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20000393 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rudersdorf

54 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (54)

Gesetzestext (54 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rudersdorf

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rudersdorf

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Erlach

Wappen Gemeindefarben Erlach

Landesrecht Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

Landesrecht Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Tirol

Die Art. II und III der Verordnung LGBl.Nr. 67/2009 lauten

"Artikel II

Auf Beamte, die vor dem 1. Oktober 2009 ein staatsgültiges Zeugnis über mindestens ein Fach der Beamten-Aufstiegsprüfung erworben haben, sind in der Anlage 1 die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B nach Abs. 3 des Abschnittes I in der am 30. September 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Die mit einer abgelegten Beamten-Aufstiegsprüfung verbundenen Rechte bleiben unberührt.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft."

Die Promulgationsklausel bis zur Novelle LGBl. Nr. 80/2018 lautete

"Auf Grund des § 2 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 50 und § 51 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, wird verordnet:"

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

§ 1 Allgemeines

§ 2 Begriffe

§ 3 Informations- und Beschwerdestellen

§ 4 Patientenanwaltschaft

§ 5 Aufgaben und Verfahren der Patientenanwaltschaft

§ 5a Patientenentschädigung

§ 6 Kosten der Patientenanwaltschaft

§ 7 Schiedskommission

§ 8 Aufgaben und Verfahren der Schiedskommission

§ 9 Kosten der Schiedskommission

§ 10 Verschwiegenheitspflicht

§ 11 Unterstützung

§ 12 Strafbestimmung

§ 13 Übergangsbestimmungen

§ 14 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2013

§ 15 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Kennzeichnung von Greifvögeln

Kennzeichnung von Greifvögeln

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4060

Alpine und subalpine Heiden

6150

Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten

6170

Alpine Kalkrasen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

8110

Silikatschutthalden der hochmontanen bis nivalen Stufe (Siliceous scree)

8210

Natürliche Kalkfelsen und Kalkfelsabstürze mit ihrer Felsspaltenvegetation (Calcareous sub-types)

8220

Silikatfelsen und ihre Felsspaltenvegetation (Siliciciolous sub-types)

8230

Silikatfelskuppen mit ihrer Pioniervegetation

9410

Acidophile bodensaure Fichtenwälder

9420

Lärchen-Zirben-Wälder

Pflanzen nach der FFH-RL Anhang II

Code Nr.

Wissenschaftlicher Name

1379

Mannia triandra

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

4070*

Latschenbuschwald

6230*

Bürstlingsrasen

7240*

Alpines Schwemmland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige

(1) Erfordernis für die Anstellung ist eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung.

(2) Diese ist nachzuweisen

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der medizinischen Studien und der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Berufes als praktischer Arzt. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung über Sanitäts- und Sozialversicherungswesen und eine mindestens einjährige Dienstzeit als provisorischer Sprengelarzt.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien an einer technischen Hochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den rechtskundigen Dienst nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften nach mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsdirektor“.

Anstellungserfordernisse

Die Vollendung der Studien der sozialwirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen oder handelswirtschaftlichen Studienrichtung der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an einer Universität oder technischen Universität oder Fachhochschule, für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der für Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschriebenen Prüfung mit mindestens einjähriger zufriedenstellender Verwendung im Dienstzweig.

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeindeamtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung. Als Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit. Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung wird durch ein abgeschlossenes ordentliches Universitätsstudium nach § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 ersetzt.Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung wird weiters durch den Abschluss der für einen Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen im Sinn des § 5 des Fachhochschul-Studiengesetzes ersetzt.

(2) Das Ernennungserfordernis nach Abs. 1 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung ist überdies eine die Kenntnisse für die besondere Verwendung erweisende Prüfung, wie sie den Gemeindebeamte in gleichartiger Verwendung vorgeschrieben ist, erfolgreich abzulegen.

