Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde" an die Gemeinde Wiesen (tele-purchasing)
Inhaltsübersicht (129)
Gesetzestext (129 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde" an die Gemeinde Wiesen
Wappen Gemeindefarben Hof am Leithaberge
Standortverordnung Gemeinde Flachau - Projekt an der L 230 Flachauer Landesstraße
Steiermark
09.02.2014
Vorarlberg
17.12.2015
Wiener Tierzuchtverordnung
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Tele-Purchasing)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 68/2000
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Tele-Purchasing)“
StF: BGBl. II Nr. 68/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet
(Anm.: ist als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2026
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Schweine
Vatertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Vatertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des belegten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
belegtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Februar 1997, Zl. IVW3-M-75-97, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Marktgemeinde Hof am Leithaberge das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In grünem, von einer goldenen Leiste gesäumtem Hügel ein goldener Dreiseithof mit geschlossenem Tor, darüber in Gold eine gequaderte rote Zinnenmauer, darunter in blauem gewelltem Schildfuß drei silberne Wellenfäden.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Hof am Leithaberge festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Gelb-Grün” genehmigt.
(1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Vereinheitlichung der Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenzbereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit einheitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden schaffen.
(2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen.
(3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungsinformationssystem. Datenschutzrechtliche Auftraggeber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informationsverbundsystem (§§ 4 Z. 13, 50 DSG 2000) geführt.
(4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volkszählung 2001).
(5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechtsanspruch für Fremde gemäß Art. 2.
Der Gemeinde Wiesen wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung des Grundstückes 18/1 sowie von Teilflächen der Grundstücke .5, 17, 18/2 und 19, alle KG Flachau, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Verbrauchermärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit a ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der bereits bestehenden Verkaufsflächen zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Flachau während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Tele-Purchasing-MAS Einkauf und Supply Chain Management“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Tele-Purchasing)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Besamungstag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Besamer bzw. Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Name und Anschrift der gewinnenden Besamungsstation
Chargennummer, sofern vorhanden
Chargennummer, sofern vorhanden
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des besamten Tieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Sprungtag
Datum
Datum
besamtes Tier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Besamung, Belegung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Besamer bzw. Besamerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Nummer des Besamers bzw. der Besamerin, falls vorhanden
(1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbeschadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutzbedürftig sind
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.
(3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet ist.
(4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann.
Diese Verordnung tritt mit 7. September 1997 in Kraft.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Flachau über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Die Landesregierung hat die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus alle sieben Jahre festzustellen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 einzustufen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.
(2) Die Bedeutung einer Gemeinde für den Tourismus ist an folgenden Maßzahlen zu messen
(3) Der siebenjährige Durchschnittswert gemäß Z 1 ist aus der Zahl der Nächtigungen jener sieben aufeinanderfolgenden Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Berechnung vorzunehmen ist, unmittelbar vorangegangen sind. Die Zahl der Einwohner gemäß Z 2 und Z 3 bestimmt sich nach der Zahl jener Personen, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben. Für die Ermittlung der steuerpflichtigen Umsätze der Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe einer Gemeinde (Z. 3) ist die jeweils letzte Umsatzsteuerstatistik des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 3 aller Gemeinden und die Maßzahlen gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 der steiermärkischen Berichtsgemeinden gemäß § 2 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu ermitteln, nach ihrer Größe zu ordnen und sodann die genau in der Mitte liegenden Werte (Mediane) festzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
§ 2. (1) Nach dieser Verordnung zu treffende Festlegungen müssen tierzuchtfachlich vertretbar, widerspruchsfrei, vollständig sowie in sich und untereinander stimmig sein und dürfen der Tiergesundheit und dem Tierschutz (§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz) nicht abträglich sein.
(2) In den Festlegungen darf auf externe Regeln nur in einer bestimmten Fassung verwiesen werden. Diese Regeln sind den Festlegungen als Beilage anzuschließen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Rinder, Schafe,
Ziegen,
Equiden
Spendertiere
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Name, falls vorhanden
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abkalbung, Ablammung bzw. Abfohlung
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Nummer, falls vorhanden
Tiere
Merkmalsgruppe
Inhalte bei Nichtzuchttieren
Inhalte bei Zuchttieren
Schweine
Spendertiere
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Name und Anschrift der gewinnenden Embryo-Entnahmeeinheit
Gewinnungstag
Datum
Datum
Betrieb des Halters bzw. der Halterin des Empfängertieres
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Name des Betriebsinhabers bzw. der Betriebsinhaberin
Anschrift
Anschrift
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
LFBIS-Nummer, falls vorhanden
Übertragungstag
Datum
Datum
Empfängertier
Identifizierungsdaten
Identifizierungsdaten
Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisternummer
Name, falls vorhanden
Rasse
wievielte Belegung, Besamung bzw. Embryoübertragung seit der letzten Abferkelung
Embryo-Überträger bzw. Embryo-Überträgerin
Name
Name
Anschrift
Anschrift
Nummer, falls vorhanden
(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.
(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind
(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.
(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Abs. 1 (ausgenommen die Erstaufnahmestelle), Abs. 2 Z. 2, Z. 3 und Z. 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrprogramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(1) Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
(2) Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.
(3) Die Grenzwerte betragen
(4) Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.
(5) Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.
(6) Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
§ 3. (1) Im Zuchtprogramm gemäß § 2 Z 10 Wiener Tierzuchtgesetz hat die Zuchtorganisation die von ihr gezüchtete Rasse durch Angabe ihres Namens festzulegen. Im Fall einer Zuchtorganisation für Equiden ist gleichzeitig die Festlegung des Status als
(2) Weiters hat die Zuchtorganisation im Zuchtprogramm unter Darstellung der Zuchtpopulation der Rasse gemäß § 4 die für die Zucht erforderlichen Festlegungen zu treffen.
Diese Festlegungen sind zu gliedern in
Tiere
Ausbildungseinrichtungen
Rinder
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schafe, Ziegen
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Equiden
Veterinärmedizinische Universität, Klinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie, Department für Tierzucht und Reproduktion, Veterinärplatz 1, A-1210 Wien
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,
Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Haupt- und Landgestüt Marbach, D-72532 Gomadingen
Zentrale Niedersächsische Pferdebesamungsstation des Nds. Landgestüts Celle,
Postfach 3148, D-29231 Celle
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,
D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit, Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
(1) Die Aufgaben der Länder sind
(2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z. 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen.
(3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbelastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport.
(1) Durch die Einstufung einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 in eine der Ortsklassen A, B, C sowie Statutarstadt wird ein Tourismusverband gebildet.
(2) Ein Tourismusverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Tourismusverband führt die Bezeichnung ”Tourismusverband …” unter Anfügung des Namens der Tourismusgemeinde, für die er errichtet ist. In dieser Gemeinde hat der Tourismusverband seinen Sitz. Der Tourismusverband ist berechtigt, im Geschäftsverkehr ein Emblem zu verwenden.
(3) Tourismusgemeinden, die ein gemeinsames oder gleichartiges Tourismusangebot haben und die als Region eine Einheit bilden, sollen zu einem gemeinsamen Tourismusverband zusammengeschlossen werden. Die Bildung eines solchen Verbandes ist über Antrag der betroffenen Tourismusgemeinden oder von Amts wegen durch die Landesregierung zu verordnen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, in welcher dieser Tourismusgemeinden der Tourismusverband seinen Sitz hat und wie seine Bezeichnung lautet. Solche Tourismusverbände sind gemäß § 6 besonders zu fördern. Wird mit Verordnung eine Tourismusgemeinde einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zugeordnet, so kann die Tourismusgemeinde umgehend eine Vertreterin/einen Vertreter und ein Ersatzmitglied in die Tourismuskommission entsenden. Die Beitragspflicht der Tourismusinteressenten entsteht diesfalls bei bisherigen Nichttourismusgemeinden erst mit Beginn des nächsten Kalenderjahres und es erfolgt aus diesem Anlass keine gesonderte Neuwahl der Tourismuskommission.
(4) Zur Wahrung, Förderung und Vertretung der örtlichen Belange des Tourismus obliegen dem Tourismusverband insbesondere
(5) Die Einstufung einer bisher in eine der Ortsklassen A bis C eingestuften Gemeinde in die Ortsklasse D schließt die Auflösung ihres Tourismusverbandes mit ein. Das vorhandene Verbandsvermögen ist unter Aufrechterhaltung seiner Widmung für Tourismuszwecke an die Gemeinde zu übertragen.
(6) Wird gemäß Abs. 3 für mehrere Tourismusgemeinden ein Tourismusverband gebildet, so gehen das vorhandene Verbandsvermögen sowie sämtliche Rechte, Pflichten und Verträge der bisherigen Tourismusverbände im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbands für mehrere Tourismusgemeinden ist das vorhandene Verbandsvermögen auf die neuerrichteten Tourismusverbände nach dem Verhältnis des Aufkommens an Interessentenbeiträgen in den Tourismusgemeinden aufzuteilen.
(7) Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl der/des Vorsitzenden des Tourismusverbands die Aufgaben der/des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl der/des Vorsitzenden deren/dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die erste Sitzung der Vollversammlung (§ 7) hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, stattzufinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
§ 4. (1) Die Zuchtorganisation hat unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm ihre eigene Zuchtpopulation im Zeitpunkt der Antragstellung wie folgt anzugeben
(2) Die Zuchtorganisation hat im Fall
(3) Weiters hat die Zuchtorganisation anzugeben, ob, in welcher Form und in welchem Umfang im Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtorganisationen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.
(4) Änderungen der Angaben gemäß Abs. 1 bis 3 zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Zuchtorganisation sind der Behörde mitzuteilen. Änderungen dieser Angaben nach der Anerkennung unterliegen nicht der Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz.
