Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee
Inhaltsübersicht (29)
Gesetzestext (29 Artikel)
Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee
Wappen Gemeindefarben Rabensburg
Standortverordnung Stadt Saalfelden - Projekt an der Kreuzung B 311 Pinzgauer Straße/Otto-Gruber Straße
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Kurztitel
Quadratmeterpreisverordnung 2011
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 73/2011
Inkrafttretensdatum
23.07.2011
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011, mit der die maximalen Quadratmeterpreise für den Bereich der Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen geregelt werden (Quadratmeterpreisverordnung 2011)
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2011, wird verordnet
Wiener Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz
Die NÖ Landesregierung hat mit Bescheid vom 2. Mai 1989, II/1-M-322-89, gemäß § 4 Abs. 1 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5, der Marktgemeinde Rabensburg, Verwaltungsbezirk Mistelbach, das nachstehend beschriebene Wappen verliehen
“Ein erniedrigt geteilter Schild, unten eine rote Zinnenmauer mit drei schwarzen Schießscharten, darüber in Gold drei nach links fliegende schwarze Raben, eins zu zwei gestellt.”
Gleichzeitig wurden gemäß § 4 Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 die vom Gemeinderat der Marktgemeinde Rabensburg festgesetzten Gemeindefarben “Gelb-Rot” genehmigt.
(1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Das Schutzgebiet umfasst nachstehende Katastralgemeinden bzw. Teile von Katastralgemeinden
Die Katastralgemeinden
sämtliche in den Katastralgemeinden Oslip und Schützen am Geb. östlich der St. Margarethener Straße (L 2010) und südliche der Oggauer Straße (L 2009) gelegenen Riede und sämtlich in den Katastralgemeinden Donnerskirchen, Purbach am Neusiedlersee, Breitenbrunn, Jois, Neusiedl am See, Weiden am See und Gols seewärts gelegenen Riede von folgenden Straßenzügen
Eisenstädter Ersatzstraße (B 304) beginnend von der Gemeindegrenze Donnerskirchen südlich Donnerskirchen bis zur Kreuzung mit der Neusiedler Bundesstraße (B 51), sodann die Neusiedler Bundesstraße bis zur Kreuzung mit der Seestraße (L 2005) zwischen Weiden am See und Gols und schließlich die Seestraße bis zur Gemeindegrenze Podersdorf am See;
die in nachgenannten Katastralgemeinden gelegenen Riede bzw. Grundstücke
(3) Die im Abs. 2 umschriebene Ausdehnung des Schutzgebietes ist in der beim Amte der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karte in roter Farbe ersichtlich gemacht.
§ 1
(1) Vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung ist die Verwendung von Teilflächen aus den Grundstücken Nr 4/13 und 5/12 sowie des Grundstückes Nr 5/7, alle KG Bergham, für Handelsgroßbetriebe der Kategorie Fachmärkte gemäß § 17 Abs 9 und 10 lit c ROG 1998 bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von
1.500 m2 zulässig.
(2) Die von Abs 1 erfassten Flächen sind in einem Lageplan als wesentlichem Bestandteil dieser Verordnung festgelegt, der beim Amt der Salzburger Landesregierung und der Stadt Saalfelden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
Der im § 22 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993 festgesetzte Betrag wird wie folgt angepasst
Betrag laut Gesetz
Betrag nach Index-Anpassung
2.550,– Euro
2.900,– Euro
§ 1. (1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur haben die Agrarbehörden landwirtschaftliche Siedlungsverfahren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung von landwirtschaftlichen Betrieben,
Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen oder überhaupt Eingriffe vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder die Sicht auf den See und die Zugänglichkeit des Seeufers zu erschweren oder zu unterbinden.
Insbesondere ist es verboten
§ 2
Die Entscheidung der Gemeindevertretung der Stadt Saalfelden über eine damit übereinstimmende Ausweisung der Grundflächen im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist davon unabhängig zu treffen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juli 2011, in Kraft.
§ 2. Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
§ 2a. (1) Die in § 2 Z. 6 genannten Erwerbsvorgänge sind auch dann Gegenstand von Siedlungsverfahren, wenn der Erwerb durch den voraussichtlichen Betriebsnachfolger erfolgt, sofern dieser selbst im Betrieb mitarbeitet.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erwerbsvorgänge sind keine Siedlungsmaßnahme, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes.
§ 3. (1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag folgender physischer und juristischer Personen durchzuführen
(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind die Antragsteller sowie jene Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen oder denen an den zur Verfügung gestellten Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude und Rechte obliegt den Parteien.
(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.
(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur auf Wildgänse, Wildenten, Waldschnepfen, Bekassinen, Rebhühner, Fasane, Wildtauben, Trappe, Blesshuhn und alle jagdbaren Säugetiere gestattet.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 ist die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Wasservögel (Schwimm-, Sumpf- und Watvögel) und Greifvögel in dem durch folgende Umgrenzung bezeichneten Gebiet der KG. Apetlon untersagt
Wallernerstraße (Grundstück Nr. 2006) – Weg Nr. 1958/2 – Verlängerung bis Südosteck des Grundstückes Nr. 1953/2 – Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 1969, 1951/1 und 1952 – Weg Nr. 1969 – Weg Nr. 1920 bis Grundstücksgrenze Nr. 1878/2 mit Hutweide Nr. 1880 – Verlängerung bis Südende des Grundstückes Nr. 1919/3 – Grenze des Ackerlandes mit der Hutweide Nr. 1880 und 1881/1 bis zum Zusammenstoß mit Grundstück Nr. 1884/4 und 1884/5 – Linie zum Südende des Grundstückes Nr. 1566 – Grenze des Ackerlandes mit dem Windschutzgürtel nördlich der Wörthenlacke – Weg zum Stall der Urbarialgemeinde Apetlon – Südgrenze des Grundstückes Nr. 1660/2 – Weg Nr. 1664 – Grenze zwischen Hutweide Nr. 1695 und nördlich anstoßendem Ackerland bis zum Südende von Grundstück Nr. 1678 – Linie zum Weg Nr. 1746 – Weg Nr. 1760 – Wallernerstraße (Grundstück Nr. 2006).
(4) Reichen Maßnahmen (z. B. Verjagen des Wildes), die für gewöhnlich übermäßige vom Wasserwild verursachte Wildschäden verhindern, nicht aus, kann die Landesregierung den Abschuß von Wasserwild im unbedingt erforderlichen Ausmaß genehmigen.
(5) Die Futterrohrnutzung (Ernte) ist nur vom 15. Juli bis 15. März, die sonstige Rohrnutzung (Ernte) vom 15. September bis 15. März zulässig.
§ 4. (1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten.
(2) Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen. Dieser Bescheid hat zu enthalten
(3) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 2 ist die Wiener Landwirtschaftskammer zu hören.
(4) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 bzw. § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 2) mit Bescheid festzustellen. In gleicher Weise hat die Behörde vorzugehen, wenn ihr von Parteien ein der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechender Erwerbsvorgang, der im Zuge eines Versteigerungsverfahrens erfolgte, bekanntgegeben wird.
(5) Die Behörde hat Bescheide gemäß Abs. 2 und 4 über Siedlungsmaßnahmen gemäß § 2a mit der Bedingung zu erlassen, daß diese Bescheide ihre Wirksamkeit verlieren, wenn der voraussichtliche Betriebsnachfolger nicht innerhalb von 8 Jahren nach Vertragsabschluß die Bewirtschaftung des Betriebes übernommen hat.
(1) Innerhalb des im § 1 bezeichneten Gebietes ist außerhalb geschlossener Ortschaften das Anbringen oder Aufstellen jeder Art von Ankündigungen untersagt. Dies gilt nicht für amtliche Verlautbarungen, Verkehrszeichen, Wegweisertafeln u. dgl.
(2) Das Anbringen von Ankündigungen, die zwar innerhalb geschlossener Ortschaften, jedoch derart angebracht sind, dass sie einer erhebliche Störung oder Verunstaltung des Landschaftsbildes verursachen, ist ebenfalls verboten.
§ 5. (1) Zur Sicherung des durch das Siedlungsverfahren herbeigeführten Erfolges können Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie zugunsten von Siedlungsträgern Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte begründet werden; diese Rechte oder Verpflichtungen sind mit längstens 15 Jahren zu befristen.
(2) Wurde eine Siedlungsmaßnahme mit öffentlichen Mitteln gefördert, so dürfen Grundstücke, Gebäude oder Rechte, die im Siedlungsverfahren erworben wurden, binnen 15 Jahren vom Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, nur mit Zustimmung der Behörde veräußert oder belastet oder dem Siedlungszweck entfremdet werden.
(3) Die Behörde hat auf Antrag Rechte oder Verpflichtungen gemäß Abs. 1 mit Einwilligung des Berechtigten aufzuheben oder der Veräußerung oder Belastung gemäß Abs. 2 zuzustimmen, wenn hiedurch der Siedlungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die Zuteilung von Rechten gemäß § 4 Abs. 2, Veräußerungs- und Belastungsverbote sowie Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und deren Aufhebung sind im Grundbuch von Amts wegen einzutragen; Bescheide, mit denen solche Verfügungen getroffen werden, sind öffentliche Urkunden im Sinne des § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den §§ 2, 4 und 5 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.
(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um
§ 6. (1) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.
(2) Bescheide gemäß § 5 Abs. 4 sind nach deren Rechtskraft dem zuständigen Grundbuchsgericht zuzustellen.
Übertretungen der in den §§ 2 - 5 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1974 geahndet.
§ 7. Stattgebende Bescheide nach § 4, die der Bestimmung des § 1 Abs. 2 nicht entsprechen oder keinen der im § 2 oder § 2a aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172).
(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, oder die genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.
(2) Die bei einem Auftrag gemäß Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
§ 8. (1) Als Siedlungsträger (§ 3 Abs. 2 lit. c) können durch Bescheid juristische Personen anerkannt werden, wenn nach der ihre Organisation regelnden Vorschrift und nach ihrer Zusammensetzung die Gewähr dafür gegeben ist, daß ihre Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist.
(2) Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke, Gebäude oder Rechte zu erwerben oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§§ 2 und 2a) zur Verfügung zu stellen, sowie geeignete Siedlungswerber auszuwählen.
§ 9. Unbeschadet der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Befreiung von Abgaben sind die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Vollmachten, Erklärungen und sonstigen Urkunden sowie die amtlichen Ausfertigungen und die Durchführung von Amtshandlungen von der Entrichtung landesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.
§ 10. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1971 in Kraft.