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20000398 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf

83 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (83)

Gesetzestext (83 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Höflein an der Hohen Wand

Wappen Gemeindefarben Höflein an der Hohen Wand

Landesrecht Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur wird zum Zwecke der Erprobung ab 1. Februar 1999 bis zum 31. Mai 1999 als Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung anbieten (§ 69 Abs. 1 KFG 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Tirol

Art. II des LGBl. Nr. 135/2019 lautet

"Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer Ausbildungseinrichtung im Sinn des § 54 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes eine ergänzende Ausbildung zur Altenarbeit absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Fach-Sozialbetreuers bzw. einer Fach-Sozialbetreuerin A geeignet und dürfen abweichend vom § 8 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer A“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin A“ führen. Weiters dürfen sie abweichend vom § 32 Abs. 2 des Tiroler Sozialbetreuungsberufegesetzes in den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A aufgenommen werden.

(3) Abs. 2 findet auf Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen und die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer dort genannten Ausbildungseinrichtung eine ergänzende Ausbildung zur Behindertenarbeit absolviert haben, sinngemäß Anwendung. Diese dürfen die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer BA“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin BA“ führen."

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Höflein an der Hohen Wand

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Juni 1996, Zl. II/1-M-362a-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Silber unter blauem Schildhaupt eine blaue heraldische Lilie, im Schildfuß ein grüner Hügel, darin ein silbernes Bergwerkszeichen, Schlegel und Eisen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und der Betrieb des Biosphärenparks Wienerwald.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf

Der Gemeinde Wulkaprodersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit, die Berufsbezeichnung und die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe.

(2) Durch dieses Gesetz werden berufsrechtliche Regelungen des Bundes, insbesondere das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2024, nicht berührt.

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) In Niederösterreich umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung die Fläche des Landschaftsschutzgebietes Wienerwald gemäß § 2 Abs. 18 der NÖ Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete, LGBl. 5500/35-4.

(2) In Wien umfasst der Biosphärenpark Wienerwald im Sinne dieser Vereinbarung Teile der Wiener Gemeindebezirke 13, 14, 16, 17, 18, 19 und 23.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Wulkaprodersdorf

Diese Verordnung tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft.

Landesrecht Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Die von den Versicherern eingerichteten und betriebenen Zulassungsstellen müssen jedenfalls zu nachstehenden Zeiten an Werktagen für die Abwicklung der übertragenen Aufgaben geöffnet sein: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Sozialbetreuungsberufe sind

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Der Biosphärenpark Wienerwald ist so zu errichten und zu betreiben, dass

(2) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und weitest möglicher Koordinierung zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien.

Landesrecht Steiermärkische Kraftfahrzeugzulassungsstellen-Probebetriebsverordnung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Tätigkeit von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst die Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und bei den Aktivitäten des täglichen Lebens, insbesondere in ihrer Wohnung oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft. Betreuungsbedürftige Menschen sind Personen, die aufgrund ihres Alters, einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder schwieriger sozialer Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst entsprechend zu versorgen.

(2) Der Beruf des Heimhelfers bzw. der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung dieses Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen durchführt.

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Das Gebiet des Biosphärenparks Wienerwald soll die in Art. III Abs. 1 angeführten Ziele durch eine entsprechende Einteilung in die folgenden Zonen erfüllen

(2) Die Vertragsparteien schaffen die rechtlichen Voraussetzungen, dass die Zonen die angeführten Funktionen erfüllen können. In den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften werden alle Flächen des Biosphärenparks Wienerwald einer Zone zugeordnet. Die Gesamtzonierung durch die Vertragsparteien muss den Zielsetzungen gemäß Art. III entsprechen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Der Tätigkeitsbereich von Heimhelfern und Heimhelferinnen umfasst

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Biosphärenpark Wienerwald ist die gemeinnützige „Biosphärenpark Wienerwald Management Gesellschaft m.b.H.“, im Folgenden kurz Gesellschaft genannt, vom Verein „Niederösterreich – Wien Gemeinsame Entwicklungsräume“ zu gründen. Es ist sicher zu stellen, dass diese Gesellschaft von den Vertragsparteien je zur Hälfte finanziert wird.