Tiere
Ausbildungseinrichtungen
Rinder
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Genetik Rinderbesamung GmbH, Rottenhauserstraße 33, A-3250 Wieselburg
Oberösterreichische Besamungsstation GmbH, Dr. Otmar Föger Straße 1, A-4921 Hohenzell
Landwirtschaftskammer Salzburg, Besamungsstation Kleßheim, Klessheimerstraße 10,A-5071 Wals
Rinderzucht Steiermark Besamungs GmbH, Am Tieberhof 6, A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2,D-84036 Landshut
HCS Herdenmanagement GmbH, Consulting Service, Aurachsmühle 1,D-97461 Hofheim in Unterfranken
Zweckverband II für künstliche Besamung der Haustiere, Hechenwanger Straße 10-12,D-86926 Greifenberg
Rinderunion Baden-Württemberg RBW e.V., Besamungs-/ET-Zentrale, Ölkofer Straße 41, D-88518 Herbertingen
Rinderzucht Schleswig Holstein e.G., Waldweg 1, D-24601 Schönböken
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Verein Ostfriesischer Stammviehzüchter e.G. (VOSt), Besamungs- und ET-Station Georgsheil, Am Bahndamm 4, D-26624 Südbrookmerland
Rinderproduktion Niedersachsen GmbH (RPN), Lindhooper Straße 110,D-27283 Verden/Aller
Lehr- und Versuchsanstalt für Tierhaltung (LVA Echem), Zur Bleeke 6, D-21379 Echem
Weser-Ems-Union e.G. (WEU), Feldlinie 2a, D-26160 Zwischenahn
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Rinderzucht Schleswig-Holstein, D-24537 Neumünster
Rindergesundheitsdienst RGD, Eschikon 28, CH-8315 Lindau
Schweizerische Hochschule für Landwirtschaft, Länggasse 85, CH-3052 Zollikofen
Swissgenetics, Eichenweg 4, Postfach 466, CH-3052 Zollikofen
Schweine
Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten, Tiersamengewinnungsanstalt Perkohof, Museumgasse 5, 9010 Klagenfurt
NÖ. Schweinebesamungs- und Genetiktransfer GmbH, A-3472 Hohenwarth 178
Schweinezuchtverband Besamung Oberösterreich, Unterhart 77, A-4641 Steinhaus
Landwirtschaftskammer Steiermark, Schweinebesamung Gleisdorf, Am Tieberhof 31,A-8200 Gleisdorf
Dr. Dr. Eibl – Ausbildungsstätte für Besamungsbeauftragte, Karl-Eibl-Straße 21,
D-91413 Neustadt an der Aisch
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Schweinezuchtverband Baden-Württemberg e.V., Im Wolfer 10, D-70599 Stuttgart
Niederbayerische Besamungsgenossenschaft Landshut-Pocking e.G., Gut Altenbach 2,D-84036 Landshut
Schweineprüf- und Besamungsstation Oberbayern-Schwaben, Riedweg 5, D-86673 Bergheim
Zucht- und Besamungsunion Hessen e.G., An der Hessenhalle 1, D-36304 Alsfeld
Besamungsstation Großkruth KG, Weißenbörner Straße 15, D-36205 Sontra
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH (SBN) Eberstation, Verdener Landstraße 28,D-31627 Rohrsen
Besamungsstation Heetberg, Heetbergweg 2, D-49832 Beesten
Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunter-Weser eG,Galtener Straße 20, D-27232 Sulingen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Außenstelle Grafschaft Bentheim, Berliner Straße 8, D-49828 Neuenhaus
Schweinebesamung Niedersachsen GmbH, Verdener Landstraße 28, D-31627 Rohrsen
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tierzucht und Tierhaltung,Mars-la-Tour-Straße 6, D-26121 Oldenburg
Universität Göttingen, Tierärztliches Institut, Burckhardtweg 2, D-37077 Göttingen
Züchtungszentrale Deutsches Hybridschwein GmbH, An der Wassermühle 8,D-21368 Dahlenburg-Ellringen
NOS Schweinebesamung, D-24637 Schillsdorf
Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Lindenstraße 18, D-39606 Iden
Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft, Naumburger Straße 98a, D-07743 Jena
SUISAG, Aktiengesellschaft für Dienstleistungen in der Schweineproduktion, Allmend,CH-6204 Sempach
Schafe
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Ziegen
Institut für Fortpflanzung landwirtschaftlicher Nutztiere IFN Schönow e.V.,Bernauer Allee 10, D-16321 Bernau OT Schönow
Lehr- und Forschungszentrum für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein, Institut für Biologische Landwirtschaft und Biodiversität der Nutztiere, Austraße 10, A-4601 Wels
Equiden
Lehr-, Versuchs- und Fachzentrum für Pferdehaltung, HLG Schwaiganger, D-82441 Ohlstadt
Hessisches Landgestüt Dillenburg, Wilhelmstraße 24, D-35683 Dillenburg
Pferdebesamungsstation Amselhof Walle, Am Amselhof 4, OT Walle,D-29308 Winsen/Aller
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Fachbereich Tiergesundheit,
Mars-la-Tour-Straße 1-13, D-26121 Oldenburg
(1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertretern der Vertragspartner zusammen, die sich partnerschaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen.
(2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partnerschaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktuellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinbarung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinationsrat Informationen aus und tragen zu einem gemeinsamen Meinungsbildungsprozess bei.
(3) Der Koordinationsrat erarbeitet
§ 5. (1) Das Zuchtziel ist durch folgende Festlegungen zu bestimmen
(2) Sofern sich die Zuchtorganisation zur Bezeichnung der von ihr gezüchteten Rasse eines Namens (§ 3 Abs. 1 erster Satz) bedient, mit dem in den züchterischen Verkehrskreisen eine verfestigte Vorstellung hinsichtlich der Rassenmerkmale und Hauptnutzungsrichtung verbunden ist, dürfen die Festlegungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 zu dieser Vorstellung nicht im Widerspruch stehen. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden treten an deren Stelle die von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze.
(1) Die Grundversorgung umfasst
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38a SPG.
(4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden.
(5) Fremde gemäß Art. 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden.
(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.
(2) Das Land hat 35 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetz – StNAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.
(3) Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (ausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.
(4) Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 46/2022, LGBl. Nr. 51/2025
§ 6. (1) Die Zuchtmethode ist im Falle der Reinzucht durch folgende Festlegungen zu bestimmen
(2) Die Zuchtmethode ist im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen durch folgende Festlegungen zu bestimmen
(1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbegleitete minderjährige Fremde einer über Art. 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2025
Organe des Tourismusverbandes sind die Vollversammlung, die Tourismuskommission, der Vorsitzende, der Finanzreferent und die Rechnungsprüfer.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
§ 7. (1) In der Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, dass die Anforderungen gemäß § 21 erfüllt werden können, und insbesondere festzulegen
(2) Im Falle der Unterteilung der Hauptabteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen sind die Benennung und Rangfolge der Abteilungen und die Leistungskriterien für die Einstufung in diese festzulegen. Für die rangniedrigste Abteilung dürfen keine Leistungskriterien festgelegt werden. Zu jeder Abteilung darf nur eine unmittelbar ranghöhere Abteilung vorgesehen werden (Prinzip der linearen Rangfolge). Die Festlegung unterschiedlicher Leistungskriterien für männliche und für weibliche Tiere wird dadurch nicht ausgeschlossen. Andere als leistungsbezogene Kriterien dürfen für die Einstufung in die Abteilungen nicht vorgesehen werden. Bei einer Zuchtorganisation für Equiden sind diese Festlegungen unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze zu treffen.
(3) Im Falle der Einrichtung eines Vorbuches (§ 1 Z 10) sind die Mindestleistungskriterien und ein System zur Überprüfung der Erfüllung der Rassenmerkmale für die Eintragung von Tieren festzulegen. Zuchtorganisationen für Equiden haben unter Beachtung der von der Ursprungszuchtbuch-Organisation festgelegten Grundsätze für Ahnenreihen zusätzlich Regeln festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Nachkommen von in das Vorbuch eingetragenen Tieren in die Hauptabteilung eingetragen werden können.
(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Art. 3. Diese entscheidet über die
(3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinationsrat zusammen.
(4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Art. 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
(1) Die Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des § 4 Abs. 3 die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß § 31 Abs. 2 von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß § 33 Abs. 1 keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.
(2) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
(3) Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (§ 13) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021
§ 8. (1) Zuchtorganisationen haben ein System festzulegen, das sicherstellt, dass Zuchttiere so gekennzeichnet sind, dass deren Identität festgestellt werden kann. Einer Kennzeichnung steht auch die Erfassung individueller, unveränderbarer physischer Merkmale gleich, mit deren Hilfe die Identität an Ort und Stelle rasch ohne besonderen Aufwand festgestellt werden kann.
(2) Bei folgenden Tierarten haben Zuchtorganisationen festzulegen, dass sie nachstehende Kennzeichnungssysteme anwenden
(3) Das System der Kennzeichnung bzw. der Erfassung physischer Merkmale hat, soweit die Vorschriften gemäß Abs. 2 nicht zur Anwendung kommen oder keine ausreichenden Regelungen treffen, jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten
Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben
€ 25,--
€ 260,--
€ 145,--
€ 260,--
€ 165,--
€ 330,--
€ 40,--
€ 370,--
€ 112,--
€ 35,--
€ 112,--
€ 130,--
1:140
€ 200,--
€ 10,--
€ 3,63
€ 150,--
*) Fassung LGBl.Nr. 3/2025
(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern gemäß § 8. Gesetzliche Mitglieder (§ 8 Abs. 1) und freiwillige Mitglieder (§ 8 Abs. 2) haben in der Vollversammlung Sitz und Stimme; außerordentliche Mitglieder (§ 8 Abs. 3) nehmen an der Vollversammlung beratend ohne Stimmrecht teil.
(2) Die Vollversammlung wird von der/vom Vorsitzenden des Tourismusverbands einberufen und geleitet. Die Einberufung hat schriftlich auf dem Postweg oder auf elektronischem Weg und mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung sind die Tagesordnung und gegebenenfalls die zu wählenden Tourismuskommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Einberufung auf der Homepage des Tourismusverbands unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu veröffentlichen.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung entsprechend den Vorschriften des Abs. 2 erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und 2 anwesend ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel dieser Mitglieder anwesend, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(4) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten gebracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung über eine Änderung der Interessentenbeiträge können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfassung über die Aufnahme eines Darlehens nach § 12 Z 3 darf nur auf Antrag der Tourismuskommission erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Vollversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskommission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder (§ 8 Abs. 1 und 2) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt.
(6) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 23/2024
§ 9. (1) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung jedenfalls der nachstehenden Stammdaten für die in ihrem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister eingetragenen, vermerkten oder registrierten Zuchttiere festzulegen
(2) Zuchtorganisationen haben ein System zur Erfassung der Abstammungsdaten der in Abs. 1 genannten Tiere vorzusehen und dabei jedenfalls festzulegen
(3) Zuchtorganisationen haben festzulegen, welche sonstigen Daten der in Abs. 1 genannten Tiere erfasst werden, jedenfalls aber
(4) Zuchtorganisationen haben geeignete Vorkehrungen für die zeitliche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit bei Korrekturen von Daten gemäß Abs. 1 bis 3 zu treffen.
(5) In der Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation für Equiden ist festzulegen, dass Zuchttiere, die bisher im Zuchtbuch einer anderen Zuchtorganisation eingetragen oder vermerkt waren, in ihrem eigenen Zuchtbuch unter ihrem bisherigen Namen einzutragen oder zu vermerken sind. Abweichend davon kann in der Zuchtbuchordnung vorgesehen werden, dass die Eintragung oder Vermerkung unter einem anderen Namen erfolgen kann, wenn
(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Art. 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt aufgrund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Art. 9 normierten Kostenhöchstsätze.
(2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 entfallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Art. 1 Abs. 4) ausgeglichen.
