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20000383 AT

Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

113 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (113)

Gesetzestext (113 Artikel)

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wiener Neudorf

Wappen Gemeindefarben Wiener Neudorf

Landesrecht Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

[organ]

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Kurztitel

Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 84/2006

Inkrafttretensdatum

11.07.2006

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Juni 2006 über die Erklärung des Gebietes „Gamperlacke“ (AT 2221000) zum Europaschutzgebiet Nr. 21

Stammfassung: LGBl. Nr. 84/2006 (CELEX Nr. 31992L0043, 32003R1882)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet

Landesrecht Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Landesgesundheitsfonds

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Aufgaben des Landesgesundheitsfonds

§ 4 Aufgaben in den Angelegenheiten als Fonds

§ 5 Aufgaben in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten

§ 6 Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung

§ 7 Grundsätze für die Aufgabenerfüllung

§ 7a Beteiligungen an Unternehmungen

2. Abschnitt: Organisation des Landesgesundheitsfonds

1. Unterabschnitt: Allgemeines

§ 8 Organe des Landesgesundheitsfonds

§ 9 Vetorecht des Bundes

§ 9a Gesundheitskonferenz

2. Unterabschnitt: Präsidium

§ 9b

3. Unterabschnitt: Gesundheitsplattform

§ 10 Mitglieder der Gesundheitsplattform

§ 11 Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform

§ 12 Dauer und Ende der Mitgliedschaft in der Gesundheitsplattform

§ 13 Stimmrechte der Mitglieder der Gesundheitsplattform

§ 14 Aufgaben der Gesundheitsplattform

§ 15 Beschlussfähigkeit in der Gesundheitsplattform

§ 16 Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform

§ 17 Vorsitz der Gesundheitsplattform

§ 18 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform

4. Unterabschnitt: Landes-Zielsteuerungskommission

§ 19 Mitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 20 Ersatzmitglieder der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 21 Beschlussfähigkeit der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 22 Stimmrechte und Beschlüsse in der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 23 Willensbildung in den Kurien

§ 24 Vorsitz der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 25 Geschäftsordnung der Landes-Zielsteuerungskommission

§ 26 Koordinatoren

§ 27 Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission

5. Unterabschnitt: Geschäftsführung

§ 28 Geschäftsführer oder Geschäftsführerin

§ 29 Aufgaben

3. Abschnitt: Zielsteuerung-Gesundheit

1. Unterabschnitt: Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

§ 30 Abschluss und Dauer eines Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

§ 31 Inhalt des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

§ 32 Steuerungsbereich Ergebnisorientierung

§ 33 Steuerungsbereich Versorgungsstrukturen

§ 34 Steuerungsbereich Versorgungsprozesse

§ 35 Finanzzielsteuerung

2. Unterabschnitt: Sanktionsmechanismus für die Zielsteuerung-Gesundheit

§ 36 Verstöße

§ 37 Nicht-Erreichung von Zielen aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

§ 38 Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen

§ 39 Nicht-Zustandekommen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens

§ 40 Schlichtungsentscheidungen

4. Abschnitt: Planung der Gesundheitsversorgungsstruktur

§ 41 Regionaler Strukturplan Gesundheit

§ 42 Verordnungen der Gesundheitsplanungs GmbH

5. Abschnitt: Mittel des Landesgesundheitsfonds

§ 43 Mittel

§ 44 Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger

§ 45 Grundsätze über die Mittelverwendung

§ 46 Zustimmung zu Investitionsvorhaben und Investitionszuschüsse

§ 47 Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen und Strukturreformen

§ 48 Mittel für Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 49 Handlungsform und Bindungswirkung

§ 50 Informationspflichten

§ 51 Datenverarbeitung

§ 52 Aufsicht über den Landesgesundheitsfonds

§ 53 Schiedskommission

§ 53a Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse

§ 54 Übergangsbestimmungen

§ 55 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 11/2018

§ 56 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 39/2018

§ 57 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2020

§ 59 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 2/2021

§ 60 Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 4/2022

§ 61 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 26/2022

§ 62 Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 32/2023

§ 63 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 9/2025

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

Bundesrecht Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

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Kurztitel

Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 45/2000

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.2000

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

StF: BGBl. II Nr. 45/2000 [CELEX-Nr.: 399L0082, 399L0104]

Änderung

BGBl. II Nr. 10/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1998, wird verordnet

Schlagworte

e-rk3,

Tierarzneimittel-Anpassungsverordnung 2024 (BGBl. II Nr. 10/2025)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20000383

Dokumentnummer

NOR30000415

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation vom Typ Magnopotamion oder Hydrocharition

6410

Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden und Lehmboden

6510

Magere Flachland-Mähwiesen

7120

Geschädigte Hochmoore (regenerierbar)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Amphibien nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1193

Gelbbauchunke

Bombina variegata

Wirbelloses Tier nach der FFH-Richtlinie – Anhang II

Code Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

1042

Große Moosjungfer

Leucorrhinia pectoralis

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I

Code Nr.

Lebensraumtyp

91D0

Moorwälder

91E0

Restbestände von Erlen- und Eschenwäldern an Fließgewässern

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Wiener Neudorf

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 17. Mai 1994, Zl. II/1-M-348-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Marktgemeinde Wiener Neudorf das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In einem von Blau und Silber gespaltenen Schild ein schrägrechts gestelltes Beil in verwechselten Farben.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Wiener Neudorf festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Weiß” genehmigt.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

Aufwertungsfaktoren

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 LBPG 2002 betragen für das Kalenderjahr 2006

für die Jahre Faktor

1980 1,814

1981 1,727

1982 1,669

1983 1,623

1984 1,569

1985 1,510

1986 1,478

1987 1,444

1988 1,419

1989 1,384

1990 1,327

1991 1,268

1992 1,218

1993 1,170

1994 1,143

1995 1,111

1996 1,085

1997 1,085

1998 1,071

1999 1,056

2000 1,050

2001 1,041

2002 1,030

2003 1,025

2004 1,015

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Die Verordnung dient der Durchführung der Vorschriften des Kärntner Tierzuchtgesetzes 2020 – K-TZG 2020 einschließlich der damit ausgeführten Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht. Von dieser Verordnung nicht erfasst sind die Förderungsregelungen gemäß § 14 K-TZG 2020.

