Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Stoob
Inhaltsübersicht (55)
Gesetzestext (55 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Stoob
Grenzänderung zwischen der Stadtgemeinde Gmünd und der Gemeinde Malta
Wappen Gemeindefarben Stetteldorf am Wagram
Steiermark
31.01.2014
Tirol
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 2. Juli 2009 genehmigt. Sie tritt gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. September 2009 in Kraft.
Die Vereinbarung LGBl. Nr. 84/2011 ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 2 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg mit 1. September 2011 in Kraft getreten.
Der Tiroler Landtag hat die Vereinbarung LGBl. Nr. 103/2013 in seiner Sitzung am 27. August 2013 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Abschnitt II Abs. 1 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol und Vorarlberg mit 1. September 2013 in Kraft getreten.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel, Allgemeines
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Öffentlichkeitsarbeit
2. Abschnitt: Voraussetzungen, Art und Gegenstand der Integrationshilfe
§ 5 Voraussetzungen
§ 6 Verlegung des Hauptwohnsitzes
§ 7 Art der Integrationshilfe
§ 8 Gegenstand der Integrationshilfe
3. Abschnitt: Abwicklung der Integrationshilfe
§ 9 Verfahren
§ 10 Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, sonstige private Einrichtungen
§ 11 Mitwirkung der Gemeinden
§ 12 Verarbeiten personenbezogener Daten
4. Abschnitt: Verordnung über die Gewährung von Integrationshilfe
§ 13
5. Abschnitt: Kosten
§ 14 Kostentragung
§ 15 Abgabenfreiheit
6. Abschnitt: Unterstützung bei amtlichen Erledigungen
§ 16
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 17 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 18 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 19 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018
§ 21 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 81/2020
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 26. August 1997, Zl. IVW3-M-209-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Marktgemeinde Stetteldorf am Wagram das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Blau auf einem von einer silbernen Leiste gesäumten grünen Dreiberg ein viergeschoßiger silberner Turm mit geschlossenem Tor, drei querrechteckigen Fenstern und einem Kegeldach, rechts begleitet von einem goldenen Ährenbündel mit vier Ähren, links von einem goldenen Weinstock mit vier Blättern und einer Traube.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Stetteldorf am Wagram festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
Der Bund – vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
(1) Um allen Kindern beste Bildungsmöglichkeiten und Startchancen in das spätere Berufsleben unabhängig von ihrer sozioökonomischen Herkunft zu bieten, sollen Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet werden.
(2) Der halbtägige Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche in den geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im letzten Jahr vor der Schulpflicht soll kostenlos sein, damit Familien weiter entlastet werden.
Der Gemeinde Stoob wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
(1) Für den persönlichen Einsatz bei der Bekämpfung von Katastrophen im Sinne des Stmk. Katastrophenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 62/1999 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2017, sowie von Ereignissen, die einen koordinierten Einsatz der Organisationen des Katastrophenschutzes erfordern, kann ein Ehrenzeichen des Landes mit der Bezeichnung „Steirische Katastrophenhilfe-Medaille“ verliehen werden.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird für mehrmaligen Einsatz in Bronze, für besondere Leistungen in Silber und für hervorragende Leistungen unter Lebensgefahr in Gold verliehen.
(3) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille in der jeweiligen Stufe kann an eine Person nur einmal verliehen werden.
(4) Für die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille kommen Personen nicht in Betracht, die durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurden. Die verleihende Behörde ist ermächtigt, entsprechende personenbezogene Daten aus dem Strafregister zu verarbeiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Menschen mit Behinderung gleichwertige Lebensbedingungen zu ermöglichen.
(2) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt Menschen mit Behinderung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes Integrationshilfe.
(3) Die Gemeinden als Träger von Privatrechten tragen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes finanziell zur Integrationshilfe durch das Land bei und unterstützen Menschen mit Behinderung bei amtlichen Erledigungen.
(1) Die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen haben die Aufgabe, durch altersgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße zu fördern und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern.
(3) Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(4) Der zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich erarbeitete Bildungsplan im Sinn des Art. 3 Abs. 5 der „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes“, BGBl. II Nr. 478/2008, ist einzuhalten.
