Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20000384 AT

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung

37 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (37)

Gesetzestext (37 Artikel)

Landesrecht Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Aufhebung der Verordnung der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf betreffend straßenpolizeiliche Regelung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/2006

Inkrafttretensdatum

16.03.2006

Langtitel

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 21. Feber 2006 betreffend die Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 30. Jänner 2004, Zahl: 6-664-BT-7-Kpz-Ä/2004, mit der eine straßenpolizeiliche Regelung für das Gemeindegebiet der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf getroffen wird

StF

LGBl. Nr. 15/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 23 und 89 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, wird verfügt

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Herrnbaumgarten

Wappen Gemeindefarben Herrnbaumgarten

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

Fischereikataster und Fangstatistik

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

Landesrecht Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf

Die Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Bad Tatzmannsdorf vom 30. Jänner 2004, Zahl: 6-664-BT-7-Kpz-Ä/2004, mit der eine Kurzparkzone in der Hauptstraße bestimmt wird, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Herrnbaumgarten

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Mai 1994, Zl. II/1-M-311-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Marktgemeinde Herrnbaumgarten das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Silber auf grünem Dreiberg ein zinnenbekrönter, gequaderter schwarzer Turm, belegt mit einem rot-silber-roten Bindenschild, zu beiden Seiten je ein belaubter grüner Weinstock mit zwei Trauben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Herrnbaumgarten festgesetzten Gemeindefarben “Schwarz-Weiß-Grün” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) Die Gemeinde hat auf ihre Kosten männliche Zuchttiere, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines nach dem K-TZG 2020 anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens oder eines im Land Kärnten tätigen anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und der Leistungsprüfung laut dem jeweiligen Zuchtprogramm angeschlossen sind, zum Decken der vorhandenen weiblichen Tiere in ausreichender Anzahl zu beschaffen und zu halten. Die Gemeinde darf sich zur Beschaffung oder Haltung auch Dritter bedienen.

(2) Diese Verpflichtung gilt nicht für die Vatertierhaltung im Rahmen der Pferdezucht.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

(1) Die Bejagung von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird in den geringen Mengen des Abs. 5 und unter den Bedingungen des § 3 erlaubt. Der Abschuss ist nur nach Maßgabe des Genehmigungsbescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

(2) Als maximal mögliche Entnahmemenge von erwachsenen Auer- und Birkhahnen wird 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit (Mortalität) festgesetzt.

(3) Die Feststellung der Ausgangspopulation männlich erfolgt auf Basis einer nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden objektiven Erhebung (Monitoring) des Hahnenbestandes in Tirol, dessen Entwicklung seither, sowie der Hahnenbestandserhebung in den letzten drei Jahren und der geringfügigen jagdlichen Entnahme.

(4) Anhand der Ausgangspopulation männlich wird nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes die Zahl der geringen Menge als höchste jagdliche Entnahme für das Bundesland Tirol (1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit) ermittelt.

(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 149 Stück und bei Birkhahnen 740 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst 11 Auerhahnen und 70 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 27 Auerhahnen und 100 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 18 Auerhahnen und 77 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 18 Auerhahnen und 42 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 14 Auerhahnen und 88 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 40 Auerhahnen und 155 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 70 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 19 Auerhahnen und 136 Birkhahnen.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 1. (1) Der Wiener Fischereiausschuß hat die in Wien gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zusammenzustellen und laufend ersichtlich zu halten.

(2) Der Fischereikataster besteht aus einer Übersichtskarte, den Einlagen und der Urkundensammlung.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) In jeder Gemeinde ist für je sechzig deckfähige Rinder, dreißig deckfähige Sauen, vierzig deckfähige Schafe und vierzig deckfähige Ziegen ein männliches Zuchttier zu halten. In die Zahl der deckfähigen Tiere sind jene weiblichen Tiere nicht mit einzurechnen, die künstlich besamt werden.