(3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Verrechnung erfolgt gemäß Abs. 3.
(5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Verlangen zur Verfügung.
(6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einvernehmen fest.
§ 10. (1) Die Zuchtorganisation hat in der Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung für Daten gemäß § 9 ein entsprechendes Melde- und Erfassungssystem einzurichten. Das Melde- und Erfassungssystem muss gewährleisten, dass die Eintragung der Daten im Zuchtbuch bzw. Zuchtregister spätestens sechs Monate nach Eintritt oder Erkennbarkeit des zu erfassenden Umstandes erfolgt.
(2) Für die Aufbewahrung der Unterlagen, die die Grundlage für die Aufnahme oder die Änderungen der in Abs. 1 genannten Angaben bilden, ist mindestens eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist vorzusehen. Für die Aufbewahrung von Unterlagen, die die Grundlage für Eintragungen betreffend durchgeführte Abstammungskontrollen gemäß § 9 Abs. 3 Z 2 bilden, ist mindestens die Aufbewahrung bis zum Abgang des Tieres aus dem Zuchtbuch bzw. Zuchtregister festzulegen.
(1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für zwölf Monate gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern (Art. 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004 gemäß Art. 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.
(4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens kommt die Kostentragung gemäß Art. 10 zur Anwendung.
§ 11. (1) Um eine ordnungsgemäße Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterführung zu gewährleisten, hat die Zuchtorganisation
(2) Für den Fall der Haltung von weiblichen Zuchttieren mit mehreren Vatertieren in einer Herde (§ 12 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz) ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle von Nachkommen, die ins Zuchtbuch eingetragen werden sollen, festzulegen.
(3) Für den Fall der Verwendung von Embryonen ist ein System zur lückenlosen Abstammungskontrolle festzulegen.
(1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Art. 15a B-VG Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen.
(3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungspflicht gemäß Abs. 1 und 2.
(4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungsschlüssel gemäß Art. 10 Abs. 1 der genannten Vereinbarung.
Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten
§ 12. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz die erforderlichen Hauptleistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Leistungsmerkmale zur Beurteilung der
(3) Neben den Hauptleistungsmerkmalen gemäß Abs. 1 bzw. den Leistungsmerkmalen gemäß Abs. 2 können Zuchtorganisationen unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz weitere Leistungsmerkmale gemäß Abs. 4 festlegen.
(4) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 3 haben je Hauptleistungsmerkmal bzw. je Leistungsmerkmal zu enthalten
(5) Die Zuchtorganisation hat Regeln für die Verwertbarkeit von Leistungen, die durch künstliche Eingriffe beeinflusst wurden, im Rahmen der Leistungsprüfung festzulegen.
(6) Wenn Zuchtorganisationen eine der folgenden Formen der Datenerhebung vorsehen, haben sie jedenfalls festzulegen
Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffenden Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Informationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Art. 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsberechtigten in geeigneter Weise.
(1) Die Funktionsperiode der Tourismuskommission dauert fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission.
(1a) Die Tourismuskommission setzt sich zusammen bei Tourismusverbänden
(2) Die Mitglieder werden in der Vollversammlung von den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3) getrennt gewählt, wobei für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu wählen ist. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist das vereinfachte Wahlverfahren nach § 15 Abs. 1 und 3.
(3) Weiteres Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission ist eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinde, in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3 je eine Vertreterin/ein Vertreter jeder Tourismusgemeinde. Der Gemeinderat kann zur Vertreterin/zum Vertreter der Tourismusgemeinde die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, ein Mitglied des Stadtsenates, ein Mitglied des Gemeinderates, ein gesetzliches Mitglied des Tourismusverbands oder eine Person, die eine mehrjährige Erfahrung im Tourismus aufweist, bestellen. Zur Vertreterin/Zum Vertreter der Tourismusgemeinde darf nicht bestellt werden, wer bereits von der Vollversammlung zum Mitglied der Tourismuskommission gewählt worden ist.
(4) In Tourismusgemeinden mit 51 bis 150 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 zwei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten und der zweitstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. In Tourismusgemeinden ab 151 Tourismusinteressenten, ausgenommen in Tourismusverbänden gemäß § 4 Abs. 3, sind vom Gemeinderat unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) in die Tourismuskommission zu entsenden, wobei je ein Mitglied von der stärksten, der zweitstärksten und der drittstärksten Fraktion vorzuschlagen ist. Sind in einem Gemeinderat nur zwei Fraktionen vertreten, so darf diese Gemeinde nur zwei Mitglieder bestellen, eines auf Vorschlag der stärksten und eines auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion.
(5) Die Tourismusgemeinde ist vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Wahl der von der Vollversammlung zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission schriftlich aufzufordern, innerhalb einer Frist von vier Wochen die entsprechenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) bekanntzugeben.
(6) Die Mitglieder der Tourismuskommission sind der Landesregierung bekanntzugeben.
(7) Die in die Tourismuskommission entsendeten Mitglieder (Ersatzmitglieder) üben ihre Funktion bis zu ihrer Abberufung durch den Gemeinderat oder bis zur Neuwahl der Tourismuskommission, längstens aber für die Dauer ihres Gemeinderatsmandates, aus.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
§ 13. (1) Zuchtorganisationen, die Leistungszucht durchführen, haben unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für jedes Hauptleistungsmerkmal gemäß § 12 Abs. 1 festzulegen.
(2) Zuchtorganisationen, die Erhaltungszucht durchführen, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 2 festlegen.
(3) Zuchtorganisationen, die weitere Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 3 festgelegt haben, können unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Z 5 Wiener Tierzuchtgesetz Regeln gemäß Abs. 5 für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen für diese Leistungsmerkmale festlegen.
(4) Zuchtorganisationen, die Regelungen für die Durchführung von Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 bis 3 festgelegt haben, können zusätzlich festlegen, dass eine ergänzende Zuchtwertschätzung nach denselben Festlegungen auch auf Basis einer anderen, namentlich anzugebenden Rasse durchgeführt werden kann.
(5) Die Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 4 haben jeweils zu umfassen
(6) Im Fall der Zusammenfassung von Zuchtwerten zu Gesamtzuchtwerten hat die Zuchtorganisation festzulegen, welche Leistungsmerkmale dafür berücksichtigt werden und wie die Gewichtung der einzelnen Zuchtwerte im Gesamtzuchtwert erfolgt.
(7) Wenn im Rahmen der Zuchtwertschätzung Daten verwendet werden sollen, die unabhängig von den eigenen Festlegungen der Zuchtorganisation gemäß § 12 gewonnen wurden, hat die Zuchtorganisation unter Angabe der Datenherkunft festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Verwendung solcher Daten mit den eigenen Festlegungen betreffend Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung vereinbar ist.
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission sind alle Tourismusinteressenten des Tourismusverbandes.
(2) Zum Mitglied der Tourismuskommission können alle Tourismusinteressenten und alle freiwilligen Mitglieder des Tourismusverbandes gewählt werden.
(3) Nach Anforderung eines Wählerverzeichnisses durch den Tourismusverband hat die Sitzgemeinde unverzüglich zu veranlassen, dass alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands Teilwählerverzeichnisse erstellen, die in ihrem Gemeindegebiet ansässigen Wahlberechtigten und die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten erheben sowie die Wahlberechtigten den Beitragsgruppen gemäß § 29 Abs. 1 zuordnen. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben diese Teilwählerverzeichnisse zu erstellen und der Sitzgemeinde des Tourismusverbands binnen 14 Tagen ab Aufforderung durch die Sitzgemeinde zu übermitteln. Die Sitzgemeinde hat sodann ehestmöglich ein einheitliches Gesamtwählerverzeichnis zu erstellen und dieses dem Tourismusverband und allen Tourismusgemeinden des jeweiligen Tourismusverbands zu übermitteln. Alle Tourismusgemeinden des Tourismusverbands haben das Gesamtwählerverzeichnis für die Dauer von fünf Arbeitstagen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen, sodass bis zur Vollversammlung noch mindestens fünf Tage verbleiben.
(4) Innerhalb der Einsichtsfrist kann gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeinde Einspruch erheben
(5) Die Landesregierung hat über die Einsprüche unverzüglich zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(1) Die Wahl der von der Vollversammlung zu entsendenden Mitglieder der Tourismuskommission wird vom bisherigen Vorsitzenden (Vorsitzenden-Stellvertreter) geleitet (Wahlleiter). Zur Unterstützung des Wahlleiters bei der Überwachung der Stimmabgabe und bei der Auszählung der Stimmen hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte zwei Beisitzer zu wählen. Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden die Wahlkommission.
(2) Wahlberechtigt sind in den einzelnen Wahlvorschlagsgruppen nur die Mitglieder der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe. Wählbar sind nur die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2, im Falle von juristischen Personen, Personengesellschaften oder verwandten rechtsfähigen Gesellschaftsformen deren Vertreter. Für die Wählbarkeit gelten sinngemäß die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 2009, ausgenommen jedoch die Bestimmungen über das Erfordernis eines Hauptwohnsitzes in der Gemeinde bzw. einer Gemeinde des Tourismusverbandes und einer bestimmten Staatsbürgerschaft.
(3) Die einzelnen Beitragsgruppen werden zu drei Wahlvorschlagsgruppen zusammengefaßt, wobei die gesetzlichen Mitglieder in der Beitragsgruppe 1 die erste, die gesetzlichen Mitglieder in den Beitragsgruppen 2 und 3 die zweite und die übrigen gesetzlichen Mitglieder die dritte Wahlvorschlagsgruppe bilden. Ist ein gesetzliches Mitglied in mehreren Beitragsgruppen beitragspflichtig, so gehört es jener Wahlvorschlagsgruppe an, die der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe entspricht.
(4) Jeder Wahlberechtigte hat die Möglichkeit, spätestens bis zum fünften Tag vor der Wahl bei der Geschäftsstelle, in Ermangelung einer solchen bei der Zustelladresse, des Tourismusverbandes einen schriftlichen, von ihm zu unterfertigenden Wahlvorschlag für seine Wahlvorschlagsgruppe einzubringen. Auf diese Möglichkeit ist in der Einladung zur Vollversammlung hinzuweisen. Der Wahlvorschlag muß mindestens die Namen von zwei und darf höchstens die Namen von so vielen wählbaren Personen enthalten, als Mitglieder und Ersatzmitglieder in dieser Wahlvorschlagsgruppe zu wählen sind. Eine Person gilt nur dann als in den Wahlvorschlag aufgenommen, wenn sie gemäß Abs. 2 wählbar ist und ihre schriftliche Zustimmungserklärung vorliegt. Eine Person darf nur auf einem Wahlvorschlag aufscheinen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Zahl wählbarer Personen enthalten, sind ungültig; über die Höchstzahl in einem Wahlvorschlag angeführte Namen gelten als nicht beigesetzt. Scheint eine Person auf mehreren Wahlvorschlägen auf, gilt sie auf dem nach dem Zeitpunkt der Einbringung zweiten und jedem weiteren Wahlvorschlag als nicht beigesetzt. Der Wahlleiter hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen und die gültigen und allenfalls richtiggestellten Wahlvorschläge in der Reihenfolge der Einbringung mit A, B, C usw. zu bezeichnen. Die gültigen Wahlvorschläge sind am Tag der Vollversammlung im Wahllokal öffentlich kundzumachen.
