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20000387 bestattungsgesetz AT

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kohfidisch (bestattungsgesetz)

172 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (172)

Gesetzestext (172 Artikel)

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kohfidisch

Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kohfidisch

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Markgrafneusiedl

Wappen Gemeindefarben Markgrafneusiedl

Landesrecht Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

Landesrecht Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Steiermark

07.02.2014

Landesrecht Bestattungsgesetz

I. HAUPTSTÜCK: Allgemeines

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 2 Verhalten gegenüber Leichen

§ 3 Verfügung über die Leiche

§ 4 Notstandsmaßnahmen

II. HAUPTSTÜCK: Bestimmungen über Leichen

1. Abschnitt: Totenbeschau

§ 5 Todfallsanzeige

§ 6 Pflicht zur Totenbeschau

§ 7 Durchführung der Totenbeschau

§ 8 Behandlungsbericht

§ 9 Vorgehen bei ungeklärter Todesursache

§ 10 Totenbeschauschein

§ 11 Durchführungsbestimmungen

2. Abschnitt: Leichenöffnung

§ 12 Allgemeines

§ 13 Durchführung der Leichenöffnung

§ 14 Sonstige Eingriffe an der Leiche

§ 15 Durchführungsbestimmungen

3. Abschnitt: Maßnahmen vor der Bestattung

§ 16 Aufbahrung

§ 17 aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2009

§ 18 Versargung

§ 19 Beförderung von Leichen

§ 20 Überführung von Leichen

§ 21 Durchführungsbestimmungen

4. Abschnitt: Bestattung und Enterdigung

§ 22 Bestattungspflicht

§ 23 Bestattungsart

§ 24 Erdbestattung

§ 25 Feuerbestattung

§ 26 Enterdigung

§ 27 Durchführungsbestimmungen

III. HAUPTSTÜCK: Bestattungsanlagen

1. Abschnitt: Errichtung, Erhaltung und Verwendung von gemeindlichen Bestattungsanlagen

§ 28 Allgemeine Bestimmungen

§ 29 Errichtung einer Bestattungsanlage

§ 30 Verwendung einer Bestattungsanlage

§ 31 Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung

§ 32 Aufnahmepflicht, Recht auf Kulthandlungen

§ 33 Bestattungsbuch und Friedhofsplan

§ 34 Stilllegung

§ 35 Auflassung

§ 36 Überwachung

§ 37 Enteignung

§ 37a Heranziehung Privater

2. Abschnitt: Benützungsrechte an gemeindlichen Bestattungsanlagen

§ 38 Benützung einer Grabstätte

§ 39 Übergang des Benützungsrechtes

§ 40 Erlöschen des Benützungsrechtes

§ 41 Einschränkung des Benützungsrechtes

3. Abschnitt: Gebühren für die Benützung gemeindlicher Bestattungsanlagen

§ 42 Friedhofsgebühren

§ 43 Arten der Friedhofsgebühren

§ 44 Grabstättengebühren

§ 45 Verlängerungsgebühren

§ 46 Bestattungsgebühr

§ 47 Enterdigungsgebühr

§ 48 Aufbahrungsgebühr

§ 49 Feuerbestattungsgebühren

§ 50 Fälligkeit und Gebührenschuldner

§ 51 Rückerstattung der Friedhofsgebühren

4. Abschnitt: Konfessionelle Bestattungsanlagen

§ 52 Allgemeines

§ 53 Errichtung

§ 54 Verwendung

§ 55 Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung

§ 56 Stilllegung, Auflassung

§ 57 Überwachung

5. Abschnitt: Private Urnenstätten

§ 58 Allgemeines

§ 59 Verwendung

§ 60 Friedhofsordnung

§ 61 Übertragung

§ 62 Stilllegung, Auflassung, Überwachung

IV. HAUPTSTÜCK: Schlussbestimmungen

§ 63 Eigener Wirkungsbereich

§ 64 Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren

§ 65 Strafbestimmungen

§ 66 Übergangsbestimmungen

§ 67 Wirksamkeitsbeginn

§ 68 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Art. I Z 3 (§ 16 Abs. 3 Z 4 K-LGlBG 2022), Art. I Z 4 (§ 16 Abs. 3 Z 6 K-LGlBG 2022) und Art. I Z 5 (§ 16 Abs. 3 Z 10 K-LGlBG 2022) treten am 18. November 2023 in Kraft.

Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

7110*

Lebende Hochmoore

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau)

Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I

Code-Nr.

Lebensraumtyp

3150

Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3160

Wasserschlauch-Gesellschaften

6410

Pfeifengraswiesen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7120

Noch renaturierungsfähige degradierte Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7230

Kalkreiche Niedermoore

91F0

Hartholzau

Säugetier nach der FFH-RL Anhang II

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1355

Fischotter

Lutra lutra

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A030

Schwarzstorch

Ciconia nigra

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A119

Tüpfelsumpfhuhn

Porzana porzana

A122

Wachtelkönig

Crex crex

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A234

Grauspecht

Picus canus

A338

Neuntöter

Lanius collurio

A480

Blaukehlchen

Cyanecula svecica

Regelmäßig vorkommende Zugvögel

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A052

Krickente

Anas crecca

A070

Gänsesäger

Mergus merganser

A099

Baumfalke

Falco subbuteo

A113

Wachtel

Coturnix coturnix

A118

Wasserralle

Rallus aquaticus

A153

Bekassine

Gallinago gallinago

A168

Flussuferläufer

Actitis hypoleucos

A233

Wendehals

Jynx torquilla

A257

Wiesenpieper

Anthus pratensis

A274

Gartenrotschwanz

Phoenicurus phoenicurus

A275

Braunkehlchen

Saxicola rubetra

A290

Feldschwirl

Locustella naevia

A371

Karmingimpel

Carpodacus erythrinus

A381

Rohrammer

Emberiza schoeniclus

A391

Kormoran

Phalacrocorax carbo sinensis

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Markgrafneusiedl

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 12. Juli 1994, Zl. II/1-M-111-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Markgrafneusiedl das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem durch einen silbernen Wellenbalken schräglinks geteilten Schild oben in Blau ein goldener Adler, unten in Rot eine goldene Ruine mit linksstehendem Turm und schwarzen Tür- und Fensteröffnungen.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Markgrafneusiedl festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kohfidisch

Der Gemeinde Kohfidisch wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” verliehen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Ziel dieses Gesetzes ist

Landesrecht Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden im Land Oberösterreich sind ermächtigt, alle in die Zuständigkeit des Landeshauptmanns fallenden niederlassungs- und aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.

Landesrecht Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

§ 1

(1) Die Salzachtal Straße (Landesstraße B 159) wird im Gemeindegebiet von Bischofshofen zwischen Straßenkilometer 44,415 und Straßenkilometer 45,665 wie folgt umgelegt

Die neue Straßentrasse zweigt bei Straßenkilometer 44,415 (Kreisverkehr Nord) vom Altbestand der Salzachtal Straße ab, folgt dem Verlauf der "Josef-Leitgeb-Straße", der "Bahnhofgasse" und der "Molkereistraße" und mündet bei Straßenkilometer 45,665 (Kreisverkehr Merkur) wieder in den Altbestand der Salzachtal Straße ein.

(2) Im Einzelnen ist der Verlauf der neuen Straßentrasse aus den beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Stadtgemeinde Bischofshofen aufliegenden Projektsunterlagen (Titel "Ortskernumfahrung Bischofshofen", Plan Nr 99053/32 im Maßstab 1 : 1.000) zu ersehen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Im Ennstal wird ein in den Gemeinden Selzthal, Ardning und Admont gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 6 „Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Leichen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu behandeln und zu bestatten.

(2) Eine Leiche im Sinne dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Eine tote menschliche Frucht gilt ohne Rücksicht auf den erreichten Entwicklungsgrad gleichfalls als Leiche.

(3) Teile von Leichen, worunter insbesondere auch Skelette, Skelettteile oder Aschenreste verstanden werden, sind wie Leichen zu behandeln, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(4) Diesem Gesetz unterliegen nicht Leichen,

(5) Die §§ 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 bis 4 finden auf Leichen keine Anwendung, die nach § 3 Abs. 3 bis 5 für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient.

(6) Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Bundessache sind, insbesondere die Vorschriften über die Fürsorge für Kriegsgräber, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde” an die Gemeinde Kohfidisch

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Dieses Gesetz gilt für

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und des Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG; dieses wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Auf Landeslehrpersonen sind jedoch, soweit ausdrücklich vorgesehen, das 5. und 6. Hauptstück dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landarbeiterinnen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG.

(4) Die Diskriminierungsverbote gemäß den §§ 8, 14 und 16 gelten nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt, sofern

(5) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes Kärnten hinausgehende Wirkung ergibt.

Landesrecht Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden bestimmt sich nach § 4 NAG.

Landesrecht Verordnung mit der ein Teil der Salzachtal Straße zur Ortskernentlastung von Bischofshofen umgelegt wird

§ 2

Mit der Umlegung gemäß § 1 gilt die Salzachtal Straße zwischen Straßenkilometer 44,415 und Straßenkilometer 45,665 im Verlauf der "Salzburger Straße", der "Bahnhofstraße", dem "Franz-Mohshammer-Platz" und der "Gasteiner Straße" als Landesstraße B aufgelassen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Bestattungsgesetz

Jedermann hat sich einer Leiche gegenüber so zu verhalten, dass die Pietät nicht verletzt wird. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine Bestattungsfeier zu stören oder eine Bestattungsanlage (§ 28 Abs. 1) oder Teile derselben zu verunehren.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

(2) Abweichend von Abs. 1 gelten der § 12 Abs. 2 und die §§ 40 bis 44 nur für das männliche und das weibliche Geschlecht.

Landesrecht Verordnung über die Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 130/2002 außer Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:50.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) im Maßstab 1:2.500.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Angehörigen eines Verstorbenen sind berechtigt und verpflichtet, für die Bestattung (§ 22) der Leiche einschließlich der vor der Bestattung erforderlichen Maßnahmen, wie Bergung, Aufbahrung, Einsargung und Beförderung der Leiche, zu sorgen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Bestattung der Leiche, insbesondere deren Bergung, nur mit erheblichen Schwierigkeiten durchführbar ist oder wenn zweifelsfrei feststeht, dass andere Personen für die Bestattung der Leiche sorgen. Gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten werden hiedurch nicht berührt.

(2) Sofern keine Anordnung des Verstorbenen vorliegt oder die Befolgung einer solchen Anordnung nicht durchführbar oder zumutbar ist, obliegt den Angehörigen insbesonders die Festlegung der Bestattungsart und des Bestattungsortes sowie die Erteilung der Zustimmung zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten oder nicht im § 12 Abs. 3 vorgesehenen Leichenöffnung sowie zur Vornahme einer nicht von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordneten Enterdigung. Falls andere Personen als die Angehörigen ohne deren Einwand die Verpflichtungen nach Abs. 1 auf sich nehmen, sind diese berechtigt, Bestattungsart und Bestattungsort zu bestimmen.

(3) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, dürfen die Angehörigen anstelle der Bestattung die Leiche für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen, die solchen Zwecken dient. Die Angehörigen sind verpflichtet, die Leiche einer solchen Einrichtung zu überlassen, wenn dies der Verstorbene ausdrücklich angeordnet hat und die Befolgung der Anordnung durchführbar und zumutbar ist. Die Überlassung einer Leiche aus Gewinnsucht oder anderen unlauteren Beweggründen sowie die Überlassung und Verwendung einer Leiche zu anderen als den angeführten Zwecken ist nicht zulässig.

