Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Minihof-Liebau
Inhaltsübersicht (57)
Gesetzestext (57 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Minihof-Liebau
Wappen Gemeindefarben Zelking-Matzleinsdorf
Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz 2006
Eigenanteils-Verordnung Gemeinden 2006
Steiermark
10.02.2014
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet
Wiener Naturschutzverordnung
Übersicht
Übersichtstabelle
Lebensraumschutz (Schutz der Habitate)
Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet
Lebensraumschutz in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie im Nationalpark Donau-Auen
kein Lebensraumschutz
Artenschutz
Streng geschützte Arten
A
B
Geschützte Arten
C
D
1.1. Pflanzenarten
A
B
Natternzungengewächse (Ophioglossaceae)
Natternzunge (Ophioglossum vulgatum)
X
Seerosengewächse (Nymphaceae)
Seerose (Nymphaea alba)
X
Teichrose, Gelbe (Nuphar lutea)
X
Hahnenfußgewächse (Ranunculaceae)
Adonis, Frühlings- (Adonis vernalis)
X
*Adonis, Scharlach- (Adonis flammea)
X
Küchenschelle (Pulsatilla spp.), alle Arten
X
Nieswurz (Helleborus spp.), alle Arten
X
Schwarzkümmel, Acker- (Nigella arvensis)
X
Trollblume (Trollius europaeus)
X
Wasserhahnenfuß, Zarter (Ranunculus rionii)
X
Windröschen, Waldsteppen - (Anemone sylvestris)
X
Nelkengewächse (Caryophyllaceae)
Leimkraut, Kegel- (Silene conica)
X
Nelke, Pracht- (Dianthus superbus)
X
Gänsefußgewächse (Chenopodiaceae)
* Gänsefuß, Straßen- (Chenopodium urbicum)
X
Rosengewächse (Rosaceae)
Mädesüß, Knollen- (Filipendula vulgaris)
X
Mehlbeerbaum, Griechischer (Sorbus graeca)
X
Weißdorn, Krummkelch- (Crataegus curvisepala agg.)
X
Wiesenknopf, Großer (Sanguisorba officinalis)
X
Schmetterlingsblütler (Fabaceae)
* Hauhechel, Bocks- (Ononis arvensis)
X
Tragant, Ungarischer (Astragalus sulcatus)
X
* Zwerggeißklee, Österreichischer (Chamaecytisus austriacus)
X
Rautengewächse (Rutaceae)
Diptam (Dictamnus albus)
X
Leingewächse (Linaceae)
Lein, Gelb- (Linum flavum)
X
Weinrebengewächse (Vitaceae)
Weinrebe, Wilde (Vitis vinifera subsp. sylvestris)
X
Sandelholzgewächse (Santalaceae)
Bergflachs (Thesium spp.), alle Arten
X
Wolfsmilchgewächse (Euphorbiaceae)
* Wolfsmilch, Pannonische (Euphorbia glareosa)
X
Seidelbastgewächse (Thymelaeaceae)
Seidelbast, Echter (Daphne mezereum)
X
* Spatzenzunge (Thymelaea passerina)
X
Doldenblütler (Apiaceae)
Hasenohr, Ungarisches (Bupleurum affine)
X
Merk (Sium latifolium)
X
* Sellerie, Kriech- (Apium repens)
X
Wasserfenchel (Oenanthe aquatica)
X
Kreuzblütler (Brassicaceae)
* Ackerkohl, Österreichischer (Conringia austriaca)
X
Nachtviole, Wilde (Hesperis sylvestris)
X
Malvengewächse (Malvaceae)
Strauchpappel, Thüringer (Lavatera thuringiaca)
X
Primelgewächse (Primulaceae)
Mannsschild (Androsace spp.), alle Arten
X
Enziangewächse (Gentianaceae)
Bitterling, Später (Blackstonia acuminata)
X
Enzian (Gentiana spp.), alle Arten
X
Fransenenzian (Gentianopsis spp.), alle Arten
X
Kranzenzian (Gentianella spp.), alle Arten
X
Rauhblattgewächse (Boraginaceae)
* Lungenkraut, Südliches (Pulmonaria australis)
X
Rachenblütler (Scrophulariaceae)
Blauweiderich, Orchideen- (Pseudolysimachion orchideum)
X
* Gnadenkraut (Gratiola officinalis)
X
Königskerze, Pracht- (Verbascum speciosum)
X
* Sommerwurz, Sand- (Orobanche arenaria)
X
Sommerwurz, Violett- (Orobanche purpurea)
X
Lippenblütler (Lamiaceae)
Salbei, Österreichischer (Salvia austriaca)
X
Glockenblumengewächse (Campanulaceae)
* Venusspiegel, Großer (Legousia speculum-veneris)
X
Korbblütler (Asteraceae)
Beifuß, Waldsteppen- (Artemisia pancicii)
X
Flockenblume, Eigentliche Schwärzliche (Centaurea nigrescens subsp. nigrescens)
X
Greiskraut, Hohes (Senecio doria)
X
Greiskraut, Sumpf- (Senecio paludosus)
X
Löwenzahn, Löss- (Taraxacum serotinum)
X
Löwenzahn, Sumpf- (Taraxacum palustre agg.)
X
Schwanenblumengewächse (Butomaceae)
Pfeilkraut (Sagittaria sagittifolia)
X
Schwanenblume (Butomus umbellatus)
X
Froschbissgewächse (Hydrocharitaceae)
Froschbiss (Hydrocharis morsus-ranae)
X
* Krebsschere (Stratiotes aloides)
X
Hyazinthengewächse (Hyacinthaceae)
Milchstern (Ornithogalum spp.), alle Arten, ausgenommen Doldenmilchstern (Ornithogalum umbellatum s. str.)
