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20000428 AT

Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn

28 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (28)

Gesetzestext (28 Artikel)

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn

Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn

Landesrecht Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung – K-FDV

Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung – K-FDV

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wolfsthal

Wappen Gemeindefarben Wolfsthal

Landesrecht Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

Landesrecht Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Förderungsbericht

§ 3 Frauenpolitisches Forum

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Landesverwaltung

§ 4 Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern

§ 5 Erhöhung des Frauenanteils

§ 6 Stellenausschriebungen

§ 7 Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern

§ 8 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wolfsthal

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Jänner 2003, Zl. IVW3-M-3072801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Wolfsthal das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Gespalten von Blau und Gold, rechts ein silberner gequaderter Turm mit fünf Zinnen und drei schwarzen Schießscharten, links ein schwarzer aufgerichteter Wolf, im Schildfuß zwei gekreuzte Ähren, im blauen Feld golden, im goldenen Feld grün.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Wolfsthal festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Blau“ genehmigt.

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn

Der Name der Gemeinde Sauerbrunn wird auf Bad Sauerbrunn geändert.

Landesrecht Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

§ 1

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.

(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,

Landesrecht Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

§ 1

Erhaltungsziele

Für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

(1) Das Land hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

(3) Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden

(4) Gegenstände der Förderungen können besonders sein

(5) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 17. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Schutz und zur Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie zur Wahrung der naturnahen Erholung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hernals besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A. Wienerwald und

B. Wienerwaldrandzone.

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.

Landesrecht Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

§ 2

(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.

(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen

(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.

Landesrecht Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes hat die Landesregierung über die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im personellen, strukturellen und organisatorischen Bereich zu berichten.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 2. Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten

Landesrecht Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Frauenpolitisches Forum, das die Landesregierung in frauenpolitisch bedeutsamen Fragen zu beraten hat. Es hat die Landesregierung insbesondere zu beraten

(2) Das Frauenpolitische Forum kann weiters Vorschläge für die Frauenförderung erarbeiten und sämtlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen der Wirtschaft, den Organen der Personalvertretung und Betriebsräten in Fragen der Chancengleichheit, Verhinderung sexueller Belästigung und Frauenförderung Information und Beratung anbieten. Das Frauenpolitische Forum kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen, die Chancengleichheit, sexuelle Belästigung und Frauenförderung betreffenden Fragen verfassen.

(3) Dem Frauenpolitischen Forum gehören an,

(4) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums nach lit b bis g sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Für jedes Mitglied gemäß lit b bis g ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfall die Vertretung des Mitgliedes obliegt. Die Mitgliedschaft zum Frauenpolitischen Forum ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben. Fachkundige Personen können von der Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle für die Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.

(6) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum zu erlassen. Dieses ist vor Erlassung zu hören. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und fachkundigen Personen im Sinne des Abs. 4. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(7) Die Kanzleigeschäfte des Frauenpolitischen Forums sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Frauenfragen zuständigen Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 73/1997, 4/2022

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 3. Im Teil B – Wienerwaldrandzone hat die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau besondere Bedeutung.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

(1) Das Land hat im Bereich der Bediensteten des Landes einschließlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern. Diese soll insbesondere angestrebt werden

(2) Die Förderung nach Abs 1 soll insbesondere erfolgen durch

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 4. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 17. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

Die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungsgruppen und leitenden Funktionen ist anzustreben, wenn der Anteil der Frauen jeweils weniger als der Anteil der Frauen an den unselbständig Beschäftigten in Vorarlberg beträgt.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

In Stellenausschreibungen sind die Anforderungen und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

(1) Die Personalvertretung der Landesbediensteten richtet eine Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und bestellt eine Leiterin aus dem Kreis der Personalvertreterinnen auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung.

(2) Diese Anlaufstelle hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Chancengleichheit, Frauenförderung und sexueller Belästigung entgegenzunehmen, zu beantworten und unmittelbar der Dienstbehörde oder dem zuständigen Organ des Dienstgebers weiterzuleiten. Sie ist über den Fortgang eines daraus ergehenden Dienststrafverfahrens zu informieren. Die Kosten dieser Anlaufstelle sind vom Land zu tragen.

(3) Die Anlaufstelle ist im Begutachtungsverfahren von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Angelegenheiten der Chancengleichheit und Frauenförderung im Landesdienst betreffen, zu hören.

(4) Von der Personalvertretung können aus dem Kreis der Mitglieder des Dienststellenausschusses Frauenberaterinnen für einzelne Dienststellen bestimmt werden. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.

(5) Die Tätigkeit in der Anlaufstelle als Frauenberaterin ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben.

(6) Für die erstmalige Bestellung der Leiterin der Anlaufstelle gilt, dass diese nicht Personalvertreterin sein muss.

Landesrecht Landes-Frauenförderungsgesetz

Art. XLIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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