(4) Wenn die Angehörigen weder rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachgekommen sind, noch die Leiche nach Abs. 3 übergeben haben und auch von anderer Seite nicht rechtzeitig für die Bestattung im Sinne des Abs. 1 gesorgt wird, hat die Gemeinde des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, die Gemeinde des Fundortes die Bestattung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen oder die Leiche einer Einrichtung nach Abs. 3 zu überlassen. Werden die Kosten vom Verpflichteten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese bescheidmäßig vorgeschrieben werden.

(5) Wird eine Leiche in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees gefunden oder liegt der Sterbeort in diesem Gebiet, so obliegt die Verpflichtung nach Abs. 4 dem Land.

(6) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der eingetragene Partner, der Lebensgefährte, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und die Geschwister des Verstorbenen. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz auferlegten Verpflichtungen obliegen der Reihenfolge nach dem Ehegatten, dem eingetragenen Partner, dem Lebensgefährten, den Nachkommen vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und schließlich den Geschwistern. Sind demnach mehrere Personen verpflichtet, die zum Verstorbenen im gleichen Verwandtschaftsverhältnis standen, so hat den Verpflichtungen nach diesem Gesetz der an Jahren älteste Verwandte nachzukommen. Diese Reihenfolge gilt außer im Fall des § 25 Abs. 4 auch hinsichtlich der den Angehörigen zukommenden Rechte. Die Rechte nach Abs. 1 bis 3 stehen nur den Angehörigen zu, die rechtzeitig der Verpflichtung nach Abs. 1 nachkommen oder nachgekommen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011, 44/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Diskriminierung

(2) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgrundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(3) Eine unmittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts im Sinne des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Person im Zusammenhang mit

(4) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen aus einem der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründe gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien und Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(5) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgründen stehendes Verhalten gesetzt wird, das

(6) Eine geschlechtsbezogene Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein geschlechtsbezogenes Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.

(7) Eine sexuelle Belästigung als Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn eine Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten im Sinne des Abs. 5 belästigt wird.

(8) Eine Diskriminierung im Sinne der Abs. 6 und 7 liegt auch vor, wenn der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene oder ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.

(9) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(10) Eine Diskriminierung liegt überdies vor, wenn eine Person wegen eines Naheverhältnisses zu einer Person, bei der ein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Diskriminierungsgrund vorliegt, diskriminiert wird.

(11) Eine Ungleichbehandlung von Frauen auf Grund von Schwangerschaft oder Mutterschaft beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen (§ 14 Abs. 1), stellt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts dar.

(12) Die Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 6 sowie die Abs. 2, 4 und 9 gelten sinngemäß auch für eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union, soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Ist zufolge außerordentlicher Verhältnisse (Kriege oder Unruhen im Inneren, Elementarereignisse oder Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfanges, Epidemien u.dgl.) die Einhaltung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 bis 3 sowie des II. Hauptstückes nicht möglich, so hat die Landesregierung durch Verordnung die erforderlichen Ausnahmeregelungen zu treffen. Diese Bestimmungen dürfen durch solche Ausnahmeregelungen nur insoweit abgeändert werden, als es unter den gegebenen Umständen unumgänglich notwendig ist.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle außerordentlicher Verhältnisse mit Bescheid geeignete Grundflächen zur Bestattung von Leichen im unbedingt notwendigen Umfang zugunsten der Gemeinde in Anspruch zu nehmen, soweit die Bestattung sonst nicht möglich ist. Die Inanspruchnahme hat die Wirkung, dass die Grundfläche der Verfügung der Berechtigten entzogen ist.

(3) Die Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Grundflächen, in denen keine Bestattungen vorgenommen wurden, nach Wegfall der außerordentlichen Verhältnisse unverzüglich aufzuheben. Hinsichtlich der Grundflächen, in denen Bestattungen vorgenommen wurden, ist die Inanspruchnahme unverzüglich nach Umbettung der bestatteten Leichen oder nach Ablauf der ortsüblichen Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) aufzuheben.

(4) Der Eigentümer einer in Anspruch genommenen Grundfläche ist von der Gemeinde für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen. Auf Verlangen des Eigentümers sind die in Anspruch genommenen Grundflächen von der Gemeinde gegen angemessene Entschädigung einzulösen.

(5) Ein Antrag auf Entschädigung oder Einlösung nach Abs. 4 ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach der tatsächlichen Inanspruchnahme des Grundstücks geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung oder Einlösung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung des Anspruchs eine Entscheidung durch die Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Im Falle des Einlösungsantrages hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid das Eigentum zu übertragen und die Entschädigung festzusetzen. Im Bescheid sind der Erwerber und das Grundstück zu bezeichnen; die Entscheidung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Abs. 1 lit. d des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955.

(6) Für die Festsetzung der Entschädigung nach Abs. 5 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Die Heranziehung allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist zulässig; im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind, sofern die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist. Die der Bezirkshauptmannschaft oder dem Landesverwaltungsgericht daraus erwachsenden Kosten sind von Amts wegen zu tragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Diskriminierungsgrund steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der (Rahmen-)Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Die in Gesetzen, Verordnungen oder auf andere Weise getroffenen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung, mit denen Benachteiligungen aus einem der Gründe nach § 1 Abs. 1 Z 1 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes. Dies gilt insbesondere bei Durchführung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 45.

(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

(4) Ungleichbehandlungen auf Grund des Alters nach Abs. 3 können insbesondere einschließen

(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt ferner nicht vor, wenn bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit bestimmte Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug einer Pension oder von Leistungen bei Invalidität festgesetzt werden; dasselbe gilt, wenn im Rahmen dieser Systeme unterschiedliche Altersgrenzen für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten festgelegt und Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen verwendet werden, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

(6) Der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausschließlich oder überwiegend für Personen eines Geschlechts oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, eines bestimmten Alters oder einer bestimmten sexuellen Orientierung ist keine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes, wenn dies durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dies gilt insbesondere bei der Festsetzung eines Höchst- oder Mindestalters für die Inanspruchnahme von Gütern oder Dienstleistungen sowie bei der Preisfestsetzung, die auf das Höchst- oder Mindestalter Bezug nimmt, oder bei der Festsetzung eines bevorzugten Zugangs für Personen eines bestimmten Alters zu Gütern und Dienstleistungen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Jeder Todfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Liegt der Sterbe- oder Fundort in einem der inländischen Halde unmittelbar vorgelagerten Gebiet des Bodensees, so ist die Anzeige dem Bürgermeister der Gemeinde zu erstatten, in deren Gebiet die Leiche an Land gebracht wird.

(2) Statt der Anzeige an den Bürgermeister nach Abs. 1 kann der Todfall auch dem zuständigen Totenbeschauer (§ 6 Abs. 2) angezeigt werden. Dieser ist zur Weiterleitung der Todfallsanzeige an den zuständigen Bürgermeister verpflichtet.

(3) Die Erstattung der Todfallsanzeige obliegt der Reihenfolge nach den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, sonstigen Personen, die mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt oder ihn gepflegt haben, und schließlich den Personen, die zuerst den Todesfall bemerkt oder die Leiche gefunden haben. Erfolgt der Tod in einer Anstalt (Krankenanstalt, Pflegeheim, Einrichtung für Minderjährige, Strafvollzugsanstalt u.dgl.), so ist der Anstaltsleiter zur Erstattung der Todfallsanzeige verpflichtet.

(4) Die nach Abs. 3 zur Erstattung der Todfallsanzeige Verpflichteten können das mit Verrichtungen nach dem 3. und 4. Abschnitt dieses Hauptstückes beauftragte Leichenbestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todfallsanzeige betrauen. Wenn das Unternehmen dagegen nicht sofort Einwand erhebt, ist es verpflichtet, die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

(5) Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften werden durch die Bestimmungen nach Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Dienstverhältnisse sind öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dienstverhältnisse

(2) Ausbildungsverhältnisse sind Ausbildungsverhältnisse, in welchen ein Lehrling im Sinne des § 1 Berufsausbildungsgesetz 1969 – BAG beim Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband zur Erlernung eines Lehrberufes ausgebildet wird. Personen, die eine Berufsausbildung gemäß § 8b oder § 8c BAG absolvieren, gelten als Lehrlinge im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Dienstnehmerinnen sind

(4) Bewerberinnen sind Personen, die sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.

(5) Vertreterin der Dienstgeberin ist jede Person, die auf Seiten der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber Bediensteten hat, wie insbesondere die Landesregierung, das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin und jede Vorgesetzte.

(6) Als Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes gelten

(7) Als Familienangehörige einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union im Sinne des 3. Abschnittes des 2. Hauptstückes dieses Gesetzes gelten

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 6 - Pürgschachen-Moos und ennsnahe Bereiche zwischen Selzthal und dem Gesäuseeingang (AT 2205000)

(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2015 treten § 1, § 3 Abs. 1 und 3 und Anlage A Tabelle 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2015, in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 57/2015, LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Jede Leiche, ausgenommen eine Fehlgeburt, ist vor ihrer Bestattung der Totenbeschau zu unterziehen.

(2) Der nach § 5 Abs. 1 zuständige Bürgermeister hat, soweit der Totenbeschauer nicht schon nach § 5 Abs. 2 informiert ist, unverzüglich die Durchführung der Totenbeschau zu veranlassen. Zuständiger Totenbeschauer ist

(2a) § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ist anzuwenden.

(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort weggebracht werden, wenn

(4) In der Todesbescheinigung nach Abs. 3 lit. b sind der Eintritt des Todes, der Sterbe- oder Fundort, die vermutete Todesursache und die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Angaben festzustellen. Die Todesbescheinigung ist in zweifacher Form auszustellen. Eine Ausfertigung verbleibt beim ausstellenden Arzt, die andere Ausfertigung ist dem zuständigen Totenbeschauer zur Durchführung der Totenbeschau zu übermitteln.

(5) Steht ein natürlicher Tod nicht fest, so ist die Leiche bis zur Durchführung kriminalpolizeilicher Nachforschungen in unveränderter Lage zu belassen, sofern nicht die Veränderung der Lage zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.

(6) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung der Leiche dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung des Totenbeschauers oder des Arztes nach Abs. 3 lit. b vorgenommen werden oder, wenn die Vornahme dieser Verrichtungen zur Wahrung von Interessen nach Abs. 3 lit. c unumgänglich notwendig ist.

(7) Jedermann ist verpflichtet, dem Bürgermeister, dem Totenbeschauer, dem Arzt nach Abs. 3 lit. b sowie sonstigen Organen und Sachverständigen, die der Bürgermeister zur Klärung der Todesursache heranzieht, die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die vom Bürgermeister oder von diesen Organen und Sachverständigen zu diesem Zweck erteilten zumutbaren Anordnungen zu befolgen, insbesondere ist ihnen jederzeit der Zugang zu der zu beschauenden Leiche zu ermöglichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017, 24/2020

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich, jedenfalls spätestens 12 Stunden nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis darf niemand wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes diskriminiert werden, insbesondere nicht

Landesrecht Bestattungsgesetz

Falls es zur Klärung der Todesursache notwendig ist, hat der Totenbeschauer von dem Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der die für die Feststellung der Todesursache zweckdienlichen Angaben zu enthalten hat. Dieser Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und dem Totenbeschauer zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei der Auswahlentscheidung dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Wenn der Totenbeschauer die Todesursache nicht feststellen kann, hat er dies unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat unverzüglich nach Einlangen einer Anzeige nach Abs. 1 oder, wenn er es zur Feststellung der Todesursache von sich aus für erforderlich hält, unter Beiziehung eines weiteren sanitätspolizeilichen Sachverständigen die zur Klärung der Todesursache notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Maßnahmen ist dem Totenbeschauer bekannt zu geben.

