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20000391 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto

38 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (38)

Gesetzestext (38 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto

Landesrecht Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Karnische Region"

Genehmigung der Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes „Karnische Region"

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Weistrach

Wappen Gemeindefarben Weistrach

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen

Auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 2a des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009, wird verordnet

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

8220

Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

9110

Hainsimsen-Buchenwald

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2017, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Weistrach

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1994, Zl. II/1-M-34-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Weistrach das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Ein schräg gevierter Schild, eins und vier dreimal von Rot und Silber geteilt, zwei und drei Blau.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Weistrach festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß-Blau” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto

Der Gemeinde Loretto wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde“ verliehen.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

(1) Dieses Landesgesetz regelt

(2) Andere landesgesetzliche Bestimmungen über die Dienstleistung von Bediensteten gemäß Abs. 1 bei einem vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger bleiben unberührt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Die in der Stadtgemeinde Deutschlandsberg gelegene Deutschlandsberger Klause wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 33 „Deutschlandsberger Klause“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2017

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen

Badegewässer

Badestellen

nördliche Lage

östliche Lage

Alter Rhein, Lustenau

47,39990231

9,659768061

Baggersee Paspels, Rankweil

47,28101347

9,59017688

Bodensee, Seecamping Bregenz

47,50749671

9,713705794

Bodensee, Sporthafen Bregenz

47,50734332

9,724551701

Bodensee, Strandbad Bregenz

47,50726927

9,734514594

Bodensee, Wocherhafen Bregenz

47,50648136

9,701544444

Bodensee, Hörnledamm Fußach

47,49212635

9,657051971

Bodensee, Rohrspitz Fußach

47,49851825

9,627838686

Bodensee, FKK Hard

47,494983

9,664058

Bodensee, Strandbad Hard

47,496886

9,685369

Bodensee, Militärbad Lochau

47,51090299

9,751590215

Bodensee, Strandbad Lochau

47,52474917

9,748160351

Bruggerloch, Höchst

47,45421615

9,659512417

Rheinauen, Hohenems

47,36834268

9,654937894

Riedsee, Lauterach

47,47029514

9,708943055

Untere Au, Frastanz

47,22386815

9,634886412

16 Badegewässer

16 Badestellen

(Überprüfungsstellen)

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 1. Jagdbare Tiere, für die durch Verordnung der Wiener Landesregierung Schonzeiten festgesetzt sind, dürfen zwei Wochen nach eingetretener Schonzeit und während der übrigen Dauer dieser Zeit mit den in den nachstehenden Bestimmungen festgesetzten Ausnahmen im lebenden Zustande oder tot, in ganzen Stücken oder zerlegt, weder versendet noch in Läden, auf Märkten, in Gasthäusern oder in anderer Art zum Verkaufe angeboten werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

(Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2017

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Loretto

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1991 in Kraft.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land OÖ stehenden Landesbediensteten zur Dienstleistung an einen vom Dienstgeber verschiedenen Rechtsträger (Beschäftiger).

(2) Überlasser ist das Land Oberösterreich, das seine Bediensteten einem Rechtsträger (Beschäftiger) zur Dienstleistung zur Verfügung stellt.

(3) Beschäftiger ist eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, die die zugewiesenen Landesbediensteten zur Dienstleistung einsetzt.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen, LGBl.Nr. 47/1997, außer Kraft.

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 2. (1) Wild, das während der Schonzeit in Ausführung der Bestimmungen der §§ 70, Abs. 2 (Verkürzung der Schonzeit), oder 76 (Zwangsabschuß) des Wiener Jagdgesetzes oder in Tiergärten erlegt (gefangen) oder bei einer nach § 131 des Wiener Jagdgesetzes angeordneten Veräußerung erworben wurde, kann während der Schonzeit abgegeben oder versendet sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn hiefür eine Bescheinigung vorliegt, die auf Antrag von jenem Magistratischen Bezirksamt auszustellen ist, in dessen Amtsbereich das abzugebende Wild erlegt (gefangen) wurde.

(2) Diese Bescheinigung hat den Jagdausübungsberechtigten, das Jagdgebiet, in dem das Wild erlegt (gefangen) wurde, die Wildgattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht), den Erlegungstag, den Tag der Übergabe sowie den Empfänger zu enthalten und ist bei jedem Transporte des Wildes mitzuführen, beziehungsweise den Frachtpapieren anzuschließen.

(3) Der Empfänger des Wildes hat die Bescheinigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 3

Zuweisung

Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort an einen Beschäftiger zur vorübergehenden oder dauernden Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse des Landes Oberösterreich liegt und

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten Plan im Maßstab 1:5.000.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2017

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 3. (1) Wird Wild während der Schonzeit aus jagdwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes oder zum Wildeinsatz oder für wissenschaftliche, museale oder Unterrichtszwecke (§ 70, Abs. 3, Wiener Jagdgesetz) in Verkehr gebracht, so finden hiefür die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung sinngemäße Anwendung.