(2) Im Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist das Merkmal der Gemeinnützigkeit zu verankern; für den Fall der Auflösung der Gesellschaft ist fest zu legen, dass deren Vermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwendet wird.

(3) Der Gesellschaft obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den gesetzlichen Vorgaben und aus dem Gesellschaftsvertrag unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ergeben.

(4) Aufgaben der Gesellschaft sind insbesondere

(5) Zur Umsetzung der in Abs. 4 genannten Aufgaben hat die Gesellschaft

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ darf nur von Personen geführt werden, die

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Es ist sicherzustellen, dass der Gesellschaft in den zwei ersten Jahren ihrer Tätigkeit jährlich ein Betrag von EUR 600.000,– (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung gestellt wird.

Nach einer entsprechenden Evaluierung der Kosten für den laufenden Betrieb durch die Gesellschaft ist erforderlichenfalls jährlich nachstehender Betrag (zu je 50 % von den Ländern Niederösterreich und Wien finanziert) für den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen

Allfällige begründete Erhöhungen im Sach- und Personalaufwand der Gesellschaft können nur durch einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft herbeigeführt werden.

(2) Seitens der Gesellschaft sind sämtliche Förderungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele des Biosphärenparks im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich ungeachtet der Kostenteilung in Abs. 1, geeignete Maßnahmen zur Umsetzung einer notwendigen Infrastruktur innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu treffen und die dafür notwendige Finanzierung sicher zu stellen.

(4) Die Gesellschaft soll ihre Tätigkeit spätestens am 1. Jänner 2007 aufnehmen.

(5) Bei der Besorgung der Aufgaben der Gesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Tätigkeit von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen umfasst die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund ihres Alters, einer Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind, durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe in allen Fragen der Daseinsgestaltung und Alltagsbewältigung bis hin zur Sinnfindung.

(2) Fach-Sozialbetreuer und Fach-Sozialbetreuerinnen erfassen die spezifischen Lebenssituationen von älteren Menschen, von Menschen mit Behinderungen oder von sonst benachteiligten Menschen, führen entsprechend den individuellen Bedürfnissen gezielte Maßnahmen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfeldes und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung oder Erhaltung der Lebensqualität.

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Zur Beratung und Unterstützung der Gesellschaft können folgende Beiräte eingerichtet werden

(2) Dem Regionsbeirat obliegt die Wahrung regionaler Interessen. Mitglieder dieses Beirates sind die BürgermeisterInnen der NÖ Biosphärenpark-Wienerwald-Gemeinden und die BezirksvorsteherInnen der im Art. II Abs. 2 genannten Wiener Gemeindebezirke.

(3) Zur Wahrung der sonst durch den Biosphärenpark berührten Interessen kann ein Partizipationsbeirat eingerichtet werden; diesem gehören jedenfalls VertreterInnen der Grundeigentümer, der öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen (Kammern) und der Umweltorganisationen an.

(4) Zur fachlichen Beratung kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet werden. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus höchstens 10 Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute aus den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an. Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene Qualifikation in diesen Fachgebieten. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Abberufung ist mit Begründung zulässig.

(5) Die Beiräte geben sich selbst eine Geschäftsordnung und haben bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei ist jedenfalls eine Sitzung einzuberufen. Für die Tätigkeit in den Beiräten gebührt kein Entgelt. Die Gesellschaft führt die Verwaltungsgeschäfte der Beiräte und hat das Recht an den Sitzungen der Beiräte teilzunehmen.

(6) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates und des Partizipationsbeirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Gesellschaft.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen A umfasst

(2) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BA umfasst

(3) Der Tätigkeitsbereich von Fach-Sozialbetreuern und Fach-Sozialbetreuerinnen BB umfasst

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer“ bzw. „Fach-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. b) darf nur von Personen geführt werden, die

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach In-Kraft-Treten die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen umfasst

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten schriftlich gekündigt werden.

(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Gesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen A umfasst

(2) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen F umfasst

(3) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BA umfasst

(4) Der Tätigkeitsbereich von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen BB umfasst

(5) Die Tätigkeit von Diplom-Sozialbetreuern und Diplom-Sozialbetreuerinnen, insbesondere die Entwicklung, Durchführung und Evaluation von Konzepten und Projekten im Rahmen des eigenverantwortlichen Tätigkeitsbereichs, erfolgt erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten wie Ärzten, Angehörigen des gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege, Angehörigen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und Sozialarbeitern.

