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20000403 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Kohfidisch

89 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (89)

Gesetzestext (89 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Kohfidisch

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Kohfidisch

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Breitenau

Wappen Gemeindefarben Breitenau

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Breitenau

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 6. Februar 1990, II/1-M-353-1990, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Breitenau das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“Ein geteilter Schild, oben Grün, unten wiedergeteilt von Gold und Blau, über den goldenen Balken ein schwarzes Zahnrad gelegt, dahinter drei aus dem Schildfuß wachsende goldene Ähren”.

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Breitenau festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Kohfidisch

Der Gemeinde Kohfidisch wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf

(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung dieses Abschnitts die Anforderungen des Art 17 der Industrieemissionsrichtlinie einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus der Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Industrieemissionsrichtlinie selbst.

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

Die Betriebszeiten an Werktagen lauten wie folgt

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- oder Ausbau der auf Grund der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Geodateninfrastruktur des Landes und der Gemeinde Wien für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Als berufliche Tätigkeiten im Sinn der §§ 35 bis 47 gelten

Anlagen Schadstoffe

- Kokereien - Schwefeldioxid und

- Raffinerien für Erdöl (ausgenommen andere Schwefelver-

Unternehmen, die nur Schmiermittel bindungen

aus Erdöl herstellen) - Stickstoffmonoxide

- Anlagen zur Kohlevergasung und und andere Stick-

Kohleverflüssigung stoffverbindungen

- Wärmekraftwerke und andere - Kohlenmonoxid

Verbrennungsanlagen mit einer - organische Stoffe

Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW und insbesondere

- Röst- und Sinteranlagen mit einer Kohlenwasserstoffe

Kapazität von mehr als 1.000 Tonnen (außer Methan)

Erz im Jahr - Schwermetalle und

- Integrierte Anlagen zur Erzeugung von metallhaltige Ver-

Roheisen und Rohstahl bindungen

- Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit - Staub, Asbest

einem Fassungsvermögen von mehr als (Schwebeteilchen und

5 Tonnen Fasern), Glas- und

- Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen Gesteinsfasern

von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit - Chlor und Chlor-

einem Gesamtfassungsvermögen von mehr verbindungen

als 1 Tonne für Schwermetalle und - Fluor und Fluor-

500 kg für Leichtmetalle verbindungen

- Anlagen zur Herstellung von Zement und

Drehofenkalk

- Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung

von Asbest und zur Herstellung von

Asbesterzeugnissen

- Anlagen zur Herstellung von Glas- und

Gesteinsfasern

- Anlagen zur Herstellung von Normal- und

Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von

mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr

- Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik,

insbesondere feuerfestem Normalstein,

Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und

Fußböden sowie Dachziegeln

- chemische Anlagen für die Herstellung von

Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und

Polymeren

- chemische Anlagen für die Herstellung anderer

organischer Zwischenerzeugnisse

- Anlagen für die Herstellung anorganischer

Grundchemikalien

- Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche

Abfälle einschließlich toxische Abfälle durch

Verbrennen zu beseitigen

- Anlagen zur Beseitigung anderer fester und

flüssiger Abfälle durch Verbrennen

- Anlagen zur chemischen Erzeugung von

Papiermasse mit einer Produktionskapazität

von mindestens 25.000 Tonnen im Jahr

_____________________

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Kohfidisch

Diese Verordnung tritt mit 10. Oktober 1993 in Kraft.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

In diesem Abschnitt bedeutet

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

Fallen der 24. und 31. Dezember auf einen Werktag, ist die Apotheke an diesen Tagen von 8.00 bis 12.00 Uhr für den Kundenverkehr offen zu halten.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 2. (1) Dieses Gesetz ist auf Geodatensätze anzuwenden, die

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn diesen die öffentliche Geodatenstelle oder der Dritte zustimmt.

(4) Wenn es sich bei einer öffentlichen Geodatenstelle gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c und e um eine Einrichtung der untersten Verwaltungsebene handelt, so ist auf Geodatensätze und -dienste, die bei einer solchen Stelle vorhanden sind oder für eine solche Stelle bereitgehalten werden, dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze und -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz lässt insbesondere

(6) Dieses Gesetz schreibt nicht die Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten vor.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

3.1. Allgemeine Sanierungsziele

Ziel einer jeden Sanierung von Schädigungen der natürlichen Ressource ist

3.2. Besondere Sanierungsziele

3.2.1. Ziel einer primären Sanierung ist die gänzliche oder annähernde Wiederherstellung des Ausgangszustandes der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen.

3.2.2. Lässt sich der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource oder deren Funktionen nicht zur Gänze oder annähernd wieder herstellen, ist durch eine ergänzende Sanierung, gegebenenfalls an einem anderen Ort, ein Zustand der natürlichen Ressource oder deren Funktionen herzustellen, der einer Wiederherstellung des Ausgangszustandes des geschädigten Ortes gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte der Ort, an dem die ergänzende Sanierung durchgeführt wird, mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind.

3.2.3. Ziel einer Ausgleichssanierung ist der Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste an natürlicher Ressource oder deren Funktionen, die bis zu deren Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht in zusätzlichen Verbesserungen der natürlichen Ressource entweder am Ort der Schädigung oder an einem anderen Ort.

4. Festlegung der Sanierungsmaßnahmen

4.1. Für die Anwendung von primären Sanierungsmaßnahmen sind Optionen zu prüfen, die eine natürliche Wiederherstellung oder Tätigkeiten umfassen, mit denen die natürliche Ressource oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt in ihrem Ausgangszustand zurückführt.

4.2.1. Bei der Festlegung des Umfangs von ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden.

4.2.2. Erweist sich die Anwendung von Konzepten, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder deren Funktionen beruhen, als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden wie die Feststellung des Geldwertes anzuwenden, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlustes an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so können Sanierungsmaßnahmen angewandt werden, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlustes an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen.

Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen haben so beschaffen zu sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen.

4.3. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten

4.4. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen der Ausgangszustand der geschädigten natürlichen Ressource nicht vollständig oder nur langsamer wieder hergestellt wird. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlicher Ressource oder deren Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Pkt 4.2.1 festzulegen.

