Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Inhaltsübersicht (52)
Gesetzestext (52 Artikel)
Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Wappen Gemeindefarben Achau
Auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 5, 24 Abs. 3 und 25
Kundmachung über die Aufhebung von Bestimmungen des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
[organ]
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Kurztitel
Verbot der Schiffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 117/1999
Inkrafttretensdatum
01.03.2000
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. Dezember 1999, mit der die Schifffahrt mit bestimmten Fahrzeugen und Schwimmkörpern auf Gewässern im Land Steiermark verboten wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 117/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 und § 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl.Nr. 62/1997, wird verordnet
Wiener Gleichbehandlungskommissionsgesetz-Geschäftsordnung
1. Reinigungskraft
Aufgaben
Vornahme von allgemeinen Reinigungsarbeiten
Verwendungsvoraussetzungen
Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten
2. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterin
Aufgaben
Vornahme von manuellen Tätigkeiten, wie Tragen von Gegenständen, Küchenhilfsdienst, einfache Gartenarbeiten (zB Rasen mähen, Laub kehren); teilweise Reinigungsarbeiten
Verwendungsvoraussetzungen
Grundkenntnisse über die verwendeten Geräte und Materialien
3. Kanzleihilfskraft, Amtswart und Amtswartin
Aufgaben
Empfang, Übernahme, Verteilung, Transport und Versendung von Akten/Poststücken; Botengänge sowie unterstützende Dienstleistungen (zB Herstellung von Kopien)
Verwendungsvoraussetzungen
Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung und allgemeine EDV-Kenntnisse
Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich
Aufgaben
Vornahme von Reinigungsarbeiten in Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren und Ambulanzen, die im zeitlich überwiegenden Ausmaß auf bettenführenden Stationen oder im OP-Bereich erfolgen; regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt mit Patienten/Patientinnen
Verwendungsvoraussetzungen
Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten; Grundkenntnisse der Hygiene
1. Angelernter Arbeiter und angelernte Arbeiterin
Aufgaben
Vornahme manueller Tätigkeiten in Verwendungen, die keinen Lehrabschluss voraussetzen; Facharbeiten werden nur unter Anleitung ausgeübt
Verwendungsvoraussetzungen
Grundsätzliches handwerkliches Geschick
2. Erhaltungsarbeiter und Erhaltungsarbeiterin
Aufgaben
Einfache Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten zB an Straßen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Brücken und Flussbauten unter Anleitung und in der Regel innerhalb einer Arbeitspartie; Reinigungsarbeiten und fallweise Strecken-dienstfahrten
Verwendungsvoraussetzungen
Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis
3. Portier und Portierin
Aufgaben
Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle
Verwendungsvoraussetzungen
Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten
1. Bediensteter und Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MABG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem MABG
2. Hausarbeiter und Hausarbeiterin
Aufgaben
Selbständige Durchführung diverser Instandhaltungs- und Kleinreparaturarbeiten im Bereich der Gebäudeverwaltung
Verwendungsvoraussetzungen
Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis
3. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete
Aufgaben
Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken
Verwendungsvoraussetzungen
Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; EDV-Kenntnisse
1. Portier und Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst)
Aufgaben
Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle; zusätzliche Verwendung, insbesondere bei Notfällen bzw. im Aufnahmedienst im Bereich der Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren oder im Rahmen besonderer Sicherheitsaufgaben
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten; Grundkenntnisse der EDV
2. Sekretär und Sekretärin im Schreibdienst
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; Vornahme von Reinschriften
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs
3. Dienstkraftwagenlenker und Dienstkraftwagenlenkerin (PKW)
Aufgaben
Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, verbunden mit Hol- und Bringdiensten; Wartung und Pflege von Kfz
Verwendungsvoraussetzungen
Lenkberechtigung für die Führerschein-Klasse B; mehrjährige Praxis im Lenken von PKW; technisches und handwerkliches Geschick
4. Schulwart und Schulwartin
Aufgaben
Einfache Reparatur- und Instandhaltungsaufgaben; Gebäude-zustandskontrolle; Entgegennahme von Warenlieferungen; Schneeräumdienst; Betreuung von Außenanlagen
Verwendungsvoraussetzungen
Handwerkliches und technisches Geschick; EDV-Kenntnisse
5. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz bzw. der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
6. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Aufgaben
Aufgaben
Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken sowie zusätzliche Aufgaben gemäß Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung
Verwendungsvoraussetzungen
Gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung
1. Qualifizierte Kanzleikraft
Aufgaben
Protokollierung, Evidenthaltung sowie Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken – selbständige Bearbeitung innerhalb eines Fachbereichs; fachliche Anleitung von Kanzleihilfskräften und Kanzleibediensteten; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen
Verwendungsvoraussetzungen
Erhöhte Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; gute EDV-Kenntnisse
2. Kassier und Kassierin
Aufgaben
Abwicklung des Zahlungsverkehrs
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; hohe Genauigkeit
3. Pflegeassistent und Pflegeassistentin
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
4. Sekretär und Sekretärin im medizinischen Schreibdienst
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) vorwiegend medizinischen Inhalts mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; fallweise Erteilung einfacher Telefonauskünfte; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; Kenntnisse der Schreibweise medizinischer Fachbegriffe
5. Sekretär und Sekretärin
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in untergeordnetem Ausmaß
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
1. Facharbeiter und Facharbeiterin
Aufgaben
Einsatz im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse durch einschlägige Lehrabschlussprüfung oder Lehrabschluss in einem verwandten Lehrberuf (Lehrberufs-liste iVm. § 7 BAG) oder einem Lehrberuf nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-gesetz 1991. Dieses Niveau kann auch durch Ablegung der Facharbeiter-/Facharbeiterinnen-Aufstiegsprüfung ersetzt werden
2. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; Kundenbetreuung;
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
3. Sekretär und Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in erheblichem, aber nicht überwiegendem Ausmaß
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin
Aufgaben
Aufgaben gemäß gesetzlichem Berufsbild
Verwendungsvoraussetzungen
Fachwissen gemäß gesetzlicher Ausbildung; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; große Sorgfalt wegen Medikamentenumgang
1. Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerin
Aufgaben
Aufgaben nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-gesetz
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
2. Buchhalter und Buchhalterin
Aufgaben
Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Vorarbeiten für den Rechnungsabschluss
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit
3. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst
Aufgaben
Mitwirkung im Sanitätsdienst einer Bezirkshauptmannschaft (zB Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Suchtmittelangelegenheiten)
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung der Ausbildung zum Ordinationsassistenten/zur Ordinationsassistentin; gute EDV-Kenntnisse
4. Polier und Polierin
Aufgaben
Selbständige Koordination und Anleitung von Facharbeiten, Überwachung von Baustellen; Führung einer Arbeitspartie, der Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen, angelernte Arbeiter/ Arbeiterinnen und/oder Facharbeiter/Facharbeiterinnen angehören
Verwendungsvoraussetzungen
Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; einschlägige Fachkenntnisse und Ablegung der Polierprüfung/Polierinnenprüfung. Die Prüfung kann durch Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule oder einer vergleichbaren Ausbildung ersetzt werden. Fähigkeit zur Führung von Arbeitspartien
5. Schulsekretär und Schulsekretärin
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Schülerstammdatenverwaltung und Verwaltung von Schulprogrammen; interne/externe Ansprech-person
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse
6. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellungen im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse
7. Küchenleiter und Küchenleiterin in kleinen Küchen
Aufgaben
Leitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen
8. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin
Aufgaben
Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
9. Referent und Referentin in Ausbildung
Aufgaben
Ausführung von für die Ausbildung zum Referenten/zur Referentin (LD 14) notwendigen Tätigkeiten
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung
10. Kochgruppenleiter und Kochgruppenleiterin
Aufgaben
Leitung einer Kochgruppe in der Küche einer Krankenanstalt
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fachkenntnisse zB im Bereich Diätküche; mehrjährige einschlägige Berufspraxis; Kenntnisse der Mitarbeiterführung/ Mitarbeiterinnenführung sowie der Hygiene
