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20000377 AT

Wappen Gemeindefarben Kirchschlag/Bucklige Welt

25 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (25)

Gesetzestext (25 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirchschlag/Bucklige Welt

Wappen Gemeindefarben Kirchschlag/Bucklige Welt

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

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Kurztitel

Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 99/2006

Inkrafttretensdatum

12.08.2006

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Juli 2006 über die Erklärung von Gebieten des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 41

Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird verordnet

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

Auf Grund des § 61a Abs. 3 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1999, wird verordnet

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Kirchschlag/Bucklige Welt

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Mai 1989, II/1-M-494-89, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt, Verwaltungsbezirk Wiener Neustadt, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In rotem Schild über grünem Erdreich eine gequaderte, zinnenbekrönte silberne Stadtmauer mit mächtiger Toranlage, geöffneten goldenen Torflügeln und hochgezogenem goldenen Fallgitter; die Toranlage flankiert von zwei ebenfalls mit Zinnen bekrönten silbernen Türmen, zwischen ihnen ein von Blau und Rot geteilter Schild, oben aus der Teilungslinie wachsend ein rechtsgewendeter aufsteigender silberner Löwe; der Schild gehalten von einem goldenen Engel, der seine Flügel über die beiden Türme ausbreitet.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Kirchschlag in der Buckligen Welt festgesetzten Gemeindefarben “Rot-Weiß” genehmigt.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

(1) Die gemäß Abs. 2 ausgewiesenen Grundstücke im Ausmaß von 1.046 ha in den Gemeinden Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, politischer Bezirk Perg und Freistadt, sind Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinden Bad Zell, Rechberg und St. Thomas, Anlage 2 betreffend die Gemeinden Bad Zell und Allerheiligen) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Im Bereich des Almenlandes, der Fischbacher Alpen und des Grazer Berglandes wird ein in den Gemeinden Pernegg an der Mur, Tyrnau, Breitenau am Hochlantsch, Fladnitz an der Teichalm, Neudorf bei Passail, Arzberg, Stenzengreith, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch, Naas, Weiz, Thannhausen, Passail, Hohenau an der Raab, St. Kathrein am Offenegg, Naintsch, Koglhof, Haslau bei Birkfeld, Gasen, Kumberg, St. Radegund bei Graz und Tulwitz gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 – Almenland“ bezeichnet.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

(1) Beim Amt der Landesregierung ist ein Landessanitätsrat eingerichtet.

(2) Der Landessanitätsrat hat die Landesregierung und den Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau in den gesetzlich festgelegten Fällen zu beraten; diese können den Landessanitätsrat auch in anderen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens zur Beratung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

§ 1. (1) Der Landwirtschaftskammer für Wien werden nachstehende, sich aus der Vollziehung des Wiener Landwirtschaftsgesetzes ergebenden Aufgaben übertragen

(2) Zu den im Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben gehören insbesondere die Entgegennahme der Förderungsanträge, die Überprüfung dieser Anträge, die Anforderung der erforderlichen Landesmittel, die Auszahlung an die Förderungsempfänger sowie deren Verständigung, die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Landesmittel einschließlich der Vorlage von diesbezüglichen Verwendungsnachweisen.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde

(2) Im Landschaftsschutzgebiet ist über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus auch die Aufforstung von Grünlandflächen bis zu einem Flächenausmaß von 2.000 m² anzeigepflichtig.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Die Unterschutzstellung des in § 1 bezeichneten Gebietes erfolgt

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

(1) Dem Landessanitätsrat gehören bis zu neun Mitglieder an, darunter der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung.

(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die bestellten Mitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Landessanitätsrates im Amt. Die Mitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(3) Die vorsitzende Person des Landessanitätsrates und ihr Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin werden vom Landessanitätsrat aus dem Kreis der Mitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Verhinderung der vorsitzführenden Person sind die ihr obliegenden Aufgaben von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin wahrzunehmen. Die erste Sitzung des neu bestellten Landessanitätsrates ist von der Person, die den Vorsitz bisher geführt hat, einzuberufen und von dieser bis zur Neuwahl der vorsitzenden Person zu leiten.

