Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000389 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching

30 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching

Landesrecht NÖ Distanzprogrammverordnung

NÖ Distanzprogrammverordnung

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

Landesrecht 2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

Auf Grund der §§ 19 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, wird verordnet

Landesrecht Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung

Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

Anlage

Gemeinde

Adlwang

Allhaming

Ansfelden

Aschach an der Steyr

Bad Hall

Dietach

Eberstalzell

Eggendorf im Traunkreis

Enns

Fischlham

Garsten

Hargelsberg

Hofkirchen im Traunkreis

Inzersdorf im Kremstal

Kematen an der Krems

Kirchdorf an der Krems

Kremsmünster

Kronstorf

Linz

Micheldorf in Oberösterreich

Neuhofen an der Krems

Niederneukirchen

Nußbach

Pettenbach

Pfarrkirchen bei Bad Hall

Piberbach

Pucking

Ried im Traunkreis

Rohr im Kremstal

St. Florian

Sattledt

Schiedlberg

Schlierbach

Schleißheim

Sierning

Sipbachzell

Steinhaus

Steinerkirchen an der Traun

Steyr

St. Marien

Thalheim bei Wels

Vorchdorf

Waldneukirchen

Wartberg an der Krems

Weißkirchen an der Traun

Wolfern

Landesrecht 2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. Juni 1990 über schiffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf dem Zeller See, LGBl Nr 58/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 14/2001, wird geändert wie folgt

"(4) § 5 Abs 1 und 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching

Der Gemeinde Pöttsching wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht NÖ Distanzprogrammverordnung

Die Länge der bei Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand des elektronischen Distanzprogramms “NOE Distanzanzeiger” in der Version “V 1.5.2.” festzustellen.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 1

(1) Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen mit Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer, die

(2) Im Sinn dieser Verordnung bedeutet

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden (Bestattungsfahrzeuge), müssen so ausgestattet sein, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

Landesrecht Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung

§ 1. Die Versicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung haben mindestens zu betragen

Landesrecht 2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel II

Die Schiffahrtspolizei-Verordnung für den Wolfgangsee, LGBl Nr 30/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 13/2001, wird geändert wie folgt

"(3) Die §§ 6 Abs 1, 6 und 9 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Pöttsching

Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in Kraft.

Landesrecht NÖ Distanzprogrammverordnung

(1) Der NOE Distanzanzeiger wurde von der Abteilung Landesamtsdirektion – Informationstechnologie des Amtes der NÖ Landesregierung erstellt.

(2) Die NÖ Landesregierung stellt den Bediensteten des Landes NÖ den NOE Distanzanzeiger im Rahmen ihrer Dienststellen sowie über Internet unter der Homepage “http://distanz.noel.gv.at/” zur Verfügung.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 2

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 22. Dezember 2015 verlängert.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

(1) Die Bestattungsfahrzeuge haben folgende Ausstattung aufzuweisen

(2) Der Laderaum darf nur für die Beförderung von Särgen und Bestattungsgegenständen verwendet werden.

Landesrecht Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft.

Landesrecht 2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel III

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. März 1999 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf bestimmten Seen des Landes Salzburg, LGBl Nr 41/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 24/2004, wird geändert wie folgt

"(5) § 2 Abs 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Landesrecht NÖ Distanzprogrammverordnung

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 3

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 in den Untergrund (Versickerung) ist in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und in dem nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde oder eines Verbands der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, wird bis längstens 31. Dezember 2010 verlängert.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Ausstattung von Bestattungsfahrzeugen

Diese Verordnung tritt am 1. November 1988 in Kraft. Sie gilt für Bestattungsfahrzeuge, die nach diesem Zeitpunkt neu zugelassen werden.

Landesrecht 2. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel IV

Die Salzburger Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung, LGBl Nr 56/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 7/2002 und berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 88/2002, wird geändert wie folgt

"(9) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 4

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht bei Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 mit einer täglichen Schmutzwasserfracht von kleiner oder gleich 10 EW60 in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten wird bis längstens 31. Dezember 2007 verlängert.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 5

Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 in ein Oberflächengewässer ist gemäß den §§ 2 und 4 nur zulässig, wenn dieses eine solche mittlere jährliche Niederwasserführung (MJNQT) aufweist, durch die eine Verdünnung von jedenfalls 4 l/s pro angeschlossenem Einwohner zur Sicherung der Umweltziele gemäß den §§ 30a ff WRG 1959 gewährleistet wird.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 6

Für Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Versickerung von Abwässern, auf die sonst eine der Voraussetzungen des § 3 zutrifft, endet, soweit § 7 nichts anderes bestimmt, die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit 31. Dezember 2007, wenn sie

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 7

(1) Die nach den §§ 3, 4 und 6 verlängerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht endet jedenfalls spätestens sechs Monate nach Erlassung einer Verordnung

(2) Die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht gilt nicht für Anlagen, die in einem gemäß § 34 Abs. 1 oder § 35 WRG 1959 festgesetzten Schutzgebiet oder in einem gemäß § 33f Abs. 2 WRG 1959 mit Verordnung bezeichneten Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebiet liegen.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 8

Ergibt sich eine Kanalanschlussverpflichtung an eine öffentliche Kanalisation im Sinn des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 vor Ablauf der in den §§ 2, 3, 4 und 6 festgelegten Fristen, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.

Landesrecht Verordnung über die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Abwasserreinigungsanlagen

§ 9

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 in Kraft.

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