Naturpark Neusiedler See - Leithagebirge
Inhaltsübersicht (39)
Gesetzestext (39 Artikel)
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Naturpark Neusiedler See - Leithagebirge
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 4/2006
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Dezember 2005, mit der Bereiche des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedlersee zum Naturpark Neusiedler See - Leithagebirge erklärt werden
StF
LGBl. Nr. 4/2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet
Wappen Gemeindefarben Opponitz
Steiermark
08.02.2014
Tirol
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 11. September 2008 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 13 Abs. 1 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten.
Wiener Nationalparkverordnung
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 25. Juni 1996, Zl. II/1-M-23-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Opponitz das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“Über grünem Dreiberg gespalten, vorne in Blau ein silbernes Wasserrad, hinten in Silber ein auf dem Dreiberg stehender, aufgerichteter roter Wolf.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Opponitz festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots und über die Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlicher Dienst sowie den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung –, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen
(1) Nach dem Barcelona-Ziel der Europäischen Union sollen im Interesse der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dem regionalen Bedarf entsprechend bis zum Jahr 2010 für 33 % der Unter-Drei-Jährigen Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stehen. Nach der Kindertagesheimstatistik 2006/2007 der Bundesanstalt Statistik Österreich beträgt bundesweit die institutionelle Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen 10,8%. Die gegenständliche Vereinbarung ist durch das gemeinsame Bestreben des Bundes und der Länder getragen, die Betreuungsquote der Unter-Drei-Jährigen zu erhöhen, wobei die mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders zu berücksichtigen ist.
(2) Kinder, die über mangelnde Deutsch-Kenntnisse verfügen, sollen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinn von Sprachkompetenzmodellen möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten schulischen Personal erfolgen. Die Sprachförderung wird durch Kindergartenpädagoginnen und - pädagogen auf integrative und spielerische Weise durchgeführt. Ende 2008 wird die Sprachförderung evaluiert und die Länder berichten über die gesetzten Maßnahmen. Nach diesem Beobachtungszeitraum ist für 2009/2010 rechtzeitig die Entscheidung zu treffen, ob Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden müssen, wobei die Koppelung an die Familienbeihilfe geprüft werden soll.
(3) Über die verpflichtende frühe sprachliche Förderung im Sinn des Abs. 2 hinaus soll ein Bildungsplan, fokussiert auf Inhalte der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule, und deren Kooperation geschaffen werden.
(1) Bereiche des Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedlersee der Gemeinden Jois, Winden, Breitenbrunn, Purbach am Neusiedlersee und Donnerskirchen werden zum Naturpark Neusiedler See - Leithagebirge erklärt.
(2) Der Naturpark umfasst
(3) Die Grenzen des Naturparkes sind in der Anlage, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
(1) Bewirtschafter von in der Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten sind berechtigt, den aus ihrer eigenen Ernte stammenden und in ihrem eigenen Betrieb mit Kellerwirtschaft erzeugten Wein und Obstwein, Trauben- und Obstmost, Trauben- und Obstsaft sowie selbst gebrannte geistige Getränke in der Gemeinde des Erzeugungsortes oder in der Gemeinde ihrer landwirtschaftlichen Hauptbetriebsstätte an Gäste entgeltlich auszuschenken (Buschenschankrecht). Nur zur Ausübung des Buschenschankrechtes befugte Betriebe dürfen Bezeichnungen wie,Buschenschank’ oder,Buschenschenke’ oder entsprechende Wortverbindungen verwenden. Weinbuschenschank darf nur in einem Weinbaugebiet gemäß § 21 Weingesetz 1999, BGBl. I Nr. 141/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, ausgeübt werden. Most- oder Obstweinbuschenschenken dürfen die genannten Bezeichnungen nur in Verbindung mit dem Wort,Most-’ oder,Obstwein’ verwenden.
