Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching
NÖ Distanzprogrammverordnung
Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen
2. Wachkörper-Anpassungsverordnung
Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird verordnet
Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung
Anlage
Gemeinde
Adlwang
Allhaming
Ansfelden
Aschach an der Steyr
Bad Hall
Dietach
Eberstalzell
Eggendorf im Traunkreis
Enns
Fischlham
Garsten
Hargelsberg
Hofkirchen im Traunkreis
Inzersdorf im Kremstal
Kematen an der Krems
Kirchdorf an der Krems
Kremsmünster
Kronstorf
Linz
Micheldorf in Oberösterreich
Neuhofen an der Krems
Niederneukirchen
Nußbach
Pettenbach
Pfarrkirchen bei Bad Hall
Piberbach
Pucking
Ried im Traunkreis
Rohr im Kremstal
St. Florian
Sattledt
Schiedlberg
Schlierbach
Schleißheim
Sierning
Sipbachzell
Steinhaus
Steinerkirchen an der Traun
Steyr
St. Marien
Thalheim bei Wels
Vorchdorf
Waldneukirchen
Wartberg an der Krems
Weißkirchen an der Traun
Wolfern
Artikel I
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 14/2001, wird geändert wie folgt
"(4) § 5 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Der Gemeinde Pöttsching wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
Die Länge der bei Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand des elektronischen Distanzprogramms “NOE Distanzanzeiger” in der Version “V 1.5.2.” festzustellen.
§ 1
(1) Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer, die
(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
§ 1. Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung haben mindestens zu betragen
Artikel II
Die Schiffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 13/2001, wird geändert wie folgt
"(3) Die §§ 6 Abs 1, 6 und 9 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(1) Der NOE Distanzanzeiger wurde von der Abteilung Landesamtsdirektion – Informationstechnologie des Amtes der NÖ Landesregierung erstellt.
(2) Die NÖ Landesregierung stellt den Bediensteten des Landes NÖ den NOE Distanzanzeiger im Rahmen ihrer Dienststellen sowie über Internet unter der Homepage “http://distanz.noel.gv.at/” zur Verfügung.
§ 2
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 22. Dezember 2015 verlängert.
(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen
(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.
Artikel III
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. März 1999 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2004, wird geändert wie folgt
"(5) § 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
§ 3
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in den Untergrund (Versickerung) ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 31. Dezember 2010 verlängert.
Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.
Artikel IV
Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 7/2002 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt
"(9) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
§ 4
Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit einer täglichen Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten wird bis längstens 31. Dezember 2007 verlängert.
§ 5
Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist gemäß den §§ 2 und 4 nur zulässig, wenn dieses eine solche mittlere jährliche Niederwasserführung (MJNQT) aufweist, durch die eine Verdünnung von jedenfalls 4 l/s pro angeschlossenem Einwohner zur Sicherung der Umweltziele gemäß den §§ 30a ff WRG 1959 gewährleistet wird.
§ 6
Für Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Versickerung von Abwässern, auf die sonst eine der Voraussetzungen des § 3 zutrifft, endet, soweit § 7 nichts anderes bestimmt, die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit 31. Dezember 2007, wenn sie
§ 7
(1) Die nach den §§ 3, 4 und 6 verlängerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht endet jedenfalls spätestens sechs Monate nach Erlassung einer Verordnung
(2) Die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt nicht für Anlagen, die in einem gemäß § 34 Abs. 1 oder § 35 WRG 1959 festgesetzten Schutzgebiet oder in einem gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 mit Verordnung bezeichneten Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegen.
§ 8
Ergibt sich eine Kanalanschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalisation im Sinn des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 vor Ablauf der in den §§ 2, 3, 4 und 6 festgelegten Fristen, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
§ 9
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.