Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000427 AT

Änderung des Gemeindenamens Oggau in Oggau am Neusiedler See

70 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (70)

Gesetzestext (70 Artikel)

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Oggau in Oggau am Neusiedler See

Änderung des Gemeindenamens Oggau in Oggau am Neusiedler See

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Alland

Wappen Gemeindefarben Alland

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Landeshaushaltsgesetz 2006

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Steiermark

04.09.2025

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Vorarlberg

28.12.2015

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

Europaschutzgebietsverordnung

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Punkt 4.2. erster Satz Standesregeln der Ziviltechniker

VfGH-Aufhebung Punkt 4.2. erster Satz Standesregeln der Ziviltechniker

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6240*

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis und Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Anisus vorticulus

Zierliche Tellerschnecke

Aspius aspius

Rapfen

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

Bombina bombina

Rotbauchunke

Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria

Russischer Bär

Castor fiber

Biber

Cucujus cinnaberinus

Scharlachkäfer

Emys orbicularis

Sumpfschildkröte

Eriogaster catax

Hecken-Wollafter

Gobio albipinnatus

Weissflossengründling

Gymnocephalus schraetzer

Schrätzer

Lucanus cervus

Hirschkäfer

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Misgurnus fossilis

Schlammpeizger

Rhodeus sericeus amarus

Bitterling

Rutilus pigus

Frauennerfling

Triturus dobrogicus (Triturus cristatus dobrogicus)

Donau-Kammmolch

Zingel streber

Streber

Zingel zingel

Zingel

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Alcedo atthis

Eisvogel

Crex crex

Wachtelkönig

Dendrocopos medius

Mittelspecht

Dryocopus martius

Schwarzspecht

Egretta alba (Ardea alba)

Silberreiher

Ficedula albicollis

Halsbandschnäpper

Haliaeetus albicilla

Seeadler

Ixobrychus minutus

Zwergdommel

Lanius collurio

Neuntöter

Mergus albellus (Mergellus albellus)

Zwergsäger

Milvus migrans

Schwarzmilan

Milvus milvus

Roter Milan

Pandion haliaetus

Fischadler

Pernis apivorus

Wespenbussard

Picus canus

Grauspecht

Sylvia nisoria

Sperbergrasmücke

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6230*

Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7230

Kalkreiche Niedermoore

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91G0*

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

Bombina variegata

Gelbbauchunke

Cerambyx cerdo

Eichenheldbock

Cordulegaster heros

Große Quelljungfer

Cottus gobio

Koppe

Limoniscus violaceus

Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer

Lucanus cervus

Hirschkäfer

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Myotis bechsteinii

Bechsteinfledermaus

Myotis myotis

Großes Mausohr

Osmoderma eremita

Eremit

Rhinolophus hipposideros

Kleine Hufeisennase

Rosalia alpina

Alpenbock

Triturus carnifex (Triturus cristatus carnifex)

Alpen-Kammmolch

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Dendrocopos leucotos

Weißrückenspecht

Dendrocopos medius

Mittelspecht

Dryocopus martius

Schwarzspecht

Ficedula albicollis

Halsbandschnäpper

Ficedula parva

Zwergschnäpper

Lanius collurio

Neuntöter

Picus canus

Grauspecht

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

9110

Hainsimsen – Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9160

Subatlantischer oder mitteleuropäischer Stieleichenwald oder Eichen-Hainbuchenwald (Carpinion betuli)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

9530*

Sub-mediterrane Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91G0*

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

91H0*

Pannonische Flaumeichen-Wälder

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

Bombina variegata

Gelbbauchunke

Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria

Russischer Bär

Lucanus cervus

Hirschkäfer

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Rhinolophus hipposideros

Kleine Hufeisennase

Triturus carnifex (Triturus cristatus carnifex)

Alpen – Kammmolch

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Crex crex

Wachtelkönig

Dendrocopos medius

Mittelspecht

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6250*

Pannonische Steppen-Trockenrasen auf Löss

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

9170

Labkraut-Eichen Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

91G0*

Pannonische Wälder mit Quercus petraea und Carpinus betulus

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Barbastella barbastellus

Mopsfledermaus

Callimorpha (Euplagia, Panaxia) quadripunctaria

Russischer Bär

Eriogaster catax

Heckenwollafter

Lucanus cervus

Hirschkäfer

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Spermophilus citellus (Citellus citellus)

