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20000376 AT

Wappen Gemeindefarben Mannersdorf am Leithagebirge

32 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (32)

Gesetzestext (32 Artikel)

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Mannersdorf am Leithagebirge

Wappen Gemeindefarben Mannersdorf am Leithagebirge

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

Wiener Landwirtschaftsgesetz

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Familienname/Nachname (unterstreichen) und Vorname, gegebenenfalls akademischer Grad

Geschlecht Tag und Ort der Geburt

Letzte Wohnanschrift

stand in der Zeit vom bis

wegen

in meiner ärztlichen Behandlung Eingesetzter Herzschrittmacher? und ist (Zutreffendes ankreuzen) o ja o nein

- nach Mitteilung desjenigen, der diese Bestätigung verlangt,

- wie ich mich selbst überzeugte

- in meiner Gegenwart

verstorben.

Zeit (Tag, Monat, Jahr, Stunde und Minute) sowie Ort2) des Todes

1. Todesursache, und zwar in Zeitdauer zwischen

deutscher oder lateinischer Beginn der Erkrankung

wissenschaftlicher Bezeichnung und Tod

(in Blockschrift)

_________________________ _____________________________________

Ort und Datum Unterschrift und Stampiglie des

behandelnden Arztes bzw der

Krankenanstalt

Landesrecht Wappen Gemeindefarben Mannersdorf am Leithagebirge

Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Mai 1989, II/1-M-77-89, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Mannersdorf am Leithagebirge, Verwaltungsbezirk Bruck an der Leitha, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen

“In einem durch eine goldene Gegenstufenleiste geteilten Schild oben in Rot eine goldene Blätterkrone, unten in Blau über drei goldenen Wellenbalken im Schildesfuß eine goldene heraldische Rose.”

Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Mannersdorf am Leithagebirge festgesetzten Gemeindefarben “Blau-Gelb-Rot” genehmigt.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Friedhöfe dürfen nur in Gebieten errichtet und erweitert werden, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Friedhöfe (§ 19 Z 8 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998) ausgewiesen sind.

(2) Die für Friedhöfe zur Verwendung kommenden Grundflächen sollen einen möglichst luftdurchlässigen, leichten und trockenen Boden aufweisen. Der Grundwasserstand (Höchststand) darf nicht über 3 m unterhalb Bodenniveau reichen.

(3) Innerhalb von Wasserschutzgebieten dürfen Friedhöfe nicht errichtet und erweitert werden. Außerhalb solcher Gebiete sind Friedhöfe grundsätzlich grundwasser-stromabwärts von Brunnen und Quellen so anzulegen, dass Grundwasser, das als Trinkwasser benützt wird, durch den Friedhof nicht verunreinigt und verseucht wird.

(4) Jeder Friedhof hat mindestens eine Auslaufstelle für sanitär einwandfreies Wasser und geeignete Einrichtungen zur Abfallentsorgung aufzuweisen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 1. (1) Der Bestand und die Entwicklung einer leistungsfähigen Landwirtschaft in Wien ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) vom Land Wien als Träger von Privatrechten zu fördern.

(2) Ziele der Förderung sind insbesondere

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Für die Graböffnung von Gräbern in und außerhalb von Friedhöfen gelten folgende Mindestmaße

(2) Die Grabtiefe ist bei Erdgräbern für mehrfachen Belag so zu wählen, dass der am höchsten liegende Sarg mit mindestens 1 m Erdreich überdeckt ist.

(3) Der seitliche Abstand zwischen Erdgräbern hat mindestens 0,60 m zu betragen.

(4) Grüfte müssen in und außerhalb von Friedhöfen fugenlos abgedeckt sein. Der Boden der Grüfte ist gegen die Mitte zu leicht abschüssig auszubilden; am Tiefpunkt ist ein Auslauf zur Versickerung von Flüssigkeiten vorzusehen.

(5) Die Mindestruhefrist für Erdgräber beträgt zehn Jahre.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 2. (1) Bei der Gewährung von Förderungen ist Bedacht zu nehmen auf

(2) Die Art und das Ausmaß der Förderung ist so zu wählen, dass bei zweckmäßigem und sparsamem Aufwand der größtmögliche volkswirtschaftliche Erfolg erreicht werden kann.