(2) Sofern nichts Anderes geregelt ist, sind alle an die Behörde zu übermittelnden Schriftstücke, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zusätzlich in deutscher Übersetzung vorzulegen.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

Landesrecht Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

§ 1

Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, bei welchen das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-fachen des Richtsatzes gemäß § 293 ASVG liegt, ist je Verpflegstag ein verringerter Kostenbeitrag gemäß § 62 Abs 1 SKAG in der Höhe von 5,80 €

einzuheben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Im Bereich der Gamperlacke wird ein in den Gemeinden Liezen und Selzthal gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 21 „Gamperlacke“ bezeichnet.

Landesrecht Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH“, deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH Co KG“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.

(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bregenz eingerichtet (Landesgesundheitsfonds).

(2) Der Landesgesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes zur Finanzierung der Fondskrankenanstalten sowie zur gesamthaften Planung und Steuerung aller Bereiche des Gesundheitswesens in Vorarlberg unter Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Auswirkungen bestimmt.

(3) Das Land und der Landesgesundheitsfonds haben sich bei ihren Maßnahmen an den Public Health Grundsätzen der WHO sowie den Gesundheitszielen Österreich zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention, Gesundheitsförderung sowie in der Forschung und Lehre zu stärken.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als

Bundesrecht Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

Höchstbeitragsgrundlage

§ 2. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 19 Abs. 4 LBPG 2002 beträgt für das Kalenderjahr 2006 125,00 Euro.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Im Sinn dieser Verordnung gelten als

Landesrecht Verordnung über die Festsetzung eines verringerten Kostenbeitrages gemäß § 62 Abs 1 des Krankenanstaltengesetzes 2000

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

Landesrecht Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen

(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Im Sinne dieses Gesetzes sind

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 2. (1) Auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist die Benützung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (§ 2 Z 4 und 10 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999) verboten.

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind ausgenommen

(3) Die Akkumulatorenbatterien von Fahrzeugen im Sinne des Abs. 2 Z 4 müssen für den Fall des Umkippens gegen Verrutschen und Herausfallen gesichert und außerdem so abgedeckt sein, daß ihre Pole nicht unbeabsichtigt berührt werden können.

Bundesrecht Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt.

Landesrecht Aufwertungsfaktoren und Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten für das Jahr 2006

In-Kraft-Treten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen hat zum Nachweis der Erfüllung der Vorgabe gemäß Anhang I Teil 1 A Z 4 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 unter Beachtung der Festlegungen im Zuchtprogramm seine zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende und im Falle der Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen eigene Zuchtpopulation (§ 2 Z 1) wie folgt anzugeben

(2) Weiters hat der Zuchtverband oder das Zuchtunternehmen anzugeben, ob und wenn ja in welcher Form und in welchem Umfang zum Zeitpunkt der Antragstellung eine tierzüchterische Anbindung an Zuchtpopulationen anderer Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen in Übereinstimmung mit dem Zuchtprogramm besteht.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 6500 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Landesimmobilien-Bau- und Sanierungsgesellschaften, Gesetz

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Der Landesgesundheitsfonds hat Aufgaben in folgenden Bereichen

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 3. (1) Auf den in den Teilbereichen Wehr I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau", ist

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs-, Bau- und Erhaltungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.

Bundesrecht Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

§ 3. §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 10/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Sofern Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen einen Prüfeinsatz im Rahmen des Zuchtprogramms vorsehen, haben diese unter besonderer Beachtung der Festlegungen für die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung mindestens festzulegen, welche Anteile oder Altersgruppen der eigenen Zuchtpopulation für den Prüfeinsatz vorgesehen sind.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) umgesetzt.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten als Fonds folgende Aufgaben

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 4. (1) Stromabwärts der Steinspornbrücke ist die „Neue Donau“ auf einer Länge von 2,7 km und einer Breite von insgesamt 60 m, und zwar jeweils 30 m beiderseits der Gewässermitte, gekennzeichnet durch Bojen, im Zeitraum von 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr, in der übrigen Zeit des Jahres zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr, ausschließlich der Benützung durch Ruderfahrzeuge (§ 2 Z 6 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) für Rennsportzwecke und durch für Übungszwecke konstruierte Boote ähnlicher Art, sowie maximal vier elektrisch angetriebene, leichte Begleitfahrzeuge (Katamarane), vorbehalten (Sportzone).

(2) Auf der im Teilbereich I gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist - ausgenommen im Rahmen bewilligter Wassersportveranstaltungen - das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art - ausgenommen Kajaks, Kanus und Kanadier - verboten.

(3) Auf der im Teilbereich II gelegenen Strecke der „Neuen Donau“ ist, ausgenommen in der Sportzone gemäß Abs. 1, das Fahren mit Rennruderbooten und für Übungszwecke konstruierten Booten ähnlicher Art im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres verboten.

(4) Vom Verbot des Abs. 3 sind ausgenommen

(5) Auf den im Teilbereich I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“ ist im Zeitraum 1. April bis 15. Oktober jeden Jahres die Benützung von Mehrrumpf-Segelfahrzeugen (Katamarane, Trimarane) sowie von Segelfahrzeugen (§ 2 Z 5 der Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) mit einer Länge über alles von mehr als 7 m verboten.

(6) Vom Verbot gemäß Abs. 5 sind ausgenommen

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Im Falle der Reinzucht ist eine ausreichende Zuchtpopulation gegeben, wenn mindestens zehn weibliche und zwei männliche fortpflanzungsfähige Zuchttiere in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind.

(2) Im Falle von Hybridzuchtschweinen gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Populationsgröße der gemäß Artikel 2 Z 10 der Tierzuchtverordnung (EU) 2016/1012 für die Kreuzung verwendeten Rassen, Linien oder Kreuzungen (Hybriden) die in Abs. 1 genannten Werte erreichen muss.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 21 - Gamperlacke (AT 2221000)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Der Landesgesundheitsfonds hat in den allgemeinen gesundheitspolitischen Angelegenheiten folgende Aufgaben

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 5. (1) Bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 540 cm, gemessen am Pegel Korneuburg, ist auf den in den Teilbereichen I und II gelegenen Strecken der „Neuen Donau“

(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Fahrzeuge der Bundeswasserbauverwaltung und des Feuerlöschdienstes sowie Fahrzeuge des Magistrates oder solche, die im Auftrag des Magistrates für Rettungs-, Hilfeleistungs- und Sicherungszwecke eingesetzt werden, ausgenommen.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen müssen über eine für die Zuchtarbeit verantwortliche Person verfügen, die fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist insbesondere durch den erfolgreichen Abschluss

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Der Landesgesundheitsfonds hat in den Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 39/2018, 26/2022, 9/2025

Landesrecht Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau“

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1996 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Landeshauptmannes betreffend Beschränkungen des Gemeingebrauches und der Schiffahrt auf der „Neuen Donau", LGBl. für Wien Nr. 18/1980, in der Fassung der Verordnungen LGBl. für Wien Nr. 22/1981 und Nr. 25/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 1996 außer Kraft.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Der Jahresbericht gemäß § 17 Abs. 4 K-TZG 2020 über die Durchführung der genehmigten Zuchtprogramme und die erzielten Ergebnisse ist von den anerkannten Zuchtverbänden oder Zuchtunternehmen jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres der Behörde vorzulegen.

