für den Unterricht erforderlichen technischen und fachspezifischen Ausstattung aufzuweisen, die die Erreichung der Ausbildungsziele und die Umsetzung der didaktischen Grundsätze aus räumlicher und fachlicher Sicht gewährleistet.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 31. (1) Die bei der Obereinigungskommission hinterlegten und der Einigungskommission übermittelten Kollektivverträge sowie die von der Obereinigungskommission beschlossenen Satzungen können von jedermann eingesehen werden.

(2) Die Amtsstunden für die Einsichtnahme werden durch Anschlag an der Amtstafel der Einigungskommission und der Obereinigungskommission verlautbart. Die Einsichtnahme ist nur unter Aufsicht eines Beamten der Einigungskommission, beziehungsweise der Obereinigungskommission zulässig. Es steht den Parteien frei, sich auf ihre Kosten Abschriften oder Auszüge der Kollektivverträge und der Satzungen anzufertigen.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Aufgabe der besonderen Rettungsdienste ist es, Personen aus Gefahren zu befreien, deren Überwindung nur durch den Einsatz von Mitteln oder Kenntnissen möglich ist, die über das hinausgehen, was für den allgemeinen Rettungsdienst und den Bergrettungsdienst erforderlich ist. Im übrigen gilt § 2 Abs. 1a sinngemäß.

(2) Die besonderen Rettungsdienste sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen der besonderen Rettungsdienste kann sich das Land anerkannter Organisationen der besonderen Rettungsdienste (§ 9) bedienen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die Dauer der wöchentlichen theoretischen und praktischen Ausbildung hat höchstens 40 Wochenstunden zu betragen.

(2) Eine Unterrichtseinheit im Rahmen der theoretischen Ausbildung dauert mindestens 45 und höchstens 50 Minuten. Eine Stunde im Rahmen der praktischen Ausbildung dauert 60 Minuten.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 32. (1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.

(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn ein Vergleich der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (§ 55, Abs. 2, der Wiener Landarbeitsordnung) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.

(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist in einem Register nach Muster I zu vermerken. Zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen und gefällte Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster III einzutragen.

(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustande gekommenen schriftlichen Vereinbarung sind den Streitparteien auf Verlangen auf ihre Kosten zuzustellen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 33. Vor der Obereinigungskommission zustande gekommene schriftliche Vereinbarungen sowie von ihr gefällte Schiedssprüche gelten als Kollektivverträge im Sinne des § 40 der Wiener Landarbeitsordnung; für ihre Registrierung und Kundmachung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 25 bis 27.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation der besonderen Rettungsdienste anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen besonderer Rettungsdienstes gleicher Art anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung als Organisation der besonderen Rettungsdienste sind insbesondere

(3) Die Anerkennung kann unter der Bedingung erteilt werden, daß binnen einer bestimmten Frist alle jene Maßnahmen gesetzt werden, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben jenes besonderen Rettungsdienstes, den die jeweilige Organisation besorgen soll, zu gewährleisten. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist oder die vorgeschriebenen Bedingungen nicht fristgerecht erfüllt worden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 2 ohne Unterbrechung durchzuführen.

(2) Eine Unterbrechung der Ausbildung ist aus folgenden Gründen zulässig

(3) Über das Vorliegen eines Grundes gemäß Abs. 2 lit. d entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Eine Unterbrechung gemäß Abs. 2 lit. d ist höchstens bis zur Dauer eines Jahres möglich.

(5) Ein Auszubildender, der aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe die Ausbildung unterbrochen hat, ist berechtigt, die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt fortzusetzen. Der Zeitpunkt der Fortsetzung ist entsprechend den organisatorischen Möglichkeiten durch den Leiter des Ausbildungslehrganges festzusetzen.

(6) Die Ausbildung ist in jenem Stand fortzusetzen, in dem sie unterbrochen wurde. Ist dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder mit längeren für den Auszubildenden nicht zumutbaren Wartezeiten verbunden, ist § 33 Abs. 5 TSBBG anzuwenden, sofern hierdurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird. Ist die Erreichung der Ausbildungsziele gefährdet, ist die Ausbildung zu wiederholen. Positiv absolvierte Einzelprüfungen und Praktika sind durch den Leiter des Ausbildungslehrganges anzurechnen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 34. (1) Die Aufsicht über die Einigungskommission obliegt der Obereinigungskommission.

(2) Das Recht der Aufsicht umfaßt die Befugnis, die ordnungsmäßige Ausführung der Geschäfte der Einigungskommission zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen oder die zur Herstellung einer ordnungsmäßigen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes ist die Obereinigungskommission insbesondere befugt, die Einigungskommission zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten oder in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommission Einblick zu verschaffen.

