Änderung des Gemeindenamens Forchtenau auf Forchtenstein (ehrungsgesetz,tiroler)
Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Änderung des Gemeindenamens Forchtenau auf Forchtenstein
Wappen Gemeindefarben Pottendorf
Verordnung, mit der die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich zufallenden Gebietsteile der Gemeinde Freinberg zugewiesen werden
Ehrungsgesetz, Tiroler
§ 1 Allgemeines
§ 2 Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts bzw. der Kinder- und Jugendanwältin
§ 3 Personelle und sachliche Ausstattung
§ 4 Aufgaben
§ 5 Berichte, Auskünfte
§ 6 Verschwiegenheit, Verarbeiten personenbezogener Daten
§ 7 Auskunftspflicht Dritter, Zugang zu Kindern
§ 8 Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 9 Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Februar 2003, Zl. IVW3-M-3062601/002-2003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Marktgemeinde Pottendorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Silber auf grünem Boden zwischen zwei silbernen rot gedeckten Gebäuden mit schwarzen Fenstern eine silberne Mauer von unterschiedlicher Höhe mit einem kleinen roten rechteckigen Tor und einem großen roten Rundbogentor, das kleinere Tor rot gedeckt, das größere mit drei schwarzen Spinnrocken besteckt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Pottendorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot“ genehmigt.
Der Name der gem. § 3 Ziff. 2 des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes, LGBl. Nr. 44/1970, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1971 zur Gemeinde Forchtenau vereinigten ehemaligen Gemeinden Forchtenau und Neustift an der Rosalia wird auf Forchtenstein geändert.
§ 1
Die dem Hoheitsgebiet des Landes Oberösterreich auf Grund des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 65/2002 zufallenden Gebietsteile werden entsprechend ihrem örtlichen Nahverhältnis der Gemeinde Freinberg, politischer Bezirk Schärding, wie folgt zugewiesen
Die in der Anlage 11 (Situationsplan mit Flächenverzeichnis) zum Vertrag der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über Änderungen des Verlaufs der gemeinsamen Staatsgrenze
Das Land Tirol und die Gemeinden können Personen anlässlich bestimmter Geburtstags- und Hochzeitsjubiläen, für den Erwerb besonderer Verdienste oder zu besonderen Anlässen ehren.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist eine Einrichtung des Landes zur Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie zum Schutze deren Wohls.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz an keine Weisungen gebunden (Art. 51 Abs. 2 der Landesverfassung).
(3) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft besteht aus dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin und den der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen sonstigen Landesbediensteten.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt in dem selben Zeitraum wie das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 65/2002 in Kraft.
Die Gemeinden haben bei der Auswahl der für Ehrungen durch das Land Tirol in Betracht kommenden Personen mitzuwirken.
(1) Die Landesregierung bestellt den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin auf die Dauer von fünf Jahren; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Bestellung hat eine öffentliche Ausschreibung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und in den Tageszeitungen, deren Verlagsort in Vorarlberg liegt, vorauszugehen. Ferner ist vor der Bestellung eine Anhörung der qualifizierten Bewerber und Bewerberinnen durchzuführen.
(2) Die Anhörung erfolgt durch eine Kommission, der sieben fachlich befähigte Mitglieder angehören. Sie werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein fachlich befähigtes Mitglied von den im Landtag vertretenen politischen Parteien namhaft gemacht wird.
(3) Die Kommission hat der Landesregierung innerhalb eines Monats nach der Anhörung eine Empfehlung für die Bestellung zu unterbreiten; die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Landesregierung hat die Bestellung des Kinder- und Jugendanwalts oder der Kinder- und Jugendanwältin zu widerrufen, wenn in der Person Umstände eintreten, die diese für dieses Amt als nicht mehr geeignet erscheinen lassen.
(1) Das Land Tirol und die Gemeinden sind berechtigt, die Namen der geehrten Personen in Zeitungen oder auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere zu sorgen, sofern sich nicht die für eine Ehrung vorgesehenen Personen nach einer entsprechenden Befragung dagegen ausgesprochen haben.