(2) Der Jahresbericht hat sich für nach dem K-TZG 2020 anerkannte Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen auf die Durchführung aller genehmigten Zuchtprogramme in ihren jeweiligen gesamten räumlichen Tätigkeitsbereichen zu beziehen und je Rasse folgende Punkte in strukturierter Form zu enthalten

(3) Für alle in Kärnten auf der Basis des K-TZG 2020 sonst tätigen Zuchtverbände und Zuchtunternehmen hat der Jahresbericht hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Kärnten die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1, 3 und 5 zu enthalten.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben darauf zu achten, dass

(2) Im Falle eines vertragslosen Zustands mit den Vertragspartnern hat der Landesgesundheitsfonds daran mitzuwirken, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Einigung darüber anzustreben, welche Entgelte die Sozialversicherungsträger bei Mehrleistungen der Krankenanstalten an den Landesgesundheitsfonds zu bezahlen haben. Die Entgelte dürfen das Ausmaß der von den Sozialversicherungsträgern ersparten Arztkosten nicht überschreiten.

(3) Im Bereich der Zielsteuerung-Gesundheit ist den Prinzipien Wirkungsorientierung, Verantwortlichkeit, Rechenschaftspflicht, Offenheit und Transparenz von Strukturen bzw. Prozessen und Fairness zu entsprechen. Zur Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Patientenorientierung sind als weitere Prinzipien zu befolgen

(4) Zur Verwirklichung der im Abs. 3 angeführten Prinzipien sind im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit insbesondere folgende Ziele umzusetzen

(5) Die Zielsteuerung-Gesundheit umfasst insbesondere folgende Handlungsfelder

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Soweit es zur unterstützenden Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds), § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten) oder § 6 (Angelegenheiten der Zielsteuerung) erforderlich oder zweckmäßig ist, kann sich der Landesgesundheitsfonds an Unternehmungen beteiligen.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Belegscheine, Besamungsscheine und Embryoübertragungsscheine und die entsprechenden Aufzeichnungen nach den §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 3 und 11 Abs. 2 K-TZG 2020 haben für Zuchttiere und Nichtzuchttiere zumindest die jeweiligen Inhalte nach Anlage 1, 2 oder 3 zu dieser Verordnung aufzuweisen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für die Behörde, für die von dieser beauftragten Person sowie, die sonstigen nach § 17 Abs. 5 K-TZG 2020 berechtigten Personen, die ihre Kontrollen in Anwesenheit bzw. Zusammenarbeit mit den Kontrollorganen durchführen, zugänglich und geordnet aufzubewahren.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Organe des Landesgesundheitsfonds sind

(2) Eine ausgewogene Repräsentanz der Geschlechter ist anzustreben.

(3) Für die Mitgliedschaft in den Organen gebührt keine Vergütung durch den Landesgesundheitsfonds; der § 28 Abs. 4 bleibt unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Als Ausbildung zum Besamungstechniker gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 K-TZG 2020 gilt

(2) Ein Ausbildungslehrgang für Besamungstechniker hat in einer Ausbildungseinrichtung stattzufinden, die für die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit eines Besamungstechnikers geeignet ist und insbesondere aufgrund ihrer personellen, räumlichen und sonstigen Ausstattung in der Lage ist, die Lehrinhalte gemäß Abs. 3 für eine oder mehrere Tierarten praktisch und theoretisch zu vermitteln.

(3) Folgende Lehrinhalte sind entsprechend ihrer Bedeutung für die künstliche Besamung im Ausbildungslehrgang für eine bestimmte Tierart zu vermitteln

(4) Der Ausbildungslehrgang hat für nachstehende Tierarten mindestens folgende Ausbildungsdauer (Unterrichtseinheiten) zu umfassen

(5) Als Vortragende eines Ausbildungslehrganges dürfen nur Personen herangezogen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in den im Abs. 3 umschriebenen Lehrinhalten verfügen. Der Leiter eines Ausbildungslehrganges muss ein Tierarzt sein.

(6) Der Ausbildungslehrgang gilt mit bestandener Prüfung als erfolgreich abgeschlossen. Bei der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in den im Abs. 3 angeführten Lehrinhalten besitzt. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn der Kandidat den Ausbildungslehrgang zumindest zu 80 % besucht hat. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfung ist von einer fachlich geeigneten Prüfungskommission abzunehmen, der eine Person vorzusitzen hat, die nicht an der Ausbildung der Kandidaten beteiligt war. Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, ist eine weitere Prüfung erst nach neuerlichem Besuch des praktischen Teiles des Ausbildungslehrganges zulässig.

(7) Hat der Kandidat die Prüfung abgelegt, so erhält er hierüber ein Zeugnis, aus dem Name und Anschrift der die Prüfung abnehmenden Einrichtung, Name und Geburtsdatum des Kandidaten sowie Gegenstand, Ort, Datum und Ergebnis der Prüfung ersichtlich sind.

