Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wolfau
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Gesetzestext (30 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wolfau
Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019
Wappen Gemeindefarben Bischofstetten
Naturschutzgebiet Engelswand
Ausnahme vom Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 9. Februar 2000 in Kraft.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 4. Juli 1989, II/1-M-257/3-1989, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Bischofstetten, Verwaltungsbezirk Melk, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein gespaltener Schild, vorne in Blau ein goldener Bischofsstab, hinten in Gold zwei schräggekreuzte rote Winkeleisen.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Bischofstetten festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.
Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat).
Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.
Der Gemeinde Wolfau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
Unter Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu verstehen.
§ 1
Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck
(1) Das in der Anlage dargestellte, grün umrandete und als Natura 2000-Gebiet gemeldete Gebiet in der Gemeinde Umhausen wird wegen seiner Silikatfelswand und der Silikatschutzfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet und Natura 2000-Gebiet Engelswand). Als Schutzzweck ist daher insbesondere die Erhaltung der EU-Lebensräume kieselhaltige Schutthalden der Berglagen Mitteleuropas (EU Code 8150) und Silikatfelsen mit Pioniervegetation mit Fetthennen- und Hauswurzarten (EU Code 8230) definiert.
(2) Das Naturschutzgebiet dient insbesondere der Erhaltung der Silikatfelswand und der Silikatschuttfluren am Fuß dieser Felswand sowie der dort vorkommenden Pflanzen- und Tierarten.
(3) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 39,8 ha.
(4) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 4330/6, 4340, 4330/12 und 4341, alle KG Umhausen.
(5) Die Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaft Imst und der Gemeinde Umhausen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verlautbart.
§ 1. Für die Ablagerung von Abfällen, deren Anteil mehr als fünf Masseprozent organischen Kohlenstoff (TOC) beträgt, wird eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt.
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).
Diese Verordnung tritt mit 5. September 1992 in Kraft.
(1)Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2)Die Haftungen einer einzelnen Gemeinde einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (individuelle Haftungsobergrenze).
(3)Die Haftungsobergrenze nach Abs. 1 und Abs. 2 beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) ohne Landesumlage.
(4)Die individuelle Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt dann nicht als überschritten, wenn
§ 2
Verbote, Ausnahmen
(1) Im Naturschutzgebiet sind verboten
(2) Von den Verboten nach Abs. 1 können Ausnahmen nach § 29 Abs. 2 lit. c des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
§ 2. Eine Ablagerung der im § 1 bezeichneten Abfälle ist nur unter der Bedingung zulässig, dass
Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Verbrauchsteuern.
(1)Die Gemeinde darf eine Haftung nur dann eingehen, wenn
(2) Ausreichend bestimmt sind Nebenkosten nach Abs. 1 lit. g dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig definiert werden können.
(3)Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(4)Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.
(5)Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 4 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
§ 3
Schutzumfang der Lebensräume
Die Lebensräume "kieselhaltige Schutthalden in Mitteleuropa" und "Pionierrasen auf Felsenkuppen" sind zu erhalten und zu bewahren und gegebenenfalls ist deren günstiger Erhaltungszustand zu bewirken.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung (vgl. Art. 6).
(1)Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat durch nachstehende Maßnahmen zu erfolgen
(2)Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3)Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Die Gemeinde hat für übernommene Haftungen je nach Rechtsträger pauschale Risikovorsorgen im folgenden Ausmaß zu bilden
(4)Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
§ 4
Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet
Für das Natura 2000-Gebiet Engelswand, kundgemacht durch LGBl. Nr. 47/2005, werden folgende Erhaltungsziele festgelegt
Jede Änderung dieser Bestimmungen erfordert die Zustimmung beider Parteien.
(1)Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2)Die Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(3)Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4)Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. § 3 Abs. 3 ist diesfalls nicht anwendbar.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Die Vereinbarung tritt 20 Tage nach Unterzeichnung in Kraft.
Die Vereinbarung findet mit 1. Jänner 1995 Anwendung.
GESCHEHEN zu Brüssel am 20. Jänner 2000 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
(1)Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. Im Haftungsnachweis sind folgende Untergruppen zu bilden
(2)Die nach Abs. 1 zu bildenden Untergruppen sind im Haftungsnachweis in Risikogruppen zu unterteilen. Die einzelnen Haftungen sind jeweils einer der folgenden Risikogruppen zuzuordnen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung – K-GHV, LGBl. Nr. 67/2012, außer Kraft.