Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz (landesrechtfischerei)
Inhaltsübersicht (58)
Gesetzestext (58 Artikel)
Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG
Wappen Gemeindefarben Gumpoldskirchen
Krankenanstalten-Bauverordnung
Steiermark
07.02.2014
Lebensmittelrecht, Übertragung von Aufgaben der amtlichen Kontrolle auf die Stadt Innsbruck
Vorarlberg
17.12.2015
Fischerei; Verpachtung in Pachtrevieren
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Kurztitel
VfGH-Ausspruch, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 50/2000
Typ
K
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
12.02.2000
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Langtitel
Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war
StF: BGBl. II Nr. 50/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023
Gesetzesnummer
20000385
Dokumentnummer
NOR30000417
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
Art. II bis LV dieses Gesetzes treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Vögel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A076
Bartgeier
Gypaetus barbatus
A091
Steinadler
Aqulia chrysaetos
A103
Wanderfalke
Falco peregrinus
A104
Haselhuhn
Bonasa bonasia
A215
Uhu
Bubo bubo
A217
Sperlingskauz
Glaucidium passerinum
A223
Raufußkauz
Aegolius funereus
A234
Grauspecht
Picus canus
A236
Schwarzspecht
Dryocopus martius
A241
Dreizehenspecht
Picoides tridactylus
A480
Blaukehlchen
Cyanecula svecica
A659
Auerhuhn
Tetrao urogallus
A713
Alpenschneehuhn
Lagopus muta helvetica
A727
Mornellregenpfeifer
Eudromias morinellus
A876
Birkhuhn
Lyrurus tetrix tetrix
Regelmäßig vorkommende Zugvögel
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
A099
Baumfalke
Falco subbuteo
A155
Waldschnepfe
Scolopax rusticola
A247
Feldlerche
Alauda arvensis
A250
Felsenschwalbe
Ptyonoprogne rupestris
A251
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
A256
Baumpieper
Anthus trivialis
A259
Bergpieper
Anthus spinoletta
A261
Gebirgsstelze
Motacilla cinerea
A266
Heckenbraunelle
Prunella modularis
A267
Alpenbraunelle
Prunella collaris
A277
Steinschmätzer
Oenanthe oenanthe
A282
Ringdrossel
Turdus torquatus
A333
Mauerläufer
Tichodroma muraria
A499
Berglaubsänger
Phylloscopus bonelli
A574
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
A687
Ringeltaube
Columba palumbus palumbus
A738
Mehlschwalbe
Delichon urbicum
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2008, LGBl. Nr. 23/2011, LGBl. Nr. 75/2021
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Mai 1994, Zl. II/1-M-336-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Marktgemeinde Gumpoldskirchen das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen.
“Ein rot-silber-roter Bindenschild, in der silbernen Binde eine grüne Weinrebe mit zwei Blättern und einer Traube.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gumpoldskirchen festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, V 57/99-7, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. Jänner 2000, ausgesprochen, dass das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 11. September 1995, GZ 920.075/7-II/A/6/95, gesetzwidrig war.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet.
(2) Als Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion dürfen nur Personen bestellt werden, die entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet be-sitzen.
(1) Ein Grundstück, auf dem eine Krankenanstalt errichtet werden soll, soll folgende Voraussetzungen aufweisen
(2) Die Größe des Grundstücks soll die Anlage von Grünflächen sowie von windgeschützten, überdachten Ruheplätzen ermöglichen.
(3) Auf die erforderliche Anzahl von Parkplätzen für Fahrzeuge der Bediensteten und der Patienten sowie für Fahrzeuge, mit denen Patiententransporte durchgeführt werden, ist unter Berücksichtigung einer allfälligen späteren Erweiterung der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen.
Das Gebiet „Niedere Tauern“ mit den Gemeinden Aigen im Ennstal, Bretstein, Donnersbach, Donnersbachwald, Gaal, Gaishorn, Gössenberg, Großsölk, Haus, Hohentauern, Kalwang, Kleinsölk, Krakaudorf, Krakauhintermühlen, Lassing, Mautern in Steiermark, Michaelerberg, Oberkurzheim, Oberwölz-Umgebung, Öblarn, Oppenberg, Pichl-Preunegg, Pöls, Pruggern, Pusterwald, Rohrmoos-Untertal, Rottenmann, St. Johann am Tauern, St. Marein bei Knittelfeld, St. Nikolai im Sölktal, St. Oswald-Möderbrugg, St. Peter am Kammersberg, Schöder, Schönberg-Lachtal, Seckau, Treglwang, Trieben, Wald am Schoberpaß, Winklern bei Oberwölz wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 38 bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 162/2006, LGBl. Nr. 23/2011
Der Stadt Innsbruck werden für ihren Wirkungsbereich die Aufgaben der amtlichen Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften – ausgenommen Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie Rückstandskontrollen bei lebenden Tieren und Fleisch – übertragen.