(2) Als deckfähig im Sinne des Abs. 1 gelten weibliche Rinder, die zum Berechnungsstichtag 1. Juli des jeweiligen Jahres ein Alter von zumindest 18 Monaten aufweisen. Als deckfähige Sauen gelten Schweine, die zum Berechnungsstichtag 1. April in die Kategorie Jungsauen und Sauen fallen. Als deckfähige Schafe und Ziege gelten Tiere, die zum Berechnungsstichtag 1. April des jeweiligen Jahres in die Kategorie Jungschafe und Schafe bzw. Jungziegen und Ziegen fallen.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

(1) Als Zeitrahmen, innerhalb dessen die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss im Sinn einer selektiven und vernünftigen Nutzung dieser Hühnervogelart für zulässig erklären darf, wird festgelegt

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat diesen Zeitrahmen für eine vernünftige jagdliche Entnahme unter Bedachtnahme auf die morphologischen Verhältnisse und die gegebenen und zu erwartenden meteorologischen Verhältnisse für die einzelnen Jagd- bzw. Verbreitungsgebiete auf maximal 15 Tage einzugrenzen und den Teil des Jagdgebietes (z. B. Flurnamen, Almen etc.) zu bezeichnen, in denen der Abschuss erfolgen darf. Die Jagdgebiete sind in Höhenzonen, die maximal 800 Meter betragen dürfen, einzuteilen.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 2. (1) In der Übersichtskarte sind die Fischereireviere durch Abgrenzungsstriche ersichtlich zu machen und mit Postzahlen, für Eigenreviere in blauer Farbe und für Pachtreviere in roter Farbe, zu versehen. Fischwässer, die weder in die Revierbildung einbezogen sind, noch gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Eigenrevier bewirtschaftet werden und ein Flächenausmaß von mehr als 2 500 m2 besitzen, sind mit Postzahlen in schwarzer Farbe zu kennzeichnen.

(2) Die Postzahlen setzen sich aus einer Stammzahl - für Eigenreviere I, für Pachtreviere II und für nicht in die Revierbildung einbezogene Fischwässer mit einem Ausmaß von über 2 500 m2 III - und einer Ordnungszahl in arabischen Ziffern zusammen.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Der Vatertierhalter hat jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde zu melden, welche landwirtschaftlichen Betriebe wie viele Deckungen bei welchem Vatertier im abgelaufenen Kalenderjahr beansprucht haben. Weiters hat der Vatertierhalter die Vorschriften des K-TZG 2020, die Vorschriften des Bundes-Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018, die Bestimmungen der Verordnung über die Mindestanforderungen für Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1.Tierhaltungsverordnung), BGBl. II Nr. 485/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017 und die Vorschriften des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019, einzuhalten.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

(1) Zur Vermeidung des Risikos, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen verschlechtert, sind dominante Hahnen zu schonen.

(2) Der Abschuss von Auer- und Birkhahnen hat mit Schrotgewehr ab einer Schrotkorngröße von 3,2 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehr mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis maximal Kaliber 6,5 mm zu erfolgen. Der Mindestenergiewert für Patronen wird mit 450 Joule auf 100 Meter festgesetzt.

(3) Als Jagdmethoden sind nur die Ansitzjagd und die Pirschjagd zulässig. Die Jagd mit Stöberhunden ist verboten. Alle Risiken einer unnötigen Störung sind zu vermeiden.

(4) Die Abschussanträge sind vom Jagdausübungsberechtigten frühestens ab 1. Oktober des dem jeweiligen Jagdjahr vorangehenden Jagdjahres, jedoch spätestens bis 10. April des jeweiligen Jagdjahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Sofern der Antrag nicht in elektronischer Form erfolgt, ist das Formblatt laut Anlage zu verwenden. Die Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes für ein bestimmtes Revier darf nur im Rahmen der im § 1 angeführten Höchstzahlen und erst dann erfolgen, wenn durch Zählungen für ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mindestens eine gesicherte Teilpopulation von 16 Auer- bzw. Birkhahnen festgestellt wurde. In dem dem Abschuss vorangegangenen Jagdjahr erteilte Genehmigungen bleiben auch dann aufrecht, wenn es zu einem Wechsel des Jagdausübungsberechtigten kommt. Liegen in einem Verbreitungsgebiet mehrere Jagdgebiete, so ist bei der Genehmigung zum Abschuss eines Hahnes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorkommen so vorzugehen, dass, über einen längeren Zeitraum betrachtet, mehrere Jagdgebiete jeweils abwechselnd Genehmigungen erhalten (Rotationsprinzip).