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin“ mit dem dem jeweiligen Schwerpunkt entsprechenden Zusatz (§ 2 lit. c) darf nur von Personen geführt werden, die

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

Die Vereinbarung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Persönlich geeignet ist, wer

Landesrecht Vereinb. Artikel 15a B-VG zwischen den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und zum Betrieb eines Biosphärenparks Wienerwald

(1) Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Diese Änderungsvereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Urschrift wird beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Änderungsvereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Nicht vertrauenswürdig ist,

(2) Die Vertrauenswürdigkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt einer Strafregisterbescheinigung eine entsprechende Bescheinigung ihres Herkunftsstaates vorlegen. Werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, so kann die Vorlage durch eine eidesstattliche Erklärung über die Vertrauenswürdigkeit ersetzt werden.

(3) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Unionsbürger oder diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellende Personen können statt eines ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung oder, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorlegen.

(2) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung darf zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Fachlich geeignet für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf ist, wer

a)

und

(2) Die fachliche Eignung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Auf Verlangen der Behörde haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach den §§ 5, 8 und 11 führen, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist das Vorliegen der für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen.

(2) Wird der Nachweis nach Abs. 1 nicht erbracht, so hat die Behörde der betreffenden Person mit Bescheid das Führen der Berufsbezeichnung zu untersagen.

(3) Auf Antrag von Personen, denen das Führen einer Berufsbezeichnung nach Abs. 2 untersagt wurde, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berufsbezeichnung von ihnen wieder geführt werden darf, wenn sie nachweisen, dass die für das Führen dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Behörde im Sinn der Abs. 1, 2 und 3 ist die aufgrund des Hauptwohnsitzes der Person örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei Personen ohne Hauptwohnsitz in Tirol die Landesregierung.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Personen, die außerhalb Österreichs zur Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes befugt sind, dürfen die im betreffenden Staat zulässige Berufsbezeichnung und deren allfällige Abkürzung führen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen erfolgt in einem abgestuften System von modularen Ausbildungslehrgängen an dazu befugten Ausbildungseinrichtungen (§ 23).

(2) Die Ausbildungslehrgänge und ihre Ausbildungsmodule (§§ 19 bis 22) dienen der Vermittlung der für die Ausübung des betreffenden Sozialbetreuungsberufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie gliedern sich jeweils in eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(3) Die Ausbildungslehrgänge können auch in berufsbegleitender Form durchgeführt werden.

(4) Durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes werden

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsinhalte

(3) Die praktische Ausbildung ist im Umfang von 120 Stunden im ambulanten Bereich und im Umfang von 80 Stunden im (teil-) stationären Bereich zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, integriert.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin umfassen

(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Ausbildungsmodule

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

(4) In die Ausbildungslehrgänge zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A und BA ist die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert. In den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV integriert.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule

(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F umfasst

(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule

(3) Jene Teile der praktischen Ausbildung, die nicht im Rahmen der integrierten Ausbildung (Abs. 4) erfolgen, sind im Bereich der Familienarbeit zu absolvieren.

(4) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin F ist in den ersten beiden Ausbildungsjahren die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach dem 3. Abschnitt des 3. Hauptstückes des GuKG integriert.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Ausbildungslehrgänge dürfen nur in Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über die erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 verfügt.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Erteilung der Ausbildungsbewilligung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Im Antrag ist der vorgesehene Standort der Ausbildungseinrichtung zu bezeichnen und anzugeben, welche Ausbildungslehrgänge an diesem Standort angeboten werden sollen. Dem Antrag sind weiters die zum Nachweis des Vorliegens der im § 25 Abs. 1 festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen und Nachweise anzuschließen.

