Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Podersdorf am See
Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Podersdorf am See
Wappen Gemeindefarben Würmla
Verordnung über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer
Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz
Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung
Grafik
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75 × 105 mm
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 11. Juli 1989, II/1-M-463-1989, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Würmla, Verwaltungsbezirk Tulln, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In Grün unter zwei gegengewendeten silbernen Schlangen mit goldenen Krönchen eine aufgerichtete goldene Korngarbe, darunter aus dem Schildfuß wachsend ein silbernes Zahnrad.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Würmla festgesetzten Gemeindefarben “Weiß-Grün-Gelb” genehmigt.
Der Gemeinde Podersdorf am See wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
§ 1
(1) Geldbußen und Geldstrafen, die auf Grund von Disziplinarverfügungen oder Disziplinarerkenntnissen von Landeslehrern und land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrern entrichtet worden sind, fließen dem Land zu und sind von diesem zur Linderung sozialer Notlagen zu verwenden, in die Landeslehrer unverschuldet geraten sind.
(2) Auf Zuwendungen gemäß Abs 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 1
Schutzgebiet, Schutzzweck
(1) Die in der Anlage dargestellte, türkis umrandete Fläche in den Gemeinden Haiming, Roppen und Sautens wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tschirgant-Bergsturz). Die Bestimmungen dieser Verordnung sind für bestehende öffentliche Straßen sowie für die bestehende Eisenbahnanlage der ÖBB nicht anzuwenden.
(2) Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung der besonderen Standortbedingungen der Tier- und Pflanzenwelt des Tschirgant-Bergsturzes, die als Folge eines vor ca. 3000 Jahren erfolgten Felssturzes entstanden sind. Diese Standortbedingungen sind vor allem durch die klimatischen, geomorphologischen und geologischen Bedingungen, die einen ausgedehnten und noch weitgehend zusammenhängenden lichten Föhrenwald am Talboden des Ötztalausganges im Zusammenwirken mit Waldrandbereichen und extensiven Wiesen formten, charakterisiert.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 342,5 ha.
(4) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abt. Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Imst und bei den Gemeindeämtern Haiming, Roppen und Sautens während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 1. Für den Dienstausweis eines Überwachungsorganes ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Wiener Reinhalte-Überwachungsverordnung
Diese Verordnung tritt mit 13. September 1992 in Kraft.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1980 über die Verwendung von Geldbußen und Geldstrafen auf Grund von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrer, LGBl Nr 24/1980, außer Kraft.
§ 2
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist, verboten
§ 2. Das Dienstabzeichen für Überwachungsorgane ist aus Metall nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen. Es besteht aus einem das Wappen der Stadt Wien mit den Aufschriften „Magistrat der Stadt Wien“ und „Überwachungsorgan gemäß dem Wiener Reinhaltegesetz“ zeigenden Schild von fünf Zentimeter Länge und vier Zentimeter Breite und ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
§ 3
Ausnahmen, Beeinträchtigungen des Schutzzweckes
(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit von den Verboten nach § 2 ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Beeinträchtigungen des Schutzzweckes gelten
§ 3. Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2008 in Kraft.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.