(5) Die Vertragspartner werden einvernehmlich aufbauend auf dem unter Abs. 4 genannten Bildungsplan ein zusätzliches integriertes Modul für 5-Jährige bis Juni 2010 erarbeiten, das unter anderem auch die Stärkung der grundlegenden Kompetenzen des Kindes enthält. Es sind dabei insbesondere die Unterstützung der Schulreife und der Übergang zur Volksschule zu beachten. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(6) Für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater gemäß Art. 4 Abs. 2 wird im Einvernehmen mit den Ländern in Zusammenarbeit mit dem Charlotte-Bühler-Institut bis Juni 2010 ein Leitfaden entwickelt, an den sich diese Betreuerinnen und Betreuer halten müssen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1979 in Kraft.
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite links die symbolisierte Darstellung der Katastrophenszenarien Sturm, Feuer, Erdrutsch und Hochwasser sowie rechts die Darstellung einer Bergung mittels Piktogramm. Auf der Rückseite wölbt sich über das Landeswappen der Schriftzug „Katastrophenhilfe“, ein abstrakter, stilisierter Lorbeer gibt dem Landeswappen von unten Halt.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird an einem 40 mm breiten, dreieckig gefalteten weiß-grünen Band an der linken Brustseite getragen.
(1) Als Mensch mit Behinderung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung ihrer körperlichen Funktion, geistigen Fähigkeit oder seelischen Gesundheit in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
(2) Integrationshilfe im Sinne dieses Gesetzes ist Hilfe, die darauf hinwirkt, die Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu stärken.
Halbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
(1) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen, die der ausgezeichneten Person mit der Katastrophenhilfe-Medaille auszuhändigen ist.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille wird durch die Landesregierung verliehen an
(3) Die Verleihung der Steirischen Katastrophenhilfe-Medaille durch die Landesregierung kann auch ohne Vorschlag gemäß Abs. 2 erfolgen.
(4) Die Überreichung hat der Bedeutung der Medaille entsprechend in einem feierlichen und würdevollen Rahmen zu erfolgen.
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023
(1) Integrationshilfe muss sich nach dem individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung richten. Sie hat den Vorstellungen des Menschen mit Behinderung möglichst Rechnung zu tragen.
(2) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Hilfe zur Selbsthilfe, die Selbstbestimmung und die Eigenverantwortung möglichst gestärkt werden.
(3) Integrationshilfe muss so gestaltet sein, dass die Menschen mit Behinderung im familiären und gesellschaftlichen Umfeld möglichst integriert sind.
(4) Integrationshilfe muss im Hinblick auf die Zielerreichung möglichst nachhaltig sein. Sie hat die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung zu berücksichtigen.
(5) Der mit der Integrationshilfe verbundene Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehen.
Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen über
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2023
(1) Die Länder verpflichten sich, die landesgesetzlichen Vorschriften soweit erforderlich dahingehend zu ändern, dass die Pflicht zum halbtägigen Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen unter Beachtung der Abs. 2 bis 6 festgelegt wird.
(2) Zum Besuch von geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sind jene Kinder verpflichtet, die vor dem 1. September des jeweiligen Jahres das 5. Lebensjahr vollendet haben und im Folgejahr schulpflichtig werden. Davon ausgenommen sind Kinder, die vorzeitig die Schule besuchen, sowie jene Kinder, denen aufgrund einer Behinderung oder aus medizinischen Gründen bzw. aufgrund eines besonderen sonderpädagogischen Förderbedarfes oder aufgrund der Entfernung bzw. schwieriger Wegverhältnisse zwischen Wohnort und nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann. Ausgenommen sind auch jene Kinder, bei denen die Verpflichtung im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfolgt, sofern die Bildungsaufgaben und Zielsetzungen gemäß Art. 2 erfüllt werden.
(3) Die Besuchspflicht gilt während des Kindergartenjahres; ausgenommen sind die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften geregelten schulfreien Tage und Schulferien gemäß § 8 Abs. 3 und 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985. Als Ausnahme gelten auch eine allfällige Unbenützbarkeit des Gebäudes sowie die sonstigen im § 8 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 angeführten Gründe.
(4) Der verpflichtende Besuch der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung hat an mindestens vier Tagen pro Woche für mindestens 16 bis 20 Stunden zu erfolgen.
(5) Das Fernbleiben ist nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (max. drei Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor.
(6) Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich bundesweit möglichst einheitliche Sanktionen gegen die Eltern beziehungsweise sonstige mit Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene zu regeln sind.
(1) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille samt Urkunde gehen in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
(2) Die Steirische Katastrophenhilfe-Medaille darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der oder des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der oder des Ausgezeichneten besteht nicht.
