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20000426 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

61 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (61)

Gesetzestext (61 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ebergassing

Wappen Gemeindefarben Ebergassing

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Landesrecht Familienförderungsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele

§ 2 Familie

2. Abschnitt: Förderungen

§ 3 Förderungsgrundsätze

§ 4 Familienzuschüsse

§ 5 Familienpass

§ 6 Sonstige Förderungen

3. Abschnitt: Familienbeirat

§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung

§ 8 Geschäftsführung

4. Abschnitt: Verfahrens- und Schlussbestimmung

§ 9 Abgabenfreiheit

§ 10 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020

§ 11 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ebergassing

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. März 2002, Zl. IVW3-M-3240101/002, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, der Gemeinde Ebergassing das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Über blauem gewelltem Schildfuß mit drei silbernen Wellenleisten, gespalten durch eine silberne Leiste, vorne in Rot ein goldener Eberkopf, hinten in Grün eine goldene Sonnenblume.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–12, die vom Gemeinderat der Gemeinde Ebergassing festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Grün“ genehmigt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 1

Ziel der Vereinbarung

(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.

(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

Der Marktgemeinde Stadtschlaining wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

Aus der Verantwortung der Gesellschaft für die Familie hat das Land die Familie als natürliche Grundlage der menschlichen Gesellschaft nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu schützen und zu fördern. Die Eltern sind bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Die Beziehungen der Familienmitglieder zueinander sollen gefestigt, die Verantwortung der Familie gegenüber der Gesellschaft gestärkt und der Familie eine angemessene Lebensführung ermöglicht werden.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 1. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und höchstens 22 weiteren Mitgliedern.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 2

Begriffe und Abgrenzungen

(1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff "Wohnbauförderung" jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden.

(2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert "Heizwärmebedarf" umgerechnet werden können (zB LEK-Wert gemäß ÖNORM B 8110-1).

(3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl Nr 691/1988 in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Stadtschlaining

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Familien im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Zur Familie gehören auch Verwandte, sofern diese im gemeinsamen Haushalt mit einer Familie nach Abs. 1 leben.

(3) Eltern im Sinne des Abs. 1 sind auch Adoptiveltern, Kinder im Sinne des Abs. 1 auch adoptierte Kinder.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 2. Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Umwelt- und Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 3

Mindestanforderungen für Zwecke

der Förderung im Wohnungsneubau

(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen

A/V-Verhältnis 0,8 A/V-Verhältnis 0,2

HWBBGF in kWh/m².a 65 35

HWBBGF in kWh/m².a

ab 2010 (Zielwert) 45 (55) 25 (30)

1-2-Familienhaus Wohngebäude Mehrgeschoßiger

(Eigenheim mit max 2 in gekoppelter Wohnbau

Wohneinheiten) Bauweise

Reihenhausanlage

bzw "verdichteter

Flachbau")

HWBBGF in kWh/m².a 60 50 40

HWBBGF in kWh/m².a

ab 2010 (Zielwert) 40 (50) 35 (45) 30 (35)

(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass

(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Förderungen sollen vorrangig zur Festigung der sozialen Beziehungen der Familienmitglieder zueinander beitragen, die Familie zur Selbsthilfe befähigen und möglichst wenig in ihre Lebensverhältnisse eingreifen.

(2) Förderungen nach diesem Gesetz können der Familie selbst oder einzelnen ihrer Mitglieder gewährt werden. Wer Förderungsempfänger ist, hat die Landesregierung in den Förderungsrichtlinien zu bestimmen.

(3) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben auch allfällige Verpflichtungen der Förderungsempfänger zu enthalten.

(4) Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden. Einrichtungen, die Eigenleistungen erbringen, sind dabei bevorzugt heranzuziehen.

(5) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger oder einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 3. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadtplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd-, der Fischerei- und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie sowie mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen an.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 4

Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau

Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat Familienzuschüsse zu gewähren.

(2) Familienzuschüsse können gewährt werden, wenn die erforderliche Pflege und Erziehung der unversorgten Kinder von einem Elternteil oder von beiden Eltern gemeinsam ohne die regelmäßige Hilfe Dritter geleistet wird. Bei der Bemessung der Höhe der Zuschüsse ist vom gewichteten Pro-Kopf-Bedarf der Personen, die durch familiäre Beziehungen im Sinne des § 2 Abs. 1 verbunden sind, auszugehen.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung der Familienzuschüsse zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen, insbesondere über den Förderungsempfänger, die Anrechenbarkeit des Einkommens oder einzelner Teile des Einkommens der Familienmitglieder gemäß § 2 Abs. 1, die Höhe der Familienzuschüsse sowie über die Abwicklung der Förderung, zu treffen sind.