(8) Ausbildungslehrgänge für Besamungstechniker in Ausbildungseinrichtungen, die in Anlage 4 zu dieser Verordnung angeführt sind, werden gemäß § 18 Abs. 2 K-TZG 2020 anerkannt. Personen, die diese Ausbildungslehrgänge erfolgreich abgeschlossen haben, gelten als fachlich geeignet im Sinne des § 12 Abs. 2 K-TZG 2020.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Das Mitglied, das vom Bund in die Gesundheitsplattform oder in die Landes-Zielsteuerungskommission entsendet wird, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse, die gegen folgende Vorschriften verstoßen

(2) Wenn das vom Bund entsandte Mitglied an der Teilnahme an der Sitzung verhindert ist, kann es sein Vetorecht unter Angabe einer Begründung binnen einer Woche nach Kenntnis des Beschlusses schriftlich einbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass zur Beratung des Landesgesundheitsfonds bzw. einzelner seiner Organe bei Bedarf eine Gesundheitskonferenz stattfindet. Der Vorsitz obliegt dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung, welches abhängig vom Beratungsgegenstand einschlägige Akteure des Gesundheitswesens einzuladen hat.

(2) Der § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Das Präsidium besteht aus den Koordinatoren der Landes-Zielsteuerungskommission (§ 26).

(2) Das Präsidium hat die Sitzungen der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission vorzubereiten, wozu die Tagesordnung zu erstellen und rechtzeitig der vorsitzenden Person bzw. den vorsitzenden Personen zu übermitteln ist. Bei Sitzungen der Gesundheitsplattform sind die einzelnen Tagesordnungspunkte einem Bereich gemäß § 16 zuzuordnen und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse anzugeben.

(3) Kommt über die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes bzw. die Zuordnung zu einem Tagesordnungspunkt keine Einigung zustande, dann entscheidet über die diesbezügliche Ergänzung der Tagesordnung die Gesundheitsplattform bzw. die Landes-Zielsteuerungskommission vor Eingang in die Tagesordnung.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Für die Ausbildung zum Eigenbestandsbesamer gilt § 9 mit folgenden Abweichungen sinngemäß

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 18 Mitgliedern.

(2) Der Gesundheitsplattform gehören an

(3) Für das Land sind folgende Mitglieder vertreten

(4) Für die Träger der Sozialversicherung sind folgende Mitglieder vertreten

(5) Der Gemeindeverband hat eines seiner Mitglieder im Einvernehmen mit einem Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt zu entsenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 9/2025

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden; dasselbe gilt für das von der Ärztekammer entsandte Mitglied.

(2) Die Vertretung des Mitgliedes der Landesregierung richtet sich – vorbehaltlich des § 17 Abs. 5 – nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(3) Der Patientenanwalt oder die Patientenanwältin kann sich im Fall der Verhinderung oder Befangenheit von einer rechtskundigen Person, die in der Patientenanwaltschaft mitarbeitet, oder von einer leitenden Person einer Informations- und Beschwerdestelle (§ 3 des Patienten- und Klientenschutzgesetzes) vertreten lassen.

(4) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

(1) Nach den §§ 33 und 34 der Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Verordnung begonnene und bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossene Ausbildungskurse für Besamungstechniker bzw. Ausbildungskurse für Eigenbestandsbesamer gelten als erfolgreich abgeschlossene Ausbildungslehrgänge nach § 9 oder § 10 dieser Verordnung.

(2) Nach dem Kärntner Tierzuchtgesetz 2008 – K-TZG 2008, LGBl. Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2016, begonnene Prüfeinsätze können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Mitglieder, mit Ausnahme des Mitglieds der Landesregierung und des Patientenanwaltes oder der Patientenanwältin, sind auf unbestimmte Zeit zu entsenden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Jedes Mitglied der Gesundheitsplattform hat eine Stimme. Kein Stimmrecht hat jedoch das vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Mitglied.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025

Landesrecht Kärntner Tierzuchtverordnung 2021 – K-TZVO 2021

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Tierzuchtverordnung 2009 – K-TZVO 2009, LGBl. Nr. 16/2010, in der Fassung LGBl. Nr. 61/2016, außer Kraft.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Gesundheitsplattform obliegt die Beschlussfassung zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 4 (Angelegenheiten als Fonds) und § 5 (allgemeine gesundheitspolitische Angelegenheiten).

(2) Die Gesundheitsplattform muss einen Teil des Betrages, der gemäß § 4 lit. d für Strukturreformen für krankenhausentlastende Maßnahmen festgesetzt wird, jährlich im Voranschlag gesondert ausweisen; dieser Teilbetrag beläuft sich auf jenen Anteil an 15 Millionen Euro, welcher der Volkszahl des Landes entspricht. Bei der Verwendung dieses Betrages ist der § 47 (Festsetzung und Gewährung der Mittel für Planungen und Strukturreformen) zu beachten.

(3) In der Gesundheitsplattform erfolgen Informationen und Konsultationen zu folgenden Punkten

(4) Die Gesundheitsplattform kann einzelne Aufgaben an die Landes-Zielsteuerungskommission übertragen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 32/2023

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Wenn Rechtsträger von ihrem Recht zur Entsendung von Mitgliedern keinen Gebrauch machen, bleiben diese bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit außer Betracht.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Ein Beschluss kommt wie folgt zustande

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Den Vorsitz in der Gesundheitsplattform führt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung.

(2) Der vorsitzenden Person obliegt

(3) Die vorsitzende Person hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen vier Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens vier Mitglieder der Gesundheitsplattform unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangen.

(4) Kann in den Angelegenheiten als Fonds (§ 4) in dringenden Fällen ein notwendiger Beschluss der Gesundheitsplattform nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Landesgesundheitsfonds abgewartet werden, so ist die vorsitzende Person berechtigt, namens des Landesgesundheitsfonds tätig zu werden. Solche Verfügungen sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und in der nächstfolgenden Sitzung der Gesundheitsplattform unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse vertritt die vorsitzende Person der Gesundheitsplattform im Falle der Verhinderung oder Befangenheit bei der Leitung der Sitzungen der Gesundheitsplattform.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Gesundheitsplattform hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: die Einberufung der Sitzungen, das Antragsrecht, die Abstimmung sowie die Geschäftsbehandlung. Die Geschäftsordnung ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen,

(3) In der Geschäftsordnung können weiters

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 26/2022, 32/2023, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern.

(2) Der Landes-Zielsteuerungskommission gehören an

(3) Der Kurie des Landes gehören an

(4) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch den zur Entsendung berechtigten Rechtsträger.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Für jedes Mitglied, mit Ausnahme der Mitglieder der Landesregierung, ist für den Fall der Befangenheit oder Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für das vom Bund entsandte Mitglied können insgesamt drei Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden.