(5) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss eines Hahnes binnen zehn Tagen schriftlich über den zuständigen Hegemeister der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die Vorlage des erlegten Wildes an den zuständigen Hegemeister zur Überprüfung der Einhaltung der Abschussbewilligung hat unverzüglich zu erfolgen und ist diesem der Erlegungsbereich bekannt zu geben (Grünvorlage).

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 3. (1) Für jedes Eigenrevier, Pachtrevier oder in die Revierbildung nicht einbezogenes Fischwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 ist je eine Einlage anzulegen und mit der in der Übersichtskarte eingetragenen Postzahl zu versehen.

(2) Jede Einlage besteht aus den Einlageblättern A (Bestandsblatt) und B (Wirtschaftsblatt) sowie einem Ergänzungsblatt zum Einlageblatt B.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu führenden Einlagen sind getrennt nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern (Abs. 1) sowie nach Postzahlen zu ordnen.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Die Höhe des von den Gemeinden an die Landwirtschaftskammer zu leistenden Beitrages für jede in der Gemeinde gehaltene und in ein Zuchtbuch eingetragene Stute nach § 14 Abs. 3 K-TZG 2020 zur Sicherstellung der Bereitstellung männlicher Zuchttiere für die Pferdezucht beträgt 72 Euro.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

(1) Als Referenzgebiete werden festgelegt

(2) Die Festlegungen der Jagdgebiete sollen auf Grundlage entsprechender Vereinbarungen zwischen der Landesregierung und den betroffenen Jagdausübungsberechtigten erfolgen.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 4. Auf dem Einlageblatt A sind zu vermerken

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Die Beiträge gemäß § 4 werden von der Landwirtschaftskammer verwaltet und sind für die Beschaffung und Haltung von männlichen Zuchttieren für die Pferdezucht durch anerkannte Züchtervereinigungen und verlässliche Halter zu verwenden.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

(1) In allen Jagdgebieten hat ein Monitoring des Auer- und Birkwildes stattzufinden. Durch Zählungen in regelmäßigen Abständen ist durch den Jagdausübungsberechtigten der Stand der balzenden Hähne nachzuweisen (Bestandssicherung).

(2) In den Referenzgebieten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig amtliche Zählungen anzuordnen, deren Ergebnis durch entsprechende Aufzeichnungen wie Fotos, Filmaufnahmen udgl. zu dokumentieren, vom Hegemeister zu bestätigen und der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden ist (Richtgröße).

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat im Zusammenwirken mit dem Grundeigentümer tunlichst dafür Sorge zu tragen, dass der Lebensraum des Auer- und Birkwildes erhalten und verbessert wird.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 5. Auf dem Einlageblatt B sind zu vermerken

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Gefördert werden kann die Beschaffung von Hengsten, die in die Hauptabteilung des Zuchtbuches eines anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens eingetragen sind bzw. die die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen und die laut Zuchtprogramm erforderlichen Leistungsprüfungen positiv abgeschlossen haben.

Landesrecht Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, Tiroler, Fünfte Durchführungsverordnung

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 6. Auf dem Ergänzungsblatt zum Einlagebatt B sind zu vermerken

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Die Voraussetzungen für die Haltung von Hengsten sind

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 7. Für jedes Fischwasser im Sinne des § 2 ist eine mit dessen Postzahl zu versehende Urkundenmappe anzulegen. In dieser sind alle das Fischwasser betreffenden Urkunden (Bescheide, Pläne und dgl.) zu verwahren. Die Urkundenmappen sind nach Eigenrevieren, Pachtrevieren und in die Revierbildung nicht einbezogenen Fischwässern sowie nach Postzahlen zu ordnen und bilden die Urkundensammlung.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, sind in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Das heißt, dass der Wert einer Leistung der Gemeinde an Dritte in einen geldwerten Vorteil für den endbegünstigten Landwirt umzurechnen ist.