(1a) Der Buschenschank darf nicht in Betriebsräumen (auf Betriebsflächen) ausgeübt werden, die anderen als landwirtschaftlichen Erwerbszwecken dienen und in ihrem äußeren Erscheinungsbild einen gewerblichen Betrieb, insbesondere einen gastgewerblichen, annehmen lassen. Die gleichzeitige Ausübung des Buschenschankes und des Gewerbes gemäß § 111 Abs. 2 Z 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 42/2008 in denselben Betriebsräumen (auf denselben Betriebsflächen) ist jedoch von diesem Verbot ausgenommen.
(2) Unter Obstwein im Sinne dieses Gesetzes sind nur die aus Äpfeln und Birnen oder aus einem Gemisch von diesen hergestellten vergorenen Erzeugnisse zu verstehen, die landesüblich als Most bezeichnet werden, sowie der Beerenobstwein.
(3) Unter Erzeugungsort ist jener Ort zu verstehen, an dem entweder das Rohprodukt geerntet wurde oder die zum Ausschank vorgesehenen Getränke erzeugt worden sind, sofern diese zusammen eine landwirtschaftliche Einheit bilden und von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden.
(4) Unter landwirtschaftlicher Hauptbetriebsstätte ist jene Hofstelle zu verstehen, von der aus die Erzeugungsorte im Sinne des Abs.3 als landwirtschaftliche Einheit bewirtschaftet werden.
(5) Das Buschenschankrecht erstreckt sich unter den Voraussetzungen der vorstehenden Absätze auch auf die aus im slowenischen Grenzgebiet zur Steiermark gelegenen Wein- und Obstgärten stammende Ernte, sofern sich die landwirtschaftliche Hauptbetriebsstätte (Abs. 4) des Bewirtschafters solcher Wein- und Obstgärten in der Steiermark befindet (so genannter Doppelbesitzer im kleinen Grenzverkehr).
(6) Unter selbst erzeugtem Wein im Sinne des Abs. 1 ist auch jener aus im ernteausfallsbedingtem Umfang zugekauften Trauben zu verstehen. Dabei müssen diese aus der Weinbauregion Steiermark stammen.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 97/2016
§ 1. (1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan (im Folgenden kurz „Plan“ genannt) mit einer ununterbrochenen roten Linie umgrenzten Bereiche werden zum Nationalparkgebiet erklärt.
(2) Fauna-Flora-Habitat – Richtlinie ist die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 095 vom 29.03.2014 S. 70.(3) Vogelschutz – Richtlinie ist die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13.05.2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.
Die Vertragsparteien kommen überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Barcelona-Ziel der Europäischen Union für die Kinderbetreuung anzustreben, wobei ganztägige und mit der Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung besonders gefördert wird.
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Die beabsichtigte Ausübung des Buschenschankrechtes ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzumelden. Bei einem Wechsel des Ausschankortes oder der Ausschankräumlichkeiten ist die Anmeldung neu zu erstatten.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten
(3) Die Angaben zu Abs.2 lit.a bis e sind durch eine Bestätigung der Gemeinde zu belegen. Die Erteilung dieser Bestätigung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 2. (1) Die im Plan durch dunkle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist
Einführung der frühen sprachlichen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie Schaffung
eines bundesweiten vorschulischen Bildungsplanes
(1) Die Vertragsparteien kommen weiters überein, im jeweiligen Zuständigkeitsbereich die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach einheitlichen Deutsch-Standards im Sinne von Sprachkompetenzmodellen durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.
(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere
(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere
(4) Sämtliche Maßnahmen haben sicherzustellen, dass die Sprachstandsfeststellung spätestens 15 Monate und der Beginn der Sprachförderung spätestens ein Jahr vor Beginn der Schulpflicht des Kindes erfolgen, wobei die erste Sprachstandsfeststellung in der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung bis Ende Mai 2008 zu erfolgen und die erste Sprachförderung mit dem Kindergartenjahr 2008/09 zu beginnen hat. Die Vertragsparteien werden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherstellen.
