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20000379 AT

Kärntner Weinbaugesetz 2020

57 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (57)

Gesetzestext (57 Artikel)

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Zeiselmauer

Wappen Gemeindefarben Zeiselmauer

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Moosleithen in Andorf

V geschützter Landschaftsteil Moosleithen in Andorf

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

Salzburg

RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl Nr L 275 vom 25.10.2022 [CELEX-Nr 32022L2041]

09.12.2013

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

[organ]

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Kurztitel

Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Kundmachungsorgan

GZ Nr. 170/2003

Inkrafttretensdatum

10.05.2003

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. April 2003 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Stammfassung: GZ Nr. 170/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 2 i. V. m. § 32 und 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, zuletzt in der Fassung BGB1. Nr. 65/2002 wird verordnet

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

Landesrecht Blutdepot-Verordnung

Auf Grund des § 54 Abs. 4 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, wird verordnet

Landesrecht Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Zeiselmauer

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 15. Februar 1994, Zl. II/1-M-464-93, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–7, der Gemeinde Zeiselmauer das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen

“Ein geteilter Schild, oben in Gold ein wachsender roter Wolf, unten in Blau eine goldene Zinnenmauer mit einem von zwei gequaderten Türmen flankierten offenen Tor”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Zeiselmauer festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Ziel dieses Gesetzes ist es, die Voraussetzungen für einen auf Qualität ausgerichteten Weinbau in Kärnten zu schaffen und zu erhalten.

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Moosleithen in Andorf

§ 1

(1) Die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf, politischer Bezirk Schärding, ist geschützter Landschaftsteil im Sinn des § 12 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage sind die Grenzen des geschützten Landschaftsteils durch den Plan im Maßstab 1:2.500 dargestellt.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Die Landesregierung hat ein Landesgesetzblatt in deutscher Sprache herauszugeben. Sie hat die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Verlautbarungen (§ 2 Abs 1) sowie jene Verlautbarungen, hinsichtlich derer von der Möglichkeit der Kundmachung im Landesgesetzblatt Gebrauch gemacht wird (§ 2 Abs 2), dem für das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zuständigen Bundesministerium elektronisch zu übermitteln. Das für das RIS zuständige Mitglied der Bundesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt im Internet unter der Adresse 'www.ris.bka.gv.at' zur Abfrage bereit gehalten werden.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Bei jeder Verlautbarung ist als Tag der Kundmachung der Tag der Freigabe zur Abfrage anzugeben und auf die Adresse gemäß Abs 1 hinzuweisen.

(3) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden oder in der Salzburger Landes-Zeitung, bekannt gemacht werden.

(4) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer dem Art 25 Abs 2 L-VG entsprechenden Weise zu erfolgen. Die so kundgemachten Rechtsvorschriften sind sobald wie möglich im gemäß Abs 1 herausgegebenen Landesgesetzblatt wiederzugeben. § 6 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden.

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Enns, beginnend 30 m oberhalb der Eisenbahnbrücke (Beginn der Uferverbauung) bis zur Wehranlage des Stausees Gstatterboden.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

Für folgende Untersuchungen und Kontrollen wird eine Fleischuntersuchungsgebühr – im Folgenden kurz Gebühr genannt – als ausschließliche Landesabgabe erhoben

Landesrecht Blutdepot-Verordnung

Die Lagerung, der Transport und die Verteilung von Blut- und Blutbestandteilen durch Blutdepots hat den Anforderungen des Anhanges IV der Richtlinie 2004/33/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG hinsichtlich bestimmter technischer Anforderungen für Blut und Blutbestandteile zu entsprechen.

Landesrecht Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

§ 1. (1) Zum Zwecke der Erhaltung der auf Grund der Donau-Regulierungs-Gesetze ausgeführten Schutz- und Dammbauten in der Strecke von der Einmündung der Isper in die Donau bis zur Landesgrenze bei Theben sowie zum Zwecke der Erhaltung, des Betriebes und der Verwaltung der damit zusammenhängenden Anlagen und Grundflächen wird eine Konkurrenz (Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz) gebildet, an der sich der Bund, das Bundesland Niederösterreich und die Gemeinde Wien, letztere zugleich für das Bundesland Wien, beteiligen.