X
Traubenhyazinthe (Muscari spp.), alle Arten
X
Lauchgewächse (Alliaceae)
Lauch, Rund- (Allium rotundum)
X
Germergewächse (Melanthiaceae)
Germer, Schwarzer (Veratrum nigrum)
X
Germer, Weißer (Veratrum album)
X
Liliengewächse (Liliaceae)
Türkenbund (Lilium martagon)
X
Schwertliliengewächse (Iridaceae)
* Schwertlilie, Sibirische (Iris sibirica)
X
alle weiteren Arten (Iris spp.)
X
Orchideen (Orchidaceae)
* Frauenschuh (Cypripedium calceolus)
X
* Knabenkraut, Wanzen- (Orchis coriophora)
X
* Riemenzunge (Himantoglossum adriaticum)
X
alle weiteren Arten (Orchidaceae spp.)
X
Sauergräser (Cyperaceae )
Segge, Roggen- (Carex secalina)
X
Rohrkolbengewächse (Typhaceae)
Rohrkolben, Silber- (Typha shuttleworthii)
X
Süssgräser (Poaceae)
Blaugras, Moor- (Sesleria uliginosa)
X
* Kelchgras (Danthonia alpina)
X
* Perlgras, Buntes (Melica picta)
X
1.2. Tierarten
1. Säugetiere (Mammalia)
Alpenspitzmaus (Sorex alpinus)
X
* Biber (Castor fiber)
X
Braunbär (Ursus arctos)
X
Elch (Alces alces)
X
Feldhamster (Cricetus cricetus)
X
Feldspitzmaus (Crocidura leucodon)
X
Fischotter (Lutra lutra)
X
Fledermäuse (Chiroptera)
* Abendsegler (Nyctalus noctula)
X
* Bartfledermaus, Kleine (Myotis mystacinus)
X
* Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteini)
X
* Hufeisennase, Kleine (Rhinolophus hipposideros)
X
* Langohr, Graues (Plecotus austriacus)
X
* Mausohr, Großes (Myotis myotis)
X
* Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)
X
* Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)
X
alle weiteren Arten
X
Goldschakal (Canis aureus)
X
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
X
Luchs (Lynx lynx)
X
* Sumpfspitzmaus (Neomys anomalus)
X
* Wasserspitzmaus (Neomys fodiens)
X
Weißbrustigel (Erinaceus concolor)
X
Wildkatze (Felis silvestris)
X
Wolf (Canis lupus)
X
* Ziesel (Spermophilus citellus)
X
Zwergmaus (Micromys minutus)
X
Zwergspitzmaus (Sorex minutus)
X
2. Vögel (Aves)
* Dohle (Corvus monedula)
X
* Eisvogel (Alcedo atthis)
X
* Gartenrotschwanz (Phoenicurus phoenicurus)
X
* Haubenlerche (Galerida cristata)
X
* Hohltaube (Columba oenas)
X
* Mehlschwalbe (Delichon urbica)
X
* Mittelspecht (Picoides medius)
X
* Neuntöter (Lanius collurio)
X
* Schwarzmilan (Milvus migrans)
X
* Wachtelkönig (Crex crex)
X
* Wendehals (Jynx torquilla)
X
* Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus)
X
* Zwergschnäpper (Ficedula parva)
X
alle weiteren Arten,
ausgenommen
a) die jagdbaren Arten, die nicht ganzjährig geschont sind,
b) die Straßentaube (Columbia livia forma domestica),
c) sowie die geschützten Arten (siehe 2. Abschnitt)
X
3. Kriechtiere (Reptilia)
* Mauereidechse (Podarcis muralis)
X
* Schlingnatter (Coronella austriaca)
X
* Smaragdeidechse (Lacerta viridis)
X
* Sumpfschildkröte, Europäische (Emys orbicularis)
X
* Würfelnatter (Natrix tessellata)
X
alle weiteren Arten [Blindschleiche (Anguis fragilis), Eidechsen (Lacertidae) und Schlangen (Serpentes)]
X
4. Lurche (Amphibia)
* Kammmolch, Donau- (Triturus dobrogicus)
X
* Knoblauchkröte (Pelobates fuscus)
X
* Laubfrosch (Hyla arborea)
X
* Teichfrosch, Kleiner (Rana lessonae)
X
* Wechselkröte (Bufo viridis)
X
alle weiteren Arten [Frösche (Rana), Kröten (Bufo, Pelobates), Molche (Triturus), Salamander (Salamandra), Unken (Bombina)]
X
5. Fische (Pisces) und Rundmäuler (Cyclostomata)
Bachneunauge (Lampetra planeri)
X
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
X
Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni)
X
Frauennerfling (Rutilus pigus virgo)
X
Huchen (Hucho hucho)
X
* Hundsfisch (Umbra krameri)
X
Kessler-Gründling (Gobio kessleri)
X
Koppe (Cottus gobio)
X
* Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
X
Perlfisch (Rutilus meidingeri)
X
* Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
X
Schneider (Alburnoides bipunctatus)
X
Schrätzer (Gymnocephalus schraetser)
X
Sichling (Pelecus cultratus)
X
Steinbeißer (Cobitis taenia)
X
Steingressling (Gobio uranoscopus)
X
Sterlet (Acipenser ruthenus)
X
Streber (Zingel streber)
X
Strömer (Leuciscus souffia agassizi)
X
Zingel (Zingel zingel)
X
Zope (Ballerus ballerus)
X
6. Insekten (Insecta)
6.1. Käfer (Coleoptera)
Alpenbock (Rosalia alpina)
X
* Heldbock (Cerambyx cerdo)
X
Hirschkäfer (Lucanus cervus)
X
* Juchtenkäfer, Eremitischer (Osmoderma eremita)
X
* Kolbenwasserkäfer (Hydrophilus piceus)
X
Körnerbock (Megopis scabricornis)
X
Laufkäfer, Schluchtwald- (Carabus irregularis)
X
Nashornkäfer (Oryctes nasicornis)
X
Ölkäfer, Violetthalsiger (Meloe decorus)
X