Ziesel

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Code der FFH-Richtlinie

Bezeichnung des Lebensraumtyps

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (* besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6240*

Subpannonische Steppen-Trockenrasen

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Cucujus cinnaberinus

Scharlachroter Plattkäfer

Euplagia quadripunctaria

Spanische Flagge

Himantoglossum adriaticum

Adria-Riemenzunge

Lucanus cervus

Hirschkäfer

Lycaena dispar

Großer Feuerfalter

Lateinische Bezeichnung der Art

Deutsche Bezeichnung der Art

Dendrocopos syriacus

Blutspecht

Lanius collurio

Neuntöter

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Alland

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 18. Juni 2002, Zl. IVW3-M-3060101/003, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Alland das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Grün über einem blauen, von silbernen Leisten gesäumten Wellenbalken im Schildfuß, rechts aus dem Schildrand wachsend ein silberner Felsen, links eine goldene Baumhasel.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Alland festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb“ genehmigt.

Bundesrecht VfGH-Aufhebung Punkt 4.2. erster Satz Standesregeln der Ziviltechniker

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V 67/99-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, den Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Oggau in Oggau am Neusiedler See

Der Name der Gemeinde Oggau wird auf Oggau am Neusiedler See geändert.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 1

Bezeichnung als Grundwasserschongebiet

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen der Gemeinden Engerwitzdorf und Gallneukirchen sowie zur Sicherung des künftigen Trink- und Nutzwasserbedarfs dieser beiden Gemeinden wird in den Gemeinden Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Ausübung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe.

(2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heim-helfer/-innen.

(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Der Familienbeirat hat die Landesregierung zu beraten

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 1. Folgende Gebiete werden zu Europaschutzgebieten erklärt

Landesrecht Änderung des Gemeindenamens Oggau in Oggau am Neusiedler See

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 2

Schongebietsgrenze

(1) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets sowie die Abgrenzung zwischen dem gemäß § 34 Abs. 2 (Kernzone) und dem gemäß § 35 WRG 1959 (Randzone) ausgewiesenen Gebiet durch einen Übersichtsplan im Maßstab 1:35.000 dargestellt. In der Anlage 2 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Katasterpläne im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Bahngrundstücke, Brücken und Gewässer, die als Grenzen angeführt sind, werden in das Schongebiet nicht einbezogen.

(3) Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG).

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozialbetreuung.

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.

(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen

(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 18 Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Dem Familienbeirat gehören an

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.

(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 1 lit. b bis e und ihre Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der Funktionsperiode des Familienbeirates zu bestellen. Vor der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b bis d und ihrer Ersatzmitglieder sind die von diesen vertretenen Organisationen zu hören.

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 2. Zweck der Unterschutzstellung als Europaschutzgebiet ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage näher bezeichneten Schutzgüter der Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie und der Vogelschutz – Richtlinie.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel III

(1) Die im Landesvoranschlag vorgesehenen Ausgaben sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Die Landesregierung hat umgehend geeignete Vorkehrungen zur Sicherung einer geregelten Haushaltsgebarung zu treffen, wenn die Finanzentwicklung dies erfordert, insbesondere, wenn die Überweisungen der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben während des Haushaltsjahres voraussichtlich nicht die im Landesvoranschlag vorgesehene Höhe erreichen. Die Durchführung dieser Maßnahme hat, soweit der Abgang nicht durch anderweitige Mehreinnahmen oder Einsparungen seine Bedeckung finden kann, insbesondere durch eine gleichmäßige prozentuelle Kürzung der Ausgabenansätze des ordentlichen Haushaltes zu erfolgen; davon ausgenommen sind Ansätze für gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen sowie die aus zweckgebundenen Einnahmen bestrittenen Ausgabenansätze. Dabei kann eine Kürzung der Ermessensausgaben bis zu einem Satz von 25 % erfolgen. Eine Zuführung an den außerordentlichen Haushalt und Ausgaben für Anlagen sowie Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes können auch zur Gänze zurückgestellt werden. Bei diesen Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass keine besonderen Nachteile für eine geordnete Verwaltung und keine unbilligen Härten entstehen. Dem Landtag ist darüber zu berichten.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, innerhalb der einzelnen sachlich zusammengehörigen Abschnitte einer Gruppe Kreditverschiebungen bis zu 15 % jener Abschnittsumme, bei der die Bedeckung erfolgt, vorzunehmen. Solche Kreditverschiebungen sind nur dann zulässig, wenn unabweisliche Mehrausgaben mit einer größeren Dringlichkeit als jene der vorgesehenen Ausgaben notwendig werden und eine Bedeckung zur Gänze sichergestellt ist. Eine Änderung in der Dringlichkeit von Ausgaben im Sinn dieser Bestimmung ist gegeben, wenn die Erfüllung der Obliegenheiten eines Verwaltungszweiges über den bei einem Ansatz vorgesehenen Betrag hinausgehende Ausgaben erfordert und zu diesem Zeitpunkt bei anderen Abschnitten derselben Haushaltsgruppe Ausgaben in derselben Höhe wie die Überschreitungen zurückgestellt werden können. Die Zurückstellung hat bei jenen Ausgabenansätzen zu erfolgen, mit welchen die Mehrausgaben in einem verwaltungsmäßigen Zusammenhang stehen.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, für unabweisbare Ausgaben im Landesvoranschlag Überschreitungen der bezüglichen Ansätze vorzunehmen. Die dafür erforderliche nachträgliche Genehmigung des Landtages (Art 47 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. April 2007 einzuholen.