(2) Die Vertretung der Mitglieder der Landesregierung richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(3) Für Ersatzmitglieder gelten die Bestimmungen für Mitglieder sinngemäß.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Die Landes-Zielsteuerungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest drei Mitglieder der Kurie des Landes und drei Mitglieder der Kurie der Sozialversicherung anwesend sind; darunter müssen sich auch jene Mitglieder befinden, die für die jeweilige Kurie die Stimme abgeben können.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Jede Kurie hat eine Stimme.

(2) Für die Kurie des Landes gibt das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung die Stimme ab.

(3) Für die Kurie der Sozialversicherung gibt jenes Mitglied die Stimme ab, das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften dafür zuständig ist.

(4) Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Kurie des Landes und der Kurie der Sozialversicherung.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Stimme der Kurie des Landes bestimmt sich nach der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kurienmitglieder.

(2) Die Willensbildung in der Kurie der Sozialversicherung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Abstimmungen in den Kurien haben getrennt voneinander zu erfolgen.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führen das für das Krankenanstaltenrecht zuständige Mitglied der Landesregierung und die vorsitzende Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse gemeinsam.

(2) Den vorsitzenden Personen obliegt es gemeinsam, mindestens zweimal jährlich zu den Sitzungen einzuladen.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Dabei ist der § 18 (Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform) sinngemäß anzuwenden, wobei es möglich ist, bestimmte laufende Aufgaben der Geschäftsführung zuzuweisen. Im Fall der Geschäftsführung durch mehr als eine Person ist auch festzulegen, wie die übertragenen Aufgaben auf diese aufgeteilt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zwei gleichberechtigte Koordinatoren.

(2) Die Landesregierung muss einen Koordinator oder eine Koordinatorin namhaft machen. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin wird von der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften namhaft gemacht.

(3) Der von der Landesregierung namhaft gemachte Koordinator oder die Koordinatorin ist dem für das Krankenanstaltenrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung verantwortlich. Der andere Koordinator oder die andere Koordinatorin ist entsprechend den bundesrechtlichen Vorschriften der vorsitzenden Person des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse verantwortlich.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landes-Zielsteuerungskommission obliegt die Beschlussfassung in den Angelegenheiten, die im § 6 (Aufgaben in den Angelegenheiten der Zielsteuerung) angeführt sind.

(2) In der Landes-Zielsteuerungskommission erfolgt eine wechselseitige und rechtzeitige Information und Konsultation über Festlegungen zu wesentlichen operativen und finanziellen Angelegenheiten der Leistungserbringung im Gesundheitswesen von Land und Sozialversicherung.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

*) Fassung LGBl.Nr. 9/2025

(1) Die Landesregierung bestellt einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin. Eingeschränkt auf die Geschäfte des Gesundheitsförderungsfonds (§ 6 lit. i iVm § 43 Abs. 2) kann sie einen weiteren Geschäftsführer oder eine weitere Geschäftsführerin bestellen. Sie müssen dem Amt der Landesregierung angehören.

(2) Die Landesregierung kann überdies einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin bestellen, der oder die nicht dem Amt der Landesregierung angehört. Vor der Bestellung ist die Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse anzuhören.

(3) Zur Unterstützung der Geschäftsführung (Abs. 1 und 2) wird beim Amt der Landesregierung eine Geschäftsstelle, im Falle einer eigenen Geschäftsführung des Gesundheitsförderungsfonds eine weitere Geschäftsstelle des Landesgesundheitsfonds eingerichtet.

(4) Der Landesgesundheitsfonds hat dem Land die Kosten zu ersetzen, die bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung und der Geschäftsstellen erwachsen.

(5) Die Landesregierung kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin jederzeit abberufen.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020, 26/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Der Geschäftsführung obliegt

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen wird jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen. Es muss von den Vorsitzenden (§ 24) für den jeweils eigenen Wirkungsbereich unterfertigt werden.

(2) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen sind spätestens Ende des Jahres vor Beginn der jeweiligen Geltungsperiode durch die Landes-Zielsteuerungskommission zu vereinbaren.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 32/2023

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart und verbindlich festgelegt. Es kann weitere, über den Zielsteuerungsvertrag hinausgehende strategische und operative Ziele sowie die für deren Erreichung zu setzenden Maßnahmen beinhalten. Die im Zielsteuerungsvertrag festgelegten und auf Landesebene zu realisierenden Maßnahmen zu den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und zur Finanzzielsteuerung sind im Hinblick auf ihre termingerechte Umsetzung im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu operationalisieren.

(2) Die Festlegung von Zielen hat so zu erfolgen, dass ein laufendes Monitoring klar festgelegter Messgrößen und Zielwerte möglich ist. Dabei ist die Anwendung eines einheitlichen Bewertungsschemas zur Beurteilung des Zielerreichungsgrades sicherzustellen. Die Messgrößen sollen auch für internationale Vergleiche und Leistungsmessungen verwendbar sein.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen müssen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele festgelegt werden.

(2) Wenn und soweit es im Zielsteuerungsvertrag Vorgaben für wirkungsorientierte Gesundheitsziele und ergebnisorientierte Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie gibt, dann müssen die regionalen Gesundheits- und Versorgungsziele so festgelegt werden, dass diese Vorgaben erreicht werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und Zielwerte für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.

(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen zu berücksichtigen sind

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Inhalte aus dem Zielsteuerungsvertrag im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ ausgehend vom regionalen Bedarf zu konkretisieren und für die jeweilige Betrachtungsperiode festzulegen.

(2) Zudem sind im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu treffen, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind

(3) Im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit werden zur Sicherstellung einer sektoren- und bundesländerübergreifend abgestimmten, effektiven und effizienten Versorgung mit Medikamenten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln jedenfalls folgende Themen bearbeitet

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Finanzzielsteuerung des Zielsteuerungsvertrages zu konkretisieren. Die Finanzzielsteuerung legt die Ausgabenobergrenze für die von den Vertragspartnern zu verantwortenden Gesundheitsausgaben fest und hat für die jeweilige Periode der Zielsteuerung-Gesundheit jedenfalls folgenden Inhalt zu umfassen