Prachtkäfer, Kirschen- (Anthaxia candens)
X
Puppenräuber, Goldgepunkteter (Calosoma auropunctatum)
X
Puppenräuber, Großer (Calosoma sycophanta)
X
Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)
X
Schwarzkäfer, Bruch- (Bolitophagus interruptus)
X
Schwarzkäfer, Genetzter (Bolitophagus reticulatus)
X
Splintbock, Gepunkteter (Leiopus punctulatus)
X
Wespenbock, Großer (Necydalis major)
X
6.2. Schmetterlinge (Lepidoptera)
Tagfalter (Diurna)
* Fetthennenbläuling (Scolitantides orion)
X
* Feuerfalter, Großer (Lycaena dispar)
X
* Fuchs, Großer (Nymphalis polychloros)
X
* Osterluzeifalter (Zerynthia polyxena)
X
* Schillerfalter, Kleiner (Apatura ilia)
X
* Segelfalter (Iphiclides podalirius)
X
* Trauerfalter, Schwarzer (Neptis rivularis)
X
* Waldportier, Blauäugiger (Minois dryas)
X
* Waldportier, Weißer (Brintesia circe)
X
Nachtfalter (Nocturna)
Abendpfauenauge (Smerinthus ocellata)
X
Bär, Russischer (Callimorpha quadripunctaria)
X
Bär, Schwarzer (Arctia villica)
X
* Nachtpfauenauge, Wiener (Saturnia pyri)
X
Skabiosenschwärmer (Hemaris tityus)
X
6.3. Fangschrecken (Mantodea)
Gottesanbeterin (Mantis religiosa)
X
6.4. Laubheuschrecken (Ensifera)
Ameisengrille (Myrmecophilus acervorum)
X
Beißschrecke, Graue (Platycleis grisea)
X
* Beißschrecke, Kleine (Platycleis vittata)
X
Beißschrecke, Kurzflügelige (Metrioptera brachyptera)
X
Beißschrecke, Steppen- (Platycleis montana)
X
* Feldgrille (Gryllus campestris)
X
Grille, Östliche (Modicogryllus frontalis)
X
Heupferd, Östliches (Tettigonia caudata)
X
Maulwurfsgrille (Gryllotalpa gryllotalpa)
X
Plumpschrecken (Isophya spp.)
X
Säbelschrecke, Laubholz- (Barbitistes serricauda)
X
Sägeschrecke, Große (Saga pedo)
X
Sattelschrecke (Ephippiger ephippiger)
X
Schiefkopfschrecke, Große (Ruspolia nitidula)
X
Schwertschrecke, Kurzflügelige (Conocephalus dorsalis)
X
Schwertschrecke, Langflügelige (Conocephalus discolor)
X
Strauchschrecke, Südliche (Pholidoptera fallax)
X
Sumpfgrille (Pteronemobius heydenii)
X
* Wanstschrecke (Polysarcus denticauda)
X
* Warzenbeißer (Decticus verrucivorus)
X
6.5. Kurzfühlerschrecken (Caelifera)
Dornschrecke, Türks (Tetrix tuerki)
X
Grashüpfer, Buntbäuchiger (Omocestus rufipes)
X
Grashüpfer, Rotleibiger (Omocestus haemorrhoidalis)
X
Grashüpfer, Schwarzfleckiger (Stenobothrus nigromaculatus)
X
Grashüpfer, Weißrandiger (Chorthippus albomarginatus)
X
Heidegrashüpfer, Kleiner (Stenobothrus stigmaticus)
X
* Höckerschrecke, Große (Arcyptera fusca)
X
Keulenschrecke, Gefleckte (Myrmeleotettix maculatus)
X
Ödlandschrecke, Blauflügelige (Oedipoda caerulescens)
X
* Sandschrecke, Blauflügelige (Sphingonotus caerulans)
X
Schnarrschrecke, Rotflügelige (Psophus stridulus)
X
Schönschrecke, Italienische (Calliptamus italicus)
X
* Strandschrecke, Grüne (Aiolopus thalassinus)
X
Sumpfschrecke (Stethophyma grossum)
X
* Zwerggrashüpfer (Stenobothrus crassipes)
X
6.6. Libellen (Odonata)
* Keiljungfer, Gemeine (Gomphus vulgatissimus)
X
* Keiljungfer, Grüne (Ophiogomphus cecilia)
X
* Moosjungfer, Große (Leucorrhinia pectoralis)
X
* Prachtlibelle, Blauflügel- (Calopteryx virgo)
X
* Quelljungfer, Zweigestreifte (Cordulegaster boltonii)
X
* Zweifleck (Epitheca bimaculata)
X
6.7. Zikaden (Cicadina)
Eschenzikade (Cicada orni)
X
Weinbergzikade (Tibicina haematodes)
X
7. Spinnen (Arachnida)
Röhrenspinne (Eresus cinnaberinus)
X
Zebraspinne (Argiope bruennichi)
X
8. Zehnfußkrebse (Decapoda)
* Steinkrebs (Austropotamobius torrentium)
X
9. Weichtiere (Mollusca)
9.1. Schnecken (Gastropoda)
Gewässerschnecken
Posthornschnecke (Planorbarius corneus)
X
Quellschnecke, Stumpfe (Bythinella austriaca)
X
Sumpfdeckelschnecke, Spitze (Viviparus contectus)
X
Sumpfschnecke, Gemeine (Stagnicola palustris)
X
Tellerschnecke, Scharfe (Anisus vortex)
X
Landschnecken
Glanzschnecke, Große (Aegopis verticillus)
X
Haarschnecke, Donau- (Trichia striolata danubialis)
X
Kartäuserschnecke (Monacha cartusiana)
X
Laubschnecke, Behaarte (Pseudotrichia rubiginosa)
X
Roggenkornschnecke (Granaria frumentum)
X
* Schnirkelschnecke, Wiener (Cepaea vindobonensis)
X
* Zebraschnecke (Zebrina detrita)
X
9.2. Muscheln (Bivalvia)
* Große Flussmuschel (Unio tumidus)
X
Malermuschel (Unio pictorum)
X
Häubchenmuschel (Musculium lacustre)
X
Kugelmuschel, Fluss- (Sphaerium rivicola)
X
Teichmuschel, Große (Anodonta cygnea)
X
2.1. Pflanzenarten
C
D
Hahnenfussgewächse (Ranunculaceae)
Leberblümchen (Hepatica nobilis)
X
Rosengewächse (Rosaceae)
Wildrosen (Rosa spp.), ausgenommen Hundsrose
(Rosa canina s. str.)
