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20000424 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Jennerdorf

66 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (66)

Gesetzestext (66 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Jennerdorf

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Jennerdorf

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Moorbad Harbach

Wappen Gemeindefarben Moorbad Harbach

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Abgabengesetz, Tiroler

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

Vorarlberg

08.11.2017

Landesrecht Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Bei den im Folgenden angeführten Prozentsätzen handelt es sich um solche des jeweiligen Gehalts einer Gemeindemitarbeiterin der Gehaltsklasse 3, Gehaltsstufe 1.

Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.

Die Zulage beträgt

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,54 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,27 %

Für Rufbereitschaft

%/Stunde

bis 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,06 %

ab 100 Stunden je Monat und Bediensteten

0,12 %

Für die Anwesenheit in einer Dienststelle oder einem bestimmten anderen Ort

0,20 %

Zulage für die Dienstverrichtung im Rahmen des Dienstplans an Sonn- bzw. Feiertagen.

Die Zulage beträgt

%/Stunde

in den Berufsgruppen des Betreuungs- und Pflegebereichs iSd. Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung, K-GEPV

0,28 %

in den sonstigen Berufsgruppen

0,23 %

Erschwerniszulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

Gefahrenzulagen

%/Verrichtung

Waschen, Rasieren, Anziehen und Einsargen

0,47 %

Exhumierung einer Leiche innerhalb von 2 Jahren nach der Beisetzung

0,94 %

Exhumierung einer Leiche nach 2 Jahren nach der Beisetzung

0,56 %

Grabherstellung, Neuaushub

0,47 %

Wiederaushub

0,28 %

Bediensteten im Sinne des § 20a Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 65/2015, gebühren für die Dauer der Führung der

%/Monat

Hauptkasse

4,69 %

Nebenkasse

2,81 %

Die Zulage beträgt

%/Jahr

für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden

20,68 %

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung folgende Überstundenvergütung

1 Trauung

2 Überstunden

2 Trauungen

4 Überstunden

Für jede weitere Trauung

1 Überstunde

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Moorbad Harbach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. April 1999, Zl. IVW3-M-138/8-99, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Moorbad Harbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Gold auf grünem Hügel, darin ein silberner Wellenbalken, eine schwarze Schale auf ebensolchem granitenem Sockel, aus der Schale wachsend eine stilisierte, dreiblättrige grüne Moorpflanze.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Moorbad Harbach festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Schwarz” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Jennerdorf

Der Marktgemeinde Jennersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Der Anspruch auf Nebenbezüge iSd. § 89 K-GMG richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie die Organisation der für die Erhebung und Erstattung dieser Abgaben zuständigen Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden.

(2) Dieses Gesetz enthält weiters strafrechtliche Bestimmungen hinsichtlich der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit sich aus den landesrechtlichen Abgabenvorschriften etwas anderes ergibt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat berät die Landesregierung

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann aus eigenem Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.

(3) Der Kinder- und Jugendbeirat kann

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

Landesrecht Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan./.

mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 23. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Liesing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A.(Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Dorotheer Waldes, des Wilden Berges und des Föhrenberges),

B.(Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Eichkogel-Zugbergrückens),

C.(Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer),

D.Agrarland der Donauterrassen in der Brauhausflur).

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Es treten in Kraft

Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

Es treten in Kraft

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Stadtgemeinde" an die Marktgemeinde Jennerdorf

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Können Werktagsüberstunden von Mitarbeiterinnen nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden, so hat die Gemeindemitarbeiterin

(2) Die Überstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Division des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch den Faktor 173 zu errechnen. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes Gehalt zuzüglich einer allfälligen Ausgleichszulage der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.

