Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neuhaus am Klausenbach
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Neuhaus am Klausenbach
Wappen Gemeindefarben Gaubitsch
V Naturschutzgebiet "Torfau" in Ulrichsberg
Verordnung der Salzburger Landesregierung zur Bildung des Schischulgebietes Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe
Der Bund,
vertreten durch
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
und
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich und
das Land Wien,
vertreten jeweils durch den Landeshauptmann,
im Folgenden insgesamt „Vertragsparteien“ genannt,
sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Hauptgegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Absicht des Bundes und der Länder Niederösterreich, Oberösterreich und Wien, auf Grund der Folgen und Erfahrungen des Donauhochwassers 2002 beschleunigte und effiziente Schutzmaßnahmen vor künftigen Hochwasserereignissen zu setzen.
Gleichzeitig ist es erforderlich, dass eine entsprechende Verordnung, mit welcher der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Umsetzung von Hochwasserschutzprojekten den Landeshauptmännern überträgt, erlassen wird.
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Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 24. Oktober 1995, Zl. II/1-M-303/2-95, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Gaubitsch das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In einem goldenen Schild ein auf einem grünen Ast mit daran hängender grüner Weintraube sitzender, zum Flug bereiter naturfarbener Kiebitz.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Gaubitsch festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Gelb-Grün” genehmigt.
Die Vertragsparteien kommen auf Grund der in Folge des Donauhochwassers des Jahres 2002 gewonnenen Erkenntnisse überein, die gegenständliche Vereinbarung über die Sonderfinanzierung von Projekten des Hochwasserschutzes im gesamten Bereich der österreichischen Donau zu schließen.
Der Gemeinde Neuhaus am Klausenbach wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
(1) Die „Torfau“ in der Gemeinde Ulrichsberg, politischer Bezirk Rohrbach, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:3.500 dargestellt.
§ 1
Für das Gebiet der Gemeinden Hollersbach und Mittersill, jeweils politischer Bezirk Zell am See, wird das Schischulgebiet "Mittersill-Hollersbach-Resterhöhe" gebildet.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zur Vervollständigung des Hochwasserschutzes im Bereich der österreichischen Donau erforderlichen Maßnahmen binnen 10 Jahren ab Abschluss dieser Vereinbarung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen gemäß den Bestimmungen des Wasserbauten-förderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung zu fördern. Die Projekte und Studien, auf Grundlage derer diese Vervollständigung des Hochwasserschutzes durchgeführt werden soll, finden sich in der Anlage zu dieser Vereinbarung.
(2) Es besteht Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien, dass Projektänderungen auf Grund von behördlichen Anordnungen und detailplanungsbedingter technischer Änderungen erforderlich werden können.
Diese Verordnung tritt mit 5. September 1992 in Kraft.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet
§ 2
Die Bildung des Schischulgebietes gilt auch in Bezug auf die Bewilligung und den Betrieb von Snowboardschulen.
(1) Die Vertragsparteien gehen von förderbaren Kosten für die Durchführung der in der Anlage dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich der österreichischen Donau in der Höhe von € 420,3 Millionen (in Worten: Euro Vierhundertzwanzigmillionendreihunderttausend) auf der Preisbasis 2005 aus, die wie folgt zu bedecken sind
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, neuerlich Verhandlungen für den Fall aufzunehmen, dass absehbar ist, dass die oben angeführten förderbaren Kosten erheblich überschritten werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Ulrichsberg, bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die obigen förderbaren Kosten ab Abschluss dieser Vereinbarung in zehn gleichen Jahresraten aufzubringen.
(2) Ein Überschreiten der Laufzeit dieser Vereinbarung ist grundsätzlich nicht statthaft. Ausgenommen hievon sind Projekterweiterungen, -verzögerungen und -änderungen, deren Berücksichtigung einer gesonderten Vereinbarung der Vertragsparteien bedarf.
(3) Die Vertragsparteien halten einvernehmlich fest, dass die dem Land Wien zukommende Förderung in pauschaler Form analog der 1. bis 3. Förderung gewährt wird.
Die Vertragsparteien kommen überein, die zu fördernden Vorhaben und die Aufteilung der Förderungsmittel jährlich einvernehmlich festzulegen.
Förderungen können zur Durchführung von in der Anlage angeführten Projekten gewährt werden. Die Gewährung von Förderungen zur Durchführung laufender Instandhaltungen ist nicht Gegenstand dieses Vertrages. Die Kosten der von Antragstellern vorfinanzierten Projekte stellen dann förderbare Kosten dar, wenn für die Umsetzung dieser Vorhaben eine Förderung gewährt wird.
Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 – WBFG in der geltenden Fassung, für jedes einzelne Projekt ist ein Vertrag gemäß diesem Gesetz abzuschließen. Bei der Gewährung von Förderungen sind die einschlägigen Gesetze und Richtlinien, insbesondere das Bundesvergabegesetz in der geltenden Fassung sowie die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) in der geltenden Fassung, zu beachten.
Diese Vereinbarung kann nur im Einvernehmen aller Vertragsparteien aufgelöst werden.
Diese Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen sämtlicher Vertragsparteien, dass die nach der Bundesverfassung und nach den Landesverfassungen erforderliche Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Jede Vertragspartei erhält eine beglaubigte Abschrift.