X
Doldenblütler (Apiaceae)
Mannstreu, Feld- (Eryngium campestre)
X
Primelgewächse (Primulaceae)
Zyklame (Cyclamen purpurascens)
X
Primel, Schlüsselblume (Primula spp.), alle Arten
X
Kardengewächse (Dipsacaceae)
Karde, Wilde (Dipsacus fullonum)
X
Karde, Schlitzblatt- (Dipsacus laciniatus)
X
Karde, Borsten- (Dipsacus pilosus)
X
Korbblütler (Asteraceae)
Silberdistel (Carlina acaulis)
X
Silberscharte (Jurinea mollis)
X
Spargelgewächse (Asparagaceae)
Maiglöckchen (Convallaria majalis)
X
Hyazinthengewächse (Hyacinthaceae)
Blaustern, Wiener (Scilla vindobonensis)
X
Narzissengewächse (Amaryllidaceae)
Schneeglöckchen (Galanthus nivalis)
X
Süßgräser (Poaceae)
Federgras und Pfriemengras (Stipa spp.), alle Arten
X
2.2. Tierarten
1. Säugetiere (Mammalia)
C
D
Zeit, in der der Arten- und Lebensraumschutz gilt
Dachs (Meles meles)
X
1. Jänner bis 31. Mai
Feldhase (Lepus europaeus)
X
1. Februar bis 30. September
Gartenspitzmaus (Crocidura suaveolens)
X
1. März bis 31. Oktober
Steppeniltis (Mustela eversmanni)
X
1. April bis 31. August
Waldiltis (Mustela putorius)
X
1. April bis 31. August
Waldspitzmaus (Sorex araneus)
X
1. März bis 30. November
2. Vögel (Aves)
Amsel (Turdus merula)
X
15. März bis15. Juli
Buchfink (Fringilla coelebs)
X
15. März bis15. Juli
Grünling (Carduelis chloris)
X
15. März bis15. Juli
Hausrotschwanz (Phoenicurus ochrurus)
X
15. März bis15. Juli
Haussperling (Passer domesticus)
X
15. März bis15. Juli
Kohlmeise (Parus major)
X
15. März bis15. Juli
Rebhuhn (Perdix perdix)
X
1. November bis 31. August
Star (Sturnus vulgaris)
X
16. April bis 31. Juli
Waldschnepfe (Scolopax rusticola)
X
16. April bis 15. Oktober
3. Fische (Pisces)
Äsche (Thymallus thymallus)
X
1. März bis 30. April
Bachforelle (Salmo trutta forma fario)
X
1. September bis 15. März
Barbe (Barbus barbus)
X
1. Mai bis 15. Juni
Frauennerfling (Rutilus pigus virgo)
X
1. Mai bis 31. Mai
Schied (Aspius aspius)
X
16. April bis 31. Mai
Wels (Silurus glanis)
X
1. Juni bis 30. Juni
4. Insekten (Insecta)
4.1. Schmetterlinge (Lepidoptera)
Tagfalter (Diurna)
Entwicklungstadium, in dem der Arten- und Lebensraumschutz gilt
Admiral (Vanessa atalanta)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Aurorafalter (Anthocharis cardamines)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
C-Falter (Polygonia c-album)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Distelfalter (Cynthia cardui)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Fuchs, Kleiner (Aglais urticae)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Hauhechelbläuling (Polyommatus icarus)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Kohlweißling, Großer (Pieris brassicae)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Kohlweißling, Kleiner (Pieris rapae)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Ochsenauge (Maiola jurtina)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Rapsweißling (Pieris napi)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Schachbrett (Melanargia galathea)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Schornsteinfeger (Aphantopus hyperanthus)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Tagpfauenauge (Inachis io)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Waldbrettspiel (Pararge aegeria)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Wiesenvögelchen, Kleines (Coenonympha pamphilus)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Zitronenfalter (Gonepteryx rhamni)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
alle weiteren Arten, sofern nicht im 1. Abschnitt der Anlage genannt
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Widderchen (Zygaenidae)
alle Arten, ausgenommen das Blutströpfchen (Zygaena filipendulae)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
Eulenfalter (Noctuidae)
Ordensbänder (Catocala spp.), alle Arten
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Falter)
4.2. Ameisen (Formicidae)
Hügelbauende Waldameisen (Formica spp.), alle Arten
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Ameise)
4.3. Libellen (Odonata)
Azurjungfer, Becher (Enallagma cyathigerum)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Federlibelle, Gemeine (Platycnemis pennipes)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Heidelibelle, Blutrote (Sympetrum sanguineum)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Heidelibelle, Gemeine (Sympetrum vulgatum)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Mosaikjungfer, Blaugrüne (Aeshna cyanea)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Pechlibelle, Große (Ischnura elegans)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
Plattbauch (Libellula depressa)
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
alle weiteren Arten, sofern nicht im 1. Abschnitt der Anlage genannt
X
Imago = voll entwickeltes Insekt (Libelle)
5. Schnecken (Gastropoda)
Zeit, in der der Arten- und Lebensraumschutz gilt
Weinbergschnecke (Helix pomatia)
X
1. Februar bis 31. August
6. Zehnfußkrebse (Decapoda)
Zeit, in der der Arten- und Lebensraumschutz gilt
Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus)
X
Männliche Tiere
1. Oktober bis 31. Mai
X
Weibliche Tiere
ganzjährig
Biotope, die folgenden Biotoptypen zuzuordnen sind, können mit Bescheid (gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Naturschutzgesetz) zu geschützten Biotopen erklärt werden
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 28. April 1998, Zl. IVW3-M-295-98, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Geviert, eins und vier von Blau und Silber schrägrechts geteilt, zwei von Blau und Rot durch drei silberne, eins zu zwei gestellte Quadersteine geteilt, drei von Rot und Silber mit drei aufsteigenden Spitzen geteilt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Gemeinde Zelking-Matzleinsdorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Rot” genehmigt.