(2) Der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz wird auch die Erhaltung des Donaukanales von Nußdorf bis zur Ausmündung sowie die Erhaltung und der Betrieb der in diesem Kanal von der Kommission für Verkehrsanlagen geschaffenen Anlagen und die Verwaltung des mit dem Donaukanale im Zusammenhang stehenden beweglichen und unbeweglichen Vermögens der Kommission für Verkehrsanlagen bis zur Auflösung dieser Kommission übertragen.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Moosleithen in Andorf

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 5 Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen

(1a) Verordnungen nach Abs 1 lit m sind von den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich dem Amt der Landesregierung zur Kundmachung zu übermitteln.

(2) Im Landesgesetzblatt können außerdem kundgemacht werden

(3) Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen und dergleichen) zu den kundgemachten Rechtsvorschriften (Abs 1 und 2) vorhanden sind, sind diese tunlichst gemeinsam mit der Kundmachung unter der im § 1 Abs 1 genannten Internetadresse dauerhaft zu veröffentlichen.

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

(1) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Rafts, welche zur Beförderung von mehr als drei Personen geeignet oder zugelassen sind, ist verboten.

(2) Das Befahren des in § l beschriebenen Gewässers mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (Verbrennungs- und Elektromotoren) ist verboten.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

(1) Zur Entrichtung der Gebühr ist der Lebensmittelunternehmer verpflichtet.

(2) Lebensmittelunternehmer ist die natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle.

Landesrecht Blutdepot-Verordnung

Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe oder Anwendung von Blut- oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit diese in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.

Landesrecht Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

§ 2. (1) Die Einnahmen aus der Verwertung der im Miteigentum des Bundes, des Bundeslandes Niederösterreich und der Gemeinde Wien stehenden, aus dem Donau-Regulierungs-Fonds herrührenden und der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verwaltung und Nutznießung überlassenen Grundflächen werden bis zum Jahresbetrage von 60.000 S der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz zur Verfügung gestellt. Der darüber hinausgehende Ertrag kommt den Miteigentümern je nach ihrem Eigentumsanteile zu. Zum restlichen Erfordernisse der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz für die in § 1, Absatz 1, genannten Bauten und Anlagen leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) vom 1. Jänner 1928 angefangen einen Beitrag von 15 Prozent, jedoch nur unter der Bedingung, daß hiezu vom gleichen Zeitpunkte angefangen der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent leisten.

(2) Zu den Kosten der Erhaltungs-, Betriebs- und Verwaltungstätigkeit der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz im Sinne des § 1, Absatz 2, soweit sie nicht durch die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen gedeckt werden können, leistet die Gemeinde Wien (auch für das Bundesland Wien) einen Beitrag von 15 Prozent, der Bund einen Beitrag von 70 Prozent und das Bundesland Niederösterreich einen Beitrag von 15 Prozent.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung Weinbaurieden bezeichnen.

(2) Vor Erlassung der Verordnung ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu hören.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Neuauspflanzungen mit Bescheid genehmigen.

(2) Anträge können bei der Landesregierung nur in der Zeit von 15. Jänner bis einschließlich 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung des im Wege des Weinbaukatasters zur Verfügung gestellten online-Formulars eingebracht werden. Solange dieses Formular noch nicht zur Verfügung steht, ist ein vom Amt der Landesregierung zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.

(3) Eine Neuauspflanzung ist nicht zulässig, wenn die beantragte Weingartenfläche nicht geeignet ist. Als für den Weinbau nicht geeignete Lage gelten insbesondere Nord-, Nordwest- und Nordosthänge sowie Standorte, die frostgefährdet sind oder wegen ihrer Höhenlage nicht der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen.