(4) Ausgaben, die mit zweckgebundenen Einnahmen zu decken sind, dürfen nur in der Höhe dieser zweckgebundenen Einnahmen getätigt werden. Die Überschreitung solcher Ausgabenkredite ist im Fall eines unabweisbaren Bedarfes bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehreinnahmen des gleichen Verwendungszweckes zulässig. Nicht verbrauchte zweckgebundene Einnahmen sind einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.

(5) Einnahmen aus zweckbestimmten Rücklagen gelten als zweckgebundene Mehreinnahmen.

(6) Für im Jahr 2006 vollzogene Haushaltsüberschreitungen nach Abs 4 und 5 ist eine nachträgliche Genehmigung nach Abs 3 nicht erforderlich.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 3

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Innerhalb des gesamten Schongebiets (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen)

(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Als Mitglieder und Ersatzmitglieder des Familienbeirates dürfen nur Personen bestellt werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Vorarlberg haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie die für eine Mitarbeit im Familienbeirat notwendigen fachlichen Kenntnisse und Voraussetzungen besitzen.

(2) Ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Familienbeirates ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 3. Sind zur Erreichung des Schutzzweckes der Europaschutzgebiete oder für die Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie die Rastplätze der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten ergänzende Erhaltungsmaßnahmen erforderlich, so sind diese Maßnahmen vom Magistrat zu treffen. Der Magistrat hat zur Erreichung des Schutzzweckes auf den Abschluss von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 3a. (1) Für Teil A des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen

(2) Für Teil B des Europaschutzgebietes Leopoldsberg gelten zur Erreichung des Schutzzwecks folgende Schutzmaßnahmen

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 3b. (1) Im Europaschutzgebiet Breitenlee sind folgende Ziele zu beachten

(2) Zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 gelten folgende Schutzmaßnahmen

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 3c. (1) Die Behörde kann im Europaschutzgebiet Breitenlee einzelnen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern, im Falle der Bestandgabe oder sonstigen Überlassung zur Nutzung den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Vorlage eines Grundstückspflegekonzeptes binnen einer angemessenen Frist auftragen, sofern dies zur Erreichung des Schutzzweckes des § 2 und der Ziele des § 3b Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Das Grundstückspflegekonzept hat die von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 zu setzenden Maßnahmen sowie einen Zeitplan zur Umsetzung zu enthalten. Dabei sind insbesondere die Maßnahmen des § 3b Abs. 2 zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde hat das von der oder dem Verpflichteten gemäß Abs. 1 vorgelegte Grundstückspflegekonzept mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen, falls dieses dem Schutzzweck des § 2 oder den in § 3b Abs. 1 genannten Zielen entspricht.

(4) Die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 hat die Maßnahmen dem Grundstückspflegekonzept entsprechend umzusetzen.

(5) Sollte die oder der Verpflichtete gemäß Abs. 1 der Verpflichtung zur Vorlage des Grundstückspflegekonzeptes oder der Verpflichtung zur Setzung der Maßnahmen gemäß Abs. 4 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommen, kann die Behörde die erforderlichen Maßnahmen sowie einen Zeitplan mit Bescheid auftragen.