(3) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung im Fall einer Teilzeitbeschäftigung über das vereinbarte Ausmaß hinaus (Mehrleistungsstunden) ist, soweit sie die regelmäßige wöchentliche Dienstzeit nicht überschreiten, Abs. 1 nicht anzuwenden. Solche an Werktagen erbrachte Mehrleistungsstunden sind, sofern sie nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrleistungsstunden folgenden Monats durch Freizeit ausgeglichen werden

(4) Können Überstunden von Mitarbeiterinnen regelmäßig nicht gemäß § 36 Abs. 2 K-GMG in Freizeit ausgeglichen werden, so kann für den Zeitraum, in welchem diese Voraussetzung erfüllt ist, eine pauschale Überstundenvergütung (Überstundenpauschale) vereinbart werden.

(5) Die Höhe der pauschalen Überstundenvergütung ist durch Vervielfachung des errechneten Stundenlohnes der Mitarbeiterin mit der in einem Monat üblicherweise nicht durch Freizeit ausgleichsfähigen Anzahl von Überstunden, vervielfacht mit dem Faktor 1,5 zu berechnen. Der Stundenlohn ist durch die Division des monatlichen Gehalts durch den Faktor 173 zu errechnen. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung ist der Berechnung jenes monatliche Gehalt der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen, welches einer Vollbeschäftigung entsprechen würde.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

Die Tätigkeit des Kinder- und Jugendbeirates orientiert sich an den Zielen im § 1 des Kinder- und Jugendgesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

Landesrecht Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

§ 2. Die Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen ist derart durchzuführen, daß keine wesentlichen Änderungen des Landschaftsbildes und keine schädigenden Auswirkungen auf den Landschaftshaushalt entstehen. Insbesondere sind die charakteristischen Waldgesellschaften, wie der Schwarzföhren- und Flaumeichenbuschwald des Föhrenberges und der Bacherlen-Eschenwald entlang des Gütenbaches im Teil A sowie der Schwarzföhrenwald des Zugbergrückens im Teil B, nicht durch forstliche Maßnahmen zu beeinträchtigen. Die Kulturgattungen Ackerbau und Mähwiese im Teil A, die Kulturgattung Weinbau im Teil C und Ackerbau im Teil D sind zu erhalten.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind, gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Nachtdienstzulage.

(2) Die Nachtdienstzulage gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst.

(3) Das Ausmaß der Nachtdienstzulage richtet sich nach der Anlage.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Abgabenbehörden im Sinn dieses Gesetzes sind die für die Erhebung und Erstattung der im § 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben zuständigen Behörden des Landes und der Gemeinden.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an

(2) Dem Kinder- und Jugendbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an

(3) Für jedes stimmberechtigte Mitglied (Abs. 1) ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, dem die Vertretung des Mitgliedes bei dessen Verhinderung obliegt.

(4) Das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, hat das Recht, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates teilzunehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

Landesrecht Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

§ 3. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 23. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die, in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Für die Leistung von Bereitschaftsdienst und Journaldienst gebührt der Gemeindemitarbeiterin eine Bereitschafts- bzw. Journaldienstzulage.

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Anlage.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Landesabgaben ist die Landesregierung sachlich zuständig.

(2) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben, mit Ausnahme der Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck, ist der Bürgermeister sachlich zuständig.

(3) In Angelegenheiten der Erhebung und Erstattung von Gemeindeabgaben der Stadt Innsbruck ist der Stadtmagistrat, in Angelegenheiten der Vollstreckung der Bürgermeister sachlich zuständig.

(4) Verwaltungsstrafbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Eine Jugendorganisation kann Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wenn sie

(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 lit. a gilt nicht für Organisationen, die seit 1977 im Kinder- und Jugendbeirat vertreten sind.

(3) Eine Jugendorganisation nach Abs. 1 und 2 kann bei einer nachgewiesenen Mitgliederzahl

von

300 bis 1500 Mitgliedern

1 Mitglied

über

1500 bis 3000 Mitgliedern

2 Mitglieder

über

3000 bis 5000 Mitgliedern

3 Mitglieder

über

5000 Mitglieder

4 Mitglieder

für die Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen. Bei mehreren Jugendorganisationen mit einem vergleichbaren Vereinszweck ist auf die Summe ihrer Mitglieder abzustellen; die Jugendorganisationen müssen über ihren gemeinsamen Vorschlag das Einvernehmen erzielen, damit er gültig ist.