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Amtsleiter“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhausverwalter“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung II.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst. Das im Abschnitt I Abs. 1 bestimmte Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis der Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst wird ersetzt durch die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst und eine besonders qualifizierte Verwendung.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von vier Jahren.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung der forstlichen Ausbildung in der bis zum Inkrafttreten des Forstgesetzes 1975 vorgeschriebenen Art mit abschließender Prüfung für den Försterdienst bzw. Prüfung für den Forstschutz- und technischen Hilfsdienst. Das Anstellungserfordernis ist auch erfüllt, wenn der Beamte einen Waldaufseherkurs an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt mit Erfolg besucht hat und eine mindestens fünfundzwanzigjährige einschlägige Praxis aufzuweisen hat.

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses eine mindestens acht Jahre dauernde Verwendung in den Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 oder in gleichzuwertenden Verwendungen und die Meisterprüfung in einem einschlägigen Fach; anstelle der Meisterprüfung eine Mindestdienstzeit von 25 Jahren.

Anstellungserfordernisse

Beamte auf Dienstposten dieses Dienstzweiges führen anstelle der obigen Amtstitel für die Dauer der Funktion als leitende Gemeindebeamte den Amtstitel „Gemeinde-Sekretär“ und für die Dauer der Funktion als leitende Verwaltungsbeamte an Krankenhäusern den Amtstitel „Krankenhaussekretär“. Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Anstellungserfordernisse

Für die Definitivstellung überdies die erfolgreiche Ablegung der Gemeindebeamtenprüfung I.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe D eingereihten Dienstzweige

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis des Erwerbs der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch die abgeschlossene Haupt- oder Handelsschule bzw. Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule (Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 116/2008), oder durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes zurückgelegte Praxis von zwei Jahren.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Anstelle des im Abschnitt I bestimmten Erfordernisses die erfolgreiche Beendigung eines Waldaufseherkurses an einer landwirtschaftlichen Lehranstalt und eine nach Besuch des Waldaufseherkurses zurückgelegte mindestens einjährige Verwendung im Forstdienst.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist der Nachweis der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch den Gesellenbrief (Lehrzeugnis und Zeugnis über die bestandene Gesellenprüfung) und die überwiegende Verwendung im erlernten Fach.

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in der Verwendungsgruppe P 3

eingereihten Dienstzweige

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I für die Verwendungsgruppen P 1 und P 2 bestimmten besonderen Anstellungserfordernis eine besonders qualifizierte Verwendung.

und P 5 eingereihten Dienstzweige.

Erfordernis für die Erlangung von Dienstposten dieser Dienstzweige ist eine im Gemeindedienst oder außerhalb des Gemeindedienstes erworbene Eignung für den Dienstzweig.

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Dienstklasse Amtstitel

(Dienstposten)

Anstellungserfordernisse

Neben dem im Abschnitt I bestimmten Anstellungserfordernis eine qualifizierte Verwendung im handwerklichen Hilfsdienst

Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse

Die Dienstzweige, Amtstitel und Anstellungserfordernisse für Lehrer an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten richten sich sinngemäß nach der Lehrer-Dienstzweigeordnung (Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296), dem § 3 Abs. 1 der Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsverordnung 1966, BGBl. Nr. 197, und dem § 35 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 1968, BGBl. Nr. 296.

Anstellungs- und Ernennungserfordernisse

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Erlach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. April 1996, Zl. II/1-M-468/7-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-8, der Marktgemeinde Erlach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In blauem Schild, aus goldenem Dreiberg hervorragend, ein halbes goldenes Rad, daraus wachsend ein silberner Mann, in seiner Rechten einen silbernen Stab mit einem Ulrichskreuz haltend, den linken Arm in die Seite gestemmt.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Erlach festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rudersdorf

Der Gemeinde Rudersdorf wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

§ 1

Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Pflegevertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen

Landesrecht Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

Aufhebung des Salzburger Landes-Holding-Gesetzes

§ 1

(1) Das Salzburger Landes-Holding-Gesetz, LGBl Nr 20/1992, wird mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Salzburger Landes-Holding.

