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20000417 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding

101 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (101)

Gesetzestext (101 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding

Landesrecht Grenzänderung zwischen der Marktgemeinde Velden am Wörther See und der Gemeinde Wernberg

Grenzänderung zwischen der Marktgemeinde Velden am Wörther See und der Gemeinde Wernberg

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großdietmanns

Wappen Gemeindefarben Großdietmanns

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Steiermark

09.02.2014

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines; Auftrag

§ 2 Ziele

§ 3 Grundsätze

§ 4 Persönlicher Anwendungsbereich

§ 5 Begriffe

2. Abschnitt: Kinder- und Jugendhilfeleistungen

1. Unterabschnitt: Leistungsarten

§ 6

2. Unterabschnitt: Systemleistungen

§ 7 Monitoring und Forschung

§ 8 Planung

§ 9 Öffentlichkeitsarbeit

§ 10 Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften

3. Unterabschnitt: Angebote zur Entwicklungsförderung und Prävention

§ 11

4. Unterabschnitt: Dienste für Kinder und Jugendliche, Familien und andere Bezugspersonen

§ 12 Gegenstand

§ 13 Dienste für Eltern und andere familiäre Bezugspersonen

§ 14 Dienste für Kinder und Jugendliche

§ 15 Dienste für Pflege- und Tageseltern

§ 16 Dienste für andere Berufsgruppen und Einrichtungen

5. Unterabschnitt: Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, Hilfe zur Erziehung

§ 17 Gefährdungsabklärung

§ 18 Hilfeplanung

§ 19 Hilfe zur Erziehung

§ 20 Unterstützung der Erziehung

§ 21 Volle Erziehung

§ 22 Hilfe zur Erziehung aufgrund einer Vereinbarung

§ 23 Hilfe zur Erziehung aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

§ 24 Hilfe für junge Erwachsene

6. Unterabschnitt: Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeeltern

§ 25 Volle Erziehung in sozialpädagogischen Einrichtungen

§ 26 Volle Erziehung bei Pflegeeltern

§ 27 Pflegekindergeld

§ 28 Sonstige Pflegeverhältnisse

7. Unterabschnitt: Mitwirkung bei der Adoption

§ 29

3. Abschnitt: Tageseltern

§ 30

4. Abschnitt: Organisation

§ 33 Träger der Kinder- und Jugendhilfe

§ 34 Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

§ 35 Fachliche Ausrichtung

§ 36 Personal

§ 37 Dokumentation

§ 38 Verschwiegenheitspflicht

§ 39 Informationsrechte

§ 40 Verarbeitung personenbezogener Daten, Allgemeines

§ 41 Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte

§ 42 Mitwirkung

5. Abschnitt: Kosten

§ 43 Kostentragung, Kostenersatz

§ 44 Anhörung des Sozialfonds

§ 45 Übergang von Rechtansprüchen

§ 46 Abgabenbefreiung

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 47 Strafbestimmungen

§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen

§ 49 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

§ 50 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 46/2019

§ 51 Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

§ 52 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020

§ 53 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 54 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

§ 55 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Großdietmanns

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 19. Juni 1995, Zl. II/1-M-135/1-95, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Großdietmanns das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem von Silber und Grün im Tannenschnitt erhöht geteilten Schild, unten ein silberner, mit einem roten Ring belegter Dreiberg, darüber ein silberner Wellenbalken.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Großdietmanns festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding

Der Gemeinde Raiding wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Zweck

§ 1

Zum Schutz der Wasserspende "Loherquelle" der Wassergenossenschaft Kuchl wird das im § 2 beschriebene Wasserschongebiet festgelegt.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Alle dem Tourismusverband gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte bilden sein Eigentum. Dieses ist in seinem Gesamtwert ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, daß ein möglichst großer und dauernder Erfolg daraus erzielt wird.

(2) Das Eigentum des Tourismusverbandes ist aus Mitteln des Voranschlages zu erhalten.

(3) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bedarf eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Tourismuskommission.

(4) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur außerordentlichen Tilgung bestehender Darlehensschulden zu verwenden.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung; sie sind vor Gewalt und anderen Formen der Gefährdung ihres Wohls zu schützen.

(2) Die Förderung und der Schutz sind in erster Linie die Pflicht und das Recht der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe unterstützt die Eltern und die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen in ihrer Verantwortung; in jenen Fällen, in denen eine angemessene Pflege und Erziehung nicht gewährleistet ist, hat die Kinder- und Jugendhilfe für die entsprechende Förderung und den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu sorgen.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch unterschiedliche Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 13. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet Hietzing besteht entpsrechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen

A. Wienerwald,

B. Wienerwaldrandzone und

C. Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Raiding

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Wasserschongebiet

§ 2

(1) Der nördliche Eckpunkt des etwa dreieckigen Schongebietes wird durch den Grenzpunkt der Grundparzellen (GP) 606, 829 (Sulzbach) und 634/3 je KG 56229 Weißenbach gebildet. Die nordöstliche Grenze des Wasserschongebietes verläuft von diesem Punkt in südöstlicher Richtung entlang der nördlichen bzw nordöstlichen Grenze der GP 606, 605/1, 599 und 581 je KG 56229 Weißenbach bis zum nördlichen Eckpunkt der Grundstücke 581, 587 und 799/1 (Weg) je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Eckpunkt verläuft die Grenze in gerader Linie zum westlichsten Eckpunkt der GP 579/1 KG 56229 Weißenbach und entlang der Westgrenze dieses Grundstückes bis zu dessen südlichstem Eckpunkt. Von diesem Punkt verläuft die östliche Grenze des Wasserschongebietes in südsüdwestlicher Richtung entlang der Hangfalllinie geradlinig über den Weißbach (GP 828 KG 56229 Weißenbach) bis an sein südliches Ufer. Die Südgrenze des Schongebietes folgt in westlicher Richtung der Südgrenze des Weißbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Westgrenze der GP 829 (Sulzbach) mit der Nordgrenze der GP 562/1 je KG 56229 Weißenbach. Von diesem Punkt verläuft die westliche Grenze des Schongebietes entlang des Westufers des Sulzbaches bis zum Schnittpunkt der gedachten Verlängerung der Südgrenze der GP 634/3 mit der Westgrenze der GP 610. Von diesem Punkt verläuft die nördliche Grenze des Schongebietes über den Sulzbach geradlinig zum Ausgangspunkt.

(2) Die Grenzen des Schongebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Dieser Plan ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein und bei der Marktgemeinde Kuchl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf. Darüber hinaus kann dieser Plan im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.salzburg.gv.at/62- schongebiete.htm

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Wirtschaftliche Unternehmungen des Tourismusverbands sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.

