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20000394 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau

54 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ramsau

Wappen Gemeindefarben Ramsau

Landesrecht Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung der Salzburger Landesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung der Salzburger Landesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

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Kurztitel

Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 233/2003

Inkrafttretensdatum

28.06.2003

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juni 2003 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Stammfassung: GZ 233/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. den §§ 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 65/2002 wird verordnet

Landesrecht Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

Landesrecht Patientencharta

Patientencharta

Landesrecht Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten

Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Ramsau

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. April 1996, Zl. II/1-M-249-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Gemeinde Ramsau das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Gold eine von zwei blauen heraldischen Lilien begleitete, wachsende, am oberen Schildrand anstoßende grüne Tanne, belegt mit zwei schräggekreuzten silbernen Sensen, darunter ein aus dem Schildfuß wachsender Drudenfuß.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Ramsau festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Gelb-Blau” genehmigt.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.

(2) Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer aufgrund ihres Gesundheitszustandes bedarf.

(3) Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau

Der Gemeinde Andau wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Kundmachung über die Aufhebung einer Bestimmung der Salzburger Landesabgabenordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Juni 2005, G 155, 156/04 - 8, zugestellt am 8. Juli 2005, § 156a Abs 9 des Gesetzes vom 15. Mai 1963 betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Landes und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben (Salzburger Landesabgabenordnung - LAO), LGBl Nr 58/1963 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 als verfassungswidrig aufgehoben.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf dem Freizeitsee Piberstein.

Landesrecht Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde"

Das von der Landeswahlbehörde in ihrer Sitzung am 22. Jänner 2009 festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" lautet

Gesamtzahl der Stimmberechtigten: ......... 523.008

Gesamtzahl der gültigen Eintragungen: . ... 2.155

Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen: .. 931

Summe: ...................................... 3.086

Das Volksbegehren "Mehr Mitsprache für die Tiroler Bevölkerung in ihrer Heimatgemeinde" erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989.

Landesrecht Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten

§ 1. (1) Für die Berechnung der im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten (§ 112 Abs. 2 des Wiener Jagdgesetzes) werden folgende Gebührensätze festgelegt

1.

Mitwirkung der Kommissionsmitglieder am Verfahren

a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein) pro Mitglied.

3,63 Euro

b) Vergütung für die Mühewaltung pro Mitglied

14,53 Euro

2.

Beiziehung eines Sachverständigen

a) Fahrtkostenbeitrag für die Teilnahme an einer Verhandlung (an einem Ortsaugenschein)

3,63 Euro

b) Vergütung für die Mühewaltung (einschließlich der

Erstellung von Befund und Gutachten)

14,53 Euro

3.

Aufnahme der Niederschrift

3,63 Euro

4.

Ausfertigung der Entscheidung

3,63 Euro

(2) Alle übrigen Kosten des Verfahrens sind in der Höhe der tatsächlich entstandenen Barauslagen zu ersetzen.

Landesrecht Patientencharta

Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Andau

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

(1) Das Befahren des in § 1 beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sowie mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wetbikes, Jetbikes, Aquascooter, Jetski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten.

(2) Das Verbot gilt nicht für

Landesrecht Festsetzung des Gebührensatzes für die im Verfahren über Jagd- und Wildschadenersatzansprüche erwachsenden Amtskosten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig verliert die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung eines Tarifs für Amtskosten im schiedsgerichtlichen Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden sowie die in diesem Verfahren zu verwendenden Drucksorten, LGBl. für Wien Nr. 1/1952, ihre Wirksamkeit.

Landesrecht Patientencharta

Patienten und Patientinnen dürfen aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.

Landesrecht Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Freizeitsee Piberstein

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Juni 2003, in Kraft.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die zweckmäßigen und angemessenen Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters, des Geschlechts, der Herkunft, des Vermögens, des Religionsbekenntnisses, der Art und Ursache der Erkrankung oder Ähnliches rechtzeitig sicherzustellen.