(2) Die gemäß § 15 Abs 1 des aufgehobenen Gesetzes aufrechte Haftung des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB für die Verbindlichkeiten der Salzburger Landes-Hypothekenbank, die bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Bank AG in das Firmenbuch eingegangen worden sind, bleibt von der Aufhebung unberührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Die in den Gemeinden Rottenmann, Pölstal, Trieben, Hohentauern, Gaal, Wald am Schoberpaß, Mautern in Steiermark, Sankt Marein-Feistritz und Seckau gelegenen Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen werden zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 39 „Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Gegenstand dieser Verordnung ist die Festsetzung der Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Festsetzung der Amtstitel für die Dienstposten dieser Dienstzweige und die Festsetzung der besonderen Erfordernisse, die, abgesehen von den allgemeinen Erfordernissen für die Aufnahme in den Gemeindedienst, die Voraussetzung für die Erlangung der Dienstposten und für die Definitivstellung in den Dienstzweigen bilden (besondere Anstellungserfordernisse).

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Zur Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten werden die Informations- und Beschwerdestellen, die Patienten- und Klientenanwaltschaft (Patientenanwaltschaft) und die Schiedskommission für Patienten- und Klientenschäden (Schiedskommission) tätig.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Tätigkeit anderer Einrichtungen, Vereinigungen und Personen, die der Wahrung der Rechte und Interessen von Patienten und Klienten dient, nicht berührt.

Landesrecht Kennzeichnung von Greifvögeln

§ 1. (1) In Gefangenschaft gehaltene Greifvögel sind mit einem Markierungsring zu versehen, der am linken Fang anzubringen ist.

(2) Markierungsringe haben die Aufschrift W A sowie eine fortlaufende Nummer zu enthalten.

(3) Eine Kennzeichnung nach Abs. 1 entfällt, solange der Greifvogel nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften beringt ist.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Rudersdorf

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

Landesrecht Oö. Pflegevertretungs-Entschädigungs-Verordnung 2005

§ 2

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Landesrecht Gesetz mit dem das Salzburger Landes-Holding-Gesetz aufgehoben wird

Rechts- und Vermögensübergang

§ 2

(1) Mit dem Erlöschen der Salzburger Landes-Holding gehen sämtliche zum Ablauf des 30. Juni 2005 bestehenden Forderungen und Verpflichtungen der Salzburger Landes-Holding sowie deren gesamtes sonstiges Vermögen mit allen Aktiven und Passiven, wie sie in der Bilanz der Salzburger Landes-Holding zum 30. Juni 2005 auszuweisen sein werden, in Gesamtrechtsnachfolge auf die Salzburger Beteiligungsverwaltungs GmbH, eingetragen im Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter Nummer 261752f, über.

(2) Forderungen gegen die Salzburger Landes-Holding gehen jedoch nur insoweit über, als deren Rechtsgrundlage nicht durch gerichtliches Urteil oder Erkenntnis oder durch Gesetz als dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder dem Österreichischen Verfassungsrecht widersprechend festgestellt, aufgehoben bzw geändert wird.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Die Dienstzweige des Gemeindedienstes und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage 1 angefügte „Gemeindedienstzweigeordnung“ bestimmt.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Patient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen in einer Krankenanstalt in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat. Soweit sich die Tätigkeit der Patientenanwaltschaft oder der Schiedskommission auch auf niedergelassene Ärzte, Hebammen, Psychotherapeuten und Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der gehobenen medizinisch-technischen Dienste bezieht (§§ 4 Abs. 6, 7 Abs. 7), ist Patient auch eine Person, die Leistungen bei einem Angehörigen dieser Berufe in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.

(2) Klient im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die Leistungen einer Pflege- und Betreuungseinrichtung in Anspruch nimmt oder in Anspruch genommen hat.

(3) Krankenanstalten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen gemäß § 3 des Spitalgesetzes.

(4) Pflege- und Betreuungseinrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die Menschen wegen ihres Alters, ihrer Pflegebedürftigkeit, einer Behinderung oder sonst wegen psychosozialer Belastungen stationäre oder ambulante Hilfe leistet.