11. Pflegefachassistent und Pflegefachassistentin
Aufgaben
Tätigkeiten der Pflegefachassistenz nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
1. Qualifizierter Buchhalter und qualifizierte Buchhalterin
Aufgaben
Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Rechnungsabschlussarbeiten; Anord-nungskontrolle
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit und Selbständigkeit
2. Werkstattleiter und Werkstattleiterin
Aufgaben
Beaufsichtigung und Leitung einer Gruppe von Arbeitern/Arbeiterinnen oder Facharbeitern/Facharbeiterinnen
Verwendungsvoraussetzungen
Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Kenntnisse in der Unfallverhütung
3. Bauaufsichtsorgan
Aufgaben
Selbständige Koordination und Anleitung von Facharbeiten; Überwachung und Koordination von Baustellen; Führung einer Arbeitspartie, der Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen, angelernte Arbeiter/Arbeiterinnen und/oder Fach-arbeiter/Facharbeiterinnen angehören. Zusätzliche Leitungs-funktion insb. in Bezug auf die Tätigkeit von Fremdfirmen; Kontaktperson zu Behörden und Anrainern/Anrainerinnen
Verwendungsvoraussetzungen
Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; einschlägige Fachkenntnisse und Ablegung der Polierprüfung/Polierinnenprüfung. Die Prüfung kann durch die Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule oder einer vergleichbaren Ausbildung ersetzt werden. Koordinationsgeschick; Fähigkeit zur Führung von Arbeitspartien
4. Medizinisch-technische Fachkraft (MTF) in Krankenanstalten
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MTF-SHD-G; Tätigkeiten in Krankenanstalten; breites Einsatzgebiet im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem MTF-SHD-G
5. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin
Aufgaben
Betreuung und Erziehung von Jugendlichen nach vorgegebenem Erziehungs- und Betreuungsauftrag
Verwendungsvoraussetzungen
Ausbildung gemäß dem II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 26 Oö. LVBV
6. Qualifizierter Sachbearbeiter und qualifizierte Sachbearbeiterin
Aufgaben
Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit in Routinefällen, in den übrigen Fällen Durchführung anspruchsvoller Arbeiten je nach Notwendigkeit unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Vorgesetzten
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
7. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin im Bürgerservice
Aufgaben
Tätigkeiten, die bei den Bürgerservicestellen der Bezirkshauptmannschaften anfallen, wie zB Ausstellen von Führerscheinen, Reisepässen oder ähnlichen Dokumenten, Service- und Auskunftsleistungen, Beschwerdemanagement
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse
8. Sekretär und Sekretärin für Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen der LD 5
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefon-auskünften; zusätzliche Hilfestellung im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätig-keiten im Bereich der Personalverwaltung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse
9. Küchenleiter und Küchenleiterin in Berufsschulen
Aufgaben
Leitung von Küchen in Berufsschulen; Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen
10. Objektbetreuer und Objektbetreuerin
Aufgaben
Durchführen von Zustands- und Erhaltungskontrollen der Gebäude des Amtes der Oö. Landesregierung; Aufsicht über das Reinigungspersonal; Veranlassen von notwendigen Reparatur- bzw. Erhaltungsarbeiten; Betreuung der haustechnischen Anlagen; Schließ- und Sicherheitsdienst; Führungsdienst
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung einer technischen berufsbildenden mittleren Schule oder technische bzw. handwerkliche Ausbildung; technisches Verständnis und handwerkliches Geschick; Grundkenntnisse von technischen Anlagen; hohes Sorgfaltsbewusstsein
11. Agrartechniker und Agrartechnikerin
Aufgaben
Tätigkeiten im agrartechnischen Dienst zur Unterstützung der agrartechnischen Referenten/Referentinnen insbesondere in der Geländeaufnahme und der Erstellung agrartechnischer Operate
Verwendungsvoraussetzungen
Lehrabschlussprüfung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin sowie zusätzliche Ausbildung zum Agrartechniker/zur Agrartechnikerin
12. Tunnelbetriebstechniker und Tunnelbetriebstechnikerin
Aufgaben
Überwachung und Betrieb der Straßentunnel; Wartung, Instandhaltung und Reparatur der betriebs- und sicherheitstechnischen Tunnelbetriebsanlagen
Verwendungsvoraussetzungen
Lehrabschlussprüfung im elektrotechnischen oder elektronischen Bereich oder vergleichbare Ausbildung
1. Küchenleiter und Küchenleiterin in Pflege- und Betreuungszentren
Aufgaben
Leitung von Küchen von Pflege- und Betreuungszentren; Verantwortung für den Speiseplan und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen
2. Kanzleileiter und Kanzleileiterin
Aufgaben
Leitung einer Kanzlei beim Amt der Landesregierung; Umsetzung organisatorischer Maßnahmen kanzleiintern und mit den Dienststellen; Protokollierung, Evidenthaltung sowie Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken nach komplexen Kriterien; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; erweiterte Fachkenntnisse auf Grund Berufspraxis; detaillierte Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; sehr gute EDV-Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterin-nenführung
3. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2
Aufgaben
Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellungen im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung; Tätig-keiten im Bereich der Personalverwaltung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Büro-kauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse
4. Behindertenpädagoge und Behindertenpädagogin
Aufgaben
Arbeit mit und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (zB durch Begleitung, Beratung, Förderung und Hilfe); Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Ausbildung zum diplomierten Behindertenpädagogen/zur diplomierten Behindertenpädagogin oder gleichwertige Qualifikation
5. Qualifizierter Sachbearbeiter und qualifizierte Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion
Aufgaben
Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV. Hohes Maß an Selbständigkeit, nicht nur in Routinefällen
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute Kenntnisse der in Betracht kommenden Vorschriften und Gesetze; gute EDV-Kenntnisse
6. Erster Buch- und Kassenführer und erste Buch- und Kassenführerin (Pflege- und Betreuungszentrum)
Aufgaben
Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Rechnungsabschlussarbeiten; Anord-nungskontrolle; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit und besonderes Maß an Selbständigkeit
1. Bediensteter und Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz)
2. Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei
Aufgaben
Leitung der Verwaltung einer Straßenmeisterei
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse und Erfahrungen in wirtschaftlichen und administrativen (Verwaltungs-)Abläufen
3. Medizintechniker und Medizintechnikerin oder Krankenhaustechniker und Krankenhaus-technikerin
Aufgaben
Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von elektrischen oder elektronischen (Steuer-)Anlagen, von Netzwerkverkabelung und Grundversorgung der IT-Hardware; Prüfung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung von Wasserversorgungsanlagen und -geräten und sanitären Einrichtungen bzw. der hauseigenen Dampferzeugung, der Kälte-, Lüftungs- und medizinischen Gasanlagen; Neuerrichtung bzw. Erweiterung von elektrischen Anlagen, Montage von Geräten, Anlagen und medizinischen Gasanlagen sowie sanitären Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen; Installation, Programmierung, Konfiguration und Überprüfung von Hardware- und Software-Komponenten der Gebäudeleittechnik (zB Netzwerke oder Bussysteme). Koordination und Durchführung von Instandhaltungen (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Kontrolle und Prüfung) bei Medizinprodukten; Bereitschaft zu gewerksübergreifenden Notfalldiensten
Verwendungsvoraussetzungen
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund von Lehrabschluss und Berufspraxis; fachübergreifendes technisches Verständnis
4. Turnusarzt und Turnusärztin in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin (TAA, TAA+)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, der Ärzte-Ausbildungsordnung sowie der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin
5. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin
Aufgaben
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung
6. Hebamme auf Stationen
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz nicht im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz
7. Akademischer Referent und akademische Referentin in Ausbildung
Aufgaben
Ausführung von für die Ausbildung zum/zur akademischen Referenten/Referentin (LD 11) notwendigen Tätigkeiten
Verwendungsvoraussetzungen
Spezielle Fachkenntnisse durch Absolvierung eines Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS)
1. Bediensteter und Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz
Verwendungsvoraussetzungen
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund gesetzlicher Vorschriften (MTD-Gesetz); besondere Kenntnisse durch mindestens 3-jährige krankenhausspezifische Tätigkeit
2. Berufsschulverwalter und Berufsschulverwalterin
Aufgaben
Leitung der Verwaltung einer Berufsschule mit Internatsbetrieb; leitende Funktion insbesondere im Bereich Finanzen und Personal (zB Einkauf, Aufsicht über die Stammdatenverwaltung); Verantwortung über den Internats-betrieb. Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des Fachdienstes gemäß § 31 Oö. LBG bzw. dem Verwaltungs- und Wirtschaftsfachdienst gemäß II. Teil 1. Abschnitt lit. C Z 19 Oö. LVBV
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse und Erfahrungen in wirtschaftlichen und administrativen (Verwaltungs-)Abläufen