(4) Ein Mitglied des Landessanitätsrates scheidet vorzeitig aus

(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn ein Mitglied in den Ruhestand tritt.

(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

§ 2. Der gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 zu erstellende Landwirtschaftsbericht ist der Landesregierung im dritten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) vorzulegen.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Mühlviertel“ festgesetzt.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 15.000 (Anlage A).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

Die Vorbereitung der Sitzungen des Landessanitätsrates, die Erstellung der Protokolle und die notwendigen Kanzleigeschäfte sind von der für die Sanitätsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung zu besorgen.

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

§ 3. Die Landwirtschaftskammer für Wien hat schriftliche Aufzeichnungen über die Abwicklung und Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 1) zu führen und diese auf Verlangen dem Magistrat vorzulegen bzw. Organen des Magistrates Einsicht in diese zu gewähren.

Landesrecht V Landschaftsschutzgebiet "Naturpark Mühlviertel" in Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Rechberg, St. Thomas am Blasenstein, Bad Zell und Allerheiligen, bei den Bezirkshauptmannschaften Perg und Freistadt sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Grundstücke in der Gemeinde Rechberg in der Größe von 317 ha als Naturpark festgestellt werden, LGBl. Nr. 88/1996, außer Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2006, in Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

(1) Die vorsitzende Person hat den Landessanitätsrat nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen; die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder, die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau verlangt. Die Tagesordnung wird von der vorsitzenden Person festgelegt und ist mit der Einladung zur Sitzung den Mitgliedern bekannt zu geben. Jedes Mitglied ist berechtigt, Vorschläge zur Tagesordnung einzubringen.

(2) Der Landessanitätsrat ist beschlussfähig, wenn einschließlich der vorsitzenden Person mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Vorliegen von Voraussetzungen der Befangenheit (§ 7 Abs 1 AVG) hat das betreffende Mitglied des Landessanitätsrates bei den Beratungen den Raum zu verlassen.

(3) Beschlüsse des Landessanitätsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt zum Beschluss erhoben, wofür die vorsitzende Person gestimmt hat. Die Abstimmungen sind mit Ausnahme der Wahl offen. Der Landessanitätsrat kann jedoch auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, eine Abstimmung geheim durchzuführen.

(4) Soweit Beratungsgegenstände durch Mitglieder des Landessanitätsrates fachlich nicht ausreichend bearbeitet werden können, kann der Landessanitätsrat Sachverständige einschlägiger Fachgebiete, Vertreter oder Vertreterinnen zuständiger Behörden und betroffener Einrichtungen mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorstand oder die Vorständin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für das Gesundheitsrecht und die Sozialversicherung zuständigen Abteilung ist mit beratender Stimme beizuziehen.

(5) Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem jedenfalls die anwesenden Mitglieder und sonstigen Personen sowie die Beschlüsse niedergelegt sein müssen. Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterfertigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014

Landesrecht Übertragung von Aufgaben nach dem Wiener Landwirtschaftsgesetz an die Landwirtschaftskammer

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Landschaftsschutzgebiet Nr. 41 - Almenland

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten im Bereich des Schöckl, der Weizklamm und des Hochlantsch zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 95/1981, außer Kraft.

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

(1) Zur Vorbereitung von Beschlüssen kann der Landessanitätsrat ein Mitglied mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Äußerung betrauen und einen Arbeitsausschuss zu diesem Zweck einrichten. Der Arbeitsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern, von denen eines vom Landessanitätsrat als Leiter oder Leiterin zu bestimmen ist.

(2) Für den Arbeitsausschuss gilt § 3 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 13/2014

Landesrecht Geschäftsordnung für den Landessanitätsrat

(1) Den Mitgliedern des Landessanitätsrates gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen sowie eine Entschädigung für die Zeitversäumnis. Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.

(2) Die Reisekosten und der Sachaufwand des Landessanitätsrates sind vom Land Vorarlberg zu tragen.

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