(5) Patientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Patienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung in einer Krankenanstalt oder bei einem niedergelassenen Angehörigen der im Abs. 1 genannten Berufe zugefügt worden ist.

(6) Klientenschaden im Sinne dieses Gesetzes ist ein Schaden, der einem Klienten im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch eine Pflege- und Betreuungseinrichtung zugefügt worden ist.

(7) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Landesrecht Kennzeichnung von Greifvögeln

§ 2. (1) Bei der Anbringung der Markierungsringe hat der Tierhalter für die notwendige Hilfestellung zu sorgen.

(2) Der Magistrat hat über alle mit Markierungsringen versehenen Greifvögel Vormerkungen zu führen, welche die Vogelart, das Geschlecht, die Herkunft oder den Ort der Auffindung des Tieres, den Zweck und den Ort der Haltung oder die weiteren Absichten mit dem Vogel nach dessen Wiederherstellung, den Namen und den Wohnort des Halters, den Tag der Beringung und die am Markierungsring angebrachte Kennzeichnung zu enthalten haben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

(Anm.: der Erweiterungsplan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:12.500 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes im Maßstab 1:3.000 (Anlage C).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

(1) Die Gemeindedienstzweigeordnung bestimmt ferner die Amtstitel, die mit den Dienstposten der Dienstzweige verbunden sind. In Stadtgemeinden ist bei den Amtstiteln anstelle des Beiwortes „Gemeinde“ das Beiwort „Stadt“ zu setzen.

(2) Bei Amtstiteln, die in der Gemeindedienstzweigeordnung mit dem Beisatz „d“ versehen sind, ist die Behörde (das Amt, die Anstalt, das Unternehmen) beizusetzen.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) In bettenführenden Krankenanstalten und in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen für alte und pflegebedürftige Menschen ist eine Informations- und Beschwerdestelle für die Patienten bzw. Klienten dieser Einrichtungen und deren Vertrauenspersonen einzurichten.

(2) Die Informations- und Beschwerdestelle hat die Aufgabe,

(3) Die Informations- und Beschwerdestelle muss als solche leicht erkennbar und gut erreichbar sein. Das eingesetzte Personal muss für die Bearbeitung von Beschwerden und die Erteilung von Auskünften geeignet sein.

(4) Beschwerden sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Wochen nach deren Einlangen zu erledigen. Das Ergebnis ist dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Wenn einer Beschwerde nicht entsprochen wird oder eine Beschwerde nicht innerhalb dieser Frist erledigt werden kann, so ist der Beschwerdeführer über die hiefür maßgebenden Gründe und – wenn für die betreffende Einrichtung die Zuständigkeit der Patientenanwaltschaft gegeben ist – über die Möglichkeit der Beschwerdeführung bei der Patientenanwaltschaft zu informieren.

Landesrecht Kennzeichnung von Greifvögeln

§ 3. (1) Die Entfernung eines Markierungsringes ist nur zulässig, wenn dies zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit des Tieres erforderlich ist oder das Tier nach anderen Vorschriften gekennzeichnet wurde.

(2) Die Entfernung eines Markierungsringes ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen; der abgenommene Markierungsring ist gleichzeitig zurückzustellen.

(3) Der Verlust oder die Beschädigung eines Markierungsringes ist vom Halter dem Magistrat unverzüglich anzuzeigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Beamte im provisorischen Dienstverhältnis führen, sofern in der Gemeindedienstzweigeordnung nicht anderes bestimmt ist, den mit ihren Dienstposten verbundenen Amtstitel unter Voranstellung des Wortes „provisorischer“.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Ausübung der Funktion einer Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten und Klienten der Pflegeheime zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn

(2) Im Vertrag gemäß Abs. 1 ist die gemeinnützige Einrichtung zu verpflichten,

(3) Die Landesregierung hat vor der Entscheidung über die Zustimmung zur Bestellung des Patientenanwaltes den Vorarlberger Gemeindeverband anzuhören.

