Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Apetlon
Inhaltsübersicht (34)
Gesetzestext (34 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Apetlon
Wappen Gemeindefarben Klein-Pöchlarn
Aufhebung tierschutzrechtlicher Bestimmungen
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Kurztitel
Durchführung des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über den Ehrenring des Landes Steiermark
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 48/1960
Inkrafttretensdatum
15.07.1960
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 1960 zur Durchführung des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über den Ehrenring des Landes Steiermark, in der Fassung des Gesetzes vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 38.
Stammfassung: LGBl. Nr. 48/1960
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 4. Juni 1959, LGBl. Nr. 71, über den Ehrenring des Landes Steiermark, in der Fassung des Gesetzes vom 6. April 1960, LGBl. Nr. 38, wird nachstehendes „Statut für den Ehrenring des Landes Steiermark“ erlassen
Tirol
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 8. Oktober 2008 genehmigt. Sie tritt gemäß ihrem Art. 9 Abs. 2 mit 3. Jänner 2009 in Kraft.
Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet
Verkehr mit Eiern des Federwildes
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 7. Mai 1996, Zl. II/1-M-268-96, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–8, der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Blau über gewelltem silbernem Schildfuß, ein goldener Krug, begleitet rechts oben von einem silbernem Schlüssel mit linksgewendetem Bart, links oben von einem steigenden silbernen Fisch.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn festgesetzten Gemeindefarben “Weiß-Blau” genehmigt.
Zur Beratung in Angelegenheiten der Tierzucht wird eine gemeinsame Sachverständigenkommission eingerichtet. Sie wird im Folgenden Tierzuchtrat genannt.
Der Gemeinde Apetlon wird das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen.
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark ist ein massiver 18karätiger glatter Goldring mit zwei aufgesetzten ovalen Schalen, deren obere das steirische Landeswappen trägt.
(2) Auf der Innenseite erhält jeder Ehrenring eine fortlaufende Nummer eingraviert.
Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2011, 18/2012, 95/2021, 74/2022
§ 1. Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Wildaufzucht in Verkehr gebracht werden.
(1) Der Tierzuchtrat hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde einer Vertragspartei ein Gutachten darüber zu erstatten, ob
(2) Im Gutachten hat der Tierzuchtrat ausdrücklich festzuhalten, ob die jeweiligen Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen bzw. nicht vorliegen und die dafür maßgeblichen Gründe anzuführen.
(3) Der Tierzuchtrat kann weiters von einer Behörde der Vertragsparteien um Stellungnahme bzw. Gutachtenerstellung in anderen tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ersucht werden.
(4) Die Behörden der Vertragsparteien nehmen auf Gutachten bzw. Stellungnahmen des Tierzuchtrates Bedacht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(1) Der Ehrenring des Landes Steiermark wird als Anerkennung und Dank für besondere Verdienste um das Land Steiermark an Personen verliehen, die durch öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und Wohl des Landes Steiermark auf irgendeinem Gebiete gefördert haben.
(2) Besonders zu würdigen sind Personen, die auf politischem, sozialem, kulturellem, wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Gebiet oder im allgemeinen Landesinteresse hervorragende Leistungen vollbracht haben.
(3) Bei der Bewertung der Verdienste ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Untersuchung ist von der nach § 8 des Tuberkulosegesetzes zuständigen Stelle durchzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2009, 55/2009
§ 2. (1) Wer Eier des Federwildes zu dem im § 1 dieser Verordnung bezeichneten Zweck abgibt, bedarf hiezu einer Bescheinigung des Wiener Landesjagdverbandes.
(2) Diese Bescheinigung hat das Jagdgebiet, aus dem die Eier herrühren, weiter die Gattung und Stückzahl der Eier, den Empfänger, den Aufzuchtzweck und den Tag der Übergabe zu enthalten.
(3) Diese Bescheinigung ist bei jedem Transporte der Eier mitzuführen, beziehungsweise den Transportpapieren anzuschließen und jederzeit über Aufforderung amtlicher Organe oder solcher des Wiener Landesjagdverbandes vorzuweisen.
(1) Jede Vertragspartei entsendet ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied in den Tierzuchtrat.
(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Tierzuchtrates sind zum Stillschweigen über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen verpflichtet.
