Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland
Inhaltsübersicht (28)
Gesetzestext (28 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Sankt Michael im Burgenland
Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Dellach und der Marktgemeinde
Wappen Gemeindefarben Waldenstein
V Landschaftsschutzgebiet "Altpernstein" in Micheldorf
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
NAG-Ermächtigungsverordnung 2006
Kundmachungsorgan
LGBl Nr 97/2005
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Langtitel
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 22. Dezember 2005 über die Ermächtigung der ezirksverwaltungsbehörden zu allen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln sowie mit der Dokumentation von bestehenden Aufenthalts- und Niederlassungsrechten nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG-Ermächtigungsverordnung 2006)
StF: LGBl Nr 97/2005
Änderung
LGBl Nr 73/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl I Nr 100/2005, in der geltenden Fassung wird verordnet
[organ]
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Kurztitel
Übertragung von Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 an die Stadtgemeinde Graz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 17/1982
Inkrafttretensdatum
08.05.1982
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 14.April 1982, mit der der Stadtgemeinde Graz Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 übertragen werden
Stammfassung: LGBl.Nr.17/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 35 Abs.3 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.Nr.86, wird verordnet
Erhaltungsziele Vilsalpsee
Erklärung von Teilen des 16. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Ottakring)
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Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Mai 1997, Zl. IVW3-M-148-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Waldenstein das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Silber drei stilisierte Tannen, die mittlere bis zum oberen Schildrand aufsteigend, belegt mit einer aufrechten goldenen Hacke zwischen zwei ebensolchen heraldischen Lilien, im Schildfuß über grünem Boden ein silberner Felsen in Form eines Dreibergs, darin ein blauer Wellenbalken.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Waldenstein festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün-Weiß” genehmigt.
Der Gemeinde St. Michael im Burgenland wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
(1) „Altpernstein“ in der Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in der Anlage durch einen Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.
Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Salzburg werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln sowie mit der Dokumentation von bestehenden Aufenthalts - und Niederlassungsrechten im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.
Der Stadtgemeinde Graz werden sämtliche Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren für den Bereich der Landeshauptstadt Graz übertragen.
§ 1
Erhaltungsziele
Für das Natura 2000-Gebiet Vilsalpsee, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (in der Folge „Plan“) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Teile des 16. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Ziel der Unterschutzstellung ist vorrangig die Erhaltung der Landschaftsgestalt, aber auch der Schutz und die Pflege der historisch bedeutsamen Kulturlandschaft und die Wahrung der naturnahen Erholung.
(3) Das Landschaftsschutzgebiet Ottakring besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung im Plan aus den Teilen
A.Wienerwald und
B.Wienerwaldrandzone.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.
Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fremdengesetz-Ermächtigungsverordnung 2003, LGBl Nr 4, außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 73/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 2. Ziel im Wienerwald (Teil A) ist
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht. Sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Micheldorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
§ 3. Ziel in der Wienerwaldrandzone (Teil B) ist
§ 4. (1) Im Wienerwald und in der Wienerwaldrandzone sind alle Eingriffe verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen könnten. Als verbotener Eingriff gilt jedenfalls die Neuanlage standortfremder Waldbestände (wie etwa mit Fichten, Föhren, Roteichen oder die Anlage von Christbaumkulturen).
(2) Im Wienerwald sind insbesondere folgende Maßnahmen verboten
§ 5. Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 16. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 24 Abs. 4 erster Satz Wiener Naturschutzgesetz Landschaftsschutzgebiete sind und die gemäß § 1 Abs. 1 im Plan nicht als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 7. Auf alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängigen Verfahren in welchen die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes anzuwenden sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.