(2) Für das einmalige Decken eines Rindes ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für Tiefgefrier-Rindersamen und dem durchschnittlichen Leistungstarif für die künstliche Besamung.

(3) Für das einmalige Decken eines Schweines ergibt sich der geldwerte Vorteil für den Halter des weiblichen Tieres aus den durchschnittlichen Kosten für frischen Ebersamen, wobei zwischen den Kosten für Samen von Fleischrasse-Ebern und den Kosten für Samen von Mutterlinien-Ebern (Edelschwein, Landrasse) zu unterscheiden ist.

(4) Für den Bereich der Pferdezucht gelten die Aufwendungen der Gemeinde je Stute gemäß § 4 dieser Verordnung abzüglich einer allfälligen Umlage auf den Halter der Stute gemäß § 14 Abs. 6 K-TZG 2020 als geldwerter Vorteil für den Halter der Stute.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 8. (1) Jeder Fischereiausübungsberechtigte sowie jeder Inhaber einer Fischerkarte oder Fischergastkarte ist verpflichtet, dem Wiener Fischereiausschuß über Verlangen fristgerecht und vollständig jene Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die zur Zusammenstellung und laufenden Führung des Fischereikatasters erforderlich sind.

(2) Jeder Wechsel in der Person des Fischereiausübungsberechtigten ist vom neuen Berechtigten binnen drei Monaten unaufgefordert dem Wiener Fischereiausschuß unter Angabe seines Namens und seines ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes) schriftlich anzuzeigen. Innerhalb gleicher Frist hat jeder Fischereiausübungsberechtigte dem Wiener Fischereiausschuß auch eine Änderung seines bisherigen ordentlichen Wohnsitzes (Sitzes), einen Wechsel seiner vertretungsbefugten Organe sowie die Über- oder Unterschreitung des Ausmaßes von 2 500 m2 seines Fischwassers schriftlich bekanntzugeben.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) Um Förderungen gem. § 14 Abs. 2 K-TZG 2020 in Anspruch nehmen zu können, hat der Förderungsempfänger bis spätestens 31. März des Folgejahres der Gemeinde folgende Unterlagen vorzulegen

(2) Wird die Förderung der künstlichen Besamung beim Rind gemäß § 14 Abs. 2 3. Satz K-TZG 2020 gewährt, so ist ein Auszug aus dem Bestandsregister gemäß § 5 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020, beizubringen. Förderfähig sind weibliche Rinder, die am 1. Juli des Förderjahres zumindest 18 Monate alt waren.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 9. (1) Die von den Inhabern einer Fischerkarte für jedes von ihnen befischte Fischwasser zu erstellende Fangstatistik hat das laufende Kalenderjahr, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, den Namen, den ordentlichen Wohnsitz und die fischereirechtliche Eigenschaft des Inhabers der Fischerkarte (Eigentümer oder Pächter oder Bewirtschafter eines Revieres oder Fischereiaufseher oder Lizenznehmer), die Gültigkeitsdauer und die fortlaufende Nummer der Fischerkarte sowie die Stückzahl und das Gesamtgewicht der gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, zu enthalten.

(2) Üben unter der Aufsicht des Inhabers einer Fischerkarte unmündige Personen den Fischfang aus, ist bei der Erstellung der Fangstatistik die Stückzahl und das Gesamtgewicht der von ihnen gefangenen Fische, getrennt nach Fischarten, miteinzubeziehen.