Dieser Abschnitt enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die jeweils am meisten geeigneten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

2.1. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodennutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften – soweit vorhanden – festzulegen. Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

2.2. Das Vorliegen eines erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Gesichtspunkte zu beurteilen

2.3. Die Option einer natürlichen Wiederherstellung ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess ist zu berücksichtigen.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 sowie ein Sanierungskonzept gemäß § 10 Abs 4 bedürfen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Nicht von Abs 1 erfasste Änderungen einer Anlage gemäß § 1 Abs 1, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

(1) Während des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause darf die Apotheke offen gehalten werden.

(2) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1genannten Öffnungszeiten sowie außerhalb des Bereitschaftsdienstes in der Mittagspause (Abs. 1) ist wie folgt zu versehen

(3) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei beiden Apotheken ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Trofaiach, in der Stadt Leoben bzw. der Marktgemeinde Niklasdorf anzubringen.

(4) Kunden, die in der Stadtgemeinde Trofaiach, in der Marktgemeinde St. Peter/Frst. oder in den Gemeinden Gai bzw. Hafning wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaber zu ersetzen.

(5) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. sowie der Gemeinden Gai und Hafning mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung in den amtlichen Mitteilungsorganen dieser Gemeinden zu informieren. Dabei ist auch auf den rund um die Uhr erreichbaren Apothekenruf unter der Telefonnummer 1455 besonders hinzuweisen.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 3. Für dieses Landesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Landesrecht

[land]

Landesrecht

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Kurztitel

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl Nr 59/2005 zuletzt geändert durch LGBl Nr 45/2010

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2010

Text

Anhang 4

Kriterien zur Ermittlung der Erheblichkeit von Auswirkungen

einer Schädigung

1.

Die Erheblichkeit der Auswirkungen einer Schädigung auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Lebensräumen und Arten ist auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festzustellen.

2.

Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand werden an Hand der folgenden, beispielsweise aufgezählten feststellbaren Daten ermittelt

a)

Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet;

b)

Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums;

c)

Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene);

d)

Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), Lebensfähigkeit der Art oder natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen;

e)

Fähigkeit der Art oder des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

3.

Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche

Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen.

4.

Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft

werden

a)

nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für die betreffende Art oder den betreffenden Lebensraum als normal gelten;

b)

nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen oder aber auf äußere Einwirkungen im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber entspricht, zurückzuführen sind;

c)

eine Schädigung von Arten oder von Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art bzw des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 3 Abs 1 und die Anzeige gemäß § 3 Abs 2 sind grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln, sonst in vierfacher Ausfertigung vorzulegen. Diesen sind grundsätzlich in elektronischer Form insbesondere anzuschließen, im Fall einer physischen Vorlage in vierfacher Ausfertigung

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies zur Begutachtung durch Sachverständige erforderlich ist. Sie kann, insbesondere bei einem Anzeigeverfahren, von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Verfahren entbehrlich sind.

(3) Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 3 Abs 1 haben

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Antrag auf Genehmigung einer Anlage gemäß § 3 Abs 1 oder auf Festlegung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, die ihr zu diesem Zeitpunkt vorliegen, sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht bei der Behörde aufzulegen. Diese Auflage ist durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen bestimmten Zeitung sowie im Internet kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten

(5) Wird die Genehmigung einer Anlage, für die eine Ausnahme gemäß § 8 Abs 3 festgelegt worden ist, durch die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs 2 oder 3 aktualisiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs 4 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Auflage kundzumachen. Für die Kundmachung gilt Abs 4 Z 2 bis 5.

(6) Andere als die im Abs 4 genannten Informationen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind und erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit gemäß Abs 4 oder 5 informiert worden ist, sind in der Folge während des Genehmigungsverfahrens oder Aktualisierungsverfahrens gemäß § 10 Abs 2 oder 3 zur Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulegen.

(7) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs 4 kann jede Person zum eingebrachten Antrag eine schriftliche Stellungnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen.

(8) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach anderen landesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt, entfällt eine gesonderte Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach diesen anderen landesrechtlichen Vorschriften. Diese Vorschriften für die Bewilligung, Genehmigung bzw Kenntnisnahme der Anzeige (Nichtuntersagung) sind mit Ausnahme jener über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren im Genehmigungsverfahren nach diesem Abschnitt mit anzuwenden.

(9) Besteht für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 1 Abs 1 auch nach bundesrechtlichen Vorschriften ein Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalt und sind derartige Verfahren anhängig, ist die Vorschreibung von Auflagen (§ 7 Z 3) mit den für die Vollziehung der bundesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden zu koordinieren. Soweit es nach bundesrechtlichen Vorschriften zulässig ist, hat die Genehmigung bzw Kenntnisnahme nach diesem Gesetz und die Bewilligungen udgl nach den bundesrechtlichen Vorschriften in einem Bescheid zu erfolgen.

(10) Den im Abs 3 Z 4 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben und gegen das Genehmigungsverfahren betreffende Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(11) Den im Abs 3 Z 5 bis 7 genannten Formalparteien steht das Recht zu, gegen den Genehmigungsbescheid (§ 7) Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 4. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben Metadaten für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste in der zur Erfüllung des in § 3 Abs. 1 Z 6 genannten Zwecks ausreichenden Qualität zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die nach Abs. 1 zumindest erforderlichen Metadaten sind in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, enthalten.

(3) Die Metadaten nach Abs. 2 umfassen auch Angaben betreffend Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit gemäß § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen.

(4) Die Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen des

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Wenn die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben kann oder ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage gemäß § 4 Abs 4 dem betroffenen Staat eine Ausfertigung des Antrages zu übermitteln und die in der Kundmachung enthaltenen Informationen zu geben.

(2) Dem ausländischen Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen.

(2a) Die Bezirksverwaltungsbehörde setzt alle nach Abs 1 konsultierten Mitgliedstaaten von der Entscheidung über den Antrag in Kenntnis und übermittelt ihnen eine Kopie des Bescheides oder der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile. Diese müssen jedenfalls die im § 6 Abs 3 Z 2 bis 4 genannten Punkte enthalten.