(4) Eine Vereinigung, der die Mehrzahl der Organisationen der offenen Jugendarbeit angehört (§ 3 Abs. 1 lit. b), kann vier Mitglieder zur Bestellung in den Kinder- und Jugendbeirat vorschlagen, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter aus einem kleinen oder regionalen Jugendtreff im ländlichen Raum stammen muss.

(5) Für jedes nach den Abs. 1 bis 4 vorgeschlagene Mitglied ist ein Ersatzmitglied vorzuschlagen.

(6) Auf Verlangen der Landesregierung hat die Organisation oder Vereinigung (§ 3 Abs. 1 lit. b) Nachweise für ihr Vorschlagsrecht beizubringen.

(7) Der Kinder- und Jugendbeirat kann Personen gemäß § 3 Abs. 2 lit. b der Landesregierung zur Bestellung vorschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezrikes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing)

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 19. Mai 1987, betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Mauer-Kalksburg), LGBl. für Wien Nr. 27/1987, außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt der Gemeindemitarbeiterin für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 2 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 2 Abs. 2 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung.

(3) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird die Gemeindemitarbeiterin turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird die Gemeindemitarbeiterin während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Der unter Abs. 3 fallenden Gemeindemitarbeiterin, die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage, deren Ausmaß sich nach der Anlage richtet.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Abgabengesetz, Tiroler

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nach Einholung der Vorschläge der Jugendorganisationen, der Vereinigung nach § 3 Abs. 1 lit. b und des Kinder- und Jugendbeirates.

(2) Die Landesregierung bestellt die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates für eine Funktionsperiode von zwei Jahren.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Die Gemeindemitarbeiterin hat Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt und die Gemeindemitarbeiterin diese Wegstrecke regelmäßig zurücklegt. Hinsichtlich der Höhe des Fahrtkostenzuschusses sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung und Erstattung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe örtlich zuständig sind.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat hat den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder auf die Dauer der Funktionsperiode zu wählen.

(2) Stehen bei der Wahl des Vorsitzenden mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

(3) Der Vorsitzende hat einen, höchstens zwei Stellvertreter. Wenn auf Beschluss des Kinder- und Jugendbeirates zwei Stellvertreter zu wählen sind, hat ein Stellvertreter der verbandlichen Jugendarbeit und ein Stellvertreter einer Organisation der offenen Jugendarbeit anzugehören. Für jeden Stellvertreter ist eine gesonderte Wahl durchzuführen. Stehen bei der Wahl eines Stellvertreters jeweils mehr als zwei Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2005, 68/2017

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Hinsichtlich der Höhe und des Anspruchs auf Entschädigungen für Nebentätigkeiten sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF. LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 50.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Eine Abgabenverkürzung im Sinn des Abs. 1 ist bewirkt, wenn

(3) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, einzuberufen. Er hat den Kinder- und Jugendbeirat auch dann binnen drei Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Mitglieder sind in der Regel mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen spätestens drei Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Anträge nach § 10 Abs. 1 sind dem Vorsitzenden mindestens drei Wochen vor der Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates zur Aufnahme in die Tagesordnung schriftlich zu übermitteln.

(3) Die Mitglieder haben bei Verhinderung selbständig für die Verständigung des Ersatzmitgliedes zu sorgen.

(4) Zu den Sitzungen ist das Mitglied der Landesregierung einzuladen, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist.

(5) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten kann der Vorsitzende erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonderen Erschwernissen verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten Abgabepflichtiger fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung im Sinn des § 7 Abs. 2 bewirkt, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten Betrages, höchstens aber bis zu 25.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende neuerlich eine Sitzung zur selben Tagesordnung einzuberufen. In der neuerlichen Sitzung ist der Kinder- und Jugendbeirat ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Ladung zur neuerlichen Sitzung muss wenigstens fünf Tage vor der Sitzung zugestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden gegeben ist.