§ 1. Die Fischerei in den in der Stadt Wien gelegenen Pachtrevieren ist durch den Magistrat im Wege der öffentlichen Ausschreibung zu verpachten.
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Obereinigungskommission eingerichtet.
(2) Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern sowie aus acht weiteren Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern.
(3) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren aus dem Stand der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Kärntner Landesregierung zu bestellen.
(4) Die acht weiteren Mitglieder sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen, und zwar vier Mitglieder auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und vier Mitglieder auf Vorschlag der Landarbeiterkammer aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer. In gleicher Weise wird für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied bestellt. Wird das Vorschlagsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Aufforderung ausgeübt, entscheidet die Landesregierung selbständig. Niemand darf gleichzeitig Mitglied für Dienstnehmer und Dienstgeber sein. Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können Dienstnehmer und Dienstgeber bestellt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach der Kärntner Landtagswahlordnung besitzen.
(5) Ein Mitglied scheidet vor Ablauf der Bestellungsdauer durch Tod oder Abberufung aus. Die Landesregierung hat ein Mitglied abzuberufen, wenn
(6) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(7) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(8) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Obereinigungskommission zu unterrichten. Die Obereinigungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
(1) Das für die Unterbringung der Krankenanstalt vorgesehene Gebäude muss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, vor allem in bau-, feuer-, gesundheitspolizeilicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Hinsicht, sowie den technischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt ist, sind in der Krankenanstalt unterzubringen
(2a) Die gemäß Abs 2 erforderlichen Einrichtungen können auch in mehreren getrennten Gebäuden untergebracht werden (Pavillonsystem). Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen (zB Küche, Labor etc) können in diesem Fall auch zentral eingerichtet werden, wenn dies nach der Art der Krankenanstalt oder dem Leistungsangebot möglich ist. In jenen Gebäuden, in denen ein Anstaltsambulatorium (eine Ambulanz) eingerichtet ist, muss im Ambulanzbereich jedenfalls eine ausreichende Anzahl an für Männer und Frauen getrennten WC-Anlagen (§ 6) für Patienten und WC-Anlagen für das Personal vorgesehen sein.
(3) Alle von Patienten und Besuchern zu benützenden Räume müssen bei Bedarf auch über rollstuhlgerechte Aufzüge oder rollstuhlgerechte Fahrrampen mit Handläufen auf beiden Seiten und mit einer Steigung von höchstens 6 % erreichbar sein.
(4) In selbstständigen Ambulatorien gelten anstelle von Abs 2 folgende Raumerfordernisse
Abs 2 letzter Satz ist anwendbar.
(5) Auf einzelne der in den Abs 2 und 4 genannten Räume kann verzichtet werden, soweit sie auf Grund der Art oder des Leistungsangebots der Krankenanstalt nicht benötigt werden. Die Kombination einzelner Räume ist möglich, wenn deren Funktion und die notwendige Hygiene nicht gefährdet sind und dem nicht arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Das Gebiet dient dem Schutz von Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie (Anlage A) und bezweckt
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit welcher der Stadtgemeinde Innsbruck Überwachungsaufgaben nach dem Lebensmittelgesetz 1975 übertragen werden, LGBl. Nr. 56/1975, außer Kraft.
§ 2. Der Magistrat setzt den der Güte und dem Ertragswert des Fischwassers entsprechenden Pachtzins fest (§ 8 Abs. 2 Wiener Fischereigesetz).