Für den extramuralen Bereich ist eine differenzierte Darstellung der Ausgaben entsprechend der bisherigen funktionalen Gliederung vorzunehmen; für den intramuralen Bereich ist jedenfalls eine differenzierte Darstellung der wesentlichen Finanzierungspositionen der Landesgesundheitsfonds sowie der Länder und Gemeinden vorzunehmen; darüber hinaus ist für den intramuralen Bereich ausgehend von den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen der Krankenanstaltenträger und ausgehend von den bundesweit einheitlichen Datengrundlagen zur Krankenanstalten-Kostenrechnung eine nach materiellen und funktionellen Gesichtspunkten differenzierte, aus diesen Rechenwerken ableitbare Ausgaben- bzw. Kostendarstellung (Ausgaben/Kosten für Personal, für medizinische und nichtmedizinische Ge- und Verbrauchsgüter einschließlich einer gesonderten Darstellung der Heilmittel, für den Bezug von medizinischen und nichtmedizinischen Fremdleistungen und für Investitionen) zu definieren und zu ergänzen; eine differenzierte Darstellung nach Funktions- und Fachbereichen ist anzustreben.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Folgende Verstöße unterliegen einer Sanktion

(2) Die finanziellen Sanktionen für das Nichterreichen von Finanzzielen richten sich ausschließlich nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Wenn die Ziele, die im Zielsteuerungsvertrag oder im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegt worden sind, nicht erreicht werden, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen schriftlichen Bericht zur Genehmigung vorlegen.

(2) Der Bericht muss spätestens acht Wochen nach dem Zeitpunkt vorgelegt werden, an dem feststeht, dass die Ziele nicht erreicht werden.

(3) Der Bericht muss beinhalten: die Gründe, warum die Ziele nicht erreicht wurden, und die Maßnahmen, mit denen die Ziele zum ehestmöglichen Zeitpunkt erreicht werden können.

(4) Wenn die Bundes-Zielsteuerungskommission den Bericht nicht genehmigt, dann muss ein überarbeiteter Bericht vorgelegt werden.

(5) Die Landesregierung hat den Bericht nach Genehmigung durch die Bundes-Zielsteuerungskommission mindestens zwei Monate auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). Wenn der Bericht nicht genehmigt worden ist, dann muss er mit dem Kommentar der Bundes-Zielsteuerungskommission und den Stellungnahmen der jeweils Betroffenen veröffentlicht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 4/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Jede in der Landes-Zielsteuerungskommission vertretene Kurie kann jederzeit Verstöße gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bei der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss begründet werden.

(2) Wenn die Landes-Zielsteuerungskommission feststellt, dass gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, dann hat sie unverzüglich Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufzutragen.

(3) Die Kurie, die einen Verstoß angezeigt hat, kann das Schlichtungsverfahren einleiten, wenn die Landes-Zielsteuerungskommission nicht binnen zwei Monaten nach der Anzeige das Einvernehmen darüber herstellen kann, ob ein Verstoß vorliegt oder welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes aufgetragen werden sollen.

(4) Über das Schlichtungsverfahren entscheidet die beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichtete Schlichtungsstelle.

(5) Sofern aus einem im Schlichtungsverfahren festgestellten Verstoß gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Mehrausgaben resultieren, sind diese vom dafür Verantwortlichen zu tragen. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind den finanzzielsteuerungsrelevanten Ausgaben des für den Verstoß Verantwortlichen zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Landes-Zielsteuerungskommission kann beim Bund beantragen, die Frist für die Beschlussfassung des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens (§ 30) zu verlängern; der Antrag muss begründet sein.

(2) Wenn ein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht in der eingeräumten Frist abgeschlossen wird, dann muss die Landes-Zielsteuerungskommission der Bundes-Zielsteuerungskommission einen Bericht vorlegen.

(3) Aus dem Bericht muss hervorgehen, worauf sich die Verhandlungspartner bereits geeinigt haben und über welche Punkte keine Einigung erzielt werden konnte.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Entscheidungen der beim Bundesministerium für Gesundheit eingerichteten Schlichtungsstelle darüber, ob gegen den Zielsteuerungsvertrag oder gegen das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen verstoßen wurde, müssen vom Land anerkannt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit ist durch die Landes-Zielsteuerungskommission entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplans Gesundheit bezüglich Inhalten, Planungshorizonten und Planungsrichtwerten zu beschließen. Er hat dabei jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen

Dabei ist auf die Bestimmungen des Primärversorgungsgesetzes sowie § 18 Abs. 2 und § 18a Abs. 2 bis 4 des Spitalgesetzes Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Umsetzung der Vorgaben des Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung im Gesundheitswesen ist bei der Kapazitätsplanung für den gesamten ambulanten Bereich im Regionalen Strukturplan Gesundheit insbesondere auf die Stärkung der ambulanten Versorgung durch Ausbau von wohnortnahen multiprofessionellen und/oder interdisziplinären Versorgungsangeboten und die Bereinigung von Parallelstrukturen zu achten.

(3) Im Verfahren vor Beschlussfassung des Regionalen Strukturplans Gesundheit hat die Landes-Zielsteuerungskommission

(4) Die Festlegungen im Regionalen Strukturplan Gesundheit sind hinsichtlich ihrer Umsetzung laufend zu überprüfen (RSG Monitoring). Dieses Monitoring ist inhaltlich so zu gestalten, dass es eine entsprechende Grundlage für das Monitoring im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit bereitstellen kann.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Gesundheitsplanungs GmbH hat jene Teile des Österreichischen Strukturplans Gesundheit (§ 2 lit. n) sowie des Regionalen Strukturplans Gesundheit (§ 41 Abs. 1), die von der Bundes-Zielsteuerungskommission bzw. der Landes-Zielsteuerungskommission als Teile ausgewiesen wurden, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen, durch Verordnung für verbindlich zu erklären, soweit diese Angelegenheiten des Art. 12 B-VG betreffen. Die Verordnung ist nach Information der Landesregierung durch die Gesundheitsplanungs GmbH im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS - www.ris.bka.gv.at) kundzumachen.

(2) Die Tätigkeiten der Gesundheitsplanungs GmbH nach Abs. 1 unterliegen der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds erhält seine Mittel aus

(2) Der Landesgesundheitsfonds muss zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention ein Sondervermögen ohne Rechtspersönlichkeit mit eigenem Verrechnungskreis einrichten. Das Sondervermögen trägt die Bezeichnung „Gesundheitsförderungsfonds“. Die Dotierung des Fonds erfolgt durch das Land und die Träger der Sozialversicherung entsprechend dem Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens. Im Geschäftsjahr nicht verwendete Mittel sind im Folgejahr den zur Verfügung stehenden Gesundheitsförderungsmitteln zuzuschlagen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020, 26/2022, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat die gemäß § 3 Abs. 2 des Spitalbeitragsgesetzes zu entrichtenden Beiträge des Landes, der Gemeinden und der Rechtsträger der Fondskrankenanstalten nach dem im Land anzuwendenden leistungsorientierten Finanzierungssystem auf die einzelnen Krankenanstalten zu verteilen.