(4) Die Patientenanwaltschaft ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Landesregierung darf die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung nur rückgängig machen, wenn

(6) Die Patientenanwaltschaft soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die keine Pflegeheime sind, auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 44/2013

Landesrecht Kennzeichnung von Greifvögeln

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Anläßlich der Versetzung in den Ruhestand kann Beamten der Amtstitel der nächsthöheren Dienstklasse des Dienstzweiges verliehen werden.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Patientenanwaltschaft hat die Aufgabe,

(2) Patienten und Klienten sowie deren Vertrauenspersonen haben vor einer Beschwerdeführung eine zur Verfügung stehende Informations- und Beschwerdestelle zu befassen, es sei denn, dass ihnen dies nach der Lage des Falles nicht zumutbar ist oder Gegenstand der Beschwerde ein Patienten- oder Klientenschaden ist.

(3) Die Patientenanwaltschaft hat bei der Behandlung von Beschwerden auf eine außergerichtliche Bereinigung hinzuwirken. Sie kann Empfehlungen darüber abgeben, wie ein festgestellter Mangel beseitigt und künftig vermieden werden kann. Bei der Geltendmachung eines Patienten- oder Klientenschadens soll der Patient bzw. Klient über die Möglichkeiten einer Anrufung der Schiedskommission aufgeklärt und, wenn er diese anrufen will, unterstützt werden.

(4) Wenn der Patientenanwaltschaft in einem Beschwerdefall bekannt wird, dass in derselben Sache der Landesvolksanwalt befasst ist, hat sie ihre Tätigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Landesvolksanwalt zu unterbrechen.

(5) Die Patientenanwaltschaft hat, soweit zweckmäßig, mit jenen Einrichtungen, Vereinigungen und Personen zusammenzuarbeiten, die ebenfalls Patienten- und Klienteninteressen wahrnehmen.

(6) Die Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und die hiebei gesammelten Erfahrungen zu übermitteln. Bei der Darstellung der Patientenschäden, für die Entschädigungen gewährt wurden, sind insbesondere jeweils das Schadensereignis, die geschätzte Schadenshöhe, die Wahrscheinlichkeit der Haftung des Rechtsträgers, die besonderen Gründe für die Entschädigungszahlung sowie die Höhe der Entschädigung anzugeben. Die Patientenanwaltschaft hat der Landesregierung außerdem alle Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung notwendig sind, ob die im Abs. 1 angeführten Aufgaben ordnungsgemäß besorgt und die Mittel des Landes widmungsgemäß und zweckmäßig verwendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Bei Patientenschäden, die in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt zugefügt wurden, kann die Patientenanwaltschaft dem Patienten eine Entschädigung zuerkennen, wenn

(2) Eine Entschädigung ist im Rahmen der gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehenden Mittel nach Billigkeit zu gewähren. Eine Entschädigung darf 5.000 Euro nur dann übersteigen, wenn die Schiedskommission einen Lösungsvorschlag erstattet hat. Eine Entschädigung darf in keinem Fall 45.000 Euro übersteigen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 besteht nicht.

(4) Eine Entschädigung gemäß Abs. 1 darf während der Anhängigkeit eines Verfahrens wegen desselben Schadensfalles vor einem ordentlichen Gericht nicht gewährt werden.

(5) Wird einem Patienten wegen desselben Schadensfalles ein Schadenersatzbetrag vom ordentlichen Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung des Rechtsträgers der Krankenanstalt geleistet, so ist eine Entschädigung gemäß Abs. 1, höchstens im Ausmaß des erhaltenen Schadenersatzbetrages, an die Patientenanwaltschaft zurückzuzahlen.

