Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem
Inhaltsübersicht (32)
Gesetzestext (32 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Strem
Kärntner LH-Rechtsbereinigungsverordnung
Wappen Gemeindefarben Viehdorf
Standortverordnung Gemeinde Bergheim - Projekt an der B 156 Lamprechtshausener Straße
Steiermark
10.02.2014
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, Festlegung
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Kurztitel
Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2000
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)“
StF: BGBl. II Nr. 67/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 167/1999, und § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems (DUK-Gesetz), BGBl. Nr. 269/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/1998 wird verordnet
Siehe LGBl Nr 47/2021
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. Jänner 1997, Zl. IVW3-M-32-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–9, der Gemeinde Viehdorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In von Blau und Gold schräg gewürfeltem Schild eine wachsende grüne Spitze, belegt mit einer goldenen heraldischen Lilie.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Viehdorf festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb” genehmigt.
Der Gemeinde Strem wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
(1) Alle auf der Stufe von Verordnungen des Landeshauptmannes in Geltung stehenden Rechtsvorschriften, die im Landesgesetzblatt für Kärnten kundgemacht wurden und vor dem 1. Jänner 2000 in Kraft getreten sind, werden – soweit § 2 nicht anderes bestimmt – aufgehoben.
(2) Wird eine Rechtsvorschrift gemäß Abs. 1 aufgehoben, so bewirkt dies auch das Außerkrafttreten aller Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde, die nach dem 31. Dezember 1999 in Kraft getreten sind.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung einer Teilfläche des Grundstückes Nr 2109/1, KG Bergheim I, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Bau-, Möbel- und Gartenmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit d ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Gemeinde Bergheim während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Ziel des Gesetzes ist die Erreichung und nachhaltige Sicherung der Vollbeschäftigung in der Steiermark. Dieses Ziel soll dadurch erreicht werden, dass das Land in Abstimmung mit den Zielsetzungen des Steiermärkischen Beschäftigungspaktes als Träger von Privatrechten Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahmen fördert, wobei auf arbeitsmarktpolitische, wirtschafts- und strukturpolitische sowie sozialpolitische Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen ist.
§ 1
Erhaltungsziele
Für das Natura 2000-Gebiet Nationalpark Hohe Tauern, Tirol, kundgemacht durch LGBl. Nr. 27/2009, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Medienpädagogik“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Medienpädagogik)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.
(1) § 1 findet keine Anwendung auf die in der Anlage angeführten Rechtsvorschriften.
(2) Eine Rechtsvorschrift im Sinne des Abs. 1 umfasst ihre Stammfassung samt allen Rechtsvorschriften, durch die sie geändert oder ergänzt wurde.
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bergheim über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
(1) Förderungen können insbesondere gewährt werden für
(2) Auf Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch. Bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz ist auf andere Förderungen Bedacht zu nehmen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Die Landesregierung hat ein Programm zu beschließen, in dem Schwerpunkte für Förderungen im Sinne des Gesetzes und die dafür vorgesehenen Förderungsmittel festzulegen sind. Das Programm kann sich über eine Laufzeit von mehreren Jahren erstrecken.
Auf der Grundlage des Arbeitsförderungsprogrammes nach § 3 hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erlassen, in denen nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Gewährung von Förderungen festzulegen sind.
(1) Förderungen nach diesem Gesetz können gewährt werden
(2) Förderungen können nur auf Antrag gewährt werden. Dem Antrag sind die Unterlagen, die zum Nachweis der Förderungswürdigkeit erforderlich sind, anzuschließen.
Förderungen auf Grund dieses Gesetzes erfolgen insbesondere in der Form nicht rückzahlbarer Geldzuschüsse.
Als Förderungsmittel stehen zur Verfügung
(1) Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Arbeitsförderungsbericht vorzulegen.
(2) Dieser Bericht hat jedenfalls folgende Darstellungen zu enthalten
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. September 2002, in Kraft.
Der Entfall des § 8 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 13. Juni 2012, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Arbeitsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 81/1998, außer Kraft.