(2) Der Tourismusverband darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, übernehmen, in ihrem Umfang wesentlich vergrößern und auf neue Leistungszweige ausdehnen, wenn

(3) Die Errichtung, Übernahme, die wesentliche Vergrößerung des Umfanges und die Ausdehnung auf neue Leistungszweige einer wirtschaftlichen Unternehmung des Tourismusverbands bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, die touristische Entwicklung der Region dadurch gefördert wird und die Deckung der Kosten tatsächlich und rechtlich gesichert ist.

(4) Der Tourismusverband darf sich an einer wirtschaftlichen Unternehmung nur unter Beachtung der Abs. 2 und 3 beteiligen. Für die Beteiligung darf nur eine Form gewählt werden, welche die Haftung auf einen bestimmten Betrag begrenzt.

(5) Wenn über den Antrag eines Tourismusverbandes innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung getroffen wird, ist der Landesregierung zu berichten. Wenn diese innerhalb von weiteren drei Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die aufsichtsbehördliche Genehmigung als erteilt. Eine Erstreckung dieser Frist ist im Einvernehmen mit dem antragstellenden Tourismusverband zulässig.

(6) Die wirtschaftlichen Unternehmungen sind nach den kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Den mit der Leitung betrauten Personen kann von der Tourismuskommission zur Erleichterung der Geschäftsführung größere Selbständigkeit eingeräumt und zu diesem Zweck die Vollmacht zum Abschluß bestimmter, in den Rahmen des laufenden Betriebes fallender Verträge erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt das Ziel, dass Kinder und Jugendliche ihre Anlagen und Fähigkeiten frei entfalten können und sie sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln.

(2) Zur Erreichung des Ziels nach Abs. 1 sind insbesondere auch folgende Ziele zu verfolgen

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 2. Im Teil A - Wienerwald ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Bewilligungspflichtige Maßnahmen

§ 3

Im Wasserschongebiet bedürfen folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Das gesamte Eigentum des Tourismusverbandes ist in einem Vermögensverzeichnis zu erfassen, in dem der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen sind. Der Wert von Gebäuden und der Wert der Betriebs und Geschäftsausstattung ist um die Absetzung für Abnützung zu vermindern.

(2) Das Vermögensverzeichnis nach Abs. 1 ist wie folgt aufzugliedern

I.Aktiva

II.Passiva

Anm.: in der LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Kinder- und Jugendhilfe erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, im erforderlichen Ausmaß und nach fachlich anerkannten Standards. Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Bedarfe sollen frühzeitig erkannt werden; die Leistungen richten sich nach den individuellen Erfordernissen und der Lebenssituation der Betroffenen.

(2) Die Kinder- und Jugendhilfe ermutigt und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, die eigenen Anlagen und Fähigkeiten zu stärken, zu erweitern und einzusetzen.

(3) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit Eltern und anderen Bezugspersonen zusammen; sie beteiligt sie und die Kinder und Jugendlichen situationsgerecht bei der Erbringung von Leistungen.

(4) Die Kinder- und Jugendhilfe bezieht die Möglichkeiten des Sozialraums mit ein und unterstützt Kinder und Jugendliche und ihre Bezugspersonen, diese Möglichkeiten besser zu nutzen.

(5) Die Kinder- und Jugendhilfe arbeitet mit anderen Einrichtungen, insbesondere mit den einschlägigen Stellen des Bildungs-, Gesundheits- und Sozialsystems zusammen. Sie strebt Vereinbarungen mit diesen Einrichtungen an, in denen die Grundsätze einer Zusammenarbeit festgelegt werden.

(6) In familiäre Rechte und Beziehungen wird nur soweit eingegriffen, als dies zur Gewährleistung des Kindeswohls notwendig und im Bürgerlichen Recht vorgesehen ist.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 3. Im Teil B - Wienerwaldrandzone ist die Pflege der Mähwiesen und die Betreuung der Waldflächen des Küniglberges durch die Grundeigentümer und sontigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Schutzgebietsanordnungen

§ 4

Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Wasserschongebiet (§ 2) umfassten Wasservorkommens nach § 34 Abs 1 WRG 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Der Tourismusverband hat spätestens am 1. Dezember den Voranschlag für das Folgejahr (zugleich Haushaltsjahr) zu beschließen. Der Voranschlag ist gemäß §§ 14 und 15 zu gliedern. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Voranschlags zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Voranschlag unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.

(2) Der Voranschlag des Tourismusverbandes beinhaltet das betreffende Betriebsergebnis des zweitvorangegangenen Jahres als Ausgangspunkt und sämtliche aus gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen des Tourismusverbandes sowie aus wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben, wobei insgesamt die Ausgaben mit den Einnahmen auszugleichen sind.

(3) Für das erste Jahr der Haushaltsführung sind die zur angemessenen Erfüllung des Verbandszweckes unabdingbar notwendigen Ausgaben zu veranschlagen.

(4) Die Haushaltsführung des Tourismusverbandes ist nach dem Voranschlag unter Ausnutzung allfällig möglicher Einsparungen zu tätigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Hauptwohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder der Aufenthalt der betroffenen Eltern, Kinder, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in Vorarlberg. Die Regelung des § 33 Abs. 6 bleibt unberührt.

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 4. (1) Im Teil C - Großparkanlage „Schloßpark Schönbrunn“ ist die Betreuung der Waldflächen durch die Grundeigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten derart durchzuführen, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild und auf den Landschaftshaushalt entstehen.

(2) Die Teile der historischen Gartenanlagen, wie insbesondere Alleen und Hecken, sind durch geeignete Maßnahmen so zu erhalten, daß keine nachteiligen Auswirkungen auf das Landschaftsbild entstehen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Entschädigung

§ 5

Wer auf Grund der Nichterteilung einer Bewilligung gemäß § 3 seine Grundstücke oder Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinn des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür von der Wassergenossenschaft Kuchl bzw von ihrem Rechtsnachfolger nach den Bestimmungen der §§ 34 Abs 4 und 117 WRG 1959 angemessen zu entschädigen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Vor der Vorlage an die Tourismuskommission ist der von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten zu erstellende Voranschlagsentwurf zwei Wochen hindurch in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für zwei Wochen mit dem Hinweis zu veröffentlichen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.

(2) Die Beratung und Beschlußfassung über den Voranschlag obliegt der Tourismuskommission in öffentlicher Sitzung. Gleichzeitig hat die Tourismuskommission zu beschließen

(3) Der Voranschlag ist von der Tourismuskommission der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Voranschlages ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Kinder und Jugendliche sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Junge Erwachsene sind Personen, die das 18. aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Eltern sind werdende Eltern, leibliche Eltern, Adoptiveltern oder die jeweiligen Elternteile, sofern ihnen die Pflege und Erziehung zukommt oder sie vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(4) Werdende Eltern sind Schwangere und deren Ehepartner oder der von der Schwangeren als Vater des ungeborenen Kindes bezeichnete Mann.

(5) Mit der Pflege und Erziehung betraute Personen sind natürliche Personen, denen die Pflege und Erziehung zukommt oder die vergleichbare Pflichten und Rechte nach ausländischem Recht haben.

(6) Pflegekinder sind Kinder und Jugendliche, die von anderen als den Eltern oder sonstigen mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden. Kinder und Jugendliche, die von nahen Angehörigen nicht nur vorübergehend gepflegt und erzogen werden, gelten nur als Pflegekinder, wenn dies im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geschieht.

(7) Pflegeeltern sind Personen, die Pflegekinder gemäß Abs. 6 pflegen und erziehen.

(8) Nahe Angehörige sind bis zum dritten Grad Verwandte oder Verschwägerte sowie Ehepartner und Ehepartnerinnen, Lebensgefährten und Lebensgefährtinnen oder eingetragene Partner und Partnerinnen von Elternteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 13. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Verwaltungsübertretungen

§ 6

Verstöße gegen die Bestimmung des § 3 werden gemäß § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretungen bestraft.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Kann der Voranschlag ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat die Tourismuskommission für die Höchstdauer des ersten Viertels des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.

(2) Solange ein solcher Beschluss der Tourismuskommission nicht vorliegt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt, die gesetzlichen Aufgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind.

(3) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres von der Tourismuskommission der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende hat der Aufsichtsbehörde von der Nichtbeschlußfassung durch die Tourismuskommission unverzüglich zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gliedern sich in folgende Leistungsarten

Landesrecht Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing)

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.

Landesrecht Wasserschongebietsverordnung Loherquelle

Inkrafttreten

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2006 in Kraft.

(2) Um die Bewilligung von Maßnahmen gemäß § 3, die im Zeitpunkt gemäß Abs 1 bereits bestehen, ist innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt anzusuchen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Die Finanzreferentin/Der Finanzreferent ist, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass sich hinsichtlich einer Voranschlagsposition eine Ausgabensteigerung um + 25 % oder eine Mindereinnahme von – 25 % ergibt, verpflichtet, einen Nachtragsvoranschlag zu erstellen und der Tourismuskommission zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Auf den Nachtragsvoranschlag finden die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen und stellt diese gemeinsam mit den statistischen Leistungsdaten alle drei Jahre in einem Kinder- und Jugendhilfebericht dar.

(2) Die Landesregierung erstellt jährlich eine Statistik über Leistungsdaten der Kinder- und Jugendhilfe und veröffentlicht diese mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet (§ 4 ALReg-G). Die Landesregierung hat mit Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungsdaten die Statistik zu enthalten hat. Die Bestimmungen des Statistikgesetzes sind anzuwenden.

(3) Die Landesregierung hat Forschung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 4/2022

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Der Voranschlag bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Die anordnungsbefugten Organe des Tourismusverbandes sind an den Voranschlag gebunden.

(2) Bei unvorhergesehenen zwingenden Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder den Voranschlag wesentlich überschreiten, hat der Vorsitzende vor ihrer Leistung einen Beschluß der Tourismuskommission zu erwirken, der auch die Bedeckung zu sichern hat. In Fällen äußerster Dringlichkeit, bei Gefahr im Verzug, wenn die Einholung des Beschlusses der Tourismuskommission nicht rechtzeitig möglich ist, kann der Vorsitzende die dringend notwendigen Ausgaben anordnen. Er muß jedoch die Genehmigung der Tourismuskommission nachträglich einholen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung sorgt durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vor, dass Leistungen in der erforderlichen Art und im notwendigen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Die Planung berücksichtigt die gesellschaftlichen Entwicklungen (§ 7 Abs. 1), wissenschaftlichen Erkenntnisse, fachlichen Standards sowie die Strukturen, Entwicklungen und Problemlagen in der Bevölkerung.

(3) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Kinder- und Jugendhilferat, der die Landesregierung in Planungsfragen berät.

(4) Dem Kinder- und Jugendhilferat gehören an

(5) Die Funktion der bestellten Mitglieder erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung kann ein bestelltes Mitglied abberufen, wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(6) Die Einberufung erfolgt durch die vorsitzende Person nach Bedarf, mindestens einmal jährlich. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangen.

(7) Die vorsitzende Person kann zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige oder Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.

(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilferat zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder für Zeitversäumnis und Fahrtkosten enthält. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass Sitzungen des Kinder- und Jugendhilferates auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können. Die Geschäftsordnung kann auch Regelungen zur Vertretung der Mitglieder des Kinder- und Jugendhilferates im Falle ihrer Verhinderung vorsehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Darlehen dürfen nur zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der dem Tourismusverband obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Das gleiche gilt für Konvertierungsdarlehen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 24 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

(2) Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung wirkt auf eine breite Kenntnis und Akzeptanz der Rechte und Anliegen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft hin; sie stellt insbesondere sicher, dass spezifisches Fachwissen im Bereich Kinderschutz der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird.

(2) Die Landesregierung informiert über die Ziele, Grundsätze und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Die Tourismuskommission darf die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen nur beschließen, wenn hiefür ein besonderes Interesse des Tourismusverbandes gegeben ist und der Schuldner nachweist, daß die Leistung des Schuldendienstes gesichert ist. Das Fehlen des besonderen Interesses des Tourismusverbandes berührt bei Beachtung der Bestimmungen des § 24 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Soweit dies zweckmäßig ist, hat die Landesregierung in der Forschung, Planung und Öffentlichkeitsarbeit eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Bund, den Ländern und Gemeinden anzustreben.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Finanzmittel zu verwenden für

(2) Abs. 1 Z 2 und 3 gelten nicht für Infrastruktureinrichtungen, welche im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Solche Zuschüsse und Kostenübernahmen dürfen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021, LGBl. Nr. 106/2023

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung sorgt für entwicklungsfördernde und präventive Angebote und unterstützt und begleitet solche.

(2) Entwicklungsförderung ist darauf ausgerichtet, positive Entwicklungsbedingungen für Kinder und Jugendliche zu unterstützen sowie ihre Anlagen und Fähigkeiten und die ihrer familiären Bezugspersonen zu stärken.