(6) Der oder dem Verpflichteten steht gemäß § 35 Abs. 2 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, für die über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden Maßnahmen des Grundstückspflegekonzeptes eine angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 und 4 des Wiener Naturschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 39/2025, finden sinngemäß Anwendung.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel IV

Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Deckung des laufenden Geldbedarfes zweckbestimmte Rücklagen in Anspruch zu nehmen, Kassenkredite aufzunehmen, Umschuldungen vorzunehmen sowie zur Erzielung von Zusatzerträgen abgeleitete Finanzgeschäfte durchzuführen, wenn diese Maßnahmen einen wirtschaftlichen Vorteil für das Land erwarten lassen; dies schließt die aktive Verwaltung des Finanzvermögens für den Landeswohnbaufonds mit ein. Die Bestimmungen des § 65b Abs 1 und 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 136/2004, sind dabei sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 4

Bewilligungspflichtige Maßnahmen in der Kernzone

In der Kernzone (§ 2 Abs. 1) bedürfen folgende Maßnahmen zusätzlich zu den im § 3 festgesetzten Bewilligungspflichten unabhängig von einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus

(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 4. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt, die derzeit in folgender Fassung in Geltung stehen

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 5

Interessent

Interessenten im Sinn des § 35 WRG 1959 sind die Gemeinde Engerwitzdorf und die Stadtgemeinde Gallneukirchen, die eine nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührende Entschädigungsleistung für die Einschränkung fremder Rechte grundsätzlich übernommen haben.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1

(2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 64/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 66/2025, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Der Familienbeirat ist nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, vom Vorsitzenden einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(2) Die Mitglieder des Familienbeirates sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen.

(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es unverzüglich das Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen.

(4) Vom Vorsitzenden sollen Bedienstete jener Abteilungen des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen und Frauenfragen zuständig sind, beigezogen werden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 6

Strafbestimmung

Übertretungen der §§ 3 und 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z. 15 und Abs. 3 Z. 4 WRG 1959 bestraft.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Um als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Betreffend die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/-innen gelten.

(3) Die Ausbildung umfasst

(4) Module für alle Spezialisierungen

Persönlichkeitsbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

340 UE

Spezialisierung BB

460 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

200 UE

Politische Bildung und Recht

(Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der

Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.)

80 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Medizin und Pflege

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

480 UE

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen).

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.)

80 UE

Management und Organisation

80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen

Spezialisierung A/F/BA

320 UE

Spezialisierung BB

520 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der -Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Der Familienbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende zur Behandlung derselben Tagesordnung neuerlich eine Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Die Ladung zu dieser neuerlichen Sitzung muss wenigstens zwölf Stunden vor Beginn derselben zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.

(2) Zu einem Beschluss ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

Landesrecht Europaschutzgebietsverordnung

§ 6. (1) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes oder des Wiener Nationalparkgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 37/1996 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 18/2006 anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) § 1 Z 5 und § 3a sowie Teil E. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle, LGBl. für Wien Nr. 15/2017, anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.

(3) § 1 Z 6, § 3b und § 3c sowie Teil F. des Anhangs 1 sind auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle LGBl. für Wien Nr. 61/2025 anhängigen Verfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz oder dem Wiener Nationalparkgesetz nicht anzuwenden.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel VII

(1) Zur Bedeckung der im Art I festgesetzten außerordentlichen Ausgaben sind heranzuziehen

(2) Im Fall einer Kürzung von vorgesehenen Zuführungen aus dem ordentlichen Haushalt nach Art III Abs 1 und zur Finanzierung des ungedeckten Abganges des außerordentlichen Haushaltes wird die Landesregierung ermächtigt, für eine Bedeckung durch weitere Rücklagenentnahmen oder zusätzliche Darlehensaufnahmen vorzusorgen.

(3) Die erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen oder sonstigen Krediten (Art 48 Abs 1 des Landes-Verfassungsgesetzes 1999) bis zu der sich nach Abs 1 lit e und Abs 2 ergebenden Höhe gilt als erteilt, wenn dafür die im Bundesfinanzgesetz 2006 für die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten des Bundes festgelegten Bedingungen sinngemäß Anwendung finden.

(4) Die Inanspruchnahme der Haushaltsmittel des außerordentlichen Haushaltes darf nur insoweit erfolgen, als ihre Bedeckung gesichert ist.