(1) Der günstige Erhaltungszustand der in der Anlage A genannten Schutzgüter ist dauerhaft zu sichern.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung der Schutzgüter kommt dem Mornellregenpfeifer (Charadrius morinellus) bei der Umsetzung des Schutzzwecks oberste Priorität zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
(1) Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch die Erhaltung und Entwicklung von
(2) Die Ziele sind vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
(1) Die Obereinigungskommission ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
(2) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter mindestens je zwei Mitglieder der Dienstgeber- und Dienstnehmergruppe anwesend sind. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden (Stellvertreter) stets nur die gleiche Anzahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Wenn bei den einzelnen Sitzungen der Obereinigungskommission von der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite eine ungleiche Anzahl Vertreter (Ersatzmitglieder) anwesend ist, scheiden von der Stimmberechtigung auf der Dienstgeber- oder Dienstnehmerseite so viele Vertreter (Ersatzmitglieder) aus, dass auf beiden Seiten die gleiche Zahl von Vertretern (Ersatzmitgliedern) stimmberechtigt ist. Die Anzahl der Vertreter (Ersatzmitglieder), welche aus der Stimmberechtigung ausscheiden, bestimmt der Vorsitzende, die Personen der Auszuscheidenden werden durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der Obereinigungskommission stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten
(4) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(5) Die aus der Tätigkeit der Obereinigungskommission entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
(1) Die Krankenzimmer müssen folgende Mindestbodenfläche je Bett aufweisen
in Einbettzimmern
10,0 m²
in Zweibettzimmern
7,5 m²
in Zimmern mit drei oder mehr Betten
7,0 m²
(2) Die Krankenzimmer und die Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborräume sind mit leicht zu öffnenden Fenstern auszustatten, die einen ausreichenden natürlichen Lichteinfall und eine ausreichende Belüftung gewähren. Räume ohne Fenster oder Räume ohne öffenbare Fenster sind dann zulässig, wenn es ihre Zweckwidmung erfordert (zB Ultraschalluntersuchungen), die damit verbundenen Nachteile durch besondere Maßnahmen ausgeglichen werden und arbeitnehmerschutzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Fenster, durch die eine starke Sonneneinstrahlung dringen kann, sind mit einem Sonnenschutz auszustatten. Darüber hinaus kann je nach Lage und Nutzung des Raumes eine Raumkühlung erforderlich sein. Insbesondere in Räumen mit Patientenverkehr sowie in Laborräumen und in Räumen zur Medikamentenaufbereitung sind öffenbare Fenster mit Insektenschutzgittern auszustatten.
(3) Der Zugang zum Krankenbett muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Auf die Zugänglichkeit des Krankenbettes von zwei Längsseiten kann verzichtet werden, wenn auf Grund der speziellen Anforderungen der Patienten eine solche nicht erforderlich ist (zB im Bereich von psychiatrischen Abteilungen, Rehabilitationseinrichtungen). Es müssen weiters ausreichende Verkehrsflächen zum Transport der fahrbaren Krankenbetten vorhanden sein. In selbstständigen Ambulatorien gelten diese Bestimmungen sinngemäß für die Patientenliegen.
(4) Für jedes Krankenzimmer ist eine Sanitäreinheit vorzusehen, die mindestens eine Waschgelegenheit, eine Dusche und eine WC-Anlage aufzuweisen haben. Nach Möglichkeit sind Waschgelegenheit und WC-Anlage in zwei Räumen unterzubringen oder durch eine Zwischenwand zu trennen. Die Sanitäreinheiten haben nach außen öffnende Türen oder gegen unbeabsichtigtes Klemmen geschützte Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können. Die Dusche muss mit einem Rollstuhl befahrbar sein. Die Waschgelegenheit muss entsprechend den Anforderungen des Abs 6 ausgestattet sein, statt einer Ärztemischbatterie kann jedoch eine Einhebelmischbatterie eingebaut werden.
(5) In jedem Krankenzimmer muss eine blendfreie Raumbeleuchtung sowie eine Beleuchtung bei jedem Krankenbett vorhanden sein. Weiters ist ein Orientierungslicht im Bereich des Ausgangs anzubringen.
(6) In jedem Untersuchungs-, Behandlungs- und Laborraum ist zumindest eine Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser einzurichten, die mit einer Ärztemischbatterie ausgestattet sein muss. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird.
(7) In Untersuchungs- und Behandlungsräumen, in denen mehrere Patienten gleichzeitig betreut werden können, sind die Untersuchungs- oder Behandlungsplätze von einander durch einen Sichtschutz ausreichend abzutrennen. Gegebenenfalls sind die Untersuchungs- und Behandlungsplätze mit einem die Privatsphäre der Patienten wahrenden Schallschutz zu versehen. Eine ausreichende Belüftung muss gewährleistet sein.
(8) Pflegestützpunkte sind so zu errichten, dass die Wege zu den Krankenzimmern möglichst kurz sind. Schwerkrankenzimmer und allfällige Palliativzimmer sind in unmittelbarer Nähe des Pflegestützpunktes einzurichten.
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 280.000 (Anlage B) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan (Anlage C) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2008
§ 3. (1) Der Magistrat veranlasst die öffentliche Ausschreibung der Verpachtung mit Kundmachung. In der Kundmachung ist der höchstzulässige Pachtzins bekannt zu geben, sowie mitzuteilen, dass der Antrag unter Anschluss eines Entwurfes der Pachtbedingungen binnen vier Wochen beim Magistrat einzubringen ist.