Die Landesregierung hat dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit über die Integrationshilfe nach diesem Gesetz und die Anliegen der Menschen mit Behinderung ausreichend informiert wird. Dabei ist insbesondere das Verständnis für, die Akzeptanz von und die Solidarität mit Menschen mit Behinderung zu stärken.
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die oder der Beliehene nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Ehrenzeichen Steirische Katastrophenhilfe-Medaille von der Landesregierung abzuerkennen.
(1) Die Landesregierung gewährt Menschen mit Behinderung Integrationshilfe, wenn diese
(2) Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Aufwandes der Länder, Gemeinden und Erhalter für die Kindergartenjahre 2009/10, 2010/11, 2011/12, 2012/13, 2013/14 und 2014/15 Zuschüsse in der Höhe von jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung stellen.
(2) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2009/10 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 3,145%
Kärnten: 6,256%
Niederösterreich: 19,521%
Oberösterreich: 17,353%
Salzburg: 6,551%
Steiermark: 13,356%
Tirol: 8,906%
Vorarlberg: 4,993%
Wien: 19,919%
(3) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2010/11 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 2,985%
Kärnten: 6,209%
Niederösterreich: 19,252%
Oberösterreich: 17,516%
Salzburg: 6,489%
Steiermark: 13,262%
Tirol: 8,574%
Vorarlberg: 5,127%
Wien: 20,586%
(4) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2011/12 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 3,019%
Kärnten: 6,312%
Niederösterreich: 19,181%
Oberösterreich: 17,324%
Salzburg: 6,466%
Steiermark: 13,286%
Tirol: 8,602%
Vorarlberg: 5,054%
Wien: 20,756%
(5) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2012/13 auf die Länder nach dem Anteil der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder/Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 2,988%
Kärnten: 6,079%
Niederösterreich: 18,922%
Oberösterreich: 17,285%
Salzburg: 6,479%
Steiermark: 13,265%
Tirol: 8,776%
Vorarlberg: 4,938%
Wien: 21,268%
(6) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2013/2014 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 3,080 %
Kärnten: 6,154 %
Niederösterreich: 18,546 %
Oberösterreich: 17,372 %
Salzburg: 6,402 %
Steiermark: 13,120 %
Tirol: 8,582 %
Vorarlberg: 5,029 %
Wien: 21,715 %
(7) Der Betrag in Höhe von 70 Millionen Euro wird im Kindergartenjahr 2014/2015 auf die Länder nach den Anteilen der dann kindergartenpflichtigen 5-jährigen Kinder pro Bundesland wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 2,998 %
Kärnten: 5,893 %
Niederösterreich: 18,615 %
Oberösterreich: 17,405 %
Salzburg: 6,281 %
Steiermark: 13,212 %
Tirol: 8,699 %
Vorarlberg: 4,800 %
Wien: 22,097 %
(8) Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden ist zwischen diesen zu vereinbaren.
(9) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kindergartenjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Bundeszuschuss unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinn der Abs. 2 bis 7 entsprechend.
Die in § 3 Abs. 2 Z 4 geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Integrationshilfe wird auch dann gewährt, wenn der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland verlegt, sofern diese Verlegung durch die Integrationshilfe bedingt ist.
(2) Verlegt ein Mensch mit Behinderung, dem Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe durch weitere sechs Monate hindurch geleistet, wenn das andere Bundesland erst danach gleichartige Leistungen gewährt.
(3) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe im Falle der Gewährung von Hilfe durch geförderte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz erst nach einem Zeitraum von sechs Monaten erbracht.
(4) Verlegt ein Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt (§ 5 Abs. 1 lit. b) in ein anderes Bundesland, wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt gleichartige Leistungen gewährt.
(5) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes (§ 5 Abs. 1 lit. b) eines Menschen mit Behinderung von einem anderen Bundesland nach Vorarlberg wird Integrationshilfe, ausgenommen in den Fällen der Abs. 1 und 2, erst nach Ablauf des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthaltes erbracht.
(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten nur insoweit, als mit dem jeweils betroffenen Bundesland Gegenseitigkeit besteht.
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Art. 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen.
(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind insbesondere
(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juli 2009, in Kraft.
Integrationshilfe wird Menschen mit Behinderung in der Regel durch finanzielle Abgeltung von Leistungen Dritter gewährt.