(5) Werden vor der Vollversammlung keine gültigen Wahlvorschläge eingebracht, hat der Wahlleiter vor Beginn der Wahl eine Frist in der Dauer von mindestens einer Viertelstunde und höchstens einer Stunde festzusetzen, innerhalb der jeder Wahlberechtigte dem Wahlleiter einen schriftlichen Wahlvorschlag für seine Wahlvorschlagsgruppe übergeben kann. Die Frist kann vom Wahlleiter je nach den Erfordernissen um eine halbe Stunde verlängert werden. Für die Wahlvorschläge gilt Abs. 4 dritter bis achter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, daß Wahlvorschläge ohne die erforderliche Zahl wählbarer Personen dem Übergeber mit der Aufforderung zur unverzüglichen Ergänzung zurückzustellen sind. Wird ein solcher Wahlvorschlag trotz Aufforderung nicht ergänzt, so ist er ungültig. Die gültigen Wahlvorschläge sind der Vollversammlung vom Wahlleiter bekanntzugeben.
(6) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Stimmzettel, auf denen der gewählte Wahlvorschlag nicht eindeutig bezeichnet ist, sind ungültig. Zusätzliche Bemerkungen oder Hinweise auf den Stimmzetteln gelten als nicht beigesetzt. Über die Gültigkeit von Stimmzetteln entscheiden der Wahlleiter und die zwei Beisitzer mit Stimmenmehrheit. Die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder der Tourismuskommission ist nach der Wahlzahl zu ermitteln. Diese wird nach dem d'Hondtschen Verfahren wie folgt errechnet: die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jede Summe wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Dezimalzahlen sind nicht zu berücksichtigen. Die so ermittelten Zahlen werden zusammen mit den auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Summen nach ihrer Größe geordnet, wobei mit der größten Summe begonnen wird. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, als die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Tourismuskommission beträgt. Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele Mitglieder, als die Wahlzahl in der Summe der für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn danach mehrere Wahlvorschläge auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder der Tourismuskommission densleben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Entfällt auf einen Wahlvorschlag nur ein Mitglied der Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erstangeführte Person gewählt; entfallen auf einen Wahlvorschlag zwei (drei usw.) Mitglieder der Tourismuskommission, so ist die am Wahlvorschlag erst- und zweit- (dritt- usw.) angeführte Person gewählt. Wird für eine Wahlvorschlagsgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
(7) Werden Wahlvorschläge im Sinne des Abs. 3 und Abs. 4 nicht eingebracht, so sind die Mitglieder der Tourismuskommission nach folgendem Verfahren zu wählen: Jeder Wähler hat vier Namen von Mitgliedern des Tourismusverbandes untereinander auf den Stimmzettel zu setzen. Jeder Wähler darf nur einen Stimmzettel abgeben. Der Stimmzettel ist gültig, wenn wenigstens eine wählbare Person unzweifelhaft bezeichnet ist. Enthält ein Stimmzettel Namen von Personen, die nicht wählbar sind, so gelten diese Namen als nicht beigesetzt. Wenn ein im Stimmzettel angeführter Name eine zu wählende Person nicht unzweifelhaft erkennen läßt, gilt dieser Name ebenfalls als nicht beigesetzt; ebenso Namen, die über die erforderliche Anzahl hinaus auf den Stimmzetteln stehen; hiebei sind die Namen von oben nach unten zu zählen. Die auf den Stimmzetteln angeführten Personen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenanzahl zu Tourismuskommissionsmitgliedern und Ersatzmitgliedern gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
(8) Die Wahl hat wahlvorschlagsgruppenweise, beginnend mit der Wahlvorschlagsgruppe, die am wenigsten Mitglieder umfaßt, zu erfolgen. Bereits als Mitglieder der Tourismuskommission Gewählte sind nicht neuerlich wählbar. Ersatzmitgliedschaften auf Grund der Wahl in einer anderen Wahlvorschlagsgruppe erlöschen bei Wahl als Mitglied der Tourismuskommission. Ist durch den Ausfall eines solchen Ersatzmitgliedes nicht mehr für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied vorhanden, so ist in der betreffenden Wahlvorschlagsgruppe nach den vorstehenden Bestimmungen ein neues Ersatzmitglied zu wählen. Personen, die zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission gewählt werden, haben zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 23/2024
§ 14. In Übereinstimmung mit dem Zuchtziel (§ 5) und der Zuchtpopulation (§ 4) hat die Zuchtorganisation für die Zuchtverwendung selektierter Tiere festzulegen
(1) Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(2) Juristische Personen, Personengesellschaften sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertretungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) auszuüben.
(3) Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
(4) Physisch beeinträchtigte Personen dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5) Als physisch beeinträchtigt gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission. Jede Stimmabgabe mit einer Geleitperson ist im Wählerverzeichnis festzuhalten.
(7) Wahllokale sollen nach Möglichkeit barrierefrei erreichbar und Wahlzellen rollstuhlgerecht gestaltet sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 23/2024
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
(2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündigung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kündigung an alle anderen Vertragspartner wirksam.
(3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen.
(1) In jenen Tourismusgemeinden, in denen höchstens 50 Tourismusinteressenten gemäß § 8 Abs. 1 und 2 den Tourismusverband bilden, erfolgt die Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommission nicht in Wahlvorschlagsgruppen (§ 14 Abs. 3), sondern aus der Vollversammlung in einem vereinfachten Wahlverfahren.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu seiner Gültigkeit die Namen von drei gesetzlichen und wählbaren Mitgliedern und ebenso drei Ersatzmitgliedern zu enthalten.
(3) Dieses vereinfachte Wahlverfahren gilt auch in Tourismusverbänden mit mehr als 50 gesetzlichen Mitgliedern für die Wahl einzelner Wahlvorschlagsgruppen, wenn die Wahl in diesen Wahlvorschlagsgruppen nicht oder nicht vollständig zustande kommt. Dabei ist auf die im § 13 Abs. 1 festgelegte Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Tourismuskommission Bedacht zu nehmen.
(4) Die Bestimmungen des § 14 gelten mit Ausnahme der Regelung über die Wahlvorschlagsgruppen sinngemäß.
(5) Wird für die Wahl der Tourismuskommission nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die darin angeführten Personen als gewählt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
§ 15. Die Zuchtorganisation hat ein System festzulegen, mit dem die Effektivität der im Rahmen des Zuchtprogramms zur Erreichung des Zuchtziels (zB Zuchtfortschritt) gesetzten Maßnahmen überprüft wird.
(1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies rechtlich und faktisch möglich ist.
(2) Die Vertragspartner übernehmen mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung.
(3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.
(2) (Anm.: entfallen)
(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn
(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.
(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.
(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.
(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission ein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit den genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
§ 16. (1) Sofern die Zuchtorganisation einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsieht, hat sie unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung (§ 12) und die Zuchtwertschätzung (§ 13) sowie der §§ 26 und 33 mindestens festzulegen
(2) Sofern im grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich der Zuchtorganisation für den Prüfeinsatz Regelungen bestehen, die auch für in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationen gelten, ist in den Festlegungen gemäß Abs. 1 darauf Bedacht zu nehmen.
Die Kostenhöchstsätze gemäß Art. 9 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung können rückwirkend ab dem 1. Jänner 2024 verrechnet werden.
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismusverbandes oder einem Geschäftsführer (§ 25) vorbehalten sind.
(2) Die Tourismuskommission ist mindestens vier Mal jährlich sowie dann einzuberufen, wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission verlangt.
(3) Die Tourismuskommission hat die Vollversammlung über ihre Tätigkeit umfassend zu informieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
§ 17. (1) Im gesonderten Dokument gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 lit. a Wiener Tierzuchtgesetz hat die Ursprungszuchtbuch-Organisation ihren Namen und ihre Anschrift sowie den Namen der Rasse anzugeben und für deren Zucht Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Abs. 2 bis 7 festzulegen.
(2) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Abstammungsaufzeichnung festzulegen
(3) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat einen tierzuchtfachlich angemessenen Rahmen für die Definition der Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfassten Zuchtpopulation in Abstimmung mit den grundlegenden Zuchtzielen (Abs. 5) festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Kennzeichnung von Equiden festzulegen
(5) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für die Definition der grundlegenden Zuchtziele in Übereinstimmung mit den Festlegungen gemäß Abs. 3 die wesentlichen züchterischen Zwecke festzulegen. § 5 Abs. 2 erster Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Sofern die Ursprungszuchtbuch-Organisation eine Unterteilung der Hauptabteilung in Abteilungen vorsieht, hat sie deren Benennung und die Leistungskriterien für die Einstufung in die Abteilungen festzulegen.
(7) Die Ursprungszuchtbuch-Organisation hat für Ahnenreihen die in der Zucht zulässigen Rassen sowie deren Anteile festzulegen.
(1) Die Art. 7, 9, und 17 in der Fassung der Grundversorgungsänderungsvereinbarung treten mit dem Ersten des Folgemonats in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Mit Inkrafttreten der Grundversorgungsänderungsvereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 48/2016, außer Kraft. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a BVG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, bleibt – soweit sie vom Umfang der gegenständlichen Vereinbarung nicht erfasst ist – unverändert in Kraft.
(4) Die Grundversorgungsänderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Inneres und den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
(1) Die Tourismuskommission wählt in der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, Vorsitzendenstellvertreter und Finanzreferenten. Die konstituierende Sitzung ist vom an Jahren ältesten Mitglied der Tourismuskommission spätestens zwei Wochen nach der Wahl einzuberufen. Sofern nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Tourismuskommission zur konstituierenden Sitzung erschienen sind, so ist die Tourismuskommission nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
(2) Der Vorsitzende, Vorsitzenderstellvertreter und Finanzreferent sind in getrennten Wahlgängen zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen für sich hat. Ergibt sich bei dieser Wahl Stimmengleichheit, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem können gültigerweise nur für einen der beiden Bewerber, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, Stimmen abgegeben werden. Bei neuerlicher Stimmengleichheit sowie bei Stimmengleichheit für die Stichwahl entscheidet das Los, das vom an Jahren jüngsten Mitglied der Tourismuskommission zu ziehen ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband nach außen. Er leitet den Tourismusverband und führt den Vorsitz in der Vollversammlung und der Tourismuskommission.
