Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Heiligenkreuz im Lafnitztal
Festsetzung der Forstbezirke und Forstaufsichtsgebiete sowie der Amtssitze der Bezirksforstinspektionen
Wappen Gemeindefarben Röhrenbach
BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen "Almenland Apotheke" in der Marktgemeinde Passail
Tirol
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 12. März 2008 genehmigt. Diese Vereinbarung ist nach ihrem Art. 6 Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Der Tiroler Landtag hat die Vereinbarung LGBl. Nr. 98/2012 in seiner Sitzung am 16. November 2011 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 zwischen dem Bund und allen Ländern rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Der Tiroler Landtag hat die Vereinbarung LGBl. Nr. 46/2015 in seiner Sitzung am 11. Dezember 2014 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 3. April 2015 zwischen dem Bund und allen Ländern in Kraft getreten.
Der Tiroler Landtag hat die Vereinbarung LGBl. Nr. 79/2017 in seiner Sitzung vom 1. Februar 2017 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Artikel II Abs. 1 rückwirkend mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. März 1997, Zl. IVW3-M-186-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Röhrenbach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Durch einen silbernen Wellenbalken schrägrechts geteilt, unten in Blau zwei aus dem rechten unteren Schildrand wachsende goldene Rohrkolben mit je vier Blättern, oben in Grün ein aus der Schildteilung wachsendes, zweigeschossiges silbernes Rennaissanceschloß mit schwarzen Fenstern, mächtigem, sechsgeschossigem, von einem Zwiebelglockendach mit Ecktürmchen bekröntem Torturm mit offenem Tor”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Röhrenbach festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern
Der Gemeinde Heiligekreuz im Lafnitztal wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.
Die Betriebszeiten der „Almenland Apotheke“ in der Marktgemeinde Passail an Werktagen lauten: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr; Montag, Donnerstag und Freitag von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr; Dienstag und Mittwoch von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr; Samstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Finanzausgleiches für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2028 die Ausgaben wie folgt zu bedecken
– Bund 60 (in Worten: sechzig) vH;
– Länder 40 (in Worten: vierzig) vH.
(2) Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge pro Bundesland. Der Bund legt die entstehenden Kosten aus und verrechnet jährlich bis zum Ablauf des Folgejahres nach Abs. 1 mit dem jeweiligen Bundesland.
(3) Die Vertragsparteien stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(4) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragsparteien im Einvernehmen fest.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1971 in Kraft.
(1) Die „Almenland Apotheke“ hat an Werktagen, an Wochenenden und an Feiertagen immer dann Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn ein Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail Bereitschaftsdienst hat.
(2) Haben die Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail jedoch keinen Bereitschaftsdienst, kann die „Almenland Apotheke“ außerhalb der gemäß § 1 festgesetzten Betriebszeiten geschlossen halten und an die jeweils diensthabende Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz verweisen.
(1) Die Verfahren nach dieser Vereinbarung werden vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
Die „Almenland Apotheke“ hat jeweils in der Zeit, in der sie keinen Bereitschaftsdienst versieht, auf ihre Kosten einen von ihr zu unterweisenden Taxidienst einzurichten
Die Vertragsparteien kommen überein, die für die Durchführung der Förderungen und für die Kostenabrechnung notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Bei der „Almenland Apotheke“ ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit und die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen des Arbeitskreises für Pflegevorsorge, der gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, eingerichtet ist,
• ihre Erfahrungen über die Förderung der 24-Stunden-Betreuung auszutauschen, die von bundesweiter Bedeutung sind oder die eine gemeinsame Vorgangsweise erforderlich erscheinen lassen und
• allfällige Vorschläge für die Weiterentwicklung der Förderung der 24-Stunden-Betreuung zu erstatten.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Förderung der 24-Stunden-Betreuung regelmäßig zu evaluieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2013 in Kraft.
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2008 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(3) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2008 verwirklicht werden.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, umgehend nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Regelungen nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Art. 1 Z 1 lit. a und b, Z 2 und 3, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 9 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft
(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, sobald
(3) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 2 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Diese Vereinbarung ist auf Sachverhalte anzuwenden, die ab 1. Jänner 2024 verwirklicht werden.
(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.