(2) Die für eine Ehrung vorgesehenen Personen sind im Rahmen der Befragung nach Abs. 1 über die Art der Veröffentlichung zu informieren.
(1) Die Landesregierung hat der Kinder- und Jugendanwaltschaft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Anzahl an Landesbediensteten sowie die erforderliche sachliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Dem Kinder- und Jugendanwalt bzw. der Kinder- und Jugendanwältin steht das Leitungs- und Weisungsrecht gegenüber den nach Abs. 1 zugewiesenen Landesbediensteten zu.
(3) Zu dienstrechtlichen Maßnahmen der Landesregierung betreffend die zur Verfügung zu stellenden Landesbediensteten, insbesondere auch zur Zuweisung an die Kinder- und Jugendanwaltschaft oder von dieser weg zu einer anderen Dienststelle, ist der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin zu hören.
(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen zum Zweck von Ehrungen folgende personenbezogenen Daten verarbeiten
(4) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an das Amt der Landesregierung übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung von Ehrungen durch das Land Tirol erforderlich sind.
(5) Für Zwecke der Feststellung der Ehrungsvoraussetzungen und der Erhebung von Erreichbarkeitsdaten sind das Amt der Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, im Zentralen Melderegister im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, nach den Kriterien des Geburtsdatums und des Wohnsitzes zu prüfen.
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechte und das Wohl der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu vertreten. Sie achtet dabei die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und die Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat folgende, auf einzelne Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bezogene Aufgaben
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Kinder- und Jugendanwaltschaft nach einer ersten Beratung und Hilfestellung erforderlichenfalls die Verbindungen mit jenen Behörden oder Einrichtungen herzustellen, die für die weitere Betreuung oder Hilfestellung im Einzelfall zuständig oder am besten geeignet sind.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat im Interesse von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen überdies folgende Aufgaben
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022, 2/2024
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung über die Tätigkeit der Anwaltschaft sowie die gesammelten Erfahrungen jährlich einen Bericht zu erstatten. Die Landesregierung hat den Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin muss der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die Anwaltschaft die in § 4 enthaltenen Aufgaben ordnungsgemäß besorgt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für den Kinder- und Jugendanwalt bzw. die Kinder- und Jugendanwältin und die sonstigen der Kinder- und Jugendanwaltschaft zugewiesenen Landesbediensteten die Bestimmungen des § 38 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes sinngemäß.
(2) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben (§ 4) alle personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie von Eltern, Obsorgeberechtigten oder anderen Bezugspersonen, die ihr anvertraut werden, automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dritte ist nur zulässig, soweit sich dies aus anderen Vorschriften ergibt.
(4) Die Kinder- und Jugendanwaltschaft hat über ihre Aufgabenwahrnehmung eine schriftliche Dokumentation zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 2/2024
(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe befassten Behörden und Einrichtungen haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft zu unterstützen und ihr die erforderliche Akteneinsicht zu gewähren. Weiters sind sie verpflichtet, der Kinder- und Jugendanwaltschaft die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu ermöglichen.
(2) Andere Behörden und Einrichtungen, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 Abs. 2 beteiligt sind, haben die Kinder- und Jugendanwaltschaft auf Wunsch der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen bzw. des betroffenen Kindes, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen im Rahmen der Amtshilfe zu unterstützen, ihr insbesondere nach Möglichkeit die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die in Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Kontaktaufnahme zu ermöglichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2024
Für das Tätigwerden der Kinder- und Jugendanwaltschaft sind keine Abgaben zu entrichten. Eingaben und sonstige Schriften, die übergeben werden, sind gebührenfrei.
(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 30/2013, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, gemäß § 26 Abs. 1 Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46/1991, bestellte und im Amt befindliche Kinder- und Jugendanwalt gilt bis zum Ende der Dauer, für die er bestellt ist, als gemäß § 2 Abs. 1 bestellt.
(3) Für den Fall, dass der § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 30/2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendanwaltschaft, LGBl.Nr. 30/2013, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022
Art. XI des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.