(4) Zur Herbeiführung und Erhaltung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommission oder, wenn es ihr sonst erforderlich erscheint, kann die Obereinigungskommission an die Einigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen und sie von ihrer Auffassung über bestimmte Rechtsfragen in Kenntnis setzen.

Landesrecht Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung

§ 35. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Das Land schließt mit anerkannten Organisationen der besonderen Rettungsdienste, deren es sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedienen will, schriftliche Verträge. Für den Inhalt der Verträge ist § 4 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Neben den Lehr- und Fachkräften können auch andere fachkompetente Personen herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Die Gemeinden haben für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes einen jährlichen Rettungsbeitrag je Einwohner zu entrichten. Der Rettungsbeitrag beträgt ab 01. Jänner 2025 12,00 Euro. Dieser Betrag wird jährlich gemäß Verbraucherpreisindex – VPI angepasst. Die Anpassungen erfolgen immer am 1. Jänner des jeweiligen Kalenderjahres, erstmalig im Jahr 2026. Als Stichtag der Berechnungsgrundlage wird der 31.10. des vorangegangenen Kalenderjahres herangezogen. Das Land hat jeder Gemeinde den Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden und den auf die Gemeinde entfallenden Anteil schriftlich bekannt zu geben.

(2) Das Land leistet für die Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, insbesondere für die überörtlichen Aufgaben des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes und der Sondereinsätze (§ 2 Abs. 3) sowie für die Besorgung der Aufgaben des Bergrettungsdienstes und der besonderen Rettungsdienste einen jährlichen Rettungsbeitrag, dessen Höhe dem Gesamtrettungsbeitrag aller Gemeinden entspricht.

(3) Der von jeder Gemeinde jährlich aufzubringende Anteil am Gesamtrettungsbeitrag der Gemeinden ist zu 85 % an die von ihr vertraglich verpflichtete allgemeine Rettungsorganisation bzw. an die Freiwillige Feuerwehr (§ 2 Abs. 2) zu leisten. 15 % dieses Betrages sind an jenen Rechtsträger zu leisten, mit dem das Land einen Vertrag über die Leistung des bodengebundenen Notarztrettungsdienstes geschlossen hat. Diese Beträge sind je zur Hälfte zum 1. April und 1. September zur Zahlung fällig.

(4) Erachtet sich eine Gemeinde für nicht oder nicht im bekanntgegebenen Maße beitragspflichtig, so kann sie innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, die Entscheidung der Landesregierung beantragen. Verweigert eine Gemeinde die Leistung des Rettungsbeitrages, ohne innerhalb der ihr eingeräumten Frist einen solchen Antrag einzubringen, so kann die berechtigte Rettungsorganisation ihrerseits die Entscheidung der Landesregierung beantragen. In beiden Fällen entscheidet die Landesregierung durch Bescheid.

(5) Die für die Berechnung des Rettungsbeitrages zugrundezulegende Einwohnerzahl richtet sich nach dem verlautbarten Ergebnis der letzten Volkszählung. Ab dem Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl (Wohnbevölkerung) nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstandes zum Stichtag 31. Oktober 2008, jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Die Statistik des Bevölkerungsstandes geht von den Ergebnissen der letzten Volkszählung gemäß den §§ 1 bis 9 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006, aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 164/2024

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sofern Ausbildungsgegenstände oder Teilgebiete von Ausbildungsgegenständen Inhalte der Ausbildung zu einem anderen Sozialbetreuungsberuf sind, können diese Inhalte gemeinsam mit den anderen Ausbildungen vermittelt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Alle anerkannten Rettungsorganisationen unterstehen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht hat sich auf die ordnungsgemäße Erfüllung der den Organisationen gesetzlich und vertraglich übertragenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erstrecken.

(2) Zum Zweck der Aufsicht kann die Landesregierung die Mitteilung von Beschlüssen oder die sonst notwendigen Auskünfte verlangen, die Einrichtungen der Rettungsorganisation besichtigen, Einblick in die Geschäftsunterlagen nehmen und Beauftragte zu den Sitzungen der Organe der Rettungsorganisation entsenden.

(2a) Kommen die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes ihrer Verpflichtung zum Abschluss von Kooperationsverträgen gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde vorgegebenen Frist nicht nach, hat die Landesregierung bis zum Abschluss entsprechender Kooperationsverträge durch Bescheid festzulegen, wie die anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu kooperieren haben.