(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich, sofern die Geschäftsordnung nicht anderes festlegt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Eine schriftliche Abstimmung ist nur dann durchzuführen, wenn dies der Vorsitzende anordnet, oder wenn dies mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.

(4) Die Mitglieder sind von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen und haben ihre Vertretung zu veranlassen

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Für fallweise auftretende Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebühren im Fall des § 89 Abs. 2 K-GMG Erschwerniszulagen im Sinne der Anlage.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Wer, ohne hierdurch einen Tatbestand nach § 7 oder § 8 zu verwirklichen, eine Abgabe, die selbst zu berechnen ist, nicht spätestens am fünften Tag nach ihrer Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr bekannt gegeben werden, begeht, sofern die Tat nicht eine nach anderen Abgabenvorschriften strafbare Verwaltungsübertretung darstellt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.

(2) Wer als Abgabepflichtiger oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten Abgabepflichtiger

(3) Der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Sitzungen des Kinder- und Jugendbeirates können auf Anordnung des Vorsitzenden auch in Form einer Videokonferenz stattfinden. Der Vorsitzende hat bei seiner Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen sowie den zu behandelnden Beratungsgegenstand zu berücksichtigen. In diesem Fall

(2) Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse des Kinder- und Jugendbeirates in dringlichen Angelegenheiten unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Erfordernisse auch im Umlaufweg gefasst werden. Diesfalls ist der Antrag samt den für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vom Vorsitzenden unter Setzung einer angemessenen Frist allen Mitgliedern zu übermitteln; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Antrag erklären oder sich gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Vorsitzenden hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Antrag gilt als im Umlaufweg beschlossen, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Beschlussfassung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Ablauf und das Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich festzuhalten. § 11 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Tritt durch die Zuweisung der Gemeindemitarbeiterin zu einer neuen Verwendung bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz ein vermögensrechtlicher Nachteil durch die Reduktion des Grundbezuges ein, so gebührt ihr eine Ausgleichszulage im Ausmaß der Differenz auf das Gehalt nach ihrer bisherigen Einstufung.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, jeden ihnen innerhalb ihres dienstlichen Wirkungsbereiches bekannt gewordenen begründeten Verdacht einer nach Abgabenvorschriften strafbaren Handlung oder Unterlassung der zur Strafverfolgung zuständigen Strafbehörde oder dem zuständigen Gericht anzuzeigen und dieser bzw. diesem alle verfügbaren, mit der Anzeige in ursächlichem Zusammenhang stehenden Beweismittel zu übergeben.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Die stimmberechtigten Mitglieder (§ 3 Abs. 1), der Berichterstatter und das Mitglied der Landesregierung, das für Angelegenheiten der Jugendförderung zuständig ist, können Anträge zu den in § 1 genannten Aufgaben stellen.

(2) In die Tagesordnung können weitere Gegenstände aufgenommen werden, wenn dies am Beginn der Sitzung beantragt und vom Kinder- und Jugendbeirat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen wird.

(3) Anträge auf Ablehnung von Anträgen sind unzulässig.

(4) Unter dem Tagesordnungspunkt "Allfälliges" dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) Über die Reihenfolge der Abstimmung über Anträge hat der Vorsitzende zu entscheiden, wobei weiter gehende Anträge stets vor den weniger weit gehenden zu reihen sind. Bei der Abstimmung gehen Anträge auf Schluss der Rednerliste oder der Aussprache, auf Vertagung des Gegenstandes oder auf Übergang zur Tagesordnung allen anderen Anträgen voraus.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Die Gemeindemitarbeiterin, welche die zugelassene Sprache einer Volksgruppe im Sinne des § 1 Abs. 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, idF. BGBl. 46/2011, beherrscht und diese Sprache in Vollziehung des Volksgruppengesetzes tatsächlich verwendet, gebührt auf Antrag eine monatliche Vergütung. Der Gemeinderat hat die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausmaßes des Gebrauchs und der Art der in der zugelassenen Sprache einer Volksgruppe verfassten Erledigungen festzusetzen.

(2) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. 1 eingetreten, so ist die Vergütung mit Beginn des Folgejahres neu festzusetzen.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Die Durchführung von Strafverfahren lässt die Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Abgabe unberührt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Über jede Sitzung des Kinder- und Jugendbeirates ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist den Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Der Gemeindemitarbeiterin gebührt eine Verwendungszulage, wenn sie eine an der Dienstleistung verhinderte Gemeindemitarbeiterin einer höherwertigen Modellstelle mehr als 60 Tage vertritt. Die Verwendungszulage beträgt den Differenzbetrag zwischen der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsklasse der zu vertretenden Gemeindemitarbeiterin, und der Gehaltsstufe 1 der nächst niedrigeren Gehaltsklasse.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

(1) Der Kinder- und Jugendbeirat kann zur Vorbereitung bestimmter Angelegenheiten aus seiner Mitte Ausschüsse und Projekte einrichten. Jedenfalls ist ein Finanzausschuss einzurichten.

(2) Der Kinder- und Jugendbeirat kann beschließen, dass Ersatzmitglieder und Personen, die dem Kinder- und Jugendbeirat nicht angehören, im besonderen auch Initiativen oder Gruppen, die die Voraussetzungen für ein Vorschlagsrecht nach § 4 nicht erfüllen, als beratende Mitglieder in den Ausschüssen und Projekten mitarbeiten können.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Auf im Ausland verwendete Gemeindemitarbeiterinnen sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG, LGBl. 71/1994, idF LGBl. 82/2011, sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.

(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.

(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendbeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständige Abteilung zu führen.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2017, 32/2025

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Gemeindemitarbeiterinnen, die in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut sind, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die bei der Führung einer Kasse entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung gemäß der Anlage.

(2) Eine Gemeindemitarbeiterin ist in erheblichem Ausmaß mit der Führung einer Kasse betraut, wenn sie im Dienstbetrieb regelmäßig Ein- und/oder Auszahlungen vorzunehmen hat.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, mit Ausnahme jener der Vollstreckung, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendbeirat

§ 4 Abs. 3 letzter Satz in der Fassung LGBl.Nr. 32/2025 gilt nicht für Jugendorganisationen, die am 1. April 2025 bereits im Kinder- und Jugendbeirat vertreten waren.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Standesbeamten, die mit der Vornahme von Trauungen beauftragt sind, gebührt eine Aufwandsentschädigung für die Kleidung, die für die Vornahme von Trauungen erforderlich ist, sofern im Kalenderjahr zumindest fünf Trauungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

(1) Pauschalierbare Nebenbezüge sind

(2) Der Gemeinderat kann die unter Abs. 1 angeführten Nebenbezüge pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf solche Nebenbezüge begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Der Anspruch auf pauschalierte Nebenbezüge wird durch einen Urlaub, während dessen die Gemeindemitarbeiterin den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Gemeindemitarbeiterin aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruhen pauschalierte Nebenbezüge von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die Gemeindemitarbeiterin den Dienst wieder antritt.

(4) Pauschalierte Nebenbezüge der Verordnung sind neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Personenbezogene Daten, die von der Abgabenbehörde im Rahmen der Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben verarbeitet werden, dürfen von ihr in anderen Verfahren zur Erhebung und Erstattung von Landes- und Gemeindeabgaben sowie in den in ihre Zuständigkeit fallenden bau- und raumordnungsrechtlichen Verfahren im erforderlichen Ausmaß verarbeitet werden.

(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Soweit Nebenbezüge nach den Bestimmungen dieser Verordnung und der Anlage gewährt werden, ist hinsichtlich der Erhöhung der Nebenbezüge § 91 K-GMG sinngemäß anzuwenden und sind folgende Nebenbezüge zu erhöhen

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Landesrecht Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Kärntner Gemeinde-Nebenbezüge-Verordnung – K-GNBV

Landesrecht Abgabengesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.

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