(5) Die im außerordentlichen Haushalt angeführten Bauvorhaben dürfen überdies erst durchgeführt werden, wenn ausgearbeitete Projekte, aus denen die Kosten unter Einschluss der Folgekosten einwandfrei hervorgehen, vorliegen und unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Projektes sowie der Möglichkeit der Bedeckung dieser Kosten die Genehmigung durch Beschluss der Landesregierung erteilt wurde.

Landesrecht Grundwasserschongebietsverordnung Oberes Gallneukirchner Becken

§ 7

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes verlautbart. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Alberndorf, Engerwitzdorf, Gallneukirchen und Katsdorf, bei den Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung und Perg sowie bei der für die Vollziehung des WRG 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von -Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.

(2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.

(3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege.

(5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet

(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen

(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG.

(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 18 Jahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Ein in den Wirkungsbereich des Familienbeirates fallender Gegenstand ist in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen, wenn dies ein Mitglied spätestens drei Wochen vor der Sitzung schriftlich verlangt.

(2) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies der Familienbeirat vor Eingang in die Tagesordnung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt.

(3) Jede Tagesordnung hat einen Punkt "Allfälliges" zu enthalten. Unter diesem Tagesordnungspunkt dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(4) Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet der Vorsitzende. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung des Gegenstandes allen anderen Anträgen voraus. Über die Abänderungs- und Zusatzanträge ist zuerst abzustimmen.

(5) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel VIII

(1) Die Verwendung der bewilligten Haushaltsmittel des ordentlichen und des außerordentlichen Landesvoranschlages ist nur im Haushaltsjahr 2006 zulässig.

(2) Wenn ein Zweckaufwand für Bauführungen auf mehrere Haushaltsjahre verteilt ist, kann die Landesregierung nicht verbrauchte Haushaltsmittel vor Abschluss des Haushaltsjahres einer allgemeinen Baufondsrücklage zuführen.

(3) Soweit von der Ermächtigung nach Art VII Abs 3 zur Aufnahme von Darlehen oder sonstigen Krediten zur Deckung eines solchen Zweckaufwandes nicht Gebrauch gemacht wurde, bleiben diese Ermächtigungen bis zum 31. Dezember 2007 gewahrt.

(4) Veranschlagte Haushaltsmittel, deren Zweckwidmung eindeutig feststeht und die einmaliger Natur sind, deren Inanspruchnahme aber bis Jahresende aus wichtigen Gründen nicht erfolgen konnte, können durch Beschluss der Landesregierung einer Rücklage zugeführt werden. Falls die gebildeten Rücklagen innerhalb zweier Haushaltsjahre nicht ihrer zweckbestimmten Verwendung zugeführt werden, sind sie aufzulösen und der Investitionsrücklage zuzuführen.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin/zum Pflegeassistent nach dem GuKG haben.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat jedenfalls zu enthalten

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Familienbeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen, andernfalls die Niederschrift als genehmigt gilt. Berichtigungen sind in der Niederschrift über die nächste Sitzung fest zu halten.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.

(2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen

(3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegeassistentin/Pflegeassistent nach dem GuKG wahr.

(4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

(5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompetent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Die Geschäftsführung des Familienbeirates obliegt jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für Familienfragen zuständig ist.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel X

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Finanzierung der ungedeckten Ausgaben des Landeswohnbaufonds bis zu der im Fondsvoranschlag ausgewiesenen Höhe für den Landeswohnbaufonds Anleihen, Darlehen oder sonstige Kredite unter den Bedingungen nach Art VII Abs 3 aufzunehmen.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen.

(2) Die Ausbildung zur Pflegeassistentin/zumPflegeassistent nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden.

(3) Die Ausbildung umfasst

(4) Module für alle Spezialisierungen

Persönlichkeitsbildung

220 UE

(Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

Spezialisierung BB

340 UE

Sozialbetreuung allgemein

(Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

200 UE

Humanwissenschaftliche Grundbildung

(Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

Politische Bildung und Recht

40 UE

(Das Modul deckt 30 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab).

Spezialisierung BB

80 UE

Medizin und Pflege

480 UE

(Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegeassistenz-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.)

Spezialisierung BB

120 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Haushalt, Ernährung, Diät

(Das Modul deckt 25 UE der Pflegeassistenz-Ausbildung ab.)