(3) Auf begründeten Antrag einer Gemeinde hat die Landesregierung die Aufsicht über die anerkannte Rettungsorganisation auszuüben. Das Ergebnis der Überprüfungen ist der antragstellenden Gemeinde mitzuteilen. Die antragstellende Gemeinde ist berechtigt, eine Vertrauensperson zur Überprüfung zu entsenden.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund haben das Recht, die Gebarung des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes, eingeschränkt auf den Bereich der Rettungs- und Krankentransportdienste, zu überprüfen und Einsicht zu nehmen. Diese Bünde haben auch das Recht, vor Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse der Bezirksstellen und des Landesverbandes Steiermark des Österreichischen Roten Kreuzes beratend mitzuwirken.

(6) Die in Abs. 5 angeführten Bünde haben auch das Recht, die Gebarung der übrigen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes zu überprüfen und Einsicht bezüglich des Rettungs- und Krankentransportdienstes zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die praktische Ausbildung beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind den Auszubildenden die zur Ausübung des jeweiligen Sozialbetreuungsberufes notwendigen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Dabei sind die theoretischen Lehrinhalte in die berufliche Praxis umzusetzen, wobei eine umfassende Anleitung, Unterstützung und Kontrolle der Auszubildenden gewährleistet sein muss. Die Auszubildenden haben im Rahmen ihrer Tätigkeit schriftliche Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen. Diese sind von der betreffenden Lehr- oder Fachkraft schriftlich zu bestätigen.

(3) Die Auszubildenden dürfen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung stehen und zur Erreichung der Ausbildungsziele erforderlich sind.

(4) Ein Praktikum darf frühestens nach Absolvierung von mindestens zwei Monaten theoretischer Ausbildung durchgeführt werden.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Unbeschadet der im Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 605/1987, normierten Verpflichtung zur Hilfeleistung in Unglücksfällen und Gemeingefahr, ist jedermann, der eine Situation wahrnimmt, die den Einsatz des Rettungsdienstes erfordert, verpflichtet, unverzüglich eine Rettungsorganisation, die Gemeinde oder eine Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Besitzer von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung solcher Meldungen verpflichtet.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist unbeschadet des § 14 jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Diese ist von der Lehrkraft des betreffenden Ausbildungsgegenstandes möglichst innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Ausbildungsgegenstandes abzunehmen.

(2) Die Einzelprüfung ist in Form einer mündlichen Prüfung, einer schriftlichen Prüfung oder einer Projektarbeit durchzuführen. Dabei sind die theoretischen Kenntnisse des Auszubildenden über die Lehrinhalte dieses Ausbildungsgegenstandes und die entsprechenden praktischen Fertigkeiten zu überprüfen.

(3) Über eine Einzelprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung bzw. Aufzeichnungen über die schriftliche Prüfung oder Projektarbeit zu beinhalten hat.

(4) Der Termin einer Einzelprüfung ist den Auszubildenden spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes ist jedermann verpflichtet, den Organen der Gemeinde und der anerkannten Rettungsorganisationen sowie deren Helferinnen und Helfern das Betreten und die Benützung von Grundstücken und Baulichkeiten in dem für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Umfang zu gestatten.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

In folgenden Ausbildungsgegenständen ist für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen eine Einzelprüfung abzulegen ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes die Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen.

(2) In jenen Ausbildungsgegenständen, in denen keine Einzelprüfung abzulegen, sondern die Teilnahme ausreichend ist, haben die Lehrkräfte des betreffenden Ausbildungsgegenstandes zu beurteilen, ob die Auszubildenden die Ausbildungsziele dieses Ausbildungsgegenstandes erreicht haben.

(3) Die Lehr- und Fachkräfte haben über die Leistungen der Auszubildenden während des jeweiligen Ausbildungslehrganges schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

(4) Der Beurteilung gemäß Abs. 1 ist der Prüfungserfolg der Einzelprüfung zugrunde zu legen. Die Mitarbeit der Auszubildenden während der Ausbildung ist in die Beurteilung gemäß Abs. 1 einzubeziehen. Der Beurteilung gemäß Abs. 2 ist die Mitarbeit zugrunde zu legen.

(5) Bei der Beurteilung der Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) anzuwenden

(6) Die Leistungen der Auszubildenden in den Ausbildungsgegenständen gemäß Abs. 2 sind mit

(7) Eine positive Beurteilung ist bei den Noten 1 bis 4 und „erfolgreich teilgenommen“ gegeben.