(3) Die nach anderen Vorschriften dem Totenbeschauer obliegende Verpflichtung, Anzeigen über Todfälle zu erstatten, wird durch die Anzeigepflicht nach Abs. 1 nicht berührt. Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung stattfindet.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Niemand darf bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmerinnen- oder Dienstgeberinnenorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, diskriminiert werden, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Werden bei der Totenbeschau der Eintritt des Todes und die Todesursache eindeutig festgestellt, so hat der Totenbeschauer den Totenbeschauschein, und zwar in zweifacher Ausfertigung, auszustellen. Je eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines ist dem Bürgermeister und der Verwaltung der Bestattungsanlage zu übergeben, in welcher die Leiche bestattet werden soll; dem Totenbeschauschein ist eine allfällige Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b anzuschließen. Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister durch mindestens 20 Jahre hindurch aufzubewahren. Den Angehörigen (§ 3 Abs. 6) ist auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren oder gegen Ersatz der Kosten eine Abschrift des Totenbeschauscheines auszufolgen, sofern sie hiefür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.

(2) Wurde eine Anzeige nach § 9 Abs. 1 erstattet oder fand eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung statt, so darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Ergebnis der Maßnahmen zur Klärung der Todesursache vom Bürgermeister dem Totenbeschauer bekannt gegeben wurde (§ 9 Abs. 2 letzter Satz) oder wenn feststeht, dass von der Staatsanwaltschaft kein Einwand gegen die Vornahme der Bestattung erhoben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Verwendungs- und Entlohnungsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung einer Person wegen eines der in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen führen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) In den Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes führen. Die Ausschreibung darf insbesondere keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 hat die Ausschreibung jedoch den Hinweis zu enthalten, dass Bewerbungen von Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder für eine bestimmte Funktion besonders erwünscht sind, wenn im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde oder im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstgeberin in einer solchen Verwendung oder Funktion kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Männern und Frauen vorliegt. Ein Geschlecht ist im Sinne des ersten Satzes unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde in einer solchen Verwendung oder Funktion weniger als 50 vH beträgt.

(3) Die Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 98/1992, bleiben hiervon unberührt.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Falls die Todesursache voraussichtlich nur durch eine Leichenöffnung geklärt werden kann und nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Leichenöffnung durch die Staatsanwaltschaft gegeben sind, hat der Bürgermeister, der hierzu in seinem Namen auch den Totenbeschauer beauftragen kann, eine Leichenöffnung anzuordnen.

(2) Ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs.3 darf eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene der Leichenöffnung zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt. Erfolgt die Leichenöffnung aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Angehörigen nach § 3 Abs. 2, sind die damit verbundenen Kosten von diesen zu tragen.

(3) Die Leichen der in Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Leichenöffnung nach Abs. 1 oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017, 24/2020

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Eine Diskriminierung nach § 8 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin im Zusammenhang mit ihrem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Eine Leichenöffnung darf erst nach Durchführung der Totenbeschau und, soferne es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordnete Leichenöffnung handelt, erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines durchgeführt werden.

(2) Die Vornahme einer Leichenöffnung ist dem Totenbeschauer und dem Amtsarzt anzuzeigen. Diese sind berechtigt, bei der Leichenöffnung anwesend zu sein.

(3) Eine Leichenöffnung darf nur von einem Arzt, im Falle des § 12 Abs. 1 nur vom Amtsarzt oder einem Sachverständigen für Gerichtsmedizin oder Pathologie vorgenommen werden.

(4) Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben den Personalien des Verstorbenen, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Totenbeschauer zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister weiterzuleiten hat. Die Abschrift ist der vom Bürgermeister verwahrten Ausfertigung des Totenbeschauscheines anzuschließen. Ist ein Patient in einer Krankenanstalt verstorben und wird eine Leichenöffnung vorgenommen, so ist eine Abschrift der Niederschrift der Krankengeschichte (§ 48 des Spitalgesetzes) anzuschließen.

(5) Die Leichenöffnung ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sie darf nur an einem hiezu geeigneten Ort, in Krankenanstalten in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Den in Abs. 2 genannten Organen und Personen ist im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in den Angelegenheiten

(2) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 gilt für

Landesrecht Bestattungsgesetz

Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Angelegenheiten, die in die Regelungskompetenz des Landes einschließlich der Kompetenz zur Ausführungsgesetzgebung fallen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Rechtsverhältnisse, einschließlich ihrer Anbahnung und Begründung, sowie für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses, soweit dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt.

(3) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten ferner nicht für Sachverhalte, die

(4) Abs. 2 und 3 lassen die Möglichkeit des Vorliegens einer Mehrfachdiskriminierung nach den in Abs. 3 genannten gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Krankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Jede unmittelbare oder mittelbare ungerechtfertigte Einschränkung oder Behinderung von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union (§ 6 Abs. 6) und von Familienangehörigen einer Arbeitnehmerin der Europäischen Union (§ 6 Abs. 7), soweit diese von ihrem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch machen, insbesondere aus Gründen der Staatsangehörigkeit, gelten als unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 2, 4 und 9 und ist untersagt.

(2) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt für

(3) Das Diskriminierungsverbot gemäß Abs. 1 gilt insbesondere

(4) Die Bestimmungen der §§ 8 bis 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 bis 3, wobei bei Organen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Dienstgeberin und der Dienstbehörde jeweils das zuständige Organ des Selbstverwaltungskörpers, der Anstalt, der Fonds oder der Körperschaft zu treten hat.

(5) Das Diskriminierungsverbot erfasst nicht eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.

(2) Jede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen für die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen.

(3) Außerhalb eines Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur nach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des Todes aufgebahrt werden. Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, hat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Wahrung der genannten Interessen erforderlich ist, hat der Bürgermeister die näheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu untersagen.

(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier gelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass Informationen zu dem Recht auf Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV und gemäß Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 in deutscher Sprache und in mindestens einer weiteren Amtssprache der Organe der Europäischen Union unentgeltlich bereitgestellt werden. Diese Verpflichtung besteht nur hinsichtlich von Informationen im Sinne des ersten Satzes, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die nicht in die Regelungszuständigkeit des Bundes fallen und umfasst insbesondere die in Umsetzung der Richtlinie 2014/54/EU ergangenen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Landesregierung kann mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 oder Teilen hiervon die Gleichbehandlungsstelle betrauen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 1, nach § 8 Z 1 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg (Abs. 3) zu legen. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für menschliche Früchte und Teile von Leichen.

(3) Als Sarg darf nur ein festes Behältnis verwendet werden, das so beschaffen ist, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird und im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist oder im Falle der Feuerbestattung die Einäscherung nicht unnötig erschwert wird.

(4) Allfällig verwendete Sargausstattungen, insbesondere Hygienehüllen, müssen so beschaffen sein, dass im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Erhält eine vertraglich Bedienstete wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 2 oder nach § 8 Z 2 in Verbindung mit § 16 durch die Dienstgeberin für die gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt ist, so hat sie gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 3 oder nach § 8 Z 3 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Unter Überführung im Sinne dieses Gesetzes ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte, Aufbewahrungsstätte oder Einrichtung nach § 3 Abs. 3 zu verstehen. Die Beförderung eines Behältnisses nach § 25 Abs. 4 fällt nicht darunter.

(2) Die Überführung einer Leiche innerhalb von Vorarlberg oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 in ein anderes Bundesland bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, des Bürgermeisters des Fundortes. Dies gilt nicht, wenn der Totenbeschauer auf dem Totenbeschauschein vermerkt hat, dass der Überführung innerhalb Österreichs Interessen der Gesundheit nicht entgegenstehen; diesfalls genügt die vorherige Anzeige.

(3) Die Überführung einer Leiche in andere Bundesländer, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3, oder ins Ausland bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Sterbe- oder Fundort liegt.

(4) Die Überführung einer Leiche nach Vorarlberg bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll. Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hiefür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

(5) Wenn es aus verkehrsmäßigen Gründen erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Bürgermeister der Gemeinde Mittelberg mit Verordnung zu ermächtigen, in ihrem Namen die Genehmigung für die Überführung von Leichen vom Zollausschlussgebiet Mittelberg in das Ausland oder über ausländisches Gebiet in das Inland zu erteilen.

(6) Die Genehmigung zur Überführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(7) Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. das Einlangen der Anzeige (Abs. 2) ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft (Abs. 3 und 4) ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.

(8) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Überführung von Leichen bestehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 4, nach § 8 Z 4 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 42 hat die Dienstnehmerin auf ihr Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ist eine vertraglich Bedienstete wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5, nach § 8 Z 5 in Verbindung mit § 16 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Jede Leiche muss spätestens 72 Stunden nach Eintritt des Todes oder nach ihrer Auffindung oder Enterdigung bestattet werden. Davon ausgenommen sind Leichen, deren Verwesung durch besondere Vorkehrungen (entsprechende Aufbewahrung in einem Kühlraum oder Konservierung) verhindert wird; sie sind spätestens nach zehn Tagen zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch eine solche Bestattung weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Eine solche Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn die Leiche nicht rechtzeitig bestattet werden kann, weil die Maßnahmen zur Klärung der Todesursache (§ 9 Abs. 2) nicht abgeschlossen sind oder von der Staatsanwaltschaft Einwände gegen die Vornahme der Bestattung erhoben werden (§ 10 Abs. 2).

(2) Die Bestattungspflicht besteht auch für abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht in einer ärztlichen Ordination oder einer Krankenanstalt unschädlich beseitigt werden. Die Bestattung oder unschädliche Beseitigung solcher Körperteile hat der behandelnde Arzt oder der ärztliche Leiter der Krankenanstalt zu veranlassen.

(3) Leichen, die für Zwecke der naturwissenschaftlichen oder medizinischen Forschung und Lehre, für Zwecke der Ermittlung von Krankheitsursachen oder für Zwecke der Heilbehandlung einer Einrichtung überlassen wurden, die solchen Zwecken dient, sind, sobald sie für solche Zwecke nicht mehr benötigt werden, ohne unnötigen Verzug zu bestatten oder, falls es sich nur um Leichenteile handelt, im Rahmen der Einrichtung unschädlich zu beseitigen. Die Bestattung oder Beseitigung hat in einem solchen Falle der Leiter der Einrichtung zu veranlassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 78/2017

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ist eine Beamtin wegen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 5 oder des Fördergebotes nach § 41 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 8 Z 6 oder nach § 8 Z 6 in Verbindung mit § 16 hat die Dienstnehmerin Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin, bei der eine Diskriminierung wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Erdbestattung hat in einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

(2) Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofes darf nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs. 1 lit. c) vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Die Verwaltung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte darf die Bestattung erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder ein Probedienstverhältnis der Dienstnehmerin wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (§ 8 Z 7), so ist die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der betroffenen Dienstnehmerin nach den für das betreffende Dienst-, Ausbildungs- oder Probedienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zuzusprechen.