80 UE

(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen

Spezialisierungen A/F/BA

80 UE

Spezialisierung BB

280 UE

(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Familienbeirat

Den Mitgliedern des Familienbeirates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

Landesrecht Landeshaushaltsgesetz 2006

Artikel XI

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft und verliert mit Ausnahme der im Abs 2 angeführten Verfassungsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2006 seine Wirksamkeit.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Art III Abs 3 zweiter Satz, Abs 4 dritter Satz und Abs 6, Art IV, Art VII Abs 3, Art VIII Abs 3 und 4, Art X sowie Art XI Abs 1 gelten als Verfassungsbestimmungen.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Wohnung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Hauskrankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten.

(2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.

(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben

(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.

(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst

Dokumentation

4 UE

Ethik und Berufskunde

5 UE

Erste Hilfe

18 UE

Grundzüge der angewandten Hygiene

6 UE

Grundpflege und Beobachtung

73 UE

Grundzüge der Pharmakologie

25 UE

Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde

8 UE

Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation

20 UE

Haushaltsführung

8 UE

Grundzüge der Gerontologie

8 UE

Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung

20 UE

Grundzüge der sozialen Sicherheit

5 UE“

(3) Die praktische Ausbildung umfasst

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

120 Stunden

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich

80 Stunden

(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2025

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes nach diesem Gesetz sowie die Führung der Berufsbezeichnung ,Diplom-Sozialbetreuer/in‘, ,Fach-Sozialbetreuer/in‘ und ,Heimhelfer/in‘ dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen

(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,

(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(4) Die Vertrauenswürdigkeit ist nicht gegeben

(5) Die Berechtigung zur Berufsausübung und zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheitliche Eignung oder die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

(6) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist die Dienstgeberin/der Dienstgeber für die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 verantwortlich.

(7) Für die Dauer der COVID-19-Pandemie, längstens bis 31. Dezember 2023, dürfen Tätigkeiten des jeweils anerkannten Sozialbetreuungsberufes auch von Personen ausgeübt werden, die den/die in einem Anerkennungsbescheid gemäß § 15 oder in einem Anerkennungsbescheid eines anderen Bundeslandes vorgeschriebenen Anpassungslehrgang/vorgeschriebene Eignungsprüfung noch nicht absolviert haben. Diese Berechtigung erlischt mit Ende der Pandemie.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 58/2022

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Das Steiermärkische Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auch auf in Drittstaaten absolvierte Ausbildungen anwendbar ist. Jene Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufes erforderlich sind, sind nachzuweisen.

(2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informationen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Personen Anspruch, deren absolvierte Ausbildungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, insbesondere in Hinblick auf die Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 136/2016

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Angehörigen eines Sozialbetreuungsberufes haben sich regelmäßig fortzubilden. Die Abstände zwischen den Fortbildungen dürfen höchstens zwei Jahre betragen. Das Ausmaß der jeweiligen Fortbildung umfasst

(2) Fortbildungen dürfen nur von anerkannten Einrichtungen angeboten werden.

(3) Fortbildungen haben folgende Inhalte zu vermitteln

(4) Die Einrichtung hat der/dem Fortzubildenden eine Bestätigung über den Besuch der Fortbildung auszustellen, die von der/dem Fortzubildenden der Dienstgeberin/dem Dienstgeber zu übermitteln ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.

(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob

(3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen.

(4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreuungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe mit Bescheid anzuerkennen, wenn

(2) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventinnen/Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung Zeugnisse auszustellen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen.

(3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fachlicher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Die Leiterin/Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen.

(5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung).

(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich einen Bericht über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesem Bericht ist insbesondere die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) (Anm.: entfallen).

(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 87/2013

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Personen, die am 18. Jänner 2008 nach den Bestimmungen des Alten-, Familien- und Heimhilfegesetzes (AFHG, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006) zur Ausübung eines Betreuungsberufes und zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt sind oder vergleichbare Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2001, absolviert haben, haben bis spätestens 31. Dezember 2014 die im Folgenden geregelten Aufschulungen erfolgreich abzuschließen. Die Führung der Berufsbezeichnungen,Diplom-SozialbetreuerIn‘,,Fach-SozialbetreuerIn‘ und,HeimhelferIn‘ ist erst nach erfolgreicher Aufschulung zulässig.

(2) Personen, die die Ausbildung zur Familienhelferin/zum Familienhelfer oder zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren

(3) Personen, die die Ausbildung zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren

(4) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer nach dem AFHG abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung,Fach-Sozialbetreuer/in mit Spezialisierung A‘ zu führen, sobald sie die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachweisen können. Dieser Nachweis ist spätestens bis 31. Jänner 2013 zu erbringen.

