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20000388 AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon

35 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon

Landesrecht 1. Wachkörper-Anpassungsverordnung

1. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet

Landesrecht Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A091

Steinadler

Aquila chrysaetos

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A236

Schwarzspecht

Dryocopus martius

A713

Alpenschneehuhn

Lagopus muta helvetica

A727

Mornellregenpfeifer

Eudromias morinellus

A876

Birkhuhn

Lyrurus tetrix tetrix

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A247

Feldlerche

Alauda arvensis

A256

Baumpieper

Anthus trivialis

A259

Bergpieper

Antus spinoletta

A267

Alpenbraunelle

Prunella collaris

A277

Steinschmätzer

Oenanthe oenanthe

A282

Ringdrossel

Turdus torquatus

A574

Klappergrasmücke

Sylvia curruca

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Landesrecht 1. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel I

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden, LGBl Nr 63/1982, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 58/1989 wird geändert wie folgt

§ 1

Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien."

"§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.

(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft."

3. In der Anlage entfällt im dritten Satz des § 5 Abs 4 die Wortfolge "der Bundesgendarmerie,".

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon

Der Gemeinde Horitschon wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Im Bereich des Zirbitzkogels wird ein in den Gemeinden Mühlen, St. Anna am Lavantegg, Obdach, Kulm am Zirbitz und St. Marein bei Neumarkt gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 31 „Zirbitzkogel“ bezeichnet.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.

Landesrecht Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

§ 1. (1) Der Pächter eines Gemeindejagdgebietes hat den ihm gemäß § 31, Abs. (1), des Wiener Jagdgesetzes obliegenden Kautionserlag durch ein Einlagebuch eines inländischen Kreditunternehmens zu bewirken.

(2) Das Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft auf den Namen des durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Jagdleiters zu lauten und einen Saldo im Betrage des einjährigen Pachtzinses aufzuweisen. Die Einlage ist immer so zu halten, daß jederzeit die Behebung der vollen Kaution durch den Verfügungsberechtigten möglich ist.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Landesrecht 1. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel II

Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. Oktober 1982 betreffend die Durchführung von Schulveranstaltungen an landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, LGBl Nr 85/1982, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 77/1989 und 84/2004 wird geändert wie folgt

1. Im § 3 wird angefügt

"(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

2. In der Anlage werden im Punkt II. 7. die Worte "Gendarmerie, Polizei," durch das Wort "Bundespolizei," ersetzt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Horitschon

Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1983 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Diese Verordnung schützt die in der Anlage A genannten Schutzgüter nach der Vogelschutz Richtlinie und bezweckt

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.

(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.

(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere

Landesrecht Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

§ 2. (1) Der Pächter hat das im § 1 erwähnte Einlagebuch binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Gemeindejagdverpachtung dem Magistrat gleichzeitig mit einer von ihm eigenhändig gefertigten Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den im Einlagebuch angeführten Betrag ausschließlich der Magistrat verfügungsberechtigt ist.

(2) Über den Empfang des Einlagebuches hat der Magistrat dem Pächter eine Bescheinigung auszufertigen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.

(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) oberste Priorität zu.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Die Ziele sollen durch die Erhaltung und Entwicklung von großflächigen störungsarmen Zonen durch Besucherlenkung und vorrangig durch Vereinbarungen im Wege des Vertragsnaturschutzes erreicht werden.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Im Europaschutzgebiet sind im besonders ausgewiesenen Gebiet für den Mornellregenpfeifer nachstehende Handlungen verboten

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Landesrecht 1. Wachkörper-Anpassungsverordnung

Artikel III

Die Motorschlittenverordnung, LGBl Nr 109/1972, wird geändert wie folgt

"§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 24. Oktober 1972 in Kraft.

(2) § 5 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 43/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft."

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:28.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.

Landesrecht Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

§ 3. (1) Der Magistrat hat die Eintragung folgenden Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen

„Gesperrt als Jagdpachtkaution für das Gemeindejagdgebiet .............................. zur ausschließlichen Verfügung des Magistrates der Stadt Wien.“

(2) Das Einlagebuch ist vom Magistrat zu verwahren.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.

Landesrecht Verordnung über die Gegelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen

§ 4. Nach Ablauf der Pachtzeit hat der Magistrat binnen vier Wochen festzustellen, ob die Kaution für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Löschung des im § 3, Abs. (1), angeführten Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen und sodann das Einlagebuch dem Kautionserleger gegen Empfangsbestätigung zurückzustellen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz Richtlinie – VS Richtlinie) umgesetzt.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juni 2006, in Kraft.

Landesrecht Verordnung der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl.Nr. 59/1969, außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

(1) Die Änderung der §§ 2, 3 Abs. 1 sowie 2 Z 1 lit. b und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a, 2b und 2c, die Anfügung des § 8 sowie die Neuerlassung des § 4, der Anlage B und des Detailplanes durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Dezember 2011, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2011, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 31 - Zirbitzkogel (AT 2220000)

Mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 100/2011 treten nachstehende Verordnungen außer Kraft

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