(2) Verfügt der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung noch nicht über die für die Durchführung der integrierten Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) erforderliche Bewilligung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes, so ist der Antrag auf Erteilung der Ausbildungsbewilligung gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung dieser Bewilligung einzubringen. Die Landesregierung hat das Verfahren zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung mit dem vom Landeshauptmann zu führenden Verfahren zur Erteilung der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung zu koordinieren.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung mit Bescheid die Bewilligung zur Durchführung eines Ausbildungslehrganges an einem bestimmten Standort (Ausbildungsbewilligung) zu erteilen, wenn

(2) Die Ausbildungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a und eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebes erforderlich ist.

(3) Die Ausbildungsbewilligung gilt als unter der Bedingung der Rechtswirksamkeit der nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Bewilligung (Abs. 1 lit. b) und im Fall ihrer Befristung als entsprechend befristet erteilt. In die Ausbildungsbewilligung ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Ausbildungseinrichtungen und deren Rechtsträger unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese erstreckt sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildungslehrgänge, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42).

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle die Durchführung von Ausbildungslehrgängen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, insbesondere in elektronische und schriftliche Unterlagen Einsicht zu nehmen und die erforderlichen Kopien herzustellen, soweit dies für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, sowie Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Der Leiter des Ausbildungslehrganges und der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung sind verpflichtet, alle für die wirksame Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls Akten und Unterlagen über die von der Landesregierung bezeichneten Gegenstände vorzulegen sowie von dieser angeordnete Erhebungen durchzuführen.

(3) Der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung hat der Landesregierung anzuzeigen

(4) Die Landesregierung hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 regelmäßig zu überprüfen.

(5) Liegen die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 lit. a nicht mehr vor, so ist dem Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung unter Androhung der Entziehung der Ausbildungsbewilligung eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel einzuräumen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist die Ausbildungsbewilligung mit Bescheid zu entziehen.

(6) Liegt die Voraussetzung nach § 25 Abs. 1 lit. b nicht mehr vor, so ist die Ausbildungsbewilligung unverzüglich zu entziehen.

(7) Abs. 5 gilt sinngemäß, wenn die Landesregierung

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Auf die Bewilligung, Beaufsichtigung und Durchführung von Ausbildungslehrgängen im Sinn der §§ 20, 21 und 22 durch Ausbildungseinrichtungen, die

(2) § 25 Abs. 1 lit. a gilt mit der Maßgabe, dass

(3) § 26 Abs. 3 lit. b Z 1 gilt nicht.

(4) Hinsichtlich der Aufnahmevoraussetzungen, der Organisation und Durchführung der Ausbildung, der Beurteilung des Ausbildungserfolges und des Abschlusses der Ausbildung sind die §§ 29 Abs. 2, 31 bis 36, 38, 39 und 40 sowie die diese näher ausführenden Bestimmungen der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nicht anzuwenden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die fachliche und organisatorische Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt dem Leiter und dem Stellvertretenden Leiter. Diese sind vom Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung zu bestellen.

(2) Zum Leiter und zum Stellvertretenden Leiter des Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen bestellt werden, die

(3) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat Angelegenheiten, die auch die integrierte Ausbildung (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4) betreffen, im Einvernehmen mit dem nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes bestellten Leiter der integrierten Ausbildung wahrzunehmen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Den Lehrkräften obliegt die Durchführung des Unterrichts im Rahmen der theoretischen Ausbildung sowie die Anleitung und Vermittlung der praktischen Ausbildung.

(2) Zu Lehrkräften dürfen nur pädagogisch und fachlich geeignete Personen bestellt werden, die

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe oder, sofern sich dies aus der Eigenart des Praktikumsplatzes ergibt, sonstige fachkompetente Personen, die über eine entsprechende fachspezifische Ausbildung verfügen, herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Ausbildungsbetrieb in einer Lehrgangsordnung zu regeln und für deren Einhaltung zu sorgen.

(2) Die Lehrgangsordnung hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Lehrgangsordnung ist der Landesregierung

(4) Im Fall eines Ausbildungslehrganges, in den die Ausbildung in der Pflegeassistenz integriert ist,

(5) Die Landesregierung hat die Genehmigung der Lehrgangsordnung mit Bescheid zu versagen, wenn diese

(6) Die Lehrgangsordnung ist den Lehr- und Fachkräften sowie den Auszubildenden nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang bewerben, haben nachzuweisen

(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Abschluss des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(3) Vor der Aufnahme in den Ausbildungslehrgang kann mit den Bewerbern ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest durchgeführt werden.