(4) Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung und im Fall seines Ausscheidens bis zur Neuwahl eines neuen Vorsitzenden vom Vorsitzendenstellvertreter vertreten.
(5) Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003
§ 18. (1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn die effektive Populationsgröße der der Zuchtorganisation gemäß Abs. 2 zur Verfügung stehenden Zuchtpopulation nach der Formel
mindestens den Wert 10 erreicht.
(2) Der Berechnung der effektiven Populationsgröße sind unter der Annahme, dass die Tiere nicht miteinander verwandt sind, zu Grunde zu legen als
(3) Im Falle der Kreuzungszucht von Schweinen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Populationsgröße der einzelnen Ausgangs- bzw. Hybridlinien den in Abs. 1 genannten Wert erreichen muss.
§ 19. (1) Die Zuchtorganisation muss personell, organisatorisch, technisch und finanziell sicherstellen, die im Wiener Tierzuchtgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen einzuhalten und insbesondere das Zuchtprogramm ordnungsgemäß umzusetzen.
(2) Die Zuchtorganisation hat im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes eine ortsfeste Geschäftsstelle zu betreiben, die für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben einer Zuchtorganisation geeignet sein muss. Insbesondere hat die Geschäftsstelle
(3) Die Zuchtorganisation muss über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die eine ausreichende und ordnungsgemäße Ausübung dieser Funktion gewährleistet und nachstehende Voraussetzungen erfüllen muss
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer/innen und zwei Ersatzrechnungsprüfer/innen. Nicht zur Rechnungsprüferin/zum Rechnungsprüfer können Mitglieder der Tourismuskommission gewählt werden. Für die Wahl gilt § 18 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Die Funktionsperiode der Rechnungsprüfer/innen und Ersatzrechnungsprüfer/innen beträgt fünf Jahre; sie endet jedenfalls mit dem Ende der Funktionsperiode der Tourismuskommission.
(2) Der Ersatzrechnungsprüfer vertritt den Rechnungsprüfer, wenn dieser verhindert ist. Scheidet der Rechnungsprüfer aus, so führt der Ersatzrechnungsprüfer dessen Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Rechnungsprüfers.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses des Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie ihre Übereinstimmung mit dem Voranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
§ 20. Soweit Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
(1) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung eine Geschäftsordnung der Tourismusverbände.
(2) In dieser Geschäftsordnung ist insbesondere zu bestimmen, daß
(3) Die Geschäftsordnung kann weiters nähere Bestimmungen enthalten, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlußerfordernisse, die Einrichtung der Buchführung, die Aufbringung der Haushaltsmittel und die gesonderte Darstellung bestimmter Einnahmen im Jahresvoranschlag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
§ 21. Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben das Zuchtbuch bzw. Zuchtregister ordnungsgemäß zu führen und dabei insbesondere Sorge zu tragen, dass die dort vorgenommenen Eintragungen und deren allfällige Änderungen folgenden Anforderungen entsprechen
Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der Haushaltsführung und Vermögensgebarung der Tourismusverbände zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu enthalten: Bestimmungen hinsichtlich Vermögenswirtschaft, Haushaltsführung, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen sowie Buchführung der Tourismusverbände.
§ 22. (1) Die Veröffentlichung und Zugänglichmachung von Ergebnissen von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz hat nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu erfolgen.
(2) Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß Abs. 1 sind nur von jenen männlichen Tieren (Vatertieren) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen, für die aus oder nach einem Prüfeinsatz gemäß § 16 Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen vorliegen.
(3) Folgende verfügbare Ergebnisse zu einem Vatertier gemäß Abs. 2 sind unter Angabe der Identifikation und falls vorhanden des Namens des Vatertieres an die Wiener Landwirtschaftskammer zur Veröffentlichung zu übermitteln
(4) Die Übermittlung der Ergebnisse gemäß Abs. 3 hat innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Zuchtwertschätzung zu erfolgen.
(5) Die Veröffentlichung der übermittelten Ergebnisse hat durch die Wiener Landwirtschaftskammer oder die gemäß § 10 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz beauftragte Stelle innerhalb von zwei Wochen nach deren Einlangen für einen angemessenen Zeitraum im Internet auf der Homepage der Wiener Landwirtschaftskammer bzw. der beauftragten Stelle zu erfolgen. Ab Veröffentlichung sind die übermittelten Ergebnisse für fünf Jahre auf Verlangen zugänglich zu machen.
Die Tourismusverbände können zur Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben Geschäftsstellen errichten; jeder Tourismusverband hat zumindest eine Geschäftsstelle an seinem Sitz zu errichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021
§ 23. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für reinrassige Zuchttiere und Herkunftsbescheinigungen für hybride Zuchtschweine haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen
(2) Der Name des Zuchtbuches im Sinne der in Anlage 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Entscheidungen umfasst
(3) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen dürfen zu den ausgewiesenen Zuchttieren nur jene am Ausstellungstag aktuellen Daten angegeben werden, die im Zuchtbuch oder Zuchtregister aufscheinen.
(4) Auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sind bei Durchführung von Leistungszucht folgende aktuelle Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen anzugeben
(5) Bei Durchführung von Erhaltungszucht ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Hauptleistungsmerkmale die durchschnittlichen Leistungsergebnisse der Leistungsmerkmale gemäß § 12 Abs. 2 und anstelle der Ergebnisse der Zuchtwertschätzungen für Hauptleistungsmerkmale die Ergebnisse von allfällig festgelegten Zuchtwertschätzungen gemäß § 13 Abs. 2 anzugeben sind.
(6) Zu den auf Zucht- und Herkunftsbescheinigungen angegebenen Daten hat die Zuchtorganisation für Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, eine Legende zugänglich zu machen.
(7) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene nichtreinrassige Zuchttiere haben je nach Tierart folgenden Anforderungen zu genügen
(8) Die für die Ausstellung von Zucht- und Herkunftsbescheinigungen berechtigten Stellen haben die zur Unterfertigung dieser Bescheinigungen bevollmächtigten Personen festzulegen und evident zu halten. Die Pflicht zur Evidenthaltung endet fünf Jahre nach Beendigung der Bevollmächtigung.
§ 24. (1) Von nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisationen ausgestellte Zuchtbescheinigungen für eingetragene Zuchtequiden haben folgende Angaben zu enthalten
(2) § 23 Abs. 3, Abs. 4 Z 1 bis 3, Abs. 5, 6 und 8 gelten sinngemäß.
(3) Sofern die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 bis 17 und Abs. 2 enthalten sind, gelten als Zuchtbescheinigung gemäß Abs. 1 auch
(1) Jeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.
(2) Der Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung der Geschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.
(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
§ 25. (1) Der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse ist von den Zuchtorganisationen bezogen auf einen im Kalenderjahr liegenden Stichtag bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen. Zuchtorganisationen, die nach dem 30. Juni erstmalig anerkannt wurden oder die Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz angezeigt haben, sind im ersten Folgejahr der Anerkennung oder Anzeige von der Verpflichtung zur Vorlage eines Jahresberichtes befreit.
(2) Der Bericht hat für nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich unter Beachtung des jeweiligen Zuchtprogramms für jede Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten
(3) Der Bericht für nach § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätige Zuchtorganisationen hat hinsichtlich ihrer Tätigkeit zu enthalten
(1) Die Tourismusverbände unterliegen der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Die einschlägigen Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
(2) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission und die Vorsitzende/der Vorsitzende der Tourismuskommission hat das Ergebnis der Wahl der/des Vorsitzenden, der Vorsitzendenstellvertreterin/des Vorsitzendenstellvertreters und der Finanzreferentin/des Finanzreferenten der Landesregierung innerhalb einer Woche nach der jeweiligen Wahl schriftlich bekannt zu geben. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Mitgliedes oder von Amts wegen Wahlen der Organe des Tourismusverbandes wegen Rechtswidrigkeit ganz oder teilweise aufzuheben, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluss war. Der Antrag muss innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Wahl eingebracht werden. Von Amts wegen darf eine Wahl nur innerhalb von zwei Monaten aufgehoben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 23/2024
§ 26. (1) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen zur Durchführung eines Prüfeinsatzes nur Tiere heranziehen, die innerhalb ihres räumlichen Tätigkeitsbereiches gehalten werden.
(2) Sofern dem Prüfeinsatz Leistungen von Nachkommen des Spendertieres zu Grunde gelegt werden, kann dieser von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung mit einer Besamungsstation oder einem Samendepot mit folgenden Mindestinhalten durchgeführt werden
(3) Im Falle von Rindern gelten mit Ausnahme der Erhaltungszucht folgende Vorgaben für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 2
(4) Nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannte Zuchtorganisationen haben der Behörde vor Beginn der Durchführung eines Prüfeinsatzes auf Grundlage einer Vereinbarung gemäß Abs. 2 für ein Spendertier Folgendes mitzuteilen bzw. zu übermitteln
(5) Vereinbarungen gemäß Abs. 2 sind von der Zuchtorganisation, der Besamungsstation bzw. dem Samendepot für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Prüfeinsatzes, aufzubewahren.
(1) Die Tourismusinteressenten (§ 1 Z 5) haben für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Interessentenbeiträge zu entrichten.
(2) Werden mehrere beitragsbegründende Tätigkeiten ausgeübt, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten.
(3) Tourismusgemeinden haben, unbeschadet allfälliger Interessentenbeiträge auf Grund einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 1 Z 5, den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG an den jeweiligen Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 2 und 3 zu entrichten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025
§ 27. (1) Die Wiener Landwirtschaftskammer, die nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation sowie die von diesen beauftragten Stellen haben die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gemäß § 9 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz objektiv und nach tierzuchtfachlich angemessenen Methoden durchzuführen.
(2) Die Wiener Landwirtschaftskammer sowie die von dieser beauftragten Stellen müssen organisatorisch, personell und technisch in der Lage sein, die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen entsprechend den Festlegungen der Zuchtorganisation (§§ 12 und 13) durchzuführen und insbesondere sicherstellen, dass
(3) Die durchführenden Stellen gemäß Abs. 1 dürfen nur in den Fällen gemäß Z 1 oder 2 Teile von Leistungsprüfungen oder Zuchtwertschätzungen unter ihrer Verantwortung durch andere besorgen lassen
(1) Der Interessentenbeitrag gemäß § 27 Abs. 1 ist für jene Tourismusgemeinden zu berechnen, innerhalb deren Gebiete die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (§ 1 Z 5) ausgeübt wird.
(2) Ist eine Tourismusinteressentin/ein Tourismusinteressent in mehreren Tourismusgemeinden beitragspflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Tourismusgemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der im Gebiet der einzelnen Tourismusgemeinden erzielte Umsatz nicht feststellen oder erstreckt sich eine wirtschaftlich zusammengehörige Einheit auf mehrere Gemeinden, sind die Anteile der einzelnen Tourismusgemeinden am Umsatz nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu berechnen, die auf die einzelnen Betriebsstätten nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 entfallen. Werden in einer Betriebsstätte keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beschäftigt und wird die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit von Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhabern, von familieneigenen Arbeitskräften oder von eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern ausgeübt, so ist diese Tätigkeit für die Berechnung der Interessentenbeiträge als Tätigkeit von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern zu werten.