(2) Ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen eines in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Grundes oder unter Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung geklagt werden.

(3) Lässt die Dienstnehmerin die Beendigung gegen sich gelten, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in einer Feuerbestattungsanlage (§ 28 Abs. 1 lit. b) vorgenommen werden.

(2) Die Verwaltung einer Feuerbestattungsanlage darf die Feuerbestattung erst nach Vorliegen einer Willenserklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 und des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

(3) Die Aschenreste sind in eine, im Falle des Abs. 7 lit. a in zwei Urnen aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, hat sie aus verrottbarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.

(4) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.

(5) Jede Urne ist, ausgenommen die genehmigten Fälle des Abs. 7, ohne unnötigen Verzug in einem Friedhof beizusetzen.

(6) Die Urne ist von der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage der Verwaltung des Friedhofes zu übergeben oder zu übersenden; sie darf dritten Personen, insbesondere den Angehörigen, nur ausgefolgt werden, wenn

(7) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen, wenn

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 10 hat die betroffene Person Anspruch auf Mitgliedschaft und Mitwirkung in der betreffenden Organisation sowie auf Inanspruchnahme der Leistungen der betreffenden Organisation oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Eine nicht behördlich angeordnete Enterdigung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Als Enterdigung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Entnahme eines Sarges oder einer Urne aus einem Erdgrab, einer Gruft oder einem Nischengrab sowie das Öffnen eines Sarges oder einer Urne.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt, die Enterdigung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere Grabstätte, zur Feststellung der Todesursache, zur Beisetzung der Aschenreste in einem Sondergrab nach Abs. 4 oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und durch die Enterdigung weder die Gesundheit noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Enterdigungen, die von der Friedhofverwaltung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach Abs. 1. Sie sind dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie vor Ablauf der nach der Friedhofordnung vorgesehenen Mindestruhezeit durchgeführt werden. Der Bürgermeister hat, wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist, entsprechende Vorkehrungen anzuordnen.

(4) Nach Öffnung der Urne können die Aschenreste – abweichend von § 25 Abs. 3 – ohne Urne in einem Sondergrab eines Friedhofes (§ 31 Abs. 3 lit. b) beigesetzt werden, wenn die für den Friedhof festgelegte Mindestruhezeit abgelaufen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Eine Dienstnehmerin hat gegenüber der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie in Folge einer Belästigung nach § 13 oder nach § 14 diskriminiert worden ist.

(2) Eine Dienstnehmerin hat im Falle einer Belästigung nach § 13 Z 3 oder nach § 14 auch gegenüber der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in Höhe von € 1.000,-.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften und die Wahrung der Pietät Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband, die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften sowie die mit Aufgaben der Landesverwaltung beauftragten natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts der benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.

(2) Im Falle der Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 haben das Land, die Gemeinde oder der Gemeindeverband sowie die durch Landesgesetz geregelten Fonds, Anstalten und Körperschaften jeder benachteiligten Person jeweils den Vermögensschaden zu ersetzen und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten. Im Falle einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 16 durch Landesgesetz geregelte Selbstverwaltungskörper, sind diese im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches oder der Privatwirtschaftsverwaltung selbst schadenersatzpflichtig im Sinne des ersten Satzes, in allen anderen Fällen das Land.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Bestattungsanlagen sind

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, der bei durchschnittlicher Sterblichkeit und unter Berücksichtigung der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) für die Bestattung aller in der Gemeinde zu bestattenden Leichen ausreicht. Diese Verpflichtung besteht insoweit nicht, als in der Gemeinde von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder deren Einrichtungen ein Friedhof für die Bestattung von Leichen zur Verfügung gestellt wird, die in der Gemeinde zu bestatten sind.

(3) Eine Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung einer Feuerbestattungsanlage verpflichtet, wenn in der Gemeinde die Zahl der Leichen, die bei durchschnittlicher Sterblichkeit für eine Feuerbestattung in Frage kommen, voraussichtlich so groß ist, dass ein Bedarf für die ständige Erhaltung einer solchen Anlage gegeben ist.

(4) Die Landesregierung hat mit Verordnung mehrere Gemeinden zur Errichtung und Erhaltung einer gemeinsamen Feuerbestattungsanlage zu verpflichten und zu diesem Zweck einen Gemeindeverband (§§ 94 und 96 des Gemeindegesetzes) zu bilden, wenn für diese Gemeinden zusammen die Voraussetzungen nach Abs. 3 zutreffen.

(5) Die Errichtung und Erhaltung von Bestattungsanlagen obliegt mit Ausnahme der im § 31 und im 2. und 3. Abschnitt dieses Hauptstückes geregelten Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten.

(6) Unter Errichtung ist sowohl die Neuerrichtung einer Bestattungsanlage als auch die Erweiterung oder Umgestaltung einer bestehenden Bestattungsanlage zu verstehen.

(7) Unter Erhaltung ist die Instandhaltung einer Bestattungsanlage, die Anschaffung und Beistellung der Einrichtungen der Bestattungsanlage einschließlich der Beistellung des Personals zu verstehen, das zur Vornahme von Bestattungen und der sonstigen im Zusammenhang mit der Benützung der Bestattungsanlage vorzunehmenden Verrichtungen erforderlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 1 Abs. 1 Z 1 genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage bedarf unbeschadet der Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

(2) Eine Bestattungsanlage muss nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der voraussichtlich aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleisten. Insbesonders muss die vorgesehene Lage der Bestattungsanlage den Interessen der Raumplanung entsprechen und darf das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.

(3) In jedem Friedhof, ausgenommen in einer Urnenstätte (§ 28 Abs. 1), sowie in jeder Feuerbestattungsanlage muss ein für die Aufbahrung von Leichen geeigneter und nur hiezu bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer) vorhanden sein. Der Raum muss so groß sein, dass er voraussichtlich für die gleichzeitig erforderliche Aufbahrung der Leichen ausreicht, für deren Bestattung der Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage bestimmt ist.

(4) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle oder Leichenkammer ist ein geeigneter Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen einzurichten, sofern der Gemeinde in angemessener Entfernung ein geeigneter Obduktionsraum nicht zur Verfügung steht.

(5) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Bestattungsanlage hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtungen den vorstehenden Bestimmungen entspricht, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung regeln.

(6) Vor der Beschlussfassung über die Errichtung einer Bestattungsanlage hat der Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes, sonstiger einschlägiger Sachverständiger und der Eigentümer der Grundstücke, die an das für die Bestattungsanlage vorgesehene Grundstück angrenzen, in einem Augenschein zu prüfen, ob die geplante Bestattungsanlage den Erfordernissen nach den Abs. 2 bis 5 entspricht. Über den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert. Die betroffene Person hat zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in Höhe von € 1.000,-.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt § 29 Abs. 6 sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Jede Diskriminierung und jede Anweisung zur Diskriminierung nach den § 8 bis 13 sowie nach § 14 und nach § 16 durch eine Dienstnehmerin verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Benützung eines Friedhofes oder einer Feuerbestattungsanlage ist von der Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsordnung, Krematoriumsordnung) zu regeln.

(2) Die Friedhofsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung des Friedhofes jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

(3) Als Grabstätten können in der Friedhofsordnung vorgesehen werden

(4) Die Krematoriumsordnung hat unter Anführung des Rechtsträgers und der Bezeichnung der Anlage jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ansprüche von Bewerberinnen gemäß § 18, von vertraglichen Dienstnehmerinnen gemäß §§ 19, 20, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 38 Abs. 3, Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 26 sowie Ansprüche gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und gemäß § 38 Abs. 5, soweit sie Bewerberinnen oder vertragliche Dienstnehmerinnen betreffen, sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

(2) Für die gerichtliche Geltendmachung gelten folgende Fristen

(3) Ansprüche von benachteiligten Personen gemäß § 28 wegen Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 sind bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen; Abs. 2 Z 4 gilt sinngemäß für die Geltendmachung dieser Ansprüche.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Zur Bestattung sind alle Leichen aufzunehmen, für die die Bestattungsanlage nach der Friedhofsordnung bzw. der Krematoriumsordnung bestimmt ist, es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen.

(2) Jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist berechtigt, in einem Friedhof bzw. einer Feuerbestattungsanlage bei Bestattung der Leiche eines ihrer Mitglieder die üblichen Kulthandlungen vorzunehmen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ansprüche von Beamtinnen gemäß §§ 20, 21, 24, 25, 38 Abs. 3 sowie gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 und § 38 Abs. 5 sind bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.

(2) Ansprüche von Beamtinnen gemäß § 23 und gemäß § 28 in Verbindung mit § 16 sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat.

(3)Für die Geltendmachung der Ansprüche gelten folgende Fristen

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Für jeden Friedhof und für jede Feuerbestattungsanlage ist über die vorgenommenen Bestattungen ein Bestattungsbuch zu führen. In das Bestattungsbuch sind Vor- und Zuname, das Geburtsdatum, Sterbe- und Bestattungsdatum sowie die letzte Anschrift des Bestatteten einzutragen. Die Lage der einzelnen Grabstätten ist in einem Friedhofsplan zu verzeichnen.

(2) Im Bestattungsbuch eines Friedhofes (Gräberbuch) ist die Lage der Grabstätte unter Hinweis auf den Friedhofsplan zu vermerken. In das Bestattungsbuch sind auch Enterdigungen und Umbettungen einzutragen.

(3) Im Bestattungsbuch einer Feuerbestattungsanlage ist neben den Angaben nach Abs. 1 und 2 anzuführen, wem die Urne mit den Aschenresten übergeben oder übersandt wurde.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Belästigerin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche von Beamtinnen gegenüber der Dienstgeberin nach § 27 sind binnen eines Jahres ab Beendigung der Belästigung mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Stilllegung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Stilllegung gilt die dauernde Einstellung der Vornahme von Bestattungen in der gesamten Bestattungsanlage oder in wesentlichen Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn für die Vornahme von Bestattungen in der Bestattungsanlage oder in Teilen derselben kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen des § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht.

(3) Bei Stilllegung einer Bestattungsanlage sind die zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Einbringung eines Antrages zur Erstellung eines Gutachtens durch die Gleichbehandlungskommission oder ein amtswegiges Tätigwerden der Kommission nach § 56 Abs. 1 bewirken die Hemmung der Fristen nach §§ 32 bis 34.

(2) Wird der von der Diskriminierung Betroffenen nachweislich

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Auflassung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung. Als Auflassung gilt die Beseitigung der gesamten Bestattungsanlage oder von Teilen derselben.

(2) Ein solcher Beschluss darf nur gefasst werden, wenn die letzte Bestattung mindestens 20 Jahre zurückliegt, für die Aufrechterhaltung der Anlage kein Bedarf mehr besteht oder die Anlage den Anforderungen nach § 29 Abs. 2 nicht mehr entspricht. Liegt die letzte Bestattung weniger als 20 Jahre, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab weniger als fünf Jahre zurück, so darf die Auflassung erst nach Umbettung der Leichen durchgeführt werden, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 14 oder nach § 16 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, hat die Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die beklagte Partei hat zu beweisen, dass keine Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes vorgelegen ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Der Bürgermeister hat, erforderlichenfalls unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Gemeinde unverzüglich die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Wird von einer Beamtin im Verfahren vor der Dienstbehörde eine Diskriminierung nach §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 behauptet, so ist auf dieses Verfahren das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beamtin die Tatsachen abweichend von §§ 45 und 46 AVG lediglich glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer Diskriminierung vermuten lassen. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass kein in § 1 Abs. 1 Z 1 genannter Grund für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war oder dass keine Verletzung des Fördergebotes stattgefunden hat.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Bezirkshauptmannschaft kann auf Antrag der jeweiligen Gemeinde mit Bescheid eine Enteignung vornehmen, wenn dies für die Errichtung oder Erweiterung eines Friedhofs oder einer Feuerbestattungsanlage notwendig ist und ein Bedarf für die Errichtung oder Erweiterung einer solchen Anlage besteht.