(4) Übersteigt in einem Jahr die den Anträgen zugrundeliegende Gesamtfläche 1% der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche, ist gemäß Art. 64 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 das Prioritätskriterium „Vergrößerung kleinerer und mittlerer Betriebe“ anzuwenden. Dabei erfolgt die Reihung gemäß der Größe der bereits vorhandenen Weingartenfläche, wobei der Antragsteller mit der kleinsten vorhandenen Weingartenfläche als Erster und dann folgend die Antragsteller mit der nächstgrößeren vorhandenen Weingartenfläche gereiht werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über eine Weingartenfläche verfügt. Die Koordinierung dieser Verteilung sowie die Koordinierung mit dem für Wein zuständigen Bundesministerium hinsichtlich der in Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Aufteilung auf die Bundesländer erfolgt durch die Landesregierung.

(5) Im Falle einer Reihung gemäß Abs. 4 bilden alle Antragsteller eine Verfahrensgemeinschaft. Die Landesregierung hat unter einem über die Zulässigkeit der Neuauspflanzung oder der Antragstellung sowie das Ergebnis der Reihung und die erteilten Genehmigungen zu entscheiden.

(6) Genehmigungen sind mit drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung zu befristen.

Landesrecht V geschützter Landschaftsteil Moosleithen in Andorf

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Andorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die "Moosleithen" in der Marktgemeinde Andorf als geschützter Landschaftsteil festgestellt wird, LGBl. Nr. 39/1995, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/1997 außer Kraft.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Die Dokumente, die eine Verlautbarung im Landesgesetzblatt enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(3) Von jedem Dokument sind mindestens zwei Sicherungskopien und zwei beglaubigte Ausdrucke zu erstellen. Die Sicherungskopien und Ausdrucke sind im Amt der Landesregierung getrennt aufzubewahren.

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Das Verbot des § 2 gilt nicht für

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

(1) Die Höhe der Gebühr für die im § 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen – mit Ausnahme jener nach den §§ 53 Abs. 1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen – ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und entsprechend den Art. 78 Abs. 1, 79, 80, 81, 82 Abs. 2, 83 Abs. 2, 84, 85 und Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, ABl. 2017 Nr. L 95, S. 1, von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr für die in den §§ 53 Abs.1, 54, 55 Abs. 1 Z 1 und 56 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes genannten Untersuchungen und Kontrollen für Betriebe, die mehr als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich schlachten, und für Zerlegungsbetriebe, die jährlich mehr als 250 Tonnen Fleisch zerlegen, ergibt sich aus der aufgrund des § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes erlassenen Verordnung.

Landesrecht Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

§ 3. Die näheren Bestimmungen über die Tätigkeit und den Wirkungsbereich der Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz bleiben einem Übereinkommen zwischen Bund, Bundesland Niederösterreich und Gemeinde Wien vorbehalten.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Die Landesregierung kann auf Antrag Wiederbepflanzungen genehmigen.

(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, kommt das vereinfachte Verfahren gemäß Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 zur Anwendung. Die Wiederbepflanzung gilt an jenem Tag als genehmigt, an dem die Fläche gerodet wurde. Zu diesem Zweck legt der betreffende Weinbautreibende spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, bei der Landesregierung eine Meldung gemäß § 11 Abs. 3 vor.

(3) Kommt Abs. 2 nicht zur Anwendung, können Anträge auf Wiederbepflanzung bei der Landesregierung bis zum Ende des zweiten Weinwirtschaftsjahres, das auf das Jahr der Rodung folgt, mit dem gemäß § 3 Abs. 2 zur Verfügung gestellten online-Formular eingebracht werden. § 3 Abs. 2 2. Satz gilt sinngemäß.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein.

(2) Die Verlautbarungen im Landesgesetzblatt können von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden. Darüber hinaus hat die Landesregierung dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt Ausdrucke der Verlautbarungen sowie Ausdrucke oder Kopien von bis zum Ablauf des 31. März 2005 erschienenen Landesgesetzblättern erhalten kann.

(3) Die Landesregierung hat dafür Sorge zu tragen, dass interessierte Personen und Einrichtungen auf Ersuchen vom Neuerscheinen einer Verlautbarung im Landesgesetzblatt per E-Mail informiert werden.

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Mai 2003, in Kraft.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

(1) Zur Erhebung der Gebühr ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Wirkungsbereich die Untersuchung oder Kontrolle durchgeführt wird.

(2) Eine direkte Verrechnung der Gebühr zwischen dem Gebührenschuldner und dem Aufsichtsorgan ist nicht zulässig.

Landesrecht Donau-Hochwasserschutz-Konkurrenz

§ 4. Dieses Gesetz tritt zugleich mit dem Gesetze vom 9. Dezember 1927 über die Beendigung der Tätigkeit der Donau-Regulierungs-Kommission usw. (L.G.Bl. für Wien Nr. 49) in Kraft.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Das Nachpflanzen und eine Bewässerung der Grundflächen zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung sind zulässig.

(2) Jeder Eigentümer, Pächter oder Fruchtnießer darf Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes zur Selbstversorgung mit Wein oder Weinbauerzeugnissen bepflanzen. Jede Vermarktung dieses Weins oder dieser Weinbauerzeugnisse ist verboten.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Soweit sich der Inhalt eines nicht gesetzesändernden oder gesetzesergänzenden Staatsvertrages, einer Vereinbarung, einer Verordnung oder einer Kundmachung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c aus Planunterlagen (Pläne, Legenden und Beschreibungen dazu) oder aus sonstigen Unterlagen ergibt, die wegen ihres Umfanges oder ihrer technischen Gestaltung nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand im Landesgesetzblatt verlautbart werden können (zB Önormen), kann an die Stelle ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt die Auflage bei Amtsstellen zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (§ 13 Abs. 5 AVG) treten. Darauf ist in der Verordnung oder Kundmachung, bei Staatsverträgen oder Vereinbarungen in einem gesonderten Hinweis im Landesgesetzblatt unter näherer Bezeichnung der Amtsstellen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

(2) Die Auflage hat für die Dauer der Wirksamkeit der kundgemachten Rechtsvorschrift zu erfolgen. Soweit technische Einrichtungen vorhanden sind, können gegen angemessenes Entgelt Kopien der aufgelegten Unterlagen verlangt werden.

Landesrecht Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns

Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Enns, kundgemacht in der,,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 154/1992 außer Kraft.

Landesrecht Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 oder, sofern eine Verordnung nach § 64 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes vorher erlassen wird, mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft. Im zuletzt genannten Fall hat der Landeshauptmann den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tiroler Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 80/1994, außer Kraft.

(3) Eine Verordnung nach § 3 Abs. 1 kann bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Auf Weingartenflächen gemäß § 2 Z 1 dürfen nur Rebsorten gepflanzt werden, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, im Durchschnitt der Jahre hochwertiges Traubenmaterial hervorzubringen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung die gemäß Abs. 1 geeigneten Rebsorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen zu klassifizieren.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht rasch genug möglich ist, kann die Kundmachung von Rechtsvorschriften, ausgenommen Gesetzesbeschlüsse, statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (zB durch Rundfunk, sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung) erfolgen.

(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft. Sie sind sobald wie möglich im Landesgesetzblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung, den Zeitpunkt des Beginns des Inkrafttretens und gegebenenfalls des Außerkrafttretens zu enthalten.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Der Weinbautreibende muss Pflanzungen von nicht klassifizierten Rebsorten zu Versuchszwecken (Abs. 2) beantragen. Im Antrag sind anzuführen

(2) Versuchszwecke im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Zwecke der Pflanzung (Abs. 2) erreicht werden können, und sichergestellt ist, dass kein Vermehrungsgut an Unbefugte weitergegeben wird. Soweit es die Sicherstellung dieser Anforderungen erfordert, ist die Bewilligung an Bedingungen zu binden und mit Auflagen zu versehen.