(5) Personen, die die Ausbildung zur Altenfachbetreuerin/zum Altenfachbetreuer oder zur Diplom-Behindertenpädagogin/zum Diplom-Behindertenpädagogen abgeschlossen haben, müssen folgende Aufschulung absolvieren

(6) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren

Persönlichkeitsbildung

80 UE

Sozialbetreuung allgemein

80 UE

Humanwissenschaftliche Grundausbildung

20 UE

Politische Bildung und Recht

20 UE

Medizin und Pflege

60 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

120 UE

(7) Personen gemäß Abs. 6, die am 18. Jänner 2008 das 55. Lebensjahr vollendet haben oder zu diesem Zeitpunkt über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BB folgende Aufschulungen absolvieren

Persönlichkeitsbildung

40 UE

Medizin und Pflege

100 UE

Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung

20 UE

Spezialisierung BB

40 UE

(8) Personen, die die Ausbildung zur Behinderten(fach)betreuerin/zum Behinderten(fach)betreuer im Rahmen einer nach dem Privatschulgesetz genehmigten Ausbildung abgeschlossen haben, müssen für die Fach-Sozialbetreuung mit Spezialisierung BA die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolvieren.

(9) Personen, die die Ausbildung zur Heimhelferin/zum Heimhelfer nach dem AFHG abgeschlossen haben, müssen für die Heimhilfe das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ absolvieren. Diese Aufschulung ist nicht erforderlich, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen wird. Personen, die in der Zeit vom 18. Jänner 2008 bis zum 30. Juni 2010 die Aufschulung gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 absolviert oder zumindest begonnen haben, sind von dieser Regelung ausgenommen. Begonnene Ausbildungen sind gemäß § 21 Abs. 4 Z. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 4/2008 zu beenden.

(10) Personen gemäß Abs. 9, die am 18. Jänner 2008 entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben oder über mehr als fünf Jahre Berufserfahrung verfügen, müssen für die Heimhilfe folgende Aufschulungen absolvieren

Grundzüge der Pharmakologie

20 UE

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich

30 Std.

Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich

10 Std.

(11) Bei Personen, die die Ausbildung nach dem AFHG am 18. Jänner 2008 noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbildungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren.

(12) Wurde das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ oder die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG absolviert, so sind diese Qualifikationen auf die Ausbildung oder Aufschulungen nach diesem Gesetz anzurechnen. Das Ausbildungsmodul,Unterstützung bei der Basisversorgung‘ ist nicht zu absolvieren, wenn die Pflegehilfe-Ausbildung nach dem GuKG nachgewiesen werden kann.

(13) Am 18. Jänner 2008 gemäß § 13 AFHG anerkannte Ausbildungseinrichtungen müssen binnen eines Jahres nach Erlassung einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 12 Abs. 4 und § 18 Abs. 2 bei der Landesregierung um Anerkennung gemäß § 18 ansuchen. Dem schriftlichen Antrag sind die Lehrpläne anzuschließen, die den der Anerkennung folgenden Lehrgängen und Kursen zu Grunde gelegt werden sollen. Bis zur Anerkennung richten sich die Ausbildungs- und Prüfungsmodalitäten nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

(1) Die Änderung der §§ 13 und 16, des § 17 Abs. 2, der §§ 18 und 20 Abs. 1 Z. 2 und des § 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2010, in Kraft.

(2) Die Änderung § 21 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(3) Die Änderung des § 13 Abs. 4 Z 1 und des § 18 Abs. 5 sowie der Entfall des § 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 136/2016 tritt § 15 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2020 tritt § 13 Abs. 7 mit dem Tag der Kundmachung, das ist der 7. April 2020, in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2021 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. April 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 117/2021 treten § 13 Abs. 7 und § 22a Abs. 6 mit 31. Dezember 2021 in Kraft.

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2022 tritt § 13 Abs. 7 mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022 treten § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Dezember 2022, in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2025 treten § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. August 2025, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 2/2010, LGBl. Nr. 31/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 136/2016, LGBl. Nr. 35/2020, LGBl. Nr. 45/2021, LGBl. Nr. 117/2021, LGBl. Nr. 58/2022, LGBl. Nr. 90/2022, LGBl. Nr. 67/2025

Landesrecht Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft.

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