(2) Die Gemeinde, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1), hat den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile angemessen zu entschädigen.

(3) Für die Enteignung nach Abs. 1 und die Entschädigung nach Abs. 2 gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die nachfolgenden Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß

(4) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung abzusprechen, sofern ein Übereinkommen über die Entschädigung nicht zustande kommt.

(5) Für die Bewertung des Enteignungsgegenstandes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft maßgebend. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind zur Bewertung allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige heranzuziehen, die nicht Landesbedienstete sind.

(6) Die Kosten des Verfahrens sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, von der Gemeinde zu tragen, auf deren Antrag die Enteignung erfolgt (Abs. 1). Der Enteignungsgegner hat Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung; ihm gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird, in allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 % der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7.500 Euro. Über den Anspruch auf Kostenersatz ist in einem mit der Entscheidung über die Enteignung bzw. Entschädigung abzusprechen.

(7) Wenn der Gegenstand der Enteignung im Grundbuch eingetragen ist, hat die Behörde die Entscheidung über die Enteignung nach Eintritt der Rechtskraft dem Grundbuchsgericht zur Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchsstandes zuzustellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Gemeinde kann anstelle der Errichtung und Erhaltung einer eigenen Feuerbestattungsanlage durch Abschluss eines Vertrages Vorsorge treffen, dass ein Privater eine Feuerbestattungsanlage errichtet und erhält. Der Vertrag bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung.

(2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat die Verpflichtung des Privaten zu enthalten,

(3) Die Feuerbestattungsanlage ist so zu errichten, zu erhalten und zu betreiben, dass den Erfordernissen der §§ 29 Abs. 2 bis 4 sowie 33 Abs. 1 und 3 und einer nach § 29 Abs. 5 erlassenen Verordnung sowie den sich aus § 32 ergebenden Pflichten entsprochen wird. Die Benützung der Anlage ist durch eine Betriebsordnung zu regeln, die den Erfordernissen des § 31 Abs. 4 entspricht.

(4) Die Betriebsordnung bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Betriebsordnung gesetzwidrig ist oder die in diesem Abschnitt geregelten öffentlichen Interessen beeinträchtigt.

(5) Der Bürgermeister hat die Feuerbestattungsanlage vor der Inbetriebnahme in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 3 zu überprüfen. Falls die Anlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat er dem Betreiber der Anlage die zur Herstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der Bürgermeister mit Bescheid festgestellt hat, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(6) Die §§ 56 und 57 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Ein Vertrag nach Abs. 1 und 2 kann auch von einem Gemeindeverband (§ 28 Abs. 4) geschlossen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Dienstnehmerinnen dürfen durch die Vertreterin der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes in keiner Weise benachteiligt werden.

(2) Auch Dienstnehmerinnen, die als Zeuginnen oder Auskunftspersonen in einem Verfahren auftreten oder eine Beschwerde einer Dienstnehmerin unterstützen, dürfen aus diesem Grund in keiner Weise benachteiligt werden.

(3) Sofern Zuwiderhandlungen gegen das Benachteiligungsverbot nach Abs. 1 oder 2 nicht bereits eine Diskriminierung darstellen, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber der Dienstgeberin.

(4) §§ 36 und 37 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Das Recht auf Benützung einer Grabstätte (Benützungsrecht) in einer gemeindlichen Bestattungsanlage wird mit der Zuweisung der Grabstätte durch Bescheid des Bürgermeisters erworben. Ein solcher Bescheid ist von Amts wegen oder auf Antrag zu erlassen. Einem Antrag ist stattzugeben, wenn die Grabstätte für eine Leiche in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof bestimmt ist. Im Antrag ist die gewünschte Grabstättenart (§ 31 Abs. 3) anzugeben. Dem Wunsch des Antragstellers hinsichtlich einer bestimmten Grabstättenart ist nach Möglichkeit zu entsprechen. Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstättenart besteht nicht.

(2) Das Benützungsrecht berechtigt je nach zugewiesener Grabstättenart zur Bestattung von einer oder mehreren Leichen oder Beisetzung einer oder mehrerer Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte.

(3) Die Dauer des Benützungsrechtes bestimmt sich nach der Friedhofsordnung. Lässt diese eine Verlängerung des Benützungsrechtes zu, so hat der Bürgermeister einem Ansuchen um Verlängerung stattzugeben, wenn bei gewöhnlicher Sterblichkeit ausreichend Grabstätten zur Verfügung stehen.

(4) Wird das Benützungsrecht mehreren Personen zugewiesen oder geht es an mehrere Personen über (§ 39), so haben die Benützungsberechtigten innerhalb einer vom Bürgermeister festzulegenden Frist einen gemeinsamen Bevollmächtigten für die Ausübung des Benützungsrechtes namhaft zu machen. Wird innerhalb der festgesetzten Frist ein Bevollmächtigter nicht namhaft gemacht, so hat der Bürgermeister durch Bescheid einen der Benützungsberechtigten zum Bevollmächtigten zu bestellen. Der Bevollmächtigte soll in der Gemeinde oder in möglichst geringer Entfernung derselben wohnhaft sein.

(5) Das Benützungsrecht muss vom Zeitpunkt der Vornahme einer Bestattung an jeweils mindestens bis zum Ablauf der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhezeit aufrecht bleiben. Endet das Benützungsrecht vor Ablauf der Mindestruhezeit, so ist es bis zum Ablauf derselben zu verlängern.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die sachlich in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Dienstnehmerin sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es eine Betroffene verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenientin (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Betroffene, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 oder nach § 16 vor Gericht geltend machen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten anderen Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung bestimmt ist.

(2) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Landesregierung hat – nach Anhörung der Gleichbehandlungskommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle – für die in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten ein Gleichstellungsprogramm zu erstellen.

(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage der zum 31. Jänner jedes zweiten Jahres zu ermittelnden Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie einer Schätzung der zu besetzenden Dienstposten und Funktionen zu erstellen. Es sind jeweils der Frauen- und Männeranteil an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten, der Teilbeschäftigten und der höherwertigen Verwendungen (Funktionen), allenfalls gegliedert nach Berufsgruppen, und die zu erwartende Fluktuation zu ermitteln und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Das Gleichstellungsprogramm hat Vorschläge zu enthalten, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen und Männern beseitigt werden können. Insbesondere hat das Gleichstellungsprogramm Projekte zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstiegs, Modelle flexibler Teilzeitbeschäftigung, Fortbildungsmöglichkeiten während Karenzzeiten und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung vorzusehen.

(4) Das Gleichstellungsprogramm und Anpassungen des Gleichstellungsprogrammes sind in der „Kärntner Landeszeitung“ sowie im Internet auf der Homepage des Landes Kärntens zu veröffentlichen.

(5) Die Gemeinden sollen darauf hinwirken, die Grundsätze des Gleichstellungsprogrammes auch für ihren Bereich so weit als möglich zu verwirklichen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Das Benützungsrecht erlischt durch

(2) Der Bürgermeister hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung des Friedhofes mindestens sechs Monate vorher unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 mitzuteilen.

(3) Falls der Benützungsberechtigte die Instandhaltungspflicht (§ 38 Abs. 2) vernachlässigt, kann ihm vom Bürgermeister das Benützungsrecht entzogen werden. Der Entzug ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Instandhaltung vorher anzudrohen. Im Entzugsbescheid ist auf die Rechtsfolgen nach Abs. 4 hinzuweisen.

(4) Grabdenkmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabgegenstände sind, sofern sie nicht von der Gemeinde beigestellt wurden, vom bisherigen Benützungsberechtigten binnen drei Monaten nach Erlöschen des Benützungsrechtes zu entfernen. Andernfalls hat die Gemeinde diese Gegenstände auf Kosten des Benützungsberechtigten von der Grabstätte zu entfernen. Wenn die so entfernten Gegenstände vom Benützungsberechtigten nicht innerhalb von einem Monat übernommen werden, gehen sie in das Eigentum der Gemeinde über.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts für ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts, so lange bevorzugt aufzunehmen, bis im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich erreicht wird, sofern nicht in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern im jeweiligen Bereich nach Abs. 3 in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband weniger als 50 vH im Hinblick auf die Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in diesem Bereich beträgt.

(2) Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts um eine höherwertige Verwendung (Funktion) in einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband sind, wenn sie gleich geeignet sind wie die bestgeeignetste Mitbewerberin des anderen Geschlechts, so lange bevorzugt zu bestellen, bis im Hinblick auf die Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird, sofern nicht in der Person einer Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegende Gründe überwiegen. Das weibliche oder männliche Geschlecht ist unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der in der Gemeinde oder dem Gemeindeverband auf den jeweiligen Bereich nach Abs. 3 entfallenden Funktionen weniger als 50 vH beträgt.

(3) Für den Vollzug des Förder- und Gleichstellungsgebotes (Abs. 1 und 2) sind folgende Bereiche maßgeblich

(4) Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, deren Dienstverhältnis dem Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, oder dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, unterliegt, sind bei der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten in einem bestimmten Bereich (Abs. 1 bis 3) nach Maßgabe des Stellenplanes nach § 5 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, LGBl. Nr. 96/2011, zu berücksichtigen.

(5) Die in der Person der Mitbewerberin des anderen, überrepräsentierten Geschlechts liegenden Gründe nach Abs. 1 und 2 dürfen gegenüber Bewerberinnen des unterrepräsentierten Geschlechts keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Ab dem Zeitpunkt der Stilllegung eines Friedhofes wird das Benützungsrecht auf das Recht und die Pflicht zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte eingeschränkt.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Im Falle der Unterrepräsentation von Frauen oder Männern sind Bedienstete des unterrepräsentierten Geschlechts zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, unbeschadet des § 8 Abs. 4 so lange bevorzugt zuzulassen, bis ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Frauen und Männern erreicht wird.

(2) Das männliche oder weibliche Geschlecht ist im Sinne des Abs. 1 unterrepräsentiert, wenn der Anteil von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der verwendeten Bediensteten

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Für die Benützung von Friedhofseinrichtungen kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Friedhofsgebührenordnung) Abgaben (Friedhofsgebühren) erheben.

(2) Das zu erwartende Aufkommen an Friedhofsgebühren darf das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigen. Das Jahreserfordernis umfasst

(3) Anstelle der nach den §§ 44 bis 48 vorgesehenen Friedhofsgebühren dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei der Zusammensetzung von landesgesetzlich vorgesehenen Beiräten, Aufsichtsräten und Kuratorien hat die Landesregierung ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zwischen Frauen und Männern anzustreben.