(5) Die Vertragsparteien werden einen Bildungsplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen, insbesondere zur Verbesserung des Übergangs von diesen zur Volksschule und deren Kooperation (einschließlich der sprachlichen Förderung ab einem Alter von 3 Jahren) bis Juli 2009 erarbeiten. Unter Berücksichtigung der Minderheitenrechte wird als Teil dieses Bildungsplans ein Entwicklungsplan, fokussiert auf die Inhalte der frühen sprachlichen Förderung und auf einheitliche Bildungsstandards, bis Juli 2008 erstellt werden, der in den Ländern mit September 2008 in Kraft treten soll.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen vier Wochen nach erfolgter Anmeldung mit schriftlichem Bescheid die Ausübung des Buschenschankrechtes zu untersagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
(2) Erläßt die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der vierwöchigen Frist keinen Untersagungsbescheid, so ist der Anmeldende nach Ablauf dieser Frist berechtigt, das Buschenschankrecht im Rahmen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben auszuüben.
(3) Für die Anmeldung der Verlängerung der Dauer der Ausübung des Buschenschankrechtes gelten die Abs.1 und 2 sinngemäß, jedoch beträgt die Untersagungsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde eine Woche.
(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist auch nach Ablauf der Untersagungsfrist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu untersagen, wenn die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden gemäß § 6 Abs.1 und 2 nicht mehr gegeben sind oder die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen nicht mehr dem § 6 Abs.3 entsprechen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann das Buschenschankrecht auch nur für einen bestimmten Zeitraum oder für einen Teil der Betriebsräumlichkeiten oder der allfälligen sonstigen Betriebsflächen untersagen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, daß diese Maßnahme ausreicht, um eine dem Gesetz entsprechende Ausübung des Buschenschankrechtes zu gewährleisten. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat, wenn die angemeldete Dauer des Buschenschankrechtes in einem auffallenden Mißverhältnis zu der zum Ausschank vorgesehenen Menge an Wein und Obstwein steht, die Anmeldung für die über den angemessenen Zeitraum hinausgehende Zeit zu untersagen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bescheide auch der Gemeinde des Ausschankortes, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, Fachgruppe der Gast- und Schankbetriebe, den örtlich zuständigen Bezirksstellen der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark sowie der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und den örtlich zuständigen Bezirkskammern für Land- und Forstwirtschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die genannten Stellen auch von den Anmeldungen in Kenntnis zu setzen, zu denen kein Bescheid erlassen wurde.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
§ 3. (1) Die im Plan durch helle Grünfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Naturzone mit Managementmaßnahmen erklärt.
(2) Ziel dieser Zone ist
(1) In Sinn dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe
(2) Im Sinn dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe
(1) Die Ausübung des Buschenschankrechtes ist täglich nur zwischen 8 Uhr und 24 Uhr gestattet; eine Verlängerung dieser Offenhaltezeit ist unzulässig.
(2) Bei Ausübung des Buschenschankrechtes dürfen nur die familieneigenen Arbeitskräfte des Buschenschankberechtigten sowie die üblicherweise in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigten Arbeitskräfte verwendet werden.
(3) In einer Buschenschank sind organisierte Tanz- und Musikveranstaltungen verboten, ausgenommen Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und kulturübergreifende musikalische Veranstaltungen. Der Betrieb von Glücksspielen und der entgeltliche Betrieb von Automaten sind verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 34/2013
§ 4. (1) Die im Plan durch Graufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Verwaltungszone erklärt.
(2) Von diesen Flächen dient
(1) Der Bund wird zur teilweisen Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß Art. 7 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinn der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von 15 Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt
Burgenland: 437.000,– Euro
Kärnten: 940.000,– Euro
Niederösterreich: 2,812.000,– Euro
Oberösterreich: 2,626.000,– Euro
Salzburg: 991.000,– Euro
Steiermark: 1,990.000,– Euro
Tirol: 1,326.000,– Euro
Vorarlberg: 767.000,– Euro
Wien: 3,111.000,– Euro
(2) Das jeweilige Land stellt für die Maßnahmen gemäß Art. 7 um ein Drittel mehr an Finanzmitteln als der Bund zur Verfügung. Finanzmittel der Gemeinden, die zusätzlich für diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden, sind bei der Kofinanzierung des jeweiligen Landes einzurechnen. Bei Ausschöpfung des Bundeszuschusses durch die Länder werden die Maßnahmen gemäß Art. 7 somit insgesamt mit 20 Millionen Euro jährlich durch die Länder im Schlüssel 3:4 (Bund:Land) kofinanziert.
(3) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder in einem Kalenderjahr nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinn Abs. 1 entsprechend.
(1) Das Buschenschankrecht berechtigt neben den im § 1 Abs.1 angeführten Ausschankbefugnissen auch zur Verabreichung nachstehender Getränke und kalter Speisen an die Gäste
(2) Die Verabreichung von warmen Speisen ist verboten.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 41/2001
§ 5. (1) Die im Plan durch Blaufärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Schifffahrtsrinne erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung der Schifffahrt im derzeitigen Umfang, sowie der hierfür erforderlichen Erhaltungs- und Regulierungsmaßnahmen.
(2) Die im Plan durch Braunfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Ackerflächen erklärt. Diese Flächen dienen der Ausübung ökologischen Landbaus gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 300 vom 18.10.2014 S. 72. Die Ausübung von ökologischem Landbau darf nur bis längstens 31. Dezember 2027 erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt gelten diese Flächen als Naturzone mit Managementmaßnahmen, wobei die Umwandlung in folgende Flächen zu fördern ist
(3) Die im Plan durch Gelbfärbung ausgewiesenen Flächen werden zur Außenzone – Sonderbereich Grundwasserwerk erklärt. Diese Flächen dienen dem Schutz der unmittelbaren Brunnenbereiche und der Betriebsführung zum Zweck der Trinkwasserversorgung.
Finanzierung der Maßnahmen zur sprachlichen Frühförderung
(1) Der Bund wird zur Abdeckung des Mehraufwandes der Länder und Gemeinden für die Maßnahmen gemäß Art. 3 in den Jahren 2008, 2009 und 2010 jährlich einen Zweckzuschuss im Sinn der §§ 12 und 13 F-VG 1948 in der Höhe von insgesamt fünf Millionen Euro zur Verfügung stellen. Dieser Betrag wird wie folgt auf die Länder aufgeteilt
Burgenland: 83.500,– Euro
Kärnten: 239.500,– Euro
Niederösterreich: 658.500,– Euro
Oberösterreich: 734.500,– Euro
Salzburg: 395.500,– Euro
Steiermark: 477.500,– Euro
Tirol: 400.000,– Euro
Vorarlberg: 276.000,– Euro
Wien: 1,735.000,– Euro
(2) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.
(1) Die persönlichen Voraussetzungen fehlen, wenn das bisherige Verhalten des Anmeldenden die Annahme rechtfertigt, daß er das Buschenschankrecht in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise ausüben wird.
(2) Insbesonder fehlen die persönlichen Voraussetzungen des Anmeldenden, wenn er wegen
(3) Die Anlage und Einrichtung der für den Ausschank vorgesehenen Betriebsräumlichkeiten und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen haben den üblicherweise an Buschenschenken zu stellenden Anforderungen Rechnung zu tragen.
(4) Die Ausübung des Buschenschankrechtes hat so zu erfolgen, dass der Charakter eines bäuerlichen Buschenschanks gewahrt bleibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebietes (Wiener Nationalparkverordnung) samt Anlage, LGBl. für Wien Nr. 50/1996, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 1/2002 außer Kraft.
(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 5 wird für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen grundsätzlich für Unter-Drei-Jährige in folgender Höhe gewährt
1. 1.500,– Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 3 betreute Kind;
2. 2.500,– Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 4 betreute Kind;
3. 4.000,– Euro jährlich für jedes zusätzlich in Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 5 betreute Kind.
(2) Das jeweilige Land kann bis zu 25 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige verwenden. Hinsichtlich der Höhe des Zuschusses gilt Abs. 1 für jedes zusätzlich betreute Kind dieser Altersgruppe.
(3) Das jeweilige Land kann bis zu 50 % des Zweckzuschusses des Bundes gemäß Art. 5 für die Neuausbildung von Tagesmüttern/-vätern verwenden, wenn die ausgebildete Person nachher tatsächlich als Tagesmutter oder -vater tätig ist. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 750,– Euro für jede/jeden zusätzlich neu ausgebildete/n Tagesmutter und -vater. Die Wirksamkeit dieser Ausbildungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erhöhung der Kinderbetreuung bei Tagesmüttern oder -vätern sollen bis 30. Juni 2009 evaluiert werden.
(4) Zusätzlich im Sinn der Abs. 1 bis 3 bedeutet jeweils im Vergleich zum vorangegangen Kindergartenjahr (erstmaliger Vergleich: Kindergartenjahr 2007/2008 zum Kindergartenjahr 2008/2009).
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend wird die Erstellung der Kindertagesheimstatistiken in dem für das Kindergartenjahr 2007/2008 zwischen den Ländern und der Bundesanstalt Statistik Österreich bereits vereinbarten Umfang sowie die Erstellung der Statistik über die Betreuung von Kindern durch Tagesmütter und -väter durch die Bundesanstalt Statistik Österreich veranlassen. Die Länder verpflichten sich, bei der Erhebung für diese Statistik die benötigen Daten vollständig und zeitgerecht der Bundesanstalt Statistik Österreich zur Verfügung zu stellen.
(1) Wer
(2) Im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs.1 oder wegen unbefugter Ausübung des Gastgewerbes hat bei schweren Verstößen die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaliger Übertretung die Untersagung der Ausübung des Buschenschankrechtes anzudrohen, bei einer zweiten Übertretung die Ausübung des Buschenschankrechtes für die Dauer von sechs Monaten und bei weiteren Übertretungen für die Dauer eines Jahres zu untersagen.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 87/2013
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten, soweit darin nicht anderes angeordnet ist, für alle Geschlechter gleichermaßen. Ungeachtet dessen haben die Organe des Landes personenbezogene Bezeichnungen unter Bedachtnahme auf die betroffenen Personen geschlechtergerecht bzw. geschlechtsneutral zu verwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025
(1) Die zusätzliche Betreuung von Unter-Drei-Jährigen und allenfalls Drei- bis Sechsjährigen gemäß Art. 7 wird anhand der jährlichen Kindertagesheimstatistik der Bundesanstalt Statistik Österreich festgestellt, wobei die Differenz zum Ergebnis der jeweils vorangegangen Kindertagesheimstatistik die Basis für die Berechnung der Höhe des Anspruches auf Zweckzuschuss des Bundes bildet. Erstmals werden die Ergebnisse der Kindertagesheimstatistik 2007/2008 (Stichtag: 15. Oktober 2007) mit 2008/2009 (Stichtag: 15. Oktober 2008) verglichen.
(2) Im Fall der Verwendung des Zuschusses gemäß Art. 7 Abs. 3 hat das betreffende Land die widmungsgemäße Verwendung dieses Teils des Zuschusses wie folgt zu belegen
(3) Das Land hat dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, eine Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr aufgewendeten zusätzlichen Mittel gemäß Art. 5 Abs. 2 und aus dem Zweckzuschuss des Bundes gewährten Zuschüsse zu übermitteln und nachweislich darzustellen. Aus der Aufstellung müssen die betreffenden Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die ihnen jeweils gewährten Zuschüsse und deren Zweck ersichtlich sein. Das Land hat weiters die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr für Zwecke gemäß Art. 7 zusätzlich im Vergleich zum Budgetjahr 2007 aufgewendeten Landesmittel darzustellen.
(4) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes so weit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr
(5) Bei Vorliegen beider Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäß Abs. 4 ist der Rückerstattungsbetrag nach Abs. 4 Z 1 und Z 2 jeweils gesondert zu berechnen und nur der höhere zu berücksichtigen.