Der Gemeinde Minihof-Liebau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
1. ABSCHNITT
GEMEINDESANITÄTSDIENST
§ 1
Organisation
(1) Die Gemeinden haben für den Aufbau und die Organisation des örtlichen Gemeindesanitätsdienstes zu sorgen. Der Gemeindesanitätsdienst ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 so aufzubauen, dass die Gemeinden die ihnen auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften im eigenen oder übertragenen Wirkungsbereich obliegenden Pflichten erfüllen können.
(2) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten nicht für die Städte Linz, Wels und Steyr.
Höhe des Eigenanteils
§ 1
(1) Der Fahrtkostenanteil, den Gemeindebedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), beträgt monatlich 40,60 €.
(2) Für Bedienstete, die ihren Dienstort mit öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht rechtzeitig erreichen können, beträgt der Eigenanteil abweichend von Abs 1 monatlich 33,50 €.
(3) Bei Bediensteten, die auf Grund einer Gehbehinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, wird kein Eigenanteil in Abzug gebracht.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten
Diese Verordnung regelt die fachlichen Standards für die Erbringung der Kernleistungen der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung durch die Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe.
§ 1. (1) Diese Verordnung dient
(2) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ihnen zur Besorgung ihrer im § 1 Abs. 1 angeführten Pflichten in die Ärzteliste eingetragene, zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte zur Verfügung stehen, von denen sie auf Grund ihres Berufssitzes oder Wohnsitzes annehmen können, dass sie diese Aufgaben auch erfüllen können. Diese führen die Funktionsbezeichnung „Gemeindeärztin“ oder „Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)
(2) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 eigene Bedienstete heranziehen oder Verträge mit mehreren Ärzten oder einen Vertrag hinsichtlich aller zu besorgenden Aufgaben mit einer Ärztin oder einem Arzt abschließen. Die Verträge sind der Ärztekammer für Oberösterreich bekannt zu geben.
(3) Die Verträge gemäß Abs. 2 sind schriftlich abzufassen und haben jedenfalls zu enthalten
(4) Die Gemeindeärztin oder der Gemeindearzt ist vor Aufnahme der Tätigkeit von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister (Obfrau oder Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, die erfolgte Angelobung ist schriftlich festzuhalten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 84 Oö. GDG 2002 gilt sinngemäß und besteht auch nach Auflösung des Vertrags weiter. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(5) Die Gemeinde kann auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter bzw. mehrere Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindeärztin bzw. des Gemeindearztes bestellen, die bzw. der die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt bzw. erfüllen. Für diese gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Sie führen die Funktionsbezeichnung „Stellvertretende Gemeindeärztin“ bzw. „Stellvertretender Gemeindearzt“. (Anm: LGBl.Nr. 126/2020)
In- und Außerkrafttreten
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eigenanteils-Verordnung Gemeinden, LGBl Nr 95/2004, außer Kraft.
Für die Ermittlung der Lärmindizes Lden und Lnight sind die Beschreibungen und Gleichungen gemäß der nach § 8 zu erlassenden Verordnung anzuwenden. Die derart ermittelten Lärmindizes sind bei der Ausarbeitung und Überprüfung von strategischen Lärmkarten zu verwenden.
(1) Informationen sind alle Sachverhalte betreffend das Wohl von Kindern und Jugendlichen, von denen die Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Kenntnis erhält.
(2) Mitteilungen sind Informationen, die Hinweise auf eine mögliche Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen enthalten.
(3) Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(4) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Erziehungsberechtigte sind Eltern, Elternteile und andere Personen, sofern ihnen das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung zukommen.
(6) Fachkräfte sind fachlich qualifizierte Bedienstete der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft als Einrichtung der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, die für die Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung zuständig sind.
§ 2. (1) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind streng geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz.
(2) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.1. der Anlage mit einem Zeichen „*“ gekennzeichneten Pflanzenarten werden als „prioritär bedeutend“ eingestuft.
(3) Pflanzen der im Anhang IV lit. b der Fauna-Flora-Habitat - Richtlinie genannten Arten, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden und gelten hinsichtlich dieser Verbote als streng geschützt. Der Schutz der Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile.
(1) Die Gemeinde kann für die Erfüllung bestimmter Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 einen schriftlichen Vertrag mit einer juristischen Person schließen, § 2 Abs. 3 gilt sinngemäß. Wenn die übertragene Aufgabe die sofortige Verfügbarkeit einer Ärztin bzw. eines Arztes in der Gemeinde erfordert, hat die juristische Person dies sicherzustellen.
(2) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass alle mit Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 betrauten Ärztinnen und Ärzte der juristischen Person den Anordnungen der zuständigen Gemeindeorgane Folge zu leisten haben und der Geheimhaltungsverpflichtung im Sinn des § 2 Abs. 4 - auch nach einer Vertragsauflösung - unterliegen. (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)
(3) Sofern hoheitliche Aufgaben von den Ärztinnen und Ärzten der juristischen Person wahrgenommen werden, sind sie zuvor von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister (Obfrau bzw. Obmann des Sanitätsgemeindeverbands) anzugeloben, sie sind keine Gemeindeärztinnen oder Gemeindeärzte im Sinn des § 2 Abs. 1.
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre sind von der Landesregierung strategische Lärmkarten für sämtliche Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder die bereits bestehenden strategischen Lärmkarten zu überprüfen.