(3) Ist ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Tierzuchtrates im Sinn des § 7 AVG befangen, ist es von der Begutachtung ausgeschlossen. Das betreffende Mitglied (Ersatzmitglied) hat seine Befangenheit der Geschäftsstelle (Artikel 8) anzuzeigen.
(1) Mit dem Ehrenring des Landes Steiermark wird dem Beliehenen eine Urkunde ausgehändigt, in welcher der Grund der Verleihung näher anzuführen ist.
(2) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist eine Liste über die verliehenen Ehrenringe des Landes Steiermark mit fortlaufender Numerierung (§ 1 Abs. 2) zu führen und eine Zweitschrift jeder Verleihungsurkunde aufzubewahren.
(1) Die Reihenuntersuchung ist einmalig durchzuführen
(2) Die Reihenuntersuchung gemäß Abs. 1 entfällt, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 11 Abs. 7 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorgelegt und darin das Nichtvorliegen einer Tuberkuloseerkrankung bescheinigt wird.
(3) Im Bedarfsfall ist die Reihenuntersuchung auf Anordnung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2003, 53/2011, 26/2024
§ 3. Wer Eier von Federwild aus Gebieten außerhalb des Landes Wien bezieht, hat dem Wiener Landesjagdverbande den Bezug der Eier unter Angabe des Herkunftsortes, des Lieferanten, der Gattung und des Aufzuchtzweckes anzuzeigen; über Verlangen des Wiener Landesjagdverbandes ist beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß die Eier nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften abgegeben wurden.
(1) Den Vorsitz in der Kommission führt auf die Dauer eines Kalenderjahres in der alphabetischen Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land entsandte Mitglied (Ersatzmitglied). Nimmt dieses an der Sitzung nicht teil, übernimmt für die Dauer dieser Sitzung das von der in der Reihe nächstfolgenden Vertragspartei entsandte Mitglied (Ersatzmitglied) den Vorsitz.
(2) Der Vorsitz hat die Tagesordnung für die Sitzungen des Tierzuchtrates festzulegen, die Sitzungen einzuberufen, in diesen den Vorsitz zu führen und die Niederschriften zu unterfertigen.
Falls der Ehrenring des Landes Steiermark einem Beliehenen in Verlust gerät, kann er beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Zweitausfertigung gegen Ersatz der Herstellungskosten anfordern.
§ 4. Der Jagdausübungsberechtigte hat die Anzahl der aus den bezogenen Eiern ausgeschlüpften und sohin eingesetzten Kücken dem Wiener Landesjagdverbande zu melden.
(1) Der Tierzuchtrat ist nach Bedarf und grundsätzlich am Sitz der Geschäftsstelle (Artikel 8) einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzuladen.
(3) Nach Maßgabe der zu behandelnden Angelegenheiten können erforderlichenfalls auch Nichtmitglieder, insbesondere Vertreter der Behörde nach Artikel 2, als Auskunftspersonen beigezogen werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 5. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 129 Wiener Jagdgesetz bestraft; für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des § 130 des zitierten Gesetzes.
(1) Der Tierzuchtrat ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
(2) Beschlüsse des Tierzuchtrates über Aufgaben gemäß Artikel 2 bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Beschlüsse über die Geschäftsordnung (Artikel 7) und deren Änderung bedürfen der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(1) Der Tierzuchtrat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der nähere Bestimmungen über seine Tätigkeit und die Besorgung seiner Geschäfte getroffen werden. Diese Geschäftsordnung sowie ihre Abänderung bedürfen der Zustimmung der Landesamtsdirektorenkonferenz.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen über die den Ersuchen gemäß Artikel 2 Abs. 1 anzuschließenden Unterlagen, Richtlinien für die Tätigkeit der Geschäftsstelle, die Behandlung der einzelnen Beratungsgegenstände und über die Führung der Niederschrift zu enthalten. In der Niederschrift sind jedenfalls die Beratungsgegenstände, die Stellungnahmen der einzelnen Ländervertreter und der beigezogenen Auskunftspersonen zu den behandelten Beratungsgegenständen, aber auch besondere Vorkommnisse festzuhalten.
Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.
(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.
(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.
(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird zwei Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie bei der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt ist, wirksam.
(2) Im Fall einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die übrigen Vertragsparteien in Kraft.
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.