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20000382 AT

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

39 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (39)

Gesetzestext (39 Artikel)

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Bergland

Wappen Gemeindefarben Bergland

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Burgenland

07.11.2011

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

Schutzgüter sind folgende Vogelarten gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. b NschG 1976

Vögel nach der VS-RL Anhang I

Code-Nr.

Deutscher Name

Wissenschaftlicher Name

A072

Wespenbussard

Pernis apivorus

A073

Schwarzmilan

Milvus migrans

A081

Rohrweihe

Circus aeruginosus

A103

Wanderfalke

Falco peregrinus

A120

Kleines Sumpfhuhn

Porzana parva

A122

Wachtelkönig

Crex crex

A215

Uhu

Bubo bubo

A229

Eisvogel

Alcedo atthis

A234

Grauspecht

Picus canus

A338

Neuntöter

Lanius collurio

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2015

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Bergland

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 31. Mai 1994, Zl. II/1-M-256-94, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Bergland das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“In Gold auf grünem Dreiberg, darin ein silberner Wellenbalken, ein grüner Laubbaum mit viergeteilter Krone”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Bergland festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Grün” genehmigt.

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 83,70 Euro.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Landesgesetz gilt für jeden Fall einer Zuweisung von Bediensteten einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) an einen von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) verschiedenen Rechtsträger, sowie die dienstrechtlichen Folgen des Übergangs eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- oder Betriebsteils auf eine Gemeinde (einen Gemeindeverband).

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

(1) Das in den Gemeinden Selzthal, Liezen, Lassing, Wörschach, Aigen im Ennstal, Stainach-Pürgg, Irdning-Donnersbachtal, Mitterberg-St. Martin, Öblarn, Sölk, Gröbming und Michaelerberg-Pruggern gelegene Ennstal von Liezen bis Niederstuttern wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 41 „Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern“ bezeichnet.

(2) Davon ausgenommen ist das Europaschutzgebiet Nr. 4, LGBl. Nr. 14/2003.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2015

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.

(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.

(3) Der Funktionszuschlag beträgt 1 168,99 Euro.

(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.

(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt

(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten zur Dienstleistung an einen Beschäftiger.

(2) Bediensteter ist eine Person, die in einem öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) steht.

(3) Beschäftiger ist

(Anm. LGBl.Nr. 121/2014)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

(1) Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nach der Vogelschutzrichtlinie (Anlage A).

(2) Der Zweck wird im Wege des Vertragsnaturschutzes im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten erreicht.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

(Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2015

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichszulage ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

(1) Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) können durch Verordnung des Gemeinderats (der Verbandsversammlung) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) in ihrem bestehenden Dienstort oder dem Wirkungsbereich des Gemeindeverbands an einen Beschäftiger zur Dienstleistung zugewiesen werden, wenn eine Zuweisung im Interesse der Gemeinde (des Gemeindeverbands) liegt und Aufgaben, die bisher von diesen Bediensteten in einer bei der Gemeinde (einem Gemeindeverband) eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, durch einen anderen Rechtsträger besorgt werden sollen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 können Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde (des Gemeindeverbands) unter den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen sowie für den Fall, dass Bedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmen, auch im Einzelfall zugewiesen werden.

(3) Insofern eine Zuweisung an einen Beschäftiger iSd. § 2 Abs. 3 Z 3 erfolgt, besteht ergänzend zu einer Zuweisung nach Abs. 1 und 2 die Verpflichtung vorab eine aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 69b Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990 einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

(1) Durch diese Verordnung werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt; insbesondere darf die Benutzbarkeit von Flächen und bestehenden Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend Zwecken des Bundesheeres, des Bergbaues oder des Eisenbahn- und Straßenverkehrs dienen, nicht eingeschränkt werden.

(2) Diese Verordnung gilt weiters nicht für in Flächenwidmungsplänen ausgewiesene reine bzw. allgemeine Wohn-, Kern-, Gewerbe- und Dorfgebiete, Gebiete für Industrie- und Gewerbeflächen und Freiland-Sondernutzungen.

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind

(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

(1) Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten. Diese haben insbesondere Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge durch die Gemeinde (den Gemeindeverband).

(2) Zugewiesene Bedienstete haben ihre Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) dem Beschäftiger gegenüber zu erbringen. Für die Dauer der Zuweisung obliegen die Fürsorgepflichten des Dienstgebers auch dem Beschäftiger.

(3) Sollte der Beschäftiger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, begründen diese keinen Anspruch gegenüber der Gemeinde (dem Gemeindeverband).

(4) Veränderungen in der dienst- oder besoldungsrechtlichen Stellung der zugewiesenen Bediensteten (insbesondere Versetzung, qualifizierte Verwendungsänderung, Dienstzuteilung, Überstellung, Beförderung, Verwendungsänderungen) anlässlich oder im Rahmen der Zuweisung sind nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig, wobei Organisationseinheiten des Beschäftigers den Dienststellen einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) gleichzuhalten sind.

(5) Zugewiesene Bedienstete haben bei aufrechtem Dienstverhältnis bzw. während des Dienststands kein Recht auf Aufrechterhaltung der Zuweisung oder vorzeitige Beendigung derselben.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:99.000 (Anlage B), eines Detailplanes und eines Erweiterungsplanes (Anlage C) im Maßstab 1:2.500.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

(3) Der Erweiterungsplan (Anlage C) wird im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2015

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind

(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze

(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Beschäftiger im Sinn des § 3 zugewiesenen Bediensteten steht der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zu. Die mit den Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers betrauten Organe des Beschäftigers sind an die Weisungen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) gebunden.

