Grenzänderung zwischen den Gemeinden Steinberg-Dörfl und Piringsdorf
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Steinberg-Dörfl und Piringsdorf
Wappen Gemeindefarben Trattenbach
Vorarlberg
17.12.2015
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Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Balderschwang) (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 285/1970
Inkrafttretensdatum
01.10.1970
Langtitel
Vereinbarungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *)
StF: BGBl. Nr. 285/1970
Präambel/Promulgationsklausel
____________________
*) siehe BGBl. Nr. 240/1957 und 130/1970
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Steinberg-Dörfl und Piringsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 58/1992
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 1
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 157.750-12/70
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Balderschwang folgende Vereinbarung vorschlägt
(Anm.: Es folgen die Artikel)
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
L. S.
Wien, am 6. Juli 1970
An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Wien
BOTSCHAFT
DER
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
V 3-81.00 3/70
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten den Empfang seiner Verbalnote vom 6. Juli 1970, Zl. 157.750-12/70, zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet
(Anm.: Es folgt der Text der Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland damit einverstanden sind, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. Oktober 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
L. S.
Wien, am 8. Juli 1970
An das Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
Wien
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 3. Juni 2003, Zl. IVW3-M-3184101/002-2003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Trattenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Im Schildfuß ein silberner Wellenbalken, darüber, zwischen zwei goldenen Flanken im Astschnitt, in Grün ein goldendes Wasserrad und ein goldenes Bergwerkszeichen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Trattenbach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß“ genehmigt.
Am Grenzübergang Balderschwang werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Steinberg-Dörfl (KG Steinberg) und Piringsdorf (KG Piringsdorf) verläuft vom Grenzpunkt 7450 über die Grenzpunkte 5158, 5172, 7452, 7454, 7456, 7458, 7460, 7462, 7463, 7465, 7466, 5088, 5090, 5137, 7478, 7480, 7482, 5207, 5208, 5209, 5210, 5211, 5212, 7486, 7488, 7490, 7491, 5215, 5216, 5217, 5218, 7497, 7499, 5220, 5221, 5222, 5224, 5317, 7318, 7317, 4648, 4647, 4649, 4651, 4653, 4655, 4657, 5950, 4659, 4661, 4663, 4665, 4667, 4669, 4671, 4673, 4675, 4677, 4679, 4681, 4683, 4685, 4687, 4689, 4691, 4693, 4695, 4697, 4699, 4701, 4703, 4705, 4707, 4709, 4711, 4713, 4715, 4717, 4719, 4721, 4723, 4725, 4727, 5854, 5856, 5860, 5865, 8194, 8195, 6911, 6910 zum unverändert gebliebenen Gesamtpunkt 6909.
Der Sportbeirat hat die Aufgabe, die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung in den Angelegenheiten des Sportwesens und der körperlichen Ertüchtigung zu beraten, soweit es sich um grundsätzliche oder sonst bedeutsame Fragen handelt. Der Sportbeirat hat das Recht, in diesen Angelegenheiten Anträge zu stellen.
Landesrecht
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Kurztitel
Grenzänderung zwischen den Gemeinden Steinberg-Dörfl und Piringsdorf
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 58/1992
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Text
Anlage 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach dem § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:5000 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (M 34° östlich von Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2), ausgewiesen.
(1) Der Sportbeirat setzt sich aus Vertretern der Dachverbände von Sportvereinen zusammen.
(2) Mitglieder in den Sportbeirat können nur Dachverbände entsenden,
Diese Verordnung tritt mit 1. 1. 1993 in Kraft.
(1) Als Mitglieder des Sportbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitgliedschaft im Sportbeirat erforderlichen fachlichen Kenntnisse und charakterlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Ein Mitglied des Sportbeirates ist durch die Landesregierung abzuberufen, wenn
(1) Die Anzahl der von den einzelnen Dachverbänden in den Sportbeirat zu entsendenden Mitglieder richtet sich nach der Zahl der Mitglieder der im betreffenden Dachverband zusammengeschlossenen Sportvereine. Für diese Berechnung kommen nur aktive Mitglieder von solchen Sportvereinen in Frage, die ihren Sitz in Vorarlberg haben.
(2) Die Anzahl der auf der Grundlage nach Abs. 1 zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl
von
1.000
bis 5.000
1
über
5.000
bis 10.000
2
über
10.000
bis 15.000
3
über
15.000
bis 20.000
4
über
20.000
bis 25.000
5
über
25.000
bis 30.000
6
über
30.000
für je angefangene 10.000 zusätzlich
1.
(3) Die auf die einzelnen Dachverbände entfallende Anzahl von Mitgliedern im Sportbeirat ist alle drei Jahre neu festzusetzen.
(4) Die Dachverbände haben für jedes ihrer Mitglieder im Sportbeirat ein Ersatzmitglied zu entsenden. Dem Ersatzmitglied obliegt die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung. Die Vertretung des Mitgliedes kann auch durch ein anderes, seinem Dachverband zuzuzählendes Ersatzmitglied erfolgen, wenn sein Ersatzmitglied ebenfalls verhindert ist. Der § 3 gilt für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984
Der Sportbeirat wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Sportbeirates unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Einladung, die mindestens acht Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, ist die Tagesordnung anzuschließen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es selbst das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/1979, 8/1984
In den Sitzungen des Sportbeirates hat das nach der Geschäftseinteilung der Landesregierung zuständige Mitglied der Landesregierung den Vorsitz zu führen. Im Verhinderungsfalle hat das Regierungsmitglied den Vorstand der für das Sportwesen und die körperliche Ertüchtigung zuständigen Abteilung oder bei dessen Verhinderung den mit diesen Angelegenheiten befassten Sachbearbeiter mit der Führung des Vorsitzes zu betrauen.
Der Sportbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Sportbeirat beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende ist nicht stimmberechtigt.
(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, fallweise zu den Sitzungen des Sportbeirates einen Vertreter eines nicht einem Dachverbande angeschlossenen Sportvereines einzuladen, soferne dies bei Behandlung eines bestimmten Gegenstandes im Hinblick auf die vom betreffenden Sportverein betriebene Sportart oder aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Einem solchen Vertreter kommen mit Ausnahme des Stimmrechtes die gleichen Rechte wie einem Mitglied des Sportbeirates zu.
(2) Der Vorsitzende ist weiter berechtigt, zu den Sitzungen des Sportbeirates bei Behandlung bestimmter Fragen auch außenstehende Personen zur Erteilung von Auskünften oder Erstattung von Gutachten heranzuziehen, wenn dies zweckmäßig erscheint.
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat Ort und Zeit der Sitzung, die Anwesenden, die Tagesordnung, das wesentliche Ergebnis der Beratungen und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Sportbeirates sowie den Dachverbänden zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung festzuhalten.
(3) Die Kanzleigeschäfte des Sportbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständige Abteilung zu führen.
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 28/1973