Landesrecht Bestattungsgesetz

In der Friedhofsgebührenordnung können insbesondere folgende Arten von Friedhofsgebühren ausgeschrieben werden

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Bei der Zusammensetzung der in den Dienstvorschriften vorgesehenen Prüfungs-, Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommissionen sowie der Kommission nach dem Kärntner Objektivierungsgesetz ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmerinnen in dem vom Zuständigkeitsbereich der Kommission betroffenen Personenkreis Bedacht zu nehmen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte sind den verschiedenen Grabarten entsprechend abzustufen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderung die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, die Ausübung des Dienstes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden das Land, die Gemeinde oder den Gemeindeverband unverhältnismäßig belasten (Abs. 2).

(2) Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig im Sinne des Abs. 1 sind, sind insbesondere zu berücksichtigen

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstättengebühr sein.

(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 5 ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Websites und mobile Anwendungen

(2) Die zuständigen Organe der Rechtsträgerin nach Abs. 1 haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten, wie insbesondere durch gesellschaftspolitische Maßnahmen, dafür zu sorgen, dass Rechtsträgerinnen, die überwiegend vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Land oder anderen Rechtsträgerinnen im Sinne des Abs. 1 ernannt worden sind, den Anforderungen nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 Rechnung tragen.

(3) Mobile Anwendungen sind Anwendungssoftware, die von den in Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen oder in deren Auftrag zur Nutzung durch die allgemeine Öffentlichkeit auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets konzipiert und entwickelt wurde. Dazu gehört nicht die Software zur Steuerung dieser Geräte oder die Hardware.

(4) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 47 und 48 sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen ausgenommen

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Bestattungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Websites und mobile Anwendungen gemäß § 46 sind für die Nutzerinnen, insbesondere für Menschen mit Behinderung, barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden.

(2) Als barrierefrei im Sinne dieses Abschnittes gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 erforderlich ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die in § 46 Abs. 1 genannten Rechtsträgerinnen haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.

(2) Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben jede Mitteilung von Nutzerinnen ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach § 46 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche kann eine Aufbahrungsgebühr festgesetzt werden. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche aufgrund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach §§ 47 und 48 entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Anforderungen zu erfolgen. Die Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Gleichbehandlungsstelle geeignete Personen oder geeignete Stellen mit der Überwachung und Berichterstattung beauftragen.

(3) Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 sind von der Gleichbehandlungsstelle entgegenzunehmen und zu prüfen; im Bedarfsfall hat die Gleichbehandlungsstelle der zuständigen Rechtsträgerin sowie Personen oder Stellen im Sinne des Abs. 2 Empfehlungen zur Setzung von Maßnahmen zu erteilen.

(4) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner zur Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 Schulungsprogramme für einschlägige Interessensvertreter und das Personal von Rechtsträgerinnen gemäß § 46 Abs. 1 sowie Sensibilisierungsmaßnahmen zum Thema barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu koordinieren.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; § 42 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach § 37a betrieben wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Personen und Einrichtungen, die sich mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes besonders zu befassen haben, sind

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Friedhofs- und Feuerbestattungsgebühren sind vom Bürgermeister durch Bescheid vorzuschreiben und werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(2) Schuldner der Grabstättengebühr, der Verlängerungsgebühr und Enterdigungsgebühr ist der Benützungsberechtigte. Die Aufbahrungsgebühr und die sonstigen Friedhofsgebühren sowie die Feuerbestattungsgebühren schuldet derjenige, der nach § 3 Abs. 1 für die Bestattung der Leiche zu sorgen hat oder derjenige, der ohne dass ihn eine Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 trifft, die Sorge für die Bestattung auf sich nimmt.

(3) Sind nach Abs. 2 mehrere Personen zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

(4) Ist ein Schuldner im Sinne des Abs. 2 nicht oder nicht mehr vorhanden, so sind bis zur Einantwortung der Nachlass nach dem Bestatteten, danach die Erben Schuldner der Gebühren.

(5) Dem Schuldner steht ein Ersatzanspruch in der Höhe der geleisteten Friedhofsgebühren gegenüber den Personen zu, die auf Grund gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet sind.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist eine Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kommission besteht aus zwei Senaten, die für folgende Bereiche zuständig sind

(2) Die Kommission hat nach Maßgabe der §§ 56 und 57 Gutachten zu erstatten.

(3) Die Kommission hat das Recht, der Landesregierung Vorschläge für die Ausarbeitung eines Gleichstellungsprogrammes (§ 40) zu erstatten.

(4) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

Landesrecht Bestattungsgesetz

In der Friedhofsgebührenordnung sind auch Bestimmungen darüber vorzusehen, ob und inwieweit bei vorzeitigem Verzicht auf ein Benützungsrecht (§ 40 Abs. 1 lit. b) oder bei Stilllegung oder Auflassung eines Friedhofes ein Rückersatz von bereits entrichteten Friedhofsgebühren vorzunehmen ist.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die in den nachfolgenden Absätzen getroffenen Regelungen über die Geschäftsführung der Kommission gelten in gleicher Weise für die Senate I und II der Kommission, soweit in bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die Vorsitzende eines Senats und im Falle ihrer Verhinderung ihre Stellvertreterin hat die Kommission nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung des Senates hat auch dann zu erfolgen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

(2a) Sind gleichzeitig die Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, an einer bereits anberaumten Senatssitzung teilzunehmen, hat das an Jahren älteste anwesende Senatsmitglied, im Fall des Senats I jenes aus dem Kreis der in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitglieder, für diese Sitzung die Vorsitzführung zu übernehmen.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bildet den Gegenstand des Verfahrens eine behauptete Belästigung nach § 13, so kann die Vorsitzende anordnen, dass die Befragungen der von der Belästigung Betroffenen und der Person, gegen die sich der Antrag richtet, abgesondert erfolgen.

(4) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(5) Ein Senat der Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(6) Jeder Beschluss eines Senats der Kommission wird mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissionsmitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Vorsitzende des jeweiligen Senats gibt ihre Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern eines Senats der Kommission ist eine geheime Abstimmung durchzuführen. Abs. 6 findet in diesem Fall keine Anwendung. Jeder Beschluss wird mit unbedingter Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmzettel, aus denen der Wille eines Kommissionsmitgliedes nicht eindeutig erkennbar ist, sind ungültig.

(8) Den Sitzungen der Kommission können Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden, sofern dies von mindestens zwei Mitgliedern des jeweiligen Senats verlangt wird oder ein entsprechender Vorschlag der Vorsitzenden des Senats mehrheitlich beschlossen wird. Für die beigezogenen Fachleute gilt die Bestimmung des § 69 sinngemäß.

(9) Die Geschäftsordnung der Kommission ist durch Verordnung der Landesregierung näher zu regeln.

(10) Die Geschäfte der Kommission sind vom Amt der Kärntner Landesregierung zu führen. Schriftliche Erledigungen der Kommission sind von der Vorsitzenden des jeweiligen Senats zu fertigen.

(11) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein Ehrenamt; für die im Rahmen der Kommission geleistete Arbeit gebührt den Mitgliedern keine Vergütung. Mitgliedern, die nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft sind, gebührt jedoch eine Reisezulage und eine Fahrtkostenvergütung. Auf diese Ansprüche ist das Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Kommission ist berechtigt – unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz – Informationen betreffend die Gleichbehandlung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen auszutauschen, sofern dies zur Wahrung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(13) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Kommission kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

(14) Die Kommission hat Gutachten im Sinne des § 56 Abs. 1 und des § 57, sofern keine Rückschlüsse auf Einzelfälle gezogen werden können, im vollen Wortlaut, jedoch in anonymisierter Form, auf der Homepage des Landes Kärnten kostenlos zu veröffentlichen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für Bestattungsanlagen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlagen) - in diesem Abschnitt kurz Bestattungsanlagen genannt - gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 6 und 7, 29 Abs. 2, 3 und 5 sowie 33. Bei Friedhöfen, die ausschließlich der Bestattung der Mitglieder eines Ordens, einer Kongregation oder ähnlichen religiösen Einrichtung dienen, findet der § 29 Abs. 3 keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Das Verfahren vor dem Senat I der Kommission richtet sich nach den Bestimmungen des Abs. 2 bis 8 und jenes vor dem Senat II nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Auf das Verfahren vor dem Senat I der Kommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 und 4 AVG sowie die §§ 20, 21, 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(3) Jede Person, die im Verfahren vor der Kommission angehört wird, hat das Recht, sich von einer Person ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Auf dieses Recht ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung nach den §§ 8 bis 13 oder eine Verletzung des Fördergebotes nach den §§ 41 oder 42 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass

(5) Die betroffene Person im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4 und die Vertreterin der Dienstgeberin sind auf ihr Verlangen vom Senat I der Kommission jeweils anzuhören.

(6) Jede Vertreterin der Dienstgeberin ist verpflichtet, dem Senat I der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(7) Dem Senat I der Kommission ist die Einsicht in die für die Entscheidung des konkreten Falles notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Entscheidung des konkreten Falles erforderlich ist, soweit und solange deren Geheimhaltung nicht aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Auf Verlangen sind dem Senat I der Kommission Aktenteile im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln.

(8) Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Einwilligung der betroffenen Dienstnehmerin zulässig. Jedes Mitglied des Senats I der Kommission ist zur Geheimhaltung über personenbezogene Daten gegenüber jedermann verpflichtet, soweit sich aus § 68 Abs. 3 nichts anderes ergibt.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Vor der Errichtung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die geplante Bestattungsanlage nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Der Senat I setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.

(2) Als ständige Mitglieder gehören dem Senat I an

(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an

(4) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an

(5) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich der Krankenanstalten oder der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft betroffen ist, gehören dem Senat I als weitere Mitglieder an

(6) Dem Senat II gehören als Mitglieder an

(7) Ist der Senat II der Kommission mit der Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen befasst, so gehört ihm zusätzlich eine Vertreterin der für das Kärntner landwirtschaftliche Schulgesetz 1993 zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung an.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die beabsichtigte Verwendung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens einen Monat vorher anzuzeigen.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

(3) Vor der beabsichtigten Verwendung ist ein amtsärztliches Gutachten darüber einzuholen, ob die errichtete Bestattungsanlage nach ihrer Beschaffenheit die Bestattung der aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleistet und ob die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Bürgermeister zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Für die Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats I der Kommission zu bestellen

(2) Für eine Funktionsdauer von fünf Jahren sind als Mitglieder des Senats II der Kommission zu bestellen

(3) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied mit gleichen Rechten und Pflichten zu bestellen.

(4) Kommen die in Abs. 1 und 2 genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung ihrer Verpflichtung zur Bestellung von Mitgliedern oder ihren Vorschlagsrechten nicht oder nicht in vollem Umfang nach, so geht das Recht zur Bestellung auf die Landesregierung über. Die Landesregierung hat in diesem Fall bei der Bestellung auf keine Vorschläge Bedacht zu nehmen.

(5) Wiederbestellungen sind zulässig.

(6) Die Senate haben aus dem Kreis seiner Mitglieder jeweils eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin zu wählen. Die Vorsitzende des Senat I der Kommission und deren Stellvertreterin sind aus den in § 54 Abs. 2 genannten ständigen Mitgliedern zu wählen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Vom Rechtsträger eines Friedhofes bzw. einer Feuerbestattungsanlage ist eine dem § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung zu erlassen.

(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Auf Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat der Senat I der Kommission ein Gutachten zu erstellen,

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist binnen einem Jahr ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 zulässig.

(5) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die Vorsitzende des Senats I der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen

(6) Der Senat I der Kommission hat sein Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten – soweit nicht Abs. 7 zum Tragen kommt – ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

(7) Kann die in Abs. 6 angeführte Frist auf Grund des Umfanges oder Komplexität nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu ein Jahr zu erstrecken. In diesem Fall ist die Person gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 von der Verlängerung der Frist unter Angaben von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verständigen.