(2) Die Kundmachung der öffentlichen Ausschreibung ist im Amtsblatt der Stadt Wien sowie auf der Homepage des Wiener Fischereiausschusses zu verlautbaren.
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 1976.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
(1) Bei der Obereinigungskommission ist auf Antrag einer der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Ein Antrag ist an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu erfolgen, die beim Landesgericht Klagenfurt ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat zwei Beisitzer namhaft zu machen, davon einen aus einer Beisitzerliste; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) die Nominierung der Beisitzer nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
(1) Jedem Operationsraum ist ein Vorbereitungsraum, ein Aufwachraum, eine Waschzone außerhalb des Operationsraums, eine geschlechtergetrennte Personalschleuse und ein hygienisch unbedenklicher Bereich zur Umlagerung der Patienten zuzuordnen. Vorbereitungs- und Aufwachraum können kombiniert werden. Bei Einheiten mit mehreren Operationsräumen müssen die zugeordneten Räume nicht mehrfach ausgeführt werden.
(2) Die Personalschleuse und der Bereich zur Umlagerung von Patienten sind so zu gestalten, dass eine Trennung in Rein- und Unreinbereiche gewährleistet ist. Im Unreinbereich der Personalschleuse oder in unmittelbarer Nähe zu dieser ist eine WC-Anlage mit Waschgelegenheit vorzusehen.
(3) Vor dem Operationsraum hat ein ausreichend großer Abstellraum oder -platz für Betten vorhanden zu sein. In Räumen, in denen Narkosemittel verwendet werden, ist eine ausreichend leistungsstarke Narkosegas-Absauganlage vorzusehen.
(4) Operationsräume sind, soweit dies aus hygienischen oder arbeitnehmerschutzrechtlichen Anforderungen notwendig ist, mit einer lüftungstechnischen Anlage auszustatten. Operationsräume, die Reinstraumbedingungen erfordern (zB für Transplantationen, Herzoperationen, Gelenks- und Knochenoperationen etc) sind jedenfalls mit einer lüftungstechnischen Anlage auszurüsten.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie, VS-RL), ABl. L 20 vom 26. Jänner 2010, S. 7 umgesetzt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011
§ 4. Der Antrag hat das Pachtzinsanbot sowie einen Entwurf von Pachtbedingungen zu enthalten.
(1) Die Landesregierung hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung der Vorschläge und Erstellung der Liste ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber und Dienstnehmer sind von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen zwei Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt sinngemäß auch für Änderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
(1) Für die Aufbereitung von Medizinprodukten sind je nach Anforderung entsprechende Rein- und Unreinräume vorzusehen oder ist der Bereich zur Aufbereitung in Rein- und Unreinbereiche zu trennen.
(2) Die Flächen für die Durchführung der Arbeitsabläufe sind so zu gestalten und zu dimensionieren, dass eine Rekontamination des gereinigten, desinfizierten und sterilisierten Gutes ausgeschlossen wird (zB getrennte Räume, Durchladegeräte).
(3) Folgende Bereiche und Geräte sind für die Aufbereitung von Medizinprodukten mindestens vorzusehen
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 2006, in Kraft.
§ 5. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden wenigstens von jedem der Streitteil je ein Beisitzer anwesend ist. Stimmberechtigt ist außer dem Vorsitzenden stets nur die gleiche Anzahl von Beisitzern der Streitteile. Wenn eine ungleiche Anzahl von Beisitzern anwesend ist, scheidet von der Stimmberechtigung ein Beisitzer aus, sodass von jedem der Streitteil je ein Beisitzer stimmberechtigt ist. Der Auszuscheidende wird durch das Los bestimmt. Bei den Abstimmungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle stimmt der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, der er beitritt.
(2) Den Mitgliedern steht ein Gebührenanspruch in dem Ausmaß zu, wie er im V. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes festgelegt ist.
(3) Die aus der Tätigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle entstehenden Kosten werden vom Land Kärnten getragen.
(1) Neben den für Patienten bestimmten WC-Anlagen müssen in Krankenanstalten für Besucher und für das Personal gesonderte WC-Anlagen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(2) Alle für Patienten bestimmten WC-Anlagen und sonstige Sanitärräume haben nach außen öffnende Türen oder möglichst dicht schließende Schiebetüren aufzuweisen, die mit einem einfachen Hilfsmittel von außen geöffnet werden können, und sind mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten. Den Krankenzimmern zugeordnete WC-Anlagen sollen rollstuhlgerecht ausgestattet sein. Auf Antrag kann bei einzelnen Krankenzimmern, wenn keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen und das Patientengut keine rollstuhlgerechte WC-Anlage erforderlich macht, eine Ausnahme bewilligt werden.