(3) Werden im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend Anlagen gemäß § 1 Abs 1 Informationen gemäß § 4 Abs 4 und 6 übermittelt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt möglich sind, gemäß § 4 Abs 4 und 6 vorzugehen. Bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln. Entscheidungen, die in einem anderen Staat getroffen worden sind und die der Bezirksverwaltungsbehörde vorliegen, sind gemäß § 6 Abs 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Abs 1 bis 3 gelten in Bezug auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. In Bezug auf andere Staaten gelten sie nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit. Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht BHLN - Betriebszeiten und Bereitschaftsdienst der Apotheken in der Stadtgemeinde Trofaiach

Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben, der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Stadtgemeinde Trofaiach, der Marktgemeinde St. Peter/Frst. und der Gemeinden Gai und Hafning zu verlautbaren.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 5. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch Anpassung oder Transformationsdienste nach § 6 Abs. 2 Z 4 verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 sind für die

(3) Die öffentlichen Geodatenstellen, auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie und Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b haben sich für den Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 genannten Durchführungsbestimmungen die erforderlichen Informationen, einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(4) Zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf Gebiete außerhalb von Wien oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder diesen gleichgestellten Staaten erstrecken, haben die zuständigen öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 lit. b die Darstellung und Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Mitgliedstaaten einvernehmlich festzulegen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1a) Wird dem Genehmigungsbescheid ein Stand der Technik zugrunde gelegt, der in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist, muss gewährleistet sein, dass die angewandte Technologie und die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und aufgelassen wird, unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien bestimmt wird und dass die Anforderungen des § 8 erfüllt werden.

(1b) Enthalten die einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, so muss gewährleistet sein, dass die gemäß Abs 1a festgelegte Technik ein Umweltschutzniveau erreicht, das dem in den einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen Stand der Technik gleichwertig ist.

(1c) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Produktionsprozess in einer Anlage keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle möglichen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Konsultation des Antragstellers oder der Antragstellerin die erforderlichen Auflagen auf der Grundlage des Standes der Technik unter Berücksichtigung der im Anhang III Industrieemissionsrichtlinie (§ 2 Z 22) angeführten Kriterien vorzuschreiben.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Entscheidung gemäß Abs 1 mit Bescheid zu treffen. Dieser ist sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidinhalte im Internet auf www.edm.gv.at zu veröffentlichen; diese umfassen zumindest

(4) Eine Anzeige gemäß § 3 Abs 2 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil der Genehmigung für die Anlage.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 6. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, entsprechend den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie, wie der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Netzdienste nach Abs. 1 sind

(3) Diese Dienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(4) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien einzurichten

(5) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten des Abs. 2 so zu kombinieren, dass diese gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie betrieben werden können.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Der Genehmigungsbescheid hat jedenfalls zu enthalten

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 7. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen haben ihre Netzdienste nach § 6 über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und Zugänglichkeit der Netzdienste im Sinne des ersten Satzes auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen, wenn sie sich gegenüber jener öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, verpflichten, dafür zu sorgen, dass für die Dauer der Verknüpfung

(3) Die öffentliche Geodatenstelle nach Abs. 2 hat bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einen Vertrag mit dem Dritten zu schließen, worin sie jedenfalls die Zustimmung zur Verknüpfung erklärt, während der Dritte jegliche Haftung der öffentlichen Geodatenstelle über Inhalt und Qualität seiner Daten bzw. Erfüllung der rechtlichen Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie, der Durchführungsbestimmungen und der nationalen Geodateninfrastrukturgesetze ausdrücklich ausschließt.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an dem Punkt, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung vor diesem Punkt bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat gemäß § 7 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 9 Abs 1 nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(3) Abweichend von Abs 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage unbeschadet (mit)anzuwendender Vorschriften in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen aufgrund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der Anlage oder der technischen Merkmale der Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse der Bewertung sowie die festgelegten Auflagen in der Genehmigung zu begründen. Sie hat als Teil jeder Überprüfung gemäß § 10 eine erneute Bewertung durchzuführen. Die festgelegten weniger strengen Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissionsrichtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten. Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Inhabers oder der Inhaberin einer Anlage für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs 2 sowie gemäß § 6 Abs 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, soweit nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen des Betriebs mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

(5) Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.

(6) Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich, um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die gemäß § 45 Emissionszertifikategesetz 2011 vom Emissionshandelssystem ausgenommen sind.

(7) Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Abs 6 angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 8. (1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 1 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten über die in § 6 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Dienste ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den in § 9 Abs. 4 genannten Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs ist aus den in Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen des Abs. 1 bis 3 sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse am Zugang gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs wegen der Gründe des Abs. 2 Z 2, 4, 6 und 7 sind unzulässig, wenn Geodatensätze oder -dienste über Emissionen in die Umwelt betroffen sind.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für Anlagen mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs 1 als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 8 Abs 2 und 3.

(3) Die Fundstellen der für die Anlagen gemäß § 1 Abs 1 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter sind von der Landesregierung auf der Internetseite des Landes Salzburg zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung wird auch dadurch nachgekommen, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen werden kann.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 9. (1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 2 Z 1 und 2) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 und sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, können für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichert, gefordert werden. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

(3) Für die Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatensätzen (§ 6 Abs. 2 Z 3 oder 5) können Entgelte gefordert werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. § 9 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für die Darstellungsdienste, Download-Dienste oder die Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5) Entgelte gefordert, müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Innerhalb von einem Jahr nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob

(2) Innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls, insbesondere in Bezug auf Emissionsgrenzwerte, zu aktualisieren. Bei der Überprüfung wird allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Ausstellung oder letzten Überprüfung der Genehmigung veröffentlichten neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung getragen.

(2a) Wenn die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Überprüfung und Aktualisierung in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann sie im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid einen längeren Zeitraum festlegen, soweit die Voraussetzungen des § 8 Abs 3 erfüllt werden.