(2) In den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie die Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten kann eine Aufrechnung der vierteljährlichen Vorschüsse des Landes und der Gemeinden an die Rechtsträger der Krankenanstalten in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitrages gemäß § 3 Abs. 1 des Spitalbeitragsgesetzes mit den Teilzahlungen des Landesgesundheitsfonds an die Krankenanstalten vorgesehen werden. Die Aufrechnung der Vorschüsse ist anlässlich der Endabrechnung zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 4 lit. a und b oder der Entscheidung der zuständigen Organe sowie der dem Landesgesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel gewährt.

(2) Die Gewährung finanzieller Zuwendungen darf nur nach Maßgabe des § 94 Abs. 7 des Spitalgesetzes erfolgen. Die Gewährung kann von der Einhaltung näher bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

(3) Der Landesgesundheitsfonds ist berechtigt, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher und Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 24/2020

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Investitionsvorhaben betreffend bauliche Maßnahmen, die Aufstellung von Großgeräten oder Informationstechnologie (IT) in Fondskrankenanstalten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landesgesundheitsfonds. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn das Investitionsvorhaben mit dem Regionalen Strukturplan Gesundheit für Krankenanstalten, den Strukturqualitätskriterien und den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, insbesondere unter Berücksichtigung der Folgekosten, vereinbar ist.

(2) Werden die Investitionsvorhaben ohne Zustimmung des Landesgesundheitsfonds durchgeführt, so dürfen Zuschüsse für Investitionen nicht gewährt werden und sind die leistungsorientierten Zahlungen bezüglich der jeweiligen Fondskrankenanstalt entsprechend zu kürzen.

(3) In den Richtlinien über die Gewährung finanzieller Zuwendungen aus Fondsmitteln kann dazu Näheres bestimmt werden. Dabei kann auch festgelegt werden, für welche Investitionsvorhaben und bis zu welcher Höhe Investitionen keiner Zustimmung bedürfen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat jährlich jeweils einen Gesamtbetrag für die Finanzierung von Planungen im intramuralen Bereich und für Strukturreformen zur Entlastung der Fondskrankenanstalten festzusetzen. Die beiden Beträge dürfen zusammen höchstens 15 % der nach § 43 Abs. 1 lit. a bis d zur Verfügung stehenden Mittel betragen.

(2) Der Landesgesundheitsfonds hat die Mittel für Strukturreformen ausschließlich für Maßnahmen zu verwenden, die folgende Voraussetzungen erfüllen

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 2/2021, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds kann gemeinsam mit den Sozialversicherungsträgern Projekte und Maßnahmen finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart bzw. von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossen worden sind. Dazu gehören insbesondere

(2) Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln können auch laufende Zielsteuerungsprojekte und -maßnahmen verlängert werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 9/2025

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds wird als Träger von Privatrechten tätig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Beschlüsse des Landesgesundheitsfonds werden – vorbehaltlich des § 42 – die gesetzlichen Zuständigkeiten des Bundes, des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände), der Sozialversicherungsträger sowie der weiteren in der Gesundheitsplattform vertretenen Rechtsträger nicht berührt. Das Land, die Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie – nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften – die Sozialversicherungsträger haben die im Landesgesundheitsfonds abgestimmten Ergebnisse in ihrem Verwaltungshandeln und bei der Planung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zu beachten.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds hat der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln

(2) Im Rahmen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens hat das Land alle Vertragspartner über alle Maßnahmen zu informieren, die es in seinem Wirkungsbereich trifft oder zu treffen beabsichtigt, und die Auswirkungen auf die Vertragspartner haben könnten.

(3) Die Landesregierung hat den von der Landes-Zielsteuerungskommission beschlossenen Regionalen Strukturplan Gesundheit in der jeweils aktuellen Fassung für die Dauer seiner Geltung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 4/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die für die gemeinsam im Zielsteuerungsvertrag auf Bundesebene und im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbarten Ziele, Maßnahmen bzw. Projekte erforderlichen Daten sind einvernehmlich durch die Zielsteuerungspartner zu definieren. Auf dieser Basis sind die erforderlichen projektspezifischen Rohdaten wechselseitig den Zielsteuerungspartnern in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, gemeinsam zu analysieren und zu interpretieren.

(2) Die Landes-Zielsteuerungskommission (§ 6 lit. a, b und f iVm § 27 Abs. 1) und die Geschäftsführung (§ 29 lit. a) sind zur Erstellung des Regionalen Strukturplanes Gesundheit und zur Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit ermächtigt, Daten nach Abs. 3 betreffend Ärzte, Ärztinnen sowie Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder des Dentistenberufs über standardisierte elektronische Schnittstellen zu verarbeiten, sofern die betroffene Person einen Berufssitz oder Dienstort im Landesgebiet hat.

(3) Daten nach Abs. 2 sind

(4) Die Landes-Zielsteuerungskommission und die Geschäftsführung sind für die gemäß Abs. 2 und 3 verarbeiteten Daten Verantwortliche gemäß Art. 4 Z. 7 Datenschutz-Grundverordnung.

(5) Daten gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen nach Beendigung der Vorhaben bzw. Projekte nicht mehr verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, die Daten gemäß Abs. 2 und 3 jedoch spätestens nach der Streichung der betroffenen Person aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 ÄrzteG 1998 bzw. aus der Zahnärzteliste gemäß §§ 43 Abs. 2 und 45 Abs. 2 ZÄG.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018, 26/2022, 32/2023

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten der vorsitzenden Person der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission und des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin gegenüber der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission, sowie über Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes erforderlicher Unterlagen.

(3) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Landesgesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.

(4) Beschlüsse der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47) und Beschlüsse der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48) bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Landesregierung, soweit eine solche Genehmigung in der Geschäftsordnung der Landesregierung der kollegialen Beschlussfassung der Landesregierung vorbehalten ist. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Beschlüsse den im Abs. 3 genannten Kriterien entsprechen.