(2) Im Rahmen der Ausarbeitung der Umgebungslärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet, die dafür vorhandenen Daten der Landesregierung zu übermitteln.
(1) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet bei der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung mit Erziehungsberechtigten und anderen Bezugspersonen zusammen bzw. strebt sie die Herbeiführung eines Kooperations- und Veränderungswillens der Beteiligten und die Stärkung ihrer Kooperations- und Veränderungsfähigkeit an. Weiters beteiligt sie die Kinder und Jugendlichen situations- und entwicklungsgerecht bei der Erbringung ihrer Leistungen.
(2) Die Kinder- und Jugendhilfe nutzt die Fähigkeiten und Ressourcen der Beteiligten und deren Umfeld und stärkt sie in der Mobilisierung eigener Möglichkeiten und Kräfte.
(3) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.
(4) Die Kinder- und Jugendhilfe gewährt Hilfe, wenn Erziehungsberechtigte von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
§ 3. Die im 2. Abschnitt unter Z 2.1. der Anlage aufgelisteten wild wachsenden Pflanzenarten sind geschützt. Für diese Pflanzen gelten die Verbote des § 10 Abs. 2 Wiener Naturschutzgesetz.
§ 4
Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(1) Erstmals gemäß § 5 und danach alle fünf Jahre ist von der Landesregierung ein Aktionsplan für Gebiete an sämtlichen Hauptverkehrsstraßen und für Straßen in Ballungsräumen auszuarbeiten oder anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder Lärmverhütung ergeben, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(2) Auf in Aktionsplänen vorgesehene Maßnahmen ist bei der Planung und beim Bau von Landesstraßen Bedacht zu nehmen. Subjektiv-öffentliche Rechte werden dadurch nicht begründet.
(1) Informationen einer Einrichtung oder mitteilungspflichtigen Person (§ 37 B-KJHG 2013) oder einer dritten Person werden dahingehend geprüft, ob sie einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung enthalten. Dies gilt auch für Informationen, die selbst betroffene Kinder und Jugendliche oder Erziehungsberechtigte an die Kinder- und Jugendhilfe herantragen.
(2) Ergibt eine Information einen Hinweis auf eine mögliche Kindeswohlgefährdung, so ist diese Information, nunmehr als Mitteilung, gemäß § 12 Abs. 1 zu dokumentieren.
(3) Einrichtungen oder Personen, die ihre Information schriftlich erstatten, erhalten eine schriftliche Bestätigung, dass die Information eingelangt ist und bearbeitet wird. Davon ausgenommen sind Mitteilungspflichtige gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 B-KJHG 2013 und Mitteilungspflichtige, die gemäß § 17 Abs. 5 KJH-G bei der entsprechenden Gefährdungsabklärung mitwirken.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
§ 4. (1) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.2. der Anlage aufgelisteten frei lebenden Tierarten sind streng geschützt. Für diese Tiere gelten die Verbote des § 10 Abs. 3 Wiener Naturschutzgesetz.
(2) Die im 1. Abschnitt unter Z 1.2. der Anlage mit einem Zeichen „*“ gekennzeichneten Tierarten werden als „prioritär bedeutend“ eingestuft.
(3) Tiere der im Anhang IV lit. a der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie genannten Arten, die nicht in der Anlage zu dieser Verordnung aufgelistet sind, dürfen nicht befördert, gehalten, im lebenden oder toten Zustand feilgeboten, erworben, übertragen oder verwahrt werden und gelten hinsichtlich dieser Verbote als streng geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Entwicklungsformen der Tiere sowie auf Tierteile.
(1) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht sowie die Bestimmungen betreffend das Pflegegeld von Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes zum Gemeindearzt bestellt sind oder eine Pension auf Grund des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 beziehen sowie die Bestimmungen betreffend sonstiger nach dem 2. Abschnitt des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 Anspruchsberechtigter sowie die zum Vollzug der vorgenannten Bestimmungen erforderlichen Pflichten der Gemeinde, des Gemeindeverbands und der Landesregierung richten sich nach dem Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 mit der Maßgabe, dass
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 84 Oö. GDG 2002 besteht auch während des Ruhens des Dienstverhältnisses (§ 23) und während der Inanspruchnahme vorübergehender oder dauernder Pensionsleistungen (§§ 29 und 30) sowie nach sonstiger Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 24).‘
„(2a) Abs. 2 ist anzuwenden, wenn der Gemeindearzt im Rahmen einer Gruppenpraxis im Sinn des § 52a Ärztegesetz 1998, BGBl I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2005, nur einen Ordinationsteil an einen anderen Arzt für Allgemeinmedizin weitergibt.“,
(2) Wurde gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 ein Stellvertreter bestellt, so hat die Gemeinde innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Vertrag auf Grundlage dieses Landesgesetzes abzuschließen. Mit Abschluss des neuen Vertrags gilt der Vertrag gemäß § 18 Abs. 1 erster Fall des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 als aufgehoben. Die Verordnung über die Höhe der Entschädigung des Stellvertreters eines Gemeindearztes, LGBl. Nr. 65/1978, ist bis zur Beendigung dieser Verträge weiterhin anzuwenden.
(3) Jeder bei In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes festgesetzte Sanitätsgemeindeverband gilt als Gemeindeverband gemäß § 12 Oö. Gemeindeverbändegesetz, LGBl. Nr. 51/1988, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 113/2002. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände eine Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz mit den notwendigen Anpassungsbestimmungen zu erlassen. Die Organe des Sanitätsgemeindeverbands bleiben bis zu einer auf Grund der Verordnung gemäß § 13 Oö. Gemeindeverbändegesetz allenfalls erforderlichen Neubestellung im Amt.
(4) § 42 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 84/2002, bleibt bis zum Ablauf der Pensionsleistungen mit der Maßgabe aufrecht, dass
(5) § 3 des Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 gilt mit der Maßgabe, dass die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Pflicht gemäß § 48 Abs. 4 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 auch einen schriftlichen Vertrag mit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abschließen kann.