(3) Abs. 2 gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent im Gebiet einer oder mehrerer (Tourismus)-Gemeinden und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014
§ 28. (1) Von Besamungsstationen bzw. Embryo-Entnahmeeinheiten mit Standort im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes ausgestellte Zucht- und Herkunftsbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen haben je nach Tierart folgende Überschrift aufzuweisen
(2) Für die Angaben zu den Spendertieren und die Ausstellung der Zucht- bzw. Herkunftsbescheinigungen gelten sinngemäß
(3) Die Angaben betreffend den gewonnenen Samen, die gewonnenen Eizellen und die Embryonen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 des Wiener Tierzuchtgesetzes genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalten 3 und 4 des Wiener Tierzuchtgesetzes jeweils genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zu erfüllen.
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten in die Beitragsgruppen 1 bis 7 eingeteilt. Die Einreihung der einzelnen Berufsgruppen in die Beitragsgruppen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen (Beitragsgruppenordnung).
(2) Für die Einreihung in Beitragsgruppen ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Erfolges zum entsprechenden Gesamterfolg aller Berufsgruppen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur (eigene Wertschöpfung) maßgebend. Zur möglichst gleichmäßigen Erfassung der jeweils tourismusnächsten Interessenten kann im Hinblick auf § 34 Abs. 1 eine Berufsgruppe je nach Ortsklasse auch in eine unterschiedliche Beitragsgruppe eingereiht werden.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012
§ 29. (1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen gemäß §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 3 und 17 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte gemäß Anlage 1, 2 oder 3 dieser Verordnung aufzuweisen.
(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde oder für von dieser beauftragte Personen (§ 23 Abs. 5 und 6 Wiener Tierzuchtgesetz) zugänglich und geordnet aufzubewahren.
(1) Vor Erlassung und Änderung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 hat die Landesregierung ein Gutachten eines Fachbeirates (Bewertungsbeirat) einzuholen. Der Entwurf des Gutachtens ist den gesetzlichen Interessenvertretungen zur Stellungnahme innerhalb von acht Wochen zu übermitteln. Die eingelangten Stellungnahmen sind dem Bewertungsbeirat vor der endgültigen Beschlußfassung über das Gutachten vorzulegen. Das Gutachten des Bewertungsbeirates ist sodann von der Landesregierung den gesetzlichen Interessenvertretungen vor Erlassung der Beitragsgruppenordnung gemäß § 29 Abs. 1 zur abschließenden Stellungnahme zu übermitteln.
(2) Der Bewertungsbeirat wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet und besteht aus sechs Mitgliedern, die von der Landesregierung ernannt werden, sofern sie ihrer Ernennung zustimmen. Zu Mitgliedern des Bewertungsbeirates sollen Sachverständige auf dem Gebiet der Betriebs- oder Volkswirtschaft (z. B. Universitätslehrer, Wirtschaftstreuhänder, Branchensachverständige u. dgl.) ernannt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu ernennen. Der Wirtschaftskammer Steiermark steht ein Vorschlagsrecht für die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder zu. Vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung sind zwei Vertreter – je einer aus der für Angelegenheiten des Tourismus und der Finanzen zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung – den Sitzungen des Bewertungsbeirates beizuziehen.
(3) Der Bewertungsbeirat ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen; nachträgliche Bestellungen für einzelne Mitglieder, die an der Ausübung ihres Amtes dauernd verhindert oder auf ihren Antrag abberufen worden sind, erfolgen auf die jeweils restliche Funktionsperiode. Der Bewertungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden.
(4) Der Bewertungsbeirat wird zur konstituierenden Sitzung von dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung einberufen. Der Bewertungsbeirat erstattet sein Gutachten mit Stimmenmehrheit bei Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Bewertungsbeirates erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung. Diese wird von der Landesregierung durch Verordnung für jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012
§ 30. (1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker bzw. zur Besamungstechnikerin gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierzuchtgesetz gilt,
(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers bzw. einer Besamungstechnikerin geeignet und insbesondere auf Grund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.
(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln
(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen
(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter bzw. die Leiterin eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt bzw. eine Tierärztin sein.
(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat bzw. die Kandidatin unter Beweis zu stellen, dass er bzw. sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin den Ausbildungslehrgang in ausreichendem Umfang besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten und Kandidatinnen beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.
(7) Hat der Kandidat bzw. die Kandidatin die Prüfung abgelegt, so erhält er bzw. sie hierüber ein Zeugnis, aus dem zumindest Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten bzw. der Kandidatin sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.
(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 26 Abs. 3 Wiener Tierzuchtgesetz anerkannt.
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit in § 33 nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sowie der Umsätze aus Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.
(2) Ausgenommen sind die Umsätze
(3) Beitragspflichtig sind jedoch
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
§ 31. Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer bzw. zur Eigenbestandsbesamerin gilt § 30 mit folgenden Abweichungen sinngemäß
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz 1993.
(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.
(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in der Steiermark befindet.
(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.
(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz 1989.
(7) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Steiermark ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusgemeinden erfolgt gemäß § 28.
(8) Von Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 ist unabhängig von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer), gemäß § 34 Abs. 1 der Mindestbeitrag zu entrichten.
(9) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen 150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.
(10) Hinsichtlich des Nachweises der Umsätze, der Ausnahmen von der Beitragspflicht und der Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gemäß § 39 k geltenden Fassung anzuwenden.
(11) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Bemessungsgrundlage der Umsatz gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 und die Umsätze der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG. Bemessungsgrundlage sind die Umsätze aus dem zweitvorangegangenen Jahr.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021
§ 32. (1) Soweit Ausbildungen, für die ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß § 19 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz vorgelegt wurde, keine Ausbildung in einzelnen gemäß § 30 Abs. 3 angeführten Lehrinhalten (Fächern) umfassen, oder das Ausmaß der Ausbildung nicht mindestens 75% des in § 30 Abs. 4 bzw. § 31 Z 1 angeführten Stundenausmaßes umfasst, ist unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 8 Wiener Tierzuchtgesetz die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung in dem betreffenden Fach gemäß § 19 Abs. 6 Wiener Tierzuchtgesetz vorzuschreiben.
(2) Erfüllen die Berufsqualifikationen der antragstellenden Person die Kriterien, die in einer gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angenommenen gemeinsamen Plattform vorgesehen sind, dürfen keine Eignungsprüfungen oder Anpassungslehrgänge gemäß Abs. 1 vorgeschrieben werden.
(3) Eignungsprüfungen gemäß Abs. 1 sind vor jeweils fachkundigen Einzelprüfern bzw. Einzelprüferinnen aus dem Dienststand einer Behörde gemäß § 21 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz abzulegen.
(1) Für das Kalenderjahr, in dem eine die Beitragspflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
(2) Für das dem Anfangsjahr folgende Kalenderjahr ist, ausgenommen im Fall der Unternehmensübertragung nach Abs. 6, der Mindestbeitrag zu entrichten.
(3) Der Berechnung des Interessentenbeitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich. Sofern nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziert wird und für die Umsatzsteuerjahreserklärung das abweichende Wirtschaftsjahr als Veranlagungszeitraum gewählt wurde, ist in den folgenden Jahren jeweils der Umsatz des Wirtschaftsjahres entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgeblich, das im zweitvorangegangenen Kalenderjahr geendet hat.
(5) Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt. Eine Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich rückzuerstatten. War der Beitragspflichtige in dem Jahr, in dem ihm der Mindestbeitrag vorgeschrieben wurde, gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Kleinunternehmer und hat er seine Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 3 bis 7 erzielt, so ist über Antrag der geleistete Mindestbeitrag rückzuerstatten. Kleinunternehmer, deren Umsätze in den Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 erzielt werden, haben den Mindestbeitrag zu entrichten.
(6) Wird ein Unternehmen im Sinne des § 1409 ABGB übertragen, so gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Bemessungsgrundlage für den Nachfolger.
(7) Für das Kalenderjahr, in dem die die Beitragspflicht begründende Tätigkeit nicht bloß vorübergehend eingestellt wird, gilt folgendes: Der Interessentenbeitrag ist durch zwölf zu teilen und sodann mit der Zahl, die der Zahl der angefangenen Monate entspricht, in der die Tätigkeit noch ausgeübt wird, zu vervielfachen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021
§ 33. (1) Zur Verwendung im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, abgegeben werden. Die Abgabe darf nur an andere nach veterinärrechtlichen Vorschriften zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots und an Besamer bzw. Besamerinnen erfolgen. Dabei sind anzugeben
(2) Im Geltungsbereich des Wiener Tierzuchtgesetzes darf Samen gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b Wiener Tierzuchtgesetz nur im Rahmen eines Prüfeinsatzes, der von einer nach dem Wiener Tierzuchtgesetz anerkannten Zuchtorganisation oder von einer gemäß § 7 Wiener Tierzuchtgesetz tätigen Zuchtorganisation durchgeführt wird, verwendet werden. Die Verwendung ist nur an Tieren der eigenen Zuchtpopulation der den Prüfeinsatz durchführenden Zuchtorganisation und im Einklang mit allfälligen Festlegungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 an Nichtzuchttieren innerhalb des räumlichen Tätigkeitsbereiches der Zuchtorganisation zulässig.