(2) Das gleiche gilt, wenn Wild in Verkehr gesetzt wird, das durch Unfälle, Verletzungen, bei der Durchführung der Erntearbeiten usw. anfällt.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Landesbediensteten

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Landesbediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge durch das Land Oberösterreich.

(2) Zugewiesene Landesbedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Landesbediensteten (insbesondere Versetzungen, Dienstzuteilungen, Überstellungen, Beförderungen und Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Einrichtungen des Beschäftigers den Landesdienststellen gleichzuhalten sind.

(4) Allfällige über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinausgehenden Zuwendungen des Beschäftigers an zugewiesene Landesbedienstete begründen keine Ansprüche gegenüber dem Land Oberösterreich.

(5) Zugewiesene Landesbedienstete haben kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben. Die vorzeitige Beendigung ist unter den Voraussetzungen der §§ 91 und 92 Oö. LBG und §§ 10 und 10a Oö. LVBG zulässig.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1992, Richtlinie 92/43/EWG, zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31. Oktober 2003, S. 1 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) umgesetzt.

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 4. (1) Wild, das während der Schußzeit oder innerhalb zwei Wochen nachher einem Unternehmen, das erwerbsmäßig eine Kühlanlage betreibt, zur Einlagerung übergeben wurde, kann auch nach Ablauf der erwähnten Frist in den Verkehr gebracht und im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden.

(2) Der Inhaber einer solchen Unternehmung ist verpflichtet, am Tage vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist den in dem Kühlhaus eingelagerten Wildvorrat in ein Vormerkbuch mit vornumerierten Seitenzahlen einzutragen, wobei der Absender des Wildes, die Gattung, die Stückzahl (bei Schalenwild außerdem das Gewicht) und der Herkunftsort des Wildes anzugeben sind; gleichzeitig ist dem Magistratischen Bezirksamt ein Ausweis über den Wildvorrat mit den angeführten Daten vorzulegen.

(3) Wird Wild während der Schonzeit aus dem Kühlhaus in Verkehr gesetzt, so sind die Gattung, die Stückzahl des Wildes (bei Schalenwild auch das Gewicht), der Empfänger und der Tag der Übergabe in das nach Abs. 2 vorgesehene Vormerkbuch laufend chronologisch einzutragen.

(4) Die Kühlhausunternehmung hat dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im Abs. 3 angeführten Daten des Inhaltes auszustellen, daß das Wild aus dem Kühlhaus stammt und daselbst vor der im Abs. 1 genannten Zeit eingelagert wurde. Diese Bestätigung gilt nur für jene Person, welcher sie ausgestellt wurde.

(5) Der Übernehmer des Wildes hat diese Bestätigung auf die Dauer der für die betreffende Wildgattung laufenden Schonzeit aufzubewahren und über Aufforderung amtlichen Organen vorzuweisen.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 5

Diensthoheit

(1) Die Diensthoheit über die dem Beschäftiger zugewiesenen Landesbediensteten steht der Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Organ des Beschäftigers ist fachlich und innerdienstlich Vorgesetzter der zugewiesenen Landesbediensteten und ist als solcher an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Die Landesregierung hat - unbeschadet der Bestimmungen des Arbeitsverfassungsrechts - vor einer Entscheidung in Angelegenheiten des § 8 Oö. L-PVG den Landespersonalausschuss zu informieren und binnen einer angemessenen Frist anzuhören. Dies gilt nicht in Bezug auf jene Landesbediensteten, die bereits vor Beginn der Zuweisung nicht unter den Geltungsbereich des Oö. Landes-Personalvertretungsgesetzes fallen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 5. Wild, das außerhalb des Gebietes der Stadt Wien bezogen wurde, kann auch während der Schonzeit im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, doch ist über amtliche Aufforderung der Herkunftsort des gelieferten Wildes und außerdem beim Bezug aus dem Auslande die ordnungsgemäße Einfuhr und beim Bezug aus einem anderen Bundeslande die Tatsache nachzuweisen, daß das Wild nicht entgegen den in dem betreffenden Bundeslande bestehenden Vorschriften erlegt (gefangen) und abgegeben wurde.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 6

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

(1) Über die Zuweisung ist zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten

(2) Der vertraglich festzulegende Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands darf 31,8% des Aufwands an Aktivbezügen der zugewiesenen Landesbeamten nicht unterschreiten, wobei als Aktivbezüge alle Geldleistungen gelten, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis.

(3) Für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung hat der Beschäftiger einen vertraglich festzulegenden Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten.