(1) Strategische Lärmkarten sind erstmals auszuarbeiten
(2) Aktionspläne sind erstmals auszuarbeiten
(1) Die gemäß § 4 Abs. 2 dokumentierten Mitteilungen sind von einer Fachkraft auf das Vorliegen eines konkreten Verdachtes einer Gefährdung eines Kindes oder einer jugendlichen Person zu prüfen.
(2) Bei der Prüfung nach Abs. 1 sind insbesondere zu berücksichtigen
(3) Ergibt das Ergebnis der Prüfung einen konkreten Verdacht, dass ein bestimmtes Kind oder eine bestimmte jugendliche Person misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht wird oder deren Wohl in anderer Weise gefährdet ist, ist eine Gefährdungsabklärung einzuleiten. Liegt kein Verdacht vor, wird dies von einer weiteren Fachkraft bestätigt. Das Ergebnis der Prüfung wird gemäß § 12 Abs. 1 dokumentiert.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
§ 5. Die im 2. Abschnitt unter Z 2.2. der Anlage aufgelisteten frei lebenden Tierarten sind geschützt. Für diese Tiere gelten die Verbote des § 10 Abs. 4 Wiener Naturschutzgesetz nur während der jeweils angegebenen Zeiten oder während des jeweils angegebenen Entwicklungsstadiums.
§ 6
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 29/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2002 außer Kraft; die Regelungen des § 5 bleiben unberührt.
(2) Eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 darf bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden, jedoch frühestens mit dem 1. August 2006 in Kraft gesetzt werden. Sie muss spätestens bis zum 1. November 2006 in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die Art und der Inhalt der Information hat nach der gemäß § 8 zu erlassenden Verordnung zu erfolgen.
(2) Jedermann kann innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage dazu eine schriftliche Stellungnahme abgeben. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(1) Die Gefährdungsabklärung besteht aus zwei standardisierten Schritten
(2) Die Gefährdungsabklärung ist unter Berücksichtigung der Dringlichkeit ohne unnötigen Aufschub von einer Fachkraft einzuleiten. Bei akuter Gefährdung ist mit den Erhebungen am selben oder am darauf folgenden Tag zu beginnen.
(3) Die Gefährdungsabklärung wird spätestens drei Monate nach Einlangen der Mitteilung mit der Gefährdungseinschätzung abgeschlossen.
§ 6. Von den Verboten des § 10 Abs. 3 und 4 Wiener Naturschutzgesetz bleiben unberührt
(1) Die strategischen Lärmkarten sind mit den zugehörigen zu übermittelnden Angaben dem Bund zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Aktionspläne einschließlich einer Kurzfassung sind dem Bund zugänglich zu machen und als Bericht zu übermitteln.
(2) Die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne müssen den Mindestanforderungen der nach § 8 zu erlassenden Verordnung entsprechen.
(1) Ziel der Gefährdungserhebung ist das Erlangen einer fundierten Entscheidungsgrundlage für die Einschätzung des Risikos einer Kindeswohlgefährdung.
(2) Im Rahmen der Gefährdungserhebung werden, soweit es fachlich insbesondere erforderlich ist, folgende Erkenntnisquellen herangezogen
(3) Die Erhebung erfolgt nach einer standardisierten Methode, bei welcher insbesondere folgende Gefährdungsfaktoren erhoben werden
(4) Die Gefährdungserhebung wird gemäß § 12 Abs. 2 dokumentiert.
(5) Die Fachkraft kann bei einzelnen Gefährdungserhebungen eine weitere Fachkraft zur Situationseinschätzung beiziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 51/2017, 25/2025
§ 7. (1) Der Schutz des Lebensraumes streng geschützter und geschützter Arten (§§ 2 bis 5) ist im 1. und 2. Abschnitt der Anlage geregelt und gliedert sich unter Berücksichtigung der Bestandssituation und der Anpassungsfähigkeit der betroffenen Arten in folgende Schutzkategorien
A -Streng geschützte Arten mit Lebensraumschutz im gesamten Stadtgebiet,
B -streng geschützte Arten, deren Lebensraum in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie in jenen Bereichen, die nach dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, und der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, in deren jeweils geltenden Fassung zum Nationalpark Donau-Auen erklärt wurden, geschützt ist,
C -geschützte Arten, deren Lebensraum in allen nach dem Wiener Naturschutzgesetz geschützten Objekten, Flächen und Gebieten sowie in jenen Bereichen, die nach dem Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, und der Wiener Nationalparkverordnung, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, in deren jeweils geltenden Fassung zum Nationalpark Donau-Auen erklärt wurden, geschützt ist und
D -geschützte Arten ohne Lebensraumschutz.
(2) Für die im 2. Abschnitt unter Z 2.2. der Anlage aufgelisteten Tierarten gilt der Schutz des Lebensraumes nur während der dort jeweils angegebenen Zeiten oder während des dort jeweils angegebenen Entwicklungsstadiums.
(3) In den geschützten Lebensraum einer Pflanze oder eines Tieres darf nicht auf eine solche Weise eingegriffen werden, dass das weitere Vorkommen der Art in diesem Lebensraum erschwert oder unmöglich wird.
Durch Verordnung der Landesregierung werden die näheren Regelungen getroffen zu
(1) Ziel der Gefährdungseinschätzung ist eine fachliche Bewertung der Lebensumstände hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit
(2) Die abschließende Gefährdungseinschätzung muss im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften durchgeführt werden. Dies kann in Form von Besprechungen im Team, im Austausch mit einer zweiten Fachkraft oder der fachlichen Leitung oder der Abteilungsleitung erfolgen.