(6) Die Beiträge, die nach dem Spitalgesetz von den Patienten für die Patientenentschädigung eingehoben werden, die Erträgnisse aus diesen Beiträgen sowie Beträge aus Rückzahlungen von Entschädigungen sind in einem eigenen Verrechnungskreis von der Patientenanwaltschaft zu verwalten und für Patientenschäden gemäß Abs. 1 zu verwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 4/2006, 8/2011, 44/2013

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 39 - Hochlagen der östlichen Wölzer Tauern und Seckauer Alpen (AT 2209004)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2018 treten § 1, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 und die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2018

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Beamte, denen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Amtstitel zukam, der nach der Gemeindedienstzweigeordnung einer höheren Dienstklasse oder einer höheren Gehaltsstufe entspricht, sind berechtigt, diesen Amtstitel weiterzuführen.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Das Land hat den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Patientenanwaltschaft zu tragen, soweit er sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der Krankenanstalten und Klienten der Pflegeheime ergibt.

(2) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben dem Land die Kosten der Tätigkeit der Patientenanwaltschaft für die Patienten der Krankenanstalten anteilsmäßig zu ersetzen. Der Anteil eines Rechtsträgers richtet sich nach dem Zeitaufwand der Patientenanwaltschaft für die Patienten, die diesem Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Kostenersatz ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr binnen einem Monat nach Einlangen der Kostenvorschreibung zu entrichten. Er gilt als Betriebsaufwand der Krankenanstalt.

(3) Abweichend von Abs. 2 zweiter und dritter Satz kann das Land mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten eine Pauschalierung des Kostenersatzes und andere Fristen für die Entrichtung vereinbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 78/2017

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

(1) Die in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit in den Abschnitten II der Gemeindedienstzweigeordnung für einzelne Dienstzweige nicht anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte II der Gemeindedienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten I der Gemeindedienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Dienstposten geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten I vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Die Verleihung eines Dienstpostens eines Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen Dienstzweiges ist hinsichtlich der Anstellungserfordernisse während der Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses einer Anstellung, im definitiven Dienstverhältnis einer Definitivstellung im neuen Dienstzweig gleichzuhalten.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Landesregierung hat eine Schiedskommission für die Patienten der öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalten zu bestellen. Der Kommission gehören ein Vorsitzender und zwei Beisitzer an. Der Vorsitzende muss Richter eines ordentlichen Gerichtes des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch oder des Landesverwaltungsgerichtes sein. Ein Beisitzer muss zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt sein, der allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist oder eine gleichwertige Eignung besitzt. Der weitere Beisitzer muss Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein. In der Kommission müssen Frauen und Männer vertreten sein.

(2) Alle Mitglieder sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu bestellen. Vor der Bestellung eines Richters zum Vorsitzenden ist der Präsident des Landesgerichtes Feldkirch bzw. des Landesverwaltungsgerichtes zu hören.

(3) Für jedes Mitglied ist ein in gleicher Weise qualifiziertes Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.

(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

(6) Die Landesregierung hat mit Vertrag eine gemeinnützige Einrichtung mit der Besorgung der Aufgaben einer Geschäftsstelle der Schiedskommission zu betrauen. Eine gemeinnützige Einrichtung darf nur betraut werden, wenn

(7) Die Landesregierung hat die Betrauung einer gemeinnützigen Einrichtung rückgängig zu machen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 nicht mehr vorliegen.

(8) Die Schiedskommission soll ihre Tätigkeit durch Verträge mit Rechtsträgern anderer als im Abs. 1 genannter Krankenanstalten, mit niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und mit Rechtsträgern von Pflege- und Betreuungseinrichtungen auf deren Patienten bzw. Klienten ausdehnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 36/2009, 44/2013

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

(1) Eine Verwendung im Dienstzweig, die als Voraussetzung für die Definitivstellung oder für die Zulassung zu einer Prüfung vorgeschrieben ist, ist im provisorischen Dienstverhältnis oder in probeweiser Zuteilung im betreffenden Dienstzweig gleichzuhalten.

(2) Der Nachweis der Absolvierung einer Schule oder die Ablegung einer Prüfung ist durch staatlich anerkannte Zeugnisse zu erbringen.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Schiedskommission hat bei Patienten- und Klientenschäden auf eine außergerichtliche Einigung hinzuwirken und Lösungsvorschläge dafür zu erstatten.