(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des betreffenden Sozialbetreuungsberufes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegesprächs oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

(5) Ist in den Ausbildungslehrgang eine Ausbildung nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften des Bundes integriert (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 4 und 22 Abs. 4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden.

(6) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden,

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Auszubildende haben an der theoretischen und praktischen Ausbildung grundsätzlich im vollen Umfang teilzunehmen.

(2) Abwesenheiten wegen Krankheit oder anderer berücksichtigungswürdiger Gründe gelten als entschuldigt.

(3) Auszubildende, die entschuldigt oder unentschuldigt mehr als 20 v. H. der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumen, haben den Ausbildungslehrgang zu wiederholen. In einem solchen Fall kann der Leiter des Ausbildungslehrganges bereits erfolgreich absolvierte Teile der zu wiederholenden Ausbildung anrechnen, sofern die Erreichung des Ausbildungsziels gewährleistet ist.

(4) Versäumen Auszubildende Praktikumszeiten,

so haben sie diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen bis zum Termin für die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung nicht möglich, so verlängert sich die Ausbildung entsprechend.

(5) Der Leiter des Ausbildungslehrganges kann anlässlich der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung auf Antrag des Auszubildenden von einer Wiederholung des Ausbildungslehrganges bzw. vom Nachholen von Praktikumszeiten absehen, wenn

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Auszubildende scheiden aus dem Ausbildungslehrgang aus, wenn sie

(2) Auszubildende können vom Ausbildungslehrgang ausgeschlossen werden, wenn

(3) Über den Ausschluss (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger der Ausbildungseinrichtung im Einvernehmen mit dem Leiter des Ausbildungslehrganges.

(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Die Lehr- und Fachkräfte haben sich während der gesamten Ausbildungszeit laufend vom Ausbildungserfolg der Auszubildenden zu überzeugen.

(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung ist jeder Ausbildungsgegenstand mit einer Einzelprüfung abzuschließen. Abweichend davon können in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) Ausbildungsgegenstände bezeichnet werden, in denen für das Erreichen des Ausbildungszieles eine erfolgreiche Teilnahme ausreichend ist. In einem solchen Fall sind der Beurteilung die Anwesenheit und die Mitarbeit der Auszubildenden zugrunde zu legen und bei einer nicht erfolgreichen Teilnahme das Erreichen des Ausbildungszieles im Rahmen einer Dispensprüfung nachzuweisen. Wird eine Einzel- oder Dispensprüfung nicht bestanden, so darf sie ein Mal wiederholt werden.

(3) Haben Auszubildende im Rahmen der theoretischen Ausbildung einen oder höchstens zwei Ausbildungsgegenstände trotz einer Wiederholungsprüfung nach Abs. 2 nicht erfolgreich abgeschlossen, so ist im Rahmen der Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung eine zusätzliche Teilprüfung im betreffenden Ausbildungsgegenstand abzulegen.

(4) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind während eines jeden Praktikums regelmäßig Überprüfungen durchzuführen, auf deren Grundlage die Leistung am Ende des Praktikums zu beurteilen ist. Auszubildende dürfen höchstens ein nicht bestandenes Praktikum wiederholen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Ausbildungslehrgänge werden durch eine Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung abgeschlossen. In deren Rahmen ist zu beurteilen, ob sich der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, diese fachgerecht auszuführen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin wird mit einer mündlichen Abschlussprüfung abgeschlossen. Diese hat sich insbesondere auf Ausbildungsinhalte, die nicht bereits von der Abschlussprüfung der integrierten Ausbildung (Abs. 2 lit. b) erfasst werden, einschließlich ihrer Zusammenhänge mit unterstützenden Aufgaben bei der Basisversorgung zu beziehen.

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Abschlussprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus bis zu drei vom Leiter des Ausbildungslehrganges aus dem Kreis der Lehrkräfte zu bestimmenden Mitgliedern.

(4) Die Landesregierung kann zur mündlichen Abschlussprüfung eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Aufsichtsperson entsenden.