3. Brückenmeister und Brückenmeisterin
Aufgaben
Leitung einer Brückenmeisterei; Abstimmung mit den übergeordneten Zentraldienststellen
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer Baufachschule, einer Lehrabschlussprüfung in einem Bauhauptgewerbe mit gewerblicher Meisterprüfung, einer Bauhandwerkerschule oder einer vergleichbaren Ausbildung; grundsätzliche Kenntnisse der Verwaltung; rechtliche Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeite-rinnenführung; mehrjährige Berufspraxis
4. Forstaufsichtsorgan
Aufgaben
Überprüfung der Einhaltung der forstrechtlichen Bestimmungen für die Waldbewirtschaftung; Beratung und Unterstützung der Forstwirte/Forstwirtinnen; Verwendung insbesondere im Außendienst; Mitverantwortung für die zielgerichtete forstliche Bewirtschaftung; Erstellung von einfachen Gutachten
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft; Staatsprüfung für den Försterdienst/Försterinnendienst nach dem Forstgesetz; längere Berufspraxis
5. Küchenleiter und Küchenleiterin in großen Küchen
Aufgaben
Leitung von Küchen von Krankenanstalten sowie sonstiger Küchen mit jährlich über 70.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan einschließlich Diätkost und den Einkauf; Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen; Zusatzkenntnisse durch Diätküche
6. Lebensmittelaufsichtsorgan
Aufgaben
Überprüfung, Kontrolle und Beratung in allen Angelegenheiten der Lebensmittelhygiene und der Einhaltung der sonstigen Bestimmungen des LMSVG und verwandter Gesetze
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer einschlägigen berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Schule verbunden mit einer einschlägigen Lehrabschlussprüfung oder Facharbeiter-abschlussprüfung, Ausbildungslehrgang nach dem LMSVG; längere Berufspraxis
7. Referent und Referentin
Aufgaben
Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des gehobenen Verwaltungs- und Wirtschafts- oder Agrardienstes gemäß § 30 Oö. LBG bzw. II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 10 bzw. 18 Oö. LVBV
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis
8. Gewässermeister und Gewässermeisterin
Aufgaben
Überwachung des Gewässerzustands; Projekt- und Baumanagement bei Instandhaltungsmaßnahmen und in der Gewässerpflege; Vertretung öffentlicher Interessen
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer bautechnischen Ausbildung; Ausbildung zum Gewässermeister/zur Gewässermeisterin entsprechend ÖWAV Regelwerk oder vergleichbare Ausbildung; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
9. Sicherheitsfachkraft
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem ASchG/Oö. BSG 2017
Verwendungsvoraussetzungen
Zulassungsvoraussetzungen und Fachausbildung nach der SFK-VO
10. Sozialpädagoge und Sozialpädagogin mit pädagogischer Sonderausbildung (insbesondere in einer sozialpädagogischen Einrichtung)
Aufgaben
Planung, Übernahme und Durchführung von Betreuungs- und Erziehungstätigkeiten, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen; Anleitung der Sozialpädagogen/Sozial-pädagoginnen
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 16 Oö. LVBV
11. Lehrer und Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem GuKG
Verwendungsvoraussetzungen
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem GuKG
12. Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Spezialisierung nach dem GuKG
Aufgaben
Gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege und entsprechende Sonderausbildung oder Spezialisierung nach dem GuKG, Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem GuKG
13. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin
Aufgaben
Betreuung und Beratung von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, drogen- und/oder alkoholabhängigen sowie sonstigen betreuungsbedürftigen Personen; Durchführung präventiver Familiensozialarbeit, Abklärung des Hilfebedarfs, Koordination und Durchführung von Hilfen und entwicklungsfördernden Angeboten sowie Schulsozialarbeit
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation nach dem Oö. KJHG 2014
14. Kreißzimmerhebamme
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Hebammengesetz und der Anstaltsordnung; Einsatz im überwiegenden Ausmaß im Kreißzimmer
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse nach dem Hebammengesetz
1. Sozialarbeiter und Sozialarbeiterin - Familiensozialarbeit mit Erziehungshilfe
Aufgaben
Durchführung präventiver Familiensozialarbeit; Abklärung von Gefährdungsmeldungen und des Hilfebedarfs, Koordination und Durchführung von Hilfen nach dem Oö. KJHG 2014
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung einer Akademie für Sozialarbeit oder eines einschlägigen Fachhochschulstudiums oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation nach dem Oö. KJHG 2014; besondere Kenntnisse durch mindestens 3-jährige facheinschlägige Berufserfahrung als Sozialarbeiter/Sozial-arbeiterin im Jugendbereich bzw. bei besonders betreuungsbedürftigen Personen
2. Lehrer und Lehrerin an einer Medizinisch-Technischen Akademie
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz
Verwendungsvoraussetzungen
Erweiterte Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Sonderausbildung nach dem MTD-Gesetz
3. Prüftechniker und Prüftechnikerin (Medizintechnik)
Aufgaben
Instandhaltung und Inbetriebnahme von Medizingeräten, Eingang- und Betriebsfähigkeitskontrolle, wiederkehrende sicherheitstechnische Prüfungen und messtechnische Kontrollen an Medizinprodukten
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt, einschlägiges Fachhochschulstudium oder technisches Universitätsstudium
4. Straßenmeister und Straßenmeisterin
Aufgaben
Leitung einer Straßenmeisterei; Abstimmung mit den übergeordneten Zentraldienststellen
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer Baufachschule, einer Lehrabschlussprüfung in einem Bauhauptgewerbe mit gewerblicher Meisterprüfung, einer Bauhandwerkerschule oder einer vergleichbaren Ausbildung; grundsätzliche Kenntnisse der Verwaltung; rechtliche Kenntnisse; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiter-innenführung; mehrjährige Berufspraxis
5. Psychotherapeut und Psychotherapeutin
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Psychotherapiegesetz und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Ausbildung nach dem Psychotherapiegesetz; Eintragung in die Psychotherapeutenliste/Psychotherapeutinnenliste oder Diplom der österreichischen Ärztekammer für Psychotherapie
6. Referent und Referentin mit besonderer Funktion
Aufgaben
Tätigkeiten im Verwaltungs-, Wirtschafts- und Agrardienst; dazu gehört insbesondere
Entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenbereich des gehobenen Verwaltungs- und Wirtschafts- oder Agrardienstes gemäß § 30 Oö. LBG bzw. II. Teil 1. Abschnitt lit. B Z 10 bzw. 18 Oö. LVBV; weitgehend selbständige regelmäßige Besorgung von Aufgaben, die über jene eines/einer Referenten/Referentin (LD 14) hinausgehen
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis
7. Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken
Aufgaben
Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG und der Anstaltsordnung. Eine eigenständige Station, Ambulanz oder Tagesklinik liegt vor, wenn diese als eigenständige Organisationseinheit geführt wird und dem leitenden Pflegepersonal mindestens sechs bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner unterstellt sind
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung und Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
8. Turnusarzt und Turnusärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (TAF, TAF+)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, der Ärzte-Ausbildungsordnung und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin
9. Bauleiter und Bauleiterin
Aufgaben
Projekt- und Baumanagement sowie Bauleitung bei normalen (nicht komplexen) Bauvorhaben
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer längeren Berufspraxis
1. Arzt und Ärztin für Allgemeinmedizin (AA)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs
2. Psychologe und Psychologin bzw. Jugendpsychologe und Jugendpsychologin
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Psychologengesetz, insbesondere auch die Erstattung von Gutachten im Verfahren nach dem Oö. KJHG 2014
Verwendungsvoraussetzungen
Einschlägiges Universitätsstudium und sonstige Voraus-setzungen nach dem Psychologengesetz
3. Sachverständiger und Sachverständige
Aufgaben
Erstellung von Gutachten im jeweiligen Wissensgebiet
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums bzw. Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS) oder Abschluss einer der Verwendung entsprechenden höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer längeren Berufspraxis
4. Bauleiter und Bauleiterin (Spezial- oder Sonderbaustellen); Gebietsleiter und Gebietsleiterin (zentral)
Aufgaben
Wie Bauleiter/Bauleiterin gemäß LD 13 bei überwiegend komplexen Bauvorhaben
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fach-kenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis
5. Leitender Bediensteter und leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem MTD-Gesetz und der Anstaltsordnung; Vorgesetztenfunktion über mindestens drei Bedienstete des medizinisch-technischen Dienstes oder einschlägiger Sanitätshilfsdienste; sind teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt, ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes der Unterstellten mindestens 100 Wochenstunden beträgt
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer Ausbildung nach dem MTD-Gesetz und Absolvierung des Universitätslehrgangs für leitendes Personal in gehobenen medizinisch-technischen Diensten oder eine vergleichbare Sonderausbildung; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
6. Leitender diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger und leitende diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG
Aufgaben
Ausübung des Gehobenen Dienstes der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem GuKG; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung; Vorgesetztenfunktion über mindestens 20 bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner oder bei Spezialisierung nach dem GuKG über mindestens sechs entsprechende bedienstete Pflegekräfte zum Stichtag 1. Jänner
Verwendungsvoraussetzungen
Fachkenntnisse auf Grund einer entsprechenden und Sonderausbildung im jeweiligen Funktionsbereich sowie Weiterbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; Kenntnisse der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
7. Referent und Referentin Krankenhaus- oder Medizintechnik
Aufgaben
Mitwirkung bzw. Erstellung technischer Leistungsverzeichnisse, Projektleitung bei der Umsetzung von medizin- sowie haustechnischen Beschaffungen, Ausarbeitung von Wartungs- und Instandhaltungsstrategien, Mitarbeit bei der Umsetzung bzw. Erarbeitung unternehmensweiter Einbindungsstrategien von haustechnischen Geräten bzw. Medizinprodukten in das medizinische IT-Netzwerk, Risiko- und Qualitätsmanagement
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt, einschlägiges Fachhochschulstudium oder technisches Universitätsstudium
8. Leitender Referent und leitende Referentin
Aufgaben
Referent/Referentin (LD 14) in einer Bezirkshauptmannschaft mit Vorgesetztenfunktion; unmittelbare Unterstützung des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin; Anlaufstelle für Kunden und Kundinnen; Verhandlungstätigkeit
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; umfangreiches Fachwissen auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
1. Arzt und Ärztin für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs; besondere Kenntnisse durch mindestens 10-jährige krankenhaus-spezifische Tätigkeit
2. Technischer Betriebsleiter und technische Betriebsleiterin
Aufgaben
Leitung und Koordination des technischen Betriebsdienstes einer Krankenanstalt; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Vertiefte Kenntnisse über den technischen Betriebsdienst; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
3. Forsttechniker und Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin)
Aufgaben
Erstellung von forsttechnischen Gutachten, Durchführung zB von Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe des Forstgesetzes; in der Regel Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs der Forst- und Holzwirtschaft (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte); Staatsprüfung für den höheren Forstdienst entsprechend den forstrechtlichen Bestimmungen; Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiter-innenführung
4. Akademischer Referent und akademische Referentin
Aufgaben
Wahrnehmung der rechtlichen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen oder technischen Aufgaben (Bescheide, Förderungsfälle, Studien, Bauplanungen, -abwicklungen), für die ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium oder ein der Verwendung entsprechender Fachhochschul-studiengang (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) erforderlich ist
Grundsätzlich selbständige Aufgabenerledigung. Aufgaben-gebiet entspricht im Wesentlichen § 29 Oö. LBG bzw. dem II. Teil 1. Abschnitt lit. A Z 1, 2, 8 und 9 Oö. LVBV
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte); Fachkenntnisse auf Grund längerer Berufspraxis
5. Klinischer Psychologe und klinische Psychologin
Aufgaben
Betreuung von Patienten/Patientinnen in Krankenanstalten gemäß dem gesetzlichen Berufsbild; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Einschlägiges Universitätsstudium und ergänzende Ausbildung nach dem Psychologengesetz
6. Spezialsachverständiger und Spezialsachverständige
Aufgaben
Tätigkeiten eines/einer Sachverständigen (LD 12) in besonders schwierigen und komplexen Wissensgebieten bzw. mit großen finanziellen Auswirkungen
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und längere Berufspraxis oder Abschluss einer der Verwendung entsprechenden höheren technischen Lehranstalt verbunden mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufspraxis
7. Brückenbezirksleiter und Brückenbezirksleiterin
Aufgaben
Leitung eines Brückenbezirks
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
1. Facharzt und Fachärztin (FA)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung; Tätigkeiten im entsprechenden ärztlichen Sonderfach
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin; entsprechende Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin
2. Amtstierarzt und Amtstierärztin
Aufgaben
Erstellung von veterinärmedizinischen Gutachten; Durch-führung zB von veterinärmedizinischen Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe der veterinärrechtlichen Vorschriften; zum Teil Vorgesetztenfunktion
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung des Universitätsstudiums der Veterinärmedizin und Fachkenntnisse auf Grund tierärztlicher Physikatsprüfung; Eintragung in die Tierärzteliste/Tierärztinnenliste
3. Amtsarzt und Amtsärztin
Aufgaben
Erstellung von medizinischen Gutachten; Durchführung zB von medizinischen Untersuchungen, Kontrollen, Studien nach Maßgabe der sanitätsrechtlichen Vorschriften
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung des Universitätsstudiums der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs sowie Fachkenntnisse auf Grund Physikatsprüfung. Das Erfordernis der Physikatsprüfung kann binnen einer ab Beginn der entsprechenden Verwendung festzusetzenden Frist nachgeholt werden
4. Straßenbezirksleiter und Straßenbezirksleiterin
Aufgaben
Leitung eines Straßenbezirks
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer einschlägigen höheren technischen Lehranstalt; Fachkenntnisse auf Grund mehrjähriger Berufspraxis; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
5. Leitender Referent und leitende Referentin – Amtsleitung
Aufgaben
Leitender Referent/Leitende Referentin in der Amtsleitung einer Bezirkshauptmannschaft mit Vorgesetztenfunktion; unmittelbare Unterstützung des Bezirkshauptmanns/der Bezirkshauptfrau; Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbands
Verwendungsvoraussetzungen
Abschluss einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule mit langjähriger Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung; umfangreiches Fachwissen auf Grund mehrjähriger Berufspraxis, bevorzugt in der öffentlichen Verwaltung; Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
6. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Personalverwaltung
Aufgaben
Leitung des Bereichs Personal in Krankenanstalten; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung
7. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Einkauf und Beschaffungslogistik
Aufgaben
Leitung des Bereichs Einkauf und Beschaffungslogistik in Krankenanstalten; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule sowie umfangreiches Fachwissen durch mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung
8. Bereichsleiter und Bereichsleiterin Rechnungswesen
Aufgaben
Leitung und Koordination des Rechnungsdienstes einer Krankenanstalt, insbesondere Verantwortung für die Erstellung, den Vollzug und die Überwachung des Budgets; Aufsicht über die Gebührenverrechnung sowie die Kosten- und Leistungsrechnung; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Vertiefte Kenntnisse des Rechnungsdienstes in einer Krankenanstalt; Fähigkeiten und Kenntnisse der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren Schule; umfangreiches Fachwissen; mehrjährige Erfahrung im Rechnungsdienst
9. Technischer Betriebsleiter und technische Betriebsleiterin (große Krankenanstalt)
Aufgaben
Leitung und Koordination des technischen Betriebsdienstes einer großen Krankenanstalt nach der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Vertiefte Kenntnisse über den technischen Betriebsdienst; Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer höheren technischen Lehranstalt; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung
1. Facharzt und Fachärztin mit spezifischen Kenntnissen (FA+)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung; Tätigkeiten im entsprechenden ärztlichen Sonderfach
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin; Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; spezielle Kenntnisse durch mindestens 5-jährige kranken-hausspezifische fachärztliche Tätigkeit
2. Konsiliarfacharzt und Konsiliarfachärztin (FA+)
Aufgaben
Eigenverantwortliche Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz und der Anstaltsordnung im entsprechenden ärztlichen Sonderfach ohne Eingliederung in eine Abteilung oder ein Institut
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; vertiefte Fachkenntnisse; mehrjährige Berufspraxis
1. Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin (Bezirkshauptmannschaft)
Aufgaben
Leitung einer Abteilung einer Bezirkshauptmannschaft; Kooperation mit anderen Bezirkshauptmannschaften und Zentraldienststellen im jeweiligen Fachbereich; hohes Maß an Selbständigkeit
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte); Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; Verhandlungs-geschick; Fachwissen in verschiedensten (Rechts-)Gebieten auf Grund mehrjähriger Berufspraxis, dadurch neben einem breiten Wissensspektrum hohes Maß an Flexibilität
2. Leiter und Leiterin von Instituten für Hygiene und Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primararzt/Primarärztin) (PA8)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, dem Oö. KAG und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnen-führung; mehrjährige Berufspraxis; vertiefte Fachkenntnisse
Leiter und Leiterin von bettenführenden Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primararzt/Primarärztin) (PA7)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem Ärztegesetz, dem Oö. KAG und der Anstaltsordnung
Verwendungsvoraussetzungen
Universitätsstudium der Humanmedizin und Berechtigung zur selbständigen Ausübung des Berufs als Facharzt/Fachärztin; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnen-führung; mehrjährige Berufspraxis; vertiefte Fachkenntnisse
1. Kaufmännischer Direktor und Kaufmännische Direktorin (Krankenanstalt mittlerer Größe)
Aufgaben
Leitung der Verwaltung in allen Krankenanstalten mit Ausnahme des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck
Verwendungsvoraussetzungen
Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolvent/Absolventin einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung
sowie mehrjährige Berufspraxis
2. Pflegedirektor und Pflegedirektorin (Krankenanstalt mittlerer Größe)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem GuKG in allen Krankenanstalten mit Ausnahme des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck
Verwendungsvoraussetzungen
Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder in der Kinder- und Jugendlichenpflege und Sonderausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung
1. Abteilungsleiter und Abteilungsleiterin
Aufgaben
Leitung einer Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisationseinheiten, mit Vertretern/ Vertreterinnen anderer Bundesländer und/oder Bundesdienst-stellen; strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landesregierung; Ansprech-partner/Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlichkeit gegenüber dem Direktor/der Direktorin, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dem zuständigen Regierungs-mitglied
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Besondere Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick
2. Kaufmännischer Direktor und Kaufmännische Direktorin (große Krankenanstalt)
Aufgaben
Leitung der Verwaltung des Neuromed Campus, des Pyhrn-Eisenwurzen Klinikums Steyr und des Salzkammergut Klinikums Vöcklabruck
Verwendungsvoraussetzungen
Vertiefte Kenntnisse der Verwaltungsaufgaben einer Krankenanstalt; Absolvent/Absolventin einer höheren Schule, erfolgreiche Absolvierung
sowie mehrjährige Berufspraxis
3. Pflegedirektor und Pflegedirektorin (große Krankenanstalt)
Aufgaben
Tätigkeiten nach dem GuKG im Neuromed Campus, dem Pyhrn-Eisenwurzen Klinikum Steyr und dem Salzkammergut Klinikum Vöcklabruck
Verwendungsvoraussetzungen
Abgeschlossene Ausbildung in der allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege und Sonderausbildung für leitendes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal nach dem GuKG; mehrjährige Berufspraxis; Kenntnisse in der Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung
Bezirkshauptmann und Bezirkshauptfrau
Aufgaben
Leitung einer Bezirkshauptmannschaft; Verantwortlichkeit gegenüber dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter/der jeweils zuständigen Abteilungsleiterin und dem jeweils zuständigen Direktor/der jeweils zuständigen Direktorin beim Amt der Landesregierung; Kooperation mit anderen Bezirkshaupt-mannschaften, Zentraldienststellen, teilweise über die Bundesländergrenzen hinaus (auch international)
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung; besondere Fähigkeit zur Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick
Leiter und Leiterin einer Abteilungsgruppe bzw. einer Abteilung mit Direktionsstatus
Aufgaben
Leitung einer Abteilungsgruppe oder einer Abteilung mit Direktionsstatus beim Amt der Oö. Landesregierung; Zusammenarbeit mit leitenden Bediensteten anderer Abteilungen innerhalb der Direktion bzw. mit leitenden Bediensteten nach- oder gleichgeordneter Organisations-einheiten insbesondere mit anderen Direktoren/Direktorinnen, mit Vertretern/Vertreterinnen anderer Bundesländer und/oder Bundesdienststellen; Verantwortung für die Koordination und die Gesamtsteuerung des Lebensbereichs (insbesondere der strategischen Ziele), strategische Ausrichtung der Organisationseinheit an politischen Zielen der Landes-regierung, erster Ansprechpartner/erste Ansprechpartnerin für das jeweils zuständige Regierungsmitglied; Verantwortlich-keit gegenüber dem Landesamtsdirektor/der Landesamts-direktorin, dem zuständigen Regierungsmitglied sowie dem Landeshauptmann
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden Universitätsstudiums oder Fachhochschulstudiengangs (jeweils mindestens 240 ECTS-Punkte) und mehrjährige Berufserfahrung. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen langjährigen beruflichen Tätigkeit angenommen werden kann, dass die für diese Verwendung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen. Hohes Maß an Fachwissen; besondere Fähigkeit zur Mitarbeiter-führung/Mitarbeiterinnenführung und Kooperationsgeschick
derzeit keine Gruppen von Bediensteten im Sinn des § 21 des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Landesamtsdirektor und Landesamtsdirektorin
Aufgaben
Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Oö. Landesregierung; Verantwortung für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung. Kooperation mit Landesamtsdirektoren/ Landesamtsdirektorinnen anderer Bundesländer, zentraler strategischer Bundesdienststellen und Dienststellen anderer Länder sowie Regionen; Koordination der strategischen Gesamtziele der Landesregierung und damit letztverantwortlich der Landesregierung gegenüber
Verwendungsvoraussetzungen
Absolvierung eines rechtswissenschaftlichen Universitäts-studiums (mindestens 240 ECTS-Punkte). Neben einem breiten, zugleich aber intensiven Fachwissen zentrale Kenntnisse der Amtsführung, der internen Verwaltung sowie der Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung; das für einen Bediensteten/eine Bedienstete auf höchster Ebene notwendige breite Wissen über Zusammenhänge und Abhängigkeiten der jeweiligen Verwaltungsbereiche
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Juli 1993, Zl. II/1-M-330-93, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–6, der Gemeinde Achau das nachstehend beschriebene Gemeindewappen verliehen
“In Gold über vier blauen Wellenbalken ein schräglinks gerichteter grüner Eichenzweig mit vier Blättern und drei Eicheln.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Achau festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Grün” genehmigt.
(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.
(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z 1 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse
Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.
2.
Fachliche Grundkenntnisse
Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für
-
einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder
-
für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen
sind erforderlich.
3.
Fachkenntnisse
Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
4.
Fortgeschrittene Fachkenntnisse
Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
5.
Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse
Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.
6.
Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse
Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.
7.
Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen
Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von
-
Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder
-
komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten
sind erforderlich.
(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z 2 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Minimal
Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
2.
Begrenzt
Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.
3.
Homogen
Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.
4.
Heterogen
Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.
5.
Breit
Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.
(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z 3 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Minimal
Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.
2.
Wichtig
Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen.
3.
Unentbehrlich
Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas.
(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z 4 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Strikte Routine
Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.
2.
Routine
Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.
3.
Teilroutine
Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.
4.
Methoden und Normen
Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.
5.
Grundsätze und Ziele
Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.
6.
Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen
Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.
7.
Gesamt-strategischorientiert
Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.
(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z 5 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Wiederholend
Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.
2.
Ähnlich
Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
3.
Unterschiedlich
Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.
4.
Adaptiv
Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.
(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z 6 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Detailliert angewiesen
Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.
2.
Angewiesen
Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.
3.
Standardisiert
Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.
4.
Richtliniengebunden
Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.
5.
Allgemein geregelt
Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln.
6.
Funktionsorientiert
Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln.
7.
Strategisch orientiert
Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln.
(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z 7 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Minimal
finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend
2.
Sehr klein
bis 500.000 Euro
3.
Klein
bis 5.000.000 Euro
4.
Mittel
bis 50.000.000 Euro
5.
Groß
bis 500.000.000 Euro
6.