(8) (entfällt)

(9) Ist der Senat I der Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes oder des Fördergebotes nach §§ 41 oder 42 vorliegt, so hat er

(10) Kommen die in Abs. 6 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde oder dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbandes zu berichten.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate vorher anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat im Falle der Stilllegung oder Auflassung die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für Gesundheit und zur Wahrung der Pietät anzuordnen. Bei Auflassung eines Friedhofes, in welchem die letzten Bestattungen vor weniger als 20 Jahren, im Falle einer Urnenbestattung in einem Erdgrab vor weniger als fünf Jahren vorgenommen wurden, hat der Bürgermeister die Umbettung der Leichen anzuordnen, die innerhalb dieser Frist bestattet wurden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Der Senat II der Kommission nimmt die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission des Bundes nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, wahr.

(2) Die Bestimmungen des 5. Hauptstückes gelten für den Senat II der Kommission nur, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Der Bürgermeister hat unter Beiziehung eines sanitätspolizeilichen Sachverständigen in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen, ob die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen entspricht.

(2) Falls die Bestattungsanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat der Bürgermeister mit Bescheid dem Rechtsträger der Bestattungsanlage die zur Wiederherstellung eines vorschriftsmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.

(3) Der Bürgermeister hat die Stilllegung der Anlage anzuordnen, wenn so schwer wiegende Mängel bestehen, dass die ordnungsgemäße Benützung der Bestattungsanlage nicht mehr gesichert erscheint. Die Stilllegung ist unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel vorher anzudrohen. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Stilllegung unter entsprechenden Auflagen anzuordnen. Wenn die Gründe für die Stilllegung weggefallen sind, ist sie aufzuheben.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Referat für Frauen und Gleichstellung einzurichten. Das Referat für Frauen und Gleichstellung besteht aus der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und dem erforderlichen Personal.

(2) Die Landesregierung hat eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen und mit der Leitung des Referats für Frauen und Gleichstellung zu beauftragten. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Bei der Bestellung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung aufweist.

(4) Die Landesregierung hat für die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(5) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(6) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Die in dem Referat für Frauen und Gleichstellung tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten.

(8) Die Inanspruchnahme des Referats für Frauen und Gleichstellung ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(9) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben das Referat für Frauen und Gleichstellung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Das Referat für Frauen und Gleichstellung kann, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung sind

(2) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die Fragen der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 62 Abs. 11 – dem Referat für Frauen und Gleichstellung im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

(3) Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

(4) Dem Referat für Frauen und Gleichstellung können durch die Landesregierung weitere Aufgaben übertragen werden, insbesondere betreffend

(5) Im Falle der Übertragung weiterer Aufgaben auf das Referat für Frauen und Gleichstellung nach Abs. 4 durch die Landesregierung finden § 58 Abs. 7 und § 68 hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben keine Anwendung.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Verwendung einer privaten Urnenstätte bedarf einer Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn

(2) Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes sowie die Eigentümer der Grundstücke, welche an das für die Urnenstätte heranzuziehende Grundstück unmittelbar angrenzen, sind dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen.

(3) Die Genehmigung ist befristet zu erteilen, sofern das Verfügungsrecht nach Abs. 1 lit. b zeitlich beschränkt ist.

(4) Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(5) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Pietät nicht gewahrt ist und der Genehmigungsinhaber trotz vorangehender Aufforderung des Bürgermeisters nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Pietät setzt.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 24/2020, 4/2022

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Gleichbehandlungsstelle eingerichtet. Die Gleichbehandlungsstelle besteht aus der Leiterin (§ 61) und dem erforderlichen Personal.

(2) Die Landesregierung hat die zur Besorgung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die in der Gleichbehandlungsstelle tätigen Bediensteten unterstehen fachlich nur den Weisungen der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle.

(4) Die Inanspruchnahme der Gleichbehandlungsstelle ist kostenlos und kann auch anonym erfolgen.

(5) Die Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie die durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper, Anstalten, Fonds und Körperschaften haben die Gleichbehandlungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu gewähren. Die Gleichbehandlungsstelle kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, andere Personen oder Einrichtungen sowie die Organe des Bundes um schriftliche oder mündliche Stellungnahme ersuchen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.

(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Landesregierung hat für eine Funktionsdauer von fünf Jahren eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen und mit der Leitung der Gleichbehandlungsstelle zu beauftragen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle (§ 62) aufweist.

(3) Die Landesregierung hat für die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(4) Vertreterinnen der Dienstgeberin dürfen die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen; insbesondere darf ihr aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung, die Gleichstellung und die Frauenförderung sowie betreffend die Arbeitnehmerfreizügigkeit und betreffend den barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt § 59.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben, sofern nicht die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee oder der Stadt Villach oder der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten besteht

(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist für ihren Vertretungsbereich berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(3) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist ferner für ihren Vertretungsbereich berechtigt, im Falle einer behaupteten Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots einer Belästigung nach § 13 Anträge an die Gleichbehandlungskommission zur Erstellung eines Gutachtens zu stellen.

(4) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 2 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.

(5) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Leiterin als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle eine in der Gleichbehandlungsstelle tätige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.

(6) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle ist berechtigt, Vorschläge für das Gleichstellungsprogramm (§ 40) zu erstatten.

(7) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung gemäß § 14 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung folgende Aufgaben

(8) Die Gleichbehandlungsstelle hat zur Verwirklichung des Diskriminierungsverbotes im Sinne des § 16 sowie zur Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerinnen der Union und ihrer Familienangehörigen folgende Aufgaben wahrzunehmen

(9) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1, Abs. 7 Z 1 und des Abs. 8 Z 1 lassen bundesrechtliche Bestimmungen über die Möglichkeit der Partei eines gerichtlichen Verfahrens, Verfahrenshilfe zu beantragen, unberührt.

(10) Die Gleichbehandlungsstelle hat ferner im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen Beschwerden betreffend die Verletzung des § 46 Abs. 4 Z 9, des § 47 und des § 48 entgegenzunehmen und zu prüfen (§ 49 Abs. 3). Sie hat darüber hinaus die ihr gemäß § 47 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem barrierefreien Zugang von Websites und mobilen Anwendungen wahrzunehmen.

(11) Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen von Landesbehörden, die den Vertretungsbereich der Gleichbehandlungsstelle unmittelbar berühren, sind – unbeschadet des § 59 Abs. 2 – der Gleichbehandlungsstelle im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3, die in einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach stehen oder sich um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zu den Gemeinden Klagenfurt oder Villach bewerben, jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für den Verhinderungsfall der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(3) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.

(4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(5) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und die Stadt Villach haben der Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(6) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungsbeauftragten (ihre Stellvertreterinnen) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihnen bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(7) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet den Gleichbehandlungsbeauftragten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme jener der §§ 4 Abs. 2 und 3 sowie 20 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben sich mit allen die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach haben

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet haben, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeuginnen zu vernehmen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach und ihre Stellvertreterinnen sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragten als auch ihre Stellvertreterinnen verhindert, können die Gleichbehandlungsbeauftragten jeweils eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Villach sind berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,

(2) Es darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Landesregierung hat zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und dem Schutz vor Diskriminierung von Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 und Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 in den Landeskrankenanstalten eine Gleichbehandlungsbeauftragte für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Bei der Bestellung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die betreffende Person die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Erfüllung der Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (§ 66) aufweist.

(3) Die Landesregierung hat für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten in gleicher Weise und unter denselben Voraussetzungen eine Stellvertreterin zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gehen für die Dauer ihrer Verhinderung auf ihre Stellvertreterin über.

(4) Im Zuständigkeitsbereich der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die Zuständigkeit der Gleichbehandlungsstelle ausgeschlossen.

(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten ist die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge zu gewähren.

(6) Die Landesregierung hat der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten jeweils die zur Besorgung ihrer Aufgaben erforderlichen Personal-, Sach- und Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

(7) Vertreterinnen der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 dürfen die Gleichbehandlungs-beauftragte der Landeskrankenanstalten (ihre Stellvertreterin) in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grund nicht benachteiligen. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(8) Jede Vertreterin der Dienstgeberin im Sinne des § 6 Abs. 5 ist verpflichtet, der Gleichbe-handlungsbeauftragten für die Landeskrankenanstalten die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt hinsichtlich der in Entscheidungen nach den Abschnitten 3 und 4 des II. Hauptstückes auferlegten Auflagen auch für Organe von Leichenbestattungsunternehmungen oder sonstige Personen, die zur Vornahme von Verrichtungen nach diesen Abschnitten herangezogen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 58/2001, 43/2009, 44/2013, 78/2017

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat sich mit allen die Gleichbe-handlung sowie die Frauenförderung in ihrem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinne des 2. und 4. Hauptstückes dieses Gesetzes zu befassen.

(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat

(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht der Verletzung des Diskriminierungsverbotes gemäß § 8 oder des Verbots der Belästigung gemäß § 13 durch eine Beamtin mit schriftlicher Zustimmung jener Dienstnehmerin, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unverzüglich und unmittelbar der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist in Angelegenheiten, in denen sie selbst gemäß Abs. 3 Disziplinaranzeige erstattet hat, von der zuständigen Disziplinarbehörde als Zeugin zu vernehmen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten und ihre Stellvertreterin sind berechtigt, in Angelegenheiten, die ihren Vertretungsbereich betreffen, an den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Sind sowohl die Gleichbehandlungsbeauftragte als auch ihre Stellvertreterin verhindert, kann die Gleichbehandlungsbeauftragte eine fachkundige Bedienstete zur Teilnahme an der Sitzung der Gleichbehandlungskommission namhaft machen.

(6) Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten ist berechtigt, unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz Informationen betreffend die Gleichbehandlung sowie die Frauenförderung mit anderen Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union auszutauschen, sofern dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zweckdienlich ist.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Bestattungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weder von einer Gemeinde noch von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer ihrer Einrichtungen erhalten werden, dürfen weiterhin vom bisherigen Rechtsträger erhalten werden. Auf solche Anlagen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über konfessionelle Bestattungsanlagen sinngemäß Anwendung.

(2) Für Gemeinden, in deren Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein Friedhof erhalten wird, gilt die Bestimmung des § 28 Abs. 2 vorläufig nicht. Sie tritt jedoch in Kraft, sobald die Zahl der in der Gemeinde zu bestattenden Leichen so groß ist, dass mit den zu erwartenden Friedhofsgebühren voraussichtlich die Erfordernisse für die Erhaltung eines Friedhofes gedeckt werden können oder die bisher benützten Friedhöfe zur Aufnahme von Leichen aus einer solchen Gemeinde nicht mehr zur Verfügung stehen. Die Landesregierung hat das Zutreffen dieser Voraussetzung durch Verordnung festzustellen.

(3) Bestehende Benützungsrechte an Grabstätten in Friedhöfen von Gemeinden sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an Benützungsrechte im Sinne des § 38 und bleiben für den Zeitraum, für den sie eingeräumt wurden, aufrecht. Auf unbegrenzte Zeit eingeräumte Benützungsrechte erlöschen, soferne sie nicht nach § 38 Abs. 3 verlängert werden, binnen 30 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(4) Wird ein konfessioneller Friedhof von der Gemeinde zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen des Abs. 3 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung.