(3) Mit Ausnahme von selbständigen Ambulatorien ist in jedem Geschoß zumindest eine vom Flur unmittelbar erreichbare rollstuhlgerechte WC-Anlage nach dem Stand der Technik vorzusehen. Diese ist mit einer zusätzlichen Wandspülungsauslösung zur seitlichen Ellbogenbetätigung und einem rollstuhlgerechten Waschbecken auszustatten. In selbständigen Ambulatorien ist insgesamt zumindest eine solche rollstuhlgerechte WC-Anlage vorzusehen.
(4) Alle WC-Anlagen sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten. WC-Anlagen, die nicht in unmittelbarer Verbindung mit einem Krankenzimmer stehen, müssen jeweils getrennt für Frauen und Männer einen Vorraum aufweisen, in dem sich eine Waschgelegenheit befindet; davon ausgenommen sind rollstuhlgerechte WC-Anlagen und solche WC-Anlagen, die nur zur Benützung durch eine Person bestimmt sind. Die Waschbecken sind ohne Überlauföffnung auszuführen; durch geeignete Maßnahmen (zB Standrohr) ist dafür zu sorgen, dass ein Überlaufen verhindert wird. WC-Anlagen sind direkt oder über eine Lüftungsanlage ins Freie zu entlüften. Gegebenenfalls sind Fenster mit einem Sichtschutz auszustatten.
(1) Die Änderung des § 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 162/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Dezember 2006, in Kraft.
(2) Die Änderung des § 3 und der Anlage A sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 21/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. März 2008, in Kraft.
(3) Die Änderungen der §§ 1, 2, 4 und der Anlage A, die Einfügung der §§ 2a bis 2c und § 3a sowie die Neuerlassung der Anlagen B und C durch die Novelle LGBl. Nr. 23/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. März 2011, in Kraft.
(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2011, LGBl. Nr. 75/2021
(1) Die Aufnahme von Schwangeren oder Gebärenden für Zwecke der Entbindung in die Wohnung der Hebamme ist, außer bei Gefahr im Verzuge, nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gestattet.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist nur nach Maßgabe des Bedarfes und nur dann zu erteilen, wenn vom sanitären und hygienischen Standpunkt dagegen keine Bedenken bestehen. In einer solchen Bewilligung ist auch die Höchstbettenzahl festzulegen, die jedenfalls fünf nicht übersteigen darf.
(3) Hebammen, die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 besitzen, haben jede Aufnahme einer Schwangeren oder Gebärenden unverzüglich schriftlich dem Amtsarzt zu melden. Die Aufnahme hat erst kurz vor der voraussichtlichen Entbindung zu erfolgen, wenn nicht besondere Umstände eine frühere Aufnahme erforderlich machen. In letzterem Fall ist in der Meldung auch der Grund für die vorzeitige Aufnahme anzugeben.
(4) Wurde bei Gefahr im Verzuge eine Entbindung in der Wohnung der Hebamme vorgenommen, ist dies unverzüglich dem Amtsarzt anzuzeigen sowie im Tagebuch und im Geburtenausweis anzumerken.
§ 6. (1) Nach Ablauf der vierwöchigen Frist hat der Magistrat darüber zu entscheiden, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen ist; hiebei sind zunächst Bewerber, die die Voraussetzungen des § 13 des Wiener Fischereigesetzes nicht erfüllen, auszuscheiden.
(2) Der Zuschlag ist jenem Bewerber zu erteilen, der das höchste Anbot gestellt hat. Weiters ist zu prüfen, ob der Bewerber im Hinblick auf den vorgelegten Entwurf der Pachtbedingungen die Gewähr bietet, dass er die ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zu einer geordneten und nachhaltigen Bewirtschaftung des zu pachtenden Revieres, erfüllen wird. Treffen für diesen Bieter die erwähnten Voraussetzungen nicht zu, so ist der Reihenfolge nach derjenige Bieter als Pächter zu bestimmen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, jedoch gleichfalls obigen Bedingungen entspricht.
(3) Stellen zwei oder mehrere Bewerber ein gleich hohes Anbot, so ist derjenige als Pächter zu bestimmen, für den die obigen Voraussetzungen vorzugsweise zutreffen, wobei Fischereivereinen, sofern sie Fischwirtschaft betreiben, der Vorzug zu geben ist.