Sehr groß
bis 5.000.000.000 Euro
(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z 9 Oö. GG 2001)
Abstufungen
Merkmale
1.
Gering
Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden.
2.
Beitragend
Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer.
3.
Anteilig
Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich.
4.
Entscheidend
Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet.
(10) Zwischenstufen
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 170, 171/04-15, zugestellt am 18. April 2005, § 28 Abs 1 bis 3 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, LGBl Nr 74/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(1) Die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren ist auf folgenden Gewässern verboten
Altausseersee, Giglachseen, Grundlsee, Leopoldsteinersee, Ödensee, Putterersee, Röcksee, Schwarzensee, Toplitzsee, Waldschacher Teich, Packer Stausee und auf jenen Teilen des Erlaufsees, des Turrachsees und des Soboth-Stausees, die im Land Steiermark gelegen sind.
(2) Das Verbot gilt nicht für
§ 1. (1) Der Gleichbehandlungskommission, im Folgenden „Kommission“ genannt, gehören neben dem Landeshauptmann oder einem von ihm mit dem Vorsitz betrauten Bediensteten des Amtes der Landesregierung folgende Mitglieder an
(2) Für die im Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Mitglieder ist auf Vorschlag der dort angeführten Interessenvertretungen die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Scheidet eines dieser Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus seiner Funktion aus oder reicht deren Zahl zur Besetzung der Ausschüsse (§ 16) nicht aus, so sind unverzüglich Besetzungsvorschläge für die erforderliche Zahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) einzuholen.
(1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff „Wohnbauförderung“ jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden.
(2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert „Heizwärmebedarf“ umgerechnet werden können (zB LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1).
(3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988 in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel II
In-Kraft-Treten
(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 67/2007)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung tritt für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens in einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn (LD) eingereiht sind, als sich nach dieser Verordnung ergibt, keine Änderung in ihrer Einreihung ein.
(1) Folgende Verwendungen werden gemäß § 21 Oö. GG 2001 den einzelnen Funktionslaufbahnen (LD) zugeordnet
LD
Funktion
Dienststelle
25
1. Reinigungskraft
2. Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterin
3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/Amtswartin
24
Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich
Krankenanstalt, Pflege- und Betreuungszentrum
23
1. Angelernte(r) Arbeiter/Arbeiterin
2. Erhaltungsarbeiter/Erhaltungsarbeiterin
3. Portier/Portierin
22
1. Bediensteter/Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenz-berufe-Gesetz
2. Hausarbeiter/Hausarbeiterin
3. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete
21
1. Portier/Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst)
2. Sekretär/Sekretärin im Schreibdienst
3. Dienstkraftwagenlenker/Dienstkraftwagenlenkerin (PKW)
4. Schulwart/Schulwartin
5. Medizinische(r) Masseur/Masseurin
6. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Auf-gaben
20
1. Qualifizierte Kanzleikraft
2. Kassier/Kassierin
3. Pflegeassistent/Pflegeassistentin
Krankenanstalt
4. Sekretär/Sekretärin im medizinischen Schreibdienst
Krankenanstalt
5. Sekretär/Sekretärin
19
1. Facharbeiter/Facharbeiterin
2. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD
3. Sekretär/Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben
4. Pharmazeutisch-kaufmännische(r) Assistent/Assistentin
Krankenanstalt
18
1. Altenfachbetreuer/Altenfachbetreuerin
Landespflege- und Betreuungszentrum
2. Buchhalter/Buchhalterin
3. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst
Bezirkshauptmannschaft
4. Polier/Polierin
5. Schulsekretär/Schulsekretärin
6. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6
7. Küchenleiter/Küchenleiterin in kleinen Küchen
8. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin
9. Referent/Referentin in Ausbildung
10. Kochgruppenleiter/Kochgruppenleiterin
Krankenanstalt
11. Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin
Krankenanstalt
17
1. Qualifizierte(r) Buchhalter/Buchhalterin
2. Werkstattleiter/Werkstattleiterin
3. Bauaufsichtsorgan
4. Medizinisch-technische Fachkraft
Krankenanstalt
5. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin
6. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin
7. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im Bürgerservice
Bezirkshauptmannschaft
8. Sekretär/Sekretärin für Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-innen der LD 5
Amt der Landesregierung
9. Küchenleiter/Küchenleiterin
Berufsschule
10. Objektbetreuer/Objektbetreuerin
Amt der Landesregierung
11. Agrartechniker/Agrartechnikerin
12. Tunnelbetriebstechniker/Tunnelbetriebstechnikerin
16
1. Küchenleiter/Küchenleiterin
Pflege- und Betreuungszentrum
2. Kanzleileiter/Kanzleileiterin
3. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2
4. Behindertenpädagoge/Behindertenpädagogin
5. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion
6. Erste(r) Buch- und Kassenführer/Buch- und Kassenführerin
Pflege- und Betreuungszentrum
15
1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
Krankenanstalt
2. Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei
3. Medizintechniker/Medizintechnikerin oder Krankenhaus-techniker/Krankenhaustechnikerin
Krankenanstalt
4. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin (TAA, TAA+)
Krankenanstalt
5. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin
Krankenanstalt
6. Hebamme auf Stationen
Krankenanstalt
7. Akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung
14
1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben
Krankenanstalt
2. Berufsschulverwalter/Berufsschulverwalterin
Berufsschule mit Internat
3. Brückenmeister/Brückenmeisterin
4. Forstaufsichtsorgan
5. Küchenleiter/Küchenleiterin in großen Küchen
6. Lebensmittelaufsichtsorgan
7. Referent/Referentin
8. Gewässermeister/Gewässermeisterin
9. Sicherheitsfachkraft
10. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin mit pädagogischer Sonderaus-bildung
11. Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege
Gesundheits- und Krankenpflegeschule
12. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Spezialisierung nach dem GuKG
Krankenanstalt
13. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin
14. Kreißzimmerhebamme
Krankenanstalt
13
1. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin – Familiensozialarbeit mit Erzie-hungshilfe
2. Lehrer/Lehrerin an einer Medizinisch-Technischen Akademie
Medizinisch-Technische Akademie
3. Prüftechniker/Prüftechnikerin (Medizintechnik)
Krankenanstalt
4. Straßenmeister/Straßenmeisterin
5. Psychotherapeut/Psychotherapeutin
Krankenanstalt
6. Referent/Referentin mit besonderer Funktion
7. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken
Krankenanstalt
8. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (TAF, TAF+)
Krankenanstalt
9. Bauleiter/Bauleiterin
12
1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin (AA)
Krankenanstalt
2. Psychologe/Psychologin, Jugendpsychologe/Jugendpsychologin
3. Sachverständiger/Sachverständige
4. Bauleiter/Bauleiterin (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebiets-leiter/Gebietsleiterin (zentral)
5. Leitende(r) Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes
Krankenanstalt
6. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG
Krankenanstalt
7. Referent/Referentin Krankenhaus- oder Medizintechnik
Krankenanstalt
8. Leitende(r) Referent/Referentin
Bezirkshauptmannschaft
11
1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+)
Krankenanstalt
2. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin
Krankenanstalt
3. Forsttechniker/Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin)
4. Akademische(r) Referent/Referentin
5. Klinische(r) Psychologe/Psychologin
6. Spezialsachverständiger/Spezialsachverständige
7. Brückenbezirksleiter/Brückenbezirksleiterin
10
1. Facharzt/Fachärztin (FA)
Krankenanstalt
2. Amtstierarzt/Amtstierärztin
3. Amtsarzt/Amtsärztin
4. Straßenbezirksleiter/Straßenbezirksleiterin
5. Leitende(r) Referent/Referentin – Amtsleitung
Bezirkshauptmannschaft
6. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Personalverwaltung
Krankenanstalt
7. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Einkauf und Beschaffungslogistik
Krankenanstalt
8. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Rechnungswesen
Krankenanstalt
9. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin
große Krankenanstalt
9
1. Facharzt/Fachärztin mit spezifischen Kenntnissen (FA+)
Krankenanstalt
2. Konsiliarfacharzt/Konsiliarfachärztin (FA+)
Krankenanstalt
8
1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin
Bezirkshauptmannschaft
2. Leiter/Leiterin von Instituten für Hygiene und Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primararzt/Primarärztin) (PA8)
Krankenanstalt
7
Leiter/Leiterin von bettenführenden Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primararzt/Primarärztin) (PA7)
Krankenanstalt
6
1. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin
Krankenanstalt mittlerer Größe
2. Pflegedirektor/Pflegedirektorin
Krankenanstalt mittlerer Größe
5
1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin
Amt der Landesregierung
2. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin
große Krankenanstalt
3. Pflegedirektor/Pflegedirektorin
große Krankenanstalt
4
Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau
Bezirkshauptmannschaft
3
Leiter/Leiterin einer Abteilungsgruppe bzw. einer Abteilung mit Direktionsstatus
2
1
Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin
(2) Sofern in der Spalte „Dienststelle“ nichts angeführt ist, gilt die Verwendung für alle in Betracht kommenden Bereiche im Landesdienst.
(3) Die im Abs. 1 aufgezählten Verwendungen werden hinsichtlich ihrer wesentlichen Aufgaben und allfälligen Verwendungsvoraussetzungen in der Anlage näher umschrieben.
(4) Wenn durch eine Option gemäß § 57 Oö. GG 2001 keine wesentliche Änderung in der bisherigen Verwendung eintritt, kann von den in der Anlage genannten Verwendungsvoraussetzungen abgesehen werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(5) Von den in der Anlage genannten Verwendungsvoraussetzungen, insbesondere dem Lehrabschluss, der Absolvierung einer Fachschule (Handelsschule), der Absolvierung einer höheren Schule oder der Absolvierung eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums kann abgesehen werden, wenn für die Verwendung der jeweilige Abschluss nicht zwingend rechtlich vorgeschrieben ist und bereits einmal erfolglos ausgeschrieben wurde oder wenn die Verwendung auf Grund der Arbeitsmarktsituation zum Zeitpunkt der Ausschreibung von der Landesregierung als Mangelberuf eingestuft wird.
(Anm: LGBl. Nr. 43/2024)
Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten
§ 2. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und deren Ersatzmitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Ausübung ihres Amtes und der Verschwiegenheit (§ 4) abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen
A/V-Verhältnis /Dokumente/Landesnormen/LBG40006094/image001.png 0,8
A/V-Verhältnis /Dokumente/Landesnormen/LBG40006094/image002.png 0,2
HWBBGF in kWh/m2.a
65
35
HWBBGF in kWh/m2.a
ab 2010 (Zielwert)
45 (55)
25 (30)
1-2 Familienhaus (Eigenheim mit max.
2 Wohneinheiten)
Wohngebäude in gekoppelter Bauweise (Reihenhausanlage bzw. „verdichteter Flachbau“)
Mehrgeschoßiger Wohnbau
HWBBGF in kWh/m2.a
60
50
40
HWBBGF in kWh/m2.a
ab 2010 (Zielwert)
40 (50)
35 (45)
30 (35)
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass
(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.
(1) Die Verwendungen „Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 18) und „akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung“ (LD 15) dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Dauer von 24 Monaten nicht übersteigen. Länger als drei Monate dauernde Karenzurlaube oder sonstige Abwesenheiten vom Dienst hemmen den Ablauf dieser Frist. Liegt die Abwesenheit vorwiegend im dienstlichen Interesse, kann bestimmt werden, dass der Fristenlauf nicht gehemmt wird.
(2) Wird das Ausbildungsziel nicht erreicht und wird das Dienstverhältnis trotzdem fortgesetzt oder steht kein entsprechender Dienstposten zur Verfügung, kann die Frist des Abs. 1 um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Das Ausbildungsziel ist erreicht, wenn die letzte Dienstbeurteilung auf „entsprechend“ gemäß § 60f Abs. 1 Z 1 Oö. LVBG lautet und die vorgeschriebene Dienstausbildung erfolgreich absolviert wurde.
(3) Nach Ablauf eines Jahres der Frist des Abs. 1 ist zu prüfen, wie weit durch bereits erworbenes Wissen eine Verwendung als Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin (für Referenten/Referentinnen in Ausbildung) bzw. eines/einer Referenten/Referentin (für akademische Referenten/Referentinnen in Ausbildung) möglich ist. Ergibt diese Prüfung eine entsprechende Verwendbarkeit, so ist abweichend von Abs. 1 die Einreihung in LD 17 für Referenten/Referentinnen in Ausbildung bzw. LD 14 für akademische Referenten/Referentinnen in Ausbildung vorzunehmen.
(4) Nach Ablauf der Frist des Abs. 1 bzw. 2 ist im Fall der Fortsetzung des Dienstverhältnisses der/die bisherige „Referent/Referentin in Ausbildung“ bzw. der/die bisherige „akademische Referent/Referentin in Ausbildung“ höherwertig zu verwenden und dieser Verwendung entsprechend einzureihen. Dies ist bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Frist nach Abs. 1 beim/bei der bisherigen „Referent/Referentin in Ausbildung“ zumindest die LD 16, beim/bei der bisherigen „akademischen Referenten/Referentin in Ausbildung“ zumindest die LD 13. Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren ist der Referent/die Referentin in Ausbildung zumindest als Referent/Referentin (LD 14), der akademische Referent/die akademische Referentin in Ausbildung als akademische(r) Referent/Referentin (LD 11) zu verwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 5. November 1979, LGBl.Nr. 80/1979, außer Kraft.
§ 3. (1) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal innerhalb jeder Funktionsperiode, oder auf Antrag von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) einzuberufen. Anträge auf Einberufung der Kommission sind schriftlich beim Vorsitzenden einzubringen und haben die gewünschte Tagesordnung zu enthalten.
(2) Die Mitglieder der Kommission sowie jene Fachleute, welche der Vorsitzende beizuziehen beabsichtigt, sind spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich zu laden. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten; vorhandene Unterlagen sind anzuschließen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin beim Vorsitzenden einzubringen; gleiches gilt für Anträge von mehr als einem Drittel der Mitglieder der Kommission auf Beiziehung von Fachleuten. Die Mitglieder der Kommission sind von solchen Anträgen unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen; vorhandene Unterlagen sind ihnen zu übermitteln.
(4) Ein zur Sitzung geladenes Mitglied der Kommission hat bei Verhinderung rechtzeitig ein ihm zugehöriges Ersatzmitglied zu verständigen. Ist ein Mitglied für längere Zeit verhindert, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen, so hat es diesen Umstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. In diesem Fall ist das zugehörige Ersatzmitglied zu laden.
(5) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich; über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, welcher dem Personenkreis des § 6 angehören muß, zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist allen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) ehestens zu übermitteln.
Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen
(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
§ 4. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Vertreter der Kollektivvertragsparteien (§ 9 Abs. 3) und die beigezogenen Fachleute (§ 3) sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen
Soweit in dieser Verordnung oder ihrem Anhang auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden
(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)
§ 5. (1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn in einer Sitzung mehr die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist.
(2) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat; in diesem Fall darf sich der Vorsitzende der Stimme nicht enthalten.
(1) An Qualifikationsausgleich gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 können zuerkannt werden
(2) An maximal anrechenbaren Zeiten gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001, wobei die Kriterien des § 8 Abs. 3 letzter Satz ausreichen, sind anzurechnen
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 56/2001 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.
§ 6. (1) Unter der Leitung des Vorsitzenden sind mit der Führung der laufenden Geschäfte, der Vorbereitung der Sitzungen und der Besorgung der Kanzleigeschäfte Bedienstete des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
(2) Zu den laufenden Geschäften (Abs. 1) gehören insbesondere
(3) Über die Geschäftsführung ist in den Sitzungen der Kommission schriftlich oder mündlich zu berichten. Der Vorsitzende kann aus dem Personenkreis des Abs. 1 einen Berichterstatter bestimmen.
Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
§ 7. (1) Auf Antrag der Wiener Landwirtschaftskammer, des Zentralverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber in Niederösterreich, Burgenland und Wien, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Gewerkschaft der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission, sofern nicht ein Verfahren gemäß § 11 durchzuführen ist, allgemeine Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu behandeln und darüber insbesondere Gutachten zu erstatten.
(2) Anträge gemäß Abs. 1 sind nach Vorbereitung der für die Beratung dieser Angelegenheit erforderlichen Unterlagen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen.
(3) Vor Beratung dieser Angelegenheit hat ein vom Antragsteller vorzuschlagendes Mitglied, bei amtswegigen Verfahren ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht darüber zu informieren.
(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.
§ 8. Gelangt die Kommission zur Auffassung, daß eine Angelegenheit nach § 7 Abs. 1 nicht in ihre Zuständigkeit fällt, so hat sie dies durch Beschluß festzustellen und dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzgesetzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.
§ 9. (1) Ist die Zuständigkeit der Kommission gegeben und erfolgt die Erledigung der Angelegenheit durch ein Gutachten, so kann die Kommission, sofern das zu erstellende Gutachten die Frage der Diskriminierung in Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung betrifft, zur Vorbereitung ihrer Beschlußfassung auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes die Einsetzung eines Arbeitsausschusses beschließen. Allen Beratungen (Kommission, Arbeitsausschuß) in solchen Angelegenheiten sind Vertreter der jeweiligen Vertragspartner der Norm der kollektiven Rechtsgestaltung beizuziehen.
(2) Einem Arbeitsausschuß im Sinne des Abs. 1 haben der Vorsitzende der Kommission und je ein Mitglied (Ersatzmitglied) der im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen anzugehören.
(3) Für die Geschäftsführung des Arbeitsausschusses gelten die §§ 3 bis 5 sinngemäß.
(4) Der Arbeitsausschuß hat den Entwurf eines Gutachtens auszuarbeiten und sodann der Kommission zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein,
(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.
(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 S. 65.
(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.
§ 10. Die Gutachten der Kommission sind auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
§ 11. (1) Auf Antrag eines betroffenen Arbeitnehmers, Arbeitgebers, des zuständigen Betriebsrates, einer der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen, der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) oder von Amts wegen hat die Kommission im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt.
(2) Anträge auf Einleitung des Verfahrens sind beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben; § 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.
§ 12. (1) Der Vorsitzende hat die einlangenden Anträge der Kommission zur Entscheidung vorzulegen. Hält er die Zuständigkeit der Kommission für gegeben, so hat er vorerst die behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes dem Arbeitgeber nachweislich schriftlich bekanntzugeben und ihn gleichzeitig aufzufordern, zu der Behauptung innerhalb einer dreiwöchigen Frist schriftlich Stellung zu nehmen. Falls erforderlich, hat der Vorsitzende weitere Auskünfte vom Antragsteller, Arbeitgeber oder sonstigen Personen (Betriebsrat, Beschäftigte des Betriebes u. dgl.) einzuholen. Diese sind verpflichtet, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies eine Prüfung des Sachverhaltes erfordert, sind die Mitglieder der Kommission sowie die beigezogenen Fachleute (§ 3 Abs. 2 und 3) berechtigt, Betriebe zu betreten und zu besichtigen. Der Arbeitgeber ist spätestens eine Woche vor der Betriebsbesichtigung von dieser in Kenntnis zu setzen.
(2) Reichen die vorliegenden Unterlagen nach Ansicht des Vorsitzenden zur Beurteilung des Sachverhaltes aus, so hat er die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Kommission zu setzen. In dieser Sitzung hat ein vom Vorsitzenden bestimmter, dem Personenkreis des § 6 Abs. 1 angehörender Bediensteter des Amtes der Landesregierung die Kommission durch einen zusammenfassenden Bericht über diese Angelegenheit zu informieren.
Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
§ 13. Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, so ist dies unverzüglich dem Arbeitgeber, dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat schriftlich unter Angabe der Gründe zur Kenntnis zu bringen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen am 30. Juni 2005 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 22. Jänner 2006 in Kraft.
§ 14. (1) Gelangt die Kommission nach Prüfung des Sachverhaltes zur Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gegeben ist, so hat sie dem Arbeitgeber nachweislich, schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und ihn aufzufordern, die Diskriminierung zu beenden.
(2) Der Auftrag an den Arbeitgeber gemäß Abs. 1 ist dem Antragsteller und, sofern dieser nicht der betroffene Arbeitnehmer ist, auch diesem sowie dem zuständigen Betriebsrat zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Arbeitgeber hat die Kommission längstens innerhalb eines Monates nach Erhalt des Vorschlages gemäß Abs. 1 von den von ihm zur Beendigung der Diskriminierung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen. In gleicher Weise hat darüber auch der zuständige Betriebsrat der Kommission zu berichten.
§ 15. (1) Kommt der Arbeitgeber dem Auftrag zur Beendigung der Diskriminierung innerhalb eines Monates nicht nach oder erstattet er keine Meldung gemäß § 14 Abs. 3, so sind die im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Frist für den Arbeitgeber verlängert sich im Falle der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Festsetzung des Entgelts bis zum Ende des Entgeltzahlungszeitraumes, wenn dieser länger als einen Monat dauert.
(2) Klagt eine der im § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) auf Grund der Nichtbefolgung des Auftrages der Kommission durch den Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht oder Zivilgericht auf Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, so hat sie die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen; ferner hat sie der Kommission über den Ausgang des Gerichtsverfahrens zu berichten.
(3) Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes festgestellt, so ist dieses unter namentlicher Anführung des diskriminierenden Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
§ 16. (1) Die Kommission kann mit Beschluß die Behandlung von Anträgen gemäß § 11 Abs. 1 einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Vorsitzenden der Kommission bestellt. Jedem Ausschuß haben ein Bediensteter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender sowie je eines der von dem im § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen vorgeschlagenen Mitglieder oder Ersatzmitglieder anzugehören; den genannten Interessenvertretungen steht dabei ein Nominierungsrecht zu. Wird von diesem Recht nicht Gebrauch gemacht, so hat der Vorsitzende der Kommission die erforderlichen Mitglieder zu bestimmen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Ausschusses ist auf die fachlichen Belange des Einzelfalles Bedacht zu nehmen.
(3) Im Bedarfsfall kann die Kommission auch mehrere Ausschüsse errichten.
(4) Für die Geschäftsführung dieser Ausschüsse gelten § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie die §§ 4, 5, 12, 13, 14 und 15 Abs. 1 sinngemäß. Aufträge an Arbeitgeber gemäß § 14 sind der Kommission unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Kommission kann jederzeit die einem Ausschuß übertragene Behandlung eines Antrages nach § 11 Abs. 1 an sich ziehen.
§ 17. (1) Haben ein betroffener Arbeitnehmer oder Arbeitgeber, ein zuständiger Betriebsrat, die im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Interessenvertretungen oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen (Stellvertreterin) die Kommission wegen vermuteter Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 2 des Wiener land- und forstwirtschaftlichen Gleichbehandlungsgesetzes angerufen und lassen die in der Mitteilung des Antragstellers behaupteten und von diesem glaubhaft gemachten Umstände eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vermuten, so hat der Arbeitgeber der Kommission auf Verlangen einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die §§ 11 Abs. 2 und 12 Abs. 2 sind anzuwenden.
(2) Der Bericht des Arbeitgebers hat durch zahlenmäßige Aufgliederung einen Vergleich der Beschäftigungsbedingungen, der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie der Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern im Betrieb zu ermöglichen. Auf Anordnung der Kommission hat der Bericht auch über den Zusammenhang zwischen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und den Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen und Männern Aufschluß zu geben. Die sich aus der vermuteten Nichteinhaltung des Gleichbehandlungsgebotes ergebenden besonderen Erfordernisse für die Berichterstattung sind von der Kommission tunlichst in dem an den Arbeitgeber gerichteten Verlangen festzulegen.
(3) Die Kommission hat die Frist zur Erstattung des Berichtes unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der mit der Erstellung des verlangten Berichtes voraussichtlich verbundenen Arbeit festzusetzen.
(4) Stellt die Kommission auf Grund des Berichtes eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie vom Arbeitgeber für das folgende oder mehrere aufeinanderfolgende Jahre einen Bericht verlangen.
§ 18. (1) Die Kommission kann auf Grund eines Berichtes gemäß § 17 Abs. 2 oder nach Vorliegen mehrerer Berichte gemäß § 17 Abs. 4 ein Gutachten über die Erfüllung des Gleichbehandlungsgebotes im Betrieb erstellen.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 17 nicht nach, so hat die Kommission diesen Umstand unter namentlicher Anführung des Arbeitgebers auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.