(3) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn die in den Richtlinien (§ 6) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Auf die Gewährung von Förderungen steht niemandem ein Rechtsanspruch zu.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Ortsgemeinde _________________________________________________

begonnen am ___________________ beendet am _____________________

1 2 3 4 5

lfd

Nr Zeit der a) Familienname/Nachname a) Geburts- a) Familien-

Totenbe- (unterstreichen) datum stand

schau (Tag und Vornamen des b) Geschlecht

und Stunde) Verstorbenen (männlich b) Staats-

oder weiblich) ange-

b) Letzte Wohnanschrift hörig-

keit

6 7 8 9

a) Sterbedatum Todesursache Behandelnder Besondere Be-

Arzt merkungen (zB

b) Sterbeort a) Grundleiden Verfügungen bei

(Gemeinde) Infektions-

b) allfällige krankheiten,

c) Tag der Folgekrank- Obduktion usw)

Beerdigung heit(en)

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Für die Erdbestattung dürfen nur Vollholzsärge aus Weichholz verwendet werden. In den Fällen, auf welche das Internationale Übereinkommen über Leichenbeförderung, kundgemacht unter BGBl Nr 515/1978, Anwendung findet, ist die Erdbestattung auch in den für die Beförderung der Leichen erforderlich gewesenen Särgen zulässig.

(2) Bei Grüften sind verlötete Metallsärge oder Hartholzsärge mit verlötetem Metalleinsatz zu verwenden.

(3) Die Beschaffenheit der Särge für Leichen von Personen, die mit anzeigepflichtigen Krankheiten behaftet waren, richtet sich nach der Verordnung vom 29. September 1914, RGBl Nr 263, betreffend Leichen von mit anzeigepflichtigen Krankheiten behafteten Personen, wobei die Versargung dieser Leichen nach den Vorschreibungen des Totenbeschauers oder bei Überführungen der Leichen des Amtsarztes der Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen hat.

(4) Bei der Feuerbestattung sind die Leichen in den Särgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. Die Särge müssen aus unbehandeltem oder nur mit Bienenwachs oder wasserverdünnbaren Lasuren behandeltem Vollholz bestehen. Metall- oder Kunststoffbeschläge und -einsätze sind unzulässig. Als Unterlage für die Leiche sowie als Füllmasse für etwaige Kissen sind Säge- oder Hobelspäne, Holzwolle, Torfmull oder sonstige natürliche, saugfähige Stoffe zu benützen. Die Auskleidung des Sarges sowie die Bekleidung der Leichen kann in der üblichen Weise erfolgen, doch sind zur Befestigung der Auskleidung Metallstifte unzulässig; Heftklammern dürfen nur in der unbedingt notwendigen Zahl verwendet werden.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 3. Unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Ziele kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Die bei der Leichenbestattung verwendeten Kunststoffhüllen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen und dürfen keine löslichen, schwermetallhaltigen Pigmente sowie Weichmacher enthalten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 4. Eine Förderung kann erfolgen durch

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Urnen (§ 21 Abs. 1 Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986) haben aus korrosionsfähigem Stahl oder biologisch abbaubaren Kunststoffkapseln zu bestehen. Beschichtungen von Urnen dürfen keine schwermetallhaltigen Pigmente enthalten.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 5. (1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Rahmen dieses Gesetzes erfolgt

(2) Landesmittel sind bevorzugt zur Ausnützung möglicher Förderungsmittel anderer Rechtsträger (Bund, EU) für Förderungsmaßnahmen bereitzustellen.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Bei jeder Feuerbestattungsanlage muss eine Leichenkühlkammer eingerichtet sein. Diese muss so groß sein, dass sie zur Aufbewahrung der voraussichtlich zu erwartenden Zahl an Leichen ausreicht; mindestens müssen zwei Leichen gleichzeitig Platz finden können.

(2) Jede Feuerbestattungsanlage muss über eine ausreichende Zahl an Einäscherungskammern verfügen.

(3) Jede Feuerbestattungsanlage muss so ausgestattet sein, dass den luftreinhaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes entsprochen wird.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 6. (1) Soweit es zur Durchführung der einzelnen Förderungsmaßnahmen erforderlich ist und nicht bereits mit den von anderen Rechtsträgern (insbesondere Bund, Europäische Union) in diesem Zusammenhang erlassenen und verbindlich anzuwendenden Richtlinien das Auslangen gefunden werden kann, kann die Landesregierung unter Beachtung der Zielsetzungen (§ 1) und der Grundsätze (§ 2) Förderungsrichtlinien erlassen. In diesen können unter Bedachtnahme auf die verschiedenen Förderungsmaßnahmen (§ 3) insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über

(2) Der Magistrat der Stadt Wien hat die Richtlinien gemäß Abs. 1 zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und diese Einsichtsmöglichkeit im Amtsblatt der Stadt Wien bekannt zu machen.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) In jeder Einäscherungskammer darf jeweils nur eine Leiche eingeäschert werden.