(3) Die vom Fischereiausübungsberechtigten für jedes Fischwasser (§ 2) gesondert zu erstellende Gesamtstatistik hat das Kalenderjahr des Berichtszeitraumes, die geographische Bezeichnung des Fischwassers, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des eigenen und des durch Lizenznehmer (Inhaber von Fischerkarten und Fischergastkarten) erfolgten Ausfanges, getrennt nach Fischarten, die Stückzahl und das Gesamtgewicht des Fischbesatzes in diesem Fischwasser, getrennt nach Fischarten, sowie die Anzahl der erteilten Lizenzen zu enthalten.

(4) Für Fischwässer, die gemäß § 11 Abs. 1 des Wiener Fischereigesetzes mit einem benachbarten Fischereirevier gemeinsam bewirtschaftet werden, entfällt die Führung einer gesonderten Fangstatistik; sie ist gemeinsam mit jener für das benachbarte Fischereirevier zu führen.

(5) Bei der Erstellung der Fangstatistik ist die vom Wiener Fischereiausschuß aufzulegende Fangstatistikkarte zu verwenden. Der Fischereiausübungsberechtigte hat die Fangstatistikkarte beim Wiener Fischereiausschuß gegen Kostenersatz zu beziehen und sie dem Lizenznehmer gemeinsam mit der Lizenz auszuhändigen. Für jedes Fischwasser ist eine eigene Fangstatistikkarte zu übergeben.

(6) Der Fischereiausübungsberechtigte hat die ihm von den Lizenznehmern übermittelten Fangstatistikkarten auf die Vollständigkeit der Eintragungen zu überprüfen, erforderlichenfalls die Vornahme von Ergänzungen zu veranlassen und die Fangstatistikkarten sodann gemeinsam mit der von ihm zu erstellenden Gesamtstatistik dem Wiener Fischereiausschuß vorzulegen.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) Die Auszahlung der Förderungen ist bis spätestens 31. März des Folgejahres, schriftlich in Papierform zu beantragen. Weiters hat der Förderwerber eine Erklärung abzugeben, welche De-minimis-Beihilfen der landwirtschaftliche Betrieb in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren sowie im laufenden Kalenderjahr, in welchem die Förderung beantragt wird, erhalten hat.

(2) Für die De-minimis-Erklärung ist das in der Anlage I angeführte Formblatt zu verwenden.

(3) Bei Unterlassung der Meldeverpflichtung durch den Landwirt, ist dem Landwirt die Gewährung der Beihilfe zu verwehren.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 10. Die nach den bisher geltenden Vorschriften aufgelegten und ausgefolgten Fangstatistikkarten können bei der Erstellung der Fangstatistik für die Jahre 1984 und 1985 weiter verwendet werden.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

(1) Die Gemeinde hat für jeden Förderwerber, der einen diesbezüglichen Förderantrag stellt, das Ausmaß sämtlicher Förderungen gemäß § 14 K-TZG 2020 zu berechnen, die Einhaltung der Grenzen der De-minimis-Beihilfen auf der Grundlage der Angaben des Förderwerbers zu prüfen und dem Förderwerber schriftlich die Höhe der Beihilfe unter Verwendung des in Anlage II angeführten Formblatts und mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, ABl. Nr. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019, ABl. Nr. L 511 vom 22. Februar 2019, S. 1, bekanntzugeben.

(2) Die Gemeinde hat der Landesregierung alle nach § 14 K-TZG 2020 ausbezahlten Förderungen des antragsgegenständlichen Jahres in Listenform bis spätestens 30. September des Folgejahres zu melden.

(3) Die Gemeinde kann sich zur Abwicklung der in Abs. 1 angeführten administrativen Tätigkeiten Dritter bedienen.

Landesrecht Fischereikataster und Fangstatistik

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend den Fischereikataster und die Fangstatistik, LGBl. für Wien Nr. 24/1948, außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2021 – K-TZF-V 2021

Mit dem Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung tritt die Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 (Kärntner Tierzuchtförderungsverordnung 2009 – K-TZF-V 2009), LGBl. Nr. 13/2010 idF LGBl. Nr. 20/2014, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →