Wappen Gemeindefarben Blumau-Neurißhof
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
Wappen Gemeindefarben Blumau-Neurißhof
Sondergebührenverordnung Kardinal Schwarzenberg Klinikum und Barmherzige Brüder
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Kurztitel
Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 53/2008
Inkrafttretensdatum
07.06.2008
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2008 über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen (Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung – StrEBVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2008
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 5 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2002, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
§ 1
Grundlage für die Vorschreibung
§ 2
Voraussetzung der Vorschreibung
§ 3
Höhe des Beitrags
§ 4
Gütliche Vereinbarung
§ 5
Inkrafttreten
§ 6
Außerkrafttreten
Interventionszeiten-VO
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 16. Mai 1989, II/1-M-43a-1989, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Gemeinde Blumau-Neurißhof, Verwaltungsbezirk Baden, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“In Grün unter einem silbernen, mit drei schräglinks gestellten roten Bomben, aus denen Flammen schlagen, belegten Schildhaupt, ein aus dem Schildesfuß wachsender silberner Wasserturm.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Gemeinde Blumau-Neurißhof festgesetzten Gemeindefarben “Grün-Weiß-Rot” genehmigt.
Diese Verordnung ist auf folgende Krankenanstalten anzuwenden
Eine größere Inanspruchnahme und Abnützung einer Gemeindestraße oder eines öffentlichen Interessentenweges im Sinne des § 19 Abs. 1 LStVG 1964 liegt vor, wenn die Straße mit einem Kraftfahrzeug oder Kraftwagenzug von mehr als 7,5 Tonnen Gesamtgewicht befahren wird und die Voraussetzungen des § 2 gegeben sind.
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Eine selbsttätige Brandmeldeanlage ist eine technische Einrichtung, die unter weitgehender Vermeidung von Fehl- und Täuschungsalarmen einen Entstehungsbrand so rechtzeitig erkennt und durch akustische und allenfalls optische Zeichen eine Warnung von im Gefahrenbereich befindlichen Personen sowie eine Alarmierung von Stellen außerhalb des Gefahrenbereiches sicherstellt, dass noch im Stadium des Entstehungsbrandes geeignete Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können.
(2) Eine Interventionsschaltung ist eine technische Einrichtung, die der verzögerten Übertragung der Alarmmeldung einer selbsttätigen Brandmeldeanlage dient, um bei Fehl- und Täuschungsalarmen noch rechtzeitig reagieren zu können und die Alarmierung der Feuerwehr zu verhindern.
(3) Interventionszeit ist die für die verzögerte Übertragung der Alarmmeldung an die Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle festgelegte Zeitspanne, die in eine Reaktionszeit und in eine Erkundungszeit unterteilt wird.
(4) Die Reaktionszeit ist jene Zeitspanne, die bei aktiver Interventionsschaltung mit der Alarmauslösung der Brandmelderzentrale beginnt und entweder bis zum Betätigen der Quittierungstaste oder bis zum Ablauf einer vorher festgelegten Zeitspanne dauert.
(5) Die Erkundungszeit ist jene Zeit, die bei aktiver Interventionsschaltung mit der Betätigung der Quittierungstaste beginnt und die dem Teilnehmer eingeräumt wird, um eine Erkundung der Alarmursache durchzuführen.
(6) Der Interventionsdienst ist das bei selbsttätigen Brandmeldeanlagen während des Interventionsschaltungsbetriebes erforderliche Personal. Diesem obliegt die Erkundung hinsichtlich der Alarmursache, die Einleitung allfälliger Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen, die Erste Löschhilfe sowie die Einweisung der Feuerwehr und sonstiger Einsatzorganisationen.
(1) Die Sondergebühren in der Sonderklasse setzen sich aus einem Anteil für die ärztliche Untersuchung und Behandlung (Arzthonorar) und einem Anteil zur Abdeckung des erhöhten Sach- und Personalaufwandes (Anstaltsanteil) zusammen.
(2) Das Arzthonorar wird vom Vorstand der Abteilung oder des Institutes bestimmt, soweit im Folgenden nicht anderes angeordnet wird. Fachärzte, die im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes vom Rechtsträger mit einem Sonderauftrag auf einem bestimmten medizinischen Fachgebiet dauernd betraut sind, bestimmen für die von ihnen vorgenommenen Leistungen das Arzthonorar selbst. Außerdem kann vom Rechtsträger im Einvernehmen mit dem Vorstand der Abteilung oder des Institutes mit einzelnen Fachärzten auf Dauer vereinbart werden, dass sie selbst das Arzthonorar für bestimmte von ihnen vorgenommene Leistungen bestimmen. Die Anstaltsgebühr wird von der Krankenanstalt bestimmt.
(3) In der Pflegegebührenrechnung (§ 66 SKAG) sind neben den Pflegegebühren der Krankenanstalt die Arzthonorare und die Anstaltsgebühr gesondert auszuweisen.
Eine Beitragsleistung kommt nur für Straßen in Betracht, bei denen – abhängig von der Lastklasse der Straße – durch die erhöhte Inanspruchnahme die folgenden Grenzwerte für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten werden
Lastklasse und Aufbau der Straße
durchschnitt-licher täglicher
LKW-Verkehr
Lastklasse
Aufbau in Zentimeter
Asphalt auf Unterbau aus
Pflasterung in Zentimeter
auf Kantkorn
Schotter-decke in Zentimeter
Kantkorn
Rundkorn
Großstein
Kleinstein
III
16
18
17
–
–
500
IV
18
15
17
10
–
200
V
10
12
17
10
–
100
VI
7
9
17
8
–
30
VI
–
–
–
–
≤ 40
10
§ 2
Erfordernisse für eine Interventionsschaltung
(1) Eine Interventionsschaltung darf unter Berücksichtigung der Erfordernisse zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen nur errichtet und betrieben werden, wenn diese nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird sowie die nach § 3 festgelegten Interventionszeiten und Mindestpersonalstärken des Interventionsdienstes erfüllt werden.
(2) In Krankenhäusern, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Kindergärten und Horten ist die Errichtung und der Betrieb einer Interventionsschaltung nicht zulässig.
(1) Die Höchstbeträge des Arzthonorars werden im Folgenden jeweils mit einem Vielfachen des Arzthonorar-Bemessungswertes festgelegt. Der Arzthonorar-Bemessungswert beträgt 5,3 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Das Arzthonorar darf bis zu folgenden Höchstbeträgen bestimmt werden
(3) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 2 bestimmten Höchstbeträge.
(4) Das von den im § 2 Abs. 2 genannten Ärzten bestimmte Arzthonorar ist der Krankenanstalt rechtzeitig für die Erstellung der Pflegegebührenrechnung bekannt zu geben.
(1) Als Beitrag kann je Tonne Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges oder Kraftwagenzuges und je Kilometer der befahrenen Straßenstrecke (Tonnenkilometer) ein Beitrag von EUR 0,25 erhöht um den Faktor 1,1 pro Tonne höchstzulässiges Gesamtgewicht eingehoben werden. Die Berechnung erfolgt nach folgender Formel
/Dokumente/Landesnormen/LST40006383/image001.jpg
hzGG:höchstzulässiges Gesamtgewicht in Tonnen
GG:Gesamtgewicht in Tonnen
km:Anzahl der gefahrenen Kilometer
(2) Ist nur das Raummaß der beförderten Last bekannt, so ist deren Gewicht nach Erfahrungssätzen, beispielsweise 1 fm Holz mit 0,8 t, 1 rm Holz mit 0,6 t und 1 m3 Sand bzw. Schotter mit 1,5 t, zu berechnen.
§ 3
Interventionszeiten
Für die Errichtung und den Betrieb einer Interventionsschaltung sind, sofern weder gesetzlich noch durch Verordnung etwas anderes bestimmt wird und auch mit Bescheid nichts anderes angeordnet wird, folgende Interventionszeiten als höchst zulässige Zeitspannen und folgende Mindestpersonalstärken des Interventionsdienstes festgesetzt
Tabelle nicht darstellbar
(1) Die Anstaltsgebühr beträgt für Leistungen in operativen, konservativen oder geburtshilflichen Abteilungen (klinische Abteilungen) 30 % der jeweils aufgelaufenen Pflegegebühren. Für die auf Wunsch des Patienten erfolgte Unterbringung in Einbett-Zimmern erhöht sich die Anstaltsgebühr um 10 %. Beim Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine ist ein Zuschlag zur Anstaltsgebühr bis zu 120 Arzthonorar-Bemessungsgrundlagen einzuheben.
(2) Bei Bestehen von Verträgen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und Versicherungsträgern treten für Patienten, die bei diesen Versicherungsträgern versichert sind, die vertraglich festgelegten Gebührensätze an die Stelle der im Abs. 1 bestimmten Beträge.
Die von der Gemeinde über die Leistung des Beitrages gemäß § 20 Abs. 1 LStVG 1964 zunächst anzustrebende gütliche Vereinbarung kann auf Grund der vom betreffenden Straßenbenützer gelieferten Aufschreibungen oder Auskünfte im Nachhinein oder auch für einen begrenzten Zeitraum durch Festsetzung eines Pauschalbetrages im Vorhinein erfolgen.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Sondergebühren sind einzuheben
(2) Bei sozialversicherten Patienten, deren Behandlung gemäß Abs 1 Z 1 nicht durch den SAGES abgegolten wird, richten sich die durch den Sozialversicherungsträger zu erbringenden Leistungen nach den gemäß § 87 SKAG vereinbarten Sätzen.
(3) Bei Patienten gemäß Abs 1 Z 2, deren Behandlung in einer besonderen Ambulanzeinrichtung von einem Versicherungsträger abzugelten ist, richten sich die Gebührensätze nach den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Versicherungsträger.
(4) In den nicht von Abs 2 oder 3 umfassten Fällen richtet sich die gemäß Abs 1 einzuhebende Sondergebühr nach der jeweils geltenden privatärztlichen Honorarordnung der Ärztekammer für Salzburg. Die Gebühr beträgt jedoch für eine ambulante Untersuchung mit der Computertomographie-Anlage oder der Kernspintomographie-Anlage sowie für eine Koronarangiographie mindestens drei Arzthonorar-Bemessungswerte und für die Leistung erster ärztlicher Hilfe und für alle anderen ambulanten Leistungen mindestens das 1,5-Fache des Arzthonorar-Bemessungswertes.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Juni 2008, in Kraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. Jänner 1978, LGBl Nr 17, über die Sondergebühren am Allgemeinen öffentlichen Kardinal Schwarzenberg’schen Krankenhaus in Schwarzach im Pongau in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 36/1986 außer Kraft.
(2) Der Verordnungstitel, der Kurztitel sowie die §§ 1 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 35/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(3) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 17/2020 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Einhebung von Straßenerhaltungsbeiträgen für eine in größerem Maße erfolgende Inanspruchnahme und Abnützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen, LGBl. Nr. 42/1974, außer Kraft.