(4) Der Überlasser hat dem Beschäftiger jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die dieser zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach diesem Landesgesetz benötigt. Der Beschäftiger hat dem Überlasser jene personenbezogenen Daten zu übermitteln, die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Diensthoheit bzw. Dienstgeberaufgaben erforderlich sind.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 33 - Deutschlandsberger Klause (AT 2214000)

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 95/2017 treten § 1, § 3, § 6, die Bezeichnung Anlage 1 und die Anlage 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. November 2017, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2017, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 6. (1) Wer Wild, das gemäß den vorstehenden Bestimmungen dieser Verordnung bezogen wurde, an Wiederverkäufer oder Inhaber von Gaststätten oder an sonstige Personen zur Verwertung im Sinne des § 1 dieser Verordnung in Verkehr setzt, hat über den Ein- und Ausgang des Wildes ein Vormerkbuch unter sinngemäßer Beobachtung der Bestimmungen des § 4, Abs. 2 und 3, dieser Verordnung zu führen. Er hat weiter dem Empfänger des Wildes eine auf dessen Namen lautende Bestätigung mit den im § 4, Abs. 3, dieser Verordnung angeführten Daten auszustellen. Außerdem sind in dieser Bestätigung bei der Abgabe von Wild, das

(2) Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser nach vorstehendem Absatz ausgestellten Bestätigung und deren Vorweisung an amtliche Organe gelten die Bestimmungen des § 2, Abs. 3, dieser Verordnung.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

(1) Landesbedienstete, die am 31. Dezember 2018 bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit 1. Jänner 2019 als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigem Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Werden Aufgaben des Landesvollzugs auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 mit Landesgesetz auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übertragen, werden Landesbedienstete, die bis dahin bei einer beim Land Oberösterreich eingerichteten Organisationseinheit zur Gänze oder überwiegend diese Aufgaben des Landesvollzugs besorgen, unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit dem Zeitpunkt der Übertragung dieser Aufgaben als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(2) Sonstige Landesbedienstete können mit ihrer schriftlichen Zustimmung der Bildungsdirektion für Oberösterreich zur Besorgung von Aufgaben gemäß Abs. 1 zugewiesen werden. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(3) In jenen Angelegenheiten des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, werden freiwerdende Dienstposten des Landes mit Landesbediensteten besetzt. Vor einer Dienstzuweisung eines Landesbediensteten aus einer Dienststelle des Landes zur Bildungsdirektion für Oberösterreich ist die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor zu hören.

(4) Personalaufnahmen für Aufgaben des Landesvollzugs, die auf Grund des Bildungsreformgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, auf die Bildungsdirektion für Oberösterreich übergehen oder auf Grund der Ermächtigung des Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 auf diese übertragen werden und durch Landesbedienstete besorgt werden, erfolgen durch den Dienstgeber Land Oberösterreich nach den Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, wobei die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachte Mitarbeiterin oder namhaft gemachter Mitarbeiter der Bildungsdirektion für Oberösterreich dem Auswahlverfahren ohne Stimmrecht beizuziehen ist.

(5) Dienstrechtlich ist die Bildungsdirektion samt ihren Außendienststellen einer Dienststelle des Landes Oberösterreich gleichzuhalten und stellt hinsichtlich der nach Abs. 1 bis 4 und der nach Art. 151 Abs. 61 Z 3 B-VG idF BGBl. I Nr. 138/2017 zugewiesenen Landesbediensteten eine Dienststelle nach dem Oö. L-PVG dar.

(6) Im Übrigen gelten die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes mit Ausnahme der §§ 6 und 7 nur insoweit, als nicht im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017, und darauf aufbauenden Rechtsnormen abweichende Bestimmungen bestehen.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

(1) Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 77/187/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26, in der Fassung der Richtlinie 2001/23/EG, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf das Land Oberösterreich über, so tritt dieses als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit, soweit nicht deren Weitergeltung gemäß § 31 Abs. 4 bis 7 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist.

(2) Im Fall des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch auf Begründung eines Dienstverhältnisses nach dem Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz.

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 7. Wild, das einem durch Verordnung der Wiener Landesregierung erlassenen Abschußverbote unterliegt, kann in Verkehr gebracht sowie im Sinne des § 1 dieser Verordnung verwertet werden, wenn es auf Grund einer behördlich erteilten Abschußbewilligung erlegt oder aus dem Ausland oder einem anderen Bundesland bezogen wurde; hiebei gelten die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung sinngemäß.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 8

Verweisungen

Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Landesrecht Abgabe und den Verkauf von Wild während der Schonzeit sowie von Wild, für das ein Abschußverbot erlassen wurde

§ 8. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 129 des Wiener Jagdgesetzes bestraft. Für den Verfall von Gegenständen gelten die Bestimmungen des § 130 des zitierten Gesetzes.

Landesrecht Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz 2005

§ 9

In-Kraft-Treten

Dieses Landesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

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