(4) Der Weinbautreibende hat den Abschluss des Versuchs binnen sechs Wochen der Behörde zu melden. Die Pflanzungen sind innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Versuches zu roden, sofern die Erzeugungen daraus nicht ausschließlich für den Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt sind.

(5) Die Behörde hat die Versuchsanlage mindestens einmal jährlich zu überprüfen.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

Das Amt der Landesregierung kann durch Kundmachung im Landesgesetzblatt berichtigen

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) In Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Vermehrungsgut im Sinne des § 2 Z 10 und 11 Rebenverkehrsgesetz 1996 dürfen solche Reben angepflanzt werden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Weinherstellung klassifiziert sind. Der Weinbautreibende muss solche Anlagen beantragen.

(2) Die Behörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit geeignet ist, hochwertiges Vorstufen-, Basis- oder zertifiziertes Vermehrungsgut von Ertragsreben hervorzubringen. Ist beabsichtigt, die Traube aus diesen Anlagen zu Wein zu verarbeiten, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 4 vorliegen, sofern der Wein nicht ausschließlich zum Verbrauch durch den Weinbauern und dessen Angehörige bestimmt ist.

(3) Wenn der Verwendungszweck als Vorstufen- oder Basisanlage weggefallen ist, ist die Anlage bis zum Ende des laufenden Weinjahres zu roden.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit a bis l gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das gesamte Landesgebiet.

(2) Verlautbarungen im Landesgesetzblatt gemäß § 2 Abs 1 lit m gelten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, für das Gebiet des jeweiligen politischen Bezirks.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

Alle im Landesgesetzblatt enthaltenen Rechtsvorschriften treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen nach den §§ 2 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. b und c sowie 6 Abs. 2, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie zur Abfrage freigegeben werden.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Die Behörde hat die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen. Zu diesem Zweck kann sie insbesondere

(2) Zur Begehung können Organe der Gemeinde beigezogen werden; dem Eigentümer und dem Weinbautreibenden ist Gelegenheit zu geben, bei den Begehungen und Nachmessungen anwesend zu sein. Auf Verlangen der Behörde hat der Weinbautreibende oder eine Person, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut ist, die Organe der Behörde bei Begehungen zu begleiten. Insgesamt ist mit größtmöglicher Schonung der Interessen der betroffenen Personen vorzugehen.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

Die Landesregierung hat im Rahmen des Internetauftrittes des Landes die Salzburger Landes-Zeitung (SLZ) in deutscher Sprache herauszugeben. Der Inhalt der Salzburger Landes-Zeitung ist von der Landesregierung über die Adresse www.salzburg.gv.at zur Abfrage bereit zu halten.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Die Landesregierung hat auf Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß § 24 Abs. 1 des Weingesetzes 2009 ein Verzeichnis zu führen, das alle Weinbauparzellen und die dazugehörigen Weinbautreibenden beinhaltet (Weinbaukataster). Dabei sind Name und Anschrift des Weinbautreibenden einschließlich der Betriebsnummer, Name und Anschrift des Eigentümers der Weingartenfläche, die Katastralgemeinden, Grundstücksnummern, Feldstücke, Schläge, Hangneigung, Ausmaß der tatsächlichen Anpflanzungen, Auspflanzjahr und Rebsorte einzutragen.

(2) Jeder Weinbautreibende hat jährlich mit Hilfe des „Mehrfachantrages-Flächen“ gemäß Art. 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 alle von ihm bewirtschafteten Weinbauparzellen zu melden.

(3) Jede Auspflanzung oder Rodung und jede Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse einer Weinbauparzelle ist nach durchgeführter Auspflanzung oder Rodung oder nach der erfolgten Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vom Weinbautreibenden spätestens mit dem nächstfolgenden „Mehrfachantrag-Flächen“ zu melden. Die Meldung kann auch außerhalb des „Mehrfachantrages- Flächen“ erfolgen; in diesem Fall ist das dafür vorgesehene online-Formular zu verwenden.

(4) Für jede bestimmte Rebsorte mit einem bestimmten Auspflanzungsjahr ist ein Schlag zu bilden. Besteht eine Weinbauparzelle aus mehreren Rebsorten, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge unterbleiben, wenn eine bestimmte Rebsorte weniger als 500 m2 dieser Weinbauparzelle ausmacht. Wurde eine Weinbauparzelle in verschiedenen Jahren ausgepflanzt, kann eine Unterteilung in verschiedene Schläge ebenfalls unterbleiben, wenn die Auspflanzfläche in einem bestimmten Jahr weniger als 500 m2 dieser Weinbauparzelle ausmacht.

(5) Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes sind von der Aufnahme in den Weinbaukataster ausgenommen.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

Die Bestimmungen des 1. Abschnitts mit Ausnahme des § 1 Abs 3 und des § 2 gelten in Bezug auf die Salzburger Landes-Zeitung mit den Maßgaben, dass

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Der Weinbaukataster ist automatisiert zur Erfüllung der landes- und bundesgesetzlichen und unionsrechtlichen Aufgaben zu führen. Die Landesregierung darf die im Weinbaukataster enthaltenen personenbezogenen Daten verarbeiten.

(2) Die im Weinbaukataster enthaltenen Daten können übermittelt werden

(3) Gesamtauswertungen können von Amts wegen anonymisiert veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann die Führung des Weinbaukatasters durch die Agrarmarkt Austria (AMA) als Auftragverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung vereinbaren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Verhältnismäßigkeit liegt. Die Heranziehung eines Sub-Auftragsverarbeiters ist zulässig.

Landesrecht Landes-Verlautbarungsgesetz

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 17. Feber 1993, LGBl Nr 75, über das Landesgesetzblatt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2002 außer Kraft.

(3) Die Abschnittsgliederungen, die §§ 7, 10 und 11 sowie die Bezeichnung "§ 12" in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (Verfassungsbestimmung) Der vorstehende Satz steht in Bezug auf § 7 Z 3 im Verfassungsrang.

(4) § 1 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 52/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 und 1a sowie (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(6) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

Die Behörde hat den Weinbautreibenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Wer

(2) Wer eine erteilte Genehmigung für Neuauspflanzungen oder Wiederbepflanzungen nicht innerhalb ihrer Befristungsdauer zu mindestens 80 vH der genehmigten Fläche in Anspruch nimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 250 Euro je nicht in Anspruch genommenen Hektar zu bestrafen, sofern nicht höhere Gewalt die Inanspruchnahme verhindert hat.

(3) Wer

(4) Wer

(5) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(6) Ersatzfreiheitsstrafen für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe werden nicht verhängt.

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in nachstehend angeführter Fassung anzuwenden

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Verordnungen der Europäischen Union ausgeführt oder auf diese verwiesen

Landesrecht Kärntner Weinbaugesetz 2020 – K-WG 2020

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Weinbaugesetz 2005 – K-WG, LGBl. Nr. 9/2006, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 65/2012, 85/2013 sowie 71/2018, außer Kraft.

(2) § 14 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 oder 3 sowie § 14 Abs. 1 Z 2 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(3) Bewilligungen auf Grund §§ 4 und 5 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten für den in der Bewilligung genannten Zeitraum als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 des Kärntner Weinbaugesetzes 2005 gelten als Bewilligungen gemäß § 7 oder § 8 dieses Gesetzes.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 gelten die in § 1 der Kärntner Weinbaugesetz 2005 – Durchführungsverordnung – K-WGDV, LGBl. Nr. 31/2006, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 28/2011, LGBl. Nr. 20/2016 sowie LGBl. Nr. 51/2019, genannten Rebsorten als geeignete Rebsorten gemäß § 6 Abs. 1.

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