(4) Werden diese Bedingungen von keinem Bewerber erfüllt oder ist überhaupt kein Anbot gestellt worden, so ist die Verpachtung entweder neuerlich auszuschreiben oder ein Bewirtschafter gemäß § 23 des Wiener Fischereigesetzes zu bestellen.
(5) Vor Erteilung des Zuschlages, beziehungsweise der Verfügungen nach Abs. 4 ist die Stellungnahme des Wiener Fischereiausschusses einzuholen.
(6) Die Bewerber bleiben an die von ihnen gestellten schriftlichen Anbote sechs Wochen nach Ablauf der festgesetzten Bietungsfrist gebunden, sofern nicht vorher ein Zuschlag erfolgt ist.
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission eingerichtet.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 6 haben nach Ablauf ihrer Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 Z 2 bis 6 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.
(6) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn
(7) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Funktionsdauer nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.
(8) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(9) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.
In Krankenanstalten mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien oder in jenen Gebäuden von Krankenanstalten, die der Unterbringung, Pflege und Versorgung von Patienten gewidmet sind, ist zumindest ein Wannenbad mit einer Hebeeinrichtung für bewegungsbehinderte Kranke vorzusehen, wenn dies aus medizinischen und/oder pflegerischen Gründen erforderlich ist. Der Zugang zur Wanne muss von drei Seiten, davon zwei Längsseiten, möglich sein. Das Pflegebad ist mit einer leicht erreichbaren Bedienungseinrichtung der optischen und akustischen Rufanlage auszustatten.
§ 7. entfällt; LGBl. für Wien Nr. 6/2018 vom 2.2.2018
(1) Die Einberufung der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden. Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder verlangt.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(3) Die land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungskommission kann die Behandlung von Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall einem Ausschuss – falls dies erforderlich ist, mehreren Ausschüssen – übertragen.
(4) Jeder Ausschuss muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz hat ein vom Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission damit betrauter Bediensteter des Amtes der Landesregierung zu führen. Die übrigen Mitglieder sind vom Vorsitzenden aus dem Kreise der im § 7 Abs. 2 Z 2 bis 5 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder zu bestellen. Der zuständige Berichterstatter gemäß § 7 Abs. 2 Z 6 ist dem Ausschuss mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt.
(6) Die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission sowie die beigezogenen Fachleute sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltungspflicht sind sinngemäß anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt der Landesregierung. § 7 Abs. 1 AVG über die Befangenheit von Verwaltungsorganen gilt sinngemäß für die Mitglieder der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission.
(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat zu enthalten
(8) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.
(9) Die Mitgliedschaft in der land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994. Dies gilt auch für beigezogene Fachleute.
(1) Jede Krankenanstalt ist mit einer Rettungszufahrt auszustatten. Diese ist so zu gestalten, dass der Krankentransport nicht durch die Witterung beeinträchtigt wird. Der Eingang ist in diesem Bereich stufenlos auszuführen. Allgemeine Krankenanstalten im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 müssen darüber hinaus über eine ausreichend bemessene Triagemöglichkeit für Katastrophenfälle verfügen.
(2) Alle Türen zu Räumen, die der Untersuchung, Behandlung und Pflege dienen sowie Türen zu Krankenzimmern müssen bei stattfindendem Bettenverkehr eine lichte Weite von mindestens 120 cm aufweisen. Alle anderen Türen müssen eine lichte Weite von mindestens 90 cm aufweisen; diese lichte Weite kann auf 80 cm verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist. Die Gänge müssen bei Bettenverkehr eine lichte Breite von mindestens 225 cm aufweisen. Bei Gängen ohne Bettenverkehr muss die lichte Breite mindestens 1,80 m betragen; diese Gangbreite kann von 1,80 m auf 1,50 m verringert werden, wenn dies organisatorisch und auf Grund der Anforderungen der Patienten vertretbar ist.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 23/2026).
(4) Wenn die Krankenanstalt aus mehr als einem Geschoß besteht oder nur über Stufen erreichbar ist, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der als Bettenaufzug auszustatten ist. Vor den Eingängen zu einem solchen Aufzug ist jeweils für die Betten bzw Krankenfahrstühle eine Rangierfläche vorzusehen, die ausreichend bemessen werden muss, damit die Flucht- und Verkehrswege nicht blockiert werden. Gegenüber den Türen solcher Aufzüge liegende Treppenläufe dürfen nicht nach unten führen. In Bettenaufzügen muss eine Gegensprechmöglichkeit zu einer dauernd besetzten Stelle eingerichtet sein. In selbstständigen Ambulatorien, die aus mehr als einem Geschoß bestehen oder sich nicht im Erdgeschoß befinden, ist zumindest ein Aufzug einzubauen, der ausreichend Platz für einen Krankentransport und eine Begleitperson bietet und eine Gegensprechmöglichkeit aufweist.