(2) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist Dienstbehörde für alle dem Beschäftiger zugewiesenen Beamtinnen und Beamten der Gemeinde (des Gemeindeverbands). Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der Gemeinde (dem Gemeindeverband) als Dienstbehörde obliegen, mit Ausnahme der

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist mit der Vertretung der Gemeinde (des Gemeindeverbands) als Dienstgeber gegenüber allen dem Beschäftiger zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde (des Gemeindeverbands), die nicht Beamtinnen oder Beamte der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind, betraut, mit Ausnahme der

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung kann andere Organe des Beschäftigers, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen.

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind durch Anschlag auf der Amtstafel jeder zuweisenden Gemeinde (jedes zuweisenden Gemeindeverbands) kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen des Beschäftigers an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Abl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL) umgesetzt.

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Der Kinderzuschuss beträgt

(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 6

Neuaufnahme von Bediensteten

(1) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers ist ermächtigt, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für die und im Namen der Gemeinde (für den und im Namen des Gemeindeverbands) aufzunehmen. Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung des Beschäftigers kann mit Zustimmung der Gemeinde weitere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, das zur Besorgung der Aufgaben des Beschäftigers erforderliche Personal für und im Namen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) aufzunehmen.

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, sind

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, können nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994, des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie des 3. Abschnitts des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 im übrigen Bereich der Gemeinde (des Gemeindeverbands) verwendet werden.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Juli 2006, in Kraft.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 7

Besetzung leitender Funktionen

(1) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Bereich des Beschäftigers hat nach einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Für diese Betrauung sind das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GDG 2002 sowie der 3. Abschnitt des 1. Hauptstücks des Oö. GBG 2001 nicht anzuwenden.

(2) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Das Dienstverhältnis wird - soweit nicht zum Zeitpunkt der Übernahme der leitenden Funktion ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlag - dennoch nicht so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Für Personen, die für eine leitende Funktion neu aufzunehmen sind, gilt § 6.

(3) Leitende Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Funktionen mit maßgebendem Einfluss auf die Betriebsführung, insbesondere die Leiter von Geschäftsbereichen des Beschäftigers sowie bei Krankenanstalten auch die Mitglieder der kollegialen Führung sowie Primarärztinnen und Primarärzte. Der Gemeinderat oder in Statutarstädten der Stadtsenat hat durch Verordnung die leitenden Funktionen im Sinn dieses Landesgesetzes festzulegen, soweit sie den angeführten Funktionen insbesondere hinsichtlich des Aufgabenumfangs vergleichbar sind.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Organe, die unter das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000 fallen.

Landesrecht Europaschutzgebiet Nr. 41 - Ennstal zwischen Liezen und Niederstuttern (AT 2229002)

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2015 treten § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 und Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2015, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2015

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

Der Ausstattungszuschuss beträgt 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.

(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 im Einzelfall zu prüfen.

(3) Besondere Kosten im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 sind

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 8

Vertragliche Vereinbarung; Kostentragung

Die Gemeinde (Der Gemeindeverband) hat im Rahmen des mit dem Beschäftiger abzuschließenden Einbringungsvertrages insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen

Landesrecht Landes-Auslandsverwendungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 39/2007 treten § 1 sowie § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(3) Die §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 3 und 7a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(4) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(5) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2020 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(6) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(7) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2022 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(8) Die §§ 1 und 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 9

Dienstnehmervertretung

(1) Die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Bediensteten unterliegen dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/2005.

(2) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehenden Rechte gegenüber den zuständigen Organen der Gemeinde (des Gemeindeverbands) zu, soweit dieser (diesem) Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 und 3 vorbehalten sind.

(3) Dem nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zuständigen Organ kommen auch die Rechte nach den §§ 8 und 11 Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zu, soweit diese ihnen nicht bereits nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen.

(4) Soweit keine Betriebsratspflicht nach dem Arbeitsverfassungsgesetz besteht, sind die zugewiesenen Bediensteten personalvertretungsrechtlich so zu behandeln, wie wenn sie noch der Dienststelle vor dem Zeitpunkt der Zuweisung angehören würden.

(5) Die bei In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 3 Abs. 1 bestehenden Organe der Personalvertretung haben in Vertretung der Interessen der zugewiesenen Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb von 18 Monaten nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung nach § 3 Abs. 1 zu sorgen. Dies gilt nicht, soweit zum Zeitpunkt der Zuweisung beim Beschäftiger bereits Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz konstituiert sind.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 10

Betriebsübergang auf die Gemeinde (den Gemeindeverband)

Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Unternehmens- oder Betriebsteil im Sinn der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, ABl.Nr. L 82 vom 22. März 2001, auf die Gemeinde (den Gemeindeverband) über, so tritt diese (dieser) als Dienstgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Dies gilt nicht für die Pflichten des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Leistungen bei Alter, Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzvorsorgeeinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 11

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 12

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die den Gemeinden nach diesem Landesgesetz zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Landesrecht Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz

§ 13

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Verordnungen nach diesem Landesgesetz dürfen bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen, jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

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