(5) Wird eine gemeindliche Bestattungsanlage von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer Einrichtung derselben zur Erhaltung übernommen, so finden die Bestimmungen der §§ 52 bis 57 ab dem Zeitpunkt der Übernahme sinngemäß Anwendung. Nach den Bestimmungen der §§ 38 und 39 zugewiesene Benützungsrechte bleiben für den Zeitraum, für den sie verliehen worden sind, als privatrechtliche Benützungsrechte aufrecht.

(6) Der § 37a Abs. 1 und 2 ist auch auf vor der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 41/1996, verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

(7) Fehlt in einem Friedhof ein Raum nach § 29 Abs. 3, so ist ein solcher zu errichten, es sei denn, dass ein solcher Raum bei Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Bestattungsgesetzes, LGBl.Nr. 43/2009, in unmittelbarer Nähe des Friedhofes bereits vorhanden ist.

(8) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 37 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009, 44/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrpersonen wird durch bundesrechtliche Vorschriften, insbesondere § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie § 7r Behinderteneinstellungsgesetz – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, geregelt.

(2) Die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle hat die nach § 40 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sowie nach § 7r Behinderteineinstellungsgesetz vorgesehenen Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Kommission gemäß § 57 dieses Gesetzes fallen, zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung wahrzunehmen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1969 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.

(3) Art. XLV des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) Art. XII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 44/2013

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) In Ausübung ihrer Funktion sind

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder der Kommission, die Stellvertreterin der Frauen- und Gleichbehandlungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten sowie die Stellvertreterinnen der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte, sofern die jeweilige Beauftragte bzw. die Leiterin verhindert ist.

(3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Kommission, des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten zu unterrichten. Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind jeweils verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(4) Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach sind jeweils berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung (Aufgabenbereich) der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu unterrichten. Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte sind verpflichtet, in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich die vom Gemeinderat im Einzelfall verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Landesrecht Bestattungsgesetz

Art. XXXIX des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) sind jeweils zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 1 besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion weiter.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission, die Funktion als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Funktion als Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Statutarstädte (Stellvertreterin) oder die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ruhen

(2) Die Funktionen nach Abs. 1 enden

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

(4) Die Mitglieder der Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte (Stellvertreterin), die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte (Stellvertreterinnen) sowie die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder oder Organe bestellt werden. Scheidet ein Mitglied aus der Kommission vorzeitig aus dem Amt, so ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Landesregierung den in § 54 Abs. 2, 6 Z 1 und Abs. 7 genannten Mitgliedern der Kommission, den Bediensteten der Geschäftsstelle der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (Stellvertreterin), den Bediensteten des Referats für Frauen und Gleichstellung, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle (Stellvertreterin), den Bediensteten der Gleichbehandlungsstelle und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten (Stellvertreterin) die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu ermöglichen, insbesondere auf den Gebieten

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für das nach den dienstrechtlichen Vorschriften zuständige Organ der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach im Hinblick auf Fortbildungsveranstaltungen der Statutarstädte in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle haben der Landesregierung bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und Frauenförderung im Landesbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten.

(2) Die Landesregierung hat diese Berichte binnen drei Monaten dem Landtag vorzulegen. Dem Bericht der Kommission ist eine Aufstellung der im Berichtszeitraum getroffenen Maßnahmen im Sinne des § 56 Abs. 9 dieses Gesetzes sowie im Sinne des § 23a Abs. 8 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes anzuschließen. Jene Fälle, in denen den Vorschlägen der Kommission nicht entsprochen wurde, sind zu begründen. Die Berichte im Sinne des Abs. 1 dürfen ausschließlich anonymisierte und statistische Daten enthalten.

(3) Die Kommission, die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte und die Leiterin der Gleichbehandlungsstelle veranlassen – nach der Kenntnisnahme durch den Landtag – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 1.

(4) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte haben für ihren Vertretungsbereich jeweils dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. dem Stadtsenat der Stadt Villach bei Bedarf, zumindest jedoch alle zwei Jahre, über ihren jeweiligen Tätigkeitsbereich und den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung, den Abbau von Unterrepräsentationen von Männern und Frauen und der Frauenförderung in ihrem jeweiligen Vertretungsbereich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee hat dem Gemeinderat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadtsenat der Stadt Villach dem Gemeinderat der Stadt Villach den Bericht binnen drei Monaten vorzulegen.

(5) Die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte veranlassen jeweils – nach Kenntnisnahme durch den jeweiligen Gemeinderat – die in geeigneter Weise vorzunehmende Veröffentlichung ihres Tätigkeitsberichtes nach Abs. 4.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1, Abs. 2 erster Satz sowie des Abs. 3 gelten sinngemäß auch für die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten mit der Maßgabe, dass die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten neben der Landesregierung zusätzlich auch dem nach der Organisation der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG zuständigen Organ den entsprechenden Bericht zu übermitteln hat.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Mit dem Ziel der bestmöglichen Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

(2) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben ferner den Dialog mit den zuständigen Organen der Dienstnehmervertretung und den Organen gemäß dem 5. Hauptstück dieses Gesetzes sowie sachlich in Betracht kommenden Nichtregierungsorganisationen hinsichtlich der Bekämpfung von ungerechtfertigten Einschränkungen und Behinderungen des Rechts auf Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbotes von Arbeitnehmerinnen der Europäischen Union und ihren Familienangehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 6 zu fördern.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind, sofern in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Die Vollziehung des § 63 Abs. 4 bis 7, des § 64, des § 68 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2, des § 69, des § 71 sowie des § 72 Abs. 4 und 5 durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte ist im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(3) Die Vollziehung des § 73 Abs. 2 ist von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden

(3) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 128 vom 30. April 2014, S 8, zu verstehen.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die Fassung ABl. Nr. L 327 vom 2. Dezember 2016, S 1, zu verstehen.

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die gemäß den Bestimmungen des 5. Hauptstückes mit der Gleichbehandlung, Gleichstellung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen sind für ihren jeweiligen Vertretungsbereich befugt die dienstrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und besoldungsrechtlichen personenbezogenen Daten sowie Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, die mit dem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 in einem unmittelbarem Zusammenhang stehen, im Falle einer an sie gerichteten Beschwerde zu verarbeiten (weiter zu verarbeiten), sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Für die Verarbeitung (Weiterverarbeitung) personenbezogener Daten von Dienstnehmerinnen gemäß § 6 Abs. 3 und Bewerberinnen gemäß § 6 Abs. 4 durch die Landesregierung gilt § 305 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Landesregierung auch zur Verarbeitung (Weiterverarbeitung) von personenbezogenen Daten über Diskriminierungsgründe gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 ermächtigt ist.

(3) Die Gleichbehandlungsstelle, die Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten sind ferner berechtigt im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen des Diskriminierungsverbotes nach § 14 Abs. 1 und nach § 16 Abs. 1 folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, sofern diese Daten für aufgrund einer an sie gerichteten Beschwerde die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in § 79 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Soweit möglich, sind die erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen, sofern in § 79 nicht anderes bestimmt wird, bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes zu treffen.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft

(4) Die §§ 46 bis 49 treten mit 23. September 2018 in Kraft und sind anzuwenden auf

Landesrecht Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022

(1) Die nach den §§ 19 bis 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Gleichbehandlungskommission hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes wahrzunehmen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Gleichbehandlungskommission anhängige Beschwerden sind von der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird.

(2) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend den §§ 54 und 55 zu bestellen. Die nach den §§ 19a und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, und des § 33b des Gesetzes über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der sexuellen Orientierung und des Geschlechts (Kärntner Antidiskriminierungsgesetz – K-ADG), LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, bleiben bis zur Bestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes im Amt.

(3) Mit der Neubestellung der Mitglieder der Gleichbehandlungskommission nach den §§ 54 und 55 dieses Gesetzes hat der Senat I der Gleichbehandlungskommission alle bei dem nach §§ 19 und 20 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichteten Senats II der Gleichbehandlungskommission entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortzuführen.

(4) Das nach § 23a des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Referat für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben des Referats für Frauen und Gleichstellung entsprechend den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 23a Abs. 7 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 59 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 58 Abs. 2 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte entsprechend § 58 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin des Referats für Frauen und Gleichbehandlungsfragen gemäß § 23a Abs. 7 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.

(6) Die nach den §§ 32 und 33 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, eingerichtete Antidiskriminierungsstelle beim Amt der Kärntner Landesregierung hat, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anderes ergibt, die Aufgaben der Gleichbehandlungsstelle entsprechend den §§ 60 und 62 dieses Gesetzes wahrzunehmen.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 32 Abs. 2 des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Leiterin der Antidiskriminierungsstelle hat bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode mit ihrer schriftlichen Zustimmung die Aufgaben der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 61 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes als von der Landesregierung bestellte Leiterin der Gleichbehandlungsstelle. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle entsprechend § 61 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 61 eine Leiterin der Gleichbehandlungsstelle zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Stellvertreterin der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle gemäß § 32 Abs. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 5b des Kärntner Antidiskriminierungsgesetzes – K-ADG, LGBl. Nr. 63/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindlichen und gemäß § 24 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben mit ihrer schriftlichen Zustimmung jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte gemäß § 64 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gelten jeweils bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 63 Abs. 1 dieses Gesetzes als von dem Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach unverzüglich jeweils eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee bzw. der Stadt Villach jeweils binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte entsprechend § 63 dieses Gesetzes zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes jeweils im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gemäß § § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.

(9) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche und gemäß § 24 Abs. 1 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten hat mit ihrer schriftlichen Zustimmung bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode die Aufgaben der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 66 dieses Gesetzes wahrzunehmen. Sie gilt bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als gemäß § 65 Abs. 1 dieses Gesetzes von der Landesregierung bestellte Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten. Nach Ablauf der Funktionsperiode ist von der Landesregierung unverzüglich eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten entsprechend § 65 dieses Gesetzes zu bestellen. Erfolgt keine schriftliche Zustimmung der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten oder endete deren Funktionsperiode bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend § 65 dieses Gesetzes eine Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeskrankenanstalten zu bestellen. Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) im Amt befindliche Stellvertreterin der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, gelten der erste bis vierte Satz sinngemäß.

(10) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Kontaktfrauen und der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden.

(11) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 78 Abs. 1) enden die Funktionen der Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer, die nach § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellt wurden. Die gemäß § 25c des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020, bestellten Gleichbehandlungsbeauftragten für Landeslehrer haben der Gleichbehandlungsstelle über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Geschäftsfälle in Kenntnis zu setzen.

(12) Der erste Bericht der Gleichbehandlungsstelle gemäß § 49 Abs. 1, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach den §§ 47 und 48 entsprechen, ist bis spätestens 1. Oktober 2021 zu erstellen.

(13) Der erste Tätigkeitsbericht der Kommission, der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, der Leiterin der Gleichbehandlungsstelle, der Gleichbehandlungsbeauftragten der Statutarstädte und der Gleichbehandlungsbeauftragten der Landeskrankenanstalten gemäß § 72 ist bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

(14) § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung, wenn für die betreffende Planstelle oder Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 6 Abs. 2 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.

(15) § 41 dieses Gesetzes findet keine Anwendung für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Ausschreibung erfolgt ist. In diesem Fall gilt § 26 des Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetzes – K-LGBG, LGBl. Nr. 56/1994, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2020.

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