(1) In der Fassung der Stmk. KatHilfe-MedaillenG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2019, treten die Überschrift des § 1, § 1 Abs. 1 und 4, die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 4 und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Mai 2019 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 57/2023 tritt § 3a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2023, in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2019, LGBl. Nr. 57/2023
(1) Der Bundeszuschuss gemäß Art. 6 dient zur Abdeckung jenes Aufwandes, der dem jeweiligen Land durch die kostenlose Betreuung von besuchspflichtigen Kindern entsteht.
(2) Als Aufwand im Sinne des Abs. 1 gelten Förderungen an Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung, die Refundierung von Beiträgen an Eltern und andere mit der Obsorge betraute Personen, anteilige Personal- und Betriebskosten sowie weitere Kosten, die im direkten Zusammenhang mit dem verpflichtenden Besuch anfallen.
(3) Der Bundeszuschuss wird in der Höhe von maximal E 960,– pro Kind für das Kindergartenjahr 2013/14 und in der Höhe von maximal E 980,– pro Kind für das Kindergartenjahr 2014/15 gewährt.
Das Gesetz vom 6. Juli 1965 über die Schaffung einer Steirischen Hochwassermedaille, LGBl. Nr. 116/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.
(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes wird Integrationshilfe insbesondere gewährt zur
(2) Für Leistungen, die von Pflegeheimen nach dem Pflegeheimgesetz erbracht werden, wird keine Integrationshilfe gewährt.
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses hat das Land die Höhe der Förderungen nach dieser Vereinbarung, die an öffentliche und private Erhalter einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder an Erziehungsberechtigte, als Ersatz der Elternbeiträge gemäß Art. 8 und für Zwecke gemäß Art. 7 ausbezahlt wurden, wobei der Anteil für öffentliche und private Erhalter getrennt auszuweisen ist, darzustellen. Weiters hat das Land den Nachweis über die erfolgte Implementierung des Bildungsplanes gemäß Art. 2 Abs. 4 zu erbringen.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes so weit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Den Nachweis gemäß Abs. 1 hat das Land für jedes Kindergartenjahr gesondert dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bis 30. September eines Kalenderjahres, erstmals bis 31. Juli 2010, vorzulegen.
(1) Integrationshilfe, soweit es sich um eine finanzielle Abgeltung handelt, ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag hat auf eine bestimmte Leistung gerichtet zu sein. Antragstellende Person ist der Mensch mit Behinderung.
(2) Ist eine Integrationshilfe beantragt, die eine längerfristige Betreuung durch eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung zum Gegenstand hat, ist der Mensch mit Behinderung, soweit sein Interesse nicht ohnehin ausreichend klar ist, persönlich zu hören; weiters kann er, sofern die Landesregierung im Hinblick auf die Wahl der in Betracht kommenden Leistung zu einer vom Antrag abweichenden Auffassung gelangt, beantragen, dass unter der Leitung des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin (§ 4 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) ein Mediationsgespräch geführt wird.
(3) Erledigungen über die Gewährung einer Integrationshilfe nach Abs. 1 haben schriftlich zu ergehen. Ablehnende oder nur teilweise stattgebende Erledigungen sind zu begründen.
(1) Die zur Durchführung des Art. 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Art. 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
(1) Das Land erbringt Leistungen der Integrationshilfe vielfach nicht unmittelbar selbst. Es zieht hiezu Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen heran, sofern ein fachgerechtes Erbringen der Leistungen im Sinne der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes durch solche Einrichtungen gewährleistet ist; die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sind zu beachten.
(2) Einrichtungen nach Abs. 1 haben bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeignetes Personal einzusetzen. Das Personal ist vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung eine Person ein schutzwürdiges Interesse hat, zu verpflichten. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht im Verhältnis zum heranziehenden Organ des Landes nach Abs. 1; auf Ersuchen des heranziehenden Organes haben die Einrichtungen die zur Kontrolle der Einrichtung und zur Abrechnung von Leistungen erforderlichen Daten nach § 12 Abs. 2 lit. c zu übermitteln; auch sonstige gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die Landesregierung hat sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob das eingesetzte Personal und die Ausstattung bei Einrichtungen nach Abs. 1 geeignet und das fachgerechte Erbringen der Leistungen gewährleistet ist und ob den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprochen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 6 wird im September des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 25 Millionen und im Februar des jeweiligen Kindergartenjahres in der Höhe von insgesamt 45 Millionen auf die von den Ländern bekannt gegebenen Konten bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8) aufgerechnet werden.