(2b) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder, wenn durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt worden ist, innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Genehmigung zusätzlich zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn

(4) Im Fall des Abs 3 Z 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Vorlage eines Sanierungskonzepts und zur Stellung eines Genehmigungsantrags gemäß § 3 Abs 1 innerhalb angemessener Frist aufzufordern.

(5) Ist zur Anpassung nach Abs 3 Z 2 bis 4 eine nach § 3 genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung der Anlage erforderlich, hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag oder die Anzeige gemäß § 3 mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist einzubringen. In den Fällen des Abs 1 Z 1 und Abs 3 sind Baubeginns- und Bauvollendungsfristen für die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen festzulegen.

(6) Auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage alle für die Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung erforderlichen Informationen, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Für Überprüfungen der Genehmigungsauflagen zieht die Bezirksverwaltungsbehörde die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen erlangten Informationen heran.

(7) Hat der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß dieser Bestimmung durchgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anlage oder der Anlagenteile, von der bzw welchen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu schließen. Die Schließung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 10. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 9 lit. a bis c haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für solche andere Stellen oder auf bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen beruhende Stellen im Sinne des Art. 3 Z 9 lit. a oder b der INSPIRE-Richtlinie zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen,

(3) Die Zugänglichkeit und Nutzung gemäß Abs. 1 darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 entstehen könnten.

(4) Die öffentlichen Geodatenstellen im Sinne des Abs. 1 können für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte fordern, sofern in sonstigen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt wird. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte gefordert, dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Beabsichtigt der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 Abs 1 die Auflassung der Anlage oder eines Teiles davon, so hat er bzw sie die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu setzen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin der Anlage hat den Beginn der Auflassung unter Anschluss einer Darstellung der erforderlichen Auflassungsmaßnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde vorausgehend anzuzeigen. Der Anzeige sind anzuschließen

(3) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage angeordnet, trifft den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(4) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei durch den Betrieb verursachten erheblichen Bodenverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzungen mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(5) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung die gemäß Abs 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

(6) Durch einen Wechsel in der Person des auflassenden Inhabers oder der auflassenden Inhaberin einer Anlage wird die Wirksamkeit des Auftrages gemäß Abs 4 oder 5 nicht berührt.

(7) Relevante Informationen zu den vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei der Auflassung durchgeführten oder bei der endgültigen Schließung von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgetragenen Maßnahmen gemäß Abs 2 bis 5 müssen der Öffentlichkeit im Internet zugänglich gemacht werden.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 11. (1) Die Bestimmungen gemäß § 10 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung von Berichtspflichten des Gemeinschaftsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen diesen gegenüber keine Entgelte gefordert werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den erforderlichenfalls noch umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 17 Abs. 8 der INSPIRE-Richtlinie zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 Z 3 setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes oder von auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnungen und Bescheiden sind den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sowie den beigezogenen Sachverständigen das Betreten sowie die Besichtigung der Anlage und die Entnahme von Proben zu ermöglichen, Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich einen Bericht gemäß Art 5 der EG-PRTR-VO zu erstatten, und zwar für das jeweilige Berichtsjahr bis längstens 30. April des folgenden Kalenderjahres. Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Berichte erlassen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(3) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde jährlich über die Ergebnisse der gemäß § 7 Z 7 lit a erforderlichen Überwachung der Emissionen bis längstens 30. April des Folgejahres zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Internet einen Hinweis zu veröffentlichen, wo die Ergebnisse dieser Emissionsüberwachung, die bei ihr vorliegen, einzusehen sind.

(4) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtigen Anlage, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber oder die Inhaberin dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung anzuordnen.

(5) Ist es offenkundig, dass eine gemäß § 3 Abs 1 genehmigungspflichtige Anlage ohne Genehmigung betrieben wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs mit Bescheid anzuordnen.

(6) Wird durch den Betrieb einer Anlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet oder stellt der Betrieb einer Anlage eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt dar, hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung mit Bescheid anzuordnen.

(7) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs 5 und 6 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs 4, 5 oder 6 nicht mehr vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich aufzuheben.

(8) Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung, dass die gemäß § 6 Abs 1 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Proben, Messungen, die Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, die Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Anlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Anlage oder die gänzliche oder teilweise Schließung.

(9) Der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage gemäß § 1 hat Vorfälle oder Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen und die Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden. Bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen ergreift der Inhaber oder die Inhaberin unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle. Bei der Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung ergreift der Inhaber oder die Inhaberin einer Anlage unverzüglich Maßnahmen um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird.

(9a) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat die Bezirksverwaltungsbehörde die geeigneten Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Nichteinhaltung umweltrechtlicher Anforderungen der Genehmigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Inhaber oder die Inhaberin der Anlage zu verpflichten, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen. Als geeignet gelten Maßnahmen dann, wenn sie nach Erachten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind.

(10) Die nach § 6, § 7 oder § 12 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sind auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen oder durch geeignete Maßnahmen oder gleichwertige Auflagen, Bedingungen oder Befristungen sichergestellt wird, dass dasselbe Schutzniveau erreicht wird.

(11) Werden vom Inhaber oder von der Inhaberin der Anlage bei deren Auflassung oder Schließung nicht die zur Vermeidung der Beeinträchtigung der gemäß § 6 Abs 1 geschützten Interessen erforderlichen Maßnahmen gesetzt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 12. (1) Für die Geodateninfrastruktur des Landes Wien wird beim Amt der Wiener Landesregierung eine Koordinierungsstelle eingerichtet.

(2) Die Aufgaben der Koordinierungsstelle sind insbesondere

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Anlagen gemäß § 1 Abs 1 sind regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(1a) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle Anlagen des Landes enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Die Erstellung eines Umweltinspektionplans kann entfallen, wenn im Bereich des Bundeslandes Salzburg keine Anlagen existieren, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist.

(1b) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen

(2) Auf der Grundlage eines Umweltinspektionsplans hat die Landesregierung regelmäßig ein Programm für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen anzugeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, so muss innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung erfolgen.

(3) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind durchzuführen, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung oder Aktualisierung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen.

(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen Bericht mit relevanten Feststellungen betreffend die Einhaltung der Genehmigung durch die Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist dem Inhaber oder der Inhaberin der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln; gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der der Inhaber oder die Inhaberin eine Stellungnahme erstatten kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass die Zusammenfassung des Berichts sowie weiterführende Informationen oder der Hinweis, wo weiterführende Informationen zu erhalten sind, binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet veröffentlicht werden.

(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde stellt unbeschadet des § 12 Abs 9 und Abs 9a sicher, dass der Inhaber bzw die Inhaberin einer Anlage alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist ergreift.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 13. (1) Die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß den erforderlichenfalls noch in innerstaatliches Recht umzusetzenden Durchführungsbestimmungen nach Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu überwachen und die diesbezüglichen Informationen der Öffentlichkeit und dem Amt der Wiener Landesregierung zur Erfüllung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

(2) Auf Grundlage der Informationen nach Abs. 1 hat das Amt der Wiener Landesregierung diese Informationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Auf Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs 1 lit a sind die Bestimmungen des Art 30 Abs 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie Art 38, 39 und Anhang V der Industrieemissionsrichtlinie betreffend Emissionsgrenzwerte anzuwenden.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 14. (1) Werden die im Rahmen der öffentlichen Verfügbarkeit der Netzdienste verlangten Entgelte (§ 9) oder die im Rahmen der gemeinsamen Nutzung von Geodaten im Sinne der §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 verlangten Bedingungen oder Entgelte von einer Person beanstandet, ist auf deren Antrag von der öffentlichen Geodatenstelle, deren Entgelte oder Bedingungen beanstandet werden, ein Bescheid zu erlassen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Gegen auf Grund dieses Gesetzes ergehende Bescheide steht den Parteien das Recht zu, eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.

§ 15. Die Landesregierung kann zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie nähere Regelungen zur

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 35.000 Euro, und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu ahnden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soweit die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 3 sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu ahnden.

(5) Auch der Versuch ist strafbar.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten für alle in diesem Gebiet gelegenen IPPC-Anlagen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen. Diese strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 16. (1) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), CELEX Nr. 32007L0002, ABl. 2007 L 108, S. 1 ff., umgesetzt.

(2) Im Rahmen dieses Gesetzes sind als unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften die Verordnungen (EG) Nr. 1205/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. Nr. L 326 vom 4. Dezember 2008, S. 12, und (EG) Nr. 976/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. Nr. L 274 vom 20. Oktober 2009, S. 9, sowie die Entscheidung 2009/442/EG zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. Nr. L 148 vom 11. Juni 2009, S. 18, zu vollziehen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Bis spätestens 31. Mai 2013 hat die Landesregierung für den Ballungsraum Salzburg Teil-Aktionspläne für IPPC-Anlagen auszuarbeiten. Diese Pläne sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

(2) In den Teil-Aktionsplänen sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, wenn sich auf Grund der Schwellenwerte, insbesondere unter Heranziehung der Belästigungswirkung und einer Dosis-Wirkung-Relation, ergibt, dass

(3) Die Teil-Aktionspläne sind anhand aktueller Erfordernisse, die sich aus dem Lärmschutz, der Lärmminderung oder der Lärmverhütung ergeben, mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die bis zum 31. Mai 2023 stattfindenden Überprüfungen und Überarbeitungen haben auf Grund des Art 2 Z 2 Verordnung (EU) 2019/1010 (§ 53 Z 4) erst bis spätestens 18. Juli 2024 stattzufinden.

(4) Durch die Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiven Rechte begründet.

Landesrecht Wiener Geodateninfrastrukturgesetz

§ 17. Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Auf Teil-Aktionspläne finden betreffend die Information der Öffentlichkeit und die Umweltprüfung die Bestimmungen des § 5 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 (S.AWG) sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass anstelle der im § 5 Abs. 1 letzter Satz S.AWG genannten Institutionen folgende Institutionen gesondert zu verständigen sind

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Regelungen des Unionsrechtes sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung durch Verordnung nähere Regelungen zu treffen über

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Die Begriffsbestimmungen des § 2 gelten in Bezug auf die §§ 21 bis 23 sinngemäß. Ergänzend bedeuten im Sinn dieses Gesetzes die Ausdrücke

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat die Hauptverkehrsstraßen im Landesgebiet festzustellen. Jene Hauptverkehrsstraßen, die ein Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen, sind gesondert auszuweisen.

(2) Die gemäß Abs 1 festgestellten Hauptverkehrsstraßen sind dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mitzuteilen. Die jeweilige Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Umgebungslärmkarten bis spätestens 31. Mai 2012 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) § 19 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die strategischen (Teil-)Umgebungslärmkarten sind mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Angaben von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Landesregierung hat für Hauptverkehrsstraßen strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Stadt Salzburg hat für Straßen im Ballungsraum Salzburg strategische Teil-Aktionspläne bis spätestens 31. Mai 2013 auszuarbeiten sowie bereits bestehende strategische Teil-Aktionspläne alle fünf Jahre nach diesem Zeitpunkt zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(3) Die §§ 17 bis 19 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Maßnahmen, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen, dürfen in die Teil-Aktionspläne gemäß Abs 1 nur auf Vorschlag der jeweiligen Gemeinde aufgenommen werden.

(5) Die strategischen Teil-Aktionspläne sind von der Landesregierung bzw der Stadt Salzburg dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekannt zu geben.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen

(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen

(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.

(5) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Umweltinformationen sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über

(2) Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, sind solche, die von diesen erstellt worden sind und sich im Besitz derselben befinden oder von anderen Stellen oder Personen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt werden und dieser auf Anforderung zu übermitteln sind.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen können schriftlich oder, soweit es der Sache nach tunlich erscheint, mündlich bei der auskunftspflichtigen Stelle eingebracht werden, die über die begehrte Umweltinformation verfügt. Sie können in jeder technischen Form gestellt werden, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Begehren, die auf die Mitteilung tagesaktueller Messwerte gerichtet sind, können auch mündlich oder telefonisch gestellt werden.

(2) Bei Begehren, aus welchen der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Umweltinformationen nicht ausreichend klar hervorgeht, ist die informationssuchende Person unverzüglich zu einer schriftlichen Präzisierung des Ansuchens innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist zu ersuchen, wobei ihr soweit möglich Unterstützung zB in Form von Hinweisen auf bereits veröffentlichte Verzeichnisse über Umweltinformationen zu geben ist. Kommt die informationssuchende Person diesem Ersuchen innerhalb der bestimmten Frist nach, gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(3) Langt bei einer informationspflichtigen Stelle ein Begehren mit Bezug auf eine Angelegenheit ein, die nicht in deren Wirkungsbereich fällt, hat diese das Begehren unverzüglich unter gleichzeitiger Benachrichtigung der informationssuchenden Person an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen unverzüglich, längstens aber innerhalb von vier Wochen wie folgt zu erledigen

(2) Die im Abs. 1 bestimmte Frist beginnt mit dem Einlangen des Begehrens und bei Präzisierungsersuchen gemäß § 26 Abs. 2 mit dem Einlangen der Präzisierung. Bei Begehren, denen auf Grund ihres Umfanges oder ihrer Komplexität nicht innerhalb von vier Wochen entsprochen werden kann, kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist der informationssuchenden Person schriftlich binnen drei Wochen nach dem Einlangen des Begehrens bzw der Präzisierung mitzuteilen.

(3) Die gewünschten Umweltinformationen sind soweit möglich aktuell, exakt und vergleichbar zu geben und verständlich und möglichst in der von der informationssuchenden Person gewünschten Form mitzuteilen. Wird eine andere Form gewählt, sind die Gründe dafür der informationssuchenden Person mit der Erledigung mitzuteilen. Auf Schriftstücken vorhandene Umweltinformationen sind auf Verlangen durch Übergabe von Ablichtungen mitzuteilen oder zur Einsichtnahme bereitzustellen. Auf elektronischen, visuellen oder akustischen Datenträgern gespeicherte Umweltinformationen sind auf Verlangen mittels Ausdrucken, Video- oder Tonaufzeichnungen mitzuteilen.

(4) Richtet sich ein Informationsbegehren auf Umweltinformationen, die allgemein zugänglich veröffentlicht wurden, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichungen.

(5) Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Umweltinformationen sowie die Einsichtnahme in die gewünschten Informationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Im Übrigen sind die informationspflichtigen Stellen berechtigt, für die Bereitstellung von Umweltinformationen Entgelte, Schutzgebühren und Kostenersätze, die angemessen zu sein haben, festzulegen und mit der informationssuchenden Person zu vereinbaren. Über diese Geldleistungen haben die informationspflichtigen Stellen ein Verzeichnis zu veröffentlichen und Interessierten Auskunft zu geben.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Jede Person hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

(3) Andere als die im Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind mitzuteilen, soweit nicht ein Ablehnungsgrund gemäß § 29 vorliegt. Wenn sich Begehren auf Informationen über Emissionen in die Umwelt beziehen, dürfen sie nicht aus den im § 29 Abs. 2 Z 2, 3, 6, 7 und 8 enthaltenen Gründen abgelehnt werden.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen kann unterbleiben, wenn

(2) Die Mitteilung von Umweltinformationen hat zu unterbleiben, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hat auf

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen und gegen das Interesse an der Nicht-Bekanntgabe abzuwägen ist. Das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen

(4) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offen gelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(5) Soweit es mit vertretbarem Aufwand möglich ist, die unter die Mitteilungsschranken gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 fallenden Umweltinformationen von den anderen gewünschten Informationen auszusondern, sind diese auszugsweise mitzuteilen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinn des § 29 Abs. 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 3 und 4 mitgeteilt, ist der Betroffene von der Mitteilung an die informationssuchende Person schriftlich zu verständigen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen.

(1a) Behauptet ein Betroffener, durch die Mitteilung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen Antrag von der informationspflichtigen Stelle hierüber ein Bescheid zu erlassen.

(2) Als Verfahrensvorschrift, nach der der Bescheid zu erlassen ist, ist das Verfahrensgesetz anzuwenden, das für die Angelegenheit gilt, in der die Mitteilung verweigert wird.

(3) Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge und Behauptungen im Sinn der Abs 1 und 1a unverzüglich an die jeweils zuständige Behörde weiterzuleiten oder die informationssuchende Person an diese zu verweisen. Zuständige Behörden sind

(4) Die Abs 1 bis 3 finden keine Anwendung in Angelegenheiten des Schutzes personenbezogener Daten im automationsunterstützten Datenverkehr.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen und an denen die Öffentlichkeit aus Gründen des Umweltschutzes ein Informationsinteresse hat, so aufzubereiten, dass eine aktive und systematische Verbreitung in der Öffentlichkeit erfolgen kann, soweit Geheimhaltungsinteressen nicht entgegenstehen.

(2) Folgende Umweltinformationen sind zugänglich zu machen und zu verbreiten sowie in angemessenen Abständen zu aktualisieren

(3) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 sind elektronische Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor dem 15. Februar 2003 erhoben worden und nicht bereits in elektronischer Form verfügbar sind.

(4) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben die informationspflichtigen Stellen die bei ihnen vorliegenden oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen, zu deren Weitergabe sie berechtigt sind, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, wenn es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit dadurch ermöglicht wird, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden zu ergreifen.

(5) § 29 gilt sinngemäß.

(6) Die informationspflichtigen Stellen können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 bis 4 Internetseiten einrichten, auf denen die zur Veröffentlichung bestimmten Umweltinformationen aufgefunden werden können.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszugangs zu treffen. Zu diesem Zweck können sie insbesondere

(2) Die Verzeichnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit sie mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind, allgemein zugänglich einzurichten und sollen zumindest Angaben über die Art und den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltinformationen und die Stellen, bei denen diese Informationen vorhanden sind, enthalten.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Auf Verlangen haben informationspflichtige Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, den Organen des Bundes, des Landes oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Vermeidung und Sanierung

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch folgende Ereignisse oder Tätigkeiten verursacht worden sind

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften, von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, welche die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, sowie die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes unberührt.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Im Sinn dieses Abschnittes bedeuten die Ausdrücke

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Der Betreiber hat im Fall einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens unverzüglich

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie befugt

(3) Werden die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 1) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen

(4) Maßnahmen, die Gegenstand eines Auftrags gemäß Abs. 3 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 5 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat der Betreiber ungeachtet einer Verständigung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 unverzüglich

(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden bereits eingetreten sein könnte, ist sie befugt

(3) Werden die zur Abwendung eines Umweltschadens erforderlichen Vorkehrungen (Abs. 1 Z 2) oder Sanierungsmaßnahmen (Abs. 1 Z 3) nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, hat die Behörde deren Durchführung

(4) Sind die der Behörde gemäß Abs. 1 Z 3 angezeigten Sanierungsmaßnahmen nicht ausreichend oder nicht geeignet, die Sanierungsziele gemäß Anhang 3 zu erreichen, hat die Behörde die Durchführung der gemäß Anhang 3 ermittelten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

(5) Die Behörde kann von der Durchführung von weiteren Sanierungsmaßnahmen absehen, wenn

(6) Maßnahmen, die Gegenstand einer Vorschreibung gemäß Abs. 3 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder einer Anordnung gemäß Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 oder einer Vorschreibung oder einer Anordnung gemäß den §§ 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach den sonstigen landesrechtlichen Vorschriften.

(7) Sind mehrere Umweltschäden eingetreten und kann die Behörde nicht gewährleisten, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, hat diese zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Die Behörde hat dabei insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Regenerationsfähigkeit des natürlichen Lebensraums, der geschützten Art oder des Bodens zu berücksichtigen.

(8) Die vorerst nach anderen Verwaltungsvorschriften des Landes ergriffenen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens gelten als Maßnahmen im Sinn dieses Abschnitts.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Eigentümer von Grundstücken, Wasserberechtigte, Jagd- und Fischereiberechtigte sowie sonstige Berechtigte haben, soweit das zur Feststellung des Vorliegens und der Erheblichkeit einer unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens oder des Eintritts eines solchen Umweltschadens, zur Durchführung von Vermeidungs-, Eindämmungs- und Sanierungsmaßnahmen, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, zur Vornahme von Erhebungen, Untersuchungen, Beobachtungen und Messungen oder zur Durchführung von Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist, zu dulden

(2) Lässt die Durchführung von behördlich vorgeschriebenen oder angeordneten Vermeidungsmaßnahmen (§ 37 Abs. 3), Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen (§ 38 Abs. 3) im Vergleich zu den Nachteilen betroffener Dritter überwiegende Vorteile im öffentlichen Interesse erwarten, sind auch substantielle und dauernde Eingriffe in fremde Rechte zulässig. Die in diesen Fällen zur Duldung Verpflichteten sind außer bei Gefahr im Verzug vor der Vorschreibung oder Anordnung der Maßnahmen oder Vorkehrungen zu hören.

(3) Die den gemäß Abs. 1 und 2 zur Duldung Verpflichteten entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile sind unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu ersetzen, soweit nicht ein Anspruch auf unentgeltliche Gestattung besteht. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 43 Abs. 1) geltend zu machen.

(4) Die Behörde hat dem Betreiber einer Anlage auf Antrag eines zur Duldung Verpflichteten die Beendigung des Eingriffs und die Fortschaffung des Materials innerhalb einer angemessene Frist aufzutragen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Behörde hat dem Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs. 3 Z 2 und 38 Abs. 3 Z 2 den Erlag einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 41 Abs. 1 vorzuschreiben. Die Sicherheitsleistung kann in Form einer dinglichen Sicherheit oder in barem Geld, in nicht vinkulierten Einlagebüchern von Geldinstituten mit Sitz oder Niederlassung im Inland oder in einem Staat, der Mitglied der Europäischen Union oder Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, oder in der Weise erbracht werden, dass sich ein solches Institut als Bürge und Zahler verpflichtet, die Kosten gemäß § 41 Abs. 1 zu bezahlen. Die Behörde hat die Sicherheitsleistung an eine wesentliche Änderung der ihrer Vorschreibung zugrunde liegenden Verhältnisse anzupassen.

(2) Die gemäß § 41 Abs. 1 vom Betreiber zu tragenden Kosten sind vorrangig aus der Sicherheitsleistung abzudecken.

(3) Die Sicherheitsleistung wird frei, wenn der Verpflichtete einen Nachweis gemäß § 41 Abs. 2 erbringt.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Der Betreiber hat sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Vermeidung und Sanierung eines Umweltschadens sowie die Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren, in denen er unterlegen ist, zu tragen.

(2) Der Betreiber hat die Kosten gemäß Abs 1 nicht zu tragen, wenn er nachweist, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder der Umweltschaden

(3) Der Betreiber hat unter den Voraussetzungen des Abs 2 Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen notwendigen Kosten.

(4) Die Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.

(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, ist zur Kostentragung verpflichtet

(6) Über Ersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen entscheidet die Behörde.

(7) Rechte einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleiben unberührt.

(8) Die Landesregierung kann im Interesse einer Vereinfachung der Ermittlung der Kosten gemäß Abs 1 durch Verordnung die Höhe einzelner oder aller Kostenfaktoren (zB Verfahrenskosten, Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, sonstige Gemeinkosten) unter Berücksichtigung des mit der Durchführung des jeweiligen Verfahrens oder Verfahrensabschnittes oder der jeweiligen Maßnahme durchschnittlich verbundenen personellen und sachlichen Aufwands in Pauschalbeträgen festsetzen. Diese Pauschalbeträge können auch in einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag, dessen Höhe von der aufgewendeten Zeit sowie der Art und Zahl der Amtsorgane abhängig ist, bestehen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Berechtigte gemäß Abs 2 können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Eintritt eines Umweltschadens behauptet wird, schriftlich auffordern, gemäß § 38 Abs. 2 bis 4 tätig zu werden (Umweltbeschwerde).