(2) Durch die zuständige Gesetzgebung kann unter Beachtung der Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet werden, dass die Behandlung nichtösterreichischer Staatsangehöriger nur dann zu erfolgen hat, wenn die Kosten der Behandlung von den Patienten und Patientinnen oder einem Dritten getragen werden; dies gilt nicht in den Fällen drohender Lebensgefahr, unmittelbar bevorstehender Entbindung oder schwerer gesundheitlicher Schädigung, die eine sofortige Behandlung gebieten.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Art. 4 Abs. 1) sind durch Krankenanstalten, ambulante Einrichtungen, Dienste der extramuralen medizinischen Betreuung einschließlich der Hauskrankenpflege sowie durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Apotheken sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für die Betreuung psychisch Kranker.

(2) Die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens sind auch auf den Gebieten der Gesundheitsförderung, der Vorsorge- und Arbeitsmedizin sowie der Rehabilitation und des Kurwesens sicherzustellen.

(3) Die Kontinuität der Behandlung und Pflege ist durch organisatorische Maßnahmen zu wahren.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die medizinisch gebotene, nach den Umständen des Einzelfalles jeweils mögliche notärztliche Versorgung, Rettung und Transport sind sicherzustellen.

(2) Weiters ist die notwendige Versorgung mit Arzneimitteln und Medizinprodukten sicherzustellen.

Landesrecht Patientencharta

(1) Diagnostik, Behandlung und Pflege haben entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften bzw. nach anerkannten Methoden zu erfolgen. Dabei ist auch der Gesichtspunkt der bestmöglichen Schmerztherapie besonders zu beachten.

(2) Kann nach dem Anstaltszweck und dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung eines Patienten oder einer Patientin nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass der Patient oder die Patientin mit seiner bzw. ihrer Zustimmung in eine geeignete andere Krankenanstalt überstellt wird.

(3) In Krankenanstalten hat die ärztliche Betreuung grundsätzlich auf fachärztlichem Niveau zu erfolgen.

Landesrecht Patientencharta

Die Vertragsparteien kommen überein, dass Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens einer Qualitätskontrolle unterzogen und dem Stand der Wissenschaft entsprechend Qualitätssicherungsmaßnahmen gesetzt werden.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die Privatsphäre der Patienten und Patientinnen ist zu wahren.

(2) Bei der Aufnahme oder Behandlung mehrerer Patienten oder Patientinnen in einem Raum ist durch angemessene bauliche oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Intim- und die Privatsphäre gewahrt werden.

(3) Insbesondere bei stationärer Aufnahme von Langzeitpatienten und -patientinnen ist dafür zu sorgen, dass eine vertraute Umgebung geschaffen werden kann.

Landesrecht Patientencharta

Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind soweit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.

Landesrecht Patientencharta

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.

Landesrecht Patientencharta

Die religiöse Betreuung stationär aufgenommener Patienten und Patientinnen ist auf deren Wunsch zu ermöglichen.

Landesrecht Patientencharta

(1) Gesundheitsbezogene Daten sowie sonstige Umstände, die aus Anlass der Erbringung von Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens bekannt werden und an denen Patienten und Patientinnen ein Geheimhaltungsinteresse haben, unterliegen dem Datenschutzgesetz.

(2) Ausnahmen sind nur in den im Datenschutzgesetz vorgesehenen Fällen zulässig.

(3) Auskunfts- und Richtigstellungsrechte sind auch für Daten vorzusehen, die nicht automationsunterstützt verarbeitet werden.

Landesrecht Patientencharta

(1) Es ist sicherzustellen, dass im Rahmen stationärer Versorgung Besuche empfangen werden können und sonstige Kontakte gepflogen werden können. Weiters ist der Wunsch eines Patienten oder einer Patientin zu respektieren, keinen Besuch oder bestimmte Personen nicht empfangen zu wollen.

(2) Es ist dafür zu sorgen, dass die Patienten und Patientinnen Vertrauenspersonen nennen können, die insbesondere im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verständigen sind und denen in solchen Fällen auch außerhalb der Besuchszeit ein Kontakt mit den Patienten und Patientinnen zu ermöglichen ist.

Landesrecht Patientencharta

(1) In stationären Einrichtungen ist ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Auch dabei ist dem Gebot der bestmöglichen Schmerztherapie Rechnung zu tragen.