(5) Bettenaufzüge sind an die Sicherheitsstromversorgung anzuschließen.
(6) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eine der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
(1) Mit Ausnahme der Gänge sind alle Räume und Bereiche im Gebäude einer Krankenanstalt, in denen sich Patienten unbeaufsichtigt aufhalten, und jedes Krankenbett mit leicht erreichbaren Bedienungseinrichtungen der optischen und akustischen Rufanlagen auszustatten. Diese Rufanlage muss zu einer ständig besetzten Stelle führen, so dass eine sofortige Hilfeleistung gewährleistet wird. Die Rufanlage muss vor Ort quittierbar sein. Bedienungselemente für die Rufanlage sind so auszuführen, dass sie als solche leicht erkennbar sind und eine unbeabsichtigte Betätigung vermieden wird. Des Weiteren muss in diesen Räumen die Möglichkeit zum Herbeirufen von zusätzlichem Hilfspersonal gegeben sein (zB Herzalarm).
(2) In allen Räumen einer Krankenanstalt mit Ausnahme der Büroräume sind die Böden und Wände mit einem leicht zu reinigenden, leicht zu desinfizierenden und fugenlosen Belag zu versehen. Die Übergänge von den Wänden zum Boden sollen sich leicht reinigen lassen und sind einfach profiliert zu gestalten. Böden müssen überdies rutschfest sein. Bodensteckdosen und Bodenauslässe sind zu vermeiden.
(3) Die Schalldämmung muss in allen Räumen dem Stand der Technik entsprechen.
(4) Die Untersuchungs- und Behandlungsräume sind durch abwasch- und desinfizierbare oder waschbare Vorrichtungen vor Einsicht von außen zu schützen.
(5) Pflegestützpunkte und Teeküchen sind mit Waschgelegenheiten, die den Anforderungen des § 3 Abs 6 entsprechen, auszustatten.
(6) Abgehängte Decken müssen in Ausführung und Material den krankenhaushygienischen Anforderungen entsprechen.
Allgemeine Krankenanstalten müssen über die technischen Möglichkeiten für einen Krankentransport durch Hubschrauber verfügen.
(1) Jede Krankenanstalt muss über eine ausreichend dimensionierte Heizanlage oder einen Fernwärmeanschluss verfügen. Heizkörper sollen eine möglichst glatte Oberfläche aufweisen. Sie sind so anzubringen, dass eine allseitige händische Reinigung und Flächendesinfektion leicht möglich ist. Die Oberflächentemperatur der Heizkörper soll + 60° C nicht überschreiten. Heiz- bzw Lüftergebläse sind nicht zulässig.
(2) Bei der Ausführung als Flächenheizung (Fußbodenheizung) darf die Oberflächentemperatur in Aufenthaltsräumen mit Ausnahme der Randbereiche nur höchstens 28° C und in den Randbereichen höchstens 30° C erreichen. Die Zulässigkeit von Flächenheizungen im Operationsbereich, in Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Krankenzimmern richtet sich nach den hygienischen Anforderungen im Einzelfall.
(3) In bettenführenden Krankenanstalten ist für die Möglichkeit einer Notbeheizung vorzusorgen. Für die Notbeheizung gilt Abs 1 letzter Satz nicht.
(1) Jede Krankenanstalt muss über einen eigenen Festnetzanschluss verfügen. Für Patienten muss eine rollstuhlgerechte Möglichkeit zum Telefonieren vorhanden sein.
(2) Jede Krankenanstalt mit Ausnahme von selbstständigen Ambulatorien muss über eine ausreichend leistungsstarke Sicherheitsstromversorgung verfügen, von der bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes erforderlichen Einrichtungen weiter betrieben werden können. Wird die Sicherheitsstromversorgung mittels Verbrennungskraftmaschine sichergestellt, sind deren Abgase so abzuführen, dass keine störenden Abgasimmissionen auftreten. In selbstständigen Ambulatorien ist eine Sicherheitsstromversorgung in dem Umfang zu installieren, wie dies für die notwendige Weiterführung einer Untersuchung oder Behandlung und für die damit im Zusammenhang stehende Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes notwendig ist. Die Sicherheitsstromversorgung muss auch im Fall der Wartung der Anlage gewährleistet sein.
(3) Gebäude, in denen eine Krankenanstalt betrieben wird, müssen eine Blitzschutzeinrichtung aufweisen.