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Wer

(2) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Ist ein Auszubildender in den Ausbildungsgegenständen nach § 14

(2) Die Leistungen der Auszubildenden im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den §§ 3, 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 16 mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) § 16 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die Lehr- oder Fachkräfte des betreffenden Praktikums haben die in diesem Praktikum erbrachten Leistungen der Auszubildenden zu beurteilen. Sie haben die Kenntnisse und Fertigkeiten der Auszubildenden laufend zu überprüfen und über die Leistungen schriftliche Aufzeichnungen als Grundlage für die Beurteilung zu führen.

(2) Die Leistungen der Auszubildenden in den Praktika der einzelnen Fachbereiche sind mit

Landesrecht Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz

(1) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 16/1994 ist mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.

(2) Die Einfügung des § 2 Abs. 1a sowie die Änderung des § 3 Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 3 erster Satz, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 2, § 6 Abs. 3 erster Satz, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 2 sowie des § 11 Abs.1 durch die Novelle LGBl. Nr. 19/1998 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 letzter Satz sowie die Anfügung des § 12 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2002 sind mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2004 ist mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 sowie die Anfügung des § 12 Abs. 5 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, in Kraft.

(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1, 1a und 3, des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 2, des § 6 Abs. 2 Z 4, des § 9 Abs. 2 Z 4, des § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie die Einfügung des § 4 Abs. 4, des § 12 Abs. 2a und 6 sowie des § 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 55/2009 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Juli 2009, in Kraft.

(7) Die Änderung des § 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. 20/2016 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(9) Die Änderung des § 11 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 164/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 16b mit 1. September 2025 in Kraft getreten.

(11) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, tritt § 12 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. 16/1994, LGBl. Nr. 19/1998, LGBl. Nr. 21/2002, LGBl. Nr. 10/2004, LGBl. Nr. 96/2005, LGBl. Nr. 55/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 20/2016, LGBl. Nr. 164/2024, LGBl. Nr. 19/2026

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Werden die Leistungen eines Auszubildenden in einem Praktikum mit „nicht bestanden“ beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.

(2) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung „nicht bestanden“.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Während der Ausbildung darf jede Einzel- oder Dispensprüfung, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt wurde, einmal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen abzulegen.

(2) Die Note der Wiederholungsprüfung tritt an die Stelle der Note „nicht genügend“.

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Ist ein Auszubildender

(2) Können Prüfungen aufgrund einer Verhinderung gemäß Abs. 1 lit. a oder b nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachgeholt werden, ist mindestens vier Wochen vor der Fach- oder Diplomprüfung je eine Nachtragsprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen. Wird die Nachtragsprüfung in einem der Ausbildungsgegenstände mit „nicht genügend“ oder wegen einer neuerlichen Verhinderung gemäß Abs. 1 nicht beurteilt, ist über diesen Ausbildungsgegenstand eine zusätzliche Teilprüfung bei der Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(3) Tritt ein Auszubildender zu einer Einzelprüfung, Dispensprüfung, Nachtragsprüfung oder Wiederholungsprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründe verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht genügend“ zu beurteilen.

(4) Über das Vorliegen einer Verhinderung gemäß Abs. 1 entscheidet der Leiter des Ausbildungslehrganges nach Anhörung des Auszubildenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Wenn

(2) Die Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Fachprüfung abzulegen. Die Fachprüfung besteht aus

(2) Das Fachprojekt ist vom Auszubildenden am Praktikumsplatz zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren. Die Begleitung und Beurteilung des Fachprojektes erfolgt durch eine für die praktische Ausbildung verantwortliche Lehrkraft. Auf die Beurteilung ist § 17 Abs. 2 anzuwenden. Ein mit „nicht bestanden“ beurteiltes Fachprojekt darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(3) Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Fachprüfung sind

(4) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Fachprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Nach erfolgreicher Absolvierung der Ausbildung ist die Diplomprüfung abzulegen. Die Diplomprüfung besteht aus

(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung, einschließlich des positiven Abschlusses der Pflegeassistenz-Ausbildung beim Schwerpunkt F.

(3) Der Abstand zwischen der schriftlichen Klausurarbeit und der mündlichen Diplomprüfung hat zumindest zwei Wochen zu betragen, wobei die schriftliche Diplomprüfung frühestens sechs Wochen und die mündliche Diplomprüfung innerhalb der letzten zwei Wochen vor dem Ende der Ausbildung abzulegen ist.

(4) Die Diplomprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(5) Die erste Wiederholungsprüfung ist innerhalb von acht Wochen nach der mündlichen Diplomprüfung abzulegen, die zweite innerhalb von vier Wochen nach der ersten Wiederholungsprüfung.