(5) Die mündliche Abschlussprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin wird mit einer Fachprüfung abgeschlossen. Diese besteht aus

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur mündlichen Fachprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

(3) Die mündliche Fachprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die mündliche Fachprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Diese dient dem Ziel einer vertieften Auseinandersetzung mit Fragen der Sozialbetreuung auf höherem Niveau. Sie besteht aus

(2) Der Leiter des Ausbildungslehrganges darf zur Diplomprüfung nur Prüfungskandidaten zulassen, die

(3) Die mündliche Diplomprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Diese besteht aus

(4) Die Landesregierung kann eine mit den Angelegenheiten der Gesundheits- und Sozialberufe vertraute Person als Aufsichtsperson in die Prüfungskommission entsenden.

(5) Die Diplomprüfung darf höchstens zwei Mal wiederholt werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Der Leiter des Ausbildungslehrganges hat den Prüfungskandidaten über die erfolgreich abgelegte Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ein Abschluss-, Fach- bzw. Diplomprüfungszeugnis auszustellen, aus dem der Prüfungserfolg und die Berufsbezeichnung hervorgehen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Sofern dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles gewährleistet ist, hat der Leiter des Ausbildungslehrganges auf Antrag von Auszubildenden Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen

(2) Eine Anrechnung von Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika ist unzulässig, wenn diese

angerechnet wurden.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zu einem Gesundheits- oder Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden.

(4) Die Anrechnung nach den Abs. 1 und 3 befreit in den jeweiligen Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der theoretischen Ausbildung, zur Ablegung von Prüfungen und zur Absolvierung von Praktika.

(5) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(6) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) festlegen, ob und inwieweit bestimmte Ausbildungsmodule und Ausbildungsgegenstände sowie Prüfungen und Praktika im Sinn der Abs. 1 und 3 den im Rahmen eines Ausbildungslehrganges zu absolvierenden Ausbildungsmodulen und Ausbildungsgegenständen sowie Prüfungen und Praktika gleichwertig sind.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Ausbildungsanforderungen und unter Berücksichtigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 1/2025, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in den Sozialbetreuungsberufen zu erlassen (Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung), insbesondere über

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Ausbildungen, die in Österreich nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes nach den in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegten Grundsätzen erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als den ihnen entsprechenden Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichwertig.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Für die diesem Gesetz unterliegenden Berufe gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit Ausnahme von dessen § 10 sinngemäß auch für in anderen als den in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und entsprechende berufliche Tätigkeiten. Im Übrigen gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ergänzungsprüfung die Eignungsprüfung tritt.

(2) Betrifft der Antrag auf Anerkennung einen Sozialbetreuungsberuf, zu dessen Tätigkeitsbereich pflegerische Aufgaben im Rahmen der Befugnis als Pflegeassistent bzw. Pflegeassistentin nach dem GuKG gehören (§§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 10 Abs. 1, 2 und 3), so

(3) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgreich absolvierten Ausbildung nach den Vorschriften über Sozialbetreuungsberufe eines anderen Bundeslandes gilt als Anerkennung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 1.

(4) Die Landesregierung kann in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen darüber erlassen, ob und inwieweit bestimmte einschlägige Ausbildungen nach § 7 Abs. 1 und 2 lit. b des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes einer Ausbildung nach diesem Gesetz gleichwertig sind.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben

(2) Die Verpflichtung zur Fortbildung besteht

(3) Als Fortbildungen gelten alle facheinschlägigen Veranstaltungen, Kurse und Seminare,

(4) Angehörige der Sozialbetreuungsberufe haben die Erfüllung der Verpflichtung zur Fortbildung gegebenenfalls durch die Vorlage von Bestätigungen über den Besuch von Veranstaltungen, Kursen und Seminaren im Sinn des Abs. 3 nachzuweisen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Träger mobiler Dienste in der Heimhilfe tätig waren, dürfen abweichend vom § 5 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ führen.

(2) Ab dem 1. Juli 2009 dürfen die im Abs. 1 genannten Personen die Berufsbezeichnung „Heimhelfer“ bzw. „Heimhelferin“ nur führen, wenn sie die nach § 15 Abs. 1 erforderliche fachliche Eignung nachweisen.