(2) Das Verfahren vor der Schiedskommission wird eingeleitet

(3) Ein Verfahren vor der Schiedskommission kann nur so lange eingeleitet und geführt werden, als der Patienten- bzw. Klientenschaden nicht im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird.

(4) Die Einleitung des Verfahrens setzt voraus, dass der Patient oder Klient die Schiedskommission bevollmächtigt, alle Daten und Informationen von Krankenanstalten, niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe und Pflege- und Betreuungseinrichtungen einzuholen, die für das Verfahren erheblich sind.

(5) Parteien des Verfahrens sind

(6) Der Patient oder Klient kann sich im Verfahren vom Patientenanwalt unterstützen lassen und auch in seiner Begleitung vor der Schiedskommission erscheinen.

(7) Wenn sich die Parteien nicht schon vorher geeinigt haben, hat ihnen die Schiedskommission spätestens sechs Monate nach Einlangen des Antrages gemäß Abs. 2 einen schriftlichen Lösungsvorschlag zu unterbreiten. Der Lösungsvorschlag ist ein Gutachten.

(8) Die Schiedskommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in der das Verfahren näher zu regeln ist. Die Geschäftsordnung hat in möglichst einfacher Weise faire Verfahren zu gewährleisten und insbesondere den Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren. In der Geschäftsordnung kann die Behandlung bestimmter geringfügiger Schäden ausgeschlossen werden. Die Geschäftsordnung und jede Änderung derselben bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung nicht rechtswidrig ist.

(9) Für die Kosten einer Vertretung der Parteien wird kein Ersatz geleistet.

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Das Land hat die Kosten der Schiedskommission (§ 7 Abs. 4) und den notwendigen Sach- und Personalaufwand der Geschäftsstelle der Schiedskommission zu tragen, soweit sie sich aus deren Tätigkeit für die Patienten der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ergeben.

(2) Die Rechtsträger der öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten haben dem Land die Kosten gemäß Abs. 1 anteilsmäßig zu ersetzen. Der Anteil eines Rechtsträgers richtet sich nach dem Zeitaufwand der Schiedskommission und der Geschäftsstelle der Schiedskommission für die Patienten, die diesem Rechtsträger zuzurechnen sind. Der Kostenersatz ist einmal jährlich für das vorangegangene Jahr binnen einem Monat nach Einlangen der Kostenvorschreibung zu entrichten. Die Kostenvorschreibung erfolgt durch die Landesregierung mit Bescheid. Der Kostenersatz gilt als Betriebsaufwand der Krankenanstalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003, 44/2013

Landesrecht Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 2022

Diese Verordnung tritt mit 10. Februar 1970 in Kraft.

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sowie die bei den Informations- und Beschwerdestellen, bei der Patientenanwaltschaft und bei der Geschäftsstelle der Schiedskommission tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2025

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten und die zuständigen Organe des Landes und der Gemeinden haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln. Die Rechtsträger von Pflegeheimen treffen die gleichen Verpflichtungen hinsichtlich der Patientenanwaltschaft.

(2) Die Rechtsträger von Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die keine Pflegeheime sind, und die niedergelassenen Angehörigen der im § 2 Abs. 1 genannten Berufe haben die Patientenanwaltschaft und die Schiedskommission zu unterstützen und ihnen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Stellungnahmen zu übermitteln, wenn sie einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 6 bzw. § 7 Abs. 7 geschlossen haben.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

Wer die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 10 Abs. 1 und 2 verletzt, begeht eine Übertretung und ist von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.500 Euro zu bestrafen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

(1) Anträge gemäß § 8 Abs. 2 können nur gestellt werden, wenn der Patienten- oder Klientenschaden nach dem 31. Dezember 1997 eingetreten ist.

(2) Entschädigungen gemäß § 5a dürfen nur für Schäden gewährt werden, die nach dem 31. Dezember 2000 entstanden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2003

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

Art. XLVI des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

Landesrecht Patienten- und Klientenschutzgesetz

Art. XIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

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