(6) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend berufen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 9.März 1928, LGBl.Nr.54, betreffend den Ausschank von selbsterzeugtem Wein, Traubenmost und Obstwein (Obstmost), in der Fassung der Gesetze LGBl.Nr.30/1932 und Nr.7/1959, außer Kraft.
(3) Die nach dem gemäß Abs.2 aufgehobenen Gesetz erfolgten Anmeldungen gelten als Anmeldungen im Sinne dieses Gesetzes; die Bescheide bleiben aufrecht, die Ausschank- und Verabreichungsbefugnisse richten sich jedoch nach diesem Gesetz.
(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das Land darzustellen
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes so weit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.
(1) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erster Satz, § 5 (1) b, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 1 lit. b1 und § 7a tritt mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. 41/2001 folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 7 Abs. 1 vorletzter Halbsatz durch die Novelle LGBl. Nr. 41/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 erster und dritter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003, in Kraft.
(5) Die Einfügung des § 1 Abs. 1a und die Änderung des § 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 34/2013 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2013, in Kraft.
(6) Die Änderung des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) In der Fassung der Buschenschankgesetz-Novelle 2016, LGBl. Nr. 97/2016, tritt § 1 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. Juli 2016, in Kraft. § 1 Abs. 6 dritter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Anm.: in der Fassungn LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 41/2001, LGBl. Nr. 47/2001, LGBl. Nr. 11/2003, LGBl. Nr. 34/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2016
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. November 2008 in Kraft zu setzen. Die Länder werden im Hinblick auf Maßnahmen des Ausbaus des institutionellen Kindesbetreuungsangebots die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für Kindergruppen (Kinderkrippen) nicht reduzieren.
(1) Der Zuschuss des Bundes gemäß Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 wird in zwei gleich großen Raten jeweils im Juni, erstmals im Juni 2008, und im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres auf das vom Land bekannt gegebene Konto bevorschusst.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Finanzen. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 8 Abs. 4 und 5 und Art. 9 Abs. 2) aufgerechnet werden.
Der Einsatz der Zweckzuschussmittel sowie die Auswirkung der Förderung werden einer Evaluierung unterzogen, und der Bund hat das Recht, die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschussmittel sowie die Aufbringung zusätzlicher Mittel durch die Länder jederzeit zu überprüfen. Ende 2008 wird speziell die Maßnahme der frühen Sprachförderung in Hinblick auf ihre Zielerreichung (möglichst alle Kinder, die die Unterrichtssprache Deutsch nicht ausreichend beherrschen, sollen eine frühe Sprachförderung erhalten) evaluiert; darauf aufbauend soll entschieden werden, ob eine gesetzliche Verpflichtung zum Kindergartenbesuch für Kinder mit mangelnden Sprachkenntnissen verankert werden soll.
(1) Sind die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 erfüllt, tritt diese Vereinbarung mit 1. Jänner 2008 zwischen dem Bund und jenen Ländern in Kraft, von denen bis Ablauf des 31. Mai 2008 die unterfertigte Urschrift der Vereinbarung im Bundeskanzleramt eingelangt ist und darunter die Länder Burgenland, Salzburg, Steiermark und Wien sind.
(2) Liegen bis zum Ablauf des 31. Mai 2008 die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach der Bundesverfassung nicht vor oder erfüllt kein Land die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, tritt diese Vereinbarung mit nächstfolgendem 1. Jänner jenes Jahres in Kraft, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 oder 2 wird diese gegenüber den anderen Ländern jeweils mit 1. Jänner jenes Jahres wirksam, in dem bis Ablauf des 31. März die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) In den Fällen gemäß Abs. 2 und 3 gelten abweichend
(5) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1, 2 oder 3 mitteilen.
(6) Nach dem 31. Dezember 2010 können die Voraussetzungen für die Vereinbarung nicht mehr erstmalig erfüllt werden.
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.
Diese Vereinbarung wird für jedes Land in einer Urschrift ausgefertigt, die der Bund und das jeweilige Land unterfertigen. Die Urschriften werden beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Kopien der Vereinbarung zu übermitteln.