(2) Vertrauenspersonen der Patienten und Patientinnen ist Gelegenheit zum Kontakt mit Sterbenden zu geben. Andererseits sind Personen vom Kontakt auszuschließen, wenn der Sterbende dies wünscht.

Landesrecht Patientencharta

(1) Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein über mögliche Diagnose- und Behandlungsarten sowie deren Risken und Folgen aufgeklärt zu werden. Sie haben das Recht auf Aufklärung über ihren Gesundheitszustand, weiters sind sie über ihre erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung sowie eine therapieunterstützende Lebensführung aufzuklären.

(2) Die Art der Aufklärung hat der Persönlichkeitsstruktur und dem Bildungsstand der Patienten und Patientinnen angepasst und den Umständen des Falles entsprechend zu erfolgen.

(3) Ist eine Behandlung dringend geboten und würde nach den besonderen Umständen des Einzelfalles durch eine umfassende Aufklärung das Wohl des Patienten oder der Patientin gefährdet werden, so hat sich der Umfang der Aufklärung am Wohl des Patienten oder der Patientin zu orientieren.

(4) Auf die Aufklärung kann von den Patienten und Patientinnen verzichtet werden; sie dürfen zu einem Verzicht nicht beeinflusst werden.

(5) Patienten und Patientinnen sind im Vorhinein über die sie voraussichtlich treffenden Kosten zu informieren.

Landesrecht Patientencharta

(1) Patienten und Patientinnen dürfen nur mit ihrer Zustimmung behandelt werden.

(2) Ohne Zustimmung darf eine Behandlung nur vorgenommen werden, wenn eine Willensbildungsfähigkeit der Patienten oder Patientinnen nicht gegeben ist und durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit der Patienten oder der Patientinnen ernstlich gefährdet würde.

(3) Für Patienten und Patientinnen, die den Grund und die Bedeutung einer Behandlung nicht einsehen oder ihren Willen nach dieser Einsicht bestimmen können, ist sicherzustellen, dass eine Behandlung nur mit Zustimmung eines nach Maßgabe der Gesetze zu bestimmenden Vertreters und erforderlichenfalls mit Genehmigung des Gerichtes durchgeführt wird.

(4) Ohne Zustimmung des Vertreters und allenfalls erforderlicher Genehmigung des Gerichtes darf eine Behandlung nur bei Gefahr in Verzug vorgenommen werden, wenn der mit der Einholung der Zustimmung oder der Genehmigung verbundene Zeitaufwand für den Patienten oder die Patientin eine Lebensgefahr oder die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung bedeuten würde.

(5) Maßnahmen, die mit einer Beschränkung der persönlichen Freiheit oder sonstigen Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen verbunden sind und ohne deren gültige Zustimmung vorgenommen werden, sind – sofern nicht der mit der Einholung der Zustimmung verbundene Aufschub mit Lebensgefahr oder mit der Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung für den Patienten oder die Patientin verbunden wäre – nur nach entsprechender Befassung des gesetzlichen Vertreters, erforderlichenfalls des Gerichtes, zulässig.

Landesrecht Patientencharta

Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen soweit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.

Landesrecht Patientencharta

(1) Das Recht der Patienten und Patientinnen auf Einsichtnahme in die über sie geführte Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen einschließlich allfälliger Beilagen, wie Röntgenbilder, ist sicherzustellen.

(2) Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles zum Wohl des Patienten oder der Patientin unvermeidlich sind. Einem Vertreter des Patienten oder der Patientin kommt auch in einem solchen Fall ein uneingeschränktes Einsichtsrecht zu, sofern der Patient oder die Patientin dies nicht ausgeschlossen hat.

Landesrecht Patientencharta

(1) Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

(2) Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, dass die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die notwendige Dokumentation der diagnostischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen ist sicherzustellen. Weiters ist die Aufklärung der Patienten und Patientinnen und ihre Zustimmung zur Behandlung oder die Ablehnung einer Behandlung zu dokumentieren.

(2) Es ist sicherzustellen, dass in der Dokumentation auch Willensäußerungen der Patienten und Patientinnen festgehalten werden.

(3) Willensäußerungen nach Abs. 2 können insbesondere Widersprüche gegen die Entnahme von Organen gemäß § 62a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz oder Willensäußerungen gemäß Artikel 18 sein.

Landesrecht Patientencharta

Patienten und Patientinnen haben das Recht, auf ihren Wunsch gegen angemessenen Kostenersatz Abschriften aus der Dokumentation zur Verfügung gestellt zu bekommen. Artikel 19 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Landesrecht Patientencharta

Die Aufklärung von Minderjährigen hat ihrem jeweiligen Entwicklungsstand entsprechend zu erfolgen.

Landesrecht Patientencharta

Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.

Landesrecht Patientencharta

(1) Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten ist unmündigen Minderjährigen eine Begleitung durch eine Bezugsperson zu ermöglichen.

(2) Bei der stationären Aufnahme von unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres ist auf Wunsch die Mitaufnahme einer Begleitperson zu ermöglichen. Sofern dies aus räumlichen Gründen nicht möglich ist, ist Bezugspersonen ein umfassendes Besuchsrecht einzuräumen, das lediglich aus zwingenden medizinischen oder organisatorischen Gründen eingeschränkt werden darf.

(3) Bezugspersonen sollen auf ihren Wunsch soweit wie möglich an der Betreuung beteiligt werden.

Landesrecht Patientencharta

Einrichtungen, Abteilungen und Bereiche, die überwiegend der Behandlung von Minderjährigen dienen, sind altersgerecht auszustatten.

Landesrecht Patientencharta

(1) Soweit dies organisatorisch möglich ist, hat eine stationäre Aufnahme von unmündigen Minderjährigen getrennt von erwachsenen Patienten zu erfolgen.

(2) Angehörige der Gesundheitsberufe, denen die Behandlung und Pflege von Minderjährigen obliegt, sollen durch ihre Ausbildung befähigt werden, auf die alters- und entwicklungsbedingten Bedürfnisse von Minderjährigen eingehen zu können.

Landesrecht Patientencharta

Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.

Landesrecht Patientencharta

(1) Zur Vertretung von Patienteninteressen sind unabhängige Patientenvertretungen einzurichten und mit den notwendigen Personal- und Sacherfordernissen auszustatten. Die unabhängigen Patientenvertretungen sind bei ihrer Tätigkeit weisungsfrei zu stellen und zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Es ist ihnen die Behandlung von Beschwerden von Patienten und Patientinnen und Angehörigen, die Aufklärung von Mängeln und Missständen und die Erteilung von Auskünften zu übertragen. Patientenvertretungen können Empfehlungen abgeben.

(2) Die unabhängigen Patientenvertretungen haben mit Patientenselbsthilfegruppen, die Patienteninteressen wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Patienten und Patientinnen haben das Recht auf Prüfung ihrer Beschwerden und auf Vertretung ihrer Interessen durch die unabhängigen Patientenvertretungen. Sie sind vom Ergebnis der Überprüfung zu informieren. Die Inanspruchnahme der Patientenvertretungen ist für die Patienten und Patientinnen mit keinen Kosten verbunden.

Landesrecht Patientencharta

(1) Es ist sicherzustellen, dass unabhängigen Patientenvertretungen Gelegenheit geboten wird, vor Entscheidungen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen ihre Stellungnahme abzugeben. Dies gilt insbesondere vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, für die Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie für grundlegende Planungsvorhaben.

(2) Dachorganisationen von Patientenselbsthilfegruppen ist Gelegenheit zu geben, in Begutachtungsverfahren zu patientenrelevanten Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gehört zu werden.

Landesrecht Patientencharta

(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.

Landesrecht Patientencharta

Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.

Landesrecht Patientencharta

Vergleichsgespräche vor ärztlichen Schlichtungsstellen und vergleichbaren Einrichtungen hemmen den Ablauf der Verjährung bis zum Verstreichen einer angemessenen Klagsfrist nach Abbruch des Verfahrens oder nach einer sonstigen, zuungunsten des Patienten oder der Patientin erfolgenden Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Landesrecht Patientencharta

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Vorarlberg erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.

(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.

Landesrecht Patientencharta

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre jeweiligen Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, zu erlassen.

Landesrecht Patientencharta

Eine Abänderung dieser Vereinbarung ist nur schriftlich im Einvernehmen der Vertragsparteien möglich.

Landesrecht Patientencharta

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Vorarlberg eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

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