(1) Die Höhe des Interessentenbeitrages ergibt sich unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Beitragsgruppe, Umsatzstufe und der Ortsklasse, in der jene Tourismusgemeinde eingestuft ist, in der die Beitragspflicht des Tourismusinteressenten (§ 28 Abs. 1) besteht, aus nachstehender Interessentenbeitragstabelle
Umsatzstufe(in Euro)
Beitrags-gruppe 1
Beitrags-gruppe 2
Beitrags-gruppe 3
Beitrags-gruppe 4
Beitrags-gruppe 5
Beitrags-gruppe 6
Beitrags-gruppe 7
ab 3,633.642,00
14.613,78
13.152,33
7.306,53
4.059,50
2.922,17
1.460,72
730,36
2,906.913,00 bis 3,633.642,00
11.690,88
10.472,88
5.845,08
3.247,02
2.175,82
1.168,58
584,29
2,180.185,00 bis 2,906.913,00
8.767,98
7.891,54
4.383,63
2.435,27
1.753,60
876,43
438,22
1,962.167,00 bis 2,180.185,00
7.891,54
7.102,32
3.945,41
2.191,81
1.577,73
788,50
393,89
1,744.148,00 bis 1,962.167,00
7.014,38
6.313,09
3.507,19
1.948,36
1.402,59
701,29
350,28
1,526.130,00 bis 1,744.148,00
6.137,95
5.523,86
3.068,97
1.704,90
1.227,44
613,36
306,68
1,308.111,00 bis 1,526.130,00
5.260,79
4.734,64
2.630,03
1.460,72
1.051,58
525,42
262,35
1,090.093,00 bis 1,308.111,00
4.383,63
3.945,41
2.191,81
1.217,27
876,43
438,22
218,75
872.074,00 bis 1,090.093,00
3.507,19
3.156,18
1.753,60
973,82
701,29
350,28
175,14
654.056,00 bis 872.074,00
2.630,03
2.366,95
1.314,65
730,36
525,42
262,35
130,81
436.037,00 bis 654.056,00
1.753,60
1.577,73
876,43
486,91
350,28
175,14
87,21
218.019,00 bis 436.037,00
876,43
788,50
438,22
243,45
175,14
87,21
43,60
72.673,00 bis 218.019,00
292,14
262,35
146,07
80,67
58,14
56,68
39,97
36.337,00 bis 72.673,00
162,06
146,07
80,67
68,31
53,05
48,69
36,34
36.337,00
80,67
72,67
64,68
56,68
48,69
39,97
31,98
Umsatzstufe(in Euro)
Beitrags-gruppe 1
Beitrags-gruppe 2
Beitrags-gruppe 3
Beitrags-gruppe 4
Beitrags-gruppe 5
Beitrags-gruppe 6
Beitrags-gruppe 7
ab 3,633.642,00
10.960,52
9.863,88
5.480,26
3.044,27
2.191,81
1.095,91
527,60
2,906.913,00 bis 3,633.642,00
8.767,98
7.891,54
4.383,63
2.435,27
1.753,60
876,43
421,50
2,180.185,00 bis 2,906.913,00
6.576,16
5.918,48
3.287,72
1.826,27
1.314,65
656,96
328,48
1,962.167,00 bis 2,180.185,00
5.918,48
5.326,19
2.959,24
1.643,86
1.183,11
591,56
295,78
1,744.148,00 bis 1,962.167,00
5.260,79
4.734,64
2.630,03
1.460,72
1.051,58
525,42
262,35
1,526.130,00 bis 1,744.148,00
4.603,10
4.143,08
2.301,55
1.278,32
920,04
460,02
229,65
1,308.111,00 bis 1,526.130,00
3.945,41
3.550,79
1.972,34
1.095,91
788,50
393,89
196,94
1,090.093,00 bis 1,308.111,00
3.287,72
2.959,24
1.643,86
912,77
656,96
328,48
164,24
872.074,00 bis 1,090.093,00
2.630,03
2.366,95
1.314,65
730,36
525,42
262,35
130,81
654.056,00 bis 872.074,00
1.972,34
1.775,40
986,17
547,95
393,89
196,94
98,11
436.037,00 bis 654.056,00
1.314,65
1.183,11
656,96
364,82
262,35
130,81
65,41
218.019,00 bis 436.037,00
656,96
591,56
328,48
182,41
130,81
65,41
39,97
72.673,00 bis 218.019,00
218,75
196,94
109,01
60,32
43,60
42,15
36,34
36.337,00 bis 72.673,00
121,36
109,01
60,32
51,60
39,97
36,34
34,16
36.337,00
60,32
54,50
48,69
42,15
36,34
31,98
31,98
Umsatzstufe(in Euro)
Beitrags-gruppe 1
Beitrags-gruppe 2
Beitrags-gruppe 3
Beitrags-gruppe 4
Beitrags-gruppe 5
Beitrags-gruppe 6
Beitrags-gruppe 7
ab 3,633.642,00
7.306,53
6.576,16
3.653,26
2.029,75
1.460,72
730,36
364,82
2,906.913,00 bis 3,633.642,00
5.845,08
5.260,79
2.922,17
1.623,51
1.168,58
584,29
292,14
2,180.185,00 bis 2,906.913,00
4.383,63
3.945,41
2.191,81
1.217,27
876,43
438,22
218,75
1,962.167,00 bis 2,180.185,00
3.945,41
3.550,79
1.972,34
1.095,91
788,50
393,89
196,94
1,744.148,00 bis 1,962.167,00
3.507,19
3.156,18
1.753,60
973,82
701,29
350,28
175,14
1,526.130,00 bis 1,744.148,00
3.068,97
2.761,57
1.534,12
852,45
613,36
306,68
153,34
1,308.111,00 bis 1,526.130,00
2.630,03
2.366,95
1.314,65
730,36
525,42
262,35
130,81
1,090.093,00 bis 1,308.111,00
2.191,81
1.972,34
1.095,91
608,27
438,22
218,75
109,01
872.074,00 bis 1,090.093,00
1.753,60
1.577,73
876,43
486,91
350,28
175,14
87,21
654.056,00 bis 872.074,00
1.314,65
1.183,11
656,96
364,82
262,35
130,81
65,41
436.037,00 bis 654.056,00
876,43
788,50
438,22
243,45
175,14
87,21
43,60
218.019,00 bis 436.037,00
438,22
393,89
218,75
121,36
87,21
43,60
36,34
72.673,00 bis 218.019,00
146,07
130,81
72,67
39,97
38,52
36,34
33,43
36.337,00 bis 72.673,00
80,67
72,67
39,97
36,34
35,61
33,43
32,70
36.337,00
39,97
36,34
31,98
31,98
31,98
31,98
31,98
(2) Die Landesregierung hat die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 entsprechend dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 10 % gegenüber den bisher maßgebenden Beiträgen beträgt. Die neuerrechneten Tourismusinteressentenbeiträge sind auf volle Euro-Beträge abzurunden.
(3) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 bis zur dreifachen Höhe anheben, wenn dies zur Besorgung der Aufgaben des Tourismusverbands oder zum Haushaltsausgleich erforderlich ist. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge darf für höchstens drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Erhöhung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
(4) Die Vollversammlung kann auf Antrag der Tourismuskommission die Interessentenbeiträge gemäß Abs. 1 um höchstens 30 % senken, wenn der Haushaltsausgleich gesichert ist und die dem Tourismusverband obliegenden Pflichten, insbesondere jene gemäß § 4 Abs. 4, erfüllt werden. Die Senkung der Interessentenbeiträge darf höchstens für drei Jahre festgelegt werden. Die Verordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung und ist von der/vom Vorsitzenden unverzüglich nach der Genehmigung für die Dauer der Geltung auf der Homepage des Tourismusverbands kundzumachen. Die Senkung der Interessentenbeiträge wird jeweils mit Beginn des der Kundmachung nächstfolgenden Kalenderjahres wirksam.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 42/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021
§ 34. (1) Die Verarbeitung, Aufbewahrung und Übermittlung der in Vollziehung des Wiener Tierzuchtgesetzes oder dieser Verordnung erfassten Daten, Unterlagen und Dokumente kann von Seiten der Verpflichteten, ungeachtet der Regelungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, auch automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Soweit im Wiener Tierzuchtgesetz die Übermittlung von züchterischen Unterlagen in Abschrift an die Behörde vorgesehen ist, steht dieser jede andere gleichwertige Form der zur Verfügung Stellung der Daten gleich (zB Kopie, EDV-Datei).
(2) Sofern im Wiener Tierzuchtgesetz nicht anders geregelt, sind alle auf Grundlage des Wiener Tierzuchtgesetzes an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, sofern nicht in deutscher Sprache abgefasst, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.
(1) Jeder Tourismusinteressent hat bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Gemeinde eine Beitragserklärung abzugeben, welche die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen Aufschlüsselungen – Umsatzstufe, Beitragsgruppe und Ortsklasse – zu enthalten hat. Die Abgabe erfolgt durch Eingabe der relevanten Daten in das elektronische Beitragserklärungssystem (§ 35a). Die Aufforderung, welche auf die Verpflichtung zur Abgabe im elektronischen Beitragserklärungssystem hinweist, ist den Beitragspflichtigen von den Gemeinden bis spätestens 15. August eines jeden Jahres zu übermitteln. Liegt der Gemeinde eine elektronische Zustelladresse des Tourismusinteressenten vor, so ist die Übermittlung auch in elektronischer Form zulässig.
(2) Kommt für die Ermittlung der Umsatzstufe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, daß die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 32 u. dgl.) glaubhaft gemacht werden kann. Besteht für den Umsatz gemäß § 21 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.
(3) Der Beitragspflichtige hat den Interessentenbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Interessentenbeitrag ist am 30. September des jeweiligen Jahres fällig. Bei der Einhebung des Interessentenbeitrages wird die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich tätig.
(4) Wird vom Beitragspflichtigen die Beitragserklärung nicht fristgerecht abgegeben (Abs. 1), der Interessentenbeitrag bis zum vorgenannten Termin nicht entrichtet (Abs. 3) oder sind die in der Beitragserklärung angegebenen Daten nicht glaubhaft, hat die Gemeinde den Beitragspflichtigen zur Erfüllung seiner Aufgaben mit einer Frist bis längstens 31. Oktober des jeweiligen Jahres einzumahnen. Der Tourismusverband ist davon in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde (§ 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen. Die Übermittlung hat dabei nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems zu erfolgen.
(6) Die Beitragserklärung ist für jedes Jahr einzureichen
(7) Ergibt sich bei der Berechnung der Höchstbeitrag, so entfällt die Verpflichtung zur Beitragserklärung, solange der Tourismusinteressent den Höchstbeitrag entrichtet. Gleiches gilt, wenn sich unmittelbar aus dem Gesetz die Mindestbeitragspflicht ergibt. Der Höchst- bzw. Mindestbeitrag ist bis 15. September des jeweiligen Jahres zu entrichten.
(8) Interessentenbeiträge für das dem Anfangsjahr (§ 33 Abs. 1) folgende (§ 33 Abs. 2) sowie für das zweitfolgende Jahr sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.
(9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 295 BAO, in der gemäß § 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird.
(10) Die Tourismusinteressenten haben alle Umstände, die eine Änderung der Berechnung ihres Interessentenbeitrages bewirken würden, der Gemeinde unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme und die Einstellung der die Beitragspflicht begründenden Erwerbstätigkeit ist vom Tourismusinteressenten der Gemeinde binnen Monatsfrist mitzuteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 19/2026
§ 35. (1) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene Prüfeinsätze, Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Zuchtwertfeststellungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnene und bis spätestens zwei Monate nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Kurzlehrgänge für Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach dieser Verordnung (§§ 30 und 31).
(3) Die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresberichtes (§ 25) gilt nicht für Zuchtorganisationen, die auf Grundlage ihrer bisherigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 1 Wiener Tierzuchtgesetz oder einer vorläufigen Anerkennung gemäß § 28 Abs. 2 Wiener Tierzuchtgesetz tätig sind.