(2) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Einäscherungsverzeichnis zu führen, in das einzutragen sind

(3) An den Särgen ist vor der Einbringung in den Verbrennungsofen ein durch die Ofenhitze nicht zerstörbares Schild anzubringen, auf dem die Bezeichnung der Feuerbestattungsanlage und die Nummer, unter der die Eintragung in das Einäscherungsverzeichnis erfolgt ist, deutlich sichtbar eingeschlagen sein müssen. Die Aschenreste jeder Leiche sind mit dem Nummernschild in einem Behältnis (Urne) zu sammeln, das durch eine von der Bezirksverwaltungsbehörde bestellte Person zu verschließen ist. Der Deckel des Behältnisses ist mit einem festsitzenden, dauerhaften Schild zu versehen, das in deutlich geprägter Schrift folgende Angaben zu enthalten hat

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 7. (1) Die Landesregierung hat im letzten Quartal jedes fünften Jahres (beginnend mit dem Jahr 2022) dem Landtag einen Bericht über die Entwicklung und die wirtschaftliche und soziale Lage der Landwirtschaft in Wien in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren vorzulegen. Dieser Bericht hat weiters alle auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Maßnahmen samt deren Auswirkungen darzulegen.

(2) Die Landwirtschaftskammer für Wien hat inhaltliche Vorschläge zur Erstellung dieses Berichtes zeitgerecht zu erstatten. Als Grundlage für die Erstellung dieses Berichtes können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen und Berichte (z. B. der Grüne Bericht, der AMA-Bericht, der Jahresbericht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, der Bericht des Österreichischen Institutes für Wirtschaftsforschung, die Aufzeichnungen des Statistischen Zentralamtes) herangezogen werden.

(3) Soferne für die Erstellung des Landwirtschaftsberichtes auch die Verarbeitung von einzelbetrieblichen personenbezogenen Daten erforderlich werden sollte, dürfen diese personenbezogenen Daten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Alle mit der Versargung und Beförderung von Leichen betrauten Personen haben im Rahmen dieser Tätigkeit entsprechend pietätvolles, der Würde des bzw der Verstorbenen Rechnung tragendes Verhalten an den Tag zu legen.

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 8. (1) Die Abwicklung von Förderungsmaßnahmen obliegt dem Magistrat der Stadt Wien, soweit damit nicht andere Einrichtungen durch Bundes- oder Landesgesetze oder darauf basierende Rechtsakte betraut sind.

(2) In jenen Fällen, in denen die Vollziehung der Förderungsmaßnahmen dem Magistrat der Stadt Wien obliegt, kann die Landwirtschaftskammer für Wien durch Verordnung der Landesregierung mit der Abwicklung einzelner Maßnahmen bzw. Gruppen von Maßnahmen sowie mit der Durchführung sonstiger sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben (z. B. Erstellung des Landwirtschaftsberichtes) betraut werden, soferne dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abwicklung der vorstehend genannten Aufgaben gelegen ist.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Jede Leiche ist vor der Überführung in einen eigenen Sarg zu legen. Auf eine stabilisierte Lage der Leiche im Sarg sowie eine entsprechende Abdeckung in Form von Bekleidung oder Tüchern ist zu sorgen.

(2) Die bei der Überführung von Leichen verwendeten Särge haben folgende Beschaffenheitsmerkmale aufzuweisen

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 9. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Zur Leichenbeförderung (Überführung) dürfen nur solche Kraftwagen (Bestattungskraftwagen)verwendet werden, die einen fest mit dem Fahrgestell verbundenen Aufbau besitzen und deren Laderaum (Sargraum) ausschließlich für die Beförderung von Särgen und versargten Verstorbenen sowie von Bestattungsgegenständen wie Kränzen, Blumenschmuck udgl bestimmt sind.

(2) Die Bestattungskraftwagen haben folgende Ausstattung aufzuweisen

Landesrecht Wiener Landwirtschaftsgesetz

§ 10. Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Staatsvertragliche oder bundesgesetzliche Regelungen über die Beförderung von Leichen bleiben durch diese Verordnung unberührt.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

Für die Vordrucke des ärztlichen Behandlungsscheins des Totenbeschaubefundes, des Totenbeschauprotokolls und des Leichentransportscheins werden die in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Muster festgelegt.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung dritt folgenden Monats in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

(3) Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgt nach Durchführung des Verfahrens gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG. Notifikationsnummer 2004/0125/A.

Landesrecht Salzburger Leichen- und Bestattungsverordnung

(1) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 54/2010 treten mit 7. August 2010 in Kraft.

(2) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2015 tritt mit 12. März 2015 in Kraft.

(3) § 12 und die Anlage 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 14/2023 treten mit 1. März 2023 in Kraft.

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