Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Änderung des Gemeindenamens Sauerbrunn in Bad Sauerbrunn
Kärntner Fischerkarten- und Dienstausweisverordnung – K-FDV
Wappen Gemeindefarben Wolfsthal
Umweltprüfungsverordnung für Raumordnungsprogramme
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, Festlegung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Allgemeines
§ 2 Förderungsbericht
§ 3 Frauenpolitisches Forum
2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Landesverwaltung
§ 4 Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
§ 5 Erhöhung des Frauenanteils
§ 6 Stellenausschriebungen
§ 7 Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern
§ 8 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022
Erklärung von Teilen des 17. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hernals)
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 22. Jänner 2003, Zl. IVW3-M-3072801/002-2002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Wolfsthal das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Gespalten von Blau und Gold, rechts ein silberner gequaderter Turm mit fünf Zinnen und drei schwarzen Schießscharten, links ein schwarzer aufgerichteter Wolf, im Schildfuß zwei gekreuzte Ähren, im blauen Feld golden, im goldenen Feld grün.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Wolfsthal festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Blau“ genehmigt.
Der Name der Gemeinde Sauerbrunn wird auf Bad Sauerbrunn geändert.
§ 1
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind im Sinn des § 13 Abs. 1 Z. 2 Oö. ROG 1994 einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie geeignet sind, Europaschutzgebiete (§ 24 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001) erheblich zu beeinträchtigen.
(2) Eine erhebliche Beeinträchtigung eines Europaschutzgebiets ist dann anzunehmen und das Raumordnungsprogramm oder eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 oder deren Änderungen einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn durch das Raumordnungsprogramm oder durch eine Verordnung gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 Flächenwidmungsakte ermöglicht werden,
§ 1
Erhaltungsziele
Für das Natura 2000-Gebiet Karwendel, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
(1) Das Land hat die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern.
(2) Ziele der Förderung sind insbesondere
(3) Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden
(4) Gegenstände der Förderungen können besonders sein
(5) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 17. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Schutz und zur Pflege der Landschaftsgestalt und der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft sowie zur Wahrung der naturnahen Erholung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hernals besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. Wienerwald und
B. Wienerwaldrandzone.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
§ 2
(1) Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach § 13 Abs. 1 Z. 1 und 2 Oö. ROG 1994 besteht, sind nur dann einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn sie keinem der im Abs. 2 und 3 angeführten Planungsfälle zuzuordnen sind.
(2) Folgende Raumordnungsprogramme oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen
(3) Geringfügige Änderungen von Raumordnungsprogrammen oder Verordnungen gemäß § 11 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sind keiner Umweltprüfung zu unterziehen. Als geringfügig gelten Änderungen, die die festgelegten Planungsziele oder Planungsmaßnahmen nicht wesentlich ändern.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichtes hat die Landesregierung über die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im personellen, strukturellen und organisatorischen Bereich zu berichten.
§ 2. Im Teil A – Wienerwald ist vom Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Frauenpolitisches Forum, das die Landesregierung in frauenpolitisch bedeutsamen Fragen zu beraten hat. Es hat die Landesregierung insbesondere zu beraten
(2) Das Frauenpolitische Forum kann weiters Vorschläge für die Frauenförderung erarbeiten und sämtlichen Behörden, Einrichtungen, Organisationen der Wirtschaft, den Organen der Personalvertretung und Betriebsräten in Fragen der Chancengleichheit, Verhinderung sexueller Belästigung und Frauenförderung Information und Beratung anbieten. Das Frauenpolitische Forum kann Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen, die Chancengleichheit, sexuelle Belästigung und Frauenförderung betreffenden Fragen verfassen.
(3) Dem Frauenpolitischen Forum gehören an,
(4) Die Mitglieder des Frauenpolitischen Forums nach lit b bis g sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder Frauen sind. Für jedes Mitglied gemäß lit b bis g ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfall die Vertretung des Mitgliedes obliegt. Die Mitgliedschaft zum Frauenpolitischen Forum ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben. Fachkundige Personen können von der Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung mit beratender Stimme beigezogen werden.
(5) Das Frauenpolitische Forum ist von der Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder oder die Vertreterin der Anlaufstelle für die Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Angabe des Grundes dies verlangen.
(6) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für das Frauenpolitische Forum zu erlassen. Dieses ist vor Erlassung zu hören. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Beiziehung von Sachverständigen, Auskunftspersonen und fachkundigen Personen im Sinne des Abs. 4. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Frauenpolitischen Forums auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Frauenpolitischen Forums sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Frauenfragen zuständigen Abteilung zu führen.
*) Fassung LGBl.Nr. 73/1997, 4/2022
§ 3. Im Teil B – Wienerwaldrandzone hat die Erhaltung der Kulturgattung Weinbau besondere Bedeutung.
(1) Das Land hat im Bereich der Bediensteten des Landes einschließlich der Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen und land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern. Diese soll insbesondere angestrebt werden
(2) Die Förderung nach Abs 1 soll insbesondere erfolgen durch
§ 4. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 17. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
Die Erhöhung des Frauenanteils in allen Verwendungsgruppen und leitenden Funktionen ist anzustreben, wenn der Anteil der Frauen jeweils weniger als der Anteil der Frauen an den unselbständig Beschäftigten in Vorarlberg beträgt.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Stellenausschreibungen sind die Anforderungen und Aufgaben so zu formulieren, dass sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit.
(1) Die Personalvertretung der Landesbediensteten richtet eine Anlaufstelle zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern ein und bestellt eine Leiterin aus dem Kreis der Personalvertreterinnen auf die Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung.
(2) Diese Anlaufstelle hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Chancengleichheit, Frauenförderung und sexueller Belästigung entgegenzunehmen, zu beantworten und unmittelbar der Dienstbehörde oder dem zuständigen Organ des Dienstgebers weiterzuleiten. Sie ist über den Fortgang eines daraus ergehenden Dienststrafverfahrens zu informieren. Die Kosten dieser Anlaufstelle sind vom Land zu tragen.
(3) Die Anlaufstelle ist im Begutachtungsverfahren von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Angelegenheiten der Chancengleichheit und Frauenförderung im Landesdienst betreffen, zu hören.
(4) Von der Personalvertretung können aus dem Kreis der Mitglieder des Dienststellenausschusses Frauenberaterinnen für einzelne Dienststellen bestimmt werden. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und diese zu beraten und zu unterstützen.
(5) Die Tätigkeit in der Anlaufstelle als Frauenberaterin ist von Landesbediensteten neben den Dienstpflichten auszuüben.
(6) Für die erstmalige Bestellung der Leiterin der Anlaufstelle gilt, dass diese nicht Personalvertreterin sein muss.
Art. XLIV des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022