(1) Krankenanstalten haben über ausreichende und getrennt zugeordnete Ver- und Entsorgungseinrichtungen für Speisen, Trinkwasser und Wäsche sowie Abwasser, Löschwasser, Abfall samt stationärer Vorsammlung udgl zu verfügen. Durch bauliche Maßnahmen muss gewährleistet sein, dass eine Rein- und Unreintrennung im gesamten Bereich und in Teilbereichen der Krankenanstalt (zB Operationsräume, Küche, Wäscherei) leicht möglich ist.
(2) Die ausreichende Versorgung mit chemisch und bakteriologisch einwandfreiem Trinkwasser muss sichergestellt sein. Die Wasserleitungen müssen aus einem Material hergestellt sein, das eine kurzfristig zum Zweck der thermischen Desinfektion vorgenommene Erhöhung der Wassertemperatur bis auf 80° C erlaubt. Außerdem sind die nach dem Stand der Technik und Hygiene erforderlichen Vorsorgen gegen Legionellen zu treffen.
(3) Der Abfalllagerraum darf nur soweit hygienisch vertretbar und nur zur Aufrechterhaltung des Frostschutzes bzw der Temperierung, wenn in diesem Raum gearbeitet wird, beheizt werden. Seine Entlüftung hat ins Freie zu erfolgen. Gefährlicher Abfall ist von anderem Abfall einwandfrei zu trennen. Ebenso sind im Abfalllagerraum Vorkehrungen für eine getrennte Lagerung von wieder verwertbaren und nicht wieder verwertbaren Stoffen zu schaffen. Für diese Anlagen ist der Stand der Technik im Zeitpunkt der Errichtung zu berücksichtigen.
(4) Soll die Beseitigung der Abfälle durch die Krankenanstalt selbst erfolgen, so sind jene Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung von Emissionen zu setzen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind.
(1) Krankenanstalten sind deutlich als solche zu kennzeichnen.
(2) Zur Erleichterung der Orientierung von Patienten und Besuchern der Krankenanstalt sind sämtliche Gebäude und Räume entsprechend einem möglichst einfachen und leicht verständlichen Leit- und Wegweisersystem zu beschriften. Die Beschriftungen müssen der tatsächlichen Nutzung entsprechen und leicht lesbar sein.
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auf die Bewilligung der Errichtung und des Betriebes und die Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer Krankenanstalt gemäß § 5 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 Anwendung. Bei der Erteilung der Bewilligung der wesentlichen räumlichen Veränderung einer im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl Nr 23/2026 bereits bestehenden Krankenanstalt können im Einzelfall auf Antrag des Rechtsträgers Abweichungen von den Bestimmungen der Verordnung gestattet werden, wenn dagegen bei Einhaltung der allenfalls erforderlichen Vorschreibungen weder sanitätspolizeiliche noch medizin-technische Bedenken bestehen und die Einhaltung der Verordnungsbestimmungen zu einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand führen würde (zB weil die Einhaltung der Bestimmungen aufwendige Änderungen in der bestehenden Bausubstanz erfordern würde). Besteht die Änderung in der Neuerrichtung eines Gebäudes oder wesentlicher Gebäudeteile, dürfen nur solche Abweichungen gestattet werden, die sich aus der vorgegebenen Lage des Bauwerkes oder aus der Eingliederung in den vorhandenen Baubestand ergeben.
(1) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0210/A.
(2) Die Novelle LGBl Nr 23/2026 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Nummer 2025/0391/AT notifiziert.
(1) Die Verordnung LGBl Nr 40/2005 tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. Mai 1998, LGBl Nr 57/1998, mit der Richtlinien für die bauliche Gestaltung und Einrichtung von Krankenanstalten erlassen werden, außer Kraft.
(3) Die §§ 2 Abs 2, 2a und 4, 3 Abs 1 bis 4 und 6, 4, 5 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 7, 8, 9 Abs 1, 11 Abs 2, 12 Abs 1 und 2, 13 Abs 2 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2011 treten mit 1. März 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 12 Abs 4 außer Kraft.
(4) Die §§ 2 Abs 2, 4 und 5, 3 Abs 1 und 2, (§) 6, 8 Abs 2, 9 Abs 3, 12 Abs 3, (§) 15 und 16 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2026 treten mit 19. März 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 8 Abs 3 außer Kraft. Die geänderten Bestimmungen sind auf alle Verfahren anzuwenden, die bei Inkrafttreten bereits anhängig sind oder nach dem Inkrafttreten anhängig gemacht werden.