(1) Tourismusgemeinden sind verpflichtet, ein elektronisches Beitragserklärungssystem bereitzustellen, über das Tourismusinteressenten ihre Beitragserklärung elektronisch rechtswirksam abgeben können. Das elektronische Beitragserklärungssystem muss die Eintragung der Daten entsprechend der Muster-Beitragserklärung (Anlage 1) ermöglichen, wobei Anpassungen im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zulässig sind.
(2) Das System ist so auszugestalten, dass der Landesregierung ein sicherer Zugriff auf jene Daten gewährleistet ist, die sie für die Vollziehung und Kontrolle benötigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Sofern nach § 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde.
(2) Die Anweisung der auf diese Art eingehobenen Interessentenbeiträge erfolgt seitens des Landes an den jeweiligen Tourismusverband. Die Gemeinde ist hievon zu benachrichtigen.
(3) Als Entschädigung für den Vorschreibungs- und Einbringungsaufwand steht dem Land der Abzug einer Vergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß § 28 Abs. 2 sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt.
(4a) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der pauschalierten Unternehmer sind die auf Grund der jährlich auszufüllenden amtlichen Vordrucke des Bundesministeriums für Finanzen „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Weinbauern und Mostbuschenschank (Komb 24)“, „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung für pauschalierte Gärtnerei- und Baumschulbetriebe (Komb 25)“ oder „Beilagen zur Einkommensteuer- bzw. Feststellungserklärung über die Einkünfte aus Nebenerwerb, Be- und/oder Verarbeitung und Almausschank im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft (Komb 26)“ oder an deren Stelle tretende amtliche Vordrucke, vorzulegen.
(5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach § 28 Abs. 2 erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuererkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
(6) Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und -höhe maßgebenden Umstände über Aufforderung der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden unentgeltlich mitzuwirken.
(7) Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Möglichkeiten der Beitragsbehörde über deren Ersuchen die zur Erfassung der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuer- oder Beitragsnummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes und einen Berufshinweis. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck gemeindeweise geordnete Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen.
(8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid oder Umsatzsteuererkenntnis gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben.
(9) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 22 Bundes-Verfassungsgesetz, i. d. F. von 1929, sind neben den Landes- und Gemeindebehörden sowie den gesetzlichen Berufsvertretungen alle Personen verpflichtet, über Ersuchen der Beitragsbehörde die zur Ermittlung der Beitragspflicht begründenden Umstände erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014
§ 36. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025
(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.
(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025
Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Tourismus in der Steiermark einen Landesfonds mit der Bezeichnung,Steiermärkischer Tourismusförderungsfonds’ (im Folgenden,Fonds’ genannt).
(2) Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist von der Landesregierung zu verwalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
Mittel des Fonds sind
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 46/2022
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Förderung hat nach Maßgabe der Mittel des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit und unter Bedachtnahme auf allfällige Förderungsmöglichkeiten von dritter Seite zu erfolgen und soll die Initiative und zumutbare Eigenleistung der Förderungswerber berücksichtigen. Sie kann auch neben einer Förderung durch andere Rechtsträger erfolgen, doch ist eine Abstimmung mehrerer Förderungen vorzunehmen.
(3) Die Förderungswürdigkeit eines Projektes ist nach der Bedeutung des Projektes im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes und nach seiner Durchführbarkeit zu beurteilen.
(4) Eine Förderung soll insbesondere gewährt werden für Investitionen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens oder zur Anpassung an die Markterfordernisse.
(5) (Anm.: entfallen)
(6) Die Zusage einer über mehrere Jahre laufenden Förderung ist zulässig, wenn dies zur Abwicklung des Projektes zweckmäßig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
Förderungswerber können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und eingetragene Erwerbsgesellschaften sein, welche die erforderliche Gewerbeberechtigung besitzen und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Eine Förderung kann gewährt werden, wenn der Förderungswerber in der Lage ist, mit der Förderung das angegebene Projekt bestmöglich durchzuführen und damit den Förderungszweck zu erreichen. Hiezu sind sowohl die fachlichen als auch die finanziellen Voraussetzungen des Förderungswerbers zu berücksichtigen. Förderungswerber, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gefördert werden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, bereits zugesagte Förderungen dann nicht auszubezahlen, wenn über das Vermögen des Förderungsempfängers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Die Förderung erfolgt durch
(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014
(1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind schriftlich beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Überprüfung und Beurteilung der Förderungswürdigkeit sowie der Durchführbarkeit des Projektes erforderlich sind.
(2) Die Förderung hat in Übereinstimmung mit den Förderungsrichtlinien und Förderungsprogrammen zu erfolgen, welche von der Landesregierung zu erlassen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003
(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach dem Steiermärkischen Abgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010
Die nach diesem Gesetz den (Tourismus-)Gemeinden zukommenden Aufgaben sind, mit Ausnahme jener gemäß § 13a Abs. 3, § 35 Abs. 3 und § 36 Abs. 6, solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1992 in Kraft. Das Beitragsjahr beginnt mit 1. Jänner 1993.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten. Dies gilt auch für die Bestellung des Bewertungsbeirates (§ 30).
(3) Die Verpflichtung, den Interessentenbeitrag einzuzahlen, entsteht auf Grund dieses Gesetzes im ersten Beitragsjahr erst nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde; die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unverzüglich weiterzuleiten.
§ 42a
Die Funktionsperiode von Tourismuskommissionen, die im Zeitraum Jänner bis September 2021 enden würde, wird bis 30. September 2021 verlängert.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2021
Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026
(1) Die Neufassung des § 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 1 Z 5, 2 Abs. 4, 3 Abs. 6, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 lit. c, 8 Abs. 1, der Überschrift des § 10, der §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 2, 5, 6 und 8, 15 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1, 26, 27 Abs. 2, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 und 4, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 5, 6 und 7, 33 Abs. 5 und 7 und 35 Abs. 1, 3, 4 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1994 sind mit 1. Jänner 1994 in Kraft getreten.
(3) Die Neufassung der §§ 1 Z 5 lit. a, 2 Abs. 4, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 2, 14 Abs. 2, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1, der Überschrift des § 32, der §§ 32 Abs. 1, 2, 6 und 7, der Überschrift des § 33, der §§ 35 Abs. 4 und 38 Abs. 5 sowie die Umbenennung des § 32 Abs. 7 und 8 in § 32 Abs. 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1997 sind mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.
(4) Die Neufassung der §§ 34 Abs. 2 und 37 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1998 ist mit 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
(5) Die Neufassung der §§ 32 Abs. 8, 34 Abs. 1 und 2 und 40 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(6) Die Neufassung des § 34 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(7) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, 3 Abs. 5 erster Satz und Abs. 6 erster Satz, 4 Abs. 4 lit. b, 4 Abs. 7 letzter Satz, 6, 7, 8 Abs.1, 9 Abs. 2 zweiter Satz, 13 Abs. 1, Abs.1a, Abs. 3, Abs.4 und Abs. 5, 13a, 14 Abs. 1, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 siebenter Satz, 14a, 15 Abs. 1 und Abs. 3, 16 Abs. 4, 17 Abs. 2, 18, 20, 21 Abs. 2 Z 1 und Z 3 erster Halbsatz, 25 Abs. 5 zweiter Satz und Abs. 6, 26 Abs. 2 erster Satz, 27 Abs. 2 und Abs. 3, 29 Abs. 3 letzter Satz, 32 Abs. 8, 33 Abs. 5, 34 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4, 36 Abs. 3, 37 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4, des IIIa Teiles sowie der Entfall der §§ 5, 10, 11, des II. Teiles 5. Abschnitt, der §§ 21 Abs. 2 Z 2 und Z 4 und 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(8) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit der Novelle LGBl. Nr. 9/2003 in Kraft treten.
(9) Die Änderung des § 1 Z 5 lit. c, des § 28 Abs. 1, des § 35 Abs. 9 und der §§ 39 und 40 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(10) Die Änderungen des § 14a Abs. 1 und des § 28 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
(11) Die Änderung des § 1 Z 5, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1 dritter und vierter Satz, Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b, § 9 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 erster Satz, § 14 Abs. 2 letzter Satz, § 16 Abs. 3 lit. c, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 3, § 32 Abs. 2 und 6 bis 8, § 33 Abs. 5, § 35 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 6, § 36 Abs. 3 und 6, § 37 Abs. 2 und 3, § 37 Abs. 5, § 39b Z 1, § 41 sowie die Einfügung des § 32 Abs. 10, § 39k, § 41a und der Entfall des § 1 Z 6, § 3 Abs. 5 letzter Satz, § 16 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und 4, § 37 Abs. 4, § 39j und des § 45 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(12) Die Änderung des § 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz, des § 33 Abs. 4 und 5 erster Satz, des § 35 Abs. 5 und 9, des § 36 Abs. 1, 4, 5 und 8, des § 38 Abs. 5 und der §§ 39 und 39k durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
„(13) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und des § 39 b Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2014 tritt mit 1. Dezember 2014 in Kraft.
(14) Die Änderung des § 13 Abs. 5, des § 28 Abs. 2, des § 39e und des § 39k Abs. 2, der Entfall des § 6 Abs. 3, des § 39d Abs. 5 und des § 39g Abs. 1 Z 2 sowie die Einfügung des § 32 Abs. 11 und des § 36 Abs. 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 57/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. Juni 2014, in Kraft.
(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021 treten
1. § 42a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Mai 2021, in Kraft;
2. § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 8 Abs. 1 dritter Satz, § 9 Abs. 2, § 12 Z 3 und 6, § 13 Abs. 1a Z 3. und Abs. 3, § 13a Abs. 3, § 16 Abs. 7, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 3., § 23, § 25 Abs. 1 und 2, § 27 Abs. 3, § 31 Abs. 2 lit. g und h, die Überschrift des § 32, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 2, 3 und 4, § 36 Abs. 5, § 37 Abs. 3, die Überschrift des § 38, § 38 Abs. 4, § 39k Abs. 2 und § 41 mit 1. Oktober 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 9 Abs. 6 und § 32 Abs. 1 außer Kraft.
(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 46/2022 treten § 6 Abs. 2 und § 39b mit 1. November 2022 in Kraft.
(17) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2024 treten § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 14a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(18) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2025 treten in Kraft
(19) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2025 ist § 41a mit 1. September 2025 in Kraft getreten.
(20) In der Fassung des Steiermärkischen Deregulierungsgesetzes 2025, LGBl. Nr. 19/2026, treten § 35 Abs. 1, 4 und 5, § 35a, § 39i Abs. 2, § 42b und die Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Februar 2026, in Kraft; gleichzeitig tritt § 39c Abs. 3 außer Kraft.
(21) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2026 tritt die Anlage 1 mit 27. Februar 2026 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 42/2002, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 12/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 23/2024, LGBl. Nr. 51/2025, LGBl. Nr. 19/2026, LGBl. Nr. 42/2026
§ 44 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994 ist mit 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001