(5) Der Landesgesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.

(6) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform hat der Landesgesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(7) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(8) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Landesgesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 24/2020

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Schiedskommission zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten eingerichtet

(2) Die Schiedskommission besteht aus

(3) Wenn in einem Verfahren ein Rechtsträger einer Fondskrankenanstalt Streitpartei ist, hat nicht die Landesregierung, sondern der betroffene Rechtsträger den Beisitzer oder die Beisitzerin gemäß Abs. 2 lit. d aus dem Kreis der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 und 3 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden, welches das Mitglied im Falle der Verhinderung oder Befangenheit vertritt.

(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen bzw. zu entsenden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(6) Die Mitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Schiedskommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder aus einem wichtigen Grund abzuberufen, z.B. wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die eine Bestellung ausgeschlossen hätten.

(7) Ein Antrag auf Entscheidung kann von jeder der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Streitparteien gestellt werden. Die Schiedskommission entscheidet mit Bescheid.

(8) Von der Schiedskommission durchgeführte mündliche Verhandlungen sind öffentlich. Die Beratungen und Abstimmungen der Schiedskommission sind nicht öffentlich. Die Schiedskommission ist beschlussfähig, wenn die den Vorsitz führende Person und zwei Beisitzer oder Beisitzerinnen anwesend sind.

(9) Die Beratung hat mit dem Vortrag der den Vorsitz führenden Person zu beginnen. Nach einer allfälligen Erörterung des Vortrages hat sie die erforderlichen Anträge zu stellen. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen können Gegen- und Abänderungsanträge stellen. Alle Anträge sind zu begründen. Die Anträge sind in jener Reihenfolge, die von der den Vorsitz führenden Person bestimmt wird, zur Abstimmung zu bringen. Kein Mitglied der Schiedskommission darf sich der Stimme enthalten. Die Beisitzer oder Beisitzerinnen haben ihre Stimme in alphabetischer Reihenfolge, die den Vorsitz führende Person hat ihre Stimme zuletzt abzugeben. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn fällt.

(10) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Beratungsprotokoll zu führen. Es hat die Namen der Anwesenden, alle Anträge, die gestellt wurden, und die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Wenn dem Standpunkt einer Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, hat das Beratungsprotokoll außerdem die wesentlichen Punkte der Begründung der von der Schiedskommission angenommenen Anträge zu enthalten. Das Beratungsprotokoll ist von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.

(11) Bescheide der Schiedskommission sind schriftlich zu erlassen. Sie haben die Namen der Mitglieder, welche an der Abstimmung teilgenommen haben, anzuführen und sind von der den Vorsitz führenden Person zu fertigen.

(12) Über Beschwerden gegen Bescheide der Schiedskommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht mit Senat.

(13) Den Mitgliedern der Schiedskommission – soweit es nicht Landesbedienstete sind – gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis, deren Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Auf Anordnung der den Vorsitz führenden Person kann die Beratung und Abstimmung der Schiedskommission auch in Form einer Videokonferenz bzw. die Abstimmung auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratung bzw. Abstimmung nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfindet. Die den Vorsitz führende Person hat bei ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(2) Im Falle der Beratung und Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz

(3) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von der den Vorsitz führenden Person allen Mitgliedern der Schiedskommission unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann auch per E-Mail oder in einer anderen technisch möglichen Form erfolgen, wenn das jeweilige Mitglied entsprechende Kontaktdaten bekanntgegeben hat. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung zum übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der von der den Vorsitz führenden Person hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit der eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Beschlussentwurf zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Der Landesgesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des nach § 1 des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 7/2006 in der Fassung LGBl. Nr. 68/2008, eingerichteten Landesgesundheitsfonds. Beschlüsse dieses bisherigen Landesgesundheitsfonds bleiben solange anwendbar, bis die zuständigen Gremien des Landesgesundheitsfonds etwas anderes beschließen.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgte Bestellung der Mitglieder der Gesundheitsplattform – mit Ausnahme des Mitgliedes, das von der Pensionsversicherungsanstalt und der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemeinsam entsendet wurde – bleibt solange gültig, bis die Stelle, die das Mitglied entsandt hat, ein anderes Mitglied entsendet. Die den Vorsitz führende Person erstellt die Tagesordnung der ersten Sitzung der Gesundheitsplattform und hat diese einzuberufen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.

(3) Die erste Sitzung der Landes-Zielsteuerungskommission wird von den vorsitzenden Personen einberufen; sie haben auch die Tagesordnung zu erstellen. Erster Tagesordnungspunkt dieser Sitzung ist die Beschlussfassung der Geschäftsordnung.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 11/2018, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 11/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Artikel III des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Die Verordnung aufgrund des § 52 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Artikel XI des Gesetzes über Anpassungen aufgrund von Neuerungen im Krankenanstalten-, Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzrecht – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 24/2020, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2020 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 24/2020

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

Das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 2/2021 tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2021

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Art. XXXVIII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Die Änderungen betreffend die §§ 37 Abs. 5 und 50 Abs. 3 durch LGBl.Nr. 4/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Änderungen der §§ 18 Abs. 2 und Abs. 3, 25, 28 Abs. 1 bis 4, 29 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 26/2022, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 61, treten rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Beschlüsse der Landesregierung über die Bestellung eines Geschäftsführers oder einer Geschäftsführerin für den Gesundheitsförderungsfonds gemäß § 28 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 26/2022 können bereits vor in Kraft treten dieses Gesetzes gefasst werden, sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Wirksamkeit erlangen.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2022

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) § 14 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) § 30 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2023 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2022 in Kraft.

Landesrecht Landesgesundheitsfondsgesetz

(1) Die Änderungen der §§ 1 Abs. 3, 2 lit. e bis n, 5 lit. d, 6 lit. i, 7 Abs. 3 bis 5, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und Abs. 3, 41 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, 42 Abs. 1 und 43 durch das Gesetz über eine Änderung des Landesgesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 9/2025, einschließlich der Inkrafttretensbestimmung des § 63, treten rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Das bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ist bis spätestens 30. Juni 2025 an die neue Rechtslage anzupassen und kann rückwirkend, frühestens aber mit Wirkung ab 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden.

(3) Der zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 9/2025 bestehende Regionale Strukturplan Gesundheit ist bis spätestens 31. Dezember 2025 an die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit anzupassen.

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