(2) Eine Umweltbeschwerde zu erheben, sind berechtigt

(3) In der Umweltbeschwerde ist der Eintritt eines Umweltschadens sowie im Fall des Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer Rechtsverletzung glaubhaft zu machen. Sofern die gemäß Abs. 1 angerufene Bezirksverwaltungsbehörde nicht selbst zuständig ist, hat sie die Umweltbeschwerde unverzüglich an die gemäß § 43 Abs. 1 zuständige Behörde weiterzuleiten und den Beschwerdeführer davon zu verständigen.

(4) Lässt die Beschwerde den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen, hat die Behörde den betroffenen Betreibern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und erforderlichenfalls gemäß § 38 vorzugehen.

(5) Die Behörde hat die Umweltbeschwerde mit Bescheid zurückzuweisen, wenn kein Umweltschaden vorliegt oder keine Beschwerdeberechtigung besteht, oder abzuweisen, wenn alle erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung eines Umweltschadens bereits getroffen worden sind.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Behörde im Sinn dieses Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen sind oder zu ergreifen gewesen wären.

(2) Die Behörde hat den Betreiber in den Fällen der §§ 37 Abs 3 Z 2, 38 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 2 auf Verlangen über die Gründe der Anordnung und die dagegen offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.

(3) Ist ein Umweltschaden bereits eingetreten, hat die Behörde

(4) Parteien in einem Verfahren gemäß § 38 sind neben dem Betreiber

(5) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.

(6) Die Landesregierung kann gegen Entscheidungen über Kosten und Kostenersätze Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde oder das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union haben kann, hat die Behörde die zuständige Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder den anderen Mitgliedsstaat zu unterrichten.

(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des Landes verursacht worden ist, kann sie das der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder im Fall eines anderen Mitgliedsstaates diesem und der Europäischen Kommission melden. Das Land Salzburg kann gegenüber den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten die von ihm getragenen Kosten für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.

(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Sprengel die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens oder ein Umweltschaden wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden anderen Bundesländer oder Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, insbesondere alle erforderlichen Informationen auszutauschen, um die Durchführung von Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Die Landesregierung kann die Anhänge 2 bis 4 an Änderungen der Anhänge I bis III des im § 53 Z 5 angeführten unionsrechtlichen Rechtsaktes anpassen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Für Mitteilungen von Umweltinformationen sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die in diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Bescheide über die Ablehnung eines an Organe einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes gerichteten Umweltinformationsbegehrens sind vom Bürgermeister bzw vom Verbandsvorsitzenden zu erlassen.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. November 2005 in Kraft.

(2) Am 30. Oktober 1999 bestehende Anlagen haben den Anforderungen des § 6 bis spätestens 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Der Inhaber einer solchen Anlage hat der Bezirksverwaltungsbehörde jene Maßnahmen längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen, die er zur Erreichung dieser Zielsetzung zu setzen beabsichtigt. Reichen die mitgeteilten Maßnahmen dafür nicht aus, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Die im § 10 Abs. 1 enthaltene Frist läuft bei solchen Anlagen ab dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt.

(3) Für nicht unter Abs. 2 fallende, bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Anlagen ist die für den Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 erforderliche Bewilligung längstens bis sechs Monate nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zu beantragen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage den an sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung zu stellenden Anforderungen des § 6 entspricht oder mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen längstens bis ein Jahr nach Erteilung der Bewilligung in erster Instanz in einen solchen Zustand gebracht werden kann.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

(1) Die Bezeichnung des 1. Abschnittes und die §§ 1, 2, 14, 16 bis 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 72/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Bis zur Erlassung der im § 19 vorgesehenen Umgebungslärmschutz-Verordnung gilt die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung (Bundes-LärmV), BGBl II Nr 144/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 294/2023, als landesgesetzliche Vorschrift mit der Maßgabe, dass sich § 4 Abs 1 erster Satz der Bundes-LärmV auf Lärmquellen bezieht, die in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, und dass die Lärmbewertung unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1226 vorzunehmen ist. Die erstmalige Mitteilung an die Europäische Kommission gemäß § 21 Abs 2 hat für Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen innerhalb eines Monats nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen, für andere Hauptverkehrsstraßen bis spätestens 31. Dezember 2008.

(3) Die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 4, 35 bis 47 und die Nummerierung der §§ 48 bis 53 (neu) sowie die Anhänge 2 bis 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(4) Die §§ 35 bis 47 sind nicht anzuwenden auf die unmittelbare Gefahr von Umweltschäden oder Umweltschäden,

(5) Die §§ 36 Z 14, 50 Abs 1 und 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 115/2011 treten mit 31. Dezember 2011 in Kraft.

(6) Die §§ 31 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 und die Aufhebung des § 14 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes

(8) Die §§ 1 bis 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

(9) Die §§ 26 Abs 2, 29 Abs 1 und 31 Abs 1, 1a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(10) Die §§ 19, 29 Abs 2, 35 Abs 3, (§) 42 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) Die §§ 16, 17 Abs 1, (§) 19, 21 Abs 2, (§) 22, 23, 52 Abs 2 und (§) 53 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 44/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 46 außer Kraft.

(12) Die §§ 1 Abs 1 und 3, (§) 2, 4 Abs 1, 3 10 und 11, 5 Abs 2 und 2a, 6 Abs 1a, 1b, 1c, 2 und 3, (§) 7, 8 Abs 3, 5, 6 und 7, 9 Abs 3, 10 Abs 2, 2a, 2b und 6, 12 Abs 1, 2, 3, 9 und 9a, 13 Abs 1a, 1b und 6, 15 Abs 1, 17 Abs 3, 42 Abs 2, (§) 50 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anhang 1 außer Kraft.

(13) Die §§ 16, 17 Abs 1, 21 Abs 2, 22 Abs 4 und 23 Abs 5, 52 Abs 2 und (§) 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) § 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 45/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(15) § 52 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 98/2023 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(16) § 4 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(17) § 4 Abs 10 und 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2024 tritt mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(18) Der Entfall des § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien

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