(4) Die Familienzuschüsse des Landes dürfen von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden. Davon nicht berührt ist die Abtretung zur Sicherung von Ansprüchen durch die in Vorleistung getretene Sozialhilfebehörde.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 4. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat obliegt die fachliche Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes. Gleichzeitig übt der Umwelt- und Naturschutzbeirat die Funktion der Naturschutzanwaltschaft aus. Die Stellung des Umwelt- und Naturschutzbeirates als Naturschutzanwaltschaft ist im § 27 geregelt.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 5

Wohnhaussanierungen

Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat einen Familienpass herauszugeben.

(2) Der Familienpass ermöglicht es Mitgliedern einer Familie einschließlich der Pflegekinder, Vergünstigungen, insbesondere für Freizeitbetätigungen, die das Gemeinschaftserlebnis in der Familie fördern, in Anspruch zu nehmen.

(3) Die Landesregierung hat Richtlinien über die näheren Voraussetzungen für die Ausstellung und über die Gültigkeitsdauer des Familienpasses zu erlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 5. Dem Umwelt- und Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 6

Vermeidung klimaschädigender Gase

(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.

(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Die Landesregierung kann neben den Förderungen nach den §§ 4 und 5 auch andere Förderungen im Interesse der Familien gewähren, wie insbesondere für

(2) Förderungen im Interesse der Familien können insbesondere auch erbracht werden durch

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 6. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes Empfehlungen abgeben.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 7

Bewertungsmodell

Die in den Art 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Familienbeirat, der die Landesregierung zu beraten hat

(2) Dem Familienbeirat gehören an

(3) Die Mitglieder des Familienbeirates nach Abs. 2 lit. b bis e sind von der Landesregierung zu bestellen.

(4) Die Funktionsperiode des Familienbeirates dauert jeweils vier Jahre. Die Mitglieder sind für die Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b bis e ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem im Verhinderungsfalle die Vertretung des Mitgliedes obliegt.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 7. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 41 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984) Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme ist dem Magistrat zu übermitteln.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 8

Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen

(1) Art 5 betrifft nicht Förderungen für

(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art 5 bieten.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

(1) Den Vorsitz im Familienbeirat führt das mit Familienfragen betraute Mitglied der Landesregierung.

(2) Der Familienbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich, einzuberufen. Er ist auch einzuberufen, wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.

(3) Vom Vorsitzenden beigezogene Bedienstete jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche für Familienfragen zuständig ist, sind berechtigt, an den Sitzungen des Familienbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Die Landesregierung hat eine Geschäftsordnung für den Familienbeirat zu erlassen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Familienbeirat zu hören. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder, die Einberufung von Sitzungen, das Antragsrecht, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung, über die Beiziehung von Sachverständigen und Auskunftspersonen sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Familienbeirates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können.

(5) Die Kanzleigeschäfte des Familienbeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Familienfragen zuständigen Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 8. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 9

Sanierung von Heizungsanlagen

Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhausgaswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes sind frei von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 9. (1) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen, und zwar - Fälle der Dringlichkeit ausgenommen - mindestens zwei Wochen vor der Sitzung. Eine Sitzung, der eine solche Einberufung nicht zugrunde liegt, ist ungesetzlich. Die in ihr gefaßten Beschlüsse sind ungültig.

(2) Hinsichtlich aller Zustellungen des Vorsitzenden an die Mitglieder genügt es, wenn die Sendungen rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 10

Berichtslegung

(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein,

(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.

(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl Nr L 1 S 65.

(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

Art. VIII des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 10. Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates teilzunehmen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 11

Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem

(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.

(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

Landesrecht Familienförderungsgesetz

Art. XLIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 11. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die eine Stellungnahme gemäß § 31 Abs. 8 des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 abgegeben haben, sind zu den Sitzungen des Umwelt- und Naturschutzbeirates einzuladen. Sie können den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung zu diesen Sitzungen entsenden. Dem Vertreter des Bezirkes steht es frei, in diesen Angelegenheiten das Wort zu ergreifen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 12

Durchführung

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art 3 Abs 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 12. Der Umwelt- und Naturschutzbeirat kann den Beratungen weitere Fachkundige beiziehen.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 13

Mitteilungen

Mit Ausnahme der Berichte nach Art 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 13. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Beratungen sind hinsichtlich der Angelegenheiten vertraulich, die der Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 89/2024, unterliegen. Über Antrag des Vorsitzenden oder eines sonstigen Mitgliedes kann die Beratung auch hinsichtlich sonstiger Angelegenheiten für vertraulich erklärt werden.

Landesrecht Vereinbarung gemäß Art 15 a B-VG betreffend Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen

Artikel 14

Urkunden

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 14. Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu bestimmen. Die Tagesordnung hat jedenfalls den Punkt „Allfälliges“ zu enthalten. Sie ist den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates mit der Einladung zur Sitzung bekanntzugeben.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 15. Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht auf Einsichtnahme in jene Geschäftsstücke, die dem Umwelt- und Naturschutzbeirat auf Grund der bekanntgegebenen Tagesordnung vorliegen. Die Geschäftsstücke sind in den Amtsräumen jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden an zwei Tagen, die in der Einladung bekanntzugeben sind, aufzulegen. Die Einsichtnahme kann auch in der Stunde vor der Sitzung im Sitzungszimmer stattfinden.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 16. Der Vorsitzende hat das Recht, mit Zustimmung des Umwelt- und Naturschutzbeirates, dringende Geschäftsstücke, die seit Bekanntgabe der Tagesordnung eingegangen sind, vor oder während der Sitzung auf die Tagesordnung zu setzen. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat der Vorsitzende die Sitzung zu unterbrechen, um den Mitgliedern des Umwelt- und Naturschutzbeirates die ungestörte Einsichtnahme in die Geschäftsstücke zu ermöglichen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 17. (1) Die Sitzung wird vom Vorsitzenden eröffnet.

(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlung. Er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung im Sitzungssaal. Zur Herstellung der Ordnung kann er das Wort entziehen und die Sitzung unterbrechen.

(3) Der Berichterstatter wird vom Vorsitzenden bestimmt. Er kann auch einen Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe mit der Berichterstattung betrauen. Ist der Vorsitzende selbst Berichterstatter, hat er bis zur erfolgten Beschlussfassung über das betreffende Geschäftsstück den Vorsitz abzugeben.

(4) Wer das Wort wünscht, hat dies dem Vorsitzenden zu melden. Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 18. Ein Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates gilt, unbeschadet sonstiger bundesgesetzlicher Vorschriften, als befangen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 vorliegt. Das Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat seine Befangenheit dem Vorsitzenden mitzuteilen und auf die Dauer die Beratung und Beschlussfassung über den die Befangenheit begründenden Gegenstand der Verhandlung den Sitzungssaal zu verlassen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 19. Anträge auf Vertagung der Verhandlung über ein Geschäftsstück sind sofort, jedoch nach Anhörung des Berichterstatters, ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 20. (1) Anträge auf Schluß der Debatte können jederzeit, jedoch ohne Unterbrechung eines Redners, gestellt werden und sind sofort ohne Debatte zur Abstimmung zu bringen.

(2) Wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte angenommen worden ist, darf niemand mehr zum Wort vorgemerkt werden und es erhalten die bis dahin eingeschriebenen Redner der Reihe nach das Wort. Der Berichterstatter erhält das Schlußwort.

(3) Wenn niemand mehr das Wort begehrt, ohne daß ein Antrag auf Schluß der Debatte gestellt worden ist, erklärt der Vorsitzende die Debatte für geschlossen und erteilt dem Berichterstatter das Schlußwort. Nach dem Schlußwort ist die Verhandlung über das Geschäftsstück beendet.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 21. (1) Über jede Sitzung des Umwelt- und Naturschutzbeirates ist von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Magistratsbediensteten aus dem Bereich der für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Geschäftsgruppe ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen ist.

(2) Das Protokoll hat Zeit und Ort der Sitzung, Anwesende, Tagesordnung sowie alle Anträge und Beschlüsse zu enthalten.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 22. Zu einem Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Umwelt- und Naturschutzbeirates und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 23. (1) Nach dem Ende der Verhandlung wird die Abstimmung durchgeführt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge.

(2) Die Abstimmung geschieht durch Erheben der Hand.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 24. Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, seinen abgelehnten Antrag als Minderheitsmeinung anzumelden. Die Minderheitsmeinung ist in diesem Fall in das Protokoll aufzunehmen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 25. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Abstimmung zu verkünden.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 26. (1) Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, in allen wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes schriftliche Anträge einzubringen.

(2) Die Anträge sind mit kurzer Begründung und der Unterschrift des Antragstellers bei jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist, während der Dienststunden, spätestens am dritten Tag vor der Sitzung zu überreichen. Später überreichte Anträge werden nur dann in der darauffolgenden Sitzung behandelt, wenn es der Umwelt- und Naturschutzbeirat über Verlangen des Antragstellers beschließt, worüber eine Debatte nicht stattfindet.

(3) Jedes Mitglied des Umwelt- und Naturschutzbeirates hat das Recht, über einen Antrag die Debatte zu verlangen. Wird ein solches Verlangen gestellt, ist der Antrag zu verlesen.

(4) Der Umwelt- und Naturschutzbeirat hat über jeden Antrag abzustimmen.

(5) Die angenommenen Anträge sind vom Vorsitzenden an die Naturschutzbehörde weiterzuleiten.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 27. Jedermann kann sich in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes an den Umwelt- und Naturschutzbeirat (Naturschutzanwaltschaft) wenden. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat zu prüfen. Dem Magistrat ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Jede Eingabe ist vom Umwelt- und Naturschutzbeirat spätestens in der übernächsten Sitzung zu behandeln. Dem Einschreiter sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Umwelt- und Naturschutzbeirat

§ 28. Diese Geschäftsordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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