Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Stinatz
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Stinatz
Änderung der Grenze zwischen den Gemeinden Frauenstein und Mölbling
Wappen Gemeindefarben Wienerwald
Verordnung mit der die Grenzen zwischen Radstadt und Altenmarkt im Pongau geändert werden
BHGU - Festsetzung der Betriebszeiten der öffentlichen Apotheken in Seiersberg und des Bereitschaftsdienstes
Anwendbarkeit des Kollektivvertrages des Bundes über die Pensionskassenzusage für Landeslehrer/innen u.a.
Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater)
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 27. Mai 1997, Zl. IVW3-M-349-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Wienerwald das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch einen geschwungenen, schräglinken silbernen Balken geteilt, oben in Rot eine goldene heraldische Rose, unten in Grün ein beblätterter goldener Buchenzweig mit Bucheckern.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Wienerwald festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gold-Rot” genehmigt.
Der Gemeinde Stinatz wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
§ 1
(1) Der Verlauf der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Radstadt (KG 55310 Höggen und KG 55321 Schwemmberg) und der Marktgemeinde Altenmarkt im Pongau (KG 55316 Palfen und KG 55322 Sinnhub) wird dahingehend geändert, dass sich der neue Grenzverlauf durch die nachstehend festgelegte Verbindung von folgenden Grenzpunkten ergibt
(2) Die Lage der genannten Grenzpunkte und der Verlauf der neuen Gemeindegrenze sind in den beim Vermessungsamt St Johann im Pongau unter GZ A 7/205 aufliegenden Unterlagen ersichtlich.
Gemäß § 8 Abs. 1 des Apothekengesetzes, RBGl. Nr. 5/1907, i. d. g. F. werden die Betriebszeiten (Offenhaltezeiten) der öffentlichen Apotheken in Seiersberg wie folgt festgesetzt
Montag bis Freitag
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr undvon 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr
Samstag
von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Der Kollektivvertrag des Bundes über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete ist für die Landeslehrer/innen im Sinn des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, die Landesvertragslehrer/innen im Sinn des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, die land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer/innen im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, und die land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrer/innen im Sinn des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, des Landes Tirol mit seinem gesamten Inhalt für das Land Tirol in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar.
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 2. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 5 leg. cit. werden die öffentlichen Apotheken in Seiersberg für die Versehung des Nacht- und Wochenendbereitschaftsdienstes in den Dienstturnus der Stadt Graz eingegliedert.
Die „Lilienapotheke“ wird der Bereitschaftsdienstgruppe 6 und die „Apotheke im Zentrum“ wird der Bereitschaftsdienstgruppe 8 zugeteilt.
Die Dienstbereitschaft beginnt jeweils um 8.00 Uhr und endet um 8.00 Uhr des darauf folgenden Tages.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
§ 2. (1) Sämtliche Eingriffe, die geeignet sind, nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder den Landschaftshaushalt oder auf den Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr zu haben, sind verboten. Jedenfalls verboten sind
(2) Organe der Gebietskörperschaften sowie von diesen beauftragte Personen sind in dem für eine ungehinderte Ausübung ihres Dienstes erforderlichen Ausmaß von den Fahr- und Abstellverboten des Abs. 1 ausgenommen.
Außerhalb der Betriebszeiten wird den öffentlichen Apotheken in Seiersberg folgender Bereitschaftsdienst gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. zusätzlich bewilligt
Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet.
Der Bereitschaftsdienst ist jedoch durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.
Der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages, an dem das Landesgesetzblatt, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wurde, in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 4. September 1990, LGBl. für Wien Nr. 56, betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), außer Kraft.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung, LGBl. für Wien Nr. 28/2007 anhängigen Verfahren, in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
An den vier Weihnachtssamstagen jeden Jahres dürfen die öffentlichen Apotheken in Seiersberg bis 18.00 Uhr offen halten.
Der Bereitschaftsdienst gemäß § 2 dieser Verordnung bleibt davon unberührt.
Bei den öffentlichen Apotheken in Seiersberg ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke und deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Einganges und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28. September 2005, GZ 12 A 4/98, 12 M 19/01, 12 W 9/00, hinsichtlich der „Lilienapotheke“ und der „Apotheke im Zentrum“ in Seiersberg wird gleichzeitig aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit 24. Mai 2013 in Kraft.