(3) Bei Vorliegen folgender Umstände ist in die Gefährdungseinschätzung die Abteilungsleitung oder die fachliche Leitung einzubinden
(4) Als Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt die fachlich fundierte Zuordnung des Einzelfalls in einen der folgenden Bereiche
(5) Das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung ist gemäß § 12 Abs. 2 zu dokumentieren und von den Fachkräften zu unterfertigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 25/2025
§ 8. (1) Im 3. Abschnitt der Anlage werden jene Biotoptypen bezeichnet, die
(2) Biotope, die einem im 3. Abschnitt der Anlage bezeichneten Biotoptyp zuzuordnen sind, können gemäß § 7 Abs. 2 und 3 Wiener Naturschutzgesetz mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklärt werden.
Für eine allenfalls erforderliche Prüfung der Aktionspläne vor Erlassung oder Änderung gemäß Richtlinie 2001/42/EG (SUP RL) sind die einschlägigen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen sowie die damit zusammenhängenden Verfahrensbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
(1) Ziel der Hilfeplanung ist es, ausgehend vom Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, unter Mitwirkung der Kinder, Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten, möglichst effektive und angemessene Hilfen zur Erziehung zu entwickeln. Die Hilfeplanung nützt die Ressourcen der Beteiligten und des Umfelds.
(2) Im Unterstützungsbereich sind die von der Fachkraft mit den Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten und den Kindern und Jugendlichen, gemeinsam erarbeiteten und vereinbarten Ziele handlungsleitend.
(3) Im Kinderschutz Risikobereich wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
(4) Im Kinderschutz Gefährdungsbereich wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um die Kindeswohlgefährdung abzuwenden und den Schutz des Kindes oder der jugendlichen Person zu sichern. Dies erfolgt im Zusammenwirken von mindestens zwei Fachkräften.
(5) Die vereinbarten Ziele und Aufgaben sind gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
(6) Wird eine volle Erziehung angestrebt oder müssen Anträge an das Pflegschaftsgericht gestellt werden, ist die fachliche Leitung bzw. die Abteilungsleitung in die Hilfeplanung miteinzubeziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 25/2025
§ 9. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die als landesgesetzliche Vorschrift in Geltung stehende Verordnung über den Schutz wild wachsender Pflanzenarten und frei lebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 45/1998, gemäß § 53 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz außer Kraft.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
(1) Ziel der Fallsteuerung ist die regelmäßige Überprüfung der im Zuge der Hilfeplanung vereinbarten Hilfen und deren Wirkung im Hinblick auf die vereinbarten Ziele oder zu erbringenden Aufgaben; erforderlichenfalls sind die vereinbarten Ziele, zu erbringenden Aufgaben und Hilfen zu ändern oder die Hilfen zu beenden.
(2) Die Überprüfung erfolgt erstmals drei Monate nach Beginn der Hilfe durch die Fachkraft. Sie findet in der Regel im direkten Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, den Erziehungsberechtigten und einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung statt.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung, einschließlich allfälliger Änderungen der Hilfen, ist gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
(4) Eine weitere Überprüfung der Hilfen erfolgt nach maximal zwölf Monaten ab Beginn der Hilfe und in weiterer Folge ein Mal jährlich, im Abstand von maximal zwölf Monaten.
(5) Bei voller Erziehung erfolgt die Überprüfung mindestens zwei Mal jährlich, im Abstand von maximal sechs Monaten, im persönlichen Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort. Sofern sichergestellt ist, dass eine Pflegefamilie von einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreut wird, gilt Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Überprüfung mindestens ein Mal jährlich im persönlichen Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort stattfindet.
(6) Eine Evaluation über den Verlauf der Hilfe – insbesondere hinsichtlich der Zielerreichung, der Ressourcenaktivierung und Ressourcennutzung – erfolgt im Rahmen eines Hilfeplangesprächs, dem ein schriftlicher Bericht der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu Grunde liegt.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
(1) Vor Beendigung einer Hilfe wird in der Regel ein Abschlussgespräch mit den Kindern und Jugendlichen, den Erziehungsberechtigten und einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung geführt. Das Abschlussgespräch dient der Auswertung der Hilfe und des Verlaufs im Hinblick auf die mit den Zielsetzungen verfolgten Wirkungen.
(2) Das Ergebnis der Auswertung ist gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017
§ 11. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle der Wiener Naturschutzverordnung – Wr. NSchVO, LGBl. für Wien Nr. 12/2010, anhängigen Verfahren hinsichtlich der Arten Äsche (Thymallus thymallus), Donaukaulbarsch (Gymnocephalus baloni), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Kessler-Gründling (Gobio kessleri), Perlfisch (Rutilus meidingeri), Schneider (Alburnoides bipunctatus), Sichling (Pelecus cultratus), Strömer (Leuciscus souffia agassizi) sowie Zope (Ballerus ballerus) sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2007, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(1) Die Dokumentation von Mitteilungen und deren Bewertung enthält zumindest die personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person, den Inhalt der Mitteilung, die mitteilende Person bzw. Stelle, die Ersteinschätzung der Mitteilung und die Bewertung der Mitteilung.
(2) Die Dokumentation von Gefährdungsabklärungen enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben zu den getroffenen Gefährdungserhebungen, den Gefährdungsfaktoren, den Ressourcen im familiären Umfeld, dem Kooperationswillen und der Kooperationsfähigkeit, die Gefährdungseinschätzung und deren Ergebnis sowie die Form des Zusammenwirkens von mindestens zwei Fachkräften.
(3) Die Dokumentation von Hilfeplanung und Fallsteuerung enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben über die Ausgangssituation, die vorgegebenen bzw. vereinbarten Ziele, Hilfen und Handlungsschritte sowie die schriftliche Vereinbarung der Hilfen zwischen den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, dem Kind oder der jugendlichen Person, die Namen der zuständigen Fachkräfte der Bezirkshauptmannschaft sowie den Namen einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 51/2017
Die Änderung des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2010 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2010 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
(2) Die Verordnung über eine Änderung der Kernleistungsverordnung, LGBl.Nr. 34/2017, tritt am 01.06.2017 in Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Kernleistungsverordnung, LGBl.Nr. 25/2025, tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2017, 25/2025