(6) Die Termine für die Wiederholungsprüfungen sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung dürfen insgesamt höchstens drei zusätzliche Teilprüfungen vor der Prüfungskommission abgelegt werden.

(2) Wenn zwei zusätzliche Teilprüfungen nach § 19 Abs. 3 abzulegen sind, kann höchstens ein Ausbildungsgegenstand nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(3) Wenn eine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens zwei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfung abgelegt werden.

(4) Wenn keine zusätzliche Teilprüfung nach § 19 Abs. 3 abzulegen ist, können höchstens drei Ausbildungsgegenstände nach § 20 Abs. 2 als zusätzliche Teilprüfungen abgelegt werden.

(5) Zusätzliche Teilprüfungen sind am Beginn der mündlichen Fach- oder Diplomprüfung abzunehmen.

(6) Für die Beurteilung der Leistungen der zusätzlichen Teilprüfungen gelten die §§ 15 Abs. 5 und 16 Abs. 2. Diese Beurteilung ersetzt eine allenfalls mit „nicht genügend“ beurteilte Leistung im betreffenden Ausbildungsgegenstand und ist unbeschadet des § 26 Abs. 2 letzter Satz bei der Beurteilung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht zu berücksichtigen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Wird eine zusätzliche Teilprüfung nach § 24 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die mündliche Fach- oder Diplomprüfung abzubrechen.

(2) Zusätzliche Teilprüfungen nach § 24 in Verbindung mit § 20 Abs. 2, die mit der Note „nicht genügend“ beurteilt werden, dürfen jeweils höchstens zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden. Die Abs. 5 und 6 der §§ 22 und 23 sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die Prüfungskommission hat die Leistung des Auszubildenden im Rahmen der mündlichen Fachprüfung bzw. die Gesamtleistung des Auszubildenden im Rahmen der Diplomprüfung zu beurteilen. Die Prüfungskommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit, eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Bei der Beurteilung nach Abs. 1 sind folgende Beurteilungsstufen anzuwenden

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Über die Fach- oder Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen.

(2) Dieses Protokoll hat zu enthalten

(3) Das Prüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.

(4) Das Prüfungsprotokoll ist

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Ist ein Auszubildender

(2) Tritt ein Auszubildender zu einer Prüfung im Rahmen der Fach- oder Diplomprüfung nicht an, ohne aus einem der im Abs. 1 angeführten Gründen verhindert zu sein, ist die betreffende Prüfung mit der Note „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(3) Über das Vorliegen einer Verhinderung nach Abs. 1 entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Auszubildenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Am Ende der Ausbildung hat der Leiter des Ausbildungslehrganges den Auszubildenden eine Ausbildungsbestätigung nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 über die im Rahmen der Sozialbetreuungsberufeausbildung absolvierten Ausbildungsgegenstände und Praktika auszuhändigen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung hat insbesondere zu enthalten

(3) Die Ausbildungsbestätigung ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterfertigen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(5) Für die Aufbewahrung der Ausbildungsbestätigung gilt § 27 Abs. 4 sinngemäß.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Über eine erfolgreich abgelegte Fach- oder Diplomprüfung ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlagen 3 oder 4 auszustellen.

(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

(3) Das Zeugnis ist vom Leiter des Ausbildungslehrganges zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(4) Das Zeugnis ist den Absolventen des jeweiligen Ausbildungslehrganges durch den Leiter spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fach- oder Diplomprüfung auszufolgen. Die Übergabe des Zeugnisses ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB besteht aus

(2) Der Aufschulungslehrgang nach § 52 Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA besteht

(3) Der Aufschulungslehrgang nach § 53 TSBBG zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A sowie BA besteht aus

(4) Der Aufschulungslehrgang darf einmal wiederholt werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Die praktische Aufschulung hat jeweils zur Hälfte in ambulanten und in stationären Behinderteneinrichtungen zu erfolgen. Sie beinhaltet auch die Praktikumsvorbereitung und die Praktikumsreflexion.

(2) Auf die Beurteilung der praktischen Ausbildung sowie das Wiederholen eines Praktikums sind die §§ 17 und 18 anzuwenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

(1) Der Aufschulungslehrgang ist durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Fachprüfung abzuschließen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus

(3) Auf die Durchführung der kommissionellen Abschlussprüfung, die Beurteilung der Leistungen, das Wiederholen der kommissionellen Abschlussprüfung, die Ausstellung der Ausbildungsbestätigung und des Zeugnisses sind die für die Fachprüfung geltenden Bestimmungen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Fragen der mündlichen Prüfung auf die theoretischen Inhalte des Aufschulungslehrganges zu beziehen haben.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung, Tiroler

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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