(3) Absolvieren die im Abs. 1 genannten Personen den Ausbildungslehrgang zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin (§ 19), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Personen, die in Österreich

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Personen, die in Österreich

(2) Personen, die

(3) Absolvieren Personen mit einer Ausbildung nach Abs. 1 lit. a nicht die ergänzende Ausbildung im Sinn des Abs. 2 lit. b und c, sondern den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB (§ 20), so hat der Leiter des Ausbildungslehrganges

(4) Personen, die

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Personen, die in Österreich

(2) Personen, die in Österreich die im Abs. 1 lit. a genannte Ausbildung zum Diplom-Behindertenpädagogen bzw. zur Diplom-Behindertenpädagogin erfolgreich absolviert haben, gelten als fachlich für den Beruf eines Diplom-Sozialbetreuers bzw. einer Diplom-Sozialbetreuerin BB geeignet und dürfen abweichend vom § 11 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer BB“ bzw. „Diplom-Sozialbetreuerin BB“ führen, sobald sie das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach der GuK-BAV erfolgreich absolviert haben.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Personen, die in Österreich

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Soweit die §§ 46 bis 50 nicht anzuwenden sind, hat die Landesregierung auf Antrag die Ausbildung von Personen, die in Österreich

a)

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Der Aufschulungslehrgang für Behindertenbetreuer bzw. Behindertenbetreuerinnen (§ 48 Abs. 2) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BB umfasst

(2) Der Aufschulungslehrgang für Pflegehelfer bzw. Pflegehelferinnen mit integriertem qualifiziertem Behindertenbetreuer (§ 48 Abs. 4) zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin BA umfasst

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

In der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) können für Personen, die über die Berufsberechtigung in der Pflegeassistenz nach § 85 GuKG verfügen, Aufschulungslehrgänge eingerichtet und die in diesem Zusammenhang erforderlichen besonderen Bestimmungen insbesondere über Ausbildungsmodule, Ausbildungsgegenstände und Praktika sowie deren Ausmaß erlassen werden.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Aufschulungslehrgänge dürfen nur von Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden, deren Rechtsträger über eine Ausbildungsbewilligung (§ 25) zur Durchführung des Ausbildungslehrganges für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf verfügt.

(2) Auf die Aufsicht der Landesregierung, die Ausbildungsorganisation, die Beurteilung des Ausbildungserfolges und die Erlassung näherer Bestimmungen durch Verordnung sind die §§ 26 bis 35, 40 und 42 sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Aufschulungslehrgang wird durch eine kommissionelle Abschlussprüfung auf dem Niveau der für den betreffenden Sozialbetreuungsberuf vorgesehenen Abschluss-, Fach- oder Diplomprüfung (§§ 37 bis 39) abgeschlossen, in deren Rahmen zu beurteilen ist, ob der Prüfungskandidat die für die Erfüllung der zum Tätigkeitsbereich des betreffenden Sozialbetreuungsberufes gehörenden Aufgaben erforderlichen ergänzenden beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Landesregierung hat in der Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung (§ 42) nähere Bestimmungen über die Durchführung von kommissionellen Abschlussprüfungen in Aufschulungslehrgängen zu erlassen, insbesondere über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Prüfungsverfahren und die Beurteilung der Prüfungsleistung.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Ausbildungslehrgänge im Sinn der §§ 19 bis 22, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, dürfen fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn die Ausbildungsinhalte den Grundsätzen der Anlage 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe entsprechen. Der Abschluss der Ausbildung hat jedoch nach den §§ 36 bis 40 zu erfolgen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach Abs. 2 lit. a an die Behörden des Bundes und der Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Dienstgeber von Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe sowie Angehörige der Sozialbetreuungsberufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Berufsausübung und der Dokumentation zu verarbeiten.

(6) Personenbezogene Daten nach Abs. 5, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und verarbeitet werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Wer

(2) Wer einen Ausbildungslehrgang nach den §§ 19 bis 22 oder einen Aufschulungslehrgang nach den §§ 52 und 53 anbietet oder durchführt, ohne über die dafür erforderliche Ausbildungsbewilligung nach § 25 bzw. nach § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 zu verfügen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000.– Euro zu bestrafen.

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Sozialbetreuungsberufegesetz, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit 1. Februar 2009 in Kraft gesetzt werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

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