Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon
1. Wachkörper-Anpassungsverordnung
Steiermark
07.02.2014
Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet
Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A091
Steinadler
Aquila chrysaetos
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A713
Alpenschneehuhn
Lagopus muta helvetica
A727
Mornellregenpfeifer
Eudromias morinellus
A876
Birkhuhn
Lyrurus tetrix tetrix
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A247
Feldlerche
Alauda arvensis
A256
Baumpieper
Anthus trivialis
A259
Bergpieper
Antus spinoletta
A267
Alpenbraunelle
Prunella collaris
A277
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
A282
Ringdrossel
Turdus torquatus
A574
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Artikel I
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl Nr 63/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/1989 wird geändert wie folgt
§ 1
Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien."
"§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.
(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."
3. In der Anlage entfällt im dritten Satz des § 5 Abs 4 die Wortfolge "der Bundesgendarmerie,".
Der Gemeinde Horitschon wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.
Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Mühlen, St. Anna am Lavantegg, Obdach, Kulm am Zirbitz und St. Marein bei Neumarkt gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 31 „Zirbitzkogel“ bezeichnet.
Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
§ 1. (1) Der Pächter eines Gemeindejagdgebietes hat den ihm gemäß § 31, Abs. (1), des Wiener Jagdgesetzes obliegenden Kautionserlag durch ein Einlagebuch eines inländischen Kreditunternehmens zu bewirken.
(2) Das Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft auf den Namen des durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Jagdleiters zu lauten und einen Saldo im Betrage des einjährigen Pachtzinses aufzuweisen. Die Einlage ist immer so zu halten, daß jederzeit die Behebung der vollen Kaution durch den Verfügungsberechtigten möglich ist.
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Artikel II
Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982 betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 85/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 77/1989 und 84/2004 wird geändert wie folgt
1. Im § 3 wird angefügt
"(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
2. In der Anlage werden im Punkt II. 7. die Worte "Gendarmerie, Polizei," durch das Wort "Bundespolizei," ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.
Diese Verordnung schützt die in der Anlage A genannten Schutzgüter nach der Vogelschutz Richtlinie und bezweckt
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere
§ 2. (1) Der Pächter hat das im § 1 erwähnte Einlagebuch binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Gemeindejagdverpachtung dem Magistrat gleichzeitig mit einer von ihm eigenhändig gefertigten Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den im Einlagebuch angeführten Betrag ausschließlich der Magistrat verfügungsberechtigt ist.
(2) Über den Empfang des Einlagebuches hat der Magistrat dem Pächter eine Bescheinigung auszufertigen.
(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) oberste Priorität zu.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
Die Ziele sollen durch die Erhaltung und Entwicklung von großflächigen störungsarmen Zonen durch Besucherlenkung und vorrangig durch Vereinbarungen im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
Im Europaschutzgebiet sind im besonders ausgewiesenen Gebiet für den Mornellregenpfeifer nachstehende Handlungen verboten
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Artikel III
Die Motorschlittenverordnung, LGBl Nr 109/1972, wird geändert wie folgt
"§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 24. Oktober 1972 in Kraft.
(2) § 5 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.
§ 3. (1) Der Magistrat hat die Eintragung folgenden Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen
„Gesperrt als Jagdpachtkaution für das Gemeindejagdgebiet .............................. zur ausschließlichen Verfügung des Magistrates der Stadt Wien.“
(2) Das Einlagebuch ist vom Magistrat zu verwahren.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011
(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.
§ 4. Nach Ablauf der Pachtzeit hat der Magistrat binnen vier Wochen festzustellen, ob die Kaution für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Löschung des im § 3, Abs. (1), angeführten Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen und sodann das Einlagebuch dem Kautionserleger gegen Empfangsbestätigung zurückzustellen.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz Richtlinie – VS Richtlinie) umgesetzt.
Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft.
(1) Die Änderung der §§ 2, 3 Abs. 1 sowie 2 Z 1 lit. b und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a, 2b und 2c, die Anfügung des § 8 sowie die Neuerlassung des § 4, der Anlage B und des Detailplanes durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Dezember 2011, in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021
Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten nachstehende Verordnungen außer Kraft