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches der Landesregierung bei der Vollziehung dieses Gesetzes Hilfe zu leisten. Insbesondere sind sie verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die Landesregierung weiterzuleiten.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
(3) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Integrationshilfe zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann in der Verordnung (§ 13) festgelegt werden, in welchen Fällen der Gemeinde, in der der Mensch mit Behinderung seinen Hauptwohnsitz hat, jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
(1) Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkungen der Förderung werden im Einvernehmen mit den Ländern einer Evaluierung unterzogen. Die Kosten dafür trägt der Bund.
(2) Die Länder sind verpflichtet, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel durch die Erhalter der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen zu überprüfen.
(1) Die Landesregierung ist im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, personenbezogene Daten wie folgt automationsunterstützt zu verarbeiten
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen nach Maßgabe des Abs. 1 verarbeitet werden
(3) Die Einrichtungen, die vom Land nach § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sind zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Abs. 2 lit. c ermächtigt, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind oder zur Kontrolle dieser Einrichtungen benötigt werden.
(4) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 an Organe und Dienststellen des Bundes im Sinne des § 55 Abs. 1 des Sozialleistungsgesetzes, Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen nach § 10 Abs. 1 ist zulässig, soweit die personenbezogenen Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind.
(5) Die Landesregierung, die Einrichtungen nach Abs. 3 sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018, 81/2020
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. September 2009 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllen und dies dem Bundeskanzleramt mitteilen.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. September jenes Jahres wirksam, in dem bis zum Ablauf des 31. Juli die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
(1) Unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze dieses Gesetzes hat die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen, in der das Nähere über die Voraussetzungen, die einzelnen Leistungen, für die Integrationshilfe gewährt wird, und das Verfahren zur Gewährung von Integrationshilfe festzulegen ist. In der Verordnung sind insbesondere Regelungen zu treffen über
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung folgende Ausnahmen von den in § 5 Abs. 1 normierten Voraussetzungen zulassen
(3) Vor der Erlassung der Verordnung hat die Landesregierung den Sozialfonds (5. Abschnitt 2. Unterabschnitt des Sozialleistungsgesetzes) zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 81/2020
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit dem gemäß Art. 9 erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Für die Tragung der Kosten der Integrationshilfe gelten die nachstehenden Bestimmungen des Sozialleistungsgesetzes sinngemäß
§ 57 –
Errichtung und Zweck des Sozialfonds –
§ 58 –
Aufgaben des Sozialfonds –
mit der Maßgabe, dass folgende Aufgaben solche des Sozialfonds sind
§ 59 –
Kostentragung – mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter und dritter Satz –
§ 60 –
Mittel des Sozialfonds –
§ 61 –
Beiträge des Landes und der Gemeinden –
§ 62 –
Organe des Sozialfonds –
§ 63 –
Kuratorium –
§ 64 –
Vorsitzender oder Vorsitzende –
§ 65 –
Zuständiges Mitglied der Landesregierung –
mit der Maßgabe, dass es sich dabei um das für Angelegenheiten der Integrationshilfe zuständige Mitglied der Landesregierung handelt –
§ 66 –
Geschäftsführung, Geschäftsordnung –
§ 67 –
Förderungsverfahren –
§ 68 –
Aufsicht über den Sozialfonds –.
*) Fassung LGBl.Nr. 63/2010, 39/2018, 81/2020
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landes- oder Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Das Land und die Gemeinde haben, wenn amtliche Erledigungen bei ihnen nicht in einem – entsprechend den bautechnischen Erfordernissen – barrierefrei zugänglichen Raum möglich sind, dafür zu sorgen, dass ein Mensch mit Behinderung, der den Amtsraum nur mit erheblichen Schwierigkeiten erreichen könnte, auf Antrag seine amtlichen Erledigungen in seiner Wohnung vornehmen kann.
Die in § 11 Abs. 2 und 3 sowie in § 16 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu besorgen.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Behindertengesetz, LGBl.Nr. 9/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 7/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 6/2004, außer Kraft.
(1) Artikel V des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung aufgrund des § 14 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Mindestsicherungsgesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
Art. VI des Gesetzes über Sozialleistungen für hilfsbedürftige Personen – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 81/2020, tritt am 1. April 2021 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 81/2020