(3) Prävention ist darauf ausgerichtet, Problemstellungen, Entwicklungsrisiken und Entwicklungsstörungen von Kindern und Jugendlichen frühzeitig zu erkennen und diesen entgegenzuwirken.

(4) Entwicklungsfördernde und präventive Angebote richten sich an die ganze Familie. Sie umfassen insbesondere

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Die Anweisung von Zahlungen obliegt dem Vorsitzenden, die Kassen und Rechnungsführung dem Finanzreferenten der Tourismuskommission.

(2) Die für den Kassen und Rechnungsdienst bestellten Bediensteten sind Hilfsorgane des Vorsitzenden und des Kassiers; sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden.

(3) Der Vorsitzende und die von ihm zur Anweisung von Zahlungen ermächtigten Bediensteten dürfen weder die Kasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.

(4) Den Vorsitzenden betreffende Zahlungen hat der Stellvertreter anzuordnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 31/2003

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Zur Förderung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Bewältigung der Probleme von Kindern, Jugendlichen und Familien sorgt die Landesregierung für Dienste, die den genannten Personen und anderen Bezugspersonen zur Verfügung stehen. Diese Dienste werden bedarfsgerecht, leicht erreichbar und wo dies zweckmäßig ist, auch aufsuchend angeboten. Sie können von den Betroffenen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden.

(2) Folgende Dienste werden jedenfalls angeboten

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Jeder Tourismusverband hat laufend die Einnahmen und Ausgaben in der zeitlichen Reihenfolge aufzuzeichnen und darüber jährlich einen Rechnungsabschluß zu erstellen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Eltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie in ihrer elterlichen Kompetenz stärken und sie dabei unterstützen, die Herausforderungen der Elternschaft zu bewältigen. Die Angebote stehen auch anderen familiären Bezugspersonen offen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Die Einnahmen sind im Rechnungsabschluss wie folgt zu gliedern

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Kindern und Jugendlichen stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützen und die die soziale Integration in der Familie, in der Schule, im sozialen Nahraum und am Arbeitsplatz fördern. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Der Aufwand ist im Rechnungsabschluss wie folgt zu gliedern

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Pflege- und Tageseltern stehen Angebote zur Verfügung, die sie bei der Pflege, Erziehung und Betreuung der von ihnen aufgenommenen Kinder und Jugendlichen unterstützen. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Alle Eingangs und Ausgangsbelege sind nach dem Datum ihres Anfalles zu numerieren und fortlaufend abzulegen bzw. so abzulegen, daß von den buchhalterischen Aufzeichnungen eindeutig eine Verbindung zu den abgelegten Belegen hergestellt werden kann.

(2) Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses dient.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Berufsgruppen, Einrichtungen und Einzelpersonen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt sind, stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie in Kinderschutzfragen beraten und unterstützt werden. Die Angebote fördern insbesondere auch die Zusammenarbeit zwischen diesen Gruppen, Einrichtungen und Personen und tragen zur Qualitätsentwicklung und einer fundierten Information im Kinderschutz bei.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Eintragungen in die laufenden Aufzeichnungen dürfen nur auf Grund von Belegen durchgeführt werden.

(2) Alle Belege, die zur Überweisung oder Auszahlung gelangen, sind vom zuständigen Organ auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Ergibt sich für die Landesregierung, insbesondere aufgrund von gesetzlich normierten Mitteilungspflichten oder glaubhafter Mitteilungen Dritter, der konkrete Verdacht der Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen, hat sie unter Berücksichtigung der Dringlichkeit eine Gefährdungsabklärung umgehend einzuleiten und durchzuführen.

(2) Die Gefährdungsabklärung besteht aus der Erhebung jener Sachverhalte, die zur Beurteilung des Gefährdungsverdachtes bedeutsam sind und aus der Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

(3) Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere Gespräche mit den betroffenen Kindern und Jugendlichen, deren Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Personen in deren Betreuung sich die Kinder und Jugendlichen regelmäßig befinden, Besuche am Wohn- und von Aufenthaltsorten der Kinder und Jugendlichen, Stellungnahmen, Berichte und Gutachten von Fachleuten sowie die Gefährdungsmitteilungen in Betracht.

(4) Im Rahmen der Gefährdungsabklärung sind Kinder, Jugendliche und Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen zu beteiligen.

(5) Mitteilungspflichtige im Sinne des Abs. 1 haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie notwendige Dokumente vorzulegen.

(6) Die Gefährdungseinschätzung hat im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu erfolgen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Der Zahlungszweck ist auf den Rechnungen und den Überweisungen deutlich anzugeben. Bei Aufträgen an Dritte ist insbesondere die Übereinstimmung der Rechnung mit dem Kostenvoranschlag zu überprüfen. Überprüfte Rechnungen sind abzuzeichnen.

(2) Das beauftragte Organ kann diese Aufgabe mit Zustimmung des Ausschusses dem Geschäftsführer übertragen.

(3) Der Zahlungsverkehr des Tourismusverbandes ist soweit als möglich bargeldlos abzuwickeln. Die Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.

(4) Soweit Barmittel für die Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs nicht erforderlich sind, sind diese ehestens auf ein Bankkonto des Tourismusverbandes abzuführen.

(5) Dies gilt auch für Valuten und Reisescheckbestände. Die Höchstsumme des Bargeldbestandes darf in keinem Fall den durch Versicherung gedeckten Betrag überschreiten.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, hat die Landesregierung in Zusammenarbeit mit den Eltern oder den sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen und unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen als Grundlage für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung einen Hilfeplan zu erstellen, der die angemessene soziale, psychische und körperliche Entwicklung und Ausbildung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen zum Ziel hat.

(2) Der Hilfeplan und die Wirkung der gewährten Hilfe zur Erziehung sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und die gewährte Hilfe gegebenenfalls anzupassen oder abzuschließen.

(3) Die Entscheidung über die im Einzelfall in Betracht kommende Hilfe zur Erziehung oder deren Änderung ist erforderlichenfalls im Zusammenwirken von zumindest zwei Fachkräften zu treffen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen hat die Vollversammlung des Tourismusverbandes aus ihrer Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen. Der Prüfungsausschuß besteht aus zwei Rechnungsprüfern. Nicht zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Der Prüfungsausschuß kann auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beiziehen.

(2) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht.

(3) Die Überprüfung ist mindestens zweimal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Vorsitzenden oder des Kassiers vorzunehmen.

(4) Über das Ergebnis der Prüfung ist ein schriftlicher Bericht mit der schriftlichen Äußerung des Vorsitzenden und des Kassiers der Tourismuskommission ohne unnötigen Aufschub vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung hat Hilfe zur Erziehung zu gewähren, wenn eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.

(2) Hilfe zur Erziehung wird als Unterstützung der Erziehung (§ 20) oder als volle Erziehung (§ 21) aufgrund einer Vereinbarung (§ 22) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr in Verzug (§ 23) gewährt.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung des Tourismusverbandes einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in den Tourismusverband zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsprüfung zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Überprüfung erstreckt sich insbesondere auf die Buch und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, den Voranschlag und den Rechnungsabschluß.

(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist der/dem Vorsitzenden, der Stellvertreterin/dem Stellvertreter, der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten und der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer zur Vorlage an die Tourismuskommission zu übermitteln. Die/Der Vorsitzende hat im Fall festgestellter und zu beseitigender Unzulänglichkeiten über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen der Aufsichtsbehörde zu berichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen bei einem Verbleib in der Familie oder im sonstigen bisherigen Wohnumfeld abgewendet oder einer solchen vorgebeugt werden kann, ist Unterstützung der Erziehung zu gewähren.

(2) Unterstützung der Erziehung umfasst sämtliche Formen der Unterstützung der mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen. Sie erfolgt insbesondere durch ambulante psychosoziale Hilfen, wie die aufsuchende sozialpädagogische Familienarbeit, Hilfen zur Gewährleistung einer verlässlichen Tagesstruktur oder zur Bewältigung von Krisen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Der Rechnungsabschluß ist längstens bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grund der abgeschlossenen Bücher zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß in der Gliederung des Voranschlages und das Vermögensverzeichnis. Stellt das Land eine IT-Anwendung für die Erstellung des Rechnungsabschlusses zur Verfügung, dann hat der Tourismusverband den Rechnungsabschluss unter Verwendung dieser IT-Anwendung zu erstellen.

(2) Die im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen bzw. die tatsächlich bezahlten Ausgaben, vermindert um die Abschreibungen, sind als Überschuß bzw. Abgang auszuweisen.

(3) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen des Tourismusverbandes sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse zu erstellen, die dem Rechnungsabschluß des Tourismusverbandes anzuschließen sind.

(4) Vorhaben der außerordentlichen Gebarung sind gesondert abzuschließen.

(5) Wesentliche Abweichungen (über 25 %) in der Haushaltsführung gegenüber dem Voranschlag sind in einem gesonderten Anhang zum Rechnungsabschluß auszuweisen und zu begründen.

(6) Die/Der Vorsitzende hat den Rechnungsabschluss samt Anlagen und die Berichte des Prüfungsausschusses spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluss für zwei Wochen in den Geschäftsstellen des Tourismusverbands zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Tourismusverbands zu veröffentlichen. Die Auflage ist auf der Homepage mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Mitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluss innerhalb der zweiwöchigen Auflagefrist beim Tourismusverband schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind von der Tourismuskommission in Erwägung zu ziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Ist zu erwarten, dass die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen nur durch eine Betreuung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes abgewendet werden kann, ist Kindern und Jugendlichen volle Erziehung zu gewähren.

(2) Volle Erziehung umfasst die Ausübung der Pflege und Erziehung; sie erfolgt in sozialpädagogischen Einrichtungen (§ 25) oder bei Pflegeeltern (§ 26).

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Der Tourismusverband hat eine doppelte Buchführung zu führen und eine Bilanz im Sinne der einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften zu erstellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung, mit der die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesen und der Landesregierung. Der Abschluss, die Änderung und die Aufkündigung dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Der Rechnungsabschluss ist von der Vollversammlung so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann. Eine Ausfertigung des rechtswirksamen Rechnungsabschlusses ist auf der Homepage des Tourismusverbands für sieben Jahre zu veröffentlichen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Stimmen die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen einer notwendigen Hilfe zur Erziehung nicht zu, hat die Landesregierung bei Gericht die nötigen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der oder von Teilen der Obsorge, zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Landesregierung unverzüglich den erforderlichen Schutz des Kindes sicherzustellen und die erforderliche Hilfe zur Erziehung zu gewähren sowie die notwendigen Anträge bei Gericht zu stellen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen des Tourismusverbandes, die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten, und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch den Tourismusverband bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Vermögens des Tourismusverbandes eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtausgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr gewährleistet werden könnte.

(3) Die Aufnahme von Darlehen, die von Bund, Land oder von den von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, bedarf keiner Genehmigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Jungen Erwachsenen kann mit deren Zustimmung Hilfe gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres bereits Hilfe zur Erziehung gewährt wurde und die Fortführung der Hilfe zur Erreichung der im Hilfeplan definierten Ziele notwendig ist.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für die Steiermark in Kraft.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen die zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21 Abs. 2) bestimmt sind.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind

(3) Der Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Dem Bewilligungsantrag sind die zur Beurteilung nach Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen, zu erteilen, wenn die Einrichtung nach ihrer Ausstattung und Führung eine förderliche Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen gewährleistet. Insbesondere müssen

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten auch bei wesentlichen Änderungen des Betriebs, insbesondere im pädagogischen und organisatorischen Konzept, sowie bei Übertragung an einen anderen Rechtsträger.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Beseitigung von Mängeln binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen wird, den Betrieb mit Bescheid zu untersagen, soweit dies zur Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung der Kinder und Jugendlichen notwendig ist. Wird einem Auftrag zur Behebung eines im Hinblick auf die Gewährleistung einer förderlichen Pflege und Erziehung gravierenden Mangels nicht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen; auf diese Folge muss im Mängelbehebungsbescheid hingewiesen worden sein.

(7) Die Betreiber sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der Aufsicht (Abs. 6) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen und die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Landesrecht Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände

(1) Die Neufassung der §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 12 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 31/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. April 2003, in Kraft.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 erster Satz, 7 Abs. 1, 19 Abs. 1 zweiter Satz und dritter Satz und 21 Abs. 6 letzter Satz sind jedoch erst nach der der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Wahl der Organe des Tourismusverbandes anzuwenden.

(3) Die Änderung des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, der §§ 14, 15 und 21 Abs. 1 sowie des § 22 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Mai 2012, in Kraft.

(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 10/2021 treten die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, 2 und 3, § 3 Abs. 2 I Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 11, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 6, § 22, § 23 und § 24 Abs. 3 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 5 Abs. 2 lit. b und § 15 Z 3 lit. b außer Kraft.

(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2023 tritt § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2002, LGBl. Nr. 31/2003, LGBl. Nr. 39/2012, LGBl. Nr. 10/2021, LGBl. Nr. 106/2023

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Bevor die Landesregierung Pflegeeltern im Rahmen der vollen Erziehung mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragt (§ 21 Abs. 2), hat sie die persönliche Eignung der Pflegeeltern zu prüfen; im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes müssen die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Pflegeeltern dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen.

(2) Pflegeeltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Auftrag gemäß Abs. 1 festgelegten Frist zu besuchen. Die Landesregierung kann von dieser Verpflichtung zugunsten von nahen Angehörigen ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der spezifischen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsbeurteilung, der Leistungserbringung oder der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit dem betreuten Kind oder Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

(4) Für die Vermittlung darf ein Entgelt weder gegeben noch angenommen werden.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes gewährt die Landesregierung Pflegeeltern, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen, ein pauschaliertes Pflegekindergeld. Dabei sind das Alter des Kindes oder Jugendlichen sowie allfällige Unterhaltspflichten zu berücksichtigen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen.

(3) Im Einzelfall ist auf Antrag über das Pflegekindergeld hinaus eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, wenn besondere Betreuungsmaßnahmen erhöhte Aufwendungen erfordern.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die nicht nur vorübergehende Pflege und Erziehung eines Pflegekindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Rahmen der vollen Erziehung erfolgt, bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Im Verfahren ist das betroffene Kind zu hören.

(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Pflegeeltern eine förderliche Pflege und Erziehung des anvertrauten Pflegekindes gewährleisten können. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegeeltern sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Keinesfalls dürfen Pflegeeltern wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Pflegekindes befürchten lassen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(4) Sonstige Pflegeverhältnisse unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(5) Pflegeeltern sind verpflichtet, im Rahmen des Bewilligungsverfahrens und der Aufsicht der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und die Besichtigung von Räumlichkeiten zu ermöglichen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung hat bei der Adoption im Inland mitzuwirken; die Mitwirkung besteht aus der Eignungsbeurteilung und der Adoptionsvermittlung, weiters umfasst sie die Beratung, Vorbereitung und fachliche Begleitung von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen. Dabei steht das Wohl der betroffenen Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.

(2) Bei der Eignungsbeurteilung ist die persönliche Eignung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen zu prüfen, insbesondere ob eine förderliche Pflege und Erziehung der anvertrauten Adoptivkinder gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie das gesamte Familiensystem in Betracht zu ziehen. Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen dürfen keinesfalls wegen solcher Straftaten vorbestraft sein, die eine Gefahr für das Wohl des Adoptivkindes befürchten lassen.

(3) Die Adoptionsvermittlung hat das Ziel, die am besten geeigneten Adoptiveltern für die Kinder auszuwählen.

(4) Die Einhebung eines Entgelts für die Adoptionsvermittlung ist unzulässig.

(5) Informationen über die leiblichen Eltern sind zu dokumentieren und 110 Jahre ab rechtskräftiger gerichtlicher Bewilligung der Adoption aufzubewahren. Mit der Obsorge betraute Personen können aus besonders wichtigen medizinischen oder sozialen Gründen darüber Informationen erhalten. Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht auch dem Adoptivkind selbst zu. Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat.

(6) Die Landesregierung hat im Rahmen des Anwendungsbereiches des Haager Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption an einer grenzüberschreitenden Adoption mitzuwirken. Die Mitwirkung umfasst insbesondere die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen sowie die Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland; für die Eignungsbeurteilung der Adoptivwerber und Adoptivwerberinnen vor der Übermittlung von Anträgen ins Ausland gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020, 44/2025

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Natürliche Personen, ausgenommen nahe Angehörige und Pflegeeltern, die Kinder unter 14 Jahren für einen Teil des Tages regelmäßig und gegen Entgelt betreuen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn aufgrund einer Eignungsprüfung angenommen werden kann, dass die Personen eine förderliche Betreuung von Kindern gewährleisten können. Bei der Eignungsprüfung sind die in § 28 Abs. 3 angeführten Kriterien sinngemäß anzuwenden. Tageseltern haben eine Qualifizierungsmaßnahme nach § 15 lit. a nachzuweisen oder diese innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist zu besuchen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

(3) Für Tageseltern gelten die §§ 10 Abs. 1, 11 und 43 Abs. 3 des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes sinngemäß. Darüber hinaus kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die frühkindliche und außerschulische Bildung durch Tageseltern im Sinne des § 11 des Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes erlassen.

(4) Tageseltern unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Die Behebung von Mängeln ist mit Bescheid aufzutragen. Liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 72/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land (Kinder- und Jugendhilfeträger).

(2) Das Land hat die Aufgaben nach diesem Gesetz als Träger von Privatrechten zu besorgen. Davon ausgenommen sind die Erlassung von Verordnungen (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 9, 27 Abs. 2, 30 Abs. 3, 33 Abs. 5 und 35 Abs. 3), die Bewilligung und Beaufsichtigung sozialpädagogischer Einrichtungen (§ 25), die Bewilligung und Beaufsichtigung sonstiger Pflegeverhältnisse (§ 28), die Erlassung von Bescheiden über die Informationserteilung (§§ 29 Abs. 5 und 39 Abs. 5), die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Dokumentation für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen (§ 37 Abs. 6) sowie die Bewilligung der Tätigkeit als Tageseltern und deren Beaufsichtigung (§ 30).

(3) Das Land handelt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – durch die Bezirkshauptmannschaft. Im Rahmen der §§ 26 und 34 werden Pflegeeltern und private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen beauftragt. Eine Beauftragung von Pflegeeltern oder privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen kommt aber jedenfalls nicht in Betracht bei der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Abs. 2 zweiter Satz), bei der Eignungsbeurteilung von Pflegeeltern (§ 26) und von Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen sowie bei der Adoptionsvermittlung (§ 29).

(4) Wenn in unmittelbar anzuwendenden bundesgesetzlichen Bestimmungen dem Kinder- und Jugendhilfeträger Aufgaben zugewiesen sind, sind diese von der Landesregierung oder – nach Maßgabe einer Verordnung nach Abs. 5 – von der Bezirkshauptmannschaft wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung kann alle oder einzelne ihrer Zuständigkeiten mit Verordnung auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, gehen auch die mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden Rechte und Pflichten der Landesregierung nach den Abschnitten 4 bis 6 auf die Bezirkshauptmannschaft über.

(6) Eine bestehende örtliche Zuständigkeit bleibt aufrecht, wenn der Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer nach diesem Gesetz gewährten vollen Erziehung in einer sozialpädagogischen Einrichtung oder in einer Pflegefamilie in einen anderen Bezirk, ein anderes Land oder ins Ausland verlegt wird, es sei denn, dass wichtige Gründe, wie etwa die Unterbringung bei nahen Angehörigen, für eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit sprechen; letzterenfalls ist der nunmehr zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich schriftlich zu informieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 81/2020, 44/2025

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sollen mit der Erbringung bestimmter Leistungen im Sinne des 2. Abschnittes beauftragt werden, wenn dies im Sinne der Ziele und Grundsätze zweckmäßig ist und sie zur Erbringung dieser Leistungen geeignet sind.

(2) Bei der Beurteilung der Eignung ist insbesondere zu prüfen, ob

(3) Eine gemäß § 25 bewilligte Einrichtung ist jedenfalls im Bewilligungsumfang zur Ausübung der Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der vollen Erziehung (§ 21) geeignet.

(4) Beauftragungen nach Abs. 1 haben mittels schriftlicher Leistungsverträge zu erfolgen. Darin sind jedenfalls festzulegen

(5) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat vor Erbringung von Leistungen, für die ein Kostenbeitrag nach § 43 Abs. 1 zu entrichten ist, auf die Beitragspflicht hinzuweisen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben ihre Leistungen nach dem Stand der Wissenschaften und, soweit fachlich geboten, interdisziplinär zu erbringen.

(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben für ihre Kernleistungen fachliche Standards festzulegen und die Qualität ihrer Leistungen in einem kontinuierlichen Prozess weiterzuentwickeln.

(3) Die Landesregierung hat die fachlichen Standards für ihre Kernleistungen der Gefährdungsabklärung, Hilfeplanung und Fallsteuerung – einschließlich der Dokumentation – mit Verordnung festzulegen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Für die Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen (2. Abschnitt) dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(2) Die Landesregierung und die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben dafür zu sorgen, dass ihre Fachkräfte die Möglichkeit haben

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§ 34 Abs. 1) haben zur Leistungserbringung, zur Sicherung der Qualität, für Zwecke der Aufsicht und für Zwecke nach Abs. 6 eine schriftliche Dokumentation zu führen.

(2) Die Dokumentation hat Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.

(3) Die Dokumentation über Leistungen im Sinne des 5. Unterabschnitts des 2. Abschnitts hat darüber hinaus Angaben zu deren Inhalt, zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der Gefährdung, Sozialanamnese der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte des Hilfeplans, sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.

(4) Die Dokumentation ist wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(5) Die Dokumentation der Landesregierung über Maßnahmen der vollen Erziehung ist ab Beendigung der Leistung 50 Jahre lang aufzubewahren, die sonstige Dokumentation der Landesregierung ist ab Beendigung der Leistung 30 Jahre lang aufzubewahren. § 29 Abs. 5 bleibt unberührt. Die Aufbewahrungsdauer für Dokumentationen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen beträgt zehn Jahre ab Beendigung der Leistung; davon Abweichendes kann in den Leistungsverträgen gemäß § 34 Abs. 4 geregelt werden.

(6) Der Zugang zur Dokumentation ist nach Beendigung der Leistung während der Aufbewahrungsfristen (§§ 29 Abs. 5 und 37 Abs. 5) nur für Informationszwecke (§§ 29 Abs. 5 und 39), für Zwecke der Aufsicht, der Gefährdungsabklärung, der Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen gegen Kinder und Jugendliche oder für Zwecke gemäß § 7 Abs. 1 des Kinder- und Jugendanwaltschaftsgesetzes zulässig. Weiters kann der Zugang zur Dokumentation über schriftlichen Antrag einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche Forschungsarbeiten oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, durch die Landesregierung ausnahmsweise mit Bescheid bewilligt werden; erforderlichenfalls kann die Bewilligung unter Bedingungen bzw. Auflagen erteilt werden. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

(7) Bei einer Änderung der örtlichen Zuständigkeit ist die Dokumentation in den Fällen, in denen die Dokumentation für eine Leistungserbringung benötigt wird, an den nunmehr zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 44/2025

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe einschließlich der Pflegeeltern und der Organe der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind zur Verschwiegenheit über alle Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die Eltern oder die sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mittelbar oder unmittelbar betreffen und ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt geworden sind, verpflichtet. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit weiter.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht nach Abs. 1 besteht nicht

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Informationen über alle der Landesregierung und den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichung der Volljährigkeit sind ihnen auf Verlangen Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige, persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden.

(4) Eltern oder die sonst mit Pflege und Erziehung betrauten Personen haben das Recht, Informationen über alle der Landesregierung sowie den beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Information nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder der sonst mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen sowie anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen Pflege und Erziehung aufgrund einer Hilfe zur Erziehung nicht mehr oder nur mehr teilweise zukommt.

(5) Für das Verfahren betreffend die Informationserteilung nach den Abs. 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes sinngemäß, wobei die antragstellende Person ihr besonderes Interesse an den begehrten Informationen bei der Antragstellung glaubhaft zu machen hat. Eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung hat einen solchen Antrag ohne unnötigen Aufschub an die Landesregierung weiterzuleiten.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 44/2025

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten

(2) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verarbeiten, soweit dies zur Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen im Einzelfall erforderlich ist.

(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen einschließlich der Abrechnung der Leistungen folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die an der Leistungserbringung beteiligt sind, zu verarbeiten

(4) Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht (§§ 25, 26, 28 und 30) folgende personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbringen, sowie von Adoptivwerbern und Adoptivwerberinnen (§ 29) zu verarbeiten

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020, 72/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 Meldegesetz) durchzuführen und weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist.

(2) Ergibt sich ein begründeter Verdacht gegen eine bestimmte Person im Hinblick auf eine strafbare Handlung gegen ein Kind oder einen Jugendlichen, kann die Landesregierung zum Zweck der Erbringung von Kinder- und Jugendhilfeleistungen, insbesondere zur Abklärung, inwieweit das Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch diese Person gefährdet ist, Daten bezüglich dieser Person aus folgenden Registern des Bundes abfragen

(3) Die Landesregierung kann zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten Kindes oder Jugendlichen durch eine bestimmte Person im Wege einer Registerabfrage Auskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen.

(4) Die Landesregierung kann im Wege einer Registerabfrage Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a des Strafregistergesetzes bei der Landespolizeidirektion Wien einholen, soweit diese im Zusammenhang mit der Anstellung und Aufsicht von Personen an sozialpädagogischen Einrichtungen sowie zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht von Pflegeeltern, Adoptivwerbern bzw. Adoptivwerberinnen und Tageseltern relevant sind.

(5) Einen Verdacht betreffende personenbezogene Daten nach den Abs. 2 bis 4 dürfen jedenfalls bis zur Klärung verarbeitet und soweit es das Kindeswohl erfordert an Sicherheits- und Justizbehörden für Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung übermittelt werden. Durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten, die offenkundig keinen Bezug zu einem Verdacht aufweisen, dürfen nicht weiter verarbeitet werden. Andere durch Abfragen nach den Abs. 2 bis 4 gewonnene Daten dürfen zur Verdachtsklärung weiter verarbeitet werden. Erhärtet sich der zugrundeliegende Verdacht nicht, sind die Daten der betreffenden Personen mit Ausnahme der für die Dokumentation unerlässlichen Angaben (§ 37) zu löschen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020, 72/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Die Organe der Bundespolizei haben der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Personen, die Leistungen nach den §§ 12 bis 16, ausgenommen Leistungen nach § 13 lit. a bis c und § 14, in Anspruch nehmen, haben grundsätzlich einen angemessenen Beitrag zu den Kosten zu leisten; dabei sind Ziel, Art, Umfang und Aufwand der Dienste sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Leistungsempfänger zu berücksichtigen; für die erste Inanspruchnahme einer Beratung ist jedenfalls kein Beitrag zu leisten. Die Höhe eines allfälligen Beitrags ist von der Landesregierung im Rahmen der Beauftragung gemäß § 34 Abs. 4 (Leistungsvertrag) mit der jeweiligen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung festzulegen.

(2) Für die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) hat unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 sowie des § 45 zunächst der Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) aufzukommen.

(3) Die Kosten der Hilfe zur Erziehung (§§ 19 bis 21) sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Einkommensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Hilfe zur Erziehung imstande waren. Gleiches gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, soweit sie entsprechende Vermögenserträge oder Forderungen gegen Dritte auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Lebensunterhaltes dienen, haben. Ersatzansprüche können nicht mehr gestellt werden, wenn seit der Leistungserbringung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4) Wenn die Beratung nach § 13 lit. a und b in Räumlichkeiten außerhalb des Amtsgebäudes der Landesregierung oder der Bezirkshauptmannschaft vorgenommen wird, hat die betreffende Gemeinde die erforderlichen Räume einschließlich der Einrichtung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung unentgeltlich beizustellen.

(5) Für die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht nach den Abs. 1, 3 und 4 sowie nach den §§ 45 und 47 Abs. 3 oder aufgrund von Kostenersatzansprüchen gegenüber anderen Kinder- und Jugendhilfeträgern gedeckt sind, gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß

§ 57 –

Errichtung und Zweck des Sozialfonds –

§ 58 –

Aufgaben des Sozialfonds –

mit der Maßgabe, dass zu den Aufgaben die Tragung der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe und die Beratung von Fragen, die für die Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, gehören –

§ 59 –

Kostentragung –

mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie mit der Maßgabe, dass dem Sozialfonds Leistungen, die das Land aufgrund der Abs. 1 und 2 sowie der §§ 45 und 47 Abs. 3 dieses Gesetzes erhalten hat, in der durchlaufenden Gebarung zu überweisen sind –

§ 60 –

Mittel des Sozialfonds –

§ 61 –

Beiträge des Landes und der Gemeinden –

§ 62 –

Organe des Sozialfonds –

§ 63 –

Kuratorium –

§ 64 –

Vorsitzender oder Vorsitzende –

§ 65 –

Zuständiges Mitglied der Landesregierung –

mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –

§ 66 –

Geschäftsführung, Geschäftsordnung –

§ 67 –

Förderungsverfahren –

§ 68 –

Aufsicht über den Sozialfonds –.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 81/2020

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Vor der Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Forderungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf wiederkehrende Leistungen, die der Deckung ihres Unterhaltsbedarfes dienen (§ 43 Abs. 3), gehen bis zur Höhe der Ersatzforderung nach § 43 Abs. 3 aufgrund einer Anzeige der Landesregierung an den Dritten unmittelbar kraft Gesetzes auf das Land über. Die Bestimmungen der §§ 1395 zweiter Satz und 1396 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Alle Eingaben, Verhandlungsschriften, Beurkundungen und Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie die Zeugnisse, soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von den Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen. Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.

(3) Ein Entgelt, das für eine Übertretung nach Abs. 1 lit. c empfangen wurde, ist zugunsten des Landes für verfallen zu erklären. Ist eine Verfallenserklärung des Entgelts nicht möglich, so ist über den Täter eine Verfallensersatzstrafe in der Höhe des empfangenen Entgelts zu verhängen. Stünde die Verfallensersatzstrafe zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist von ihrer Verhängung ganz oder teilweise abzusehen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019, 72/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Dieses Gesetz, LGBl.Nr. 29/2013, tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, tritt das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, außer Kraft.

(3) Auf Verfahren und Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Maßnahmen der Erziehungshilfe gemäß §§ 11 und 12 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/ 1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, sind als Hilfe zur Erziehung nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, weiterzuführen. Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 1 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/1997, Nr. 14/ 2000, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, bleiben aufrecht und gelten als Vereinbarungen gemäß § 22 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013.

(4) Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 bis 4 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 28 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013.

(5) Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/ 2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 30 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013.

(6) Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Jugendwohlfahrtseinrichtungen gemäß § 21 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1993, Nr. 8/1997, Nr. 14/2000, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 36/2009, Nr. 63/2010, Nr. 10/2012 und Nr. 14/2013, bleiben aufrecht und gelten als Bewilligungen gemäß § 25 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013.

(7) Verträge mit privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, bestanden haben, bleiben bestehen und gelten als Leistungsverträge nach § 34.

(8) Die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 5 und Abs. 6 sowie 40 Abs. 5 gelten sinngemäß auch für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, erstellte Dokumentationen der öffentlichen Jugendwohlfahrt im operativen Bereich.

(9) Für den Fall, dass die §§ 41 und 42 dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, oder einzelne Teile davon nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe, LGBl.Nr. 29/2013, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Artikel VI des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 46/2019, ausgenommen die Änderungen betreffend § 47, tritt am 15. März 2019 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund der §§ 30 Abs. 3 und 31a jeweils in der Fassung LGBl.Nr. 46/2019, können rückwirkend mit 15. März 2019 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/2019

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Art. VII des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

(1) Art. XLI des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderung betreffend den § 7 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Art. X des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft; § 47 Abs. 3 des Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, LGBl.Nr. 72/2022, bleibt unberührt.

Landesrecht Kinder- und Jugendhilfegesetz

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Auskunftsbegehren sind nach den Bestimmungen der §§ 29 Abs. 5 und 6 sowie 39 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.

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