Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Frauenkirchen
Inhaltsübersicht (43)
Gesetzestext (43 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Frauenkirchen
Niederösterreich
26.05.2026
Verordnung über die Anerkennung von Lichtbildausweisen
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Kurztitel
Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 181/1975
Inkrafttretensdatum
19.11.1975
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.Oktober 1975 über die Festsetzung des Kurbezirkes Bad Radkersburg
Stammfassung: LGBl. Nr. 181/1975
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl.Nr.161/1962, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr.168/1969, wird nach Anhörung der Stadtgemeinde Radkersburg verordnet
Landesgrenze zwischen den Ländern Tirol und Vorarlberg, Feststellung des Verlaufes und Instandhaltung der Grenzzeichen, Gesetz
Vorarlberg
02.09.2019
Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling)
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
Der Marktgemeinde Frauenkirchen wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.
(1) Diese Verordnung gilt für Bedienstete des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in Betrieben beschäftigt sind.
(2) Diese Verordnung soll für diese Bediensteten
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 1
Der Lichtbildausweis "4YOUcard" des Landes Oberösterreich, ausgegeben vom Amt der Oö. Landesregierung, wird als Nachweis im Sinn des § 11 Abs. 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 anerkannt.
(1) Der Kurbezirk des Kurortes Bad Radkersburg in der Stadtgemeinde Radkersburg umfaßt
(1) Unternehmer und Veranstalter haben die in den Anlagen 1 oder 2 enthaltenen Hinweise auf Beschränkungen, die für ihre Betriebe oder Veranstaltungen nach dem Kinder- und Jugendgesetz gelten, deutlich sichtbar anzuschlagen. Der Hinweis ist in Form eines Anschlages in Druck- oder Schreibmaschinenschrift in gut lesbarer Schriftgröße anzubringen und hat mindestens dem Format DIN A 4 zu entsprechen.
(2) Für den anzubringenden Hinweis gilt
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 19. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. ./.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Döbling besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A(Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Kahlengebirges und des Neubergrückens) und
B(Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiete Kahlenbergerdorf, Nußdorf/ Heiligenstadt, Grinzing, Grinzing/Hungerberg, Sievering/Hackenberg und Neustift/Salmannsdorf).
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2019
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in Kraft.
Folgende Begriffe sind bei der Anwendung der im folgenden genannten Verordnungen des Bundes anzuwenden
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Die Beschreibung der Grenzen des Kurbezirkes mit dem dazugehörigen Katastralmappenauszug hat im Büro der Kurkommission während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Kurgäste aufzuliegen.
Vorarlberg
17.12.2015
§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Flaumeichen- und Lindenbestand des Leopoldsberges sowie der Gipfeleschenbestand des Hermannskogels nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen „Mähwiese“ und „Weinbau“ sind beizubehalten. Die geschlossene Sukzessionsfläche in der Wildgrube (Wienerwaldrandzone) ist zu erhalten und durch landschaftspflegerische Maßnahmen zu sichern.
(1) Die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl.Nr. 218/1983 in der Fassung BGBl. II Nr. 120/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt, dass Vorschreibungen von Behörden (§ 16 Abs. 1, § 16 Abs. 6, § 17 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 4 und § 83 Abs. 2) durch eine Vorsorgepflicht des Dienstgebers ersetzt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 3. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 19. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
(1) Die Arbeitsmittelverordnung – AMVO, BGBl. II Nr. 164/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 330/2024, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II 368/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 309/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Bildschirmarbeitsverordnung – BS-V, BGBl. II Nr. 124/1998, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 241/2017, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente – DOK-VO, BGBl.Nr. 478/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 53/1997, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch den elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, ist anzuwenden.
(1) Die Grenzwerteverordnung 2025 – GKV, BGBl. II Nr. 253/2001, in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 184/2015, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA, BGBl. II Nr. 237/1998 in der Fassung BGBl. II Nr. 294/2024, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 339/2025, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
Niederösterreich
08.03.2019
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), BGBl. II Nr. 309/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 186/2015, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden
(1) Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Verordnung Lärm und Vibrationen – VOLV), BGBl. II Nr. 22/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 302/2009, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
(1) Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung – VOPST), BGBl. II Nr. 221/2010, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden
(3) § 13 Abs. 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass die Formulierung “ASchG oder aufgrund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl.Nr. 234/1972” durch den Ausdruck “NÖ BSG 1998” ersetzt wird.
(1) Die Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, ist anzuwenden.
(2) Abweichend gilt
Folgende Begriffe des NÖ BSG 1998 sind anzuwenden
Die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen durch Persönliche Schutzausrüstung (Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V), BGBl. II Nr. 77/2014, ist anzuwenden.
Die Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, ist anzuwenden.
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Gleichzeitig treten die NÖ Bedienstetenschutzverordnung 1992, LGBl. 2015/1–0 und die Verordnung über biologische